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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.04.1991, Az.: BVerwG 2 WDB 3/91

Sanitätsoffizier; Vorläufige Dienstenthebung; Dienstpflichtverletzungen; Gefährdungen der militärischen Ordnung; Bundeswehrkrankenhaus

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.04.1991
Aktenzeichen
BVerwG 2 WDB 3/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 12647
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Süd - 12.12.1990 - AZ: 6 GL 8/90

Fundstellen

  • BVerwGE 93, 69 - 78
  • DokBer B 1991, 289-294

Amtlicher Leitsatz

Die vorläufige Dienstenthebung eines Sanitätsoffiziers ist weder ermessensfehlerhaft noch unverhältnismäßig, wenn bei hinreichendem Verdacht auf eine Vielzahl von Dienstpflichtverletzungen nicht auszuschließen ist, daß im Rahmen einer weiteren Diensttätigkeit auch künftig Störungen oder Gefährdungen der militärischen Ordnung und des Dienstbetriebes in einem Bundeswehrkrankenhaus auftreten werden.

In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
unter Mitwirkung von
Vorsitzendem Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier,
am 18. April 1991
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Soldaten gegen den Beschluß der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 12. Dezember 1990 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Beschwerdeführer ist Berufssoldat. Vor seiner vorläufigen Dienstenthebung war er beim Bundeswehrkrankenhaus U. als Sanitätsoffizier und Leiter der Abteilung V für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde eingesetzt.

2

Mit Verfügung vom 17. August 1990, die dem Soldaten am 22. August 1990 zugestellt wurde, leitete der Inspekteur des Sanitäts- und Gesundheitswesens gegen ihn ein disziplinargerichtliches Verfahren ein mit dem Vorwurf, er sei hinreichend verdächtig, seine Dienstpflichten wie folgt schuldhaft verletzt zu haben:

"1.
Im Zeitraum von 1986 bis heute führten Sie im Bundeswehrkrankenhaus (BwKrhs) U. als Leitender Arzt der Abteilung Hals-Nasen-Ohrenheilkunde (HNO) eine Anzahl klinischer Prüfungen von Arzneimitteln und Anwendungsbeobachtungen gegen Honorar durch, unter Verstoß gegen die Pflichten zur Anzeige und zur Einholung der Genehmigungen, wie sie in den Bestimmungen der Ihnen bekannten Fachdienstlichen Anweisungen des Inspekteurs des Sanitäts- und Gesundheitswesens vom 16.10.86 (FA InspSan) A 55.01 vor allem zum Schütze der Patienten festgelegt sind.

Dabei haben Sie auch die eingenommenen Honorare verschwiegen, entgegen der Ihnen bekannten von der FA InspSan A 55.01 in Verbindung mit dem Erlaß BMVg - InSan II 3 - Az 42-01-01 - vom 01.12.86 bzw. vom 13.03.89 vorgeschriebenen Verpflichtung, Honorarforderungen für klinische Prüfungen und Anwendungsbeobachtungen von Arzneimitteln zu melden. Infolge dieses bewußten Vorenthaltens der gebotenen Meldungen nahmen Sie der Krankenhausverwaltung BwKrhs U. die Möglichkeit, die Kostenerstattung und den Vorteilsausgleich zu berechnen und rechtzeitig zu erheben. Dadurch haben Sie dem Dienstherrn einen beträchtlichen Schaden zugefügt. Im einzelnen handelt es sich mindestens um folgende Fälle:

1.1.
Für eine mit der Firma Fresenius vereinbarte Prüfung von HAES an Knalltrauma-Patienten, die laut Prüfplan für die Zeit von Juni 1988 bis Juli 1989 vorgesehen war, erhielten Sie ein Honorar von DM 12.000,-.

1.2.1.
Am 07.04.87 erhielten Sie von der Firma Pohl-Bo. ein Honorar in Höhe von DM 10.000,- sowie einen Betrag von DM 2.500,- zur Beschaffung einer photographischen Anlage im Zuge einer 1. klinischen Prüfung des Medikaments Gelomyrtol R forte vom November 1986 bis Dezember 1986.

1.2.2.
Für eine 2. Prüfung von Gelomyrtol R forte, die laut Prüfplan im Zeitraum von April 1988 bis September 1988 durchzuführen war, erhielten Sie ein Honorar von DM 10.000,- in Teilbetragen von je DM 5.000,- am 05.04.88 und am 09.12.88.

1.3.
Für eine im März 1987 begonnene Studie mit dem Präparat Rentylin der Firma Re. erhielten Sie bisher ein Honorar von insgesamt DM 120.000,-.

1.4.
Im Zusammenhang mit einer klinischen Prüfung von Aprical (R) der Firma Re., überwies das Unternehmen DM 4.000,- auf Ihr Konto bei der Sparkasse U. Söflingen mit dem Kennwort 'Stiftung besseres Hören', im Hinblick auf den Abschluß von vier Behandlungsfällen.

1.5.
Für die Prüfung von Rentylin bei Tinnitus erhielten Sie von der Firma Re. ein Honorar von insgesamt DM 33.450,-.

1.6.1.
Für eine von Februar bis August 1987 durchgeführte Prüfung mit dem Präparat Tebonin (Filmtabletten) der Firma Dr. Wi. Schwabe erhielten Sie von diesem Unternehmen insgesamt DM 30.000,-.

1.6.2.
Für eine weitere Prüfung von Tebonin (Trokkenampullen), die Sie von November 1988 bis etwa Sommer 1989 durchgeführt haben, wurde Ihnen ein Betrag von DM 40.000,- zugewandt.

1.7.
Für Behandlungen im Rahmen einer Multicenterstudie mit dem Antibiotikum Roxithromycin in der Zeit vom Mai 1987 bis Frühjahr 1988 erhielten Sie von der Firma Ro. ein Honorar von DM 6.000,-.

1.8.
Für eine von Dezember 1987 bis Februar 1988 durchgeführte Prüfung des Präparates Rantudil der Firma Tropon-Werke erhielten Sie Zuwendungen in Höhe von DM 12.000,-.

1.9.
Für eine 1986/87 durchgeführte Prüfung mit dem Präparat Zinacef der Firma Hoechst AG erhielten Sie Zuwendungen in Höhe von DM 2.000,-.

1.10.
Für die von Dezember 1987 bis Juni 1988 durchgeführte Prüfung des Präparates Mucosolvan/Ambroxol der Firma Dr. Karl Th. erhielten Sie ein Honorar in Höhe von DM 4.000,-.

1.11.1.
Für die von Dezember 1987 bis Januar 1988 durchgeführte vergleichende Prüfung mit den Präparaten Rhinospray Plus und Rhinospray der Firma Dr. Karl Th. sowie ein Gutachten zur Studie erhielten Sie ein Gesamthonorar von insgesamt DM 13.000,-.

1.11.2.
Für die Anschlußprüfung von Juni bis Juli 1988 mit den gleichen Präparaten erhielten Sie von dem Unternehmen insgesamt DM 6.000, -.

1.12.
Für die von April 1987 bis September 1987 durchgeführte Prüfung des Präparates Thomaedex R 40 mit 5 % Sorbit der Firma Dr. Karl Th. erhielten Sie ein Honorar in Höhe von DM 9.000,-.

1.13.
Für die 1988 durchgeführte Prüfung des Antibiotikums Cefobis erhielten Sie von der Firma Pf. GmbH ein Honorar in Höhe von DM 1.000, -.

Für eine Anwendungsbeobachtung mit dem Antibiotikum Unacid R erhielten Sie ein Honorar von DM 2.000,-.

1.14.
Für eine in der Zeit von April 1989 bis etwa Juni 1989 durchgeführte Prüfung des Arzneimittels Endrine-Neu erhielten Sie von der Firma As. AG ein Honorar in Höhe von DM 20.000,-.

2.
Im Jahre 1987 erhielten Sie auf Ihr Bitten hin von dem für die Betreuung des BwKrhs Ulm zuständigen Außendienstmitarbeiter der Firma P. Kabi GmbH + Co. KG, Wa., ca. DM 10.000,- zu Ihrer persönlichen Verwendung, aus dem für verkaufsfördernde Maßnahmen bestimmten Fond des Unternehmens, ohne daß ein konkreter Zusammenhang mit einem Forschungsvorhaben bestanden hätte. Die Genehmigung eines zuständigen Vorgesetzten zur Annahme dieses Geldgeschenkes besaßen Sie nicht.

3.
Im Zeitraum von Juni 1987 bis zunächst Mai 1990 setzten Sie als Leitender Arzt der Abteilung HNO in der Kopfchirurgie im BwKrhs U. den nicht für die Anwendung am Menschen zugelassenen Glasionomerzement Ketac-Cem ein bzw. befahlen dessen Verwendung durch die Ihnen unterstellten Ärzte in Kenntnis einer vom Hersteller herausgegebenen Warnung, daß das Material noch nicht im medizinisch erforderlichen Umfang erprobt und nicht zur medizinischen Verwendung zugelassen sei.

3.1.
In mindestens den folgenden Fällen haben Sie dabei operiert, ohne daß die betroffenen Patienten in der gebotenen Weise aufgeklärt waren.

3.1.1.
Am 05.11.88 Siebbeindachrevision rechts bei Rhinoliquorrhoe;

3.1.2.
am 17.03.89 Enaurale Revision rechts in ITN;

3.1.3.
am 08.03.90 Stapedektomie rechts; den hierbei entfernten und durch ein Implantat aus Glasionomerzement ersetzten Amboß stellten Sie ohne Einwilligung der Patientin dem Institut Schielen zu Forschungszwecken zur Verfügung:

3.1.4.
am 16.03.90 Revisionsoperation, wobei der Steigbügel ohne Grund entfernt wurde;

3.1.5.
am 02.04.90 Siebbeinausräumung rechts, Revision der Stirnhohle rechts bei Pyozele, wobei Sie mit der Verbindung von Plastik und Glasionomerzement experimentierten;

3.1.6.
am 02.05.90 Stirnhöhlenrevision links, hierbei experimentierten Sie mit glasionomergetränktem Kohlefasermaterial;

3.1.7.
am 08.05.90 Sanierende Radikaloperation unter experimentierendem Einsatz von glasionomergetränkten Karbonfasern;

3.1.8.
am 11.05.90 Stirn- und Siebbeinrevision bei Mukozele;

3.1.9.
am 14.05.90 Korrektur einer Ohrmißbildung bei Aträsis;

3.1.10.
am 15.05.90 II a-Plastik rechts, wobei Sie mit der Verbindung von Glasionomerzement und Kohlefaserband experimentierten.

3.2.1.
Obwohl Sie selbst durch die 'Zementweisung Nr. 7' vom 28.05.90 die Anwendung des Glasionomerzements in der Schädelbasis-Chirurgie untersagt hatten, setzten Sie das Material am 05.06.90 bei einer Kettenrevision rechts ebenso ein, wie am 11.06.90 bei einer Restapedektomie rechts.

3.2.2.
Am 13.07.90 wandten Sie Ketac-Cem direkt auf der Steigbügelfußplatte eines Patienten an, wobei Sie eine Ertaubung durch toxische Wirkung auf das Innenohr riskierten.

3.3.
Am 23.07.90 setzten Sie bei einer Orbitabodenfraktur Ketac-Cem ein, obwohl inzwischen durch Befehl des Amtschefs Sanitätsamt der Bundeswehr (SanABw) vom 04.07.90, Ihnen in der Umsetzung des Chefarztes BwKrhs U. vom 05.07.90 am 09.07.90 bekanntgegeben, die Verwendung dieses Glasionomerzements im Aufgabenbereich des BwKrhs U. bis auf den Einsatz bei prothetischen und kieferorthopädischen Vorrichtungen und Unterfüllungen verboten worden war.

3.4.
Mit 'Zementweisung Nr. 3' vom 29.11.89 haben Sie als Leitender Arzt der Abteilung HNO im BwKrhs U. den Ihnen unterstellten Sanitätsoffizieren (Ärzten) befohlen, bei Operationen in der Siebbein- und Stirnhöhlenchirurgie Glasionomerzement zu verwenden, wenn Defekte oder Frakturen der Knochen vorliegen.

3.5.
Aufgrund einer mit der Firma Es. Fabrik Pharmazeutischer Präparate GmbH & Co. KG am 23.01.89 getroffenen Vereinbarung diente der operative Einsatz des Glasionomerzements auch einer klinischen Prüfung des Materials für dieses Unternehmen, wobei Sie entgegen den Ihnen bekannten Vorschriften der FA InspSan A 55.01 weder der Pflicht zur Einholung einer Genehmigung noch zur Anzeige nachgekommen sind.

4.1.
Obwohl Sie darüber unterrichtet waren, daß der Bund aus rechtlichen Gründen gehindert ist, die Kosten für eine Mitbehandlung von Soldaten und zivilen Kassenpatienten in der Firma GHS, Gesellschaft für Hyperbare Sauerstoffanwendung mbH, ... U. zu übernehmen und entgegen dem Ihnen deswegen am 20.06.89 ausgehändigten Befehl des Chefarztes BwKrhs U. vom selben Tage, keine Soldaten und zivile Kassenpatienten mehr an die GHS zu überweisen, setzten Sie Ihre Überweisungspraxis fort, indem Sie mindestens noch am 05.02.90 in 12 Fällen und am 21.02.90 in einem Fall Oberweisungsscheine an die GHS zum Zwecke der Mitbehandlung von durch das BwKrhs U. zu versorgenden Patienten ausstellten.

4.2.
Dabei versahen Sie der Ihnen bekannten Wahrheit zuwider die 13 Überweisungsscheine mit dem Vermerk 'gem. Chefarztweisung' (05.02.90) bzw. 'gem. Chefarztweisung Juli 1988' (21.02.90).

5.
Obwohl Sie durch Befehl des Chefarztes BwKrhs U. vom 25.07.89 - Ihnen ausgehändigt am 07.08.89 -, wiederholte mündliche Weisungen des Chefarztes BwKrhs U. und schließlich durch Befehl des Chefarztes BwKrhs U. vom 21.02.90 - Ihnen ausgehändigt am 23.02.90 - angewiesen worden waren, die Bettenbelegung der von Ihnen geführten Abteilung V BwKrhs U. entsprechend dem Belegungsplan auf höchstens 85 % der festgesetzten Planbettenzahl, das sind 38 Betten, zu reduzieren und zu halten, sowie den Anteil der Belegung mit Zivilpatienten auf höchstens 12 Betten zu beschränken, überschritten Sie, auch unter Mißachtung der schriftlichen und mündlichen Hinweise des Amtschefs SanABw bis zum Stichtag 22.07.90 die vorgegebenen Belegungsgrenzen insgesamt und im Zivilpatientenanteil mit im Schnitt deutlich mehr als 50 %, teilweise und nicht nur in Ausnahmefällen mit mehr als 100 %.

6.1.
Unter dem 18.05.90 gaben Sie im BwKrhs U. unter dem Briefkopf Bundeswehrkrankenhaus U. ein Merkblatt 'Für alle Patienten mit Hörschäden und Ohrgeräuschen, die zur hyperbaren Sauerstofftherapie eingewiesen wurden' heraus, obwohl Ihnen der Chefarzt BwKrhs U. am selben Tag zuvor die Aushändigung eines vergleichbaren Informationsblattes untersagt hatte.

6.2.
In Anbetracht der vorgenommenen Darstellung der Sach- und Rechtslage und aufgrund des objektiven Erklärungswertes der Diktion des Merkblattes vom 18.05.90 waren diese Hinweise bestimmt, zumindest aber geeignet, die Patienten gegen den Sanitätsdienst und die Verantwortung tragenden Vorgesetzten einzunehmen, um ein Druckpotential im Hinblick auf das von Ihnen verfolgte Ziel der Oberweisung an zivile Einrichtungen zur hyperbaren Sauerstofftherapie aufzubauen.

7.
Am 30.07.90 weigerten Sie sich im BwKrhs Ulm, den Ihnen vom Chefarzt BwKrhs U. unter mehrmaliger Wiederholung erteilten Befehl zu befolgen, zur Verhängung einer Disziplinarmaßnahme mit dem Chefarzt BwKrhs U. dessen Dienstzimmer aufzusuchen, wobei Sie auf Ihren Dienstschluß verwiesen."

3

Wegen des mit den Punkten 1 und 2 sachgleichen Strafverfahrens setzte die Einleitungsbehörde das disziplinargerichtliche Verfahren gemäß § 76 Abs. 1 WDO bis zur Beendigung des Strafverfahrens aus.

4

Nach vorheriger Anhörung wurde der Soldat sodann durch Verfügung der Einleitungsbehörde vom 30. August 1990, die ihm am 8. September 1990 zugestellt wurde, gemäß § 120 Abs. 1 WDO vorläufig des Dienstes enthoben; ferner wurde ihm verboten, Uniform zu tragen. Diese Verfügung enthielt außerdem folgende Verlautbarung:

"Mit der Dienstenthebung ist die Ausübung einer Nebentätigkeit unter Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nicht länger erlaubt.

Ich gestatte Ihnen aber, die im Rahmen der Nebentätigkeit ambulant oder stationär begonnenen Behandlungen von Selbstzahlern bis zum 13.09.90 abzuwickeln. Die Ihnen hierzu einzuräumenden Behandlungszeiten im Bundeswehrkrankenhaus Ulm bestimmt der Chefarzt nach pflichtgemäßem Ermessen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt dienstlicher Verträglichkeit. Davon unabhängig ist Ihnen die Nebenbeschäftigung außerhalb des Bereiches des Dienstherrn erlaubt. Deren evtl. Aufnahme ist mir unverzüglich zu melden.

Nach § 120 Abs. 6 WDO können Sie bei mir die Aufhebung der Anordnungen über die vorläufige Dienstenthebung und das Uniformverbot beantragen. Dieser Antrag ist an keine Frist gebunden."

5

Der Chefarzt des Bundeswehrkrankenhauses U., Oberstarzt Dr. Sp., teilte dem Soldaten als Disziplinarvorgesetzter in seinem Schreiben vom 7. September 1990 mit:

"Ab sofort ist Ihnen jede dienstliche Tätigkeit und Nebentätigkeit im Bundeswehrkrankenhaus U. untersagt. Sie haben keinerlei Weisungsbefugnis gegenüber Personal des Bundeswehrkrankenhauses U..

Es ist Ihnen gestattet, die durch Sie bereits begonnene Behandlung von stationären Selbstzahlern und bereits einbestellten ambulanten Selbstzahlern 13.09.1990 abzuschließen.

Bei stationären Patienten ist der zuständige Stationsarzt/Diensthabende Arzt über die zur Behandlung erforderlichen Maßnahmen zu unterrichten. Ein direktes Weisungsrecht gegenüber dem Krankenhauspersonal haben Sie auch hierbei nicht.

Sie dürfen keine Patienten mehr zur ambulanten oder stationären Behandlung aufnehmen oder einbestellen.

Die zur Leitung der Abteilung erforderlichen Unterlagen haben Sie umgehend Ihrem Vertreter (derzeit Oberstabsarzt Dr. St.) zu übergeben. Vollzug ist mir zu melden."

6

Der Soldat stellte daraufhin mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 12. September 1990 Antrag auf Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung, den die Einleitungsbehörde durch Bescheid vom 20. September 1990, der dem Soldaten am 24. September 1990 zugestellt wurde, als unbegründet zurückwies. Darin führte sie im wesentlichen aus:

7

Der Verdacht eines von ihm begangenen sehr gravierenden Dienstvergehens sei durch seine Einlassung nicht ausgeräumt und mache die getroffene Regelung zum Schütze des reibungslosen Dienstbetriebs im Bundeswehrkrankenhaus U. unerläßlich. Nach der gebotenen summarischen Prüfung bestünden unverändert durch Beweismittel hinreichend gesicherte Anhaltspunkte für die in der Einleitungsverfügung vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen des Soldaten. Eigenart und Schwere des Dienstvergehens ließen eine reinigende Maßnahme erwarten. Die Verfehlungen machten deutlich, daß dem Soldaten der Wille fehle, sich der militärischen Disziplin und den Notwendigkeiten des militärischen Dienstes unterzuordnen. Die daraus resultierenden Belastungen sowohl für den Dienstherrn als auch für Vorgesetzte und Kameraden sowie nicht zuletzt für die ungestörte Aufgabenerfüllung des Bundeswehrkrankenhauses U. als militärische Einrichtung könnten nicht bis zum Abschluß des disziplinargerichtlichen Verfahrens hingenommen werden. Wenn sich die vorläufige Dienstenthebung des Soldaten als im dienstlichen Interesse unumgänglich erweise, müßten seine privaten Belange demgegenüber zurücktreten. Auch dem Einwand substantieller Einkommensverluste stehe der Vorrang des dienstlich Gebotenen entgegen. Im übrigen sei die Zahlung seiner regelmäßigen Dienstbezüge durch die vorläufige Dienstenthebung bisher nicht berührt.

8

Hiergegen legte der Verteidiger des Soldaten mit Schriftsatz vom 24. September 1990 beim Truppendienstgericht Süd Beschwerde ein mit dem Antrag,

die Verfügung vom 30. August 1990 mit sofortiger Wirkung aufzuheben.

9

Zur Begründung trug er vor:

10

Nach Ansicht des Chefarztes seien keine Unzuträglichkeiten und Belastungen bei der Aufgabenerfüllung eingetreten, wie sich aus der dienstlichen Beurteilung vom 21. Februar 1990 ergebe; sie ließen sich auch hinsichtlich der weiteren ärztlichen Aufgabenerfüllung nicht ansatzweise aus den abgeschlossenen Arzneimittelbeobachtungen ableiten. Eine abschließende Bewertung dieser Vorgänge müsse dem von der Einleitungsbehörde veranlaßten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft U. und dem Disziplinarverfahren vorbehalten werden. Die Problematik einer gesetzlichen Regelung der Genehmigungs- oder Abgabepflicht bei Anwendungsbeobachtungen von Arzneimitteln an Bundeswehrkrankenhäusern stehe zur Diskussion, deren Ergebnis angesichts der Besonderheit des Gegenstandes und der Divergenz zwischen gesetzlicher Konzeption und ministerieller Erlaßlage derzeit mindestens als offen zu bezeichnen sei. Es sei auch unklar, auf welcher rechtlichen Grundlage die angeblich unvollständige Patientenaufklärung beurteilt werde; offensichtlich gehe die Einleitungsbehörde von unrichtigen Vorstellungen über Inhalt, Umfang und Form der ärztlichen Aufklärung aus. Die dem Soldaten vorgeworfene hohe Belegungsquote in seiner Abteilung sei die Folge seiner überaus erfolgreichen Tätigkeit als Hals-, Nasen- und Ohrenarzt am Bundeswehrkrankenhaus U.. Als "ärztliches Glied der Bundeswehr" fühle er sich verpflichtet, den in Ausübung ihres Wehrdienstes gesundheitlich geschädigten Soldaten die ihnen zustehendeärztliche Versorgung innerhalb der therapeutisch indizierten, medizinisch erforderlichen Zeit zukommen zu lassen. Bei einer Abwägung sei den eindeutig höherwertigen Rechtsgütern, wie Leben, Körper und Gesundheit der Patienten, eindeutig der Vorrang vor vermeintlichen administrativen Erfordernissen zu geben. Abgesehen davon, daß keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung des Soldaten, insbesondere für ein schwerwiegendes Versagen gegeben seien, setze sich die Maßnahme vom 30. August 1990 über den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die gebotene Rechtsgüterabwägung hinweg. Die vorläufige Dienstenthebung eines außerordentlich erfolgreich praktizierenden Arztes mit bundesweit anerkannten medizinischen Pionierleistungen sowie ohne eine einzige disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Maßregelung stelle einen singulären Vorgang dar, der einer gerichtlichen Oberprüfung nicht standhalte.

11

Die Einleitungsbehörde lehnte mit Bescheid vom 8. Oktober 1990 eine Abhilfegewährung ab und führte ihrerseits aus:

12

Die gebotene summarische Prüfung ergebe, daß der hinreichende Tatverdacht für ein außerordentlich gravierendes Dienstvergehen des Soldaten keineswegs ausgeräumt sei. Ein disziplinargerichtliches Verfahren werde nicht etwa dadurch hinfällig, daß der Soldat den erhobenen Vorwürfen seine eigene Interpretation und rechtliche Bewertung seiner Dienstpflichten entgegensetze. Zu den Tatvorwürfen 1 und 2 stelle er selbst fest, daß das Straf- und das Disziplinargerichtsverfahren "das Forum für eine abschließende Bewertung dieser Vorgänge" seien, und bestreite im wesentlichen auch nicht die objektivierbaren Tatsachen. Vielmehr sei seinen Einwänden zu entnehmen, daß er nur die eigenen Maßstäbe zur alleinigen Maxime seines Handelns erhebe und nicht bereit sei, seine Eingebundenheit in die dienstrechtlichen Pflichten zu akzeptieren. Dies gelte im Kern gleichermaßen für alle Tatvorwürfe. Da auch die Tatvorwürfe 5 bis 7 nicht durch seinen Tatsachenvortrag widerlegt worden seien, bestünden entgegen der Ansicht des Soldaten nach wie vor hinreichende Anhaltspunkte für ein Dienstvergehen, das die Durchführung des disziplinargerichtlichen Verfahrens unerläßlich mache. Dies werde durch die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen, die Angaben des Soldaten, Zeugenaussagen und Urkunden eindeutig belegt. Wegen des schwerwiegenden Verdachtes, der einer wehrdienstgerichtlichen Klärung bedürfe, sei auch bei ermessensgerechter Abwägung der Belange des Soldaten dessen dienstliche Verwendung im Bundeswehrkrankenhaus U. bis zum Abschluß des Gerichtsverfahrens nicht mehr möglich. Die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen begründeten in ihrer Gesamtheit, Eigenart und ihren Auswirkungen auf den Dienstbetrieb den Tatverdacht eines derart schweren Dienstvergehens, daß mit einer Verurteilung des Soldaten zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis zu rechnen, diese jedenfalls nicht auszuschließen sei. Die Staatsanwaltschaft Ulm gehe nach ihren Ermittlungen davon aus, daß der Soldat im Rahmen von Arzneimittelerprobungen dem Dienstherrn in betrügerischer Absicht mehr als 309.000 DM vorenthalten habe. Hinzu kämen die nicht hinnehmbaren Belastungen, die er dem Dienstherrn durch seine Praxis der Oberweisung von Patienten an die Gesellschaft für Hyperbare Sauerstoffanwendung mbH (GHS) ebenso wie durch die andauernde Überlastung der Aufnahmekapazitäten seiner Abteilung zugemutet habe. Ingesamt sei außer den für den Dienstherrn finanziell schädlichen Auswirkungen in beträchtlichem Ausmaß die wachsende Zahl von beharrlichen Disziplinlosigkeiten zu beachten, die erkennen ließen, daß der Soldat weder den Willen zur Wahrung von Disziplin sowie zur Einordnung in die Notwendigkeiten des militärischen Dienstes noch die Einsicht in den Ernst seiner Dienstpflichten aufbringe; insoweit sei auch die Grenze der zumutbaren Belastungen für den reibungslosen Betrieb im Bundeswehrkrankenhaus U.überschritten. Die vorläufige Dienstenthebung stehe im übrigen nicht nur außer Widerspruch zur Einschätzung des Chefarztes, sondern stimme auch mit dessen ausdrücklich geäußerten Intentionenüberein. Denn sowohl aus dessen Stellungnahme vom 28. Juni 1990 zur Erwägung einer Versetzung des Soldaten als auch aus seiner Vorlage an den Amtschef Sanitätsamt der Bundeswehr vom 6. Juni 1990 gehe unzweifelhaft hervor, daß die militärische Ordnung im Bundeswehrkrankenhaus U. und nicht zuletzt das Vertrauensverhältnis zwischen dem Soldaten und dem Chefarzt großenteils infolge der mit dem Dienstvergehen in Zusammenhang stehenden Vorgänge nachhaltig gestört seien. Daher sei es zur Abwehr und Verhinderung weiterer Nachteile und Gefahren geboten gewesen, die vorläufige Dienstenthebung anzuordnen. Die Suspendierung sei einer Spannungsversetzung letztlich auch deswegen vorgezogen worden, weil sie als die mildere, nämlich nicht endgültige Maßnahme anzusehen sei. Soweit der Soldat die Notwendigkeit der Anordnung nach § 120 Abs. 1 WDO mit dem Hinweis auf die Beurteilung vom 20. Februar 1990 in Zweifel ziehe, stehe dem entgegen, daß die Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung das Ergebnis einer Güter- und Interessenabwägung der Einleitungsbehörde sei. Die vorläufige Dienstenthebung sei auch verhältnismäßig, gleichviel, ob eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder eine mildere gerichtliche Disziplinarmaßnahme als Maßregelung des Soldaten zu erwarten sei. Gegenüber der zum Schutz der militärischen Ordnung und der Interessen der Bundeswehr gebotenen Anordnung müßten die vom Soldaten geltendgemachten persönlichen Belange zurücktreten. Denn die gegen ihn erhobenen Vorwürfe begründeten die Annahme eines Dienstvergehens, das nach seiner Eigenart, Schwere und Intensität beispiellos sei, weil gegenüber keinem anderen Sanitätsoffizier bislang ein derart gravierender Verdacht dienstlicher Verfehlungen im einzelnen wie in ihrer Gesamtheit bestanden habe.

13

In weiteren Schriftsätzen trug der Verteidiger vor:

14

Die vorläufige Dienstenthebung des Soldaten sei ermessensmißbräuchlich und greife in den Kernbereich des Art. 12 GG ein. Die Einleitungsbehörde sei von einem Sachverhalt ausgegangen, der überhaupt nicht den Tatsachen entspreche, und habe imübrigen verkannt, daß es sich nicht um "ureigene Standpunkte" des Soldaten handele, sondern daß es um die Klärung dessen gehe, was sich aus der ärztlichen Berufsordnung und der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Befugnissen und Pflichten eines Arztes im Rahmen seines militärischen Dienstes ergebe. Zu Unrecht habe sie dem Soldaten vorgehalten, er mache seine eigenen Vorstellungen zur alleinigen Maxime seines Handelns. Vielmehr habe sie den soldatischen Gehorsam zum alleinigen Maßstab erhoben und dabei verkannt, daß es für den Gehorsam nach dem Soldatengesetz Grenzen gebe. Denn im demokratischen und sozialen Rechtsstaat, der am Schutz der Menschenwürde und am Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit als Primat aller staatlichen Gewalt ausgerichtet sei, habe die Erhaltung von Gesundheit und Leben Vorrang vor den damit gegebenenfalls kollidierenden militäradministrativen Belangen. Wesentlich sei auch, daß der Soldat aus dem ihm vorgeworfenen Verhalten keinerlei persönliche Vorteile gezogen habe, sondern diese an dem Interesse seiner Patienten und dem Ziel einer optimierten medizinischen Forschung und wissenschaftlichen Fortentwicklung ausgerichtet habe. Die angeblichen "nicht hinnehmbaren Belastungen" des Dienstbetriebes durch den Soldaten würden durch ein Einvernehmen widerlegt, das er bereits vor der vorläufigen Dienstenthebung mit dem Chefarzt nach dessenÄußerungen gegenüber dem Amtschef Sanitätsamt der Bundeswehr vom 6. und 28. Juni 1990 in einer persönlichen Aussprache am 20. August 1990 über das weitere Vorgehen bei Indikationsstellung und Einsatz des Glasionomerzements Ketac-Cem erzielt habe; der Chefarzt sei allerdings während seines Urlaubs von Professor Dr. N. vertreten worden. Jedenfalls könne zum Zeitpunkt der Anordnung und danach nicht mehr von einem gestörten Vertrauensverhältnis gesprochen werden. Weder die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme gegen den Soldaten noch seine Entfernung aus dem Dienstverhältnis sei zu erwarten. Die Maßnahme vom 30. August 1990 sei mit wesentlichen Grundsätzen des Verfassungsrechts unvereinbar. Hinsichtlich der Anwendung von Ketac-Cem habe der Soldat lege artis gehandelt und immer nur das Ziel der optimalen Patientenversorgung verfolgt. Die Einleitungsbehörde habe bislang nicht einmal ansatzweise die Verwirklichung der Tatbestandsvoraussetzungen des Betruges dargetan. Aus der Stellungnahme des Referates Es des Bundesministeriums der Verteidigung gehe vielmehr hervor, daß der Nachweis einer Täuschungsabsicht problematisch und auch das Merkmal des rechtswidrigen Vermögensvorteils in Frage gestellt seien. Im übrigen habe der Soldat als Professor an der Universität U. Pflichtvorlesungen im Fach Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde zu halten und betreue 20 Doktoranden, bislang entsprechend der vom Dienstherrn erteilten Erlaubnis in den Räumen des Bundeswehrkrankenhauses, in dem auch alle wissenschaftlichen und technischen Einrichtungen (Hilfsgeräte, Präparate, Krankenblätter und andere Dokumentationen) zur Verfügung stünden. Die Weiterführung der Betreuung in seinem Privathaus stelle demgegenüber eine erhebliche Belastung dar, und es bestehe die Gefahr, daß in einer Vielzahl von Fällen, wenn nicht in allen, das Arbeitsergebnis, nämlich der Abschluß, nicht erreicht werden könne. Trotzdem sei ihm von Seiten der Universität U. dringend nahegelegt worden, die Arbeiten weiterzuführen, weil dort keine Möglichkeit für eine Übernahme der Doktoranden gegeben sei. In seinen Vorlesungen sei der Soldat nicht mehr in der Lage, Patienten vorzustellen; dabei handele es sich um einen Kernpunkt seiner Lehrtätigkeit. Weiterhin sei ihm der Zugriff auf sein gesamtes dokumentarisches Material unmöglich gemacht bzw. unzumutbar erschwert worden. Auch hier werde es in absehbarer Zeit zu nicht mehr hinnehmbaren Unzuträglichkeiten und zu einem Stillstand seiner wissenschaftlichen Tätigkeit kommen. Die Maßnahme der vorläufigen Dienstenthebung sei wegen ihrer Auswirkungen keinesfalls nur vorläufig und reversibel, sondern stelle sich vielmehr als eine endgültige Entscheidung zu Lasten der weiteren beruflichen Praxis des Soldaten als Arzt und Wissenschaftler dar. Denn die bereits jetzt absehbare Dauer zwangsweiser Untätigkeit bis zum Abschluß des Disziplinargerichtsverfahrens habe bei Aufrechterhaltung der vorläufigen Dienstenthebung zwangsläufig die Berufsunfähigkeit des Soldaten zur Folge; namentlich im Bereich der Mikrochirurgie, in dem der Soldat überwiegend tätig sei, bedürfe es einer kontinuierlichen praktischen Tätigkeit als Arzt. Es sei nicht einmal im Ansatz ersichtlich, daß die Einleitungsbehörde die Auswirkungen der vorläufigen Dienstenthebung auf das weitere berufliche Schicksal des Soldaten in ihre Ermessensentscheidung einbezogen und mit den Belangen des Dienstherrn abgewogen habe. Allein wegen dieses Mangels könne die Maßnahme vom 30. August 1990 keinen Bestand haben. Die berechtigten Belange des Dienstherrn würden jedenfalls nicht die Vernichtung der beruflichen Existenz des Soldaten rechtfertigen, zumal er sich mit Schreiben vom 6. Dezember 1990 gegenüber dem Chefarzt des Bundeswehrkrankenhauses U. dazu verpflichtet habe, bis zum Abschluß des Disziplinarverfahrens oder einer vorherigen einvernehmlichen fachmedizinischen Klärung des jeweiligen Sachverhalts

  1. 1.

    auf die Verwendung des Glasionomerzements Ketac-Cem im Hals-, Nasen- und Ohrenbereich zu verzichten,

  2. 2.

    von Überweisungen an die GHS zur Durchführung der hyperbaren Sauerstofftherapie abzusehen, es sei denn, mit ausdrücklicher Zustimmung des Chefarztes,

  3. 3.

    bei der Bettenbelegung in der Hals-, Nasen- und Ohrenabteilung auch bei entgegenstehender Indikation entsprechend der Befehlslage zu verfahren.

15

Demgegenüber machte die Einleitungsbehörde geltend:

16

Es bestehe kein Anlaß zur Aufhebung der angegriffenen Maßnahme, da sie nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit getroffen worden sei. Bis zur Klärung der erhobenen Vorwürfe könne der Soldat nicht mehr im Dienst verbleiben. Die Frage eines Eingriffs in das Grundrecht gemäß Art. 12 GG stelle sich hier nicht. Die Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens sei angesichts eines hinreichenden Tatverdachts für ein schwerwiegendes Dienstvergehen als Ergebnis einer Opportunitätsentscheidung ermessensgerecht. Der Soldat sei nicht gewillt, sich den gesetzlichen und dienstrechtlichen Ordnungsprinzipien zu unterwerfen. Es gehe hier vor allem um den Schutz der zivilen Patienten als Vertragspartner des Bundeswehrkrankenhauses U. und nicht zuletzt auch der Soldaten, die auf Heilfürsorge angewiesen seien. Im Rahmen der Pflicht zur Fürsorge und Dienstaufsicht müsse auf die Einhaltung organisatorischer Rahmenbedingungen geachtet und nachhaltigen Disziplinlosigkeiten begegnet werden. Zu Punkt 1 der erhobenen Vorwürfe gehe die Strafverfolgungsbehörde von dem hinreichenden Verdacht eines Betruges zum Nachteil des Dienstherrn aus, der in dem nunmehr erkennbaren Umfang schon für sich genommen ein Dienstvergehen sei, das die Entfernung aus dem Dienstverhältnis rechtfertigen würde. Das angebliche Einvernehmen des Soldaten mit dem Chefarzt habe nicht in einer persönlichen Aussprache am 20. August 1990 erzielt werden können, weil dieser von Anfang bis zum 28. August 1990 Jahresurlaub gehabt habe; auch im übrigen könne sich der Soldat nicht mit Erfolg auf Äußerungen des Chefarztes berufen. Selbst wenn es nicht zu seiner Entfernung aus dem Dienstverhältnis, sondern zu einer Maßnahme unterhalb dieser Schwelle käme, würden dasübergeordnete Interesse des Dienstherrn an der reibungslosen Auftragserfüllung im Bundeswehrkrankenhaus Ulm und die Pflicht zur Unterbindung eines schädigenden Verhaltens es verbieten, daß der Soldat die Dienstgeschäfte eines Leiters der Abteilung V des Bundeswehrkrankenhauses U. bis zur disziplinargerichtlichen Entscheidung weiter wahrnehme. Ein Sanitätsoffizier, der seine Eingliederung in das militärische Ordnungsgefüge ablehne und sich in dieser Einstellung auch nicht durch Befehle und Aufsichtsmaßnahmen beirren lasse - die Vorwürfe der Einleitungsverfügung gingen im wesentlichen hierauf zurück -, müsse zum Schutz dieser Ordnung von weiterem Fehlverhalten abgehalten werden. Nach zahlreichen ergebnislosen Versuchen vorgesetzter Stellen, den Soldaten zu vorschriftsmäßigem Verhalten zu veranlassen, sei seine vorläufige Dienstenthebung auch im Hinblick auf den Verhätnismäßigkeitsgrundsatz nicht ermessensfehlerhaft. Nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen bestehe weiterhin der Verdacht, daß der Soldat es pflichtwidrig unterlassen habe, seine Patienten in der für eine Operationseinwilligung bei klinischen Experimenten gebotenen Weise aufzuklären. Die Einleitungsbehörde habe bei der Abwägung des Für und Wider der angegriffenen Maßnahme auch die absehbaren nachteiligen Auswirkungen für den Soldaten mitbedacht. Die Unberechenbarkeit seiner Verhaltensweise bei der Verfolgung seiner Ziele und die beharrliche Disziplinlosigkeit, die von keiner Maßnahme der Dienstaufsicht wirklich einzudämmen sei, hätten dazu geführt, den Soldaten vorläufig des Dienstes zu entheben, um der Gefahr weiterer materieller und immaterieller Schäden für die Bundeswehr und insbesondere das Bundeswehrkrankenhaus U. zu begegnen. Als Folge eines allein von ihm zu verantwortenden gravierenden Fehlverhaltens müsse der Soldat vor allem die Beschränkungen in Kauf nehmen, die sich für ihn in der außerhalb der dienstlichen Belange liegenden Sphäre seiner wissenschaftlichen Aktivitäten ergäben. Die notwendige Suspendierung stehe nicht außer Verhältnis zu den Konsequenzen für sein berufliches Schicksal. Denn falls er wider Erwarten nicht aus dem Dienstverhältnis entfernt werden würde, habe der Dienstherr für seine Verwendung auf einem dienstgradgerechten Dienstposten zu sorgen und ihn so wie jeden Soldaten existenziell abzusichern.

17

Die 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd wies den Antrag des Soldaten mit Beschluß vom 12. Dezember 1990 - S 6 GL 8/90 -, der dem Soldaten am 15. Dezember 1990 zugestellt wurde, als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus:

18

Die Wehrdienstgerichte seien auf die Prüfung beschränkt, ob die Ermessensausübung der Einleitungsbehörde rechtsfehlerhaft gewesen sei. Dafür sei hier jedoch kein hinreichender Anhaltspunkt gegeben. Denn die Einleitungsbehörde gehe von einem schwerwiegenden Verdacht aus, der gegen den Soldaten bestehe, sich auf einen mehrjährigen Zeitraum erstrecke und durch ein Strafverfahren (§ 29 Abs. 3 WDO) sowie das eingeleitete disziplinargerichtliche Verfahren geklärt werden solle; sie halte deswegen die dienstliche Verwendung des Soldaten bis zum Abschluß dieses Verfahrens nicht mehr für vertretbar. Zutreffend habe sie sich hier auch auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Beamtensachen bezogen; danach setze eine vorläufige Dienstenthebung voraus, daß die Einleitungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu derÜberzeugung gelangt sei, daß ein Verbleiben des Beamten im Dienst mit der Konsequenz seiner weiteren Wahrnehmung der Dienstgeschäfte bis zur Klärung der gegen ihn erhobenen disziplinaren Vorwürfe auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen Belange nicht mehr möglich erscheine. Nichts anderes gelte für einen Soldaten, bei dem eine vorläufige Dienstenthebung ebenfalls nur zulässig sei, wenn die weitere Ausübung des Dienstes während eines schwebenden Disziplinarverfahrens bei Abwägung der widerstreitenden Interessen mit Rücksicht auf die militärische Ordnung und Disziplin nicht mehr hingenommen werden könne. Im vorliegenden Verfahren habe die Einleitungsbehörde nach summarischer Oberprüfung des Inhalts der vorgelegten Akten das disziplinargerichtliche Verfahren nicht willkürlich gegen den Soldaten eingeleitet. Die erhobenen Vorwürfe ergäben nach Aktenlage vielmehr den hinreichenden Tatverdacht, daß der Soldat schuldhafte Pflichtverletzungen begangen haben könne, die im Falle ihres Nachweises voraussichtlich mit einer gerichtlichen Disziplinarmaßnahme zu ahnden wären. Eigenart, Schwere und Auswirkungen des vorgeworfenen Fehlverhaltens hätten die Einleitungsbehörde nach Anhörung des Soldaten veranlaßt, eine Maßnahme nach § 120 Abs. 1 WDO gegen ihn zu verhängen. Sie habe in ausreichender Begründung, die nicht von der Hand zu weisen sei, dienstliche Umstände vorgetragen, die nicht aus der Luft gegriffen seien, sondern aktenkundigen Ermittlungsergebnissen entsprächen. Die vorläufige Dienstenthebung habe die Einleitungsbehörde nicht etwa deshalb mißbräuchlich angeordnet, weil sie aus der Sicht des Soldaten dessen Interessen scheinbar nicht angemessen gewichtet, verkannt oder gar nicht erkannt habe. Die Gründe für die Schmälerung seines monatlichen Einkommens in Höhe einer monatlichen Nebenvergütung von ca. 20.000 DM seien zu vernachlässigen, da er seine monatlichen Dienstbezüge weiterhin in voller Höhe erhalte. Die Betreuung seiner Doktoranden und seine Vorlesungstätigkeit - ebenfalls als Nebentätigkeit - seien in erschwerter Form weiterhin möglich. An seine private wissenschaftliche Literatur und bestimmte Patientenunterlagen zur Vorbereitung von Vorlesungen etc. komme er bei einer entsprechend vorgetragenen Bitte sicherlich heran. Allein die Einschränkung seiner manuellen Fähigkeit zu mikrochirurgischen Eingriffen könne erfolgversprechend geltend gemacht werden, so daß ihm der Dienstherr unter Umständen eine "Inübunghaltung" zur Erhaltung der beruflichen Arbeitsfähigkeit als Hals-, Nasen- und Ohrenchirurg ermöglichen müsse. Auf Grund der Fürsorgepflicht, die nicht suspendiert sei, sei nämlich der Dienstherr bei Erreichen einer bestimmten Belastungsgrenze zur Abhilfe verpflichtet. Daraus dürfe aber nicht geschlossen werden, daß der Soldat etwa durch Aufhebung der Maßnahme wieder in die Lage versetzt werden dürfe, mit allen Rechten und Pflichten eines Abteilungsleiters im Bundeswehrkrankenhaus U. als Hals-, Nasen- und Ohrenarzt zu arbeiten. Durch Personalführungsmaßnahmen, Auflagen etc. könnten bei einem Soldaten, der mit vollen Bezügen dienstenthoben worden sei, andere Lösungen gefunden werden. Auch unter Berücksichtigung aller Umstände in der Interessensphäre des Soldaten könne die gegen ihn ergangene Maßnahme nicht als ermessensmißbräuchlich oder im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als unverhältnismäßig angesehen werden.

19

Gegen diesen Beschluß hat der Soldat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 21. Dezember 1990, der am 27. Dezember 1990 bei der Truppendienstkammer eingegangen ist, Beschwerde mit dem Antrag einlegen lassen, die Maßnahme seiner vorläufigen Dienstenthebung aufzuheben. Zur Begründung hat er unter teilweiser Wiederholung seines früheren Vorbringens vortragen lassen:

20

Entgegen der Ansicht des Truppendienstgerichts beschränke sich sein Vorbringen nicht auf eine andere rechtliche Bewertung und die Darstellung schwerwiegender Auswirkungen der vorläufigen Dienstenthebung. Bereits in der Antragsschrift vom 24. September 1990 habe er darauf hingewiesen, daß der Vorwurf, er habe die ärztliche Aufklärungspflicht gegenüber seinen Patienten verletzt, nicht schlüssig sei. Da die Führung des Aufklärungsgesprächs kein formbedürftiger Rechtsakt sei, reiche die Bezugnahme auf Krankenunterlagen keinesfalls aus, um einen solchen Vorwurf zu erheben. Vielmehr hätte dargelegt werden müssen, daß seine, des Soldaten, Patienten ihm Versäumnisse in der Aufklärung nachgesagt hätten: er habe nämlich Erklärungen von Patienten vorgelegt, die zusammen mit seiner eidesstattlichen Versicherung das Gegenteil des erhobenen Vorwurfs bewiesen, und durch diese präsenten Mittel der Glaubhaftmachung den Nachweis erbracht, daß die Einleitungsbehörde ihrer Ermessensentscheidung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt habe. Bei der Würdigung des Vorwurfs einer befehlswidrigen Überweisung seiner Patienten an die GHS seien sowohl die Einleitungsbehörde als auch die Truppendienstkammerüber die durch Urkunden bewiesene Tatsache hinweggegangen, daß der Chefarzt des Bundeswehrkrankenhauses U. ausdrücklich gegenüber Soldaten und Mitarbeitern des Bundeswehrkrankenhauses U. einen "Anspruch auf truppenärztlich verordnete hyperbare Sauerstofftherapie" schriftlich bestätigt habe. Daraus habe sich für ihn, den Soldaten, unabhängig von seiner ärztlich-wissenschaftlichen Überzeugung die Pflicht ergeben, seinen Patienten diese Therapie zukommen zu lassen. Die bundeswehreigene Einrichtung in U. habe nämlich zur Erfüllung des vom Chefarzt bestätigten Behandlungsanspruchs bei weitem nicht ausgereicht. Weder die Einleitungsbehörde noch das Truppendienstgericht hätten sich mit dem kontradiktorischen Widerspruch der Befehlslage auseinandergesetzt, der er, der Soldat, sich im Hinblick auf den Befehl vom 20. Juni 1989 einerseits und die Bestätigung des Behandlungsanspruchs durch den Chefarzt gemäß Bescheid vom 10. April 1990 andererseits bei vollkommen unzureichender Kapazität der bundeswehreigenen Behandlungseinrichtungen gegenübergesehen habe. Wenn er sich in dieser Situation entschieden habe, seiner Verpflichtung als Arzt den Vorrang zu geben und seinen Patienten die ihnen zustehende Behandlung zukommen zu lassen, fehle jeglicher Ansatz für den Vorwurf eines Dienstvergehens, erst recht eines schweren Dienstvergehens. Auch hierbei handele es sich nicht in erster Linie um rechtliche Würdigung, sondern darum, daß ein Sachverhalt, den die Einleitungsbehörde ersichtlich nur unvollständig berücksichtigt habe, vollständig dargestellt und durch Urkunden belegt werden müsse. Auch bei dem Vorwurf einer übermäßigen Bettenbelegung bzw. eines unkorrekten Auslastungsverhältnisses von Soldaten und Zivilpatienten würden die ärztlich-medizinischen Belange seiner, des Soldaten, Verhaltensweise nicht berücksichtigt. Wenn die Einleitungsbehörde und das Truppendienstgericht dem soldatischen Gehorsam Vorrang gäben, könne dies für den Dienst mit der Waffe zutreffen oder sogar notwendig sein, sei aber für das Verhältnis Truppenarzt/Patient nicht vertretbar; in diesem Bereich sei eine differenzierte Betrachtung geboten, die der Einleitungsbehörde offensichtlich fremd sei. Keinesfalls könne sich eine so schwerwiegende Maßnahme wie die vorläufige Dienstenthebung über die besonderen Umstände im Sanitätsbereich hinwegsetzen. Weder die Einleitungsbehörde noch das Truppendienstgericht hätten der Erwägung Rechnung getragen, daß er, der Soldat, durch die vorläufige Dienstenthebung der Berufsunfähigkeitüberantwortet werde. Das Ermittlungsverfahren wegen Nichterfüllung der Pflicht zur Abgabe von Einnahmen aus der Arzneimittelforschung habe der Dienstherr in der zweiten Jahreshälfte 1988 gegen ihn, den Soldaten, und andere Angehörige des Bundeswehrkrankenhauses U. in Gang gesetzt; die Ermittlungen gründeten sich auf den äußerst zweifelhaften Verdacht eines Betruges, und bislang sei es nicht zu einer Anklageerhebung gekommen. Alle Voraussetzungen des Straftatbestandes nach§ 263 StGB seien in den ihm, dem Soldaten, zur Last gelegten Vorgängen im Ansatz kaum zu erkennen. Da das gegen ihn eingeleitete Disziplinarverfahren im Hinblick auf das strafgerichtliche Ermittlungsverfahren ausgesetzt sei, sei er, der Soldat, voraussichtlich über Jahre hinweg von jeglicher ärztlichen Tätigkeit ausgeschlossen. Denn ohne eine abschließende disziplinargerichtliche Klärung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe werde sein Bemühen um eine freiberufliche Niederlassung als Hals-, Nasen- und Ohrenarzt daran scheitern, daß er keine Kassenzulassung besitze und die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfülle; auch die Bewerbung um eine Position in einer zivilen klinischen Einrichtung als "dienstenthobener Bundeswehroffizier" sei von vornherein zum Scheitern verurteilt, und zwar erst recht, wenn die gegenwärtige Arbeitsmarktlage für Mediziner anhalte. Daher verstoße die Maßnahme vom 30. August 1990 auch wegen ihrer Auswirkungen auf seinen, des Soldaten, grundrechtlich geschützten Rechtskreis gegen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Zur Verdeutlichung der schwerwiegenden Rechts- und Verfassungsverstöße der angegriffenen Maßnahme sei auf die dienstliche Kurzbeurteilung des Chefarztes vom 20. Dezember 1990 hinzuweisen, die zwar mit der dienstlichen Beurteilung vom 21. Februar 1990, aber nicht mit dem Tenor der Einleitungsverfügung und der Ansicht vereinbar sei, daß er als Arzt im Bundeswehrkrankenhaus U. untragbar geworden sei. Mit keiner der erwähnten Beanstandungen sei gegen ihn der Vorwurf eines ärztlichen Versagens oder einer mangelhaften Behandlung von Patienten erhoben worden. Er habe es stets als seine Hauptaufgabe angesehen, Arzt zu sein und Kranken oder verletzten Menschen zu helfen. Wenn er demgemäß im Falle einer Kollision zwischen ärztlicher Verantwortung und den Anforderungen der militärischen Subordination im Zweifelsfall ersterer den Vorrang gegeben habe, könne ihm dies nicht als Dienstvergehen, erst recht nicht als schwerwiegendes Versagen, zur Last gelegt werden. Die nachteiligen Auswirkungen seiner vorläufigen Dienstenthebung habe das Truppendienstgericht zwar gesehen, aber daraus nicht die gebotenen rechtlichen Konsequenzen gezogen. Selbst wenn die angegriffene Maßnahme nicht von Anfang an rechtswidrig gewesen sei, verstoße sie jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt offenkundig gegen einfaches Gesetzesrecht und verfassungsrechtliche Grundsätze. Im übrigen habe der Chefarzt ihm vor kurzem in einem ausführlichen Gespräch erklärt, daß er gegen seine, des Soldaten, Wiederverwendung als Leiter der Abteilung V keinen Einwand erheben würde, so daß auch deswegen eine weitere Aufrechterhaltung der angegriffenen Maßnahme mit der Verantwortung des Dienstherrn ihm als Betroffenem gegenüber nicht vereinbar sei.

21

Die 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat der Beschwerde des Soldaten mit Beschluß vom 24. Januar 1991 - S 6 GL 8/90 - nicht abgeholfen, sondern die Sache dem Bundesverwaltungsgericht - 2. Wehrdienstsenat - zur Entscheidung vorgelegt.

22

Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat zu der Beschwerde des Soldaten mit Schreiben vom 18. Februar 1991 wie folgt Stellung genommen:

23

Das zulässige Rechtsmittel sei nicht begründet, denn die Einleitungbehörde habe ihrer Entscheidung sachbezogeneÜberlegungen unter Berücksichtigung der Notwendigkeiten des Dienstbetriebes zugrunde gelegt. Wenn sie aus den dem Soldaten vorgeworfenen Verfehlungen gefolgert habe, daß ihm der Wille fehle, sich den Forderungen der Disziplin und des militärischen Dienstes unterzuordnen, und wenn sie es hier für nötig erachtet habe, zum Schutz eines reibungslosen Dienstbetriebes seine vorläufige Dienstenthebung anzuordnen, so lasse diese Maßnahme keinen Ermessensfehler erkennen. Sie habe dabei auch die persönlichen Belange des Soldaten gebührend berücksichtigt, nämlich bereits am 30. August 1990 verfügt, daß der Soldat die im Rahmen seiner Nebentätigkeit begonnenen Behandlungen noch in befristetem Umfang abwickeln könne. Auch später habe sie ihre Entscheidung laufend überprüft und sich konkret mit dem Sachvortrag des Soldaten auseinandergesetzt; so habe sie ihre Auffassung gegenüber dem Soldaten und dem Truppendienstgericht schriftsätzlich unter Einschaltung des Wehrdisziplinaranwalts dargelegt. Auch wenn davon auszugehen sei, daß die Klärung der gegen den Soldaten erhobenen Vorwürfe in den entsprechenden Gerichtsverfahren längere Zeit in Anspruch nehmen werde, könne sie nicht im anhängigen Beschwerdeverfahren vorweggenommen werden. Die Frage der Überweisung von Patienten an die GHS sei durch den 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts unanfechtbar dahingehend entschieden worden, daß der Befehl des Chefarztes vom 20. Juni 1989 in der Fassung vom 12. Juli 1989 rechtmäßig und verbindlich gewesen sei (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 16. August 1990 - 1 WB 93/90 - und vom 13. Dezember 1990 - 1 WB 107/90). Daher habe sich der Soldat nicht auf den Grundsatz der ärztlichen Therapiefreiheit berufen können, wenn er geglaubt habe, sich nicht nach den Befehlen und Belehrungen des Chefarztes richten zu müssen. Auch das Verhalten des Soldaten nach der am 30. August 1990 verfügten vorläufigen Dienstenthebung rechtfertige keine andere Entscheidung. Denn seine an den Chefarzt gerichtete Erklärung vom 6. Dezember 1990 entspreche offensichtlich nicht seiner inneren Überzeugung. Die Konfliktsituation, in der sich der Soldat bei Wahrnehmung seiner Doppelfunktion als Sanitätsoffizier und ärztlicher Leiter der Abteilung V des Bundeswehrkrankenhauses U. sehe, gehe auch aus der Kurzbeurteilung vom 20. Dezember 1990 und der hierzu abgegebenenÄußerung des Soldaten hervor. Nach den Ausführungen seines an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Schriftsatzes vom 1. Februar 1991 gehe er von einem unauflösbaren Widerspruch zwischen der Verpflichtung als Arzt und der Gehorsamspflicht als Offizier aus und wolle im Konfliktfall seinem ärztlichen Pflichtenverständnis folgen. Wie in dem vom 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts entschiedenen Wehrbeschwerdeverfahren wegen der Verordnung der hyperbaren Sauerstofftherapie deutlich geworden sei, lege der Soldat seine Überzeugung seinem Verhalten selbst dann zugrunde, wenn nicht in seine Rechte oder rechtlich geschützten Interessen eingegriffen werde. Diese Einstellung könne im Verband der Streitkräfte nicht hingenommen werden, und insoweit könne auch im Sanitätsbereich keine besondere Situation angenommen werden. Darüber hinaus würden dem Soldaten in der Einleitungsverfügung weitere Pflichtverletzungen vorgeworfen, die außerhalb der Besonderheiten des Arztberufes lägen und bei summarischer Prüfung schon für sich allein Maßnahmen nach § 120 WDO rechtfertigen könnten. Es sei rechtlich unbedenklich, wenn der Dienstherr auf dem Prinzip der Wahrung der militärischen Ordnung bestehe und vorerst die weitere Dienstleistung des Soldaten am Bundeswehrkrankenhaus Ulm untersagt habe. Eine Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung mit "ex-nunc-Wirkung" erscheine auch mit Rücksicht auf die vorgetragene Existenzgefährdung nicht zwingend geboten. Das Recht des Soldaten auf ärztliche Berufsausübung sei durch die angegriffene Maßnahme nicht beschränkt worden. Eine Feststellung, die die Zulässigkeitärztlicher Tätigkeit schlechthin berühre, könne ohnehin nur von der zuständigen Standesorganisation getroffen werden. Andererseits erscheine der Vortrag des Soldaten, daß er als Chirurg im Fachgebiet Mikrochirurgie ins berufliche Abseits geraten könne, im Hinblick auf die Erfüllung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn bedeutsam. Die Einleitungsbehörde werde insoweit neben der Schwere des Dienstvergehens und dem Erfordernis eines geordneten militärischen Dienstbetriebes die Auswirkungen ihrer Maßnahme laufend zu prüfen haben. Anhaltspunkte für eine existenzielle Gefährdung des Soldaten seien derzeit jedoch nicht ersichtlich. Daher komme eine Aufhebung oder Abänderung der Ermessensentscheidung der Einleitungsbehörde nicht in Betracht.

24

In Erwiderung dieser Stellungnahme hat der Soldat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 11. April 1991 vortragen lassen:

25

Seine Arzneimittelprüfungen seien der umfangreichste Komplex des gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahrens und der einzige Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Ulm, das einen Zeitraum von nahezu drei Jahren umfasse, jedoch bislang nicht zu einer Anklageerhebung geführt habe. Seit drei Jahren sei ihm, dem Soldaten, damit jede Möglichkeit einer beruflichen Weiterentwicklung sowohl innerhalb als auch außerhalb der Bundeswehr, und zwar insbesondere auf wissenschaftlicher Ebene im universitären Bereich, abgeschnitten worden. Ein als Anlage beigefügtes, von Professor Dr. ... Sa., Universität K., erstattetes rechtswissenschaftliches Gutachten habe zu dem Ergebnis geführt, daß bereits von einem objektiven Tatbestand disziplinar- oder strafrechtlicher Art, und zwar insbesondere in subjektiver Hinsicht, keine Rede sein könne. Damit sei dem gegen ihn erhobenen "schwerwiegenden Verdacht", von dem die Truppendienstkammer in ihrem Beschluß vom 12. Dezember 1990 ausgegangen sei, der Boden entzogen. Die Ermessensentscheidung der angefochtenen Maßnahme vom 30. August 1990 sei bereits deshalb fehlerhaft, weil ihr jedenfalls teilweise ein unzutreffender Sachverhalt zugrunde gelegt worden sei; durch Urkundenbeweis sei nachgewiesen worden, daß die von der Einleitungsbehörde behauptete Verletzung derärztlichen Aufklärungspflicht nicht den Tatsachen entspreche. Bereits wegen dieses sachlichen Fehlers liege ein Ermessensfehlgebrauch vor, der zur Aufhebung der angefochtenen Maßnahme führen müsse. Ferner sei zu rügen, daß der Entscheidungsträger den Sachverhalt nicht umfassend und vollständig, sondern nur lückenhaft gewürdigt habe. Weder aus der Einleitungsverfügung noch aus der vorläufigen Dienstenthebung oder aus den im Beschwerdeverfahren zu den Akten gegebenen Stellungnahmen sei ersichtlich, daß sich der Dienstherr hinsichtlich des Vorwurfs der Überweisungen von Patienten an die GHS die ärztliche Meinung und schriftlichen Verlautbarungen des unmittelbaren Dienstvorgesetzten vergegenwärtigt habe. Der Chefarzt des Bundeswehrkrankenhauses U. habe ausdrücklich einen Anspruch der Soldaten auf eine truppenärztlich verordnete hyperbare Sauerstofftherapie festgestellt und mit Schreiben vom 21. März 1989 dem Sanitätsamt der Bundeswehr vorgehalten, daß er es "nicht verantworten" könne, Soldaten von der hyperbaren Sauerstoff-Überdruckbehandlung bei der GHS auszuschließen. Ferner habe der Chefarzt Soldaten, denen er, der Soldat, im Hinblick auf die Befehlslage und auf die Kapazität der bundeswehreigenenÜberdruckkammer die hyperbare Sauerstofftherapie habe vorenthalten müssen, den Bescheid erteilt, daß er ihn, den Soldaten, als für die Beurteilung der Notwendigkeit einer Behandlung zuständig erklärt habe. Demgegenüber stelle die alleinige Berücksichtigung des Befehls vom 20. Juni 1989 unter Außerachtlassung der damit in Widerspruch stehenden, teilweise dem Befehl nachfolgenden Verlautbarungen des Dienstvorgesetzten eine unzulässige Verkürzung des Sachverhalts und damit einen eindeutigen Ermessensfehlgebrauch des Dienstherrn dar. Wenn der 1. Wehrdienstsenat in seiner Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Befehls vom 20. Juni 1989 entschieden habe, so habe dies nichts mit der Frage zu tun, ob sein, des Soldaten, Verhalten disziplinarrechtlich außer an diesem Befehl auch noch an anderen, mit dem Befehl kollidierenden Verlautbarungen seines Dienstvorgesetzten zu messen sei und welche Konsequenzen sich aus einer insoweit unvollständigen Sachverhaltsbehandlung im Rahmen einer Ermessensentscheidung ergäben. Allein hieraus ergebe sich schon ein selbständiger Anlaß für die Aufhebung der Maßnahme vom 30. August 1990. Wenn der Bundeswehrdisziplinaranwalt gegen seine, des Soldaten, Erklärung vom 6. Dezember 1990 eingewandt habe, daß deren Inhalt nicht seiner inneren Überzeugung entspreche, lasse er ein offenkundig falsches Verständnis von Inhalt und Reichweite der Grundrechte erkennen. Nach der jahrzehntelangen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts könne beispielsweise einem zum Widerruf einer Behauptung Verpflichteten und Verurteilten nicht abverlangt werden, seine "innere Überzeugung" entsprechend zu ändern; vielmehr brauche er lediglich zum Ausdruck zu bringen, daß er die Behauptung nicht länger aufrechterhalte, da sonst in die Gewissensfreiheit eingegriffen werde. Die angefochtene Maßnahme vom 30. August 1990 trage zwar das Etikett des Vorläufigen, sei in Wahrheit aber vom Dienstherrn so konzipiert, wenn nicht darauf ausgerichtet, ihn, den Soldaten, in seinem Beruf als "HNO-Kliniker" sowie als Wissenschaftler und Forscher "zu erledigen". Denn dem Dienstherrn sei bei Erlaß der Maßnahme bewußt gewesen, daß die Summe der Zeiträume eines Ermittlungsverfahrens, eines möglichen Strafverfahrens in mehreren Instanzen und eines sich daran anschließenden Disziplinarverfahrens in mehreren Instanzen jedenfalls mehrere Jahre betragen werde. Da er, der Soldat, sowohl im wissenschaftlichen als auch im zivilen Klinikbereich keinerlei Alternativen habe, mangels einer Kassenzulassung nicht einmal in der Lage sei, eine Privatpraxis zu eröffnen, soweit diese überhaupt als zumutbare Alternative in Erwägung gezogen werden könne, laufe die angefochtene Maßnahme angesichts seines, des Soldaten, Lebensalters de facto auf ein Berufsverbot und eine Beendigung der wissenschaftlichen Laufbahn sowie der Forschungstätigkeit hinaus. Dieses Ergebnis verletze in eklatanter Form das Gebot der Verhältnismäßigkeit und die Grundrechte des Soldaten nach Art. 2, 5, 12 GG. Angesichts seiner, des Soldaten, Erklärung vom 6. Dezember 1990 könne der Dienstherr keine Belange geltend machen, die auch nur annähernd derart gravierende verfassungsrechtliche Eingriffe rechtfertigen würden. Zur Verdeutlichung der vom Dienstherrn mit der angefochtenen Maßnahme vom 30. August 1990 verfolgten Zielsetzung sei auf das Schreiben des Chefarztes vom 1. März 1991 zu verweisen, mit dem ihm, dem Soldaten, als nach wie vor Leitendem Arzt der Abteilung V des Bundeswehrkrankenhauses U. die Führung des Briefkopfes mit dieser Bezeichnung untersagt werde.

26

II

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

27

1.

Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht erhoben und mit Beschluß der Truppendienstkammer vom 24. Januar 1991 dem Senat ohne Abhilfegewährung ordnungsgemäß zur Entscheidung vorgelegt worden (§ 109 Abs. 1, 2 und 3 WDO).

28

2.

Das Begehren des Soldaten nach Aufhebung der vom Inspekteur des Sanitäts- und Gesundheitswesens getroffenen Anordnungen vom 30. August 1990 ist jedoch unbegründet.

29

Gemäß § 120 Abs. 1 WDO kann die Einleitungsbehörde einen Soldaten vorläufig des Dienstes entheben, wenn das disziplinargerichtliche Verfahren gegen ihn eingeleitet wird oder eingeleitet worden ist; mit der vorläufigen Dienstenthebung kann das Verbot, Uniform zu tragen, verbunden werden. Diese Anordnungen setzen demzufolge nur die rechtswirksame Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens gegen den Soldaten und eine pflichtgemäße Ermessensausübung der zuständigen Einleitungsbehörde voraus. Hingegen sind sie nicht, wie die Maßnahmen der Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 120 Abs. 2 WDO oder eines Teils des Ruhegehalts nach § 120 Abs. 4 WDO, an die Prognose eines zu erwartenden bestimmten Verfahrensergebnisses gebunden. Die Wehrdienstgerichte sind daher auf die Überprüfung beschränkt, ob die Einleitungsbehörde ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt und dabei insbesondere auch den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet hat oder ob eine vorläufige Dienstenthebung deswegen ermessensfehlerhaft sein kann, weil damit dem Betroffenen Nachteile zugefügt werden, die außer Verhältnis zu dem Interesse des Dienstherrn stehen, einen Soldaten, der eines schweren Dienstvergehens verdächtig ist, bis zur endgültigen Klärung dieses Vorwurfs von der Dienstausübung auszuschließen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn die vorläufige Dienstenthebungüber die Nichtausübung des Dienstes hinausgehende Wirkungen herbeiführe, wie etwa den Verlust der Berufsförderung als Minderung der dem Soldaten vom Dienstherrn geschuldeten Leistungen, der nur dann vertretbar wäre, wenn das disziplinargerichtliche Verfahren mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis lautendes Urteil erwarten ließe (BVerwGE 46, 61, 62; BVerwG Beschlüsse vom 14. Juli 1986 - 2 WDB 10/86 - und vom 5. Februar 1988 - 2 WDB 1/88).

30

a)

Die Verfügung vom 17. August 1990, durch die der Inspekteur des Sanitäts- und Gesundheitswesens als zuständige Einleitungsbehörde gegen den Soldaten ein disziplinargerichtliches Verfahren eingeleitet hat, ist gemäß § 86 Abs. 1 Satz 2 WDO mit ihrer Zustellung an den Soldaten am 22. August 1990 rechtswirksam geworden. Die Einleitungsverfügung, die das Schriftformerfordernis des § 86 Abs. 1 Satz 1 WDO erfüllt, gibt im übrigen eine konkrete Darstellung der Tatsachen, aus denen die Einleitungsbehörde den hinreichenden Verdacht einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung des Soldaten herleitet.

31

b)

Die Anordnungen der vorläufigen Dienstenthebung und des Uniformverbots lassen weder einen Ermessensfehlgebrauch noch einen Verstoß gegen den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit erkennen. Wenn die Einleitungsbehörde infolge des schwerwiegenden Tatverdachts, der durch das gegen den Soldaten eingeleitete disziplinargerichtliche Verfahren geklärt werden soll, dessen dienstliche Verwendung bis zum Verfahrensabschluß nicht mehr für vertretbar hält, ist diese Entscheidung auch unter Berücksichtigung ihrer nachteiligen Auswirkungen auf die Wahrnehmung der dienstlichen und nebenamtlichen Aufgaben sowie der außerdienstlichen Interessen des Soldaten im Rahmen einer genehmigten Nebentätigkeit nicht zu beanstanden.

32

Die vorläufige Dienstenthebung eines Soldaten im Zusammenhang mit einem gegen ihn eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren dient dazu, einen Zustand, der endgültig erst auf Grund eines längere Zeit beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, vorübergehend zu ordnen, um dadurch Nachteile und Gefahren insbesondere für Disziplin und Ordnung in den Streitkräften abzuwehren oder zu verhindern, daß vollendete Tatsachen geschaffen werden, bevor die Entscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren getroffen ist (BVerfG NJW 1978, 152 = DÖD 1977, 274; Dau, WDO 2. Aufl.§ 120 RdNr. 2). Die Anordnung, für die allein disziplinare Gesichtspunkte maßgeblich sind, setzt einen besonderen rechtfertigenden Grund voraus; sie muß im dienstlichen Interesse geboten sein und dem Verfassungsgebot der Verhältnismäßigkeit genügen (BVerfG a.a.O. m.w.N.). Da die Anordnung auch als vorläufige Maßnahme im Zusammenhang mit einem disziplinargerichtlichen Verfahren in den Status des Berufssoldaten eingreift, ist sie nur dann mit seinen Grundrechten und grundrechtsähnlichen Rechtspositionen vereinbar, wenn ohne diesen Eingriff der Dienstbetrieb durch den vom disziplinargerichtlichen Verfahren Betroffenen empfindlich gestört oder in besonderem Maße gefährdet würde. Zu dieser Feststellung bedarf es einer Abwägung zwischen dem Ausmaß der unmittelbaren Gefährdung oder Störung des Dienstbetriebes und der nachteiligen Auswirkungen und Belastungen für den Betroffenen (BVerfG a.a.O.). Danach kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens in erster Linie darauf an, ob bei einem Verbleiben des Soldaten im Dienst mit einer Störung oder jedenfalls Gefährdung der militärischen Ordnung und des Dienstbetriebs im Bundeswehrkrankenhaus U. zu rechnen ist, ob durch das angeschuldigte pflichtwidrige Verhalten das Ansehen der Bundeswehr so sehr beeinträchtigt worden ist oder wird, daß bei einem Verbleiben im Dienst ein schwerer, nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten konnte, oder ob Sicherheitsinteressen der Bundeswehr berührt sind (vgl. Dau a.a.O.).

33

Hier ist davon auszugehen, daß die aus der Einleitungsverfügung ersichtlichen Tatsachen den hinreichenden Tatverdacht für ein schwerwiegendes Dienstvergehen des Soldaten ergeben und die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen sowie seine bisherige Einlassung den Schluß nahelegen, er werde sich auch künftig unter Berufung auf sein individuelles Verständnis ärztlicher Berufspflichten und ihres Vorrangs vor der Pflicht zum soldatischen Gehorsam nicht jederzeit der militärischen Disziplin und Notwendigkeit zur dienstlichen Einordnung unterwerfen. Es kann und muß hier wegen der notwendigerweise summarischenÜberprüfung des Vorbringens der Beteiligten im vorliegenden Verfahren (vgl. BVerwG Beschluß vom 8. Januar 1991 - 2 WDB 5/90 - m.w.N.) dahingestellt bleiben, ob und gegebenenfalls inwieweit der Soldat zu einzelnen Anschuldigungspunkten der Einleitungsverfügung, z.B. bei derÜberweisung von Soldaten und zivilen Patienten, die Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen sind, an die GHS oder der Überschreitung der Auslastungsquote der in der Abteilung V des Bundeswehrkrankenhauses Ulm verfügbaren Bettenzahl für Soldaten und Zivilisten, im Rahmen seiner Diensttätigkeit oder seiner genehmigten nebenamtlichen Tätigkeit als Sanitätsoffizier in rechtlich vertretbarer Interpretation seinerärztlichen Berufspflicht und Therapiefreiheit gehandelt oder gegen seine Dienstpflichten, insbesondere seine Treue- und Gehorsamspflicht, verstoßen hat. Der 1. Wehrdienstsenat hat hinsichtlich derÜberweisung von Patienten durch den Soldaten an die GHS und der Belegung von Betten der Hals-, Nasen- und Ohrenabteilung des Bundeswehrkrankenhauses U. mit Zivilpatienten unanfechtbar entschieden, daß einerseits der Befehl des Chefarztes vom 20. Juni 1989 in der Fassung vom 12. Juli 1989 rechtmäßig und verbindlich war (BVerwG Beschlüsse vom 16. August 1990 - 1 WB 93/90 - und vom 13. Dezember 1990 - 1 WB 107/90) und andererseits der Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel der Aufhebung der Befehle des Amtschefs Sanitätsamt der Bundeswehr vom 25. April und 27. Juni 1989 wegen der Belegung der Abteilung V des Bundeswehrkrankenhauses U. mit Soldaten und Zivilpatienten mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig war, weil der Soldat das zunächst eröffnete Disziplinarbeschwerdeverfahren gegen den ihm von seinem Disziplinarvorgesetzten erteilten Verweis vom 16. August 1988 durch rechtswirksame Rücknahmeerklärung beendet hat (BVerwG Beschluß vom 13. Dezember 1990 - 1 WB 82/90).

34

Ferner hatte der Senat hier nicht der Frage nachzugehen, ob die Schlußfolgerungen zutreffen, die der Verteidiger des Soldaten aus dem von Professor Dr. Sa.erstatteten und vorgelegten rechtswissenschaftlichen Gutachten zu Fragen des Nebentätigkeitsrechts der Bundeswehr im Rahmen von Arzneimittelprüfungen gezogen hat, daß nicht von einem objektiven Tatbestand disziplinar- oder strafrechtlicher Verfehlung, erst recht nicht in subjektiver Hinsicht, die Rede sein könne und damit dem von der Truppendienstkammer im Beschluß vom 12. Dezember 1990 zugrunde gelegten "schwerwiegenden Verdacht" gegenüber ihm, dem Soldaten, der Boden entzogen sei. Denn die Klärung dieser Fragen ist dem straf- und disziplinargerichtlichen Verfahren in der Hauptsache vorzubehalten.

35

Hier ist vielmehr darauf abzustellen, daß der Soldat jedenfalls nach dem Inhalt der dem Senat vorliegenden Akten in seiner Diensttätigkeit wiederholt Anlaß zu erheblicher Kritik und vielfältigen Beanstandungen durch den Chefarzt, Oberstarzt Dr. Sp., sowie andere Abteilungsleiter, unterstellte Ärzte und sonstige Mitarbeiter gegeben hat. So sah sich der Chefarzt am 5. März 1990 veranlaßt, gegen den Soldaten wegen laufender Verstöße gegen den am 23. Februar 1990 erteilten Befehl zur Belegung der Hals-, Nasen- und Ohrenabteilung sowie gegen das Verbot der Überweisung von Soldaten an die GHS und das Rehabilitationskrankenhaus U. eine Disziplinarbuße zu verhängen. In einem an den Amtschef Sanitätsamt der Bundeswehr gerichteten Schreiben vom 23. Mai 1990 erklärte der Chefarzt den Soldaten wegen fortgesetzten Ungehorsams, Uneinsichtigkeit, maßlosen Ehrgeizes und eines Verhaltens zum Nachteil seiner Patienten als Leitenden Arzt der Hals-, Nasen- und Ohrenabteilung für "untragbar"; er führte aus, daß der Soldat "den Dienstbetrieb im Bundeswehrkrankenhaus U. stört" und daß seine menschenverachtende Haltung, Absichten dadurch durchzusetzen, daß Patienten in unlösbare Probleme verstrickt würden, eines Arztes "absolut unwürdig" sei. In einer weiteren Vorlage vom 6. Juni 1990 meldete der Chefarzt dem Amtschef weitere Verstoße des Soldaten gegen seine Pflichten als Arzt und Sanitätsoffizier durch unzulässige Verwendung des Glasionomerzements Ketac-Cem an Patienten und regte an, dem Soldaten die Dienstausübung zu verbieten. Mit Schreiben vom 28. Juni 1990 erklärte er dem Amtschef seine Zustimmung zu der von diesem geäußerten Absicht, die Versetzung des Soldaten vorzuschlagen, schloß sich der Begründung voll an und nahm hinsichtlich der "Spannungen und Vertrauensverluste" zwischen dem Soldaten und ihm auf den umfangreichen Schriftverkehr und letztlich auf sein Schreiben vom 23. Mai 1990 Bezug. Soweit der Verteidiger des Soldaten auf eine frühere Äußerung des Chefarztes gegenüber dem Sanitätsamt der Bundeswehr vom 21. März 1989 verwiesen hat, wonach er es "nicht verantworten" könne, Soldaten von der hyperbaren Sauerstoff-Überdruckbehandlung "bei der GHS" auszuschließen, handelt es sich um eine Verlautbarung, die deutlich in zeitlichem Abstand vor der oben dargestellten kritischen Haltung im Jahre 1990 erfolgt ist; dies gilt auch für die handschriftliche Notiz des Chefarztes auf dem Schreiben des Soldaten Schebesta vom 29. Januar 1990, daß "zuständig für die Beantwortung der Frage der Notwendigkeit der Behandlung der Ltd. Arzt der Abtlg. o.V.i.A." sei.

36

Des weiteren geht aus einem als Aktennotiz gefertigten Gedächtnisprotokoll des Oberstarztes Professor Dr. N. vom 28. Mai 1990 hervor, daß sowohl andere Abteilungsleiter als auch Oberärzte und Pflegepersonal der Hals-, Nasen- und Ohrenabteilung wiederholt Klage über das dienstliche Verhalten des Soldaten geführt und "viele Jahre seine Eskapaden und Skurrilitäten" toleriert haben. In diesem Gespräch vom 15. Mai 1990, das auf Initiative der Oberärzte der Abteilung V herbeigeführt worden war, hatten sich Oberstarzt Professor Dr. N. und andere Abteilungsdirektoren veranlaßt gesehen, das Auftreten des Soldaten im Operationssaal, den Umgang mit dem Pflegepersonal, die Unzuverlässigkeit in der Wahrnehmung des Hintergrunddienstes, ständige Übergriffe in andere chirurgische Fachbereiche (Zenker-Divertikel, Schilddrüse), eine bemerkenswerte Uneinsichtigkeit inärztlich-ethischen Fragen, den häufig lächerlichen Kleinkrieg mit dem Sanitätsamt und schließlich die den ganzen Sanitätsdienst belastende Anzeige gegen die Deutsche Gesellschaft für Wehrmedizin und Wehrpharmazie scharf zu kritisieren; sie stellten fest, daß "das Maß des Erträglichen nun überschritten sei und sie sich in aller Form offiziell von dem Kollegen Professor Dr. Sch. distanzieren müßten".

37

Da hiernach nicht auszuschließen ist, daß der Soldat bis zur dienst- und disziplinarrechtlichen Klärung der Zulässigkeit seiner bisher sowie weiterhin für sich in Anspruch genommenen Verhaltensweise als Arzt und Sanitätsoffizier auch künftig den Dienstbetrieb im Bundeswehrkrankenhaus U. sowie die Verwirklichung sonstiger dienstlicher Anforderungen und Interessen der Bundeswehr beeinträchtigt oder jedenfalls gefährdet, stellt die vorläufige Dienstenthebung eine erforderliche Maßnahme dar, um zumindest vorerst Nachteile und Gefahren für die Wahrung der militärischen Disziplin und Ordnung im Bundeswehrkrankenhaus U. zu vermeiden; dadurch wird zugleich ausgeschlossen, daß der Soldat weiterhin zu Lasten des Dienstherrn, insbesondere in disziplinloser und vermögensbeeinträchtigender Weise handeln und der Bundeswehr Schaden zufügen kann.

38

Soweit der Soldat demgegenüber geltend gemacht hat, daß er durch die vorläufige Dienstenthebung mit zunehmender Zeitdauer zwangsläufig ins "berufliche Abseits" gerate und neben erheblichen finanziellen Einbußen auch eine nachhaltige Erschwernis seiner wissenschaftlichen Betätigung als Hochschullehrer und -forscher hinzunehmen habe, kommt diesen an sich gewichtigen persönlichen Interessen im Rahmen der gebotenen Abwägung mit der Wahrung dienstlicher Interessen der Bundeswehr kein Vorrang zu.

39

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 39, 334, 369 m.w.N.) umfaßt zwar der Grundrechtsschutz der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 GG auch Berufe imöffentlichen Dienst, erfährt aber sowohl hinsichtlich der Berufswahl als auch hinsichtlich der Berufsausübung Einschränkungen aus Art. 33 Abs. 5 GG, der für Berufe, die öffentlicher Dienst sind, weithin Sonderregelungen vorsieht, die sich aus der Natur der Sache ergeben. Wenngleich Art. 33 Abs. 5 GG nach Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck keine institutionelle Garantie des Berufssoldatentums enthält (BVerfGE 3, 288; 16, 94, 111), hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 44, 249, 281 m.w.N.) nicht nur den beamtenrechtlichen Besoldungs- und Versorgungsanspruch durch Art. 33 Abs. 5 GG ebenso wie durch Art. 14 GG als gesichert angesehen, sondern auch die nähere Ausgestaltung des verfassungsrechtlich wie Eigentum geschützten Besoldungs- und Versorgungsanspruchs der Berufssoldaten nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG an den Grundsätzen ausgerichtet, "die aus den Grundlagen desöffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses entsprechend den für die Berufsbeamten geltenden und durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Grundsätzen entwickelt werden müssen"; denn der Anspruch des Soldaten auf Dienstbezüge und Versorgung ist in seinem Kernbestand ebenso geschützt wie der des Beamten durch Art. 33 Abs. 5 GG.

40

Da durch die vorläufige Dienstenthebung des Soldaten die Zahlung seiner regelmäßigen Dienstbezüge nicht berührt wird, ist er in seinem Status als Oberstarzt und vor allem in seinen grundrechtlich geschützten Ansprüchen auf dienstgradangemessene Besoldung und Versorgung bis zur rechtskräftigen Entscheidung seines disziplinargerichtlichen Verfahrens vorerst nicht beeinträchtigt. Da die vorläufige Dienstenthebung in der Wehrdisziplinarordnung gerade als Maßnahme der Personalführung gegenüber einem Soldaten im Zusammenhang mit der Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens vorgesehen ist, stellt sie auch bei längerer Verfahrensdauer grundsätzlich keinen unzulässigen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Rechtsstellung des Betroffenen dar. Auch die von dem Soldaten geäußerte Besorgnis, er könne bei längerer Verfahrensdauer als Hals-, Nasen- und Ohrenchirurg, insbesondere im Bereich der Mikrochirurgie, mangels ausreichender ständiger Berufspraxis ins "berufliche Abseits" geraten und dadurch seine besondere ärztliche Leistungsfähigkeit einbüßen, ist in diesem Zusammenhang nicht relevant. Denn der Soldat war als Leiter der Abteilung V im Bundeswehrkrankenhaus U. eingesetzt und hatte in dieser Funktion den Gesamtbereich der Aufgabenerfüllung in seiner medizinischen Fachdisziplin zu betreuen und zu verantworten, war mithin nicht nur als Spezialist für Mikrochirurgie verwendet worden. Nach der gefestigten Rechtsprechung des 1. Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 76, 243, 245 f. m.w.N.; BVerwG Beschluß vom 30. August 1989 - 1 WB 128/88, 49/88) hat ein Soldat keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung, sondern darüber entscheidet der zuständige Vorgesetzte nach seinem pflichtmäßigen Ermessen, sofern ein dienstliches Bedürfnis gegeben ist. Daher kann ein Sanitätsoffizier, der in einer bestimmten medizinischen Fachdisziplin ausgebildet und eingesetzt worden ist, nicht mit Erfolg geltend machen, daß er im Falle einer vorläufigen Dienstenthebung wegen der zwangsläufigen Einschränkung seinerärztlichen Berufspraxis in einem speziellen Arbeitsbereich insgesamt als Facharzt der Gefahr der Berufsunfähigkeit ausgesetzt sei und deswegen die Maßnahme seiner Suspendierung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße. Denn seine weitere Verwendung als Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde ist durch die vorläufige Dienstenthebung selbst bei längerer Verfahrensdauer keinesfalls generell in Frage gestellt. Im übrigen kann auch bei einer umfangreichen Auflistung von Anschuldigungspunkten im Rahmen eines eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahrens im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot des § 9 Abs. 1 WDO nicht ohne weiteres von einer längeren Verfahrensdauer, erst recht nicht von einer bewußten Verzögerung oder offenkundigen Verschleppung des disziplinargerichtlichen Verfahrens ausgegangen werden.

41

Soweit dem Soldaten hier zugleich die Ausübung einer bis dahin genehmigten Nebentätigkeit unter Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nicht länger gestattet, sondern - mit Ausnahme einer befristeten Abwicklung der schon begonnenen Behandlung von Selbstzahlern - untersagt worden ist, kann sich der Soldat ebenfalls nicht auf den Grundrechtsschutz des Art. 12 GG berufen; denn die Nebentätigkeitsgenehmigung steht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs gemäß § 20 Abs. 2 SG, soweit sich nach ihrer Erteilung eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen ergibt. Andererseits ist zu berücksichtigen, daß die Einleitungsbehörde dem Soldaten nicht jegliche Nebentätigkeit untersagt, sondern ihm die Nebentätigkeit außerhalb des dienstlichen Bereichs mit der Maßgabe erlaubt hat, daß ihre eventuelle Aufnahme unverzüglich anzuzeigen ist. Soweit dem Soldaten durch die Untersagung jeder dienstlichen Tätigkeit und Nebentätigkeit im Bundeswehrkrankenhaus U. die Fortführung seiner wissenschaftlichen Forschungsarbeit und Betreuung von Doktoranden faktisch erschwert worden sein könnte, kann er sich jedenfalls im vorliegenden Verfahren nicht auf den Grundrechtsschutz des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG berufen, weil er im Bundeswehrkrankenhaus Ulm als Sanitätsoffizier eingesetzt ist und die im Nebenamt wahrgenommenen Aufgaben eines Hochschullehrers der Universität U. nämlich die Abhaltung von Vorlesungen und Betreuung von Doktoranden, gegenüber dem Land Baden-Württemberg als Hochschulträger zu erfüllen hat.

42

Der Soldat hat zwar bestritten, in zurechenbarer Weise Störungen oder Belastungen des Dienstbetriebes hervorgerufen zu haben, und seinerseits vorgetragen, daß er bereits vor seiner vorläufigen Dienstenthebung in einer persönlichen Aussprache vom 20. August 1990 mit dem Chefarzt Einvernehmen hinsichtlich des weiteren Vorgehens bei Indikationsstellung und Einsatz des Glasionomerzements Ketac-Cem erzielt habe, so daß jedenfalls zum Zeitpunkt der Anordnung vom 30. August 1990 nicht mehr von einem "gestörten Vertrauensverhältnis" habe gesprochen werden können. Er hat aber den Vorwurf der Störung oder Belastung des Dienstbetriebes im Bundeswehrkrankenhaus U. nicht stubstantiiert widerlegt und kann sich insbesondere nicht darauf berufen, daß er durch eine persönliche Aussprache mit dem Chefarzt am 20. August 1990 das - gestörte - Vertrauensverhältnis wiederhergestellt habe, da dieser in Urlaub war und durch Professor Dr. N. vertreten wurde; im übrigen bezog sich das erzielte Einvernehmen unstreitig nur auf einen Einzelpunkt der aufgetretenen Störung und Belastung des Dienstbetriebes. Im übrigen muß im Rahmen der summarischen Prüfung im vorliegenden Verfahren offengelassen werden, ob der Soldat in einigen Anschuldigungspunkten, beispielsweise bei der Anwendung des Glasionomerzements Ketac-Cem, "lege artis" gehandelt und jeweils nur das Ziel der optimalen Patientenversorgung dabei verfolgt hat. Es kann hier auch dahingestellt bleiben, ob und inwieweit die Einleitungsbehörde bei Berücksichtigung des Vorwurfs, der Soldat habe die ärztliche Aufklärungspflicht gegenüber seinen Patienten verletzt, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangenn ist; denn eine entsprechende Tatsachenermittlung und Beweisführung ist im vorliegenden Verfahren nicht möglich, weil es sich seinem Wesen nach auf summarische Wertungen und Wahrscheinlichkeitserwägungen beschränken muß (BVerwG Beschluß vom 8. Januar 1991 - 2 WDB 5/90 - m.w.N.).

43

Bei der Überprüfung der angegriffenen Ermessensentscheidung auf sachgerechte und willkürfreie Erwägungen der Einleitungsbehörde ist hier vielmehr darauf abzustellen, wie der Soldat nach der Einschätzung und Beurteilung seines Disziplinarvorgesetzten insgesamt seinen Dienst verrichtet hat und von welcher Einstellung er sich bei der Erfüllung seiner soldatischen Dienstpflichten sowie der Interpretation seiner ärztlichen Berufspflicht ersichtlich hat leiten lassen. Der Chefarzt hat den Soldat nach den an den Amtschef Sanitätsamt der Bundeswehr gerichteten Äußerungen vom 23. Mai sowie 6. und 28. Juni 1990 in der Kurzbeurteilung vom 20. Dezember 1990, die in fachlicher Hinsicht die positive Beurteilung vom 21. Februar 1990 bestätigt, hinsichtlich seiner Dienstauffassung erneut kritisch gewürdigt und wie folgt charakterisiert:

"Oberstarzt Professor Dr. Sch. nimmt für sich ein Handeln in Anspruch, das sich nach seiner Auffassung aus der Berufsordnung der Ärzte und höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Befugnissen und Pflichten eines Arztes im Rahmen seiner medizinischen Tätigkeit ergibt. Dabei erhebt er seine Maßstäbe zur alleinigen Maxime seines Handelns und setzt seine ureigene Auffassung den von ihm geforderten Pflichten als Soldat entgegen, da er glaubt, nur hierdurch höherwertigen Rechtsgütern wie Leben, Körper und Gesundheit von Menschen den Vorrang vor administrativen Erfordernissen geben zu können."

44

Von der ihm im Wortlaut eröffneten Kurzbeurteilung hat der Soldat am selben Tag Kenntnis genommen und sich dazu wie folgt geäußert:

"Aus meiner Sicht hat die Behandlung erkrankter Patienten Vorrang vor administrativen Maßnahmen."

45

Diese Charakterisierung durch seinen Vorgesetzten und die eigene Stellungnahme des Soldaten deuten darauf hin und rechtfertigen die Besorgnis, daß er auch künftig keine hinreichende Gewähr dafür bietet, seinen Dienst als Sanitätsoffizier so zu erfüllen, daß er jederzeit im Einklang mit seinen soldatischen Dienstpflichten steht, und zwar insbesondere auch, soweit es um die Heilfürsorge für Soldaten und zivile Patienten als Vertragspartner des Bundeswehrkrankenhauses U. geht. Er hat sich zwar ausdrücklich gegenüber dem Chefarzt mit Schreiben vom 6. Dezember 1990 verpflichtet, bis zum Abschluß des Disziplinarverfahrens oder einer vorherigen einvernehmlichen fachmedizinischen Klärung des jeweiligen Sachverhalts

  • auf die Verwendung des Glasionomerzements Ketac-Cem im Hals-, Nasen- und Ohrenbereich zu verzichten,
  • von Überweisungen an die GHS zur Durchführung der hyperbaren Sauerstofftherapie abzusehen, es sei denn, mit ausdrücklicher Zustimmung des Chefarztes,
  • bei der Bettenbelegung in der Hals-, Nasen- und Ohrenabteilung auch bei entgegenstehenden Indikationen entsprechend der Befehlslage zu verfahren.

46

Daraus ergibt sich aber für die Einleitungsbehörde noch kein sicherer Schluß auf eine grundlegende Meinungsänderung des Soldaten, mithin auch kein zwingender Anlaß, die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung vom 30. August 1990 aufzuheben. Denn selbst wenn man zugunsten des Soldaten - entgegen den vom Bundeswehrdisziplinaranwalt geäußerten Bedenken - von der Ernsthaftigkeit einer solchen Willenserklärung ausgeht, läßt sich aus ihr allein angesichts seiner undifferenzierten Stellungnahme zur Kurzbeurteilung vom 20. Dezember 1990 noch nicht mit hinreichender Gewißheit herleiten, daß er den Dienstbetrieb und die Wahrung der militärischen Disziplin und Ordnung im Bundeswehrkrankenhaus U. keinesfalls mehr stören oder gefährden wird. Wenn sich nämlich auf Grund seines Vorverhaltens, das zur Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens und zur Verfügung vom 30. August 1990 Anlaß gegeben hat, für die Einleitungsbehörde Zweifel hinsichtlich der Vertretbarkeit eines nachträglichen Verzichts auf die angegriffene Maßnahme ergeben haben und nach wie vor bestehen, dann war die Ermessensausübung weder zum Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung fehlerhaft noch ist sie nachher korrekturbedürftig geworden.

47

Es war und ist vielmehr Sache der Einleitungsbehörde, im Rahmen pflichtgemäßer Wahrnehmung des ihr zustehenden Ermessens das Für und Wider einer Anordnung und gegebenenfalls nachträglichen Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung abzuwägen. Entgegen der Ansicht des Verteidigers hat die Einleitungsbehörde einerseits den für die hier zu treffende Entscheidung wesentlichen Sachverhalt nicht verkürzt oder lückenhaft, sondern vollständig gewürdigt, und ist sie andererseits dieser Verantwortung auch in den zurückliegenden Monaten seit Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung gerecht geworden. Sie hat in ihren schriftsätzlichen Äußerungen unter Beteiligung des Wehrdisziplinaranwalts wiederholt zu erkennen gegeben, daß sie ihre Maßnahme auch unter Berücksichtigung der nachteiligen Auswirkungen für den Soldaten mehrfach überprüft und bewußt aufrechterhalten hat. In diese Würdigung hat sie zu Recht auch die dem Soldaten vorgeworfene gravierende betrügerische Verhaltensweise zu Lasten des Dienstherrn einbezogen. Denn diese Verhaltensweise legt wegen des dahingehenden Tatverdachts, der mangels einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens der zuständigen Staatsanwaltschaft oder einer Entscheidung nach § 153 StPO fortbesteht, ja auf die Erhebung der öffentlichen Klage durch Einreichung einer Anklageschrift gemäß § 170 Abs. 1 StPO und die Möglichkeit einer strafgerichtlichen Verurteilung hindeutet, einen außerordentlich negativen Rückschluß auf die persönliche Integrität und soldatische Pflichterfüllung des Soldaten nahe. Durch Bestreiten des Tatvorwurfs und gegenteilige Behauptungen konnte dieser Tatverdacht nicht entkräftet werden. Bei der Wahrscheinlichkeitsprognose ist im übrigen für die Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" kein Raum (BVerwG Beschluß vom 7. November 1990 - 2 WDB 4/90 - m.w.N.). Angesichts dessen wäre es dienstlich nicht zu verantworten, den durch sein eigenes Verhalten in einen schwerwiegenden Tatverdacht geratenen Soldaten bis zur Klärung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe weiterhin in der verantwortungsvollen herausgehobenen Funktion eines Abteilungsleiters im Bundeswehrkrankenhaus U. zu belassen.

48

Soweit der Soldat vorgetragen hat, daß ihm der Chefarzt kürzlich in einem ausführlichen Gespräch erklärt habe, er würde gegenüber seiner, des Soldaten, Wiederverwendung als Leiter der Abteilung V keinen Einwand erheben, steht seine Darstellung im Widerspruch zur schriftlichen Stellungnahme des Chefarztes gegenüber der Einleitungsbehörde vom 23. Januar 1991. Danach hat der Chefarzt auf die Frage des Soldaten, ob er, der Chefarzt, eine Wiederaufnahme seiner, des Soldaten, Diensttätigkeit im Bundeswehrkrankenhaus U. befürworten würde, erklärt, daß er "hierzu auch wegen des gegenwärtigen Standes (des Verfahrens) nicht bereit sei"; falls es jedoch zu einer solchen Entscheidung komme, was er sich nicht vorstellen könne, sei sie von ihm selbstverständlich zu akzeptieren. Angesichts dieser eindeutigen Äußerung des Chefarztes kann nicht zugunsten des Soldaten von einer Änderung der Sachlage derart ausgegangen werden, daß die "Störung" der Vertrauenshaltung zwischen ihm und seinem Disziplinarvorgesetzten beiseitigt sei. Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung als Ermessensentscheidung der Einleitungsbehörde erweist sich somit nachträglich nicht als korrekturbedürftig.

49

Die angegriffene Maßnahme verstößt auch nicht gegen den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit, der sich als übergreifende Leitregel allen staatlichen Handelns zwingend aus dem Rechtsstaatsprinzip ergibt (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: BVerfGE 23, 127, 133; 35, 382, 400 jeweils n.w.N.). Dieser rechtsstaatliche Grundsatz besagt, daß das gewählte Mittel und der gewollte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen müssen (BVerfGE 10, 89, 117). Darüber hinaus ergibt er sich aus dem Wesen der Grundrechte selbst, die als Ausdruck des allgemeinen Freiheitsanspruchs des Bürgers gegenüber dem Staat von deröffentlichen Gewalt jeweils nur soweit beschränkt werden dürfen, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerläßlich ist.

50

Die vom Verteidiger erhobene Rüge mangelnder Rücksichtnahme der Einleitungsbehörde auf die persönlichen Interessen des Soldaten an einer weiteren Diensttätigkeit und Ausübung seiner Nebentätigkeit im Bundeswehrkrankenhaus U. greift nicht durch, da diese Interessen hier, wie oben dargelegt, keinen Vorrang vor dem Schutz des Dienstbetriebes und der Wahrung der dienstlichen Interessen der Bundeswehr beanspruchen können. Des weiteren ist weder durch die bisherige Verfahrensdauer eine übermäßige Belastung des Soldaten hervorgerufen worden noch sind gegenwärtig Anhaltspunkte dafür gegeben, daß mit einer vermeidbaren Verzögerung oder bewußten Verschleppung des disziplinargerichtlichen Verfahrens zu rechnen ist. Wenn es dazu jedoch käme, wäre der Rechtsschutzanspruch des Bürgers um so stärker und dürfte um so weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die angegriffene Maßnahme Unabänderliches bewirkt (vgl. BVerfGE 35, 382, 402). Imübrigen hat der Soldat gemäß § 120 Abs. 6 WDO jederzeit die Möglichkeit, bei der Einleitungsbehörde die Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung zu beantragen, falls dies nach der weiteren Entwicklung des disziplinargerichtlichen Verfahrens geboten oder angezeigt erscheint, eine wesentliche Änderung der Sachlage eintritt oder er, der Soldat, eine grundlegende Wandlung seiner Dienstauffassung und seines Pflichtenverständnisses glaubhaft zu machen vermag. Im Vergleich zu einer - nach Lage des Falles durchaus denkbaren - Versetzung des Soldaten wegen dienstlicher Spannungen stellt sich die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung als die mit hoher Wahrscheinlichkeit mildere Maßnahme dar, so daß auch insoweit ein Verstoß gegen den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht ersichtlich ist, zumal der Soldat seinerseits dafür auch nichts dargetan hat.

51

3.

Eine Kostenentscheidung entfällt, da das gerichtliche Antragsverfahren nach § 120 Abs. 6 WDO ein Nebenbestandteil des disziplinargerichtlichen Verfahrens ist (BVerwG Beschluß vom 7. November 1990 - 2 WDB 4/90 - m.w.N.).

Hacker
Dr. Schwandt
Dr. Widmaier