Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.02.1996, Az.: BVerwG 2 WD 35/95
Stabsoffizier; Kommandeur mit eigener Truppenverwaltung; Reisebeihilfe; Familienheimfahrt
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.02.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 35/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12942
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Nord Münster 28.06.1995 - N 4 VL 6/95
Rechtsgrundlagen
- § 7 SG
- § 10 Abs. 1 SG
- § 13 Abs. 1 SG
- § 17 Abs. 2 S. 1 SG
- § 23 Abs. 1 SG
- § 34 Abs. 1 WDO
- § 54 Abs. 5 WDO
- § 57 WDO
Fundstelle
- Buchholz 235.0 § 85 WDO Nr 1
Amtlicher Leitsatz
1. Es kann davon ausgegangen werden, daß ein Stabsoffizier in einer früheren Verwendung als Kommandeur mit eigener Truppenverwaltung weiß, daß ihm eine Reisebeihilfe für eine Familienheimfahrt dann nicht zusteht, wenn er statt nach Hause an einen anderen Ort gefahren ist.
2. Es belastet einen Soldaten, der zu Unrecht Reisebeihilfe beantragt, in besonderer Weise, wenn er auf entsprechende Befragung durch eine Truppenverwaltungsbeamtin die Richtigkeit seiner Angaben bestätigt.