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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.11.1988, Az.: BVerwG 2 WD 69/87

Homosexuelle Handlungen im dienstlichen Bereich der Bundeswehr; Pflicht eines Soldaten zur Kameradschaft; Pflicht eines Soldaten zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst; Pflicht eines Vorgesetzten zur Fürsorge; Gefährdung der Autorität des Vorgesetzten; Gefährdung der Gehorsamsbereitschaft des Untergebenen; Gefährdung der Kameradschaft; Dienstaufsichtspflicht eines Soldaten; Homosexuelle Annäherung an Untergebene; Verleitung eines Untergebenen zu Alkoholgenuss

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.11.1988
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 69/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 17683
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Süd - 09.07.1987 - AZ: S 4 VL 3/87

In dem Disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der nichtöffentlichen Hauptverhandlung vom 10. und 11. November 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl, Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth, ferner
Oberst Rickert, Hauptfeldwebel Richter als ehrenamtliche Richter, ...
am 11. November 1988
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 9. Juli 1987 aufgehoben.

Der Soldat wird wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienstverhältnis entfernt.

Ihm wird der Dienstgrad eines Unteroffiziers der Reserve belassen.

Dem Soldaten wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts für die Dauer von neun Monaten bewilligt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I

Der jetzt 38 Jahre alte Soldat besuchte die Volksschule von 1. April 1956 bis 31. März 1961, danach ein naturwissenschaftliches Gymnasium bis 31. März 1965. Nachdem er das Gymnasium vorzeitig verlassen hatte, machte er eine Lehre als Buchdrucker in P., welche er am 31. März 1968 mit dem Gehilfenbrief erfolgreich abschloß. In diesem Beruf arbeitete er bei mehreren Firmen, bis er zum 4. Oktober 1971 zum Grundwehrdienst bei der Ausbildungskompanie ... in L. einberufen wurde.

2

Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung als freiwillig längerdienender Soldat wurde er am 5. Oktober 1972 als Gefreiter in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf zwei Jahre festgesetzt, später verlängert und betrug zuletzt zwölf Jahre. Am 25. März 1980 wurde ihm die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen.

3

Nach der Grundausbildung wurde der Soldat nach vorangegangener Kommandierung zum 1. Januar 1972 zur Luftlandepanzerabwehrkompaniel ... in O. versetzt und am 28. April 1972 zum Gefreiten befördert. Vom 8. Februar bis 18. April 1973 besuchte er den Unteroffiziergrundlehrgang Nachschubdienst aller Truppen (Materialnachweis), welchen er mit der Abschlußnote "befriedigend" bestand. Er konnte nunmehr am 22. Mai 1973 zum Unteroffizier ernannt werden. Vom 1. September desselben Jahres an war er als Truppführer und Panzerabwehrunteroffizier, vom 1. April 1974 an als Materialnachweisunteroffizier eingesetzt. Am 15. November 1974 wurde er zum Stabsunteroffizier befördert. Vom 10. August bis 11. Oktober 1977 nahm er am Unteroffizieraufbaulehrgang Nachschubdienst aller Truppen teil und bestand die Feldwebelprüfung mit der Abschlußnote "gut". Danach wurde er vom 1. Juli 1978 an als Versorgungsfeldwebel der Luftlandesanitätskompanie ... zunächst in S. nach Verlegung der Einheit am 1. März 1982 in L. eingesetzt. Befördert wurde er am 21. September 1978 zum Feldwebel und schließlich am 13. November 1979 zum Oberfeldwebel. Wegen des Vorfalls, der Gegenstand des disziplinargerichtlichen Verfahrens ist, wurde der Soldat mit der ihm am 11. Juni 1985 ausgehändigten Einleitungsverfügung des Kommandeurs 1. Luftlandedivision vom 3. Juni 1985 nach § 120 Abs. 1 WDO vorläufig des Dienstes enthoben und ihm wurde verboten, Uniform zu tragen. Gleichzeitig wurde nach § 120 Abs. 2 WDO angeordnet, daß ihm vom 1. Juli 1985 an die Hälfte seiner jeweiligen Dienstbezüge einbehalten werde. Es wurde ihm widerruflich gestattet, daß er während der vorläufigen Dienstenthebung eine entgeltliche Nebentätigkeit ausübe.

4

Der Kompaniechef der Luftlandepanzerabwehrkompanie ... beurteilte ihn am 18. Dezember 1973 in seiner Tätigkeit als Materialnachweis-Unteroffizier mit "ziemlich gut". Die Beurteilung vom 9. Oktober 1978 weist ebenso wie diejenige vom 29. Januar 1981 den zusammenfassenden Wert "3 C" aus. In der Beurteilung vom 8. Dezember 1982 wurde der Soldat mit "4 C" bewertet.

5

Der Soldat erhielt im Oktober 1979 das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Silber und im August 1979 die Schützenschnur in Bronze.

6

Er erhielt drei förmliche Anerkennungen: am 18. Dezember 1975 und am 5. Februar 1979 jeweils wegen seines Beitrages zum guten Ergebnis der Oberprüfung nach § 78 BHO durch vorbildliche Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte und am 28. Februar 1985 wegen seines Beitrages zum erfolgreichen Verlauf eines viertägigen Winterbiwaks durch gründliche Planung und Organisation des gesamten Versorgungsdienstes sowie beispielhafte Auftragserfüllung durch Ideenreichtum und großen persönlichen Einsatz.

7

Durch Strafbefehl des Amtsgerichts P. vom 21. September 1983 - 32 Js 5469/83 -, rechtskräftig seit 4. Oktober 1983, wurde der Soldat wegen Trunkenheit im Straßenverkehr mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40 DM belegt.

8

Die Fahrerlaubnis wurde ihm für sieben Monate entzogen.

9

Der Auszug aus dem Disziplinarbuch weist keine disziplinaren Maßregelungen aus.

10

Aus der ... 1970 geschlossenen Ehe des Soldaten ging ein jetzt achtzehnjähriger Sohn hervor.

11

Dem Soldaten standen zuletzt - ohne Einbehalt - Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 7 mit Amtszulage nach Fußnote 3 Bundesbesoldungsgesetz, 8. Dienstaltersstufe, in Höhe von brutto 2.875,53 DM zu. Die am 3. November 1987 aufgestellte Berechnung des Ruhegehalts weist einen Bruttobetrag von monatlich 1.735 DM, einen Nettobetrag von 1.650,28 DM aus. Der Soldat übte bis März 1988 eine Tätigkeit als freiberuflicher Mitarbeiter einer überregionalen Tageszeitung (Sportjournalist) aus, welche ihm zwischen 800 und 1.000 DM monatlich einbrachte. Einen Kredit in Höhe von 20.000 DM, den er zur Anschaffung eines Autos aufgenommen hat, tilgt er in monatlichen Raten von 510 DM. Seine Ehefrau arbeitet halbtags in einer Schuhfabrik und verdient im Schnitt monatlich 800 DM netto.

12

II

Durch Abgabe nach § 29 Abs. 3 WDO kam es im Mai 1985 zu einem Strafverfahren wegen versuchter Nötigung gegen den Soldaten, das das Amtsgericht L. mit Beschluß vom 7. Mai 1986 - 5 - 72/86 - nach § 153 a Abs. 2 StPO auf die Dauer von drei Monaten vorläufig unter Auflage der Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 500 DM an die Gerichtskasse und durch den Beschluß vom 25. Juli 1986 nach Erfüllung der erteilten Auflage endgültig einstellte.

13

In dem mit Verfügung des Kommandeurs 1. Luftlandedivision vom 3. Juni 1985 durch Obergabe an den Soldaten am 11. Juni 1985 rechtswirksam eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren wurde ihm in der Anschuldigungsschrift vom 29. Januar 1987, der nachfolgend aufgeführte Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last gelegt:

1.

An einem nicht näher feststellbaren Abend zwischen dem 28. Mai und dem 09. Juni 1984 lud der Soldat auf dem Truppenübungsplatz in Se. den seiner Kompanie angehörenden Obergefreiten Patrick R. auf seine Stube ein, wo er ihn auf sein Bett drückte und fragte, ob er bei R. den Mundverkehr ausüben dürfe, was R. jedoch ablehnte.

Auch in den nachfolgenden Tagen versuchte er, sich R. homosexuell zu nähern.

2.

Am Samstagabend, dem 30. März 1985, schlug er in der Festhalle in W. während eines Patenschaftballes den zur Bedienung eingesetzten und seiner Kompanie angehörenden Sanitätssoldaten Felix Sch. in der Absicht, sich ihm homosexuell zu nähern, mehrmals mit der Hand leicht auf das Gesäß.

In Fortführung dieser Absicht nahm er Sch. am Montag, dem 1. April 1985, um 9.30 Uhr, von der Festhalle W. in seinem Privat-Pkw zu verschiedenen Firmen in W. und Umgebung mit, bei denen Rechnungen für den Ball zu begleichen waren, obwohl Sch. für ein Arbeits- und Aufräumkommando in der Festhalle eingeteilt war. Während der Nachmittagsstunden ermunterte er Sch. beim Besuch zweier Gaststätten zu immer weiterem Alkoholgenuß, so daß dieser nach 17.00 Uhr während der Fahrt nach L. im Wagen des Soldaten einschlief. Auf dem Standortübungsplatz 'H.' versuchte er, Sch. in die Hose zu greifen, wobei er selbst seine Hose bereits geöffnet hatte und onanierte.

Auch als Sch. von der Berührung und den Geräuschen dreier Jogger aufgeweckt die Situation erkannte, ihn von sich stieß und aus dem Auto sprang, gab er seine Versuche, sich ihm homosexuell zu nähern, nicht auf, sondern onanierte weiter und wollte Sch. überreden mitzumachen.

Als Sch., nachdem der Soldat das Onanieren beendet hatte, wieder in dessen Pkw gestiegen war, bat er ihn, dessen Geschlechtsteil in den Mund nehmen zu dürfen, was Sch. jedoch ablehnte. Da Sch. seinen Feldparka in der Halle in W. vergessen hatte, fuhr er diesen anschließend dorthin zurück, wo er Sch. erneut zu homosexuellen Handlungen überreden wollte und in seiner Gegenwart erneut onanierte.

3.

Auf der anschließenden erneuten Rückfahrt nach L. suchte er in Na. zusammen mit Sch. noch ein Lokal auf und bot in diesem Lokal Sch. an, für diesen ein Animiermädchen zu bestellen und fragte ihn dabei, ob ihm ein solches lieber sei als er selbst.

4.

An einem nicht näher feststellbaren Nachmittag in der darauffolgenden Woche versuchte er in seinem Dienstzimmer in der ...-Kaserne in L., Sch. mit dem er allein war, zu überreden, ihn zu küssen.

Kurz vor Dienstschluß dieses Tages versuchte er in seinem Dienstzimmer, Sch. auf seinen Schoß zu ziehen, wobei er ihn ans Gesäß faßte, und zu küssen und ließ erst von Sch. ab, als der Hauptgefreite B. das Zimmer betrat. Dies versuchte er noch mehrmals in den folgenden Tagen u.a. auch während eines Gaststättenbesuches in La..

5.

Er hat im April 1985 mehrfach während der Dienststunden zusammen mit Sch. trotz des ihm bekannten in der ZDv 10/5 Nr. 414 niedergelegten Verbotes von Alkoholgenuss während der Dienststunden die Gaststätte 'Sch.' in L. aufgesucht und ihn dort zu gemeinsamen Alkohölgenuß aufgefordert, wobei er Sch. gegenüber bemerkte, den Alkoholgenuß könne er auch befehlen. In diesem Zusammenhang zeigte er Sch. auch eine Liste mit Plus- und Minuspunkten und sagte Sch. dazu, daß dieser bei Genuß von alkoholischen Getränken Pluspunkte und für Genuß von nichtalkoholischen Getränken Minuspunkte bekäme, so daß bei Sch. der Eindruck entstand, daß, wenn er dem Alkohol während des Dienstes nicht zuspräche, zusätzlicher Dienst gegen ihn festgesetzt würde. Bei diesen Gaststättenbesuchen blieb er unerlaubt dem von ihm zu leistenden Dienst fern und hat veranlaßt, daß Sch. das gleiche tat."

14

Die 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd verurteilte den Soldaten am 9. Juli 1987 wegen eines Dienstvergehens zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Feldwebels.

15

Die Kammer hielt den Sachverhalt zu Anschuldigungspunkt 1 Abs. 1 für erwiesen und stellte den Soldaten von dem weiteren Vorwurf frei (Anschuldigungspunkt 1 Abs. 2), versucht zu haben, sich dem Obergefr. R. auch in den nachfolgenten Tagen homosexuell zu nähern. Sie wertete das festgestellte Verhalten als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG) und gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). Obwohl der Soldat auf Grund seiner Dienstgradgruppe in der umschlossenen Anlage des Truppenübungsplatzes Se. gemäß § 4 Abs. 3 VorgV Vorgesetzter gewesen war, sei die Pflicht zur Fürsorge (§ 10 Abs. 3 SG) nicht verletzt, da der Soldat bei seiner Handlungsweise und bei seinen Äußerungen seine Vorgesetzteneigenschaft nicht in irgendeiner Weise ins Spiel gebracht oder eingesetzt habe.

16

Von den Vorwürfen in dem Anschuldigungspunkt 2 Abs. 1 und 2 stellte die Kammer den Soldaten ebenfalls frei. Im übrigen hielt sie den Sachverhalt im Anschuldigungspunkt 2 für erwiesen und würdigte das Verhalten des Soldaten insoweit als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG), zu achtungs- und vertrauenswürddigem Verhalten im Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) sowie als vorsätzliche Verletzung der Pflicht zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG) und zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten außer Dienst und außerhalb dienstlicher Anlagen (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG).

17

Die Kammer stellte den Soldaten auch von den in den Anschuldigungspunkten 3 und 4 enthaltenen Vorwürfen frei.

18

Zum Anschuldigungspunkt 5 habe sich nicht feststellen lassen, ob der Besuch der Gaststätte über die Mittagszeit hinaus fortgesetzt worden sei, ob der Soldat zusammen mit dem Sanitätssoldaten Sch. mehrfach während der Mittagspause an Diensttagen die Gaststätte aufgesucht habe, und ob der Soldat den Zeugen Sch. aufgefordert habe, Alkohol zu sich zu nehmen oder gar gesagt habe, er könne Sch. den Alkoholgenuß befehlen. Die Kammer sei auch nicht davon überzeugt, daß von einer Liste mit Plus- und Minuspunkten die Rede gewesen sei. Soweit der Soldat nicht nur den damaligen Sanitätssoldaten Sch. zum Besuch der Gaststätte in der Mittagspause überredet habe, sondern auch dadurch, daß er selbst Alkohol getrunken habe und nicht eingeschritten sei, als Sch. dasselbe getan habe, habe er gegen die Pflicht zum treuen Dienen vorsätzlich verstoßen (§ 7 SG). Der Soldat habe auch vorsätzlich gegen die Pflicht zum Gehorsam gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 SG verstoßen, da es sich bei Nr. 414 ZDv 10/5, welche der Soldat gekannt habe, um eine dienstliche Bestimmung mit Befehlscharakter handele. Das Verhalten des Soldaten habe weiterhin gegen die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen, da auch während der Dienstunterbrechung in der Mittagspause von Dienst im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 SG auszugehen sei.

19

Insgesamt habe der Soldat ein Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG begangen.

20

Die Kammer wertete das Verhalten des Soldaten, soweit es als pflichtwidrig einzustufen war, als schweres Dienstvergehen. Das Schwergewicht des dienstlichen Fehlverhaltens liege in dem Versuch, den damaligen Sanitätssoldaten Scherer durch verbale Annäherungen und Aufforderungen sowie durch kurzzeitiges Festhalten zu gleichgeschlechtlichen Handlungen zu bewegen und sich bei solchen Handlungen, noch dazu während des Tragens der Uniform, zuschauen zu lassen. Dadurch werde die Autorität des Vorgesetzten und die Gehorsamsbereitschaft des Untergebenen sowie die Kameradschaft ernstlich gefährdet oder nachhaltig gestört. Bei dem Fehlverhalten des Soldaten, welches Gegenstand von Anschuldigungspunkt 1 Abs. 1 und Anschuldigungspunkt 2 Abs. 2 und 3 sei, sei allerdings mildernd zu berücksichtigen, daß der Soldat mit einer derartigen Abirrung der Triebrichtung niemals zuvor aufgefallen sei und daß er lediglich auf Grund des Alkoholeinflusses diese Handlungen begangen habe. Auch das Verleiten eines anderen Soldaten zu Alkoholgenuß unter vorheriger Zerstreuung seiner Bedenken stelle die dienstliche Autorität und die dienstliche Vertrauensgrundlage in Frage. Da in der Person des Soldaten jedoch erhebliche mildernde Gesichtspunkte zu berücksichtigen gewesen seien, habe er weiterhin in dem Vorgesetztendienstgrad eines Feldwebels verbleiben können und habe deshalb nicht als Berufssoldat aus dem Dienstverhältnis entfernt werden müssen. Im einzelnen seien als mildernde Umstände die über dem Durchschnitt liegenden dienstlichen Leistungen anzuführen, welche in den Beurteilungen mit "3 C" und "4 C" sowie in drei förmlichen Anerkennungen zum Ausdruck kommen würden, sowie eine günstige Sozialprognose auf Grund der wieder intakten Familienverhältnisse des Soldaten. Da es zu intensiven Handlungen des Soldaten gegenüber dem damaligen Obergefreiten R. nicht gekommen sei und der Soldat beim Onanieren vor dem damaligen Sanitätssoldaten Sch. nicht dessen Vorgesetzter gewesen sei, seit dem Dienstvergehen nunmehr erhebliche Zeit vergangen sei und im dienstlichen Bereich über die Tat nicht mehr gesprochen werde, sei auch unter Berücksichtigung generalpräventiver Gesichtspunkte zur Ahndung des Dienstvergehens die gerichtliche Disziplinarmaßnahme der Herabsetzung in den Dienstgrad eines Feldwebels unerläßlich, aber auch ausreichend gewesen.

21

Gegen dieses dem Wehrdisziplinaranwalt am 20. August 1987 übergebene Urteil legte dieser am 18. September 1987 beim Truppendienstgericht Süd - 4. Kammer - Berufung ein mit dem Ziel, den Soldaten aus dem Dienstverhältnis zu entfernen.

22

Zur Begründung führte er aus:

23

Der Kammer sei zu folgen, soweit sie die in der Anschuldigungsschrift vom 29. Januar 1987 erhobenen Vorwürfe als erwiesen ansehe, sie habe jedoch den Soldaten von einzelnen Tatvorwürfen zu Unrecht freigestellt. Im einzelnen werde ausgeführt:

24

Zu Anschuldigungspunkt 1, 2. Absatz:

25

Der Soldat habe bei den nach dem 28. Mai 1984 durchgeführten Versorgungsfahrten weitere homosexuelle Annäherungsversuche bei dem damaligen Obergefreiten R. unternommen. Das Berühren bzw. Anfassen des Oberschenkels eines anderen Soldaten ohne sachliche Notwendigkeit, wie z.B. Hilfestellung bei Turnübungen, stelle einen intensiven Versuch intimer Kontaktaufnahme dar. In der Hauptverhandlung der Kammer habe R. ausgesagt, er habe sich sexuell bedrängt und dadurch innerlich unangenehm berührt gefühlt und den Soldaten jeweils sofort aufgefordert, seine Hand wieder wegzunehmen. Die ansonsten geschätzten Versorgungsfahrten habe er nur noch ungern durchgeführt. Anhaltspunkte dafür, daß der Soldat wiederholt Anlaß gehabt habe, den Fahrer des Dienst-Kfz auf irgend etwas während der Fahrt hinzuweisen, habe die Hauptverhandlung andererseits nicht erbracht.

26

Zu Anschuldigungspunkt 2, 1. Absatz:

27

Die Wertung der "Klapse" auf den Hintern des damaligen Sanitätssoldaten Sch. am Abend des 30. März 1985 sei unverständlich, da die Ereignisse an diesem Tag und am 1. April 1985 aus sachlichen Gründen nicht isoliert gesehen werden dürften. Die "Klapse" seien dann als Vorbereitungshandlung für die am 1. April 1985 erfolgte massive sexuelle Annäherung des Soldaten zu werten.

28

Zu Anschuldigungspunkt 2, 2. bis 4. Absatz:

29

Die Kammer habe unzutreffende Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Der Soldat und der damalige Sanitätssoldat Sch. hätten sich nicht erst gegen 9.30 Uhr in W. erstmals getroffen, sondern Sch. habe die Abfahrt des Aufräumkommandos in der ...-Kaserne in L. verpaßt und sei von dem Soldaten in dessen Privat-Pkw nach W. mitgenommen worden. Sch. habe deshalb mitfahren sollen, weil ihn der Soldat habe um sich haben wollen. Für die Bewachung der Geldkassette habe keine sachliche Notwendigkeit bestanden, denn selbst wenn sie zu bewachen gewesen wäre, hätte diese Tätigkeit ebensogut der Soldat selbst oder der zu dessen Begleitung eingeteilte Stabsunteroffizier Schn. wahrnehmen können.

30

Es könne dahingestellt bleiben, ob der Soldat das Feuerzeug für den damaligen Sanitätssoldaten Sch. gekauft habe oder es ihm geschenkt worden sei, denn nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung stehe fest, daß der Soldat vor Betreten des Tabakgeschäftes zu Sch. gesagt habe: "Wenn Du es haben willst, kaufe ich es Dir." Dadurch sei bei Sch. der Eindruck entstanden, es handele sich um ein persönliches Geschenk des Soldaten, wodurch ohne Zweifel Gefühle der Dankbarkeit und in gewissem Umfang auch des Verpflichtetseins geweckt worden seien. Die Kammer hätte auch würdigen müssen, daß dieses Gefühl des Verpflichtetseins bei dem damaligen Sanitätssoldaten Sch. durch die Bezahlung sämtlicher Getränke und Speisen an diesem Tag durch den Soldaten weiter verstärkt worden sei.

31

Die Kammer habe unzutreffenderweise den Sachverhalt dahingehend gewürdigt, der Soldat sei nicht Vorgesetzter des damaligen Sanitätssoldaten Sch. gewesen. Da beide am 1. April 1985 jedoch derselben Einheit angehört hätten, sei der Soldat auf Grund seines Dienstgrades während des Dienstes befugt gewesen, Sch. Befehle zu erteilen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 VorgV), auf das Kriterium der umschlossenen militärischen Anlage komme es dafür nicht an. Deshalb sei der Soldat auch Vorgesetzter gewesen. Diese Vorgesetzteneigenschaft habe zumindest in der Vorstellung des jungen Soldaten Sch. der gerade erst die Grundausbildung absolviert hatte, vor und nach 16.30 Uhr (offizieller Dienstschluß der Luftlandesanitätskompanie ...) oder nach Bezahlung des letzten Lieferanten zuzüglich einer angemessenen hypothetischen Fahrzeit W. L. bestanden, da insbesondere beide Soldaten weiterhin Uniform trugen.

32

Nicht nachvollziehbar sei die Annahme der Kammer, die Aussage des Zeugen Sch. sei nicht glaubhaft, weil er in der Hauptverhandlung gegenüber der Vernehmung durch seinen Disziplinarvorgesetzten verschiedene Zeitpunkte bezüglich des Erscheinens der Jogger angegeben habe. Da das fragliche Ereignis zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung mehr als zwei Jahre zurückgelegen habe, sei dies mehr als verständlich, begründe jedoch nicht die Unglaubwürdigkeit seiner Aussage zu dem entscheidenden Umstand, daß er wach geworden sei, weil der Soldat sich an seinem Hosenschlitz zu schaffen gemacht habe. Auch die Zweifel der Kammer, ob der Soldat den Zeugen aufgefordert habe, den Mundverkehr ausüben zu dürfen, würden darauf beruhen, daß der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung erst 21jährige Zeuge gehemmt gewesen sei, sich in der Hauptverhandlung frei über derartige sexuelle Dinge und Praktiken in Gegenwart eines ihm im wesentlichen unbekannten Auditoriums zu äußern.

33

Weiterhin sei unverständlich, weshalb die Kammer der Aussage des damaligen Sanitätssoldaten Sch. zu den Ereignissen in der Bar der Festhalle von W. nicht gefolgt sei. Er sei nach der Fahrt nach W. hellwach gewesen, habe sich an den Platz des vermißten Kfz-Schlüssels erinnert und die Jacke und den Schlüssel in dieser gefunden. Es gebe keinen Grund, weshalb er das Verhalten des Soldaten optisch und akkustisch falsch wahrgenommen haben solle. Deshalb sei entgegen den Feststellungen der Kammer auch von einem Verstoß des Soldaten gegen die Fürsorgepflicht und die Dienstaufsichtspflicht auszugehen (§ 10 Abs. 3, Abs. 2 SG).

34

Auch die Einladungen und damit das Verleiten zu immer weiterem Alkoholgenuß nach Beendigung der Dienstgeschäfte am 1. April 1985 hätten gegen die Kameradschafts- und die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verstoßen (§ 12 Satz 2, § 17 Abs. 2 Satz 2 SG). Zwar würden auch vorgesetzte Soldaten Kameraden einladen können, ohne ihre Dienstpflichten zu verletzen, doch habe der Soldat - was aus dem Gesamtzusammenhang des Geschehens zu ersehen sei - den damaligen Sanitätssoldaten Sch. verpflichten und ihn letztlich für seine homosexuellen Annäherungen gefügig machen wollen.

35

Zu Anschuldigungspunkt 4, 1. bis 3. Absatz:

36

Auch insoweit werde die Beweiswürdigung der Kammer angegriffen. Es sei nicht hinzunehmen, daß dem damaligen Sanitätssoldaten Sch. nicht geglaubt werde, obwohl er sich auf Vorhalt ausdrücklich auf seine Aussagen vor seinem damaligen Disziplinarvorgesetzten am 3. Mai 1985 berufen und die Richtigkeit dieser Angaben bestätigt habe. Es lägen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, daß er durch eine Falschaussage dem Soldaten Schaden zufügen wolle. Überdies habe der Kompaniechef der Luftlandesanitätskompanie ... ausdrücklich erklärt, daß bis zum Bekanntwerden der Vorkommnisse er den Zeugen Sch. niemals bei einer Unwahrheit ertappt habe, ganz im Gegensatz zu dem Soldaten.

37

Zu Anschuldigungspunkt 5:

38

Schon nach seiner Einlassung sei der Soldat im April 1985 mehrfach mit dem damaligen Sanitätssoldaten Sch. und anderen Soldaten in dem Lokal "Sch." gewesen. Da Sch. die Verweildauer mit teilweise zwei bis drei Stunden, der damalige Hauptgefreite B. mit einer bis drei Stunden in der Hauptverhandlung angaben, sei erwiesen, daß die Mittagspause zumindest mehr als einmal überzogen worden sei und deshalb unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst vorgelegen habe. Dem stehe nicht entgegen, daß der damalige Hauptgefreite B. den damaligen Sanitätssoldaten Sch. nur einmal in der Mittagspause in dem Lokal gesehen haben will, da B. nur bis zu viermal bei der Gruppe der Lokalbesucher gewesen sei, wohingegen sich Sch. an acht bis zehn Besuche erinnere, und nach Bekundung aller man in wechselnder Gruppenzusammensetzung zum Lokal "Sch." aufgebrochen sei.

39

Aus der Zuteilung des damaligen Sanitätssoldaten Sch. zur Nachschubgruppe ergebe sich dessen unmittelbare Unterstellung unter den Soldaten. Dieser habe deshalb entgegen der Auffassung der Kammer auch gegen seine Vorgesetztenpflichten zur Dienstaufsicht und Fürsorge verstoßen (§ 10 Abs. 2 und 3 SG).

40

Nach allem könne der Soldat auf Grund seiner wiederholten Verstöße gegen die Pflichten zum treuen Dienen, zum Gehorsam, zur Kameradschaft und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten in und außer Dienst unter der verschärften Haftung als Vorgesetzter nicht in einem Vorgesetztendienstgrad verbleiben. Die Hartnäckigkeit der homosexuellen Annäherung an Untergebene in zwei verschiedenen Fällen und das beständige Anhalten zu verbotenem Alkoholgenuß während der Dienststunden führe dazu, daß der Soldat als Unteroffizier mit Portepee untragbar geworden sei. Da er als Berufssoldat nicht weiter als bis zum Dienstgrad Feldwebel herabgesetzt werden könne (§ 57 Abs. 1 Satz 1 WDO), sei er aus dem Dienstverhältnis zu entfernen. Die von der Kammer attestierte günstige Sozialprognose beruhe auf der unzutreffenden Annahme, er lebe nunmehr wieder in intakten Familienverhältnissen. Nach dem Bekunden des Soldaten führt er jedoch schon seit März 1983 nach einer 1981 beginnenden Krise wieder eine harmonische Ehe. Die angeschuldigten Pflichtverstöße würden deshalb nicht auf bestehende Eheprobleme zurückzuführen sein und seien daher auch nicht milder zu beurteilen. Daß in der Einheit nicht mehr über die Vorfälle, welche Gegenstand der Anschuldigung sind, gesprochen worden sei, könne nicht zum Vorteil des Soldaten gereichen, denn er sei durch Verfügung des Kommandeurs 1. Luftlandedivision vom 3. Juni 1985 des Dienstes enthoben worden und seither in der Einheit nicht mehr in Erscheinung getreten. Nach allem könne der Soldat nicht länger als Berufssoldat in der Bundeswehr verbleiben.

41

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

42

2.

Das Rechtsmittel ist ausdrücklich und nach dem maßgeblichen Inhalt seiner Begründung in vollem Umfang eingelegt. Der Senat hatte daher, ausgehend von der Anschuldigungsschrift (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO), eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese rechtlich zu würdigen und die angemessene Maßnahme zu finden.

43

3.

Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts war erfolgreich.

44

Der Senat hat auf Grund der Aussagen der Zeugen Hauptgefreiter der Reserve R. Gefreiter der Reserve Sch. und Hauptmann M., durch Verlesung der Aussagen der in erster Instanz vernommenen Zeugen Schn., B. und Ma., sowie durch die Aussagen der Sachverständigen Leitender Medizinaldirektor Dr. Gerd W. und Diplom-Psychologin Kornelia L. folgenden Sachverhalt festgestellt und ihn wie folgt rechtlich gewürdigt:

45

Zu Anschuldigungspunkt 1:

46

Der Soldat befand sich als Führer des Vorkommandos der Luftlandesanitätskompanie ... von Donnerstag, 24. Mai 1984, an auf dem Truppenübungsplatz Se.. Er hatte in dem umzäunten Lagerbereich eine Stube als Unterkunft bezogen, welche ihm gleichzeitig auch als Büro diente. Der Soldat hatte den Truppenübungsplatzaufenthalt der Kompanie, welche sich ab Montag, 28. Mai 1984, auf dem Truppenübungsplatz aufhielt, vorzubereiten. Dazu zählte auch die Bewirtschaftung der Lagerkantine, einem vollständig ausgestatteten Lokal, das von einem Lagerwirt betrieben wurde. Die Soldaten der Einheit befanden sich während des Truppenübungsplatzaufenthaltes grundsätzlich jederzeit im Dienst, ihnen war jedoch gestattet, sich während Zeiten, an denen sie keine Dienstleistung zu erbringen hatten, in der Kantine aufzuhalten und auch in beschränktem Umfang alkoholische Getränke zu sich zu nehmen. Am Abend des 28. Mai 1984 hielt sich u.a. der Hauptgefreite der Reserve R., damals Obergefreiter, in der Kantine an dem Tresen auf, um Bier zu trinken. Auch der Soldat befand sich zu jenem Zeitpunkt in der Kantine, um im Auftrag des Kompaniefeldwebels mit dem Lagerwirt die Bewirtschaftungsregelung abzusprechen. Dabei trank der Soldat Bier. Nach Erledigung seiner Geschäfte lud er den Zeugen R. zu einem Getränk ein und, nachdem schließlich nur noch der Soldat und der Zeuge R. in der Lagerkantine waren, lud er R. auf seine Stube ein, um mit ihm noch etwas zu trinken. Auf der Stube des Soldaten setzte sich R. auf den unteren Bettrand eines doppelstöckigen Bettes schräg nach hinten gelehnt. Der Soldat holte Whisky und bot diesen dem Zeugen in einem Pappbecher an. Schließlich setzte er sich neben den Zeugen und streichelte diesen am Rücken. Er redete auf ihn ein und forderte ihn auf, mit ihm den Mundverkehr auszuüben, R. lehnte dies entschieden ab und erhob sich, um die Stube zu verlassen. Dabei wurde er kurzzeitig vom Soldaten am Arm festgehalten. Beide Soldaten waren von dem in der Kantine und dann in der Stube genossenen Alkohol angetrunken, konnten aber alles noch wahrnehmen.

47

In den folgenden Tagen wurde R., der Cheffahrer war, vom Schirrmeister der Befehl erteilt, den Soldaten bei den "Wäscheversorgungsfahrten" zu fahren. Dieser Auftrag war dem Zeugen unangenehm. Während der Fahrten legte der Soldat mehrmals seine Hand ans Bein und auf den Oberschenkel des Zeugen R.. R. empfand dies als sexuelle Annäherungsversuche, wobei er den Soldaten jeweils aufforderte, seine Hand wegzunehmen. Der Soldat zog daraufhin jedes Mal seine Hand sofort zurück und nahm schließlich von weiteren Annäherungsversuchen Abstand.

48

Der Einlassung des Soldaten in der Berufungshauptverhandlung, die auch seiner Einlassung in der Verhandlung vor der Truppendienstkammer entsprach, wonach es zu keiner Zeit zu sexueller Bedrängung oder Annäherung oder auch nur zu Gesprächen über ein sexuelles Thema mit R. gekommen sei sowie die Einlassung, daß R. bei den Versorgungsfahrten gerne sein Fahrer gewesen und es auch dabei zu keinerlei sexueller Annäherung gekommen sei, hat der Senat nicht folgen können. Diese Einlassung ist durch die glaubwürdige Aussage des Zeugen R. widerlegt. Der Zeuge hat dem Senat in der Berufungshauptverhandlung die Annäherungsversuche des Soldaten im einzelnen geschildert und dabei zu erkennen gegeben, daß er sich in seinen verschiedenen Aussagen vor dem Disziplinarvorgesetzten, dem Strafgericht und der Truppendienstkammer im Kernbereich nicht widersprach. Der Senat hatte auch auf Grund der überzeugenden Persönlichkeit des Zeugen keine Veranlassung, dem Zeugen nicht zu glauben.

49

Durch diese Handlungen, welche ihrem Wesen nach nur in intimen, hetero- oder homosexuellen Beziehungen üblich sind, drang der Soldat gegen den Willen des Betroffenen in dessen geschlechtlichen Intimbereich ein. Er verletzte dadurch die Ehre und die Würde seines Kameraden und mißachtete somit seine Pflicht zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG).

50

Er hat durch dieses Verhalten auch gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen verstoßen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). Ein Soldat, der sich einem anderen durch Handlungen nähert, welche nur in intimen Beziehungen üblich sind, und dadurch dessen Würde und Ehre verletzt, entspricht nicht dem Bild eines achtungs- und vertrauenswürdigen Soldaten.

51

Der Soldat hat durch dieses Verhalten dagegen nicht gegen seine Pflicht zur Fürsorge für Untergebene (§ 10 Abs. 3 SG) verstoßen. Er war zwar Vorgesetzter des damaligen Obergefreiten R. Nach § 4 Abs. 3 VorgV hätte er innerhalb der umschlossenen militärischen Anlage des Unterkunftsbereiches des Truppenübungsplatzes Se. wo sich der Vorfall zutrug, als Angehöriger der Dienstgradgruppe Unteroffiziere mit Portepee dem damaligen Obergefreiten R. Befehle erteilen können. Auch befanden sich beide der gleichen Einheit angehörenden Soldaten während des Aufenthalts auf dem Truppenübungsplatz rund um die Uhr im Dienst, so daß der Soldat auch nach § 4 Abs. 1 VorgV Vorgesetzter war. Er hat jedoch bei den Annäherungsversuchen gegenüber dem damaligen Obergefreiten R. nicht seine Vorgesetzteneigenschaft ins Spiel gebracht. Dafür, daß R. 3 sich von dem Vorgesetzten-/Untergebenenverhältnis hat bewegen lassen, auf die Stube des Soldaten mitzugehen und sich dessen Annäherungsversuchen auszusetzen, liegen keine Hinweise vor.

52

Zu Anschuldigungspunkt 2 Abs. 1:

53

Der damalige Sanitätssoldat Sch. war am 29. März 1985 nach Abschluß der Grundausbildung zur Luftlandesanitätskompanie ... in L. versetzt worden. Da am darauffolgenden Samstag, dem 30. März 1985, ein Ball der Einheit in deren Patenschaftsgemeinde W. stattfinden sollte, wurde er sogleich vom Kompaniefeldwebel zur Dienstleistung als Ordonnanz während dieses Balles - wie auch die anderen neu zuversetzten Soldaten - eingeteilt. Der Soldat war für die Organisation des Balles mitverantwortlich. Am Abend des Balles war er für die Leitung der Bedienung im Saal und im Bereich der Theke zuständig. Unter anderen war ihm auch der damalige Sanitätssoldat Sch. als Ordonnanz für Arbeiten an der Theke zugeteilt. Der Soldat behandelte den Zeugen Sch., wie dieser in seiner Aussage in der Berufungshauptverhandlung darlegte, freundlich, ja geradezu väterlich. Im Verlaufe des Abends gab er dem Zeugen Sch. einen "Klaps" auf das Gesäß und sagte dazu: "Es ist gut wie Du das machst". Auf Grund der Aussage des Zeugen Sch. und der insoweit nicht zu widerlegenden Einlassung des Soldaten konnte der Senat in dem Verhalten des Soldaten noch keinen homosexueilen Annäherungsversuch gegenüber Sch. feststellen. Da jedoch ausdrücklich angeschuldigt war, daß der Soldat dem Zeugen Sch. mehrmals mit der Hand leicht auf das Gesäß geschlagen habe und dies "in der Absicht" geschehen sein soll, "sich ihm homosexuell zu nähern", war der Soldat von diesem Vorwurf freizustellen.

54

Zu Anschuldigungspunkt 2 Abs. 2 bis 4:

55

Am darauffolgenden Montag, dem 1. April 1985, mußte der Soldat, der im Rahmen seiner Mitverantwortung für die Organisation des Balles für den Ausschank der Getränke und die Ausgabe des Essens verantwortlich war, bei verschiedenen Lieferanten im Umkreis von ca. 20 km um den Ort W. die gelieferten Waren abrechnen und bezahlen. Es waren Rechnungen in Höhe von ca. 15.000 DM zu begleichen. Das Geld war in einer Geldkassette verwahrt. Zunächst war dem Soldaten als Führer der Teileinheit Nachschubgruppe der ihm unterstehende, als Küchenmeister eingesetzte Stabsunteroffizier Sch. als Begleitung zugeteilt. Der Gefreite der Reserve Sch., zum damaligen Zeitpunkt im Dienstgrad eines Sanitätssoldaten und der Teileinheit Nachschubgruppe als neu zuversetzter Soldat noch nicht unterstellt, war zunächst am Morgen des 1. April 1985 einem Arbeitskommando zum Aufräumen der Festhalle in W. zukommandiert worden. Aus nicht mehr näher feststellbaren Gründen wurde die Einteilung Sch. geändert und bestimmt, daß er mit dem Soldaten an der Abrechnungsfahrt teilzunehmen habe, um insbesondere die Geldkassette zu bewachen. Für die Dienstfahrt benutzte der Soldat mit Genehmigung seines Kompaniechefs seinen Privat-Pkw. Etwa gegen 9.30 Uhr brachen der Soldat, Schn. und Sch. zu der Tagesfahrt auf. Als zweite Firma wurde ein Zigaretten- und Zigarrengeschäft in der Nähe von W. angesteuert. Noch vor dem Laden bemerkte der Sanitätssoldat Sch. der die Geldkassette mit sich führte, im Schaufenster ein Elektronikfeuerzeug im Wert von etwa 25 DM, das ihm besonders gefiel. Dies bekam auch der Soldat mit. Ob der Soldat nun dem Zeugen Sch. sagte, er würde ihm, wenn ihm das Feuerzeug gefalle, dieses kaufen oder ob das Feuerzeug im Zusammenhang mit den Geschäften, die er bei dem Tabakhändler tätigte, dem Soldaten geschenkt wurde, konnte in der Berufungshauptverhandlung nicht mehr festgestellt werden. Jedenfalls hat nach übereinstimmender Aussage des Zeugen Sch. und der Einlassung des Soldaten festgestellt werden können, daß der Soldat, nachdem er die Rechnungen bezahlt hatte; Sch. das Feuerzeug als Geschenk in die Hand drückte.

56

Um die Mittagszeit fuhren die Soldaten zur "Camping-C." auf dem Campingplatz W.. In diesem Lokal trank zunächst jeder der Soldaten ein Glas Bier. Auf Grund der Aussage des Zeugen Sch. steht fest, daß der Soldat zu weiterem Alkoholgenuß animierte, wobei auch der Zeuge Sch. bestätigte, daß der Soldat ihn und Sch. gefragt habe, ob sie noch einen mittrinken würden. Nachdem die Soldaten in der Gaststätte auf dem Campingplatz am Spielautomaten gespielt hatten, empfahl der Soldat dem Zeugen Sch. das ihm bis dahin nicht bekannte Getränk: Cola-Rotwein, das der Zeuge zu sich nahm. Das Spiel am Automaten durch Sch. sowie das Bier und den Cola-Rotwein bezahlte der Soldat. Der Zeuge dachte sich dabei weiter nichts. Die Wirkung der Getränke habe er jedoch schon verspürt.

57

Am Nachmittag wurden weitere Firmen angefahren und alle Abrechnungen durchgeführt. Danach, so gegen 16,30 Uhr, schlug der Soldat vor, noch zum Essen zu gehen. Da die Zeugen Schn. und Sch. jedenfalls nicht dagegen waren, fuhr der Soldat in eine Gaststätte in B. Der Soldat lud seine Begleiter zu einem Zwiebelsteak ein. Zum Essen wurde Bier getrunken, auch die Bierrechnung von Sch. zahlte der Soldat. Sch. drängte nunmehr darauf, nach Hause gefahren zu werden; Sch. dies schon vor 17.00 Uhr mit dem Hinweis, daß er zu Hause noch Vieh füttern müsse. Deshalb bat er den Soldaten, möglichst früh nach L. zur Kaserne zurückzufahren, da er dort das Auto seines Vaters stehen habe. Gleichwohl fuhren beide Zeugen auf Vorschlag des Soldaten mit nach Bo. in eine weitere Gaststätte. Dort trank Schn. einen Sprudel, Sch. und der Soldat tranken Wein oder Bier, welches dieser auch bezahlte. Danach fuhr der Soldat zusammen mit Schi 3 und Sch. nach Sa., wo er Sch. absetzte. Nach den Aussagen der Beteiligten und der Einlassung des Soldaten erschien es dem Senat wahrscheinlich, daß dies gegen 17.00 Uhr geschah. Der Zeuge Sch., der bisher im Wagen hinten saß, nahm nun den Beifahrersitz ein, und der Soldat fuhr in Richtung L., um den Zeugen Sch. zu dessen privaten Kfz zu bringen, das vor der Kaserne stand. Der Soldat wählte von Sa. aus eine Abkürzung und fuhr dabei über einen geteerten Feldwirtschaftsweg in Richtung Bo.. Sch. war infolge des Alkoholgenusses etwas eingedöst und wurde erst wieder richtig wach, als er feststellte, daß der Soldat über ihn gebeugt war und versuchte, ihm den Hosenschlitz aufzuknöpfen. Die Hose des Soldaten war bereits geöffnet, wobei dieser an seinem erigierten Glied herumspielte. Sch. stieß den Soldaten von sich und sprang aus dem Auto. Unmittelbar danachstellte er fest, daß der Soldat onanierte. Nachdem der Soldat damit geendet und seine Hose wieder in Ordnung gebracht hatte, stieg Sch. wieder in den Wagen. Kurz danach liefen drei Jogger an dem Pkw vorbei.

58

Darüber hinaus konnte dem Soldaten jedoch nicht mehr nachgewiesen werden, insbesondere konnte dies auch der Zeuge Sch. nicht mehr bestätigen, daß der Soldat den Zeugen, nachdem dieser aus dem Auto gesprungen war, zusätzlich überreden wollte, beim Onanieren selbst aktiv mitzuwirken. Auch konnte nicht mehr festgestellt werden, daß der Soldat den Zeugen, nachdem dieser wieder in den Wagen gestiegen war, bat, dessen Geschlechtsteil in den Mund nehmen zu dürfen. Insoweit war der Soldat von diesen Vorwürfen freizustellen.

59

Nachdem der Soldat wieder losgefahren war, bemerkte Sch., nachdem sie in L. angekommen waren, daß er seinen Feldparka, in dem sich die Schlüssel für den Pkw befanden, wohl in der Halle in W. vergessen Habe. Der Soldat fuhr Sch. nach W. zurück, besorgte vom Hallenwart den Schlüssel und betrat mit Sch. die Halle. Sch. suchte in der Halle zunächst seinen Parka und fand ihn hinter der Bar. Nachdem er festgestellt hatte, daß auch der Schlüssel vorhanden war und den Saal wieder verlassen wollte, versuchte der Soldat, Sch. zu sich heranzuziehen und ihn zu küssen. Der Zeuge entfernte sich von dem Soldaten und entgegnete ihm dabei, daß er das nicht wolle, er habe eine Freundin. Danach bemerkte Sch. daß der Soldat zwischen der Empfangshalle und der eigentlichen Halle an der Bar stand und dort onanierte. Der Zeuge Sch. verließ daraufhin die Halle. Nach einiger Zeit kam der Soldat ebenfalls aus der Halle heraus. Der Soldat fuhr dann mit dem Zeugen Sch. nach L. zurück.

60

Die Einlassungen des Soldaten, während der Fahrt habe er mit Sch. über Sexuelles gesprochen; dieser habe ihm gesagt, daß er schon vorher homosexuelle Kontakte gehabt habe; durch das Gespräch erregt, hätten sie beide spontan die Gelegenheit des stillen Weges zum Onanieren genutzt; er habe Sch. nicht die Hose öffnen wollen; Sch. sei auch nicht aus dem Auto gestiegen sowie diejenige, daß er den Zeugen Sch. in der Festhalle in W. weder bedrängt habe noch daß er dort selbst onanierte habe, hielt der Senat nicht für glaubwürdig und durch die überzeugende und glaubwürdige Aussage des Zeugen Sch. in der Berufungshauptverhandlung für widerlegt. Der Zeuge Sch. wurde von der Sachverständigen Diplom-Psychologin L. mit seinem Einverständnis auf seine Glaubwürdigkeit untersucht. Die Sachverständige kam nach den Befunden der psychologischen Exploration und auf Grund der Aussage des Zeugen in der Berufungshauptverhandlung zu dem Ergebnis, daß die Aussagen des Zeugen Sch. über die umstrittenen sexuellen Begegnungen mit dem Soldaten glaubwürdig seien. Auf dem Hintergrund der individuellen Begabungseigenarten des Zeugen könnten die erarbeiteten und dargestellten Kriterien von aussagepsychologischer Seite nur als Glaubwürdigkeitsmerkmale gewertet werden.

61

Davon würden bei unbedenklicher Motivlage aus aussagepsychologischer Sicht die Präzisierbarkeit der Aussage bei gutem Präzisierungstempo, der Detaillierungsgrad der Angaben mit zahlreichen inhaltlichen Besonderheiten und die Konstanz der Reproduktion sprechen. Der Senat hat sich dieser überzeugenden Beurteilung der Aussagen des Zeugen Sch. durch die Sachverständige angeschlossen und kam auch auf Grund des Eindrucks, den der Zeuge Sch. bei seiner Aussage in der Berufungshauptverhandlung auf den Senat gemacht hat, zu der Oberzeugung, daß der Zeuge Sch. uneingeschränkt glaubwürdig ist.

62

Indem der Soldat den Sanitätssoldaten Sch. in der Gaststätte des Campingplatzes W. um die Mittagszeit und später in der Gaststätte B. Zum Trinken von Bier und Cola mit Rotwein animierte und dem Zeugen diese Getränke bezahlte, hat der Soldat vorsätzlich seine Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) verletzt. Zu diesem Zeitpunkte befanden sich sowohl der Soldat als auch Sch. im Dienst. Der Senat geht davon aus, daß der Dienst für Sch. und den Soldaten mit der ersten Rückkehr nach L. gegen 20 bis 21 Uhr beendet war und daß der Soldat Vorgesetzter des Zeugen Sch. auf dieser Dienstfahrt gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 VorgV war. Somit hat der Soldat den Zeugen Sch. dazu verleitet, Alkohol zu trinken, obwohl dies gemäß Nr. 414 ZDv 10/5 während des Dienstes für Sch. nicht zulässig war. Zugleich hat er damit wissentlich und willentlich einen Untergebenen, für dessen Disziplin er verantwortlich war, zu einem nach Nr. 414 ZDv 10/5 verbotenen Alkoholgenuß und auf diese Weise zu einem Dienstvergehen verleitet. Der Soldat hat mithin auch vorsätzlich gegen seine Pflicht nach § 10 Abs. 3 SG verstoßen, für seine Untergebenen zu sorgen. In diesem Zusammenhang ist dem Soldaten dagegen eine Verletzung der Dienstaufsichtspflicht nach § 10 Abs. 2 SG nicht anzulasten. Da er selbst aktiv etwas getan hat, was er bei Untergebenen zu verhindern verpflichtet gewesen wäre, hat er sich nicht gesondert gegen die Verpflichtung vergangen, seine Untergebenen zu überwachen, um diese zur treuen Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten (BVerwGE 53, 178, 182) [BVerwG 06.07.1976 - II WD 11/76]. Darüber hinaus hat der Soldat auch vorsätzlich gegen die Dienstpflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten im Dienst gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen. Dadurch, daß der Soldat selbst gegen das Verbot mit Befehlscharakter in Nr. 414 ZDv 10/5 durch das Trinken von Alkohol während des Dienstes verstieß, hat er tatsächlich seine Pflicht zum Gehorsam nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 SG verletzt. Da dieser Befehlsverstoß jedoch im Tatvorwurf des Anschuldigungspunktes 2, 2. Absatz nicht ausdrücklich insbesondere unter der Nennung des Befehls Nr. 414 ZDv 10/5 angeschuldigt war, konnte dem Soldaten diese Pflichtverletzung nicht vorgeworfen werden.

63

Indem der Soldat auf der Rückfahrt nach L. mit seinem Privat-Pkw an einer einsamen Stelle anhielt, seine Hose öffnete und an seinem Glied herumspielte, dann onanierte, und dem mitfahrenden damaligen Sanitätssoldaten Sch. an den Hosenschlitz griff, um diesen zu öffnen, und ihn aufforderte mitzumachen, verletzte der Soldat vorsätzlich seine Pflicht, die Würde und die Ehre seines Kameraden zu achten (§ 12 Satz 2 SG). Der Soldat verletzte dadurch auch vorsätzlich seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 SG. Anstatt den damaligen Sanitätssoldaten Sch. auf dessen Wunsch nach Erledigung der Dienstgeschäfte unverzüglich zur Kaserne zurückzufahren, hielt der Soldat an einer einsamen Stelle an und versuchte den ihm unterstellten Soldaten, zu den hier in Rede stehenden sexuellen Handlungen zu nötigen. Dieses Verhalten ist geeignet, seine persönliche Autorität bei Vorgesetzten und Untergebenen erheblich zu mindern.

64

Der Soldat handelte auch vorsätzlich seiner Pflicht, die Würde und die Ehre seines Kameraden zu achten, zuwider (§ 12 Satz 2 SG), als er vor den Augen des damaligen Sanitätssoldaten Sch. in der Festhalle in W. onanierte und ihn aufforderte bei sexualbezogenen Handlungen mitzumachen. Der Soldat wußte auf Grund der Reaktion seines Mitfahrers auf seine Annäherungen und seine sexuelle Betätigung während der Rückfahrt nach Lebach, daß Sch. keine intimen Kontakte mit ihm haben wollte. Indem er gleichwohl vor seinen Augen sich selbst befriedigte und ihn zum Küssen aufforderte, mißachtete er die Intimsphäre seines Kameraden. Dieses Verhalten war auch geeignet, die für seinen Dienst erforderliche Achtung und das Vertrauen erheblich zu beeinträchtigen. Der Soldat hat deshalb ferner vorsätzlich gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außer Dienst und außerhalb militärischer Anlagen verstoßen; denn zu diesem Zeitpunkt befanden sich die Soldaten nicht mehr im Dienst, (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG).

65

Zu Anschuldigungspunkt 3:

66

Auf der anschließenden erneuten Rückfahrt von W. nach L. hielt der Soldat in N. vor der "P.-Klause" an und forderte den Zeugen Sch. auf, mit ihm noch etwas zu trinken. Sch. wollte zu diesem Zeitpunkt schon seit einiger Zeit zur Kaserne zurückkehren. Er wollte nach Hause fahren, um endlich das Vieh zu füttern. Er stimmte nach einigem Zögern jedoch dem Besuch des Lokals zu und war bereit, noch ein Glas Cola zu trinken, um dann das Lokal möglichst schnell wieder verlassen zu können. Die "B.-Klause" ist ein Nachtlokal, das dem Soldaten bekannt war und das dieser bereits einige Male zuvor, auch mit Kameraden, besucht hatte. Dem Zeugen Sch. war das Lokal unbekannt. Der Soldat lud den Zeugen Sch. zu einer Cola ein. Er holte ein Animiermädchen an den Tisch und fragte Sch. in Anwesenheit dieses Mädchens, ob es ihm lieber sei als er selbst. Wenn er mit dem Animiermädchen schlafen wolle, würde er es auch bezahlen. Dies lehnte Sch. ab. Nachdem er seine Cola getrunken hatte - der Soldat nahm ein Bier zu sich - verließen sie das Lokal und fuhren endgültig nach L. zurück.

67

Der Soldat hat durch dieses Verhalten vorsätzlich gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außer Dienst und außerhalb dienstlicher Anlagen verstoßen (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG). Ein Soldat mit dem Dienstgrad eines Oberfeldwebels, der einen Wehrpflichtigen, gerade zur Einheit zuversetzten jungen und zu dieser Zeit noch sehr schüchternen Soldaten in einem Nachtlokal vor einem Animiermädchen in die peinliche Situation bringt, sich für ihn oder ein Animiermädchen entscheiden zu sollen und der dem Wehrpflichtigen auch noch ein solches Animiermädchen bezahlen will, legt ein Verhalten an den Tag, das geeignet ist, seine persönliche Autorität bei Vorgesetzten und Untergebenen erheblich zu mindern.

68

Zu Anschuldigungspunkt 4:

69

An einem nicht näher feststellbaren Tag in der Woche vom 1. bis 7. April 1985 leistete der Zeuge Sch. Dienst im Dienstzimmer der Nachschubgruppe, in dem er zusammen mit dem Soldaten seinen Arbeitsplatz hatte. Zu dieser Zeit gehörte Sch. bereits dem Materialtrupp der Teileinheit Nachschubgruppe an. Der Soldat war deshalb truppendienstlicher Vorgesetzter des Zeugen Sch.. Kurz vor Dienstschluß rief der Soldat den Zeugen Sch. zu sich. Der Soldat saß auf seinem Stuhl. Der Zeuge Sch. stand auf und begab sich in eine gewisse Entfernung zu dem Soldaten, wo er stehen blieb. Daraufhin forderte der Soldat den Zeugen auf näherzutreten. Als der Zeuge noch näher an den Soldaten herantrat, zog dieser Sch., den er etwa in Hüfthöhe umfaßte, zu sich heran, um ihn auf seinen Schoß zu setzen. Er bat ihn dabei, ihn, den Soldaten, zu küssen. In diesem Augenblick öffnete der Hauptgefreite B. die Tür, woraufhin beide Soldaten "explosionsartig auseinandergingen". Sch. machte auf den Hauptgefreiten B. einen verdutzten Eindruck, er wirkte hilflos. Der Zeuge B. hatte nicht den Eindruck, Sch. würde "mitmachen".

70

Auch dieser Sachverhalt ist auf Grund der glaubwürdigen Aussage des Zeugen Sch. entgegen der Einlassung des Soldaten, der dieses Geschehen in Abrede stellte, erwiesen.

71

Nicht erwiesen ist indes, daß der Soldat noch mehrmals in den folgenden Tagen, unter anderem auch während eines Gaststättenbesuchs in La., versuchte, sich dem Zeugen zu nähern, um diesen zu küssen. Der Zeuge Sch. konnte sich insoweit nicht mehr an Einzelheiten erinnern, so daß der Soldat von diesem Vorwurf freizustellen war.

72

Dadurch, daß der Soldat den ihm damals truppendienstlich unterstellten damaligen Sanitätssoldaten Sch. in seinem Dienstzimmer, in welchem beide Soldaten Dienst leisteten, aufforderte, ihn zu küssen, und versuchte ihn auf seinen Schoß zu ziehen, verstieß er vorsätzlich gegen seine Pflicht, die Würde, die Ehre und die Rechte seines Kameraden zu achten (§ 12 Satz 2 SG), und vorsätzlich gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswahrendem Verhalten im Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). Ein Soldat, der, wie der Untergebene des Soldaten, als Wehrpflichtiger seinen Dienst leistet, darf nicht Anbiederungen seines Vorgesetzten zu sexuellen Kontakten ausgesetzt werden. Der Soldat war verpflichtet, solche Angebote zu unterlassen. Obwohl der Soldat wußte, daß Sch. keine homosexuelle Beziehungen zu ihm aufnehmen wollte, war er nicht in der Lage, seine Bedürfnisse während der Dienstzeit hintanzustellen. Die Aufforderung an Sch. ihn zu küssen, und der Versuch, Sch. auf seinen Schoß zu ziehen, waren deshalb auch geeignet, die für den Dienst des Soldaten erforderliche Achtung und das Vertrauen zu beeinträchtigen.

73

Zu Anschuldigungspunkt 5:

74

Im April 1985 fuhr der Soldat u.a. mit dem Zeugen Sch. und manchmal auch mit dem Stabsunteroffizier Sch. und dem Hauptgefreiten B. in die von der Kaserne in L. etwa 1 km entfernte Gaststätte "Sch. in La.", ein von Soldaten - auch der Luftlandesanitätskompanie ... - gern aufgesuchtes Lokal. Dort wurden manchmal Bier und andere alkoholische Getränke getrunken, obwohl der Soldat wußte, daß der Konsum von Alkohol in der Mittagspause nicht zulässig war. Trotz der Bedenken der Soldaten und insbesondere auch des Zeugen Sch. forderte der Soldat diese dort zu gemeinsamen Alkoholgenuß auf. Die Besuche - der Zeuge Sch. konnte sich an insgesamt acht bis zehn solcher Besuche erinnern - in der Gaststätte "Sch." blieben öfters, entgegen der Einlassung des Soldaten, nicht auf die Mittagspause von 11.50 bis 13.10 Uhr beschränkt, sondern dehnten sich mitunter über zwei bis drei Stunden aus. Der Zeuge Sch. erinnerte sich daran, daß solche Gaststättenbesuche von einer halben Stunde bis zu drei Stunden dauerten und daß sie auch nachmittags, also nach der Mittagspause, stattfanden.

75

Durch dieses Verhalten hat der Soldat, da er sich außerhalb der Mittagszeit in dem Lokal aufhielt und auch Untergebene dazu veranlaßte, sich mit ihm außerhalb der Mittagspause dort aufzuhalten, vorsätzlich gegen seine Dienstleistungspflicht nach § 7 SG verstoßen. Dadurch, daß er während der Mittagspause und auch außerhalb der Mittagspause, also in der Dienstzeit, Alkohol zu sich nahm, hat er mit Wissen und Wollen gegen den Befehl Nr. 414 ZDv 10/5 verstoßen, während der Dienstzeit und in Dienstpausen keinen Alkohol zu trinken. Er hat damit vorsätzlich seine Gehorsamspflicht verletzt (§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 SG). Zugleich hat er dadurch auch wissentlich und willentlich Angehörige, die ihm truppendienstlich unterstellt waren und für die er verantwortlich war, zu einem nach Nr. 414 ZDv 10/5 verbotenen Alkoholgenuß aufgefordert und auf diese Weise zu einem Dienstvergehen verleitet. Der Soldat hat mithin auch vorsätzlich gegen seine Pflicht nach § 10 Abs. 3 SG verstoßen, für seine Untergebenen zu sorgen. Dagegen hat er auch hier seine Dienstaufsichtspflicht nach § 10 Abs. 2 SG nicht verletzt. Da er selbst aktiv etwas getan hat, was er bei Untergebenen zu verhindern verpflichtet gewesen wäre, hat er sich nicht gesondert gegen die Verpflichtung vergangen, seine Untergebenen zu überwachen, um diese zur treuen Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten.

76

Nicht bei den Besuchen in der Gaststätte "Sch." sondern anläßlich eines Kompaniefestes auf dem Truppenübungsplatz Ba., an dem der stellvertretende Brigadekommandeur teilnahm, sprach der Soldat gegenüber dem Zeugen Sch. von einer Liste mit Plus- und Minuspunkten und sagte Sch. dazu, daß dieser bei Genuß von alkoholischen Getränken Pluspunkte und bei dem Genuß von nichtalkoholischen Getränken Minuspunkte bekommen könne; notfalls könne er dem Zeugen den Alkoholkonsum befehlen. Der Soldat faßte dies als Spaß auf. Der Zeuge Sch., der zu diesem Zeitpunkt als junger wehrpflichtiger Soldat mit den Gebräuchen in der Truppe noch nicht so vertraut war, nahm dies jedoch ernst. Er befürchtete, wegen der Minuspunkte, also für den Fall, daß er keinen Alkohol zu sich nahm, zusätzlichen Dienst leisten zu müssen, insbesondere zu zusätzlichen Wachen eingeteilt zu werden. Das wäre ihm unangenehm gewesen.

77

Der Zeuge Sch. hat sich an diesen Sachverhalt im einzelnen erinnert und auch insoweit dem Senat einen glaubwürdigen Eindruck vermittelt.

78

Mit seinen Äußerungen wollte der Soldat den Zeugen Sch. zum einen zu weiterem und dadurch übermäßigem Alkoholgenuß veranlassen, zum anderen wollte er erreichen, daß der Zeuge Sch. seine Erklärungen ernstnahm; denn nur auf diese Weise konnte er auf Sch. Druck ausüben, um ihn zu weiterem Alkoholgenuß zu veranlassen. Eine solche Äußerung ist als "böser Scherz" zu bewerten. Der Soldat hat dadurch mit Wissen und Wollen den Verdacht eines Dienstvergehens erweckt (vgl. BVerwGE 33, 202, 204; BVerwGE RiA 1980, 213, 215; BVerwG Urteil vom 4. Juni 1981 - 2 WD 38/80; Dau, WDO Vorbemerkung zu § 7 RdNr. 5). Im einzelnen hat er dadurch, daß er dem nach seiner Grundausbildung gerade in die Einheit versetzten und ihm unmittelbar unterstehenden damaligen Sanitätssoldaten Sch. vorspiegelte, er könne den Genuß von Alkohol befehlen und dieser würde für den Genuß alkoholischer Getränke Pluspunkte, für den Genuß nichtalkoholischer Getränke Minuspunkte bekommen, was sich auch in Form zusätzlichen Dienstes auswirken könne, vorsätzlich gegen seine Pflicht verstoßen, die Würde und die Rechte seines Kameraden zu achten (§ 12 Satz 2 SG). Der Soldat nutzte die Unerfahrenheit seines Untergebenen aus, seine persönlichen Vorstellungen über das Verhalten eines Soldaten seiner Teileinheit durchzusetzen. Er stellte ihm ein Übel in Aussicht, welches er bei Beachtung der für ihn als Vorgesetzten geltenden Befehle und nach den Grundsätzen der Inneren Führung nicht hätte verwirklichen dürfen. Der Soldat hat deshalb hier in unkameradschaftlicher Weise auf einen seiner Untergebenen Druck ausgeübt. Er hat dadurch zugleich vorsätzlich seine Pflicht verletzt, für seine Untergebenen zu sorgen (§ 10 Abs. 3 SG). Der Vorgesetzte ist verpflichtet, für die Erfüllung des Auftrages nicht erforderliche Belastungen von Untergebenen fernzuhalten, sofern dies bei einem angemessenen Aufwand möglich ist. Der Soldat hat aber statt dessen seinem Untergebenen eine für den militärischen Dienst nicht erforderliche Verhaltensweise aufgebürdet. Er handelte mithin seiner Pflicht zur Fürsorge zuwider. Durch dieses Verhalten hat er auch vorsätzlich gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswahrendem Verhalten im Dienst verstoßen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). Seine Eigenmächtigkeit und das Ausnutzen der Unerfahrenheit eines Untergebenen, um dienstlich nicht erforderliche Vorstellungen für die Lebensführung eines Soldaten zu verwirklichen, ist geeignet, das für seinen Dienst erforderliche Vertrauen und die Achtung sowohl in den Augen seiner Untergebenen als auch seiner Vorgesetzten herabzumindern.

79

Der Soldat hat durch sein Verhalten insgesamt vorsätzlich schuldhaft gegen seine soldatischen Pflichten verstoßen und damit ein Dienstvergehen begangen (§ 23 Abs. 1 SG).

80

Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme war von der Art und Schwere des Dienstvergehens auszugehen. Durch die wiederholten Versuche des Soldaten, sich einem Untergebenen in gleichgeschlechtlicher Absicht anzubiedern und zu nähern, durch die vor den Augen des Untergebenen mehrfach betriebene Selbstbefriedigung und durch die Aufforderung zu gleichem Tun sowie durch die Berührung eines Untergebenen in geschlechtsbezogener Weise hat der Soldat ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen. Ein Vorgesetzter, der sich an ihm zeitweise unterstellten und sogar seiner Teileinheit angehörenden Wehrpflichtigen in derartiger Weise vergreift, stellt nicht nur seine eigene Autorität in Frage, er untergräbt vor allem auch die Grundlagen der Disziplin. Sexuelle Zudringlichkeiten von Vorgesetzten gegenüber Untergebenen mindern zwangsläufig deren Möglichkeiten, alle Untergebenen gerecht und in gleicher Weise zu behandeln. Zudem setzt sich der Vorgesetzte dadurch Erpressungen seitens der betroffenen Untergebenen aus. Der Soldat hat Kameraden in homosexueller Absicht belästigt und sie dadurch in ihrer Ehre und Würde verletzt. Er hat durch diese Handlungen gegen das Verfassungsgebot, die unantastbare Menschenwürde zu achten und zu schützen (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG) verstoßen, das auch in den Streitkräften gilt und im militärischen Bereich sogar besonderer Beachtung bedarf. Die Liberalisierung des Sexualstrafrechts im Bereich der Homosexualität kann und darf sich im Wehrdienstverhältnis nicht auf das Verhältnis zwischen Vorgesetzten und Untergebenen auswirken. Es wäre unerträglich, wenn junge Wehrpflichtige, die durch die Wehrgesetze zum Dienst in der Bundeswehr gezwungen sind, sexuellen Angriffen ihrer Vorgesetzten ausgesetzt wären. Die Gehorsamsbereitschaft der Untergebenen würde dadurch Schaden erleiden, die Disziplin und die militärische Ordnung würden in Frage gestellt (BVerwG Urteil vom 3. Dezember 1986 - 2 WD 13/86). Durch sein Verhalten hat der Soldat zugleich gegen die ihm als Führer der Teileinheit Nachschubgruppe obliegende Pflicht in schwerwiegender Weise verstoßen, für seine Untergebenen zu sorgen. Statt Untergebene vor Dienstvergehen und dienstlich nicht erforderlichen Belastungen zu bewahren, nutzte der Soldat seine Stellung als Vorgesetzter aus, um insbesondere den wehrpflichtigen, unerfahrenen Zeugen Sch. in eine unangenehme Situation zu bringen. Ein solcher Vorgesetzter hat nach ständiger Rechtsprechung des Senats regelmäßig die Höchstmaßnahme verwirkt (BVerwG Urteile vom 25. Juli 1984 - 2 WD 57/83 - S. 15 und vom 23. Dezember 1986 - 2 WD 13/86 - S. 21 unten). Der Soldat hat weiterhin gegen die Pflicht zum treuen Dienen verstoßen, indem er sich wiederholt über die Mittagspause hinaus in der Gaststätte "Sch." aufhielt und den seiner Teileinheit angehörenden damaligen Sanitätssoldaten Sch. zu Gleichem verleitete. Dieser Verstoß gegen die für einen Soldaten zentrale Pflicht zur Dienstleistung allein hätte bereits die Verhängung einer gerichtlichen Disziplinarmaßnahme erfordert, um den Soldaten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. Des weiteren hat er dabei seine Pflicht zum Gehorsam verletzt, indem er entgegen dem geltenden Befehl, im Dienst und in dienstlichen Pausen keinen Alkohol zu trinken, verstieß. Auch die befehlswidrige Verleitung von Untergebenen zum Alkoholkonsum bei den Besuchen der Gaststätte in der Mittagspause und während der Dienstzeit stellt keine leichtzunehmende Pflichtverletzung dar. Dennoch liegt das Schwergewicht für die Frage der Beurteilung, welche Disziplinarmaßnahme angemessen ist, im Bereich des wiederholt und hartnäckig über einen längeren Zeitraum hinweg geübten sexuellen Fehlverhaltens des Soldaten. Von der durch dieses Verhalten des Soldaten von Haus aus gebotenen Höchstmaßnahme kann nur abgesehen werden, wenn erhebliche Milderungsgründe festzustellen sind (BVerwG Urteil vom 3. Dezember 1986 - 2 WD 13/86). Solche Milderungsgründe sind dem Soldaten zuzubilligen. Der Sachverständige, Leitender Medizinaldirektor Dr. W. hat auf Grund seiner psychiatrischen Untersuchung des Soldaten und auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme in der Berufungshauptverhandlung festgestellt, daß die Vorfälle der sexuellen Betätigung des Soldaten teils autoerotischer Art, zum anderen pseudo-, bzw. gelegenheitshomosexuelle Handlungen darstellen, die nur wenig partnerbezogen waren und überwiegend der eigenen sexuellen Befriedigung dienten. Selbstverständlich habe bei einem Teil der sexuellen Annäherungsversuche gegenüber dem Zeugen R. und dem Zeugen Sch. eine alkoholbedingte Enthemmung stattgefunden. Auf Grund dieses Ergebnisses hat der Sachverständige in der Berufungshauptverhandlung bekundet, daß bei dem Soldaten keine echte, die Persönlichkeit prägende Homosexualität vorliege. Der Senat ist den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen gefolgt und hat darüber hinaus auch berücksichtigt, daß der Soldat bisher unbescholten und in homosexueller Hinsicht noch nicht in Erscheinung getreten war. Deshalb war zugunsten des Soldaten davon auszugehen, daß seine Bereitschaft zu gleichgeschlechtlicher Betätigung nur latent vorhanden ist und, zum Teil jedenfalls, nur unter Alkoholeinfluß als Äbirrung der Triebrichtung in Erscheinung tritt. Eine derartige Veranlagung ist aber leichter beherrschbar, als eine echte Neigungshomosexualität und läßt in der Regel auch eine günstigere Zukunftsprognose zu. Deshalb sind solche Sachverhalte und die damit verbundenen Pflichtverletzungen milder einzustufen (BVerwGE 53, 223). Der Soldat hat zudem seine homosexuellen Annäherungen auch nicht jeweils sehr intensiv verfolgt. Zwar hat er durch seine wiederholten Versuche, mit den betroffenen Soldaten zu sexueller Betätigung zu kommen, eine nicht zu übersehende Hartnäckigkeit bewiesen. Dennoch hat er es hingenommen, wenn sich ihm seine Opfer entzogen, und er hat insbesondere keinerlei Gewalt angewendet. Schließlich sprach zugunsten des Soldaten, daß er bisher disziplinar noch nicht in Erscheinung getreten ist. Er hat in langjähriger Dienstzeit stets überdurchschnittliche Leistungen erbracht und sich sogar drei förmliche Anerkennungen verdient. Darüber hinaus ist ihm sein insgesamt engagierter und erfolgreicher Einsatz als Vorgesetzter und Portepeeunteroffizier zugute zu halten. Angesichts der bedeutenden Milderungsgründe in der Tat selbst wäre die Entfernung aus dem Dienstverhältnis an sich noch nicht verwirkt gewesen. Die reinigende Maßnahme der Dienstgradherabsetzung wäre hier jedoch unumgänglich gewesen. Allerdings war die von der Truppendienstkammer verhängte Dienstgradherabsetzung vom Oberfeldwebel lediglich zum Feldwebel der Art und Schwere des Dienstvergehens nicht angemessen. Der Senat hält den Soldaten nicht mehr für geeignet, als Vorgesetzter in der Dienstgradgruppe der Portepeeunteroffiziere zu verbleiben. Ist aber bei einem Portepeeunteroffizier die Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad oder auch in einen Unteroffizierdienstgrad nach Eigenart und Schwere eines solchen Dienstvergehens angemessen, so kann dies bei einem Berufssoldaten, der nur bis zum Feldwebel degradiert werden darf (§ 57 Abs. 1 Satz 1 WDO), nur zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis führen.

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Der Umstand, daß das Dienstvergehen bei einem Soldaten auf Zeit nur "zu einer Dienstgradherabsetzung" aus dem Bereich der Dienstgradgruppe der Portepeeunteroffiziere heraus geführt hätte, ermöglichte es dem Senat lediglich, bei dem Soldaten einen nach § 58 Abs. 2 WDO "minder schweren Fall" anzunehmen und damit dem Soldaten den herabgesetzten Dienstgrad eines Unteroffiziers für sein Reservedienstverhältnis zu belassen.

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Der Senat hielt den Soldaten auch eines Unterhaltsbeitrags nicht für unwürdig; denn dieser hat sich lange Jahre tadellos geführt und weit überdurchschnittliche dienstliche Leistungen erbracht. Er ist auch eines Unterhaltsbeitrags bedürftig; denn die wirtschaftliche Lage des Soldaten wird sich als schwierig erweisen. Es wird für ihn nicht einfach sein, bei der angespannten Arbeitsmarktlage einen Beruf zu finden, mit dem er für sich und seine Familie einen ausreichenden Lebensunterhalt erwerben kann. Um ihm in nachwirkender Fürsorge den notdürftigen Unterhalt zu sichern und damit den Obergang in eine andere Tätigkeit zu ermöglichen, hielt der Senat die gesetzlich höchstzulässige Quote des Unterhaltsbeitrags (§ 105 Abs. 1 Satz 2 WDO) für angemessen. Die Dauer des Unterhaltsbeitrags hat er auf neun Monate festgesetzt. Sollte der Soldat danach noch keinen Arbeitsplatz gefunden haben und daher eines Unterhaltsbeitrags weiterhin bedürftig sein, so kann er die Verlängerung des Unterhaltsbeitrags bei der Truppendienstkammer beantragen (§ 105 Abs. 3 Satz 1 WDO).

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4.

Da die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts erfolgreich war und für die angeschuldigten Sachverhalte, von denen der Soldat freigestellt wurde, keine gesonderten Kosten im Rahmen der Beweisaufnahme entstanden sind, waren die Kosten des gesamten Verfahrens dem Soldaten aufzuerlegen (§ 130 Abs. 1 Satz 1, § 131 Abs. 1 WDO). Es bestand kein Anlaß, den Soldaten von diesen Kosten oder von den ihm im Verfahren erwachsenen notwendigen Auslagen aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise zu entlasten.

Hacker
Dr. Ehrl
Roth
Rickert
Richter