Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.04.1993, Az.: BVerwG 2 WD 28.92
Offizier; Dienstliches Personal; Dienstliches Material; Private Zwecke; Dienstgradherabsetzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.04.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 28.92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13179
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Mitte Koblenz - 16.06.1992 - AZ: 6 VL 3/92
Rechtsgrundlagen
- § 7 SG
- § 10 Abs. 1 SG
- § 10 Abs. 3 SG
- § 12 S. 2 SG
- § 17 Abs. 2 S. 1 SG
- § 23 Abs. 1 SG
- § 34 Abs. 1 WDO
- § 54 Abs. 5 WDO
- § 57 Abs. 1 WDO
Fundstelle
- DokBer B 1993, 248
Amtlicher Leitsatz
Ein Offizier, der mehrfach Personal und Dienstfahrzeuge für Transportleistungen zur Baustelle seines Privathauses einsetzt, hat eine Dienstgradherabsetzung verwirkt.
In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 20. April 1993,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr.
Widmaier,
sowie
Oberst i.G. Altekrüger, Hauptmann Buch als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Angestellte ... als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle.
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte vom 16. Juni 1992 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.
Der Soldat wird in den Dienstgrad eines Oberleutnants herabgesetzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Gründe
I
Der jetzt 36 Jahre alte Soldat schloß seine schulische Ausbildung im Juni 1975 mit dem Abitur ab. Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung wurde er zum 1. Juli 1975 als Offizieranwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes zur 2./Panzerbataillon ... in L. einberufen. Unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit wurde er am 3. Juli 1975 zum Panzerschützen ernannt. Seine Dienstzeit wurde zunächst bis zum Abschluß der Ausbildung zum Offizier, dann auf sechs und zwölf Jahre festgesetzt. Mit Urkunde vom 30. Juni 1983 wurde ihm am 25. Juli 1983 als Oberleutnant die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen.
Nachdem der Soldat den 43. Offizieranwärterlehrgang mit "ausreichend" bestanden hatte, wurde er mit Wirkung vom 1. Oktober 1977 zum Leutnant befördert. Nach Bestehen der Diplomhauptprüfung mit "befriedigend" an der Hochschule der Bundeswehr H. wurde ihm mit Urkunde vom 7. Dezember 1979 der akademische Grad eines Diplompädagogen verliehen. Am 4. April 1980 wurde der Soldat zum Oberleutnant und am 1. April 1985 zum Hauptmann ernannt.
Der Soldat wurde nach seinem Hochschulstudium und seiner weiteren Ausbildung zum Offizier vom 1. Juni 1982 an bei den Panzerbataillonen ... und ... als Zugführeroffizier verwendet. Vom 1. April 1985 an wurde er bei der 3./Panzerbataillon ... in K. als Kompaniechef und Panzeroffizier eingesetzt. Vom 17. Dezember 1985 bis 27. März 1986 nahm er am Laufbahnlehrgang Fortbildungsstufe C an der Führungsakademie der Bundeswehr in H. mit befriedigendem Erfolg teil. Vom 1. April 1988 an wurde er zur 1./Panzerbataillon ... in F. versetzt und als S 4-Offizier und Panzeroffizier verwendet sowie in derselben Funktion vom 1. Mai 1990 an bei der 1./Panzerbataillon C. in K. Auf Grund der dem Verfahren zugrundeliegenden Vorfälle wurde der Soldat von seinem Dienstposten abgelöst und unter vorangehender Kommandierung mit Wirkung vom 1. Oktober 1991 zum Stab Panzerbrigade ... auf einen zbV-Dienstposten versetzt. Er wird dort als Nachschuboffizier verwendet und arbeitet an den durch die Umgliederung der Bundeswehr notwendigen Umstrukturierungsmaßnahmen mit.
Die dienstlichen Leistungen des Soldaten in seiner Dienststellung als Kompaniechef wurden in der Beurteilung vom 28. November 1985 mit "4 C" bewertet. In der Beurteilung vom 17, Februar 1988 wurden seine dienstlichen Leistungen nach den neuen Beurteilungsbestimmungen in der gebundenen Beschreibung dreimal mit "2", zehnmal mit "3" und zweimal mit "4" eingestuft. In der freien Beschreibung wurden dem Soldaten für die Bereiche "Fähigkeit zur Einsatzführung" und "Durchsetzungsvermögen" jeweils der Ausprägungsgrad "B" erteilt. In seiner Verwendung als S 4-Offizier konnte er seine dienstlichen Leistungen steigern. In der Beurteilung vom 24. Januar 1990 erhielt er in der gebundenen Beschreibung fünfmal die Wertung "2", neunmal "3" und einmal "4". In der freien Beschreibung wurden ihm für die Bereiche "Verantwortungsbewußtsein" und "Fähigkeit zur Einsatzführung" jeweils der Ausprägungsgrad "B" erteilt. Auch in der Beurteilung vom 2. März 1993, die der Senat im Verfahren angefordert hat. konnte der Soldat seine Leistung als Nachschuboffizier der Panzerbrigade 34 nochmals steigern. In der gebundenen Beschreibung erreichte er jetzt achtmal die "2" und sechsmal die "3". In der freien Beschreibung erhielt er für die Bereiche "Verantwortungsbewußtsein" und "Fähigkeit zur Einsatzführung" jeweils den Ausprägungsgrad "B". Seit Juni 1982 ist der Soldat berechtigt, das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Gold zu tragen.
Dem Soldaten wurden drei förmliche Anerkennungen erteilt, und zwar
am 14. September 1983, weil er im Panzerbataillon ... den Unteroffizierlehrgang Teil I geführt hat und diesen Auftrag mit viel Bravour und Phantasie und einem weit über dem Durchschnitt liegenden Einsatzwillen erledigte, wobei er stets bereit und fähig war, Anregungen sinnvoll in die Praxis umzusetzen. Sein persönliches Engagement und seine Haltung wirkten sich auf den Geist und die Leistung im Lehrgang positiv aus. Der hohe Leistungsstand des Lehrgangs war daher mit ein wesentliches Verdienst des Soldaten gewesen;
am 28. Juni 1984, weil er - im zweiten Quartal 1984 vertretungsweise mit der 3./Panzerbataillon ... beauftragt sich durch weit über das normale Maß hinausgehendem perpersönlichen Einsatz ausgezeichnet hatte. Dabei verdiente besondere Anerkennung seine stete Bereitschaft, sich einer Vielzahl neuer, auch belastender, Auftrage zu stellen und ihre Erfüllung durch sein Wissen, praktisches Können und Organisationsvermögen zu gewährleisten:
am 1. Juni 1990, weil er von Januar bis Mai 1990 als S 4-Offizier Panzerbataillon ... das Bataillon und die Kompanie durch hervorragendes Engagement und persönlichen Einsatz auf die durchgeführte unvermutete Überprüfung nach § 78 BHO hervorragend vorbereitet, die Voraussetzungen für eine schöpferische, weitgehend beanstandungsfreie Durchführung der Prüfungen geschaffen, sowie die Arbeit der Prüfgruppe durch persönliche, verantwortungsvolle Hilfestellungen wesentlich erleichtert hatte. Insgesamt war seine Arbeit ein Beispiel für korrekte Auftragsauswertung und -erfüllung, ein Beweis für Kooperatiosfähigkeit und Kameradschaft.
Bundeszentralregister und Disziplinarbuch enthalten keine Eintragungen für den Soldaten über Strafen und disziplinare Maßregelungen.
Der Soldat bezieht Dienstbezüge aus der 8. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 11 des Bundesbesoldungsgesetzes in Höhe von 4.740,60 DM brutto. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge und eines Kindergeldes für ein Kind sowie vermögenswirksamer Leistungen in Höhe von 52 DM werden ihm tatsächlich 4.335,04 DM ausgezahlt.
Aus der am 25. September 1980 geschlossenen Ehe ist eine jetzt zehn Jahre alte Tochter hervorgegangen. Die Ehefrau des Soldaten ist als Floristin teilzeitbeschäftigt und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 700 DM. Der Soldat hat als Fußballtrainer Nebeneinnahmen von monatlich 450 DM.
Der Soldat hat im Jahre 1990 für 195.000 DM ein im Jahre 1939 errichtetes Haus erworben. Für den Umbau im Frühjahr/Sommer 1991 hat er zusätzlich 200.000 DM aufgewendet. Neben Eigenkapital hat er hierzu zwei Kredite in Hohe von 60.000 DM und 40.000 DM aufgenommen, die er in monatlichen Raten von ca. 1.000 DM tilgt. Einen Bausparvertrag in Höhe von 25.000 DM, den ihm sein Schwiegervater überließ, tilgt er in monatlichen Raten von 300 DM. Von Verwandten hat er noch zinslose Darlehen von ca. 60.000 DM erhalten, die er später zurückzahlen muß. Insgesamt sind seine wirtschaftlichen Verhältnisse angespannt.
II
In dem ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren fand, ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 12. Februar 1992, die 6. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte den Soldaten am 16. Juni 1992 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zu einem Beförderungsverbot von vier Jahren und zu einer Gehaltskürzung von einem Zwanzigstel für die Dauer von zwei Jahren.
Sie hielt folgenden Sachverhalt für erwiesen:
"Der Soldat hat uneingeschränkt die ihm in der Anschuldigungsschrift als Dienstvergehen zur Last gelegten Sachverhalte einschließlich des Vorwurfs, in mindestens 30 Fällen Soldaten und Bundeswehrfahrzeuge beim Umbau seines Hauses eingesetzt zu haben, als sachlich zutreffend zugestanden. Er hat auch offen bekundet, daß er hierdurch seine Pflichten als Soldat verletzt und ein Dienstvergehen begangen habe. Die Kammer hat daher den in der Anschuldigungsschrift geschilderten Sachverhalt ihrer Entscheidung zugrundegelegt."
Der Vorwurf der Anschuldigungsschrift lautete:
"Der Soldat beauftragte in der Zeit vom 01.04. bis 18.09.1991 in mindestens 30 Fällen ihm unterstellte Soldaten, während der Dienstzeit im Raum K. mit Dienstfahrzeugen Transportleistungen für den Umbau seines Eigenheimes zu erbringen und ließ sich in der Dienstzeit selbst herumfahren, um die für seinen Hausbau notwendigen Besorgungen zu machen.
1.
So ließ sich der Soldat an einem nicht mehr feststellbaren Wochentag im April 1991 von dem Fahrer eines Pritschenwagens aus der 1./PzBtl ... in der Dienstzeit von der A.-Kaserne in K. zu einer Eisenhandlung in der Stadt K. fahren lud dort Eisenteile auf und ließ sich zu seinem Haus nach A. zum Abladen der Teile und dann in die A.-Kaserne in K. vor Dienstende zurückfahren.2.
So ließ sich der Soldat am 17.04.1991 von dem ihm unterstellten Unteroffizier He. mit dem VW-Pritschenwagen Kennzeichen Y 439 257 in der Dienstzeit von der A.-Kaserne in K. nach R. fahren, wo er Material für seinen Umbau auflud und ließ sich zu seinem Haus nach A. zum Abladen des Materials und dann in die A.-Kaserne K. zurückfahren.3.
So ließ sich der Soldat am 30.04.1991 während der Dienstzeit von dem ihm unterstellten Soldaten Stabsunteroffizier Ko. mit dem Lkw 5 t mil. Kennzeichen Y 603 705 von der A.-Kaserne in K. zu seinem Haus nach A. fahren, um eine Baumaschine aufzuladen, dann zum Abladen nach Rhens und dann wieder zur A.-Kaserne zurückfahren.4.
So ließ er sich am 17.09.1991 früh 07.30 Uhr in der Dienstzeit von dem Unteroffizier Ka. mit dem VW-Bus Kennzeichen Y - 561 232 von der A.-Kaserne in K. zu den Baumärkten in Mülheim ... fahren, um dort die Preise für Baumaterialien vergleichen zu können; dann ließ er sich wieder zur Kaserne zurückfahren.5.
So ließ sich der Soldat am 18.09.1991 gegen 08.30 Uhr in der Dienstzeit wieder von dem Unteroffizier Ka. mit dem VW-Bus Kennzeichen Y - 561 232 von der A-Kaserne in K. in das Industriegebiet Mülheim ... fahren, wo er in dem Bauhaus Bahr 5 qm Holzpaneelen für den Ausbau seines Badezimmers kaufte und diese mit dem Unteroffizier auflud. Dann ließ er sich das Holz zu seinem Eigenheim in A. fahren und das Material in sein Haus bringen. Dann ließ er sich wieder in die A.-Kaserne zurückfahren.6.
So ließ sich der Soldat am 18.09.1991 gegen 14.00 Uhr von Unteroffizier Ka. im VW-Bus amtl. Kennzeichen Y - 561 232 von der A.-Kaserne in K. nach M. fahren, wo er sich in einem Baumarkt über die Eigenschaften eines bestimmten Kamins informierte. Dann ließ er sich von dem Unteroffizier wieder in die ... A.-Kaserne zurückfahren.7.
So ließ sich der Soldat an einem nicht mehr feststellbaren Tag zwischen dem 01.04. und 17.09.1991 von der A.-Kaserne in Koblenz mit einem 5 t-Mercedes des PzBtl ... von dem ihm unterstellten Materialgruppenführer Stabsunteroffizier W. nach R. am Rhein fahren, wo er bei einem Bauunternehmen gebrauchte Schalbretter auflud und sich dann diese Bretter zu seinem Eigenheim nach A. fahren ließ.8.
So ließ sich der Soldat von einem Untergebenen dann Tage nach dieser Fahrt dieselben Schalbretter mit einem 5 t-Mercedes des PzBtl ... von seinem Eigenheim in A. wieder zu dem Bauunternehmen nach R. zurücktransportieren.""Die Kammer hat darüber hinaus - von dem Soldaten ebenfalls unbestritten - festgestellt, daß er in allen Fällen gegenüber eingesetzten Soldaten als Vorgesetzter gemäß § 3 WO gehandelt hat. In der Zeit vom 26.03. bis 11.06.1991, vom 28.06. bis 05.08.1991 und vom 26.08. bis 28.08.1991 hat der Soldat den Kompaniechef 1./PzBtl ... vertreten und hatte daher in diesen Zeiträumen auch die Dienststellung eines unmittelbaren Vorgesetzten (§ 1 VVO) inne."
Die Kammer würdigte den Einsatz von Soldaten und Bundeswehrfahrzeugen durch den Soldaten für den Umbau seines Hauses unter Mißbrauch seiner Dienststellung als S 4-Offizier und zeitweise als Kompaniechef als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG), für seine Untergebenen zu sorgen (§ 10 Abs. 3 SG), die Rechte der Kameraden zu achten (§ 12 Satz 2 SG) und sich im Dienst achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG).
Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:
Das Dienstvergehen wiege sehr schwer. Es werde nach Eigenart und Schwere dadurch charakterisiert, daß hier ein Offizier unter Ausnutzung seiner Dienststellung als S 4-Offizier und zeitweise als Kompaniechef unterstellte Soldaten und Fahrzeuge der Bundeswehr zu privaten Zwecken und zu seinem Vorteil eingesetzt habe. Hierbei müßten erschwerend der lange Zeitraum von etwa einem halben Jahr und die Vielzahl der Einzelfälle ins Gewicht fallen. Die Kammer habe auch keine zwingende Notlage erkennen können, auf Grund der dem Soldaten zumindest aus seiner Sicht kein rechtlich unbedenklicher Ausweg verblieben wäre. Ein Offizier, dem nach seiner Dienststellung als S 4-Offizier und Kompaniechef nicht nur Vorgesetztenrechte eingeräumt, sondern auch Kontrollpflichten übertragen seien, versage im Kernbereich dieser Aufgabenstellung, wenn er seine Funktion zum privaten Vorteil mißbrauche. Er müsse daher als Vorgesetzter, der zu beispielhafter Haltung und Pflichterfüllung verpflichtet sei. in besonderem Maße für dieses Dienstvergehen zur Verantwortung gezogen werden. Der Soldat habe diese grundsätzliche Bewertung auch uneingeschränkt bejaht. Er habe, ohne sein Verhalten entschuldigen und ohne die Schuld für sein Versagen auf seine Kameraden abwälzen zu wollen, zum Verständnis seiner Verfehlungen vorgetragen, daß erst nach dem Kauf des Hauses schwerwiegende Mängel an diesem offenbar geworden seien, die einen teilweisen Abriß und Wiederaufbau erforderlich gemacht hätten. Während dieser Bauarbeiten, die bereits im Februar 1991 begonnen hätten, habe die Familie in der Baustelle wohnen und leben müssen. Als dann die beim Hausbau üblichen Pannen durch die Handwerker und durch fehlendes Material aufgetreten seien, habe er zunächst versucht, diese Schwierigkeiten mit den ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu bewältigen. Dies habe aber bald nicht mehr ausgereicht und der Druck aus der Familie, diesen Zustand des halbfertigen Hauses durch Zugriff auf die Möglichkeiten der Bundeswehr abzukürzen, sei immer stärker geworden, bis er ihm schließlich erlegen sei. Er habe immer gewußt, daß er dies nicht durfte und daß er seine Pflichten verletze; aber es sei geschehen und dafür trage er die Verantwortung. Mit dieser Grundeinstellung, die die Kammer als aufrichtig und ehrlich akzeptiert habe, hebe sich der Soldat in positver Art und Weise von einer Vielzahl von vergleichbaren Fällen ab. Er habe weder die vorgeworfenen Sachverhalte abzuschwächen noch das Dienstvergehen als nicht so schwerwiegend zu beschönigen versucht. Diese Charakterhaltung habe die Kammer als wesentlichen Milderungsgrund anerkannt. Sie habe auch die in den Beurteilungen und durch drei förmliche Anerkennungen bestätigte positive Diensteinstellung des Soldaten mildernd berücksichtigt. Sie habe daher insgesamt von einer Dienstgradherabsetzung gerade noch abgesehen.
Gegen diese ihm am 13. Juli 1992 zugestellte Entscheidung hat der Wehrdisziplinaranwalt am 4. August 1992 Berufung, beschränkt auf das Disziplinarmaß, eingelegt und zu deren Begründung vorgetragen:
Mit dem Rechtsmittel werde die Herabsetzung des Soldaten in den Dienstgrad eines Oberleutnants angestrebt.
Der Soldat habe seinen Untergebenen Weisungen gegeben, denen sie sich nicht hätten entziehen können, ohne das Risiko einzugehen, das Wohlwollen des Soldaten zu verlieren. Wie sehr der Gesetzgeber ein solches Verhalten mißbillige, zeige die Tatsache, daß er nach § 32 WStG den Mißbrauch der Befehlsbefugnis und der dienstlichen Stellung - wozu solche Zumutungen an Untergebene gehörten - mit strafrechtlichen Sanktionen belegt hat. Gerade das habe der Soldat in einer größeren Zahl von Fällen fortgesetzt über längere Zeit hinweg getan. Er habe als S 4-Offizier des Bataillons und in der Vertretung des abwesenden Kompaniechefs der 1./Panzerbataillon ... nicht nur eine Garantenstellung für die ordnungsgemäße, insbesondere dienstbezogene und wahrheitsgemäße Verwendung der personellen und materiellen Leistungskraft der Bundeswehr gehabt, sondern auch den Anforderungen gerecht werden müssen, die sich für Vorgesetzte gegenüber Untergebenen und aus dem Vertrauen seiner Vorgesetzten stellten. Erschwerend falle hier die Tatsache ins Gewicht, daß es sich nicht um eine spontane Einzeltat gehandelt habe. Der Soldat habe zusätzlich wiederholt zum eigenen Vorteil die Untergebenen während der Dienstzeit für sich tätig werden lassen. Er hätte ohne weiteres die Fahrten zu Preisvergleichen mit seinem eigenen Auto durchführen können. Das hätte sich nach Dienstschluß angeboten. Da er aber mit dem Einsatz von Dienstfahrzeugen gerechnet habe, habe er gleich morgens sein Kraftfahrzeug zu Hause stehen lassen. Der Einsatz der Untergebenen in der Dienstzeit außerhalb der Kaserne sei geeignet, in der Öffentlichkeit Beachtung zu finden und Kritik hervorzurufen. Wenn in der Dienstzeit uniformierte Soldaten von Bundeswehrfahrzeugen Baumaterial vor dem im Umbau befindlichen Anwesen eines Offiziers ablüden, stehe für Nachbarn und andere Zuschauer fest, daß es sich nicht um einen dienstlichen Einsatz von Personal und Material der Bundeswehr handele. Als Vertreter des Chefs der 1./Panzerbataillon ... habe der Soldat vor allem die Pflicht gehabt, dafür zu sorgen, daß seine Untergebenen Dienst leisteten und gegebenenfalls einschlägige Verstöße entsprechend geahndet würden. Wenn er hingegen selbst verschiedene Bundeswehrangehörige öfters dem Dienst entzogen habe und für sich habe arbeiten lassen, habe er im Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben versagt. Zudem sei er nach § 10 Abs. 1 SG zur vorbildlicher Pflichterfüllung aufgerufen. Der Soldat habe hingegen ein so schlechtes Beispiel gegeben, seine Autorität und sein Ansehen so sehr beeinträchtigt, daß er von seiner Funktion als S 4 des Bataillons habe abgelöst werden müssen. Auch dies sei bei der Ahndung seines Fehlverhaltens erschwerend in Betracht zu ziehen. Erschwerend sei ferner zu berücksichtigen, daß der Soldat den Untergebenen die Verantwortlichkeit ihres Handelns überlassen und sie damit der Gefahr disziplinarer Verfehlungen ausgesetzt habe.
Der Soldat sei auch nicht in einer Notlage gewesen. Für die Fahrten zu Preisvergleichen in den einzelnen Baumärkten wäre die Fahrt in seinem Privat-Pkw sogar weniger umständlich gewesen. Er sei auch nicht aus finanziellen Gründen genötigt gewesen, sich des Personals und der Transportmöglichkeiten des Dienstherrn zu bedienen. Seine Ehefrau sei ebenfalls berufstätig, er selbst habe noch ein monatliches Nebeneinkommen.
Die von der Kammer des Truppendienstgerichts geschilderten Umstände, die zugunsten des Soldaten sprechen sollten, seien weniger von Gewicht. Das Bekenntnis des Soldaten, er habe immer gewußt, daß er dies nicht dürfe und daß er bei seinem Tun seine Pflichten verletzen würde, es sei nunmehr geschehen und er trage die Verantwortung, sei nicht als Milderungsgrund zu werten. Von einem Offizier in dieser Dienstgradgruppe werde erwartet, daß er stets solch ein Handeln als verwerfliches Dienstvergehen erkenne. Auch das weitere Geständnis des Soldaten sei nicht anders zu werten. Es könne hier lediglich Berücksichtigung finden, daß er damit die Auswirkungen seines Handelns geringfügig mildern könne. Er habe mehrere Untergebene für seine privaten Zwecke eingesetzt. Sie hätten sich wegen seiner Einlassung nicht alle einer peinlichen Befragung vor dem Truppendienstgericht zu unterziehen brauchen. Ein derartiges Verhalten erfordere eine reinigende Maßnahme. Die bisherigen Beurteilungen des Soldaten, der Umstand, daß er sich bisher tadelfrei geführt habe und die ihm erteilten förmlichen Anerkennungen sollten dadurch berücksichtigt werden, daß er nur um einen Dienstgrad in den eines Oberleutnants herabgesetzt werde.
III
1.
Die Berufung ist zulässig, sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Das zuungunsten des Soldaten geführte Rechtsmittel ist ausdrücklich und nach seiner gemäß § 111 Abs. 2 Satz 2 WDO erforderlichen Begründung auf die Maßnahmebemessung beschränkt worden. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Kammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).
3.
Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts erwies sich als begründet.
Das Dienstvergehen wiegt sehr schwer.
Der Soldat hat unter Ausnutzung seiner Dienststellung als S 4-Offizier und zeitweise als Kompaniechef ihm unterstellte Soldaten und Fahrzeuge der Bundeswehr zu privaten Zwecken und zu eigenem Vorteil eingesetzt. Die Bundeswehr kann ihren Verfassungsauftrag aber nur dann erfüllen, wenn ihr Gerät und Personal jederzeit präsent und voll einsatzbereit sind. Deshalb darf ihr Material und ihr Personal zur Verwirklichung privater Zwecke nicht verwendet werden. Dem Einsatz von Dienstfahrzeugen zu privaten Zwecken kommt dabei besondere Bedeutung zu. Eine so hoch motorisierte Streitkraft wie die Bundeswehr muß peinlich darauf achten, daß Dienstfahrzeuge nur zu dienstlichen Zwecken eingesetzt werden; denn durch den Privat-Einsatz von Dienstfahrzeugen wird der Dienstherr in der Regel beträchtlich geschädigt. Einmal wird das Fahrzeug durch die privaten Fahrten abgenutzt und zum anderen wird in der Regel auch der Kraftstoff des Dienstherrn verbraucht. Belastend muß sich zudem auswirken, daß ein solcher Privat-Einsatz auch geeignet ist, in der Öffentlichkeit beachtet zu werden und Kritik hervorzurufen. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Einsatz von Dritten beobachtet und kritisiert worden ist, denn die Bundeswehr muß ein gewichtiges Interesse daran haben, zu verhindern, daß in der Öffentlichkeit der Eindruck entsteht, sie sei ein "Selbstbedienungsladen" und ihre Mittel, aus Steuergeldern finanziert und allein für die Verteidigung gedacht, würden für Privatzwecke von Offizieren mißbraucht. Ein solcher Eindruck wäre dem Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit höchst abträglich; diese möglichen Folgen muß sich der Soldat erschwerend zurechnen lassen. Den Soldaten muß auch belasten, daß er als Vorgesetzter ihm unterstellte Soldaten in sein pflichtwidriges Verhalten einbezogen hat. Er hat dadurch diesen gegenüber sowohl seine Fürsorgepflicht als Vorgesetzter als auch seine Kameradschaftspflicht verletzt, denn er hat sie dadurch mindestens disziplinaren Ermittlungen ausgesetzt. Den Soldaten muß darüber hinaus erheblich belasten, daß er in einer Vielzahl von Einzelfällen über den langen Zeitraum von etwa einem halben Jahr seine Pflichten verletzte und darüber hinaus zuließ, in einem Fall sogar selbst veranlaßte, daß für den Einsatz der Bundeswehrfahrzeuge zu seinem Nutzen falsche Fahrbefehle erstellt wurden.
Als S 4-Offizier und zeitweise als Kompaniechef hatte der Soldat gerade die Pflicht, dafür zu sorgen, daß dienstlichen Vorschriften - diese sind im militärischen Sinne Befehle - nachgekommen wird und gegebenenfalls Verstöße dagegen entsprechend geahndet werden. Wenn er statt dessen sich selbst über diese Vorschriften hinwegsetzte und aus rein egoistischen Motiven unterstellte Soldaten und Bundeswehrgerät in unzulässiger Weise einsetzte, dann versagte er im Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben. Als Vorgesetzter war er nach § 10 Abs. 1 SG zu vorbildlicher Pflichterfüllung aufgerufen; durch seine Pflichtverstöße hat er ein so außerordentlich schlechtes Beispiel gegeben, seine Autorität und sein Ansehen so sehr beeinträchtigt, daß eine Dienstgradherabsetzung unumgänglich ist (vgl. Urteil vom 29. November 1990 - BVerwG 2 WD 28.90 - <BVerwGE 86, 366> m.w.N.).
Dem Soldaten kann auch keine unverschuldete schwere Notlage mildernd zugerechnet werden. Zwar hatte er Probleme mit der Reparatur seines Hauses. Sowohl seine wirtschaftlichen Verhältnisse als auch die tatsächlichen Umstände rechtfertigten es jedoch nicht, gewissermaßen als einzigen Ausweg aus dieser Notsituation, in die er sich durch den Erwerb eines älteren Hauses und dessen großzügigen Umbau selbst gebracht hatte, Bundeswehrfahrzeuge und unterstellte Soldaten für seine privaten Interessen einzusetzen. Tatsächlich hat der Soldat eine solche Notlage auch nicht geltend gemacht. Vielmehr hat er von Anbeginn der disziplinaren Ermittlungen sein pflichtwidriges Verhalten eingestanden. Er hat ohne Wenn und Aber dargetan, daß er immer gewußt habe, daß er mit seinem Verhalten seine Pflichten verletzen würde; aber es sei geschehen, und er trage dafür die volle Verantwortung. Der Senat war, wie die Truppendienstkammer, der Auffassung, daß dieses vorbehaltlose Einstehen des Soldaten als aufrichtig und ehrlich zu werten und daß diese Charakterhaltung ihm als wesentlicher Milderungsgrund zuzurechnen ist. Die nach Eigenart und Schwere des Dienstvergehens verwirkte Dienstgradherabsetzung kann ihm allein deswegen aber nicht erspart werden, zumal er auf Grund seines Fehlverhaltens von seinem Dienstposten abgelöst werden mußte, was ihm als Auswirkung seiner Pflichtverletzungen wiederum erschwerend anzulasten ist.
Uneingeschränkt zugunsten des Soldaten war zu berücksichtigen, daß er überdurchschnittliche dienstliche Leistungen erbracht hat, daß er günstig mit ständig steigender Tendenz beurteilt worden ist, daß er seinen Dienst engagiert versieht und daß er sich weder als Staatsbürger noch als Soldat etwas hat zuschulden kommen lassen. Dies hat auch Ausdruck in seinen Lehrgangsergebnissen und Auszeichnungen, insbesondere in den drei ihm erteilten förmlichen Anerkennungen gefunden. Der Soldat hat trotz der Belastung durch das laufende disziplinargerichtliche Verfahren in seinem dienstlichen Eifer und seinen Bemühungen nicht nachgelassen. Diese für ihn sprechenden persönlichen Milderungsgründe konnten zwar angesichts der Eigenart und Schwere seines Dienstvergehens ebenfalls nicht dazu führen, von einer Dienstgradherabsetzung abzusehen, sie erlaubten es dem Senat aber, die Maßnahme auf die Herabsetzung um einen Dienstgrad zu begrenzen.
4.
Da die maßnahmebeschränkte Berufung des Wehrdisziplinaranwalts erfolgreich war, waren die Kosten des Berufungsverfahrens in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO dem Soldaten aufzuerlegen; es bestand auch kein Anlaß, ihn aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise davon oder von den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten.
Roth
Dr. Widmaier
Der ehrenamtliche Richter Oberst i.G. Altekrüger ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert. Hacker
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