Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.07.1994, Az.: BVerwG 2 WD 1/94
Disziplinarrecht; Reisekostenbetrügerei; Offizier; Dienstgradherabsetzung; Milderungsgrund; Kommandierung zu ziviler Behörde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.07.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 1/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13528
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 103, 140 - 143
- NVwZ 1995, 387 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Fortgesetzte Reisekostenbetrügereien eines Offiziers gebieten im Regelfall eine Dienstgradherabsetzung, die nur bei Vorliegen gewichtiger Milderungsgründe auf eine Degradierung um eine Stufe beschränkt bleiben kann.
2. Die Kommandierung zu einer zivilen Behörde zur Zeit des Dienstvergehens ist insbesondere dann kein gewichtiger Milderungsgrund, wenn die Reisekosten bei einer Bundeswehrdienststelle abzurechnen sind.
3. Die Fortsetzung pflichtwidriger Abrechnungspraktiken auch aus der Angst heraus, durch ihre Aufgabe das Risiko einer Entdeckung der früheren Falschabrechnungen zu erhöhen, stellt keine Besonderheit dar, die eine mildere Betrachungsweise erlauben könnte.