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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.06.1996, Az.: BVerwG 2 WD 21.95

Dienstvergehen eines Soldaten durch Gefährdung oder Schädigung des Vermögens des Dienstherrn im Rahmen eines Betruges; Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn; Begründung ernsthafter Zweifel an der Zuverlässigkeit, Integrität und Treuebereitschaft eines Soldaten; Besondere Bedeutung der Wahrheitspflicht; Absehen von einer Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis bei Vorliegen besonderer Milderungsgründe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.06.1996
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 21.95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 22521
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Süd - 20.04.1995 - AZ: 9 VL 21/94

Prozessgegner

Oberfeldwebel ... geboren am ...

Redaktioneller Leitsatz

Macht sich ein Soldat durch eine strafrechtlich als Betrug oder Betrugsversuch zu wertende Schädigung und/oder Gefährdung des Vermögens des Dienstherrn und damit der Gemeinschaft eines schweren Vertrauensbruchs schuldig, hat Ausgangspunkt für die Zumessungserwägungen hinsichtlich der Disziplinarmaßnahme eine Dienstgradherabsetzung bis in einen Mannschaftsdienstgrad zu sein, da sich ein Soldat in Vorgesetztenstellung durch ein solches Verhalten als Vorgesetzter regelmäßig disqualifiziert.

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 20. Juni 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald, sowie
Oberst i.G. Becker,
Stabsfeldwebel Rusch als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Justizobersekräterin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 9. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 20. April 1995 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.

Der Soldat wird in den Dienstgrad eines Feldwebels herabgesetzt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Tatbestand

1

I

Der 35 Jahre alte Soldat verließ 1980 die Realschule in U. mit der mittleren Reife. Anschließend absolvierte er eine Lehre als Zentralheizungs- und Lüftungsbauer, die er am 27. Januar 1983 mit der Gesellenprüfung abschloß. Danach war er bis zu seiner Einberufung in die Bundeswehr arbeitslos.

2

Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung wurde er zum 3. Oktober 1983 zur 13./... regiment ... in H. einberufen und am 6. Oktober 1983 unter Übernahme in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Flieger ernannt. Nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen wurde er mit Wirkung vom 14. November 1988 zum Feldwebel und mit Wirkung vom 8. Oktober 1990 zum Oberfeldwebel ernannt. Seine Dienstzeit wurde auf zwölf Jahre und zwei Monate festgesetzt. Am 13. August 1993 wurde ihm die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen.

3

Nach der Grundausbildung bei der 13./...regiment ... in H. wurde der Soldat mit Wirkung vom 1. Januar 1984 zur Nachschubstaffel ... eschwader ... in Hu. versetzt und zum Betriebsstoffspezialisten ausgebildet. Am 25. Juni 1985 bestand er den Unteroffizierlehrgang mit der Abschlußnote "befriedigend" und am 6. November 1987 den Truppführerlehrgang an der ABC- und Selbstschutzschule in S. mit der Abschlußnote "ausreichend". Mit derselben Note schloß er am 18. Dezember 1987 den ABC- und Selbstschutz-Unteroffizierlehrgang ab. Zum 1. Juli 1988 wurde er als ABC- und Selbstschutzfeldwebel zum Stab ... geschwaderl ... in Hu. versetzt und bestand am 23. September 1988 den ABC- und Selbstschutz-Feldwebellehrgang mit "befriedigend" sowie am 8. November 1988 den Feldwebellehrgang der Luftwaffe mit "ausreichend". Am 1. April 1993 wurde er in gleicher Verwendung zum Stab ... geschwader ... in S. und am 1. Oktober 1993 als Truppführer zum Stab ... geschwader ... in M. versetzt.

4

In der Beurteilung seiner dienstlichen Leistungen erhielt der Soldat am 10. Juli 1991 in der gebundenen Beschreibung zwölfmal die Wertung "2" und zweimal die Wertung "3" und in der freien Beschreibung für "Verantwortungsbewußtsein", "Fähigkeit zur Menschenführung" sowie "Fähigkeit zur Einsatz- und Betriebsführung" jeweils den Ausprägungsgrad "B". Die planmäßige Beurteilung vom 29. September 1993 wies in der gebundenen Beschreibung zweimal die Wertung "1", elfmal die Wertung "2" sowie zweimal die Wertung "3" und in der freien Beschreibung einen weiteren Ausprägungsgrad "B" für "Kameradschaft" auf. In der Beurteilung vom 20. Mai 1996 erhielt der Soldat in der gebundenen Beschreibung zweimal die Wertung "1", elfmal die Wertung "2" sowie zweimal die Wertung "3" und in der gebundenen Beschreibung für dieselben Merkmale wie in der Beurteilung 1993 den Ausprägungsgrad "B".

5

Am 16. Oktober 1986 erhielt der Soldat vom Staffelchef der Nachschubstaffel ... Geschwader ... wegen vorbildlicher Pflichterfüllung während der Übung "B." eine förmliche Anerkennung. Seit 18. Juli 1991 ist er berechtigt, das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Silber zu tragen.

6

Das Bundeszentralregister weist außer der sachgleichen strafgerichtlichen Verurteilung keine Eintragung auf. Aus dem Disziplinarbuch geht hervor, daß gegen den Soldaten vom Stabszugführer des Stabes ... geschwader ... am 17. März 1995 eine Disziplinarbuße in Höhe von 500,00 DM verhängt wurde, weil er eine nicht genehmigte Privatfahrt mit einem Dienstkraftfahrzeug durchgeführt und dabei einen Unfall mit Sachschaden verschuldet hat, den er weder unverzüglich gemeldet noch ordnungsgemäß abgewickelt hat.

7

Die Dienstbezüge des Soldaten berechnen sich aus der 7. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 mit Amtszulage des Bundesbesoldungsgesetzes in Höhe von monatlich 3.854,91 DM brutto. Das ergibt einschließlich Kindergeld und einer Außendienstaufwandsentschädigung von 50,00 DM 3.744,90 DM netto; tatsächlich werden ihm 3.666,98 DM ausgezahlt. Die Ausgaben für Miete, Versicherungen, Pkw und Motorrad belaufen sich nach Angaben des Soldaten auf monatlich rund 1.700,00 DM.

8

Der Soldat ist seit 5. Mai 1989 verheiratet. Aus der Ehe ist ein im Juli 1995 geborenes Kind hervorgegangen. Seither bezieht seine Ehefrau, die vorher als Verwaltungsfachangestellte in S. monatlich 2.000,00 DM netto verdiente, nur noch Erziehungsgeld in Höhe von rund 300,00 DM monatlich.

9

II

Durch Abgabe nach § 29 Abs. 3 WDO an die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht M. kam es im Juni 1994 zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten, in dessen Folge das Amtsgericht M. durch Strafbefehl vom 19. Juli 1994 - 11 Js 782/94 -, rechtskräftig seit dem 6. August 1994, gegen ihn wegen Urkundenfälschung und versuchten Betruges eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 70,00 DM verhängte.

10

In dem ordnungsgemäß eingeleiteten sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren fand die 9. Kammer des Truppendienstgerichts Süd, ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 17. November 1994, den Soldaten am 20. April 1995 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zu einem Beförderungsverbot für die Dauer von vier Jahren sowie zu einer Gehaltskürzung um ein Zwanzigstel für die Dauer von drei Jahren.

11

Sie sah dabei folgenden Sachverhalt als erwiesen an:

"Aufgrund seiner Versetzung ab 01. Oktober 1993 von Hu. nach M. machte der Soldat im August 1993 zwei Wohnungsbesichtigungsreisen nach B., wobei die erste vom 16. bis 19. August stattfand. Dabei trug er sich bei der StOV M. in die Liste der Wohnungssuchenden ein. Seine Frau und er wollten nach M. in eine 3-4-Zimmerwohnung umziehen, wobei ihm ein Haus noch lieber gewesen wäre, was der Soldat auch bei der StOV M. - Wohnungsfürsorge - sagte. Die Sachbearbeiterin bei der Wohnungsfürsorge wies ihn bei dieser Gelegenheit auf ein Reiheneckhaus in O. mit 5 Zimmern und ca. 140 qm auf dem freien Wohnungsmarkt hin, das zuvor ein Soldat bewohnt hatte. Der Soldat, der nach der Besichtigung des Hauses sehr begeistert war, aber vor dessen Anmietung noch mit seiner Frau Rücksprache nehmen wollte, erhielt vor seiner Rückreise nach S. von der Bearbeiterin bei der StOV M. die telefonische Auskunft, daß ihm Mietbeihilfe für dieses Haus zustünde. Bei der zweiten Besichtigungsreise zusammen mit seiner Frau zwischen dem 29. August und 1. September 1993 wurde beiden bei der StOV M. von dieser Sachbearbeiterin bestätigt, daß ihnen ein Mietzuschuß zwischen 500,- und 600,00 DM zustünde. Der Soldat und seine Ehefrau entschlossen sich daraufhin, das Haus zu mieten und wurden auch als Mieter akzeptiert. Nach seinem Dienstantritt stellte daraufhin der Soldat am 07. Oktober 1993 einen Antrag auf Bewilligung von Mietzuschuß, der am gleichen Tage bei der StOV M. einging und in dem er die Bewilligung von Mietbeihilfe ab 01. November 1993 für das Reiheneckhaus in O., D.-Straße ..., über eine Wohnfläche von 140 qm mit 5 Zimmern zu einer Leerraummiete von 1.050,00 DM als Wohnung des freien Marktes beantragte. Dem Antrag fügte er weder den Entwurf noch das Original des Mietvertrages bei, sondern teilte mit, daß dies noch nachgereicht werde.

Nachdem der Soldat am 14. Oktober 1993 vormittags mit der Vermieterin den Mietvertrag über das Reiheneckhaus in O. abgeschlossen hatte, wobei als Vermittler ein Bankdirektor, Herr N., tätig geworden war, erhielt der Soldat mehrere Ausfertigungen des Mietvertrages, damit seine Frau, die er an diesem Donnerstagabend in M. erwartete, den Mietvertrag noch mitunterschreiben konnte. Am Nachmittag dieses Tages erhielt er von dem Sachbearbeiter der Wohnungsfürsorge der StOV M. einen Anruf mit der Mitteilung, daß es für diese Wohnung keine Mietbeihilfe gäbe. Auf seinen entsprechenden Vorhalt habe er die Antwort erhalten, daß er da leider falsch beraten worden sei. Der Soldat geriet daraufhin nach seinen eigenen Angaben in Panik, überlegte und suchte nach Auswegen, wobei er nicht daran gedacht haben will, daß er von dem von seiner Frau noch nicht unterschriebenen Mietvertrag zurücktreten konnte. Er ließ seine Frau die Ausfertigungen des Mietvertrages am 14. Oktober 1993 dennoch unterschreiben und brachte am nächsten Tag, dem 15. Oktober 1993, die Vertragsausfertigung zu Herrn N. bei der H.-Bank in O.. Bei dieser Gelegenheit will er ihn gefragt haben, ob er den Mietvertrag zu seinen Gunsten ändern könne, also weniger Quadratmeter Wohnfläche und weniger Zimmer angeben könnte, was dieser strikt abgelehnt habe. Daraufhin änderte der Soldat in der angeschuldigten Art und Weise den Mietvertrag über 5 Zimmer und 143 qm Wohnfläche in '3 1/2 Zimmer und 83 qm Wohnfläche' ab, kopierte diese Mietvertragsänderung und gab die Kopie persönlich bei der StOV M. ab, wo man ihm am 15. Oktober 1993 in Abwesenheit des zuständigen Bearbeiters erklärte, daß die Kopie noch beglaubigt werden müsse. Daraufhin veranlaßte der Soldat den Personalhauptverwalter beim Stab ... G., Feldwebel B. die gefälschte Kopie des Mietvertrages, die ihm der Soldat vorlegte, zu beglaubigen. Feldwebel B. soll dabei das 'verfälschte Original' nicht angesehen haben, sondern führte die amtliche Beglaubigung am 15. Oktober 1993 mit Dienstsiegel und Unterschrift durch. Nachdem der Soldat diesen beglaubigten Vertrag am 18. Oktober 1993 bei der StOV M. abgegeben hatte, wurde er von seinem stellvertretenden Kommandeur, der regelmäßig mit dem zuständigen Sachbearbeiter der StOV M. beim Mittagessen in der Kaserne zusammentraf, darauf angesprochen, was denn nun mit der Wohnung und dem Mietvertrag sei. Der Soldat, der von dem Sachbearbeiter bei der StOV an diesem Tage nochmals angerufen und aufgefordert worden war, den Originalmietvertrag abzugeben, ging wohl am darauffolgenden Tage, dem 19. Oktober 1993, mit dem richtigen Mietvertrag zur StOV M., legte ihn dort vor und entschuldigte sich für sein Verhalten. Dort wurde am 19. Oktober 1993 eine Kopie des ursprünglichen Mietvertrags mit den richtigen Zimmer- und Wohnflächenangaben gefertigt und dann am 26. Oktober 1993 förmlich der Antrag auf Bewilligung von Mietbeiträgen zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid legte der Soldat am 17. November 1993 Beschwerde ein, die mit Beschwerdebescheid der WBV ... vom 21. Dezember 1993 wegen Fristversäumnis als unzulässig zurückgewiesen wurde. In den Gründen des Beschwerdebescheids wurde dem Soldaten außerdem mitgeteilt, daß auch nach Überprüfung gemäß § 12 Abs. 2 WBO kein Anlaß zu dienstaufsichtlichen Maßnahmen und zur Abhilfe gegeben sei.

Der Ablehnungsbescheid der StOV M. vom 26. Oktober 1993 wurde damit begründet, daß eine Bewilligung von Mietbeiträgen für das Reiheneckhaus in O. nachdem der Soldat am 23. August 1993 den Antrag auf Zuteilung einer 3-Zimmer-Wohnung mit 90 qm oder einer 4-Zimmer-Wohnung mit 100 qm beantragt hätte, nicht in Frage komme. Die Ablehnung wurde im wesentlichen damit begründet, daß dieses Reiheneckhaus für zwei Personen nach § 2 Abs. 1 Satz 3 bis 5 TGV i.V.m. Nr. 12.5.4 der BUKGVwV zu groß und damit nicht angemessen sei, um eine Mietbeihilfe zu gewähren. Der Soldat begründete dabei insgesamt sein Fehlverhalten neben der geschilderten Panikreaktion nach telefonischer Ankündigung der Ablehnung des Mietbeihilfeantrags damit, daß ihm das Haus gut gefallen habe und er sich ungerecht behandelt gefühlt habe, weil er falsche Auskünfte durch die Wohnungsfürsorge der StOV M. bekommen habe. Außerdem habe man ihm erklärt, daß der Wohnungsmarkt zur Zeit in M. schlecht sei und andere Bundesdarlehenswohnungen nicht zur Verfügung stünden, was auch vom Disziplinarvorgesetzten in der Hauptverhandlung bestätigt wurde. Der Soldat, der für seine letzte Bundesdarlehenswohnung in Hu. keinerlei Zuschüsse erhalten hat und von der Möglichkeit der Mietbeihilfe nichts gewußt haben will, hatte zusätzlich noch privat einen Makler eingeschaltet."

12

Die Kammer wertete das Verhalten des Soldaten als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG), zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG), zur Wahrheit in dienstlichen Angelegenheiten (§ 13 Abs. 1 SG) sowie gegen die Pflicht, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordert (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG).

13

Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:

14

Das Dienstvergehen wiege schwer. Die vorsätzliche Bereicherung eines Zeit- oder Berufssoldaten zum Nachteil des Dienstherrn sei ebenso wie ein dahingehender Versuch eine höchst verwerfliche Tat. Ein Soldat der seinen Dienstherrn aus eigennützigen Beweggründen täusche, um ungerechtfertigte Zuwendungen zu erlangen, störe das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn nachhaltig und begründe ernsthafte Zweifel an seiner Zuverlässigkeit, Integrität und Treuebereitschaft. Erschwerend sei im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, daß der Soldat zweimal verfälschte Mietvertragskopien vorgelegt habe. Ein Soldat, der so handle, büße seine Glaubwürdigkeit ein. Schließlich sei auch das Fehlverhalten des Soldaten gegenüber dem Kameraden Bonner von Bedeutung. Milderungsgründe seien nicht gegeben. Allerdings entlaste den Soldaten, daß er bei der Fälschung des Mietvertrags äußerst dilettantisch vorgegangen sei. Darüber hinaus sei er durch die sachlich unzutreffende Vorabinformation der Wohnungsfürsorgestelle der Standortverwaltung M. in eine schwierige Situation geraten. Zu seinen Gunsten sprächen ferner seine guten dienstlichen Leistungen, die Nachbewährung sowie sein volles Geständnis. Die Kammer nehme dem Soldaten daher ab, daß er sein Verhalten bereue. Dagegen habe das von ihm nach der Zustellung der Anschuldigungsschrift begangene ähnliche Dienstvergehen zu seinen Lasten gewertet werden müssen. Insgesamt habe die Kammer wegen des positiven Persönlichkeitsbildes des Soldaten geglaubt, von einer Dienstgradherabsetzung absehen zu können. Ein Beförderungsverbot habe allerdings für die Höchstdauer, verbunden mit einer längerfristigen Gehaltskürzung, ausgesprochen werden müssen.

15

Gegen dieses ihm am 29. Mai 1995 zugestellte Urteil hat der Wehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 27. Juni 1995, der am selben Tag beim Truppendienstgericht eingegangen ist, zuungunsten des Soldaten unbeschränkt Berufung mit dem Antrag eingelegt, ihn in den Dienstgrad eines Feldwebels herabzusetzen.

16

Zur Begründung hat er ausgeführt:

17

Unter Berücksichtigung der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seiner Auswirkungen, des Maßes der Schuld und Persönlichkeit des Soldaten, seiner bisherigen Führung und seiner Beweggründe könne im vorliegenden Fall nicht mehr von einer Dienstgradherabsetzung abgesehen werden. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei eine empfindliche disziplinare Reaktion geboten, wenn sich ein Soldat durch eine strafrechtlich als Betrug oder Betrugsversuch zu wertende Schädigung und/oder Gefährdung des Vermögens des Dienstherrn und damit der Gemeinschaft eines schweren Vertrauensbruchs schuldig mache. Ausgangspunkt für die Art und das Maß der Disziplinarmaßnahme habe daher eine Dienstgradherabsetzung in den niedrigsten Mannschaftsdienstgrad zu sein, da sich ein Soldat in Vorgesetztenstellung durch ein solches Verhalten als Vorgesetzter regelmäßig disqualifiziere. Ein Betrugsversuch zu Lasten des Dienstherrn stelle einen so schweren Vertrauensbruch dar, daß die allgemeine Zuverlässigkeit und Treuebereitschaft des Soldaten ernstlich in Frage gestellt seien. Die Kammer habe dem Soldaten für den 14. Oktober 1993 zugestanden, daß er bei der Aufklärung durch die Standortverwaltung nach bereits erfolgter Unterschrift in Panik geraten sei und in diesem Zustand seiner Ehefrau den Vertrag zur Unterschrift vorgelegt habe. Dies gelte indes nicht für den 15. und 16. Oktober 1993, da sich der Soldat an diesen Tagen weder in einer ausweglosen und unverschuldeten Notlage noch in einer psychischen Ausnahmesituation befunden habe. Ebensowenig habe ein einmaliges persönlichkeitsfremdes Verhalten vorgelegen. Vielmehr habe der Soldat eine erhebliche kriminelle Energie gezeigt, da er zunächst am 15. Oktober 1993 versucht habe, den Vertreter der Vermieterin zu einer Beteiligung an seinem Betrugsversuch zu Lasten des Dienstherrn anzustiften. Erst als ihm dies nicht gelungen sei, habe er den Mietvertrag selbst verfälscht und die verfälschte Fassung vorgelegt. Auch nach der Aufforderung, eine beglaubigte Kopie vorzulegen, habe der Soldat die Möglichkeit nicht genutzt, seinen kriminellen Plan aufzugeben. Vielmehr habe er einen Kameraden, dessen Gutgläubigkeit er für die Beglaubigung seiner verfälschten Vertragsausfertigung ausgenutzt habe, der Verfolgung des Verdachts eines Dienstvergehens ausgesetzt. Statt sich mit rechtlichen Mitteln gegen die vermeintlich ungerechte Behandlung durch die Standortverwaltung zu wehren, habe der Soldat das Recht in die eigenen Hände genommen und drei Tage später erneut den verfälschten, nunmehr beglaubigten Vertrag bei der Standortverwaltung abgegeben. Trotz der zunächst falschen Belehrung - erst recht aber nach der Klarstellung durch die Standortverwaltung - habe dem Soldaten klar sein müssen, daß er keinen Anspruch auf die beantragte Mietbeihilfe habe, da das von ihm angemietete Haus zu groß und damit nicht angemessen gewesen sei. Der Soldat habe aber seine privaten eigennützigen Interessen in den Vordergrund gestellt und zu unerlaubten Mitteln gegriffen, statt zu versuchen, den Vertrag zu lösen oder seinen vermeintlichen Anspruch auf Mietbeihilfe auf dem Rechtsweg geltend zu machen. Daß es sich hier nicht um eine wesensfremde Vorgehensweise des Soldaten gehandelt habe, werde durch das Verstreichenlassen der Beschwerdefrist gegen den Ablehnungsbescheid der Standortverwaltung bestätigt. Hinzu komme, daß der Soldat statt einer Nachbewährung während des laufenden Verfahrens erneut disziplinar in Erscheinung getreten sei. Bei der privaten Schwarzfahrt mit einem Dienstkraftfahrzeug am 7. März 1995 handele es sich ebenfalls um ein Dienstvergehen, das zeige, daß der Soldat bereit sei, zugunsten seiner Privatinteressen den Dienstherrn zu schädigen. Auch wenn dieses erneute schwere Dienstvergehen nicht als eigener Anschuldigungspunkt zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden sei, müsse es doch erheblich zuungunsten des Soldaten berücksichtigt werden. Bei außerdienstlichen Vorgängen, wie dem Abschluß von Mietverträgen, sei der Dienstherr in besonderem Maße auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit seiner Soldaten im Umgang mit öffentlichen Geldern angewiesen. Durch sein Verhalten habe der Soldat wiederholt in schwerer Weise dieses Vertrauen mißbraucht. Auch wenn man berücksichtige, daß er eine förmliche Anerkennung erhalten habe und auch seine sonstigen dienstlichen Leistungen durch den Disziplinarvorgesetzten gut beurteilt würden, wöge die Eigenart und Schwere des Dienstvergehens so schwer, daß hier von der regelmäßig erforderlichen reinigenden Maßnahme einer Degradierung nicht mehr abgesehen werden könne. Insbesondere stelle es keinen Milderungsgrund dar, daß die Kammer dem Soldaten geglaubt habe, der Meinung gewesen zu sein, den vermeintlichen Anspruch auf eine Mietbeihilfe mit unerlaubten Mitteln durchsetzen zu können. Dieser für den Soldaten vermeidbare Irrtum sei nicht geeignet, seine Schuld auszuschließen oder die letztlich angemessene Maßnahme einer Dienstgradherabsetzung zu mildern, da andernfalls die Wahrheitspflicht und die Pflicht zum treuen Dienen "ausgehebelt" würden. Der Soldat sei Berufssoldat und könne daher gemäß § 57 Abs. 1 WDO nur bis zum Feldwebel degradiert werden. Das Dienstvergehen und die eigennützigen Beweggründe des Soldaten stellten sich indes als so schwerwiegend dar, daß seine Geeignetheit zum Portepee-Unteroffizier ernsthaft in Frage gestellt sei. Statt von einer Degradierung abzusehen, käme deshalb eher eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis in Betracht, weil eine weitergehende Degradierung des Soldaten ausgeschlossen sei.

Entscheidungsgründe

18

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

19

2.

Das Rechtsmittel ist auf Grund der Klarstellung durch den Bundeswehrdisziplinaranwalt vom 17. April 1996 nunmehr ausdrücklich auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat hatte daher seiner Entscheidung die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Truppendienstkammer zugrunde zu legen und nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).

20

3.

Die vom Wehrdisziplinaranwalt zuungunsten des Soldaten eingelegte Berufung ist begründet.

21

Gemäß § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

22

Hieran gemessen hat die Truppendienstkammer das von ihr als schwerwiegend eingestufte Dienstvergehen des Soldaten erheblich zu milde geahndet. Bei der Maßnahmebemessung ist davon auszugehen, daß nach der Rechtsprechung des Senats eine empfindliche disziplinare Reaktion geboten ist, wenn sich ein Soldat durch eine strafrechtlich als versuchter und/oder vollendeter Betrug zu wertende Gefährdung oder Schädigung des Vermögens des Dienstherrn und damit der Gemeinschaft eines schweren Vertrauensbruchs schuldig macht (vgl. Urteile vom 10. November 1987 - BVerwG 2 WD 6.87 - <BVerwGE 83, 339 [344 f.]>, vom 7. Oktober 1993 - BVerwG 2 WD 8.93-, vom 27. April 1994 - BVerwG 2 WD 38.93 - <BVerwGE 103, 104 = NZWehrr 1994, 213>, vom 20. Juli 1994 - BVerwG 2 WD 1.94, 4.94 - <BVerwGE 103, 140 = NZWehrr 1995, 78>, vom 5. Dezember 1995 - BVerwG 2 WD 18.95 - <NJW 1996, 1224>, vom 29. Februar 1996 - BVerwG 2 WD 35.95 - sowie Beschluß vom 12. Oktober 1993 - BVerwG 2 WDB 15.92 - <BVerwGE 103, 12 [23 f.] - NZWehrr 1994, 27>). Denn die vorsätzliche Bereicherung eines Zeit- oder Berufssoldaten zum Nachteil des Dienstherrn ist ebenso wie ein dahingehender Versuch eine höchst verwerfliche Tat. Die Bundeswehr ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Soldaten beim Umgang mit öffentlichem Geld und Gut in hohem Maße angewiesen, weil sie ihre Angehörigen nicht ständig und überall überwachen kann; sie muß gerade bei solchen Vorgängen, die erfahrungsgemäß nur schwer kontrolliert werden können, auf der Einhaltung besonderer Genauigkeit bestehen. Erfüllt ein Soldat diese Erwartungen nicht, sondern täuscht er aus eigennützigen Beweggründen vorsätzlich seinen Dienstherrn, um ungerechtfertigte finanzielle Vorteile zu erlangen, so stört er das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn nachhaltig und begründet ernsthafte Zweifel an seiner Zuverlässigkeit, Integrität und Treuebereitschaft. Ein Soldat in Vorgesetztenstellung, der nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben soll, disqualifiziert sich deshalb regelmäßig durch eine solche Tat als Vorgesetzter, so daß als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen nach gefestigter Rechtsprechung des Senats grundsätzlich eine Dienstgradherabsetzung bis in einen Mannschaftsdienstgrad in Betracht zu ziehen ist. Da dies im vorliegenden Fall wegen § 57 Abs. 1 Satz 1 WDO rechtlich nicht möglich ist, stellt sich damit zwangläufig die Frage einer Entfernung aus dem Dienstverhältnis gemäß § 58 Abs. 1 WDO.

23

Erschwerend ist hier zu berücksichtigen, daß der Soldat, um in den Genuß der ihm nicht zustehenden Mietbeiträge zu gelangen, eine Urkundenfälschung begangen und damit in besonders schwerwiegender Weise gegen seine Pflicht verstoßen hat, in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen. Die Wahrheitspflicht hat gerade im militärischen Bereich besondere Bedeutung. Das kommt schon darin zum Ausdruck, daß die in keinem anderen gesetzlichen Pflichtenkatalog für öffentlich-rechtliche Bedienstete festgelegte Wahrheitspflicht in § 13 Abs. 1 SG ausdrücklich normiert ist. Eine militärische Einheit kann nämlich nicht geführt werden, wenn sich die Führung nicht auf die Richtigkeit abgegebener Meldungen, Erklärungen und Aussagen verlassen kann. Denn wenngleich solche Erklärungen nicht stets überprüft werden können, müssen auf ihrer Grundlage im Frieden und erst recht im Verteidigungsfall gegebenenfalls Entschlüsse von erheblicher Tragweite gefaßt werden. Ein Soldat, der seinen Dienstherrn belügt und betrügt, indem er gegenüber Vorgesetzten und Dienststellen der Bundeswehr unwahre Erklärungen abgibt, büßt hierdurch allgemein seine Glaubwürdigkeit ein (vgl. BVerwGE 83, 339 [344]; BVerwGE 103, 104 [107] = NZWehrr 1994, 213: Urteil vom 29. Februar 1996 - BVerwG 2 WD 35.95 - jeweils m.w.N.).

24

Erschwerend kommt im vorliegenden Fall weiter hinzu, daß der Soldat dadurch, daß er einen gutgläubigen Kameraden, der seinen Angaben vertraute, veranlaßt hat, den gefälschten Mietvertrag amtlich zu beglaubigen, in grober Weise gegen seine Kameradschaftspflicht (§ 12 Satz 1 SG) verstoßen hat. Ein derartiges Verhalten ist regelmäßig geeignet, das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft füreinander einzustehen, nachhaltig zu gefährden. Darüber hinaus hat der Soldat den Wohnungsvermittler, Herrn N., bei zwei Vernehmungen zu Unrecht beschuldigt, den Mietvertrag gefälscht zu haben, was zu einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gegen diesen geführt hat. Erst bei der Vernehmung durch die Kriminalpolizei am 11. März 1994 hat der Soldat eingeräumt, den Mietvertrag selbst gefälscht zu haben.

25

Von einer Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis kann nur bei Vorliegen besonderer Milderungsgründe abgesehen werden. Solche Milderungsgründe sind dann anzunehmen, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Umständen gekennzeichnet war, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte. Das ist nach der Rechtsprechung des Senats nur dann der Fall, wenn der Soldat in einer ausweglos erscheinenden unverschuldeten Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war, gehandelt hat, wenn er bei der Tat unter einem schockartig ausgelösten psychischen Zwang stand oder wenn es sich um eine unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten handelte (vgl. BVerwG NJW 1996, 1224; Urteile vom 12. Juli 1983 - BVerwG 2 WD 35.82 - und vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 11.86 - <BVerwGE 83, 273 [BVerwG 27.01.1987 - 2 WD 11/86] [275]>). Letzteres ist hier der Fall.

26

Der Soldat hat zwar nicht bei der Tatbegehung, wohl aber im Zeitpunkt des Tatentschlusses unbedacht gehandelt. Nachdem er von der Standortverwaltung die Mitteilung erhalten hatte, daß ihm, entgegen früheren gegenteiligen Auskünften, kein Anspruch auf Mietbeihilfe zusteht, ist er nach seiner glaubhaften Einlassung angesichts der wirtschaftlichen Schwierigkeiten, vor die er sich entgegen seiner Planung plötzlich gestellt sah, in "Panik" geraten. Er glaubte nämlich, mangels einer für ihn erkennbaren Alternative keinen anderen Ausweg als den der Fälschung des Mietvertrages zu haben. Die Folgerung, daß er insoweit unbedacht gehandelt hat, ergibt sich vor allem daraus, daß ihm bei ruhiger Überlegung hätte bewußt sein oder bewußt werden müssen, daß der von ihm bei der Standortverwaltung am 7. Oktober 1993 eingereichte Antrag auf Gewährung von Mietbeihilfe zutreffende Angaben über Zimmeranzahl und Wohnungsgröße enthielt. Wenn er gleichwohl den Entschluß faßte, den Mietvertrag zu fälschen, stellt sich sein Verhalten als eine unbedachte Augenblickstat dar, die für ihn deshalb persönlichkeitsfremd war, weil er sich bis zu diesem Zeitpunkt in und außer Dienst nichts hatte zuschulden kommen lassen, sondern sich durch seine überdurchschnittlichen Leistungen besonders bewährt hatte.

27

Darüber hinaus waren auch in der Person des Soldaten erhebliche Milderungsgründe zu berücksichtigen. So sprachen sowohl seine tadelfreie Führung und sein Engagement im Dienst und außerhalb des Dienstes über eine lange Zeit sowie seine stets überdurchschnittlichen und stetig ansteigenden Leistungen für ihn, die auch in der ihm erteilten förmlichen Anerkennung Ausdruck gefunden haben.

28

Auch in der letzten planmäßigen Beurteilung vom 20. Mai 1996 wird er als loyaler Mitarbeiter beschrieben, den Pflichtgefühl und Zuverlässigkeit auszeichneten. Gegen ihn spricht allerdings, daß der während des laufenden Verfahrens erneut disziplinar in Erscheinung getreten ist.

29

Der Senat hat daher unter Abwägung aller das Dienstvergehen des Soldaten prägenden Umstände eine Herabsetzung in den Dienstgrad eines Feldwebels noch als tat- und schuldangemessen angesehen. Der damit verbundene Achtungsverlust sowie die dadurch bedingten Nachteile und finanziellen Einbußen muß der Soldat hinnehmen, da sie vom Gesetzgeber bei der Regelung der Degradierung und ihrer Folgen bewußt in Betracht gezogen worden sind. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist schon deshalb nicht unbillig, weil sie im Risikobereich eines für sein Handeln verantwortlichen Soldaten liegt, der sich bewußt sein muß, daß er bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen seine Dienstpflichten unter Umständen seinen Dienstgrad und seine Dienststellung in der Bundeswehr sowie die Höhe der Alimentation aufs Spiel setzt, die ihm der Dienstherr schuldet (vgl. Urteile vom 14. März 1989 - BVerwG 2 WD 41.88 - <BVerwGE 86, 133 [BVerwG 14.03.1989 - 2 WD 41/88] [136]>, vom 15. November 1990 - BVerwG 2 WD 34.90-, vom 9. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 41.90 - und vom 7. Oktober 1993 - BVerwG 2 WD 8.93 -).

30

4.

Da die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts Erfolg hatte, waren dem Soldaten in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO die Kosten des Berufungsverfahens aufzuerlegen; es bestand keine Veranlassung, ihn aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise davon oder von den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten.

Roth
Dr. Schwandt
Dr. Maiwald
Becker
Rusch