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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.10.1993, Az.: BVerwG 2 WD 8.93

Vollendeter oder versuchter Betrug eines Soldaten zulasten des Dienstherrn durch Falschangaben in einem Antrag auf Umzugskostenvergütung; Herstellung einer falschen Urkunde mit dem Ziel der Nachweisführung angeblich entstandener Kosten ; In der Tat oder in der Person liegende Milderungsgründe; Folgen einer wirksam werdenden Dienstgradherabsetzung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.10.1993
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 8.93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 21406
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Nord - 02.12.1992 - AZ: 10 VL 22/92

Prozessgegner

Fregattenkapitän ..., geboren am ...

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 7. Oktober 1993 in Rostock,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth,
sowie
Kapitän zur See Krahnstöver,
Fregattenkapitän Wille als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ..., als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizamtsinspektor ..., als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundeswehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 10. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 2. Dezember 1992 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.

Der Soldat wird in den Dienstgrad eines Korvettenkapitäns herabgesetzt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I

Der jetzt 53 Jahre alte Soldat besuchte vier Jahre die Volksschule, sechs Jahre die Mittelschule sowie drei Jahre eine Wirtschaftsoberschule, die er mit Reifezeugnis vom 15. März 1960 verließ.

2

Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung, der seine Mutter als gesetzliche Vertreterin zustimmte, wurde er zum 1. April 1960 als Matrose (Offizieranwärter) zur ... M. in G. einberufen und mit Urkunde vom 15. März 1960 am 1. April 1960 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Matrosen ernannt. Seine Dienstzeit wurde auf drei Jahre festgesetzt. Als Fähnrich zur See wurde er unter Verleihung der Eigenschaft eines Berufssoldaten durch Urkunde vom 14. Dezember 1962 mit Wirkung vom 1. Januar 1963 zum Leutnant zur See ernannt.

3

Nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen wurde er durch Urkunde vom 5. September 1975 mit Wirkung vom 1. Oktober 1975 zum Korvettenkapitän und durch Urkunde vom 20. Februar 1981 mit Wirkung vom 1. April 1981 zum Fregattenkapitän ernannt.

4

Nach seiner Grundausbildung wurde der Soldat zum 21. Juni 1960 zum ... schulschiff ... in K. zur Bordausbildung, zum 1. Oktober 1960 zur ... schule ... in B. zur Teilnahme am technologischen Lehrgang, zum 1. Januar 1961 zur Schulf. in K. zur Bordausbildung, zum 1. Juli 1961 zur ... schule ... in F. zur Teilnahme am Fähnrichlehrgang, den er mit der Note "ausreichend" bestand, und zum 1. Juli 1962 zur ... schule in B. zur Teilnahme am Ortungsoffizier-Lehrgang A versetzt, den er mit der Gesamtnote "3" bestand. Nach seiner Versetzung zur ... schule in F. zum 16. August 1962 nahm er am Fernmeldeoffizier-Lehrgang A mit der Note "befriedigend" teil und wurde zum 1. Oktober 1962 zur Bordausbildung zum ... M. in Bo. versetzt. Nach seiner Versetzung zur ... schule ... in K. zum 1. Januar 1963 beendete er den Offizier-A-Lehrgang Schiffstechnik in der Zeit vom 2. Januar bis 30. April 1963 nicht erfolgreich. Jeweils im Rahmen von Kommandierungen nahm er vom 2. Mai bis 30. Juni 1963 am Unterwasser-Jagdoffizier-A-Lehrgang an der ... schule in F. mit der Note "ausreichend", vom 1. Juli bis 31. Oktober 1963 am Offizier-A-Lehrgang Schiffstechnik an der ... schule ... in K. mit der Note "ausreichend", vom 5. bis 29. November 1963 am Grundlehrgang Versorgung für Offiziere sowie vom 5. Mai bis 27. Juni 1964 am Lehrgang für Versorgungsoffiziere an der ... schule in L. jeweils mit der Note "befriedigend" teil. Ferner nahm er vom 21. April bis 7. Mai 1965 am S 1-Lehrgang an der Schule ... in Ko., vom 1. bis 6. November 1965 am Lehrgang "Prüfung Materialbewirtschaftung" ... der ... schule sowie an Lehrgängen vom 25. Januar bis 29. März 1968 an der ... School ... USA und vom 1. April bis 9. Juni 1968 am N. in ... USA teil. Vom 10. Juni 1968 bis 19. September 1969 setzt er seine Ausbildung beim "D." in ... USA fort. Am 20. September 1969 wurde er als Versorgungsoffizier zum Zerstörer "M." nach K. und am 1. Oktober 1971 als Logistikstabsoffizier zur ... schule nach L. versetzt. Vom 6. Juni bis 14. Juli 1972 besuchte er den Stabsoffizier- und Auswahllehrgang der Marine an der ... schule M. ohne Erfolg und absolvierte vom 3. Januar bis 10. April 1974 den Grundlehrgang der Fortbildungsstufe C an der ... akademie ... in H. mit der Abschlußnote "befriedigend". Anschließend wurde er als Versorgungsstabsoffizier und Hörsaalleiter an der ... schule verwendet, bis er zum 4. April 1977 als S 4-Stabsoffizier zum F. in G., zum 1. April 1980 in gleicher Verwendung zum St. in K. und zum 1. Oktober 1981 als Hilfsreferent ins Bundesministerium der Verteidigung ... versetzt wurde. Dort wechselte zum 1. Dezember 1981 auf den Dienstposten eines Referenten. Unter vorausgehender Kommandierung vom 17. bis 21. September 1984 wurde er zum 1. Oktober 1984 als Dozent für Materialwirtschaft/Wehrtechnik zur ... akademie ... in H., zum 1. Januar 1989 als Logistik-Stabsoffizier zum S. S.-H. in K., zum 1. April 1990 als Logistik-/Versorgungsstabsoffizier und Fachleiter zum ... schule in L. und zum 1. Oktober 1992 als Logistik-/Versorgungsstabsoffizier und Dezernatsleiter zum St. in W. versetzt.

5

In seinen Beurteilungen erzielte der Soldat in den Jahren von 1960 bis 1968 in unterschiedlicher Folge Noten zwischen "ausreichend" und "voll befriedigend", wurde in den Jahren 1970 und 1971 jeweils zusammengefaßt mit "3 C", 1973, 1974, 1976 jeweils zusammengefaßt mit "4 C", in den Jahren 1975, 1978, 1979, 1981, 1983 und 1985 jeweils zusammengefaßt mit "3 C" bewertet; im August 1987 steigerte er sich auf die zusammenfassende Wertung "2 C". In der Beurteilung vom 4. September 1989 erzielte er in der gebundenen Beschreibung neunmal die Wertung "2" und fünfmal die Wertung "3" sowie in der freien Beschreibung für "Verantwortungsbewußtsein", "Fähigkeit zur Menschenführung" und "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" jeweils den Ausprägungsgrad "B". Die Beurteilung vom 18. März 1991 weist in der gebundenen Beschreibung zehnmal die Wertung "2" sowie fünfmal die Wertung "3" und in der freien Beschreibung für "Verantwortungsbewußtsein", "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" und "Durchsetzungsvermögen" jeweils den Ausprägungsgrad "B" auf. In der Beurteilung vom 10. August 1992 erhielt der Soldat in der gebundenen Beschreibung einmal die Wertung "1", sechsmal die Wertung "2" sowie siebenmal die Wertung "3" und in der freien Beschreibung für "Verantwortungsbewußtsein" sowie "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" jeweils den Ausprägungsgrad "B". In der Beurteilung vom 2. Juni 1993 erzielte er in der gebundenen Beschreibung einmal die Wertung "1", neunmal die Wertung "2" sowie viermal die Wertung "3" und in der freien Beschreibung für "Verantwortungsbewußtsein" sowie "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" jeweils den Ausprägungsgrad "B"; in der Kennzeichnung der herausragenden charakterlichen Merkmale und des beruflichen Selbstverständnisses wurde über den Soldaten zuletzt ausgeführt:

"Die besondere fachliche Qualifizierung prägt sein berufliches Handeln. Identifiziert sich uneingeschränkt mit dem Soldatenberuf, hat Freude an seiner Arbeit. Er stellt sich Diskussionen, hält Spannung und Kritik aus."

6

Der nächsthöhere Vorgesetzte, Flottillenadmiral S., nahm als Stellvertretender Kommandeur und Chef des Stabes hierzu wie folgt Stellung:

"Die gute Beurteilung wird dem Leistungsbild und der Persönlichkeit des Beurteilten gerecht. Besonders bemerkenswert erscheinen mir seine Zuverlässigkeit, sein effizienter Arbeitsstil und die ausgeprägten Führungsqualitäten, gepaart mit überragendem fachlichen Können."

7

Der Kommandeur der Lehrgruppe A an der ... schule in L., Fregattenkapitän K., hat als Zeuge vor der Truppendienstkammer ausgesagt:

"Der Soldat war mein Vertreter. Die Sache ist in der Schule nicht bekanntgeworden. Die Versetzung zum MUKdo erfolgte aus diesen Gründen, sie konnte aber als Versetzung nach der normalen Stehzeit bezeichnet werden. Sie war aber keine Ablösung. Die Sonderbeurteilung bestätige ich in vollem Umfang. Seine Tätigkeit ist der Lebensinhalt des Soldaten, und er stellte seine privaten Angelegenheiten immer hinter die beruflichen zurück. Die Note für 'organisatorisches Können' wurde herabgesetzt, weil er sich selbst unter Druck gesetzt hat. Er sprach mit mir von seinem Problem, und er wußte, daß er Fehler gemacht hat, aber eine Erklärung kann ich nicht abgeben. Mir wurde die Problematik seiner Scheidung und seiner persönlichen Belastung bewußt. Ich schrieb die Beurteilung. Der Vorfall paßt nicht in mein Bild von ihm. Ich weiß nicht, ob seine erste Frau aus der Ehe ausbrach."

8

Der Soldat erhielt zwei förmliche Anerkennungen wegen vorbildlicher Pflichterfüllung, nämlich

  1. 1.

    am 17. Dezember 1974, weil er im Oktober und Dezember 1974 an der ... schule in L. in beispielhafter Weise über das normale Maß hinaus seine Pflicht erfüllt hat, indem er gleichzeitig zwei Offizier-Hörsäle leitete und dabei ausgezeichnete Lehrgangsergebnisse erzielte; besonders hervorzuheben war die Tatsache, daß er dabei in einem Lehrgang ein für ihn neues Gebiet der Fachausbildung übernehmen mußte, und die Vorbereitung dazu im wesentlichen in der Freizeit traf; auch hier erreichte er mit den Lehrgangsteilnehmern gute Erfolge,

  2. 2.

    am 9. November 1988, weil er seit Frühjahr 1986 mit vorbildlichem Einsatz, Einfallsreichtum und sehr viel Einfühlungsvermögen den Arbeitskreis Reserveoffiziere der Marine in H. betreut hat, durch seine beispielhafte und anerkannte Tätigkeit ein überzeugender Mittler zwischen aktiven und Reserveoffizieren der Marine war und sich um die Reservistenarbeit verdient gemacht hat.

9

Er ist Träger des Leistungsabzeichens in Gold seit 1976. Am 20. Februar 1989 wurde ihm das Ehrenkreuz der Bundeswehr in Gold für Treue, Pflichterfüllung und überdurchschnittliche Leistungen verliehen.

10

Das Bundeszentralregister und das Disziplinarbuch enthalten keine Eintragungen über Strafen und disziplinare Maßregelungen des Soldaten.

11

Seine Dienstbezüge berechnen sich aus der 15. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 15 des Bundesbesoldungsgesetzes und betragen monatlich etwa 8.300,00 DM brutto, unter Berücksichtigung eines Kindergeldes von 70,00 DM für ein Kind etwa 5.750,00 DM netto. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet.

12

Aus der am 31. Juli 1964 geschlossenen ersten Ehe des Soldaten, die seit 23. September 1992 geschieden ist, sind drei volljährige Töchter hervorgegangen. In zweiter Ehe ist der Soldat seit dem 6. November 1992 verheiratet.

13

II

Im November 1991 kam es durch Abgabe an die Staatsanwaltschaft nach § 29 Abs. 3 WDO zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten wegen des Verdachts eines Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung, das von der Staatsanwaltschaft beim Landgericht F. mit Zustimmung des Amtsgerichts N. mit Verfügung vom 30. Juni 1992 gegen Zahlung einer Buße von 800,00 DM an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger gemäß § 153a StPO eingestellt wurde.

14

In dem mit Verfügung des Amtschefs des Marineamtes vom 16. Dezember 1991 ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren fand die 10. Kammer des Truppendienstgerichts Nord, ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 15. Juli 1992, den Soldaten am 2. Dezember 1992 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zu einem Beförderungsverbot und zur Kürzung der Dienstbezüge um ein Siebtel jeweils für die Dauer von vier Jahren.

15

Die Kammer stellte folgenden Sachverhalt fest:

"Nach seinem Umzug im Mai 1991 von K. nach W. begehrte Fregattenkapitän Sp. mit seinem Antrag auf Umzugskostenvergütung vom 13. Juni 1991 einen Beitrag zum Beschaffen eines Kochherdes. Zur Begründung dafür gab er der Wahrheit zuwider an, in seiner neuen Wohnung in W. einen - von ihm für 714,00 DM beschafften - Elektroherd zu benötigen, da die neue Wohnung nicht mit einem solchen Herd ausgestattet sei. Den Herd hatte er zuvor gekauft, ihn aber mit seinem Grundeigentum in K. zusammen veräußert. Die Truppenverwaltung prüfte bis zur Schlußabrechnung, ob die neue Wohnung mit einem Kochherd ausgestattet war. Dazu benötigte sie - wie der Soldat wußte - eine Bescheinigung des Vermieters. Der Soldat übergab im Oktober 1991 der Truppenverwaltung die Kopie eines von ihm gefälschten Schreibens der Baugenossenschaft N., das er an sich selber gerichtet hatte, mit folgendem Inhalt:

'hiermit bestätigen wir Ihnen wunschgemäß, daß in Ihrer Küche kein Elektroherd serienmäßig vorgesehen war. Sie sind darauf angewiesen, sich selbst einen Herd zu beschaffen.

Mit freundlichen Grüßen

Baugenossenschaft N.

Geschäftsstelle W. i.A. Sch.'"

16

Diesen Sachverhalt würdigte die Kammer als vorsätzlichen Verstoß des Soldaten gegen seine Dienstpflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG), zur Wahrheit in dienstlichen Angelegenheiten (§ 13 Abs. 1 SG) sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), mithin als ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG.

17

Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:

18

Das Dienstvergehen wiege schwer. Schon die Verstöße gegen die Wahrheitspflicht belasteten den Soldaten erheblich. Es liege auf der Hand, daß eine sachgerechte militärische Entscheidung nur auf Grund zutreffender Informationen getroffen werden könne. Dienstliche Erklärungen müßten daher wahrheitsgemäß und zuverlässig sein. Dies gelte aber nicht nur für den dienstlichen Bereich im militärischen Sinn, sondern habe ebensolche Bedeutung bei allen vermögensrechtlichen Fragen, die aus dem Dienstverhältnis entstünden, weil dem Dienstherrn durch falsche Angaben erheblicher Schaden entstehen könne. Dies gelte besonders auf dem Gebiet der Beihilfen sowie der Reise- und Umzugskosten; denn hier lägen alle für die Berechnung maßgebenden Umstände im Lebensbereich des Antragstellers und seien daher nicht oder nur schwer nachprüfbar. Noch mehr belaste den Soldaten der Versuch, eine ihm nicht zustehende Umzugskostenvergütung zu erlangen. Jeder Betrug oder der Versuch hierzu gegenüber dem Dienstherrn verletze das vom Soldaten freiwillig eingegangene Treueverhältnis mit seinem Dienstherrn schwerwiegend, beeinträchtige seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit beträchtlich und lasse ernsthafte Zweifel an seiner Loyalität und dienstlichen Zuverlässigkeit aufkommen. Ein Vorgesetzter - zumal ein Stabsoffizier -, der nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben solle, disqualifiziere sich daher durch eine solche Tat regelmäßig in seinem Dienstgrad. Milderungsgründe in der Tat seien nicht ersichtlich. Zwar seien die finanziellen Verhältnisse des Soldaten zur Tatzeit anscheinend angespannt gewesen, aber er sei keineswegs in einer Notlage gewesen, die sein betrügerisches Vorgehen wenigstens verständlich hätte machen können. Er habe sich auch nicht etwa in einer psychischen Ausnahmesituation befunden. Sicherlich hätten ihn die damaligen ehelichen Schwierigkeiten belastet. Es bestehe aber kein Zusammenhang zwischen der Tat und diesem persönlichen Problem. Der Soldat habe das Dienstvergehen zielgerichtet und mit Bedacht aus eigennützigen Motiven begangen und sich dabei nicht gescheut, auch noch eine Urkunde zu fälschen. Allerdings spreche für den Soldaten eine Reihe von in seiner Person liegenden Gründen. Er habe sich ansonsten in seiner langen Dienstzeit tadelfrei geführt. Er habe ständig überdurchschnittliche Leistungen erbracht, wie auch die beiden förmlichen Anerkennungen bewiesen. Dennoch hätten diese entlastenden Umstände angesichts der Schwere der Disziplinarverfehlung nicht dazu führen können, von einer Dienstgradherabsetzung abzusehen. Dafür, daß die Kammer letztlich dennoch nur auf ein vierjähriges Beförderungsverbot sowie eine Kürzung der Dienstbezüge um ein Siebtel auf die Dauer von vier Jahren erkannt habe (§ 54 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1, §§ 55 und 56 WDO), sei folgende Überlegung entscheidend gewesen: Der Soldat hätte bei einer Degradierung bis zu seinem Dienstzeitende nicht wieder befördert werden können. Die Degradierung um einen Dienstgrad hätte also bedeutet, daß er künftig Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 13 erhalten hätte und daß auch nur diese Bezüge ruhegehaltfähig gewesen wären. Bei einer zugrundegelegten Lebenserwartung von 75 Jahren hätte eine Dienstgradherabsetzung zum Korvettenkapitän eine finanzielle Einbuße von ca. 300.000,00 DM zur Folge. Es hätte dann kein angemessenes Verhältnis zwischen dem begangenen Dienstvergehen und der disziplinaren Reaktion bestanden.

19

Gegen dieses dem Wehrdisziplinaranwalt am 30. Dezember 1992 zugestellte Urteil hat der Bundeswehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 21. Januar 1993, der am folgenden Tag beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - eingegangen ist, Berufung zuungunsten des Soldaten unter ausdrücklicher Beschränkung auf die Maßnahmebemessung mit dem Ziel einer Dienstgradherabsetzung eingelegt.

20

Zur Begründung hat er ausgeführt:

21

Das Dienstvergehen des Soldaten sei nach seiner Eigenart und Schwere so gewichtig, daß von der Verhängung einer reinigenden Maßnahme nicht abgesehen werden könne. Ein Stabsoffizier, der den Dienstherrn betrüge, erweise sich des Vertrauens unwürdig, dessen er in einer so herausgehobenen Vorgesetztenstellung bedürfe. Die Bundeswehr müsse sich generell, insbesondere aber bei dienstlichen Erklärungen, mit denen Soldaten eine finanzielle Leistung ihres Dienstherrn verlangten, auf ihre Ehrlichkeit verlassen können. Dieser Erwartung sei der Soldat nicht gerecht geworden. Obwohl er in seiner Vorgesetztenstellung nach § 10 Abs. 1 SG zu vorbildhafter Haltung und Pflichterfüllung in besonderem Maße verpflichtet gewesen sei, habe er durch bewußt falsche Angaben in betrügerischer Absicht bewirkt, daß ihm zu Unrecht Gelder ausgezahlt worden seien. Für ein solch gravierendes Vergehen habe die Dienstgradherabsetzung regelmäßig Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zu sein. Von dieser Maßnahme könne in derartigen Betrugsfällen ausnahmsweise nur dann abgesehen werden, wenn vor allem in der Tat gewichtige Milderungsgründe erkennbar wären oder eine besondere Ausnahmesituation bei Begehung der Tat vorgelegen hätte. Beides sei zu verneinen. Das Fehlverhalten des Soldaten gewinne im Gegenteil noch dadurch an Gewicht, daß er nachträglich zur Unterstützung seiner Falschangaben eine von ihm selbst gefälschte Urkunde vorgelegt habe. Auch seien keine Umstände ersichtlich, die die Situation, in der der Soldat versagt habe, als von so außergewöhnlicher Besonderheit gekennzeichnet hätten erscheinen lassen, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr hätte erwartet werden können. Der Soldat habe lediglich erreichen wollen, daß ihm der Bund die Kosten für den von ihm zu privaten Zwecken beschafften und wieder veräußerten Herd erstatten würde. Er habe aus purem Eigennutz gehandelt. Zu Recht habe die Kammer deutlich herausgestellt, daß sonstige Ausnahmegründe, wie ein Handeln in einer ausweglos erscheinenden, unverschuldeten, auf andere Weise nicht behebbaren Notlage, ein Handeln unter schockartig ausgelöstem seelischem Zwang oder unter Umständen, die die Tat als unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten erscheinen lassen könnten, ebenfalls nicht vorgelegen hätten. Die von der Kammer festgestellten Tatumstände ließen vielmehr erkennen, daß der Soldat zielstrebig vorgegangen sei. Die zweifelsohne in der Person des Soldaten liegenden Milderungsgründe, wie seine bis zur Begehung des Dienstvergehens tadelfreie Führung sowie seine überdurchschnittlichen dienstlichen Leistungen, rechtfertigten es nicht, von der nach Eigenart und Schwere unumgänglichen Dienstgradherabsetzung abzusehen. Sie könnten es allenfalls erlauben, den Soldaten im Dienstgrad eines Stabsoffiziers zu belassen. Im übrigen stütze die Kammer ihre Entscheidung zu Unrecht auf die möglichen finanziellen Einbußen im Falle der Herabsetzung des Soldaten um einen Dienstgrad. Es sei zwar nicht zu verkennen, daß die mit der Dienstgradherabsetzung verbundenen Einbußen den Soldaten hart treffen würden. Die Minderung der Dienstbezüge sei aber eine zwangsweise Folge einer erforderlichen Dienstgradherabsetzung. Gesetzesimmanente Folgen einer Maßnahme müßten bei der Maßnahmebemessung außer Betracht bleiben. Sie unterlägen nicht der Verhältnismäßigkeitsprüfung durch die Gerichte. Alle Rechtsfolgen einer Dienstgradherabsetzung lägen letztlich im Risikobereich eines für sein Handeln voll verantwortlichen Soldaten. Im übrigen seien die Folgen der im vorliegenden Fall gebotenen Dienstgradherabsetzung auch nicht so exzeptionell, daß sie gegenüber dem von dem Soldaten begangenen schweren Vertrauensbruch völlig aus dem Rahmen fielen. Derartige Vertrauensbrüche ließen durchaus die Frage zu, ob ein Soldat im herausgehobenen Dienstgrad eines Stabsoffiziers noch tragbar sei.

22

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WDO).

23

2.

Das zuungunsten des Soldaten eingelegte Rechtsmittel ist nach Antrag und wesentlichem Inhalt seiner Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt worden. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Truppendienstkammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).

24

3.

Die Berufung hatte Erfolg.

25

Nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

26

Bei der Maßnahmebemessung ist hier davon auszugehen, daß nach der Rechtsprechung des Senats eine empfindliche disziplinare Reaktion geboten ist, wenn sich ein Soldat durch eine strafrechtlich als versuchter oder vollendeter Betrug zu wertende Schädigung oder Gefährdung des Vermögens des Dienstherrn und damit der Gemeinschaft eines schweren Vertrauensbruchs schuldig macht (vgl. Urteile vom 25. Juni 1985 - BVerwG 2 WD 64.84 - <BVerwGE 83, 26 [f.]>, vom 10. November 1987 - BVerwG 2 WD 6.87 - <BVerwGE 83, 339 [f.]> jeweils m.w.N. und vom 4. April 1989 - BVerwG 2 WD 26.88 - <BVerwGE 86, 145 [f.]>). Denn die vorsätzliche Bereicherung eines Zeit- oder Berufssoldaten zum Nachteil des Dienstherrn ist ebenso wie ein dahingehender Versuch eine höchst verwerfliche Tat. Die Bundeswehr ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Soldaten beim Umgang mit öffentlichem Geld und Gut in hohem Maße angewiesen, weil sie ihre Angehörigen nicht ständig und überall überwachen kann; sie muß gerade bei solchen Vorgängen, die erfahrungsgemäß schwer kontrolliert werden können, auf Einhaltung besonderer Genauigkeit bestehen. Erfüllt ein Soldat diese Erwartung nicht, sondern täuscht er aus eigennützigen Beweggründen vorsätzlich seinen Dienstherrn, um ungerechtfertigte Zuwendungen zu erhalten, so stört er das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn nachhaltig und begründet ernsthafte Zweifel an seiner Zuverlässigkeit, Integrität und Treuebereitschaft. Ein Soldat in Vorgesetztenstellung, der nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben soll, disqualifiziert sich deshalb regelmäßig durch eine solche Tat als Vorgesetzter, so daß Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen nach gefestigter Rechtsprechung des Senats (bei einem Soldaten auf Zeit) grundsätzlich eine Dienstgradherabsetzung bis in einen Mannschaftsdienstgrad ist. Erschwerend ist hier noch zu berücksichtigen, daß der Soldat in seinem Antrag auf Umzugskostenvergütung "pflichtgemäß", mithin unter Berufung auf seine Dienstpflichten, "die Vollständigkeit und Richtigkeit" seiner Angaben versichert und ergänzend erklärt hat, daß ihm die zur Erstattung angeforderten Auslagen tatsächlich entstanden seien.

27

Dadurch sowie insbesondere durch die Herstellung einer falschen Urkunde mit dem Ziel der Nachweisführung angeblich entstandener Kosten hat der Soldat bewußt die Unwahrheit gesagt und damit sein Fehlverhalten zusätzlich erschwert. Die Wahrheitspflicht hat gerade im militärischen Bereich besondere Bedeutung. Das kommt schon dadurch zum Ausdruck, daß die in keinem anderen gesetzlichen Pflichtenkatalog für öffentlich-rechtliche Bedienstete festgelegte Wahrheitspflicht in § 13 Abs. 1 SG ausdrücklich normiert ist. Eine militärische Einheit kann nämlich nicht geführt werden, wenn sich die Führung nicht auf die Richtigkeit abgegebener Meldungen, Erklärungen und Aussagen, verlassen kann. Denn wenngleich solche Erklärungen nicht stets überprüft werden können, müssen auf ihrer Grundlage im Frieden und erst recht im Verteidigungsfall gegebenenfalls Entschlüsse von erheblicher Tragweite gefaßt werden. Ein Soldat, der seinen Dienstvorgesetzten belügt, büßt hierdurch allgemein seine Glaubwürdigkeit ein (vgl. Urteile vom 13. Dezember 1972 - BVerwG 2 WD 30.72 - <BVerwGE 46, 41 [44]>, vom 19. März 1991 - BVerwG 2 WD 50.90 - und vom 24. Juni 1992 - BVerwG 2 WD 62.91 -).

28

Milderungsgründe in der Tat sind hier nicht gegeben. Denn die Situation, in der der Soldat versagt hat, war nicht von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten von ihm nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte. Als solche Besonderheiten sind in der Rechtsprechung des Senats nur ein Handeln in einer ausweglos erscheinenden, unverschuldeten, wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war, ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischem Zwang oder unter Umständen anerkannt worden, die es als unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewahrten Soldaten erscheinen lassen (vgl. Urteile vom 12. Juli 1983 - BVerwG 2 WD 35.82 - m.w.N. und vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 11.86 - <BVerwGE 83, 273 [BVerwG 27.01.1987 - 2 WD 11/86] [275]>). Entgegen der Ansicht des Verteidigers konnte sich der Soldat insbesondere nicht auf eine "wesensfremde Verhaltensweise" berufen. Denn hier handelt es sich nicht um eine unbedachte Augenblickstat, sondern um ein wohlüberlegtes eigennütziges Vorgehen des Soldaten, der bei Stellung des Antrages auf Umzugskostenvergütung am 13. Juni 1991 schon einen Monat in der neu bezogenen Wohnung lebte, mithin die vorhandene Kochgelegenheit kannte, gleichwohl eine wahrheitswidrige Begründung für die geltend gemachte Position gab und etwa drei Monate später nicht zögerte, mittels einer Urkundenfälschung den von der Truppenverwaltung geforderten Nachweis zu führen. Auch die weiteren vom Soldaten vorgetragenen Umstände seiner persönlichen Schwierigkeiten nach Trennung und Scheidung von seiner früheren Ehefrau haben in der Berufungshauptverhandlung keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Tatmilderungsgrund ergeben. Ein solcher kann schließlich auch nicht darin gesehen werden, daß der Betrag in Höhe von 450,00 DM, um den der Soldat das Vermögen des Dienstherrn geschädigt hat, verhältnismäßig gering erscheint. Denn dienst- und disziplinarrechtlich ist nicht die Hohe der Vermögensschädigung oder -gefährdung des Dienstherrn, sondern die Einbuße an Vertrauen entscheidend, die der Soldat durch sein Fehlverhalten bewirkt; dieser Vertrauensverlust ist gerade bei einem Stabsoffizier von erheblichem Gewicht.

29

Je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt, um so mehr Achtung und Vertrauen genießt er; um so größer sind dann auch die Anforderungen, die an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewußtsein gestellt werden müssen, und um so schwerer wiegt eine Pflichtverletzung, die er sich zuschulden kommen läßt (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Urteile vom 14. März 1989 - BVerwG 2 WD 41.88 - <BVerwGE 86, 133 [BVerwG 14.03.1989 - 2 WD 41/88] [135]> und vom 24. Juni 1992 - BVerwG 2 WD 62.91 - m.w.N.). Grundsätzlich kann daher ein Stabsoffizier, der seinen Dienstherrn belügt und betrügt, nicht in seinem Dienstgrad belassen werden.

30

Als Milderungsgründe in der Person des Soldaten sind seine tadelfreie Führung in und außer Dienst über eine lange Zeit, seine ständig überdurchschnittlichen und sogar darüber hinaus ansteigenden dienstlichen Leistungen zu berücksichtigen, die auch in den ihm erteilten förmlichen Anerkennungen und Auszeichnungen Ausdruck gefunden haben. Diese Milderungsgründe sind jedoch nicht so gewichtig, daß sie den Senat veranlassen konnten, von der der Maßnahmeart nach erforderlichen Ahndung mit einer Dienstgradherabsetzung abzusehen. Sie rechtfertigen es lediglich, den Soldaten noch in der Dienstgradgruppe der Stabsoffiziere zu belassen.

31

Entgegen der Ansicht der Truppendienstkammer kann die Überlegung, daß der Soldat bei einer Degradierung bis zu seinem Dienstzeitende nicht mehr mit einer Wiederbeförderung rechnen könne, deshalb künftig auf Dienst- und Versorgungsbezüge nach der Besoldungsgruppe A 13 angewiesen sei und bei Annahme einer Lebenserwartung von 75 Jahren im Falle einer Degradierung zum Korvettenkapitän mit einer finanziellen Einbuße von ca. 300.000,00 DM zu rechnen habe, die als disziplinare Reaktion in keinem angemessenen Verhältnis zu dem begangenen Dienstvergehen stehe, nicht dazu führen, die nach Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie dem Maß der Schuld des Soldaten gebotene Dienstgradherabsetzung außer Betracht zu lassen. Denn der Gesetzgeber hat in § 57 Abs. 2 WDO die Folgen einer gemäß § 127 Abs. 4 Satz 1 WDO mit Rechtskraft des Urteils wirksam werdenden Dienstgradherabsetzung festgelegt. Danach verliert der Soldat alle Rechte aus seinem bisherigen Dienstgrad und tritt gemäß § 57 Abs. 2 Satz 2 WDO in den niedrigeren Dienstgrad, und wenn dieser in mehreren Besoldungsgruppen aufgeführt ist, in die niedrigste Besoldungsgruppe zurück; sein Anspruch auf Dienstbezüge richtet sich gemäß § 57 Abs. 2 Satz 3 WDO nach dem ("niedrigsten") Dienstgrad und der Besoldungsgruppe, in die er zurücktritt. Diese gesetzliche Regelung unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken; insbesondere ist insoweit auch nicht der Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit, der sich als übergreifende Leitregel allen staatlichen Handelns zwingend aus dem Rechtsstaatsprinzip ergibt und besagt, daß das gewählte Mittel und der gewollte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen müssen (vgl. Beschluß vom 18. April 1991 - BVerwG 2 WDB 3.91 - <BVerwGE 93, 69 [77]> m.w.N.), durch die Regelung des § 57 Abs. 2 WDO oder ihre tatsächlichen Auswirkungen auf den Betroffenen berührt. Der mit der Dienstgradherabsetzung verbundene Achtungsverlust sowie die dadurch bedingten Nachteile und finanziellen Einbußen sind zwar nicht zu verkennen und nicht zu unterschätzen; aber diese Folgen muß der Soldat hinnehmen, da sie vom Gesetzgeber bei der Regelung der Degradierung und ihrer Folgen nicht verkannt, sondern bewußt in Betracht gezogen worden sind. Die darin gegebenenfalls liegende Härte für den Betroffenen ist schon deshalb nicht unbillig, weil sie im Risikobereich eines für sein Handeln verantwortlichen Soldaten liegt, der sich bewußt sein muß, daß er bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen seine Dienstpflichten unter Umständen seinen Dienstgrad und seine Dienststellung in der Bundeswehr sowie die Höhe der Alimentation aufs Spiel setzt, die ihm der Dienstherr schuldet (vgl. Urteile vom 14. März 1989 - BVerwG 2 WD 41.88 - <BVerwGE 86, 133 [BVerwG 14.03.1989 - 2 WD 41/88] [136]>, vom 15. November 1990 - BVerwG 2 WD 34.90 - und vom 9. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 41.90 -).

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Unter Abwägung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte des Dienstvergehens hat der Senat daher eine Degradierung des Soldaten um einen Dienstgrad als erforderliche und angemessene Ahndung angesehen.

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4.

Da die Berufung des Bundeswehrdisziplinaranwalts Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO dem Soldaten aufzuerlegen. Es bestand auch kein Anlaß, ihn aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise davon oder von den ihm im Verfahren erwachsenen notwendigen Auslagen freizustellen.

Hacker
Dr. Schwandt
Roth
Krahnstöver
Wille