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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.06.1985, Az.: BVerwG 2 WD 64/84

Reisekostenbetrug eines Soldaten; Dienstvergehen; Reisekostenvergütung; Herabsetzung im Dienstgrad

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.06.1985
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 64/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 12517
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Nord - 20.09.1984 - AZ: N 12 VL 7/84

Fundstellen

  • BVerwGE 83, 26 - 28
  • DokBer B 1985, 315-317
  • NZWehrR 1986, 74-78

Amtlicher Leitsatz

Versucht ein Soldat, durch falsche Angaben in einem Antrag auf Reisekostenvergütung seinen Dienstherrn zu betrügen, so kann er regelmäßig nicht mehr in seinem bisherigen Dienstgrad belassen werden.

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 25. Juni 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
ferner
Oberstleutnant Schipp,
Oberleutnant Walter als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 12. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 20. September 1984 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I

Der nunmehr 28 Jahre alte Soldat besuchte Grundschule und Gymnasium und erwarb am 30. April 1975 das Reifezeugnis.

2

Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr wurde er zum 1. Juli 1975 als Offizieranwärter bei der 3./Transportbataillon ... in R. eingestellt und durch Urkunde vom 30. Juni 1975 am 4. Juli 1975 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Schützen ernannt. Seine Dienstzeit wurde zunächst bis zum Abschluß der Ausbildung zum Offizier, dann auf sechs Jahre und schließlich auf zwölf Jahre festgesetzt. Sie wird daher planmäßig am 30. Juni 1987 enden.

3

Der Soldat wurde regelmäßig befördert, mit Wirkung vom 1. Oktober 1977 zum Leutnant und zuletzt durch Aushändigung der Urkunde vom 13. März 1980 am 1. April 1980 zum Oberleutnant.

4

Nach Grund- und Spezialausbildung nahm er an der Hochschule der Bundeswehr H. am Studium der Wirtschafts- und Organisationswissenschaften teil und erlangte mit dem Bestehen der Diplomhauptprüfung am 11. Dezember 1979 den akademischen Grad Diplom-Kaufmann. Vom 4. Februar 1980 an wurde er als S 2-Offizier bei der 1./Nachschubbataillon ... in Ha., vom 20. Juni 1980 an als Nachschub- und Zugführeroffizier bei der 2./Nachschubbataillon ... in Ha. und vom 15. April 1981 an in gleicher Dienststellung bei der 3./Nachschubbataillon 1 in Gießen verwendet, ehe er unter vorangehender Kommandierung vom 13. September 1982 an als Nachschuboffizier und Abteilungsleiter Materialbewirtschaftung beim Gerätedepot S. eingesetzt wurde. Mit Wirkung vom 1. November 1984 wurde er als Nachschub- und Zugführeroffizier zur 2./Nachschubbataillon ... in S. versetzt.

5

In seinen Dienststellungen als Nachschub- und Zugführeroffizier sowie als Nachschuboffizier wurde der Soldat am 28. Oktober 1981 und am 10. Januar 1983 jeweils mit "voll befriedigend" (5) beurteilt, wobei die Bewertung seiner Gesamteignung von D ("Förderung möglich") auf C ("uneingeschränkte Förderung") stieg. Weil er während der Brigadegefechtsübung "Brisk Fray" vom 17. bis 20. November 1977 als Verbindungsoffizier zu einer dänischen Panzerkompanie seine Aufgaben mit Eifer und Vorstellungskraft erfüllt und sowohl in der Führung des Fernmeldeverkehrs als auch bei der Beratung des dänischen Kompaniechefs vorbildliche Leistungen gezeigt hatte, erhielt der Soldat am 22. Dezember 1977 eine förmliche Anerkennung. Seit Januar 1976 ist er berechtigt, das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Bronze zu tragen.

6

Im Bundeszentralregister und im Disziplinarbuch sind keine Strafen und disziplinaren Maßregelungen vermerkt.

7

Die Dienstbezüge des Soldaten berechnen sich aus der 4. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 10 des Bundesbesoldungsgesetzes und betrugen monatlich zuletzt rund 2.800 DM brutto, einschließlich Sparzulage ca. 2.200 DM netto. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet.

8

Der Soldat ist seit 31. Mai 1985 verheiratet. Seine Ehefrau ist berufstätig.

9

II

In dem ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt mit der Anschuldigungsschrift vom 9. Februar 1984 dem Soldaten zur Last, er habe seine Dienstpflichten dadurch schuldhaft verletzt, daß er am 20. Dezember 1983 dem Angestellten Hansen der Truppenverwaltung des Gerätedepots S. einen Forderungsnachweis für seine Kommandierung vom 12. bis 16. Dezember 1983 zur Führungsakademie H. vorgelegt und angegeben habe, Hin- und Rückfahrt nach H. von S. aus in seinem eigenen Kfz durchgeführt zu haben, obwohl er die Dienstantrittsreise mit einem Dienst-Kfz durchgeführt und die Rückreise nach S. als Mitfahrer bei einem anderen dienstreisenden Kameraden durchgeführt habe. Nach der Berechnung der Truppenverwaltung wäre dem Bund durch die vom Soldaten beantragte Abrechnung ein Schaden von ca. 80 DM entstanden.

10

Die 12. Kammer des Truppendienstgerichts Nord fand den Soldaten am 20. September 1984 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zu einem Beförderungsverbot für die Dauer eines Jahres.

11

Sie hielt den angeschuldigten Sachverhalt für erwiesen und würdigte die unrichtigen Angaben des Soldaten bei der Abrechnung seiner Kommandierungsreise am 20. Dezember 1983 als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG), in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen (§ 13 SG), und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), insgesamt als Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG).

12

Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:

13

Das Dienstvergehen wiege schwer. Ein Soldat, der in einer Reisekostenabrechnung vorsätzlich falsche Angaben mache und damit das Vermögen seines Dienstherrn gefährde, habe das Vertrauen in seine Person und in seine Stellung als Vorgesetzter erschüttert. Er habe damit eine der wichtigsten Voraussetzungen für die Zusammenarbeit mit dem Dienstherrn in Frage gestellt. Ein Offizier begründe durch ein solches Verhalten ernsthafte Zweifel an seiner Zuverlässigkeit, Integrität und Treuebereitschaft. Es frage sich, ob diesem Offizier noch Vermögenswerte des Bundes anvertraut werden könnten, um so mehr, wenn er für ein Gerätedepot verantwortlich sei, in dem sich erhebliche Vermögenswerte befänden. Der Soldat habe darüber hinaus durch seine Tat sein persönliches Ansehen untergraben. Als Vorgesetzter von ca. 36 Bediensteten im Gerätedepot Silberstedt könne er danach eine an strengen Maßstäben orientierte Dienstaufsicht nicht mehr glaubwürdig ausüben. Erschwerend wirke weiter, daß er in dem Formular über seine Reisekostenabrechnung noch versichert habe, daß seine wahrheitswidrigen Angaben richtig seien, und daß er dies noch zu untermauern versucht habe, als er auf den Hinweis des Zeugen H. die angeblich mit dem eigenen Pkw gefahrenen Kilometer genannt habe. Die Wahrheitspflicht spiele gerade im militärischen Leben eine besondere Rolle. Für die Bewertung des Dienstvergehens sei es unerheblich, daß der Schaden, wenn er überhaupt eingetreten wäre, lediglich 80 DM betragen hätte. Es genüge die Tatsache, daß es sich um unwahre Angaben gehandelt habe und daß sich dadurch ein Schaden hätte ereignen können. Daß letzten Endes eine Schädigung nicht entstanden sei, sei nicht das Verdienst des Soldaten, sondern allein der Aufmerksamkeit des abrechnenden Beamten zu verdanken. Deshalb habe hier die Dienstgradherabsetzung Ausgangspunkt für eine angemessene Ahndung sein müssen. Wegen gewichtiger Milderungsgründe habe jedoch von einer derartigen Maßnahme abgewichen werden können. Der Soldat sei bisher weder strafgerichtlich noch disziplinar in Erscheinung getreten. Seine dienstlichen Leistungen seien mit "voll befriedigend" beurteilt worden, er habe eine förmliche Anerkennung erhalten und sei mit dem Leistungsabzeichen in Bronze ausgezeichnet worden. Entscheidend habe jedoch für ihn gesprochen, daß er sein Fehlverhalten sofort zugegeben habe, und daß er sich in der Hauptverhandlung einsichtig und geständig gezeigt habe. Das rechtfertige die Verhängung eines einjährigen Beförderungsverbots.

14

Gegen diese ihm am 10. Oktober 1984 zugestellte Entscheidung hat der Soldat durch seinen Verteidiger bereits am 8. Oktober 1984 Berufung einlegen und diese am Montag, dem 12. November 1984, begründen lassen. Er hat vortragen lassen:

15

Die Zeugen H. und J. hätten nicht bekunden können, daß er bewußt und gewollt unrichtige Angaben gemacht habe, daß er sich nicht - so, wie es tatsächlich geschehen sei - geirrt habe. Die Zeugen bestätigten vielmehr seinen Irrtum. Infolge einer Streß-Situation beim Ausfüllen und Abgeben des Formulars der Reisekostenrechnung habe er die von ihm geplante Ausführung der Dienstreise mit ihrem tatsächlichen Vollzug gleichgesetzt.

16

Demnach könne das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Ein durch Selbstanzeige im September 1984 anhängig gewordenes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des versuchten Betruges hat die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Flensburg mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts durch Verfügung vom 19. Dezember 1984 - 111 Js 17382/84 - gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt.

17

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 43 Abs. 2 StPO, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

18

2.

Das Rechtsmittel ist in vollem Umfang eingelegt worden; denn der Soldat hat die Schuldfeststellungen der Truppendienstkammer angegriffen. Der Senat hatte daher, ausgehend von der Anschuldigungsschrift (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO), selbst den Sachverhalt festzustellen, ihn rechtlich zu würdigen und gegebenenfalls unter Beachtung des Verschlechterungsverbotes (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) die angemessene Disziplinarmaßnahme zu finden.

19

3.

Die Berufung konnte nicht zum Erfolg führen.

20

Auf Grund der Einlassung des Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, der nach § 118 Satz 2 WDO in der Berufungshauptverhandlung verlesenen Aussagen des Angestellten Uwe H., des Regierungsoberinspekors Carl-Heinz J. und des Fregattenkapitäns Klaus-U. D. als Zeugen in der Hauptverhandlung erster Instanz sowie der nach § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 249 Abs. 1 Satz 1 StPO zum Gegenstand der Berufungshauptverhandlung gemachten Kommandierungsverfügung des Versorgungskommandos ... vom 11. November 1983 sowie der Inaugenscheinnahme des Formblatts "Reisekostenrechnung mit Forderungsnachweis für Kommandierungen/Abordnungen bis zu 14 Tagen Dauer" steht folgender Sachverhalt zur Überzeugung des Senats fest:

21

Durch Verfügung des Versorgungskommandos 600 vom 11. November 1983 wurde der als Nachschuboffizier und Abteilungsleiter Materialbewirtschaftung beim Gerätedepot S. verwendete Soldat für die Zeit vom 12. bis 16. Dezember 1983 zur Führungsakademie der Bundeswehr in H. zur "1. Zusammenziehung der HTW 83/84" kommandiert. Er plante, die Dienstreise mit seinem Privat-Pkw auszuführen und teilte das dem bei der Truppenverwaltung des Gerätedepots tätigen Zeugen H. mit. Dementsprechend erstellte dieser dem Soldaten vor Antritt der Reise eine Vergleichsmitteilung über die zu erwartende Reisekostenvergütung. Als der Soldat am Montagmorgen, dem 12. Dezember 1983, nach H. abfahren wollte, mußte er jedoch feststellen, daß er seinen Kraftwagen infolge eines Motorschadens nicht benutzen konnte. Auf seine Bitte hin bewilligte ihm der Leiter Betriebsorganisation des Gerätedepots ein Dienst-Kfz für die Fahrt nach H.. Während der Zusammenziehung bat der Soldat den Lehrgangskameraden Oberleutnant Ko. vom Instandsetzungsbataillon ..., der mit seinem Privat-Pkw angereist war, ihn auf der Rückfahrt am Freitag, dem 16. Dezember 1983, mitzunehmen. Oberleutnant Ko. sagte dies zu und tat das auch. Noch am Abend des 16. Dezember 1983 holte der Soldat sein inzwischen repariertes Privatfahrzeug ab. Er war entsetzt über die Höhe der Reparaturkosten, die weit über 800 DM betrugen. Das Wochenende vom 17./18. Dezember 1983 verbrachte der Soldat in Hildesheim. Nachdem er am Montag, dem 19. Dezember 1983, seinen Dienst im Gerätedepot S. wieder angetreten hatte, beklagte er sich beim Morgenkaffee gegenüber Hauptmann Br. und möglicherweise auch gegenüber dem Zeugen D. über den Ausfall seines Pkw in der Vorwoche und über die Höhe der dabei angefallenen Reparaturkosten. An diesem Tag fand er keine Zeit, im Stabsgebäude des Gerätedepots die Reisekostenvergütung für seine Kommandierung nach H. zu beantragen. Um dies zu tun, begab er sich vielmehr am Dienstag, dem 20. Dezember 1983, entweder zwischen 8.00 und 9.00 Uhr oder zwischen 9.15 und 10.00 Uhr in das Geschäftszimmer des Zeugen H., in dem um diese Zeit normaler Dienstbetrieb herrschte. Dort füllte er ohne fremde Hilfe und ohne Beeinträchtigung das Formular "Reisekostenrechnung mit Forderungsnachweis für Kommandierungen/Abordnungen bis zu 14 Tagen Dauer" aus, das ihm schon von seiner letzten Kommandierungsreise zur Schule Technische Truppe ... und Fachschule des Heeres für Wirtschaft in B. vom 13. bis 29. September 1983 her bekannt war. Um sich die volle Reisekostenvergütung zu verschaffen, gab er mit Wissen und Wollen der Wahrheit zuwider an, die Hin- und Rückreise zu und von der Zusammenziehung in H. mit seinem eigenen Pkw durchgeführt zu haben, dessen polizeiliches Kennzeichen und dessen Hubraum er anmerkte. Er benannte die Zeit der Hinreise von Silberstedt nach H., die Zeit des Aufenthalts am neuen Dienstort während der Kommandierung und die Zeit der Rückreise von H. nach S.. Er bat um Überweisung des Erstattungsbetrags auf das von ihm genannte Postgirokonto und versicherte durch seine Unterschrift pflichtgemäß die Richtigkeit seiner Angaben sowie den Umstand, daß ihm die eingesetzten Kosten wirklich entstanden seien. Als er das ausgefüllte Formular dem Zeugen H. überreichte, bemerkte dieser, daß die für die Berechnung der Wegstreckenentschädigung erforderliche Angabe der Kilometer-Entfernung zwischen H. und S. ... fehlte. Nachdem der Zeuge H. den Soldaten darauf hingewiesen hatte, holte dieser, seiner vorgefaßten Absicht entsprechend, den Eintrag nach. Gemäß den Angaben des Soldaten rechnete der Zeuge H. die Reisekostenvergütung ab und leitete das Antragsformular samt Unterlagen dem Leiter der Truppenverwaltung im Gerätedepot Silberstedt, dem Zeugen J., zu. Dieser erinnerte sich, am 12. Dezember 1983 auf der Fahrt zur Dienststelle dem Dienst-Kfz des Gerätedepots begegnet zu sein und auf Rückfrage in Erfahrung gebracht zu haben, daß und weshalb damit der Soldat zum Lehrgang nach H. gefahren worden sei. In Anwesenheit des Zeugen H. rief er daher am Nachmittag des 20. Dezember 1983 den Soldaten an und hielt ihm vor, daß sein Reisekostenantrag so nicht stimmen könne. Daraufhin gab der Soldat unumwunden seine falschen Angaben zu und erklärte, die Rückreise als Mitfahrer eines Kameraden ausgeführt zu haben. Zusammen mit einem neuen Formblatt wurde sodann der unrichtig ausgefüllte Reisekostenantrag dem Soldaten zurückgegeben. Dieser wiederholte sein Begehren mit den richtigen Daten am 13. Januar 1984.

22

Nach der Berechnung des Zeugen J. wären der Bundesrepublik Deutschland bei der von dem Soldaten beantragten Abrechnung Mehrausgaben an Reisekostenvergütung von 80 DM entstanden. Dem Soldaten war von vornherein bewußt, daß die Reisekostenvergütung bei dem tatsächlichen Verlauf seiner Dienstreise nach H. und zurück niedriger war als bei einer Fahrt mit seinem eigenen Pkw.

23

Der Soldat hat zu seiner Verteidigung geltend gemacht, er habe den Reisekostenantrag am 20. Dezember 1983 nicht bewußt falsch ausgefüllt. Er habe vielmehr irrtümlich die von ihm ursprünglich geplante Reiseart angegeben. Ursache hierfür sei die Streß-Situation gewesen, in der er sich damals befunden habe. Er sei zum 3. Januar 1984 zum Verwendungslehrgang Munitionstechnik zur Schule Technische Truppe 1 und Fachschule des Heeres für Technik in A. kommandiert gewesen und habe in den verbleibenden vier Tagen vor Beginn der Weihnachtsdienstbefreiung noch eine Menge dienstlicher Arbeiten bewältigen müssen. Insbesondere habe er zu seiner Nachfolge seinen Stabsfeldwebel als kommissarischen Leiter der Abteilung Materialbewirtschaftung beim Gerätedepot S. einweisen, infolge einer Reorganisation seiner Abteilung Richtlinien für die dort beschäftigten 35 zivilen und einen militärischen Mitarbeiter fertigstellen und wegen Fehllieferung eines Gerätes eine Schadensbearbeitung über einen Betrag von 500.000 DM vorbereiten müssen. Darüber hinaus sei er durch die am Wochenende vom 17./18. Dezember 1983 auf der Fahrt nach Hildesheim und zurück mit seinem Pkw zurückgelegten ca. 700 km körperlich und geistig erschöpft und durch den Aufenthalt in dieser anderen Umgebung abgelenkt gewesen.

24

Der Senat hat diesen Teil der Einlassung jedoch als Schutzbehauptung angesehen, der er keinen Glauben zu schenken vermochte. Das Ausfüllen eines Reisekostenantrags war für den Soldaten keine alltägliche Angelegenheit. Die letzte Kommandierungsreise vor der Zusammenziehung in H. hatte er Mitte September 1983, mithin ein viertel Jahr vorher, ausgeführt und abgerechnet. Das Formblatt "Reisekostenrechnung mit Forderungsnachweis für Kommandierungen/Abordnungen bis zu 14 Tagen Dauer" läßt sich darüber hinaus durch einen Antragsteller nicht automatisch ausfüllen. Es erfordert von ihm detaillierte Angaben, die dazu zwingen, die Ausführung der Reise und deren Verlauf gedanklich zu rekonstruieren. Nach Namen, Dienstgrad, Besoldungsgruppe, Reisekostenstufe, Familienstand und Wohnort mußte der Soldat darin die Dauer, die Anordnung und den Grund seiner Kommandierung benennen und erklären, ob er an seinem Dienstort Trennungsgeldempfänger sei. Danach mußte er durch Streichen und Beantworten die vorgedruckten Sätze vervollständigen:

"Die Reise habe ich mit regelm. verkehrenden Beförderungsmitteln/meinem eigenen ... (z.B. Pkw, Kabinenroller) Pol. Kennz. ... Hubraum ... ccm/als Mitfahrer (Besitzer d. Beförderungm: ...) durchgeführt. In meinem o.a. Beförderungsmittel habe ich mitgenommen: ..."

25

Danach mußte er auf Fragen für die Bewilligung von Trennungsgeld antworten und anschließend für die Hinreise Ort, Tag und Zeit der Abfahrt sowie der Ankunft ausfüllen, die kürzeste Strecke der einfachen Fahrt angeben, Tag und Zeit des Dienstantritts am neuen Dienstort und das Ende der Kommandierung eintragen sowie Auskunft über seine Unterkunft und Verpflegung während der Kommandierung geben. Daran schlossen sich für die Rückreise Angaben über die Orte, den Tag und die Zeit der Abfahrt und der Ankunft sowie der kürzesten Strecke der Fahrt an. Um den Soldaten anzuhalten, bei der Fertigung des Antrags Sorgfalt walten zu lassen, und um ihn an die militärische Wahrheitspflicht zu erinnern, mußte er, was er zur Kenntnis nahm, unter Nr. 4 des Vordrucks ausdrücklich erklären:

"Ich versichere pflichtgemäß die Richtigkeit meiner Angaben. Die eingesetzten Kosten sind mir wirklich entstanden."

26

Nach weiteren Angaben über die gewünschte Art der Zahlung der Vergütung hatte er den Antrag mit Datum und Unterschrift abzuschließen. Als der Soldat am 20. Dezember 1983 versicherte, die Kommandierungsreise am 12. Dezember 1983 von S. nach H. und am 16. Dezember 1983 von H. zurück nach S. zu den von ihm genannten Zeiten mit seinem eigenen Pkw durchgeführt zu haben, dessen polizeiliches Kennzeichen und Hubraum er angab, waren die Ereignisse, die es tatsächlich verhindert hatten, die Reise in ihrer ursprünglich geplanten Art auszuführen, für ihn gegenüber seinem früheren Konzept nicht nebensächlich und unbedeutend geworden. Es waren im Gegenteil Erlebnisse mit starkem effektiven Gehalt dazwischengetreten. Der Soldat wurde am Morgen des 12. Dezember 1983 überraschend mit dem Ausfall seines Kraftfahrzeuges infolge eines Motorschadens konfrontiert, mußte die Anreise zu dem Lehrgang in Hamburg innerhalb vorgegebener Zeit neu organisieren, mußte während der Kommandierung die Ausführung der Heimreise neu planen und dazu fremde Hilfe erbitten. Schließlich wurde der Ausfall seines eigenen Pkw während der Kommandierung für ihn noch dadurch zu einem zentralen Thema, daß ihm am 16. Dezember 1983 mit dem Wagen eine Rechnung über erhebliche Reparaturkosten übergeben wurde. Wie sehr ihn diese Vorgänge bewegten, beweist, daß er sich am 19. Dezember 1983, mithin einen Tag vor dem Beantragen der Reisekostenvergütung, vor Offizierkameraden über sein Mißgeschick beklagte. Als der Zeuge H. den Soldaten am 20. Dezember 1983 bereits nach Abgabe des Antrags darauf hinwies, daß die Zahl der angeblich mit dem eigenen Pkw zurückgelegten Reisekilometer nicht vermerkt sei, war es für den Soldaten erneut erforderlich, den tatsächlichen Reiseverlauf zu überdenken, ehe er diese Angaben selbst in dem Formular nachtrug. Angesichts dieser Umstände hätte es nach den Erfahrungen des Senats, die dessen hauptamtliche Mitglieder in einer Vielzahl von disziplinargerichtlichen Verfahren gewonnen haben, irgendwelcher Hinweise auf geistig-seelische Beeinträchtigungen des Soldaten von Krankheitswert bedurft, um dessen unzutreffende Angaben im Antrag vom 20. Dezember 1983 als auf einer Störung des Gedächtnisses beruhend, verbunden mit einer falschen Gedächtnisreproduktion, denkbar erscheinen zu lassen. In dieser Hinsicht hat sich jedoch kein Anhalt ergeben. Der Soldat selbst hat durch seinen Verteidiger vorbringen lassen, es habe ihm nicht an der Fähigkeit gefehlt, die Kommandierungsreise zu reproduzieren. Die von ihm geschilderte "Streß-Situation" konnte eine so weitgehende Verfälschung seiner realen Wahrnehmungen nicht bewirken. Der Soldat war nicht gehalten, die Reisekostenvergütung am 20. Dezember 1983 zu beantragen. Er hatte die Antragstellung auch am Vortag verschoben, weil er dafür keine Zeit fand. Gemäß § 3 Abs. 5 BRKG mußte er seinen Anspruch lediglich innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Kommandierungsreise geltend machen. Die Kommandierung zum Verwendungslehrgang in A. zum 3. Januar 1984 war ihm zudem bereits seit Ende November 1983 bekannt, so daß er sich auf die Einweisung seines Nachfolgers hatte einstellen können. Auch die Umorganisation seiner Abteilung lag bereits einige Zeit zurück, lediglich ihre schriftliche Abwicklung war noch zu vollenden. Die Schadensbearbeitung betraf einen einzigen Gegenstand, dessen Wert allein keinen größeren Aufwand erforderte. Auch die Anstrengungen für die jeweils nur an einem Tag ausgeführte, je ca. 350 km weite Hin- und Rückreise nach und von Hildesheim waren für den damals 27jährigen, als voll belastbar beurteilten Soldaten nichts Außergewöhnliches. Er hat diese Wochenendreise und seinen Aufenthalt in Hildesheim als Ursache seiner Streß-Situation und seiner Erinnerungsfälschung ohnehin erstmals in der Berufungshauptverhandlung erwähnt. Der Zeuge H. hat schließlich bekundet, daß der Soldat bei Antragstellung am 20. Dezember 1983 zwar in Eile gewesen, beim Ausfüllen des Formblatts in seinem Geschäftszimmer jedoch nicht beeinträchtigt worden sei.

27

Keine Indizien für den behaupteten "Irrtum" hat der Senat darin gesehen, daß der Soldat die unzutreffenden Angaben in seinem Reisekostenantrag vom 20. Dezember 1983 machte, obwohl er am Vortag gegenüber Offizierkameraden seine Verärgerung u.a. über den Ausfall seines Wagens in der vorhergehenden Woche kundgegeben hatte, und daß er bei dem Anruf des Zeugen J. am Nachmittag des 20. Dezember 1983 seinen Fehler unumwunden zugab und von sich aus die tatsächliche Gestaltung der Rückfahrt am 16. Dezember 1983 klärte. Hauptmann Br. und Fregattenkapitän D., die möglichen Gesprächspartner des Soldaten, wurden mit seinem Antrag auf Reisekostenvergütung dienstlich nicht befaßt. Der Soldat konnte auch nicht damit rechnen, daß der Zeuge J. durch Zufall erfahren hatte, daß und weshalb er am 12. Dezember 1983 mit dem Dienst-Kfz nach H. gefahren wurde. Hatte sich aber einmal herausgestellt, daß er die Hinreise nach H. nicht mit seinem Privat-Pkw ausgeführt hatte, so konnte er den Wagen auch auf der Rückreise nicht benutzt haben. Wenn daher der analytisch denkende Soldat noch etwas retten wollte, so mußte er nicht nur den Fehler bezüglich seiner Hinreise einräumen, sondern auch einer entsprechenden Frage des Zeugen J. über die Durchführung der Rückreise zuvorkommen. Schließlich war selbst ein Motiv für das Handeln des Soldaten offensichtlich. Angesichts der hohen Ausgaben für die Reparatur seines Kraftfahrzeugs wollte er die ihm aus der Vergleichsmitteilung bekannte volle Reisekostenvergütung "mitnehmen", um auf diese Weise einen Teil seiner Belastung "gutzumachen".

28

Der Soldat hat es demnach am 20. Dezember 1983 in der Absicht, sich zu bereichern, mit Wissen und Wollen durch falsche Angaben in seinem Antrag auf Reisekostenvergütung unternommen, seinem Dienstherrn Schaden zuzufügen; er hat versucht, seinen Dienstherrn zu betrügen. Dienst- und disziplinarrechtlich hat er dadurch vorsätzlich die ihm nach § 7 SG obliegende Pflicht verletzt, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen. Mit den wissentlichen und willentlichen falschen Angaben in seinem Antrag hat er zugleich vorsätzlich gegen seine Pflicht gemäß § 13 Abs. 1 SG verstoßen, in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen. Daß dieses Verhalten darüber hinaus nicht dem Bild des pflichtbewußt handelnden Soldaten entsprach, liegt auf der Hand. Es war vielmehr geeignet, ein schlechtes Beispiel zu geben und das Ansehen des Soldaten im dienstlichen Bereich zu schädigen. Das wußte der Soldat. Er hat deshalb auch vorsätzlich seiner Pflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG zuwidergehandelt, durch sein Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Durch die schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten hat er gemäß § 23 Abs. 1 SG ein Dienstvergehen begangen.

29

Dieses Dienstvergehen hat erhebliches Gewicht. Ein - versuchter oder vollendeter - Betrug zum Nachteil des Dienstherrn ist eine höchst verwerfliche Tat und erfordert eine empfindliche disziplinare Reaktion. Der Grund hierfür ergibt sich aus dem schweren Vertrauensbruch, den die Unehrlichkeit eines Soldaten gegenüber seinem Dienstherrn darstellt. Die Bundeswehr kann ihre Soldaten nicht ständig und überall überwachen, sondern muß sich auf deren Ehrlichkeit verlassen können. Sie muß gerade bei solchen Vorgängen, die erfahrungsgemäß schwer überprüft werden können, auf peinlichster Genauigkeit bestehen. Erfüllt ein Soldat diese Erwartungen nicht, täuscht er aus eigennützigen Beweggründen seinen Dienstherrn, um größere Zuwendungen zu erhalten, als ihm zustehen, so stört er das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn nachhaltig und begründet ernsthafte Zweifel an seiner Zuverlässigkeit, Integrität und Treuebereitschaft. Erschwerend muß zudem ins Gewicht fallen, wenn der Soldat, wie hier, in seinem Antrag auf Reisekostenvergütung noch die Richtigkeit seiner wahrheitswidrigen Angaben pflichtgemäß, mithin unter Berufung auf seine Dienstpflichten, versichert. Die Wahrheitspflicht hat gerade im militärischen Bereich besondere Bedeutung. Das kommt schon darin zum Ausdruck, daß sie nur im Pflichtenkatalog der Soldaten ausdrücklich normiert worden ist. Eine Armee kann nämlich schlechterdings nicht geführt werden, wenn sich die Führung nicht auf die Richtigkeit der abgegebenen dienstlichen Meldungen, Erklärungen und Aussagen verlassen kann. Auch wenn solche Meldungen, Erklärungen und Aussagen nicht immer überprüft werden können, müssen auf ihrer Grundlage im Frieden und erst recht im Verteidigungsfall unter Umständen Entschlüsse von größter Tragweite gefaßt werden, müssen sachgerechte, bestimmte Befehle erteilt oder, wie hier, gesetzlich vorgeschriebene Verfügungen über öffentliche Gelder erlassen werden. Ein Soldat, der seinen Dienstherrn durch unwahre Angaben schädigt oder zu schädigen versucht, büßt ganz allgemein seine Glaubwürdigkeit ein. Gefährdet ein Soldat in Vorgesetztenstellung, der gemäß § 10 Abs. 1 SG zu vorbildlicher Haltung und Pflichterfüllung verpflichtet ist, das Vermögen seines Dienstherrn und damit der Allgemeinheit durch unwahre Angaben in einem Reisekostenantrag in betrügerischer Absicht, also um sich zu bereichern, so kann er der Bundeswehr in der Regel nicht mehr in seinem bisherigen Dienstgrad zugemutet werden. Für ein derartiges Vergehen hat daher nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Dienstgradherabsetzung Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zu sein (BVerwG RiA 1982, 37; BVerwG Urteile vom 8. Mai 1984 - 2 WD 59/83 - und vom 10. Mai 1985 - 2 WD 4/85).

30

Von dieser reinigenden Maßnahme kann nur dann abgesehen werden, wenn sich in der Tat oder - ausnahmsweise - in der Person des Soldaten gewichtige Milderungsgründe erkennen lassen.

31

Derartige Besonderheiten, welche die Situation des Soldaten, in der er versagt hat, als so außergewöhnlich kennzeichneten, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten schlechterdings nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte, lagen nicht vor.

32

Die Kostenforderung für die Reparatur seines Kraftfahrzeuges in Höhe von über 800 DM brachte den damals ledigen, als Oberleutnant besoldeten Soldaten noch nicht in eine ausweglos erscheinende unverschuldete wirtschaftliche Notlage und ließ sein Handeln auch nicht als eine Tat unter schockartig ausgelöstem psychischem Zwang erklären. Von einer unbedachten Augenblickstat konnte bei der vorliegenden Fallgestaltung ohnehin keine Rede sein. Es war auch nicht das Verdienst des Soldaten, sondern es war der Aufmerksamkeit des Zeugen J. zu verdanken, daß das eigennützige Erschwindeln der vollen Reisekostenvergütung nicht gelang, daß dem Dienstherrn kein Schaden entstand. Für die Maßnahmebemessung im disziplinargerichtlichen Verfahren ist überdies nicht die Höhe des erschwindelten Betrages oder des Verlustes maßgebend, der dem Dienstherrn zugefügt worden ist, sondern die Einbuße an Vertrauenswürdigkeit, die durch einen derartigen Pflichtenverstoß eintritt. Dieser Vertrauensverlust ist bei einem Offizier selbst bei einer Summe von 80 DM immer erheblich.

33

Wenn daher die Truppendienstkammer hier gleichwohl von einer Dienstgradherabsetzung abgesehen und den Soldaten lediglich mit einer Pflichtenmahnung in Form eines Beförderungsverbots, noch dazu in der gesetzlichen Mindestdauer (§ 56 Abs. 2 Satz 1 WDO) gemaßregelt hat, so hat sie alle in dessen Person liegenden Milderungsgründe in überreichem Maße beachtet. Für den Soldaten sprachen uneingeschränkt seine bislang tadelfreie Führung und seine die Anforderungen übersteigenden dienstlichen Leistungen, die sogar mit einer förmlichen Anerkennung wegen vorbildlicher Pflichterfüllung gewürdigt werden konnten. Deswegen aber die von der Kammer verhängte, ohnehin unangemessen milde Maßnahme noch weiter zu mildern, sah der Senat keinen Anlaß, zumal er die im Urteil erster Instanz dem Soldaten zugebilligte Schuldeinsicht in der Berufungshauptverhandlung nicht feststellen konnte.

34

4.

Die Berufung des Soldaten war demnach mit der Kostenfolge gemäß § 131 Abs. 1 WDO zurückzuweisen. Für eine Überbürdung der dem Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen auf den Bund fehlte es bei dieser in vollem Umfang erfolglosen Berufung an einer gesetzlichen Grundlage (BVerwGE 46, 101).

VRiBVerwG Dr. Glöckner ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert. Dr. Ehrl
Dr. Ehrl
Hacker
Schipp
Walter