Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.12.1986, Az.: BVerwG 2 WD 13/86
Sexuelle Belästigung eines Kameraden durch einen Soldaten; Pflicht eines Soldaten zu treuem Dienen; Pflicht eines Soldaten zur Sorge für Untergebene; Fürsorgepflicht eines Vorgesetzten; Pflicht eines Soldaten zur Kameradschaft; Pflicht eines Soldaten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich; Verletzung der Geschlechtsehre eines Kameraden; Eigenart und Schwere eines Dienstvergehens; Berühren eines Kameraden im Genitalbereich
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.12.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 13/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 17414
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Nord - 17.12.1985 - AZ: N 6 VL 16/85
Rechtsgrundlagen
Prozessgegner
Hauptmann ... geboren am ...
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 3. Dezember 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl und Roth, ferner
Oberst i.G. Mirwald, Hauptmann Krauss als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizsekretärin ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundeswehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 17. Dezember 1985 aufgehoben.
Der Soldat wird wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Oberleutnants herabgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden zu zwei Dritteln dem Soldaten und zu einem Drittel dem Bund auferlegt, der auch ein Drittel der dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
Gründe
I
Der von diesem Verfahren betroffene, nunmehr 34jährige Soldat trat, nachdem er am 28. April 1972 die Reifeprüfung am Gymnasium Leer (Ostfriesland) abgelegt hatte, am 3. Juli 1972 in die Bundeswehr ein und wurde auf Grund seiner Verpflichtung als freiwillig längerdienender Soldat am 5. Juli 1972 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen; seine Dienstzeit war nach mehrfacher Verlängerung zuletzt auf zwölf Jahre festgesetzt. Am 3. August 1981 wurde ihm die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen.
Nach der Grundausbildung bei der 5./schweres Pionierbataillon (sPiBtl) ... nahm der Soldat im Jahre 1974 am 39. Offizieranwärterlehrgang an der Pionierschule (PiS)/Fachschule des Heeres für Bautechnik mit Erfolg teil. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1974 wurde er zum Leutnant und am 3. Februar 1978 zum Oberleutnant befördert. Zum 30. September 1974 wurde der Soldat zur Hochschule der Bundeswehr (HSBw) H. zur Teilnahme am Hochschulstudium der Betriebs- und Organisationswissenschaften versetzt. An der HSBw legte der Soldat am 30. September 1976 erfolgreich die Diplomvorprüfung ab, wurde aber nach zweimaligem Nichtbestehen der Diplomprüfung vom Studium abgelöst und versah seit dem 16. August 1978 seinen Dienst bei der Panzerpionierkompanie ... in H. als Pionier- und Zugführeroffizier. Nachdem er im Jahre 1979 an der Offizierschule des Heeres Ha. am Offizierlehrgang A 2 mit der Abschlußnote "3" und im Jahre 1980 an der PiS in M. am Offizierlehrgang B mit befriedigenden Ergebnissen teilgenommen hatte, wurde der Soldat am 1. April 1982 zum Hauptmann ernannt und zur 2./PiBtl ... nach P. als Kompaniechef versetzt. Im Jahre 1983 nahm er am Grundlehrgang der Fortbildungsstufe C an der Führungsakademie der Bundeswehr teil und erhielt die Abschlußnote "ausreichend". Wegen der Vorfälle, die Gegenstand des disziplinargerichtlichen Verfahrens sind, wurde der Soldat von der Verwendung als Kompaniechef abgelöst und vom 4. März 1985 an zum Stab Heimatschutzbrigade ... nach E. zur Dienstleistung nach Weisung des Brigadekommandeurs kommandiert. Schließlich wurde er mit Wirkung vom 15. April 1985 zur 1./PiBtl ... nach D. versetzt, wo er zunächst als Wirkungsberateroffizier verwendet wurde. Seit 1. Oktober 1986 wird er als S-3-Offizier und nebenamtlich als Infrastrukturoffizier und Fähnrichoffizier eingesetzt.
In seinen Dienststellungen als Zugführeroffizier wurde der Soldat am 6. Februar 1979 mit "ziemlich gut" (4 C), am 22. Dezember 1980 mit "gut", besonders förderungswürdig (3 B) und als Kompaniechef am 13. Dezember 1983 wieder mit "ziemlich gut" (4 C) beurteilt. In seiner Verwendung als Wirkungsberateroffizier, die er beim PiBtl ... in D. ausübte, wurde er mit "3 C" - "gut - uneingeschränkt förderungswürdig" eingestuft.
Der Soldat, der die Berechtigung erworben hat, das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Bronze, Silber und Gold zu tragen, erhielt am 10. Dezember 1973 und am 24. März 1982 förmliche Anerkennungen, weil er jeweils vorbildliche Leistungen als Ausbilder erzielt und überdurchschnittliche Einsatzbereitschaft gezeigt hatte.
Weder der Auszug aus dem Bundeszentralregister noch der Auszug aus dem Disziplinarbuch enthalten Eintragungen über eine strafgerichtliche Verurteilung oder disziplinare Maßregelung des Soldaten.
Der Soldat erhält Dienstbezüge aus der 7. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 11 in Höhe von 3.887,24 DM brutto; unter Berücksichtigung der Sparzulage von 12 DM und des Kindergeldes für ein Kind in Höhe von 50 DM sowie nach Abzug einer vermögenswirksamen Leistung von 52 DM werden ihm 3.310,96 DM ausbezahlt.
Der Soldat ist seit dem 15. Oktober 1984 verheiratet. Aus der Ehe ist eine Tochter hervorgegangen, die fast ein Jahr alt ist. Die Ehefrau des Soldaten ist nicht berufstätig; sie beabsichtigt auch nicht, ihre früher ausgeübte Erwerbstätigkeit als Bürokraft wieder aufzunehmen. Der Soldat lebt in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen.
II
In dem mit Verfügung des Kommandeurs der ... Panzergrenadierdivision vom 8. März 1985 durch Übergabe an den Soldaten am 14. März 1985 rechtswirksam eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren wurde ihm in der Anschuldigungsschrift vom 9. Oktober 1985 folgender Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last gelegt:
1.
Der Soldat berührte am 23. November 1984 gegen 02.00 Uhr während des Aufenthaltes des Pionierbataillons ... auf dem Wasserübungsplatz I. nach dem Genuß alkoholischer Getränke in nicht bekannter Menge den im UvD-Zelt auf der UvD-Liege in Uniform schlafenden Unteroffizier vom Dienst, Unteroffizier Kl. Angehöriger seiner Kompanie -, mit der Hand an der Schulter und an der Hüfte im Bereich der Leistengegend, wobei seine Hand sich in Richtung auf den Genitalbereich vortastete.2.
Der Soldat setzte sich am 6. Februar 1985 nach 01.00 Uhr nach dem Genuß alkoholischer Getränke im Kompaniegebäude der 2./Piornerbataillon ... in der F. - Kaserne in ... P. in der Stube der Pioniere Bo. und W. auf das Bett, in dem der Pionier Bo. lediglich mit Unterwäsche bekleidet unter der Zudecke lag, nahm die Bettdecke fort, zog die Unterhose des Pioniers Bo. herunter und streichelte dessen Glied über eine längere Zeit. Mit den Worten: 'Sieh zu, daß das was wird!' ließ er schließlich von dem Soldaten ab, zog die Unterhose hoch, deckte ihn zu und verließ die Stube.In beiden Fällen wurde der Soldat gegenüber ihm unterstellten Soldaten homosexuell zudringlich, wobei er im ersten Fall zumindest den Anschein erweckte, Handlungen in homosexueller Absicht begehen zu wollen."
Die 6. Kammer des Truppendienstgerichts Nord fand den Soldaten am 17. Dezember 1985 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zu einem Beförderungsverbot für die Dauer von drei Jahren.
Sie hielt den angeschuldigten Sachverhalt für erwiesen, wobei sie in Punkt 1 nur von der Hilfsanschuldigung ausging, und würdigte die Handlungsweise des Soldaten als vorsätzliche Verstöße gegen die Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG), zur Sorge für Untergebene (§ 10 Abs. 3 SG), zur Kameradschaft (§ 12 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), mithin als Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG).
Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:
Den Pflichtverletzungen sei ein ganz erhebliches dienstrechtliches Gewicht beizumessen. Denn selbst unter Berücksichtigung heute in der Gesellschaft weitgehend vertretener gelockerter allgemeiner Auffassung über zu tolerierendes Verhalten im geschlechtlichen Bereich könnten Verfehlungen wie insbesondere diejenigen im Fall Bo. im Interesse der Sauberhaltung des Dienstes und vor allem des Schutzes der auf Grund der Wehrpflicht Dienenden in der Bundeswehr keineswegs hingenommen oder geduldet werden. Durch die den Zeugen Bo. in seiner Geschlechtsehre verletzenden Handlungen habe der Soldat in massiver Form gegen die in der Bundeswehr mit einem hohen Stellenwert versehene Kameradschaftspflicht verstoßen. Abgesehen von der dem Vorgesetzten in § 10 Abs. 1 SG auferlegten Verpflichtung zu vorbildlichem Verhalten - die eine verschärfte Haftung in disziplinarer Hinsicht bei Pflichtverletzungen zur Folge habe -, habe er sich als Disziplinarvorgesetzter in der Stellung eines Kompaniechefs auch alles andere als fürsorglich verhalten, indem er seine Position dadurch mißbraucht habe, daß er seine Befugnis zu nächtlichem Betreten der Unterkunft und ein mit dienstlichem Hintergrund begonnenes Gespräch zur Begehung seiner Verfehlungen genutzt habe. Der Mißbrauch dieser Position trete um so krasser in Erscheinung, wenn man weiterhin bedenke, daß es sich bei dem Zeugen Bo. um eine noch ungefestigte Persönlichkeit gehandelt habe, der zudem als Wehrpflichtiger noch relativ wenig Dienst geleistet habe. Für ihn habe ein Hauptmann und Kompaniechef den höchsten Vorgesetzten dargestellt, mit dem er praktisch im Dienst überhaupt in Berührung gekommen sei. Unter diesen Umständen sei dann auch die Bekundung dieses Zeugen durchaus verständlich, er sei von dem Soldaten, den er bis dahin für einen guten Chef gehalten habe und der sich auch intensiv um ihn gekümmert habe, enttäuscht gewesen. Hierdurch und durch die notwendige sofortige Ablösung des Soldaten von seinem Dienstposten sei ferner erkennbar geworden, daß dessen Verhalten zu einer konkreten Achtungs- und Vertrauenseinbuße bei Vorgesetzten und Untergebenen geführt habe und nicht nur zur Beeinträchtigung seiner moralischen Integrität und seiner Autorität geeignet gewesen sei. Schließlich stelle eine derartige mißbräuchliche Ausnutzung der Gegebenheiten durch einen im Dienstgrad eines Hauptmanns stehenden Inhaber eines Kompaniechef-Dienstpostens alles andere als die Erfüllung der Pflicht zum treuen Dienen dar. Daher sei das Fehl verhalten des Soldaten auch als ein erheblicher Verstoß gegen diese Pflicht zu bewerten. Demgegenüber sei die Tat gegen den Zeugen Kl. von erheblich geringerem dienstrechtlichem Gewicht gewesen. Denn abgesehen davon, daß hier nur die Anscheinserweckung vorzuwerfen gewesen sei, bestehe auch die Tatausführung lediglich in einer Berührung von sehr kurzer Dauer. Diese sei zudem über der Uniform geschehen und habe einen längerdienenden im militärischen Bereich erfahrenen sowie etwas lebensälteren Unteroffizier betroffen, bei dem auch rein äußerlich der dienstgradmäßige Abstand bei weitem nicht so groß wie bei dem Zeugen Bo. gewesen sei. Dennoch müsse auch diese Verfehlung schon durch ihr Hinzukommen bei der Gesamtwürdigung sich als schärfender Umstand auswirken. Nach alledem sei durchaus in Erwägung zu ziehen gewesen, ob nicht eine reinigende Laufbahnmaßnahme, zumindest in der Form der Degradierung, die angemessene disziplinare Reaktion dargestellt hätte. Daß die Kammer davon - wenn auch nicht ganz ohne Bedenken abgesehen habe und lediglich auf die nächstniedrigere gerichtliche Disziplinarmaßnahme, das Beförderungsverbot, erkannt habe, beruhe darauf, daß zugunsten des Soldaten erhebliche Milderungsgründe, vor allem persönlicher Art, vorlägen. So spreche für ihn, daß er bisher sonst weder strafgerichtlich noch disziplinar negativ in Erscheinung getreten sei, sondern im Gegenteil stets eindeutig positive Leistungen erbracht habe. Diese hätten nicht nur in entsprechenden Beurteilungen und dem Erwerb der Leistungsabzeichen aller Stufen, sondern auch in zwei förmlichen Anerkennungen ihren Ausdruck gefunden. Darüber hinaus habe insbesondere die Aussage des Zeugen B. dem Soldaten fürsorgliche Bemühungen um seine Untergebenen und insgesamt einen engagierten und erfolgreichen Einsatz während seiner Verwendung als Kompaniechef bestätigt. Das sei um so höher zu bewerten gewesen, als er die Kompanie von einem schwachen Chef übernommen habe und es ihm dennoch gelungen sei, sie zu einer schlagkräftigen Einheit heranzubilden. Auch sei zu seinen Gunsten davon auszugehen, daß er in beiden Fällen offensichtlich der Versuchung nur erlegen sei, nachdem die Hemmschwelle durch vorangehenden nicht unerheblichen Alkoholgenuß herabgesetzt gewesen sei. Des weiteren dürfe nicht außer acht gelassen werden, daß es zu der weiteren gravierenden Verfehlung voraussichtlich nicht gekommen wäre, wenn die erste Sache sogleich dem Disziplinarvorgesetzten gemeldet und auch der Gewohnheit des Soldaten, sich nach Dienstschluß auf den Stuben am Alkoholgenuß mit Mannschaften zu beteiligen, entschiedener Einhalt geboten worden wäre. Schließlich könne bei Würdigung seiner Verfehlung im Falle Bo. - ohne daß dem Zeugen sein Verhalten zum Vorwurf gemacht werden sollte - mildernd berücksichtigt werden, daß dieser die Handlungen des Soldaten geduldet habe, ohn ihn bzw. seine Hand wegzustoßen oder sich abzuwenden oder um Hilfe zu rufen. Denn hätte er in irgendeiner Form eine Abwehrreaktion gezeigt, so wäre der Soldat vermutlich - ebenso wie im Falle Kl. - alsbald zur Besinnung gekommen. Unter all diesen für und gegen den Soldaten sprechenden Umständen erscheine nach Auffassung der Kammer das erkannte Beförderungsverbot für die Dauer von drei Jahren bei der Persönlichkeit des Soldaten noch ausreichend und als laufbahnhemmende Maßnahme angemessen, um ihn in für ihn eindringlicher Form auf das Pflichtwidrige seines Verhaltens hinzuweisen.
Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat gegen das dem Wehrdisziplinaranwalt am 13. März 1986 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 21. März 1986, der am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - eingegangen ist, zuungunsten des Soldaten Berufung mit dem Ziele einer Dienstgradherabsetzung eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt:
Zu Punkt 1 der Anschuldigungsschrift habe das Truppendienstgericht nicht überzeugend festgestellt, daß der Soldat nur den Anschein erweckt habe, in homosexueller Absicht zudringlich geworden zu sein. Es sei zwar richtig, daß die Berührung des Zeugen Kl. nur von kurzer Dauer gewesen sei und daß lediglich eine sich in Richtung des Genitalbereiches vortastende Bewegung der Hand festgestellt habe werden können, aber schon darin liege die hier in der Hauptanschuldigung vorgeworfene sexuelle Zudringlichkeit. Die Absicht des Soldaten sei auf homosexuelle Betätigung gerichtet gewesen. Seine Einlassung, er habe den Zeugen zu dieser späten Stunde nur wachrütteln wollen, um mit ihm ein persönliches Gespräch zu führen, sei vom Truppendienstgericht zu Recht als widerlegt angesehen worden. Das vom Gericht als anscheinserweckend gewürdigte Verhalten widerspreche dieser zutreffenden Beweiswürdigung.
Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung durch das Truppendienstgericht bestünden Bedenken, ob in dem Verhalten des Soldaten eine Verletzung der Pflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG vorliege. Das Verhalten des Soldaten sei zwar mit seiner Stellung als Kompaniechef schlechthin unvereinbar. Diesem Gesichtspunkt werde jedoch schon dadurch Rechnung getragen, daß der Soldat die für einen Vorgesetzten im Verhältnis zu Untergebenen besonders bedeutsame Pflicht zur Fürsorge nach § 10 Abs. 3 SG verletzt habe. Er habe in beiden Fällen seine Vorgesetzteneigenschaft ins Spiel gebracht und mißbraucht. In Punkt 1 zumindest dadurch, daß er den Gefreiten vom Dienst (GvD) befohlen habe, das Zelt zu verlassen, um mit Kl. allein zu sein.
Entscheidend für die Berufung sei die vom Truppendienstgericht verhängte Disziplinarmaßnahme, die der Eigenart und der Schwere des Dienstvergehens nicht gerecht werde. Der Soldat habe als Kompaniechef in zwei Fällen durch homosexuelle Zudringlichkeit Untergebene in ihrer Ehre und Würde verletzt. Wer als Kompaniechef und Disziplinarvorgesetzter sich nicht scheue, einen jungen Wehrpflichtigen, der ihm zur Ausbildung und Erziehung anvertraut sei, zu sexuellen Handlungen zu mißbrauchen, zerstöre nicht nur seine Autorität bei Untergebenen, er erschüttere auch seine Vertrauenswürdigkeit bei seinen Vorgesetzten in hohem Maße. Zu Recht habe daher der Senat in solchen Fällen wiederholt die Entfernung ausgesprochen. Möge auch vorliegend die Entfernung noch nicht verwirkt sein, da in beiden Fällen eine alkoholbedingte Enthemmung vorgelegen habe und da die dienstlichen Leistungen des Soldaten durchaus als positiv zu bewerten seien, so sei doch eine reinigende Maßnahme unerläßlich. Auch ein Beförderungsverbot in höchstmöglicher Höhe - selbst verbunden mit einer Gehaltskürzung - könne dem Dienstvergehen nicht gerecht werden.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1, § 111 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WDO).
2.
Das Rechtsmittel ist nach seinem Antrag und dem maßgeblichen Inhalt seiner Begründung im vollen Umfang eingelegt worden, denn es wendet sich gegen die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Truppendienstkammer. Der Senat hatte daher, ausgehend von der Anschuldigungsschrift (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO), eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese rechtlich zu würdigen und die Rechtsfolgen auszusprechen.
3.
Die Berufung des Bundeswehrdisziplinaranwalts hatte im Ergebnis Erfolg.
Der Senat hat auf Grund der Einlassung des Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, der Vernehmung der Zeugen Unteroffizier der Reserve Kl. und Gefreiter der Reserve Bo. in der Berufungshauptverhandlung sowie auf Grund der gemäß § 118 Satz 2 WDO verlesenen Aussagen der in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges vernommenen Zeugen Oberstleutnant B., Hauptfeldwebel Kr., Hauptfeldwebel Bo., Stabsunteroffizier Pe., Hauptgefreiter UA Gö., Gefreiter W., Gefreiter Ko. und Gefreiter der Reserve A. folgenden Sachverhalt festgestellt:
Zu Anschuldigungspunkt 1:
Vom 15. bis 27. November 1984 befand sich das PiBtl ... auf dem Wasserübungsplatz in I.. Hier wurde am 22. November nach anfänglichen Schwierigkeiten und nach einer zusätzlichen Ausbildung der .... Kompanie, deren Chef der Soldat damals war, ein Brückenschlag erfolgreich durchgeführt. Am späten Abend wurde dieses Ereignis gefeiert. Dabei trank der Soldat in der Zeit von ca. 22.30 Uhr bis gegen 1.30 Uhr, nachdem er zu Abend gegessen hatte, vier bis sechs halbe Liter Münchner Bier. Dies sei nach seiner Einlassung, da er auch keine "Kurzen" zu sich genommen habe, für ihn nicht außergewöhnlich viel Alkohol gewesen. Danach begab sich der Soldat in das Dienstzelt des Unteroffiziers vom Dienst (UvD) der .... Kompanie, dessen hinterer mit einem Vorhang abgeteilter Bereich ihm und einem Oberleutnant als Unterkunft diente. Der vordere Teil des Zeltes war durch eine an der Decke befestigte Neonröhre erleuchtet. Während der Gefreite A. als GvD wachend unter dieser Beleuchtung am Tisch saß, lag der Zeuge Unteroffizier der Reserve Kl., der als UvD eingeteilt war, auf dem rechts neben dem Eingang sich befindlichen Bett mit dem Gesicht zur Zeltwand und schlief. Er war vollständig bekleidet, hatte lediglich seine Schuhe ausgezogen und war weder mit einer Decke noch mit einem Schlafsack zugedeckt. So gegen 2.00 Uhr forderte der Soldat den Zeugen A. ohne nähere Begründung auf, sich für etwa zehn Minuten in das wenige Meter entfernte Kompanieführungszelt zu begeben. Nachdem A. das Zelt verlassen hatte, trat der Soldat an das Bett des Zeugen Kl. - ob der Soldat vorher das Licht gelöscht hatte, konnte nicht mit letzter Sicherheit festgestellt werden - und faßte ihn mit einer Hand an die Schulter, mit der anderen an die Hüfte. Der Zeuge Kl. wurde dadurch wach, spürte beide Hände einer Person auf seinem Körper und meinte, daß sich die auf der Hüfte liegende Hand in Richtung seines Genitalbereichs bewege. Er drehte sich um, stieß dabei die ihn berührende Person von sich, sprang auf und schaltete nach seiner Erinnerung das Licht ein. Nunmehr stellte der Zeuge fest, daß es sein Kompaniechef war, der ihn berührt und den er zu Boden gestoßen hatte. Beim Aufstehen machte der Soldat auf Kl. einen angetrunkenen Eindruck. Der Aufforderung des Zeugen, zu Bett zu gehen, kam der Soldat sofort nach. Nachdem sich der Zeuge die Stiefel angezogen hatte, verließ er das Zelt, um nach dem sich nicht auf dem Posten befindlichen GvD zu suchen. Er fand ihn einige Meter vom Zelteingang entfernt. Der Zeuge A. erklärte ihm unaufgefordert, daß ihn der Soldat aus dem Zelt geschickt habe.
Der Zeuge Kl., der dem GvD nichts von dem Vorfall erzählt hatte, berichtete am selben Morgen in einem vertraulichen Gespräch dem Zeugen Hauptgefreiten DA Gö.. Dieser war damals als Fahrer des Soldaten eingesetzt und zugleich Vertrauensmann der Mannschaften. Der Zeuge Kl., der mit Gö. befreundet war, schilderte die Ereignisse jedoch nicht von sich aus, sondern erst auf Drängen des Zeugen Gö., dem eine ungewohnte, im Gegensatz zu dem sonst lustigen Wesen des Zeugen Kl. stehende Reaktion auf eine unbedeutende Bemerkung hin aufgefallen war. Der Soldat ließ sich in der Folgezeit nichts anmerken. Er behandelte den Zeugen Kl. so, als sei nichts geschehen. Er gewährte ihm kurzfristig am 23. November 1984 noch vom Übungsplatz aus Urlaub, um Schwierigkeiten, die der Zeuge Kl. mit seiner damaligen Verlobten hatte, zu bereinigen. Andererseits sprach er sich gegen eine von dem Zeugen Kl. erstrebte Weiterverpflichtung aus und verhängte gegen den Zeugen etwa zur gleichen Zeit eine Disziplinarbuße. Kurze Zeit nach diesen Vorgängen gab der Zeuge Kl., weil er es "los werden" wollte, seinem damaligen Zugführer, der Vertrauensmann der Unteroffiziere war, dem Zeugen Hauptfeldwebel Bo., von dem Vorfall Kenntnis, wobei dieser den Kompaniefeldwebel, Hauptfeldwebel Kr. zu der Aussprache hinzuzog. Wegen der inzwischen verstrichenen Zeit und des auffälligen Zusammentreffens mit der Verhängung der Disziplinarmaßnahme und der ablehnenden Stellungnahme zur Weiterverpflichtung hielten beide Hauptfeldwebel den Bericht aber möglicherweise für einen Racheakt und forderten den Zeugen Kl. auf, eine schriftliche Meldung zu erstatten, falls seine Darstellung auf Wahrheit beruhe. Von einer solchen Meldung sah Kl. jedoch wegen einer nach seiner Meinung für ihn ungünstigen Beweislage ab. Das Geschehen wurde erst im Zusammenhang mit den Ermittlungen wegen des zweiten Anschuldigungspunktes von dem Zeugen Bo. dem Bataillonskommandeur vorgetragen, woraufhin dieser den Zeugen Kl. erstmals am 6. Februar 1985 zu diesem Sachverhalt vernahm. Der Soldat bestreitet entschieden, daß er den Zeugen Kl. im Genitalbereich angefaßt habe. Nach seiner Einlassung habe er mit Kl. darüber sprechen wollen, wieso dieser sich eine Woche vorher bei einer Betreuungsfahrt in München daneben benommen habe. Da im Zelt eine Bank gestanden habe, welche umzufallen drohte, wenn man sich auf eine der Seiten setzte, habe er sich zu dem Bett begeben, auf dem Kl. gerade eingeschlafen war. Er habe ihn an die Schulter gefaßt und ihn zweimal gerüttelt, um ihn aufzuwecken. Daraufhin habe ihn der Zeuge mit dem linken Arm weggestoßen, und er sei auf den Boden gefallen.
Er sei wieder aufgestanden und, nachdem er nunmehr verärgert gewesen sei, offensichtlich ohne weitere Umschweife zu Bett gegangen. Die unzutreffende Beschuldigung des Zeugen Kl. halte er für einen Racheakt für die Nichtbefürwortung des Antrags auf Weiterverpflichtung.
Die Einlassung des Soldaten, er habe gegen den Zeugen Kl. keine gleichgeschlechtliche Handlung begangen oder versucht, konnte der Senat trotz erheblicher Verdachtsmomente nicht mit der zur Verurteilung erforderlichen letzten Sicherheit widerlegen. Es war nicht auszuschließen, daß der Soldat, wenn auch zu einem unmöglichen Zeitpunkt, den Zeugen nur wecken wollte, um mit ihm über dessen Fehl verhalten während der Betreuungsfahrt nach München zu sprechen. Die Berührung des Zeugen an der Hüfte und die Bewegung einer Hand in Richtung Genitalbereich wurden zwar vom Zeugen Kl. auch in seiner Aussage in der Berufungshauptverhandlung bestätigt. Der Senat konnte jedoch letzte Zweifel nicht klären und nicht mit letzter Sicherheit feststellen, ob die Bewegung der Hand des Soldaten von der Hüfte hin zur Leistenbeuge des Zeugen eine geschlechtsbezogene Handlung war, die den Beginn einer gleichgeschlechtlichen Betätigung darstellen sollte, oder ob etwa lediglich durch das Anfassen des Zeugen und dessen Abwehrbewegung, vielleicht durch das leichte Verrutschen der Hose dabei der Eindruck entstand, daß sich die Hand des Soldaten hin zum Genitalbereich vorschob. Es konnte auch nicht ausgeschlossen werden, daß der Zeuge Kl., der die fragliche Handbewegung im Erwachen wahrnahm, ihr deshalb einen geschlechtsbezogenen Charakter beimaß, weil er, wie er in seiner Aussage bekundete, früher schon Gerüchte über eine gleichgeschlechtliche Betätigung des Soldaten gehört und deswegen möglicherweise eine gewisse Erwartungshaltung hatte. Der Senat hatte daher insoweit von dem Grundsatz der dem Soldaten günstigsten nicht ausschließbaren Tatsachengestaltung auszugehen und den Soldaten von diesem Vorwurf freizustellen. Der Vorwurf zu Anschuldigungspunkt 1 konnte auch in der Form der Hilfsanschuldigung nicht zur Feststellung einer Pflichtverletzung führen. In der Berührung des Zeugen Kl. an der Hüfte und in der Bewegung der Hand in Richtung Genitalbereich hat der Senat, wie dargelegt, keine sexualbezogene Handlung und damit kein pflichtwidriges Verhalten nachweisen können. Der bloße Verdacht, eine Pflichtwidrigkeit begangen zu haben, stellt aber noch kein Dienstvergehen dar. Der Soldat mußte vielmehr schuldhaft bei einem unvoreingenommenen Beobachter den Eindruck erweckt haben, er habe pflichtwidrig gehandelt, und das, was er tatsächlich getan hat, müßte für sich betrachtet objektiv pflichtwidrig gewesen sein (vgl. BVerwGE 33, 202, 204; Dau, WDO Vorbemerkung zu § 7 RdNr. 5). Das traf für die bloße Berührung des Zeugen an Schulter und Hüfte und für eine aus ungeklärtem Grund in Richtung Genitalbereich abgleitende Handbewegung für sich allein noch nicht zu. Der Soldat war deshalb auch im Anschuldigungspunkt 1, soweit es die Hilfsanschuldigung betraf, von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf freizustellen.
Zu Anschuldigungspunkt 2:
Am Abend des 5. Februar 1985 hielt sich der Soldat im Kasino auf und nahm dort eine im einzelnen nicht mehr genau feststellbare Menge alkoholischer Getränke, wie Bier und Cognac zu sich. Nach seiner Einlassung jedenfalls soviel, daß er sich nicht mehr für fahrtüchtig hielt. Etwa gegen 1.00 Uhr am 6. Februar 1985 suchte er ohne besonderen Anlaß das Kompaniegebäude der 2./PiBtl ... auf. Noch während er sich im UvD-Zimmer mit dem UvD, dem Zeugen Stabsunteroffizier Pe., unterhielt, erschien der ihm unterstellte damalige Pionier Bo., um sich den Schlüssel für seine Stube, die er in jener Nacht nur mit dem Zeugen Gefreiter W. teilte, zu holen. Bo. war erst im Dezember 1984 zur Einheit des Soldaten versetzt worden. Er war schon dreimal dem Dienst eigenmächtig ferngeblieben. Als er auch der Einheit des Soldaten ferngeblieben war, hatte ihn dieser persönlich ohne Einsatz der Feldjäger von zu Hause zurückgeholt. Auf Grund des Versprechens des Zeugen, daß er freiwillig zurückkehren würde, hatte ihn der Soldat einige Zeit später wieder nach Hause fahren lassen. Dennoch rief der Zeuge Bo. von zu Hause an und teilte dem Soldaten mit, daß er nicht wieder zurückkehren wolle. Als er dann in der fraglichen Nacht auf dem UvD-Zimmer erschien, um sich seinen Stubenschlüssel zu holen, fragte ihn verständlicherweise der Soldat, warum er denn nun doch wieder zurückgekommen sei. Bo. antwortete, daß er es satt hätte, noch länger nachzudienen. Hierauf verließ er das UvD-Zimmer und begab sich auf seine Stube. Diese, eine normale Sechs-Mann-Stube in der Größe von etwa fünf mal sechs Meter, war seinerzeit nur mit zwei doppelstöckigen Betten, der entsprechenden Anzahl Spinde, Stühle und einem in der Mitte des Raumes stehenden Tisch ausgestattet. Der Zeuge Bo. hatte das rechts von der Tür an derselben Wand befindliche untere Bett, der Zeuge W. das obere der Betten an der links von der Tür anstoßenden Seitenwand belegt. Bo. berichtete dem Zeugen W., daß der Chef noch im Hause sei. Hierauf löschte er das Licht und ging zu Bett. Er trug keinen Schlafanzug, sondern hatte eine lange und eine kurze Unterhose sowie das Unterhemd anbehalten. Zugedeckt war er mit einer in einem Bezug steckenden Wolldecke. Nach kurzer Zeit erschien der Soldat auf der Stube. Er schaltete das Licht an, setzte sich auf einen Stuhl an den Tisch, zündete sich eine Zigarette an und begann, den Zeugen Bo. erneut über seine Rückkehr zu befragen. Bo. antwortete in der gleichen Weise wie er es auf dem UvD-Zimmer bereits getan hatte. Damit gab sich der Soldat jedoch nicht zufrieden. Hieraus entspann sich eine längere Erörterung, in deren Verlauf der Soldat auch darauf hinwies, daß der Zeuge Bo. statt 44 Tage nur elf Tage nachzudienen hätte, wenn er seinen Urlaub dafür verwende. Dies wiederum wollte Bo. nicht. Als der Soldat seine Zigarette zu Ende geraucht hatte, setzte er sich zu dem Zeugen Bo. auf die Bettkante, um den Zeugen W. möglichst nicht zu stören. Dieser fühlte sich in jener \Nacht gesundheitlich nicht ganz wohl, drehte sich bald zur Wand und schlief ein. Der Soldat setzte die Unterhaltung mit Bo. fort und fragte ihn auch nach seinen Problemen. Unter anderem auch, ob er Drogen oder ähnliches nehme. Bo. antwortete, er nehme nur eine Droge, und das sei die Zigarette. Danach griff der Soldat dem Zeugen scherzhaft an den Hals und bemerkte: "Wollen Sie damit sagen, daß ich Drogen nehme?" Bo. verneinte dies lachend. Der Soldat nahm seine Hand sofort wieder weg und strich dann mit dem Zeigefinger mehrmals prüfend über die Armvenen des Zeugen Bo.. In diesem Zusammenhang kam auch die große Anzahl der von Bohnhoff tags zuvor getrunkenen Tassen Kaffee (zwei mal acht) zur Sprache. Nach einiger Zeit sagte der Soldat: "Ich mache jetzt das Licht aus und Du hältst die Klappe!" Hierauf antwortete der Zeuge Bo. nur mit "Ja". Sodann löschte der Soldat das Licht, setzte sich wieder auf die Bettkante, griff mit einer Hand unter die Decke und legte diese mit der Bemerkung, das mit den 44 Tagen Nachdienen kriegten sie schon hin, der Zeuge Bo. müsse nur seine Schnauze halten, auf dessen Oberschenkel. Dann schob er die Decke ganz zur Seite, zog beide Unterhosen des Zeugen herunter, streichelte dessen Glied und manipulierte längere Zeit, insgesamt etwa 20 Minuten, an dessen Vorhaut, wobei er weiterhin vom Nachdienen im gleichen Sinne wie zuvor sprach. Der Zeuge Bo., der noch keinerlei ähnliche Erfahrung gemacht hatte und nicht wußte, wie er sich verhalten solle, lag wie erstarrt. Er hatte zwar seine Faust geballt und unter dem Kopf liegen und überlegte, ob er seinem Chef einen Schlag versetzen solle, duldete aber dessen Handlungen aus Respekt vor dem Dienstgrad Hauptmann ohne irgend eine Abwehrreaktion und ohne zu rufen. Durch das Herummanipulieren versteifte sich sein Glied nicht. Schließlich ließ der Soldat mit der Bemerkung: "Sieh zu, daß das was wird" von dem Zeugen ab, deckte ihn zu, verließ die Stube und ging zurück zum UvD-Zimmer. Dort bestellte er sich ein Taxi und fuhr mit diesem nach Hause. Der Zeuge Bo. begann zu heulen, stand auf, holte sich ein Zigarette, ging wieder zu Bett, rauchte diese noch immer weinend und schlief dann ein. Bo. war von dem Soldaten, den er für einen guten Kompaniechef gehalten hatte, tief enttäuscht. Am nächsten Morgen erzählte er den Vorfall, den er als peinlich empfand, noch vor dem Antreten stichwortartig seinem ihm vertrauenswürdig erscheinenden stellvertretenden Zugführer Stabsunteroffizier Nüser. Dieser riet ihm, den Sachverhalt seinem Zugführer, dem Zeugen Hauptfeldwebel Bo., zu melden. Bo. erstattete dann nach dem Frühappell seinem Zugführer Meldung. Auf diesen machte er einen aufgelösten Eindruck. Er war blaß und flatterte am ganzen Körper. Der Zugführer zog den Kompaniefeldwebel, den Zeugen Hauptfeldwebel Kr., hinzu. Nachdem der Zeuge Bo. seinen Bericht beendet hatte, wurde er aufgefordert, diesen schriftlich abzufassen. Bo. schrieb die Meldung am späten Vormittag selbständig, ohne Einwirkung Dritter nieder und gab sie um die Mittagszeit dem Zeugen Bo.. Dieser leitete die Meldung an den Kompaniefeldwebel weiter, von dem sie dem S-1-Offizier vorgelegt wurde. Noch am selben Abend begann der Bataillonskommandeur, der Zeuge Oberstleutnant B., mit den Ermittlungen. Der Soldat war am Morgen nach dem Vorfall schon sehr früh in der Kompanie erschienen und fragte auffällig oft nach dem Zeugen Bo.. Da der Zeuge mit Mantel und Barett zum Appell angetreten war, fragte ihn der Soldat, wo er hinwolle. Auf die Antwort "Zur Polizei" - der Zeuge war dort zur Vernehmung wegen seiner eigenmächtigen Abwesenheiten vorgeladen -, fragte er ihn noch, ob er eine Anzeige erstatten wolle. Im Laufe des Nachmittags befahl er Bo. zu sich, erkundigte sich lediglich nach dem Ablauf der polizeilichen Vorladung und vergewisserte sich nochmals, ob er eine weitere Arrestvollstreckung und die Nachdienzeit "schaffen" werde. Der Zeuge Bo. bejahte dies. Der Soldat entließ den Zeugen dann mit Handschlag.
Der Vorfall ist alsbald in der Einheit bekanntgeworden und hat Unruhe und Aufsehen erregt. Der Soldat hat jedoch seit dem 7. Februar 1985 zunächst auf Grund von Jahresurlaub, dann wegen einer Kommandierung und schließlich wegen seiner Versetzung in der Kompanie keinen Dienst mehr geleistet.
Der Soldat hat sich zu dem Vorwurf wie folgt eingelassen: Er habe das Gespräch mit dem Zeugen Bo. lediglich gesucht, um sich Klarheit über den ihm unverständlichen plötzlichen Wandel in dessen Einstellung zum Dienst zu verschaffen. Er habe sich deshalb auf die Bettkante gesetzt, um einerseits die Vertraulichkeit des Gespräches zu wahren, den Zeugen W. nicht zu stören und durch festes In-die-Augen-Sehen zu erkennen, ob die Angaben des Zeugen Bo. aufrichtig gemeint seien. Das Licht habe er erst gelöscht, als er das Zimmer verlassen habe. Den Zeugen Bo. habe er weder an den Oberarmen noch am Geschlechtsteil berührt, insbesondere dieses nicht über eine längere Zeit gestreichelt und dem Zeugen auch nicht die Unterhosen heruntergezogen. Er sei nicht homosexuell oder homophil veranlagt. Die Äußerung "sieh zu, daß das was wird", habe er nicht gebraucht und die Äußerung "das werden wir schon hinkriegen" könne sich nur auf die Erörterung der Nachdienzeit bezogen haben. Daß er am nächsten Morgen nicht gleich gewußt habe, daß Bo. wegen seiner eigenmächtigen Abwesenheiten zur Polizei vorgeladen gewesen sei, sei möglicherweise auf Nachwirkungen des Alkoholgenusses am Vorabend zurückzuführen gewesen. Auch sei es nicht außergewöhnlich, daß er sehr früh in der Kompanie erschienen sei. Die häufigen Nachfragen nach dem Zeugen Bo. hätten ihren Grund darin gehabt, daß er nicht sicher gewesen sei, ob dieser nach der polizeilichen Vernehmung auch wieder zur Einheit zurückkehren werde. Einen Grund dafür, warum der Zeuge Bo. die auch in diesem Fall seiner Meinung nach unzutreffenden Beschuldigungen gegen ihn erhoben habe, könne er nicht angeben.
Diese Einlassung des Soldaten wurde durch die Aussage des Zeugen Bo. widerlegt. Der Zeuge hat in der Berufungshauptverhandlung seine Aussage ohne Widerspruch zu seinen früheren Angaben in abwägender und überlegender Art wiederholt. Er hat auf den Senat einen sehr überzeugenden und glaubhaften Eindruck gemacht. Da er bis zu dem fraglichen Ereignis den Soldaten für einen sehr guten Kompaniechef hielt, dem er, wie er betonte, auch bei seinen Schwierigkeiten, die er mit der Erfüllung seiner Dienstleistungspflicht hatte, immer eine wohlwollende Behandlung zu verdanken hatte, sah der Senat keinen Grund, aus dem der Zeuge den Soldaten unnötig hätte belasten sollen. Er ist deshalb der Aussage des Zeugen uneingeschränkt gefolgt.
Mit seinem Verhalten hat der Soldat zu Anschuldigungspunkt 2 vorsätzlich die Fürsorgepflicht als Vorgesetzter verletzt (§ 10 Abs. 3 SG). Er hat seine Vorgesetzteneigenschaft ins Spiel gebracht und mißbraucht. Der Soldat begab sich in die Stube des Zeugen Bo., um diesen erneut über die Gründe seiner Rückkehr zu befragen. Dabei ist er als Vorgesetzter in Erscheinung getreten. Auch die weiteren Erörterungen über die Fragen des Nachdienens führte der Soldat als Kompaniechef und Vorgesetzter des Zeugen. Er trat während seiner gesamten Anwesenheit in der Stube des Zeugen als dessen Vorgesetzter in Erscheinung. Der Soldat konnte sich nicht im Zweifel darüber befinden, daß Bo. in ihm den Hauptmann und Kompaniechef sah, auch als er unvermittelt aus dem dienstlichen Gespräch heraus zu seinen sexuellen Handlungen überging. Der Soldat hat mit seinen homosexuell bezogenen Handlungen an einem Untergebenen in seinem Kernbereich als Disziplinarvorgesetzter versagt. Sein Verhalten ist mit der Dienststellung eines Kompaniechefs schlechterdings unvereinbar. Dennoch hat er dadurch seine Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) nicht verletzt, wie dies die Truppendienstkammer angenommen hat. Der Senat ist mit dem Bundeswehrdisziplinaranwalt der Auffassung, daß dem Pflichtwidrigen der Handlungsweise schon dadurch Rechnung getragen wird, daß der Soldat wegen der Verletzung der für einen Vorgesetzten im Verhältnis zu Untergebenen besonders bedeutsamen Pflicht zur Fürsorge nach § 10 Abs. 3 SG verurteilt wird. Der Soldat hat zudem vorsätzlich die Pflicht zur Kameradschaft verletzt; denn er hat mit seinem Eingriff in den geschlechtlichen Intimbereich des Zeugen Bo. die Ehre und Würde des Kameraden nicht geachtet (§ 12 Satz 2 SG). Ferner ist er vorsätzlich nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden, die sein Dienst als Soldat im dienstlichen Bereich erfordert (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). Dem guten Ruf der Bundeswehr hat er dagegen insoweit nicht geschadet. Sein Fehl verhalten war nicht geeignet, negative Rückschlüsse auf die Qualität der Offiziere und Soldaten der Bundeswehr oder auf die allgemeine militärische Disziplin innerhalb der Truppe zuzulassen. Ein vernünftiger Betrachter wird einen solchen Vorgang nicht der Bundeswehr als Institution anlasten. Vielmehr ist ein solcher Vorgesetzter als "schwarzes Schaf" zu bewerten, das im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten zur Ordnung zu rufen ist. Der Soldat hat demnach durch sein Verhalten nicht die Pflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verletzt, soweit diese die Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr betrifft. Insgesamt hat der Soldat ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen.
Dieses Dienstvergehen wiegt sehr schwer.
Ein Hauptmann in der Dienststellung eines Disziplinarvorgesetzten, der sich an einem zu seiner Einheit gehörenden Wehrpflichtigen in derartiger Weise vergreift, stellt damit nicht nur seine eigene Autorität in Frage, er untergräbt vor allem auch die Grundlagen der Disziplin. Sexuelle Zudringlichkeiten von Vorgesetzten gegenüber Untergebenen mindern zwangsläufig deren Möglichkeiten, alle Untergebene gerecht und in gleicher Weise zu behandeln. Zudem setzt sich der Vorgesetzte dadurch Erpressungen seitens der betroffenen Untergebenen aus. Der Soldat hat einen Untergebenen in homosexueller Absicht belästigt und ihn dadurch in seiner Ehre und Würde verletzt. Er hat durch diese die Geschlechtsehre des Zeugen Bo. verletzenden Handlungen gegen das Verfassungsgebot, die unantastbare Menschenwürde zu achten und zu schützen (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG) verstoßen, das auch in den Streitkräften gilt und im militärischen Bereich sogar besonderer Beachtung bedarf. Die Liberalisierung des Sexualstrafrechts im Bereich der Homosexualität kann und darf sich nicht auf das Verhältnis zwischen Vorgesetzten und Untergebenen auswirken. Es wäre unerträglich, wenn junge Wehrpflichtige, die durch die Wehrgesetze zum Dienst in der Bundeswehr gezwungen sind, sexuellen Angriffen ihrer Vorgesetzten ausgesetzt wären; die Gehorsamsbereitschaft der Untergebenen würde dadurch Schaden erleiden, Disziplin und militärische Ordnung würden in Frage gestellt. Darüber hinaus hat der Soldat nicht nur mit besonderer Intensität die für die Streitkräfte zwangsläufig mit hohem Stellenwert versehene Kameradschaftspflicht verletzt, er ist durch den Mißbrauch seiner Vorgesetztenstellung auch der einem Kompaniechef und Disziplinarvorgesetzten in besonderem Maße obliegenden Pflicht zur Fürsorge für seine Untergebenen nicht gerecht geworden. Ein Kompaniechef und Disziplinarvorgesetzter, der um seine sexuellen Begierden zu stillen, eine seiner zentralen Vorgesetztenpflichten verletzt, hat aber nach ständiger Rechtsprechung des Senats regelmäßig die Höchstmaßnahme verwirkt (BVerwG Urteil vom 25. Juli 1984 - 2 WD 57/83). Von dieser Maßnahme kann nur abgesehen werden, wenn erhebliche Milderungsgründe festzustellen sind.
Solche Milderungsgründe sind dem Soldaten allerdings zuzubilligen. In dem hier vom Senat festgestellten Fall homosexueller Betätigung war der Soldat angetrunken. Er war bisher unbescholten und in homosexueller Hinsicht noch nicht bewußt und eindeutig aufgefallen. Deshalb war zugunsten des Soldaten davon auszugehen, daß seine Bereitschaft zu gleichgeschlechtlicher Betätigung nur latent vorhanden ist und nur unter Alkoholeinfluß als Abirrung der Triebrichtung in Erscheinung tritt. Eine derartige Veranlagung ist aber leichter beherrschbar, als eine echte Neigungshomosexualität und läßt in der Regel auch eine günstigere Zukunftsprognose zu. Deshalb sind solche Sachverhalte und die damit verbundenen Pflichtverletzungen milder einzustufen (BVerwGE 53, 223). Die Belastung durch das disziplinargerichtliche Verfahren und die damit verbundenen schwerwiegenden Folgen lassen erwarten, daß der Soldat künftig seinen Alkoholkonsum bei und vor dem Umgang mit Untergebenen einschränkt, um auf diese Weise seiner latent vorhandenen Bereitschaft zur gleichgeschlechtlichen Betätigung zu entgehen.
Schließlich hat der Soldat seine homosexuelle Annäherung auch nicht mit Hartnäckigkeit verfolgt. Zwar hat er, nachdem er den Zeugen Bo. entblößt hatte, etwa 20 Minuten an dessen Geschlechtsteil manipuliert. Dies war jedoch nur möglich, weil der bedrängte Zeuge stillhielt und in keiner Weise reagierte. Hätte er irgendwie reagiert, so wäre der Soldat höchstwahrscheinlich alsbald zur Besinnung gekommen und hätte von seinen Zudringlichkeiten abgelassen. Außerdem sprach zugunsten des Soldaten, daß er bisher weder strafgerichtlich noch disziplinar in Erscheinung getreten ist. Er hat in langjähriger Dienstzeit stets überdurchschnittliche Leistungen erbracht und sich sogar zwei förmliche Anerkennungen verdient. Darüber hinaus ist ihm sein insgesamt engagierter und erfolgreicher Einsatz während seiner Verwendung als Kompaniechef zugute zu halten.
Angesichts der bedeutenden Milderungsgründe in der Tat selbst war die Entfernung aus dem Dienstverhältnis noch nicht verwirkt. Die reinigende Maßnahme der Dienstgradherabsetzung hielt der Senat jedoch für unumgänglich, da sich der Soldat als Hauptmann und damit als Angehöriger der in erster Linie für Kompaniechefs vorgesehenen Dienstgradgruppe disqualifiziert hat. Die in seiner Person liegenden Milderungsgründe rechtfertigten es jedoch wiederum, diese Degradierung auf einen Dienstgrad in den eines Oberleutnants zu beschränken.
4.
Obwohl die Berufung des Bundeswehrdisziplinaranwalts damit erfolgreich war, hielt es der Senat für billig, den Soldaten gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz WDO und in entsprechender Anwendung von § 131 Abs. 2 i.V.m. § 130 Abs. 1 Satz 1 WDO von einem Drittel der Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen zu entlasten und gemäß § 132 Abs. 2 WDO dem Bund ein Drittel der dem Soldaten im Verfahren in beiden Rechtszügen erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Denn der Soldat ist im Berufungsverfahren von dem Vorwurf zu Anschuldigungspunkt 1 in vollem Umfang freigestellt worden. Dabei hatte sich die Kostenquote allerdings nicht schematisch nach der Zahl der Anschuldigungspunkte zu richten, in denen der Soldat verurteilt oder freigestellt wurde, sondern allein nach den Kosten, die durch die zur Verurteilung führenden Anschuldigungspunkte entstanden sind und denjenigen, die ausschließlich auf solche Punkte entfielen, in denen der Soldat freigestellt worden ist. Dasselbe hatte auch für die Verteilung der dem verurteilten Soldaten erwachsenen notwendigen Auslagen zu gelten. Da im Verhältnis der beiden Anschuldigungspunkte die Kosten und Auslagen zu dem das Verfahren auslösenden Anschuldigungspunkt 2 insgesamt gewichtiger waren, hielt der Senat die erkannte Aufteilung von Kosten und notwendigen Auslagen für angemessen.
Dr. Ehrl
Roth
Mirwald
Krauss