Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.07.1984, Az.: BVerwG 2 WD 57/83
Dienstvergehen eines Soldaten auf Zeit ; Schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten; Verhängung von Disziplinarmaßnahmen auf Grund von Strafverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.07.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 57/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 16460
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Nord - 21.06.1983 - AZ: 14 VL 10/83
Rechtsgrundlagen
In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 25. Juli 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgerichts Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker, ferner
Oberst Wanke,
Hauptmann Gierl als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Angestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 14. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 21. Juni 1983 wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen:
- 1.
Dem Soldaten wird für das Reserveverhältnis sein Dienstgrad belassen;
- 2.
die Dauer des bewilligten Unterhaltsbeitrages wird auf sechs Monate beschränkt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden je zur Hälfte dem Soldaten und dem Bund auferlegt, der auch die Hälfte der dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
Tatbestand
I
Der von diesem Verfahren betroffene Soldat trat, nachdem er 1965 die Abschlußprüfung an der Wirtschaftsoberschule Flensburg abgelegt hatte, am 1. April 1965 in die Bundeswehr ein und wurde auf Grund seiner Verpflichtung als freiwillig längerdienender Soldat, der beide Elternteile zustimmten, am 5. April 1965 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen; seine Verpflichtungszeit war nach mehrfacher Verlängerung zuletzt auf vier Jahre festgesetzt. Am 27. November 1968 wurde ihm die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen.
Der Soldat nahm mit Erfolg an einem Fahnenjunker (ROA)- und einem Fähnrich (ROA)-Lehrgang teil, erhielt als stellvertretender Zugführer einer Flugabwehrbatterie die Beurteilung "voll befriedigend" und wurde mit Wirkung vom 1. April 1967 zum Leutnant der Reserve ernannt. Zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes zugelassen, bestand er einen Offizierlehrgang Teil I mit der Abschlußnote "befriedigend" und einen Offizierlehrgang Teil II mit der Abschlußnote "voll befriedigend". Als Erkundungsoffizier und S 2/S 1-Offizier wurde er mit "voll befriedigend", "befriedigend" und mit "gut" beurteilt. Er wurde am 9. Dezember 1969 zum Oberleutnant und am 5. Januar 1973 zum Hauptmann befördert, nahm mit Erfolg an einem Batteriecheflehrgang teil und wurde am 1. Juni 1973 als Batteriechef zur 4./Flugabwehrbataillon ... in B. versetzt. Bei der Teilnahme am Grundlehrgang der Fortbildungsstufe C der Führungsakademie der Bundeswehr erhielt er die Beurteilung "befriedigend". Er wurde seit dem 1. Dezember 1976 als Chef der Stabsbatterie des Bataillons eingesetzt und mit "gut" beurteilt. Nach vorangehender Kommandierung wurde er zum 1. Juli 1980 als Flugabwehrstabsoffizier und Chef der Stabsbatterie zum Stab Flugabwehrkommando ... in M. versetzt und erhielt auch hier wieder die Beurteilung "gut". Mit Wirkung vom 1. April 1982 wurde er in die Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen.
Wegen der Vorfälle, die Gegenstand des disziplinargerichtlichen Verfahrens sind, wurde ihm mit Verfügung vom 8. Juli 1982 gemäß § 22 SG die Ausübung des Dienstes verboten. Mit Verfügung des Kommandeurs der Korpstruppen des ... Korps vom 22. Oktober 1982, dem Soldaten zugestellt am 27. Oktober 1982, wurde er gemäß § 120 WDO vorläufig des Dienstes enthoben; es wurde ihm verboten, Uniform zu tragen, die Einbehaltung eines Viertels seiner jeweiligen Dienstbezüge wurde angeordnet.
Der Soldat, der die Berechtigung erworben hatte, das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Bronze zu tragen, erhielt auch drei förmliche Anerkennungen, und zwar am 24. November 1967, am 6, Juni 1975 und am 9. Juni 1978, weil er vorbildliche Dienstleistungen erbracht und als Batteriechef sehr gute Ausbildungserfolge erzielt hatte.
Weder der Auszug aus dem Bundeszentralregister noch der Auszug aus dem Disziplinarbuch enthalten Eintragungen über eine strafgerichtliche Verurteilung oder disziplinare Maßregelung des Soldaten.
Der Soldat erhielt zuletzt Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe A 12 des Bundesbesoldungsgesetzes in der 9. Dienstaltersstufe. Er hat ein Ruhegehalt von 53 % seiner Dienstbezüge in Höhe von monatlich 2.250 DM erdient. Seine wirtschaftliche Lage ist geordnet. Nach seinen Angaben hat er Aussicht, zum 1. Oktober 1984 oder 1. Januar 1985 eine Angestelltentätigkeit zu erhalten.
Der Soldat ist seit dem 29. Oktober 1971 verheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder im Alter von neun und sechseinhalb Jahren hervorgegangen; seine Ehefrau ist derzeit arbeitslos.
II
In dem mit Verfügung des Kommandeurs der Korpstruppen des ... Korps vom 16. Juli 1982 durch Zustellung an den Soldaten am 17. Juli 1982 rechtswirksam eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren wurden ihm in der Anschuldigungsschrift vom 15. April 1983 homosexuelle Kontakte zu Untergebenen als Dienstvergehen zur Last gelegt.
Die 14. Kammer des Truppendienstgerichts Nord verurteilte den Soldaten am 21. Juni 1983 wegen eines Dienstvergehens zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis und bewilligte ihm einen Unterhaltsbeitrag von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts für die Dauer von zwölf Monaten. Sie stellte den Soldaten im Anschuldigungspunkt 8 von dem Vorwurf einer Pflichtverletzung frei und traf im übrigen die nachstehenden Feststellungen:
"Zu Ziffer 1. der Anschuldigungsschrift:
Im November 1981 fand die Übung 'ABLE ARCHER' statt. Zu dieser Zeit war der Zeuge G. fals Cheffahrer des Soldaten eingesetzt. Während der Übung am Ende eines Übungstages, fragte der Soldat gegen 2.00 Uhr in der Frühe den Zeugen G., ob er mit ihm im Uffz-Raum in der Kaserne noch ein Bier trinken wolle. Dieser willigte ein und es wurde von beiden Soldaten ein großes Quantum an Alkohol verzehrt. Als der Zeuge sich zum Schlafen auf seine Stube begeben wollte, schlug ihm der Soldat mit Rücksicht auf die Nachtruhe der Kameraden vor, nicht mehr auf seine Stube, sondern mit auf sein Zimmer zu gehen, um dort zu übernachten. In dem fraglichen Zimmer befänden sich zwei Betten, von denen nur das eine bezogen war. Der Zeuge G. zog sich bis auf die Unterhose aus und legte sich in das bezogene Bett. Bevor der Soldat, der ebenfalls nur mit Unterzeug bekleidet war, sich zu G. ins Bett legte, stellte dieser fest, daß der Soldat ein steifes Glied hatte, was deutlich sichtbar war. Der Soldat legte sich zu G. ins Bett und 'befummelte' den Zeugen, Dabei berührte er ihn unter anderem auch an seinem Geschlechtsteil. Der Zeuge sprang daraufhin kurzerhand auf, packte seine Kleidungsstücke und verließ fluchtartig das Zimmer.
Der Soldat hat sich zu diesem Vorfall nicht geäußert, aber die gegen ihn erhobenen Vorwürfe entschieden zurückgewiesen und vortragen lassen, er sei absolut volltrunken gewesen, der Zeuge G. sei als Schwätzer bekannt und damit dessen Gläubwürdigkeit in Frage gestellt, was sich auch daraus ergebe, daß er im Gegensatz zu der Bekundung des Zeugen G. niemals ein Unterhemd trage. Die Kammer hat dem Zeugen G. geglaubt. Dieser mag zwar von seiner Mentalität her recht unbekümmert sein und gelegentlich den Mund etwas zu voll nehmen, in seiner Aussage jedoch war er eher zurückhaltend. Soweit der Soldat bestreitet, jemals ein Unterhemd getragen zu haben, kann durch diese nebensächliche Erinnerungslücke die Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht erschüttert werden. Diese erhält vielmehr dadurch ein größeres Gewicht, daß im vorliegenden Fall die gleiche Begehungsweise vorliegt, wie sie der Soldat auch in den Fällen 3, 5 und 6 praktiziert hat.
Der Soldat handelte dabei ohne jeden Zweifel aus sexuellen Motiven, sein erigiertes Glied machte sein Begehren auch äußerlich erkennbar.
Zu Ziffer 2. der Anschuldigungsschrift:
Am 23. März 1982 fand mit einer kleineren, ausgesuchten Gruppe der Batterie eine Geburtstagsfeier im Hause des Zivilkraftfahrers L. in S. statt. Diese Feier war als dienstliche Veranstaltung deklariert und entsprechend auch genehmigt worden. Hier wurde bis etwa gegen Mitternacht gefeiert und erheblich dem Alkohol zugesprochen. Als man in zwei Bundeswehrbullis zur Kaserne zurückfuhr, waren alle Teilnehmer an der Feier in einem mittleren Trunkenheitszustand. In der Kaserne traf sich noch ein Teil dieser Soldaten im Unteroffizierreum, der sich im zugeordneten Unterkunftsbereich der Stabsbatterie in der Kaserne befindet. In diesem Raum, der ähnlich einer Bar ausgestattet ist, wurde weitergefeiert und weiterer Alkohol verzehrt. Der Zeuge G., der einen der VW-Bullis gefahren und an der Freier bei L. nicht teilgenommen hatte, trank im Uffz-Raum noch eine Flasche Bier. In dieser Zeit nahm ihn der Soldat mit auf den Flur, faßte ihn, für den Zeugen überraschend, vorn an den Hosenlatz, um sein Geschlechtsteil zu berühren und sagte sinngemäß dabei, wenn er Obergefreiter werden wolle, müsse er dafür noch etwas tun. Der Zeuge G. wandte sich daraufhin ab. Diesen Sachverhalt sieht die Kammer auf Grund der Aussage G. als erwiesen an. Er hat seine Darstellung geordnet in den Zusammenhang des Geschehens gestellt, der von den anderen Zeugen bestätigt worden ist.
Durch den Griff an den Hosenlatz beging der Soldat eine gleichgeschlechtliche Handlung, die noch durch seine Redensart, die er dabei führte, deutlich und verstärkt wurde.
Zu Ziffer 3. der Anschuldigung:
Am 25. Februar 1982 fand in der Kaserne eine Einweihungsfeier der neubezogenen Geschäftszimmer der Stabsbatterie statt. Zu dieser Feier hatten sich Angehörige des Batterieführungstrupps mit dem Soldaten eingefunden. Nachdem man gemeinsam zu Abend gegessen hatte, wurde im Laufe des Abends und der Nacht erheblich dem Alkohol zugesprochen. Gegen Mitternacht forderte der Soldat den Zeugen T. auf, ihm behilflich zu sein und ihn ins Bett zu bringen. Da der Soldat nicht mehr richtig gehen konnte, brachte T. ihn auf eine Unteroffizierstube, in der schon ein Bett für den Soldaten vorbereitet worden war. In dem zweiten Bett lag der Oberfeldwebel Sch. und schlief.
Der Soldat wehrte sich jedoch in dieses Bett zu gehen sondern führte den Zeugen auf eine andere Stube, die unbelegt war. Der Soldat forderte den Zeugen auf, sich auszuziehen und fragte ihn, ob er alles mitmache. Dieser war der Annahme, der Soldat wolle ihn fürsorglich zu Bett bringen. Während er sich auszog, bemerkte er jedoch, daß auch der Soldat sich entkleidete. Erst dann sah der Zeuge sich im Zimmer um und stellte fest, daß sich nur ein Bett im Raum befand. Er zog sich bis auf die Unterhose aus und setzte sich auf die Bettkante. Der Soldat setzte sich zu ihm, strich mit seiner Hand über seinen Oberschenkel und legte schließlich seine Hand über die Unterhose auf sein Geschlechtsteil. Der Zeuge T. suchte nach einem Vorwand, um sich aus dieser Situation zu befreien. Er erklärte dem Soldaten, daß es ihm übel sei und er hinausmüsse. Er verließ alsbald das Zimmer, kehrte wieder in den Uffz-Raum zurück und fand dort noch seine Kameraden G., E. und P. vor. Diesen erzählte er das soeben Erlebte. Die Kameraden, denen solches Tun des Soldaten vom Hörensagen bekannt war, belustigten sich in ihrer Trunkenheit über die Erzählung des Zeugen T. und lachten ihn aus. Diese Feststellung beruht auf der Aussage des Zeugen T., die in jeder Weise glaubwürdig erschien. Der Zeuge, der in seiner Wesensart sensibel erschien, hatte überhaupt keine Zweifel, daß die Berührung keinesfalls unbewußt, sondern für ihn 'eindeutig', d.h. aus sexuellem Anlaß erfolgt sei. Der Zeuge G. hat bekundet, T. sei bei seiner Rückkehr in den Uffz-Raum sehr aufgeregt und bleich gewesen. An Einzelheiten, dessen, was der Zeuge über das Treiben des Soldaten erzählt habe, könne er sich nicht mehr erinnern, er sei jedoch der Meinung, daß der Soldat den T. 'angemacht' habe. Der Zeuge E. hat bekundet: Zu später Nacht sei der Gefreite T. aufgeregt in den Uffz-Raum gekommen und habe erzählt, daß er mit dem Soldaten auf einer Uffz-Stube gewesen sei. Dort habe er sich ausziehen sollen und daß er dieser Aufforderung nachgekommen sei. Der Soldat habe sich ebenfalls bis auf die Unterhose ausgezogen und sich zu ihm ins Bett gelegt. Angesichts dieser Situation sei er aufgesprungen und habe den Raum verlassen. Der Zeuge P. hat bekundet: T. sei nach zwischenzeitlichem Verlassen des Unteroffizierraumes sehr aufgeregt zurückgekommen, dabei habe sein Hemd aus der Hose gehangen und seine Schuhe seien noch offen gewesen. T. habe erzählt, daß er mit dem Soldaten in einem Zimmer zusammen gewesen und von diesem aufgefordert worden sei, sich auszuziehen. Das habe er bis auf die Unterwäsche auch getan. Da ihm alles aber schleierhaft vorgekommen sei, habe er den Raum sofort verlassen. Der Zeuge B. hat bekundet, ihm habe T. am nächsten Morgen unter anderem erzählt, daß sich ausgezogen und ins Bett gelegt hätte, und auch der Soldat sei anschließend zu ihm ins Bett gekommen und habe ihm über den Oberschenkel gestrichen. Diese Zeugen haben zwar die Schilderung des T., die dieser ihnen in der fraglichen Nacht wiedergegeben hat, nicht mehr in allen Einzelheiten gewußt, sie haben aber die Betroffenheit und das Verstörtsein des Zeugen glaubwürdig geschildert. Dieser Vorfall unterscheidet sich im Muster kaum von Fall 1 und muß deshalb eindeutig als sexuelle Handlung gewertet werden.
Zu Ziffer 4. der Anschuldigungsschrift:
Im Februar 1982 fuhr der Zeuge Zivilkraftfahrer L. nach einer Offizierfeier in H. die Offiziere nach Hause und unter anderem auch den Soldaten nach O. Er fuhr auf der Panzerstraße in H. in Richtung Warendorfer Straße und von dort aus in Richtung Telgte weiter. Während der Fahrt fragte der Soldat den Zeugen wiederholt, ob er alles mitmachen wolle. Da der Soldat unter Alkohol stand, nahm der Zeuge diese Bemerkung erst nicht zur Kenntnis. In Höhe der Umgehungsstraße Telgte ordnete der Soldat an, L. solle nach Westbevern abbiegen. Obwohl diese Strecke ein Umweg war und L. dies dem Soldaten auch sagte, bestand er darauf, über Westbevern zu fahren. Als der Soldat den Zeugen wiederum fragte, ober er bereit sei, alles mitzumachen, verstand der Zeuge auch jetzt den Sinn dieser Frage nicht. Etwa ein Kilometer hinter Westbevern ordnete der Soldat an, in einen Feldweg einzubiegen. Der Zeuge machte darauf aufmerksam, daß er in der Dunkelheit nicht gerne unbekannte, unbefestigte Wege fahren würde. An einer Wiese wies der Soldat den Zeugen an, er solle den Motor abstellen und fragte ihn wiederum, ob er bereit sei, alles mitzumachen. Als der Zeuge aufgefordert wurde, den Motor abzustellen, bekam er erstmalig Bedenken, ob das Verhalten des Soldaten 'normal sei'. Da er zuvor auch mehrmals gefragt worden war, ob er alles mitmachen wolle, erfaßte ihn ein ungutes Gefühl. Nachdem der Zeuge sich energisch weigerte, sein Fahrzeug an der betreffenden Stelle länger anzuhalten, weil er ein Absacken des Fahrzeuges befürchtete, ordnete der Soldat die unverzügliche Heimfahrt nach O. an. Der Zeuge L., ein biederer und einfacher Charakter, hatte offensichtlich Schwierigkeiten, gegen den Soldaten etwas aussagen zu müssen. Die Kammer hielt diesen Zeugen für absolut glaubwürdig, weil er nur sehr vorsichtig seine Aussagen machte und offensichtlich bemüht war, seine Pflicht als Zeuge zu erfüllen, den Soldaten aber als alten Chef nicht mehr als nötig zu belasten. Die Anweisung des Soldaten an den Zivilkraftfahrer L. abseits der Straße in die Wiese zu fahren, anzuhalten und den Motor abzustellen, mit den wiederholten Fragen, ob er alles mitmache, wertete die Kammer als abgeschlossene Vorbereitungshandlung für eine gleichgeschlechtliche Annäherung. Der Soldat hatte keinen Grund für diesen, auch von dem Zeugen so verstandenen ungewöhnlichen Aufenthaltsort, zu dieser Zeit, zumal das Abstellenlassen des Motors auf eine längere Dauer hinwies. Mögen seine sexuellen Absichten bis dahin noch nicht erkennbar hervorgetreten sein, so machen seine in dieser Situation wiederholten Fragen, ob der Zeuge alles mitmachen wolle, offenbar, daß er sich dem Zeugen gleichgeschlechtlich nähern wollte, wie er das mit den gleichen Worten auch bei T. getan hat. Lediglich die konsequente Weigerung des Zeugen, dort stehenbleiben zu wollen, brach den eingeleiteten Vorgang ab.
Zu Ziffer 5. der Anschuldigungsschrift:
Auf der Rückfahrt vom Haus des Zeugen L. in der Nacht vom 23. März auf den 24. März 1982 legte der Soldat dem Zeugen Pl., der den zweiten VW-Bulli fuhr, während der gesamten 20-minütigen Rückfahrt seine Hand auf den rechten Oberschenkel, was dieser als recht unangenehm empfand. Später im Uffz-Raum saß der Soldat wiederum neben dem Zeugen Pl. und legte diesem wiederum seine Hand auf den rechten Oberschenkel, kam dann mit der Hand immer höher, bis er schließlich in seinen Hosenlatz griff und sein Geschlechtsteil drückte. Daraufhin schlug Pl. die Hand des Soldaten weg, stand auf und verließ den Raum. Im Weggehen sagte ihm der Soldat, er habe lediglich etwas ausprobieren wollen. Der Zeuge Pl. begab sich am nächsten Morgen zum Vertrauensmann der Mannschaften und schilderte ihm diesen Vorfall. Dieser erklärte ihm, daß er ähnliches von dem Soldaten bereits schon vorher gehört habe, könne aber angesichts der prekären Lage zur Zeit noch nichts sagen.
Die Aussage des Zeugen Pl. erschien glaubhaft. Der Zeuge hatte in der fraglichen Nacht erst nach Mitternacht in der Kaserne den ersten und nur geringe Mengen Alkohol getrunken und konnte sich noch gut erinnern. Ein wesentlicher Teil dieser Aussage wird durch den Zeugen J. bestätigt. Dieser hat bekundet, ihm sei während der Rückfahrt aufgefallen, daß der Soldat seine Hand auf dem Oberschenkel des Fahrers gehabt habe. Er habe das deshalb sehen können, weil er auf dem Rücksitz genau zwischen den beiden Vordersitzen gesessen habe. Bei dem anschließenden Aufenthalt im Uffz-Raum habe er eine Zeitlang hinter der Theke gestanden und bemerkt, daß sich Pl. durch den Soldaten bedrängt gefühlt habe. Dabei habe der Soldat, wie schon zuvor, seine Hand auf Pl. Oberschenkel gelegt. Er meine, daß dieser die Hand des Soldaten auch weggeschlagen habe, mit Sicherheit könne er es jetzt aber nicht mehr sagen. Der Aussage des Zeugen J. hat die Kammer Glauben geschenkt. Der Zeuge hat das Vorbringen des Zeugen Pl. voll bestätigt, ohne daß dabei neue Nuancen in den Sachverhalt gebracht wurden. Der Zeuge Fw Kü. hat dagegen nicht bestätigen können, daß der Soldat dem Zeugen Pl. nicht zu nahe getreten ist. Der Zeuge hat nach seiner Bekundung die ganze Zeit hinter der Theke gestanden und das Treiben davor nicht beobachtet. Er hält es für möglich, daß etwas passiert ist, hat selbst aber nichts gesehen, weiß jedoch, daß der Soldat sehr betrunken war.
Das Belassen der Hand auf dem rechten Oberschenkel des Zeugen Pl. durch den Soldaten während der Fahrt von S. nach M. mag zwar vom Soldaten sexuell motiviert gewesen sein. Das konnte schon daraus geschlossen werden, daß der Abstand der Vordersitze im VW-Bulli recht groß ist und daß der Soldat sich weit nach links herüberbeugen mußte, um den Oberschenkel des Fahrers überhaupt zu erreichen. Ein solcher innerer Vorgang einer Vorbereitung zu einer sexuellen Handlung hat jedoch nach außen noch keine als solche erkennbare Handlung gezeigt. Anders wertete dagegen die Kammer als eindeutig homosexuelle Betätigung das Auflegen der Hand auf den Oberschenkel des Pl. im Uffz-Raum. Hier setzte der Soldat seine gleichgeschlechtliche Handlung auch alsbald fort, strich mit der Hand den Oberschenkel hinauf und drückte schließlich den Geschlechtsteil des Zeugen über der Kleidung.
Zu Ziffer 6. der Anschuldigungsschrift:
In den frühen Stunden des 24. März 1982 saß auch der Zeuge S. im Uffz-Raum, nachdem er an der Geburtstagsfeier L. teilgenommen hatte, in der Runde an der Theke. Dabei spürte er plötzlich, daß der Soldat ihn im Bereich des Oberschenkels oder des Gesäßes anfaßte. Er drückte die ihn bedrängende Hand weg und rückte mit seinem Hocker auf größeren Abstand. Der Soldat zog jedoch nach, setzte sich wieder unmittelbar neben den Zeugen, faßte ihn nunmehr an den Oberschenkel und schließlich an sein Geschlechtsteil. Daraufhin schlug der Zeuge S. die Hand des Soldaten weg. Als er den Raum verlassen wollte, wies der Soldat ihn an, ihm das Bett zu machen. Gemeinsam begaben sie sich auf eine Stube, auf der sich zwei Betten befanden, von denen eins bereits mit Bettzeug versehen war. Der Soldat forderte den Zeugen auf, Sich in das bezogene Bett zu legen. Dazu war der betrunkene Zeuge bereit, weil er davon ausging, der Soldat werde das andere Bett belegen. Nachdem er sich von dem Soldaten abgewandt, Pullover und Unterhemd ausgezogen hatte und sich umdrehte, sah er den Soldaten bis auf die Unterhose entkleidet vor dem Bett stehen. Noch bevor weiteres geschah, lief er unter Zurücklassung seinem ausgezogenen Bekleidung zur Tür, um die Stube zu verlassen. Dabei stellte er fest, daß der Soldat die Tür von innen abgeschlossen hatte.
Die Aussage des Zeugen S. erschien glaubhaft. Sie stimmt mit der des Zeugen J. überein, der S. später auf dem Flur traf und dem S. das soeben Geschehene aufgeregt erzählte. Der Soldat hat die Richtigkeit der Aussage des Zeugen J. in Frage gestellt. Er hat vortragen lassen, J. habe sich sehr danach gedrängt, den Soldaten in seiner Wohnung in O. aufsuchen zu dürfen. Bei diesem Besuch in Sommer 1982 soll J. - dem Weinen nahe - Abbitte geleistet und versichert haben, er sei von dem Soldaten weder belästigt worden, noch habe er etwas gegen ihn vorzubringen und auch nichts Belastendes vorgebracht, schließlich habe er ja alles nur von S. erfahren. Die Kammer hat dem Zeugen J. dagegen geglaubt. J. hat bei der Gegenüberstellung in der Hauptverhandlung klipp und klar erklärt, er stehe zu seiner Aussage, Der Besuch in der Wohnung des Soldaten sei völlig anders verlaufen. Eine Berichtigung seiner früheren Aussage vor dem Wehrdisziplinaranwalt sei nicht erfolgt. Erst in zweiter Linie habe man über dieses Verfahren geredet. Er habe immer behauptet, den Fall S. (Ziffer 6.) nur vom Hörensagen zu kennen. Nach der Bekundung der Zeugin Kr., der die Kammer geglaubt hat, sprach J. den Soldaten zunächst auf seine schlechte Beurteilung an. Später habe J. zu dem Verfahren erklärt, das alles nur von S. zu wissen. Beide Aussagen stehen nicht im Widerspruch. J. bezog sein Wissen von S. auf die Vorfälle der Ziffer 6. während die Zeugin Kr. diesen Redepassus von S. auf den gesamten Vorwurf (Ziffer 6. und 7.) bezog. Dabei ging die Zeugin Kr. allerdings davon aus, daß alle Vorwürfe gegen ihren Mann völlig zu Unrecht erhoben wurden. Jedenfalls gab die Aussage der Zeugin Kr. keinen Anhalt für eine Falschaussage J.
Die Kammer beurteilte das Verhalten des Soldaten gegenüber S. als unzweifelhaft sexuell motivierte Tat. Wenn es auch später zu keiner weiteren Berührung mehr gekommen ist, so lag dennoch schon wegen der zuvor erfolgten Kontakte eine sexuelle Handlung vor, die wegen des Verhaltens von S. nicht zu weiterer Fortsetzung kam.
Zu Ziffer 7. der Anschuldigung:
Nachdem der Zeuge J. in der fraglichen Nacht als letzter den Unteroffizierraum verlassen hatte, um sich auf seine Stube zu begeben, traf er seinen Kameraden S., mit dem er die Stube gemeinsam bewohnte, auf dem Flur an, S. war nur unvollständig bekleidet und ziemlich aufgeregt. Er erzählte ihm, daß er mit dem Soldaten zusammen auf einem Zimmer gewesen sei und dieser dort mit ihm in einem Bett habe schlafen wollen. Die Zeugen J. und S. begaben sich auf ihre Stube und zogen sich zur Nachtruhe aus. Nach einiger Zeit klopfte es an der Stubentür. Auf die Frage, wer dort sei, gab sich der Soldat zu erkennen. Der Zeuge J. schloß die Tür auf und sah den Soldaten vollständig angezogen vor der Tür stehen. Der Soldat richtete an den Zeugen die Frage, ob er nicht mit ihm auf seine Stube kommen wolle. Dies lehnte J. ab und schloß alsbald die Tür.
Diesen von den Zeugen S. und J. übereinstimmend abgegebenen Aussagen hat die Kammer geglaubt. Beide Zeugen waren in die Abläufe dieses Abends eingebunden, so daß sich ihre Angaben zeitlich und räumlich darin auch einfügen. Es ergaben sich keine Widersprüche, so daß an der Glaubwürdigkeit beider Zeugen keine Zweifel entstanden. Die Aufforderung des Soldaten an den Zeugen J., mit ihm auf die Stube zu gehen, mag zwar für sich gesehen keine sexuell motivierte Handlung erkennen lassen. Diese Aufforderung und das Treiben des Soldaten mit S. in Verbindung mit allen vorausgegangenen Vorfällen dieser Nacht jedoch erschien der Kammer als letzter Versuch des Soldaten noch eine gleichgeschlechtliche Handlung zu erreichen, die allerdings nur durch die Weigerung Jungs in einem so frühen Stadium scheiterte."
Diesen Sachverhalt wertete die Kammer in den Fällen 1, 2, 3, 5, 6 und 7 als objektiven Verstoß des Soldaten gegen die Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG) und gegen die Kameradschaftspflicht (§ 12 Satz 2 SG), in den Fallen 1 bis 7 als objektive Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). Hinsichtlich des Verschuldens stellte die Kammer fest, der Soldat habe im Fall 1 in fahrlässig herbeigeführtem Vollrausch gehandelt und damit zugleich fahrlässig gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verstoßen. In den Fällen 2 bis 7 habe der Soldat vorsätzlich schuldhaft gehandelt und insgesamt damit ein Dienstvergehen (§ 23 Abs. 2 - richtig: Abs. 1 - SG) begangen, für das er als Soldat in der Stellung eines Vorgesetzten verschärft hafte (§ 10 Abs. 1 SG).
Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:
Das Dienstvergehen des Soldaten wiege so schwer, daß er nicht mehr in seinem Dienstverhältnis habe belassen werden können und daß auch kein minder schwerer Fall im Sinne des § 58 Abs. 2 WDO habe angenommen werden können. Der Soldat sei jedoch eines Unterhaltsbeitrages nicht unwürdig und eines solchen auch bedürftig.
Gegen dieses ihm am 5. August 1983 übergebene Urteil hat der Soldat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 31. August 1983, der am 1. September 1983 beim Truppendienstgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift enthält keinen förmlichen Antrag, aus der Begründung ergibt sich aber, daß der Soldat den Vorwurf gleichgeschlechtlicher Betätigung im Dienst bestreite.
Mit Beschluß vom 12. September 1983 hat der Vorsitzende der Truppendienstkammer die Berufung des Soldaten als unzulässig verworfen, weil die Berufungsschrift nicht der nach § 111 Abs. 2 WDO vorgeschriebenen Form entspreche, da sie den Umfang der Berufung nicht erkennen lasse und keinen förmlichen Antrag enthalte. Auf die Beschwerde des Soldaten vom 21. September 1983 hat der Senat mit Beschluß vom 27. Oktober 1983 den Verwerfungsbeschluß aufgehoben. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt:
Die Berufungsschrift enthalte zwar keinen förmlichen Antrag, aus ihrer Begründung lasse sich jedoch zweifelsfrei entnehmen, daß der Soldat die ihm vorgeworfenen Dienstverfehlungen in vollem Umfang bestreite und somit Freispruch begehre. Daraus folge zwingend, daß die Berufung in vollem Umfang eingelegt sei. Die Berufung sei daher zulässig.
Mit Schriftsatz vom 14. März 1984 hat der Verteidiger des Soldaten die Berufung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt.
Entscheidungsgründe
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz Abs. 2 WDO).
2.
Die Berufung ist nach Maßgabe des Schriftsatzes des Verteidigers des Soldaten vom 14. März 1984 auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen der Kammer sowie deren rechtliche Würdigung seiner Entscheidung zugrunde zu legen und nu noch darüber zu befinden, ob das Urteil gemildert werden konnte oder die Berufung zurückgewiesen werden mußte. Der Senat hielt die rechtliche Würdigung des angefochtenen Urteils, der Soldat habe ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 2 SG begangen, für ein bloßes Schreibversehen und es damit für zweifelsfrei, daß die Kammer ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG feststellen wollte.
3.
Die Berufung war nur zum Teil erfolgreich.
Die von der Kammer erkannte disziplinare Höchstmaßnahme vermochte der Senat nicht zu mildern. Zutreffend hat das Truppendienstgericht ausgeführt, ein Vorgesetzter, der sich - wie der Soldat - den ihm unterstellten jungen Wehrpflichtigen unsittlich nähere, zerstöre nicht nur seine Autorität bei den Untergebenen, sondern erschüttere damit auch seine Vertrauenswürdigkeit; seine weitere Verwendung sei dem Dienstherrn nicht mehr zuzumuten. Die von der Kammer daraus gezogene Folgerung, der Soldat müsse aus dem Dienstverhältnis entfernt werden, ist nicht zu beanstanden. Der Soldat hat in einer Reihe von Fällen Untergebene in homosexueller Absicht belästigt und sie dadurch in ihrer Ehre und Würde verletzt. Es bedarf keiner weiteren Erörterung, daß das Verfassungsgebot, die unantastbare Menschenwürde zu achten und zu schützen (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG), auch für die Streitkräfte gilt, im militärischen Bereich sogar besonderer Beachtung bedarf. Die Liberalisierung des Sexualstrafrechtes in bezug auf die Homosexualität kann sich nicht auf das Verhältnis zwischen Vorgesetzten und Untergebenen auswirken. Es wäre unerträglich, wenn junge Wehrpflichtige, die durch die Wehrgesetze zum Dienst in der Bundeswehr gezwungen sind, sexuellen Angriffen ihrer Vorgesetzten ausgesetzt wären; die Gehorsamsbereitschaft der Untergebenen würde dadurch Schaden erleiden, Disziplin und militärische Ordnung würden in Frage gestellt. Die Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis war daher unausweichlich. Dabei konnte nicht unberücksichtigt bleiben, daß er bereits vor Jahren wegen eines ähnlich gelagerten Falles homosexueller Belästigung eines Untergebenen im Zustand starker Trunkenheit zu einer anderen Einheit versetzt werden mußte.
Der Senat hat die in der Person des Soldaten liegenden Milderungsgründe nicht verkannt. Der Soldat ist gut beurteilt (3 B), hat hervorragende dienstliche Leistungen erbracht und drei förmliche Anerkennungen erhalten. Sein letzter Disziplinarvorgesetzter hat vor der Kammer bekundet, dem Soldaten sei es unter schwierigen Verhältnissen gelungen, in kurzer Zeit die Stabsbatterie/Flugabwehrkommando 1 zu einer leistungsfähigen Einheit zu formen. Angesichts der Eigenart und Schwere seiner Verfehlung genügten diese Milderungsgründe aber nicht, um von der disziplinaren Höchstmaßnahme absehen zu lassen.
Hingegen hielt der Senat es für vertretbar, dem Soldaten für das Reserveverhältnis seinen Dienstgrad zu belassen. Dies setzt gemäß § 58 Abs. 2 WDO voraus, daß die Verfehlung des Soldaten als "minder schwerer Fall" eingestuft werden kann. Bei der Beurteilung dieser Voraussetzung hatte der Senat die objektiven und subjektiven Tatmerkmale zu prüfen, hingegen Milderungsgründe, die ausschließlich in der Person des Soldaten liegen, außer acht zu lassen (vgl. BVerwG Urteil vom 31. März 1976 - 2 WD 7/76). Der Senat hat - wenn auch mit Bedenken - einen "minder schweren Fall" im Sinne der genannten Vorschrift angenommen. Dafür waren folgende Erwägungen maßgebend:
In allen in dem angefochtenen Urteil festgestellten Fällen homosexueller Betätigung war der Soldat stark betrunken, in einem Fall sogar im Vollrausch. Dies zeigt, daß seine Bereitschaft zu gleichgeschlechtlicher Betätigung nur latent vorhanden ist und nur unter Alkoholeinfluß in Erscheinung tritt. Es liegt auf der Hand, daß eine derartige Veranlagung leichter beherrschbar ist als eine echte Neigungshomosexualität. Dies läßt auch eine günstige Zukunftsprognose zu. Die Belastung durch das vorliegende Verfahren und durch die damit verbundenen schwerwiegenden Folgen lassen erwarten, daß der Soldat, der sich in der Berufungshauptverhandlung als besonnene und gereifte Persönlichkeit dargestellt hat, künftig Alkoholexzesse vermeiden wird. Der Senat hat aber auch die Schuld des Soldaten am Sichberauschen weniger schwerwiegend beurteilt als das Truppendienstgericht. Die Einlassung des Soldaten, er habe nach Dienstschluß unter Opferung seiner Freizeit häufig Zusammenkünfte von Batterieangehörigen veranstaltet, um den Zusammenhalt innerhalb der Einheit zu festigen, ist durchaus glaubhaft. Daß dabei die Grenzen des zulässigen Alkoholkonsums manchmal überschritten wurden, ist zwar nicht zu billigen, aber immerhin verständlich.
Die Bemerkung des Soldaten zu dem damaligen Gefreiten G. am Abend des 23. März 1982, wenn er Obergefreiter werden wolle, müsse er dafür noch etwas tun, konnte in der damaligen Situation nur den Zweck haben, G. zur Duldung homosexueller Handlungen des Soldaten zu veranlassen und würde den Soldaten als Vorgesetzten schlechthin disqualifizieren. Sie ist aber nur aus der starken Alkoholisierung des Soldaten zu verstehen und daher nicht von erheblichem Gewicht. Es bestand kein Anhalt für die Annahme, der Soldat hätte in nüchternem Zustand seine dienstlichen Entscheidungen von solchem Entgegenkommen eines Untergebenen abhängig gemacht.
Schließlich hat der Soldat seine homosexuellen Annäherungen auch nicht mit Hartnäckigkeit verfolgt. Wenn sich die Betroffenen abwendeten oder den Raum verliefen, hat er nicht versucht, sie daran zu hindern. Ebenso haben sich seine eigentlichen sexuellen Handlungen auf oberflächliche Berührungen der Genitalzonen beschränkt. Unter diesen Umständen hielt der Senat den Soldaten nicht schlechthin für die Erfüllung dienstlicher Aufgaben als ungeeignet; seine Wiederverwendung als Vorgesetzter in seinem Dienstgrad - sollte sie später etwa erforderlich werden - erschien noch als vertretbar.
Der Senat hatte wegen des Antrags des Vertreters des Bundeswehrdisziplinaranwalts nach § 110 Abs. 3 WDO auch die Frage eines Unterhaltsbeitrages für den Soldaten neu zu beurteilen. Er hielt den Soldaten eines solchen nicht für unwürdig; denn dieser hat sich lange Jahre tadelfrei geführt und weit überdurchschnittliche Leistungen erbracht. Er ist auch eines Unterhaltsbeitrages bedürftig, bis er eine neue wirtschaftliche Grundlage gefunden hat. Im Hinblick darauf, daß der Soldat die Aussicht hat, demnächst zumindest zum 1. Januar 1985 eine Tätigkeit zu erhalten, die die wirtschaftliche Sicherung seiner Familie gewährleistet, hielt der Senat es für angemessen, die Dauer des Unterhaltsbeitrages auf sechs Monate festzusetzen. Sollte sich die Hoffnung des Soldaten auf eine feste Anstellung nicht erfüllen, bleibt es ihm unbenommen, gemäß § 105 Abs. 3 WDO eine Weiterbewilligung des Unterhaltsbeitrages bei der Truppendienstkammer zu erwirken.
4.
Nach der Beschränkung der Berufung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme war zwar das Hauptbegehren des Soldaten, seinen Dienstgrad für das Reserveverhältnis zu behalten. Da dies aber prozessual nicht durch eine darauf hinzielende weitere Beschränkung der Berufung in Erscheinung getreten ist, hat die Berufung des Soldaten nur einen Teilerfolg erzielt. Der Senat hielt es daher gemäß § 131 Abs. 2, § 132 Abs. 5 i.V.m. § 131 Abs. 2 WDO für angemessen, die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte dem Soldaten und dem Bund und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen nur zur Hälfte dem Bund aufzuerlegen.
Dr. Ehrl
Hacker
Wanke
Gierl