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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.07.1996, Az.: BVerwG 2 WD 5/96

Soldat; Zugriff auf Vermögen Dritter; Charaktermängel; Laufbahnhemmende Maßnahme; Disziplinarmaßnahme

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.07.1996
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 5/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12645
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Süd Ulm 28.11.1995 - S 1 VL 10/95

Fundstellen

  • BVerwGE 103, 357 - 361
  • NVwZ 1997, 579 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1997, 239-240 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Greift ein Soldat im dienstlichen Bereich in Eigentum oder Vermögen Dritter ein, und gibt er damit Anlaß zu unabweisbaren Rückschlüssen auf ernstzunehmende Charaktermängel, so ist sein Fehlverhalten grundsätzlich nicht mit einer laufbahnhemmenden Maßnahme, sondern je nach den Umständen des Einzelfalles mit einer reinigenden Disziplinarmaßnahme, bei gewichtigen Erschwerungsgründen gegebenenfalls mit der Höchstmaßnahme zu ahnden.