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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.01.1996, Az.: BVerwG 2 WD 26.95

Anforderungen an die Durchführung eines wehrdisziplinarrechtlichen Verfahrens; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dienstvergehens; Anforderungen an die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten eines Soldaten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.01.1996
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 26.95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12848
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Nord - 18.05.1995 - AZ: N 7 VL 16/94

Fundstellen

  • BVerwGE 103, 290 - 294
  • DokBer B 1996, 137-140
  • DÖV 1996, 564-565 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1996, 1106 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1996, 515-516
  • NZWehrR 1996, 126-127

Amtlicher Leitsatz

Die Absicht eines Soldaten, rechtswidrig zugeeignetes Bundeswehrmaterial zurückzugeben, kann ausnahmsweise als Tatmilderungsgrund berücksichtigt werden, wenn sie nach außen erkennbar geworden und die Rückgabe freiwillig vor Entdeckung der Tat erfolgt ist.

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 24. Januar 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier, sowie
Oberstabsapotheker Jacob, Hauptfeldwebel Sulzmann als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 7. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 18. Mai 1995 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.

Der Soldat wird aus dem Dienstverhältnis entfernt.

Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts für die Dauer von sechs Monaten bewilligt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I.

Der 29 Jahre alte Soldat besuchte von 1972 bis 1976 die Grundschule und von 1976 bis 1982 die Realschule, die er mit der mittleren Reife verließ. Danach erlernte er zunächst den Beruf eines Verkäufers und anschließend den eines Einzelhandelskaufmanns. Danach war er als Verkäufer und Substitut tätig. Vom 31. Dezember 1986 bis 4. Januar 1987 war er beschäftigungslos.

2

Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung wurde er zum 5. Januar 1987 mit dem vorläufigen Dienstgrad eines Obergefreiten zu einer Eignungsübung von vier Monaten zur Stabsgruppe der Heeresflugabwehrschule in R. einberufen und am 4. Mai 1987 unter Übernahme in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Obergefreiten ernannt. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf vier, dann auf acht und zuletzt auf zwölf Jahre festgesetzt; sie endet danach planmäßig am 4. Januar 1999.

3

Der Soldat wurde mit Wirkung vom 1. Juli 1988 zum Unteroffizier, mit Wirkung vom 1. Juli 1989 zum Stabsunteroffizier, am 24. Januar 1991 zum Feldwebel und am 4. Juni 1993 zum Oberfeldwebel ernannt. Seine Anträge vom 22. Oktober 1991 und vom 10. November 1992 auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten wurden mangels Bedarfs abgelehnt.

4

Nach Beendigung der Eignungsübung wurde der Soldat zum 16. Februar 1987 zum Stab des Feldausbildungsregiments ... in R. als Materialnachweisunteroffizier versetzt. Zum 1. Juni 1987 bis 30. Juni 1988 wurde er zur Stabsgruppe der Heeesflugabwehrschule und zum 1. Juli 1988 wiederum zum Stab des Feldausbildungsregiments ... versetzt und mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Materialbuchhalters bzw. Materialnachweisunteroffiziers betraut. Vom 9. November bis 17. Dezember 1987 nahm er bei der .../Flugabwehrbataillon ... in R. und vom 20. Januar bis 26. Februar 1988 beim Nachschubbataillon ... in N. am Unteroffizierlehrgang Teil 1 (AMT sowie MFT) und vom 22. März bis 10. Juni 1988 bei der Schule Technische Truppe ... in B. am Unteroffizierlehrgang Teil 2 mit der Abschlußnote "gut" teil. Vom 6. Juni bis 18. Oktober 1990 absolvierte er an derselben Schule den Feldwebellehrgang mit der Abschlußnote "gut bestanden". Mit Wirkung vom 1. Januar 1991 wurde er zur Stabsgruppe der Heeresflugabwehrschule versetzt, wo er die Aufgaben eines Materialnachweisfeldwebels wahrnahm.

5

In der Beurteilung seiner dienstlichen Leistungen als Materialnachweisunteroffizier vom 20. Dezember 1989 erhielt er in der gebundenen Beschreibung fünfmal die Wertung "2" sowie zehnmal die Wertung "3" und in der freien Beschreibung für Verantwortungsbewußtsein und Kameradschaft jeweils den Ausprägungsgrad "B". In der Beurteilung vom 13. August 1991 als Materialnachweistruppführer wurden seine Leistungen zwölfmal mit der Note "2" und dreimal mit der Note "3", sein Verantwortungsbewußtsein, seine Fähigkeiten zur Einsatz- und Betriebsführung und seine geistigen Fähigkeiten jeweils mit dem Ausprägungsgrad "B" bewertet. In seiner letzten Beurteilung vom 6. Juli 1993 beschrieb ihn sein beurteilender Vorgesetzter als verantwortungsbewußten und pflichtgemäß handelnden Unteroffizier mit Portepee, der ruhig und ohne Hast seine dienstlichen Angelegenheiten wahrnehme und dabei jederzeit bestrebt sei, bestmögliche Arbeitsergebnisse zu erzielen, einen kooperativen Arbeitsstil besitze, der sich aber mitunter um mehr Distanz zu Untergebenen bemühen müsse, der bereitgestellte Organisationsmittel zweckgebunden, umfassend, optimal und mit guter Präzision einsetze, sich konsequent durchsetze und im Kameradenkreis auf Grund seiner höflichen, verbindlichen und hilfsbereiten Art Vertrauen gewonnen habe. In der Beurteilung erhielt der Soldat elfmal die Note "2", dreimal die Note "3" und einmal die Note "4". Darüber hinaus wurden seine Fähigkeiten zur Einsatz- und Betriebsführung sowie zur Kameradschaft jeweils mit dem Ausprägungsgrad "B" bewertet.

6

Der Soldat ist seit 1. Februar 1988 Träger der Schützenschnur in Gold und seit 25. März 1991 des Leistungsabzeichens in Gold.

7

Aus dem Bundeszentralregister ergibt sich, daß der Soldat durch Strafbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom 24. April 1994 - 63 Js 36/95 - wegen Vortäuschen einer Straftat zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 40 DM verurteilt worden ist. Das Disziplinarbuch weist keine disziplinaren Maßregelungen aus.

8

Der Soldat ist seit 14. Mai 1993 verheiratet, lebt aber seit etwa sechs Monaten von seiner Ehefrau getrennt. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Die Dienstbezüge des Soldaten berechnen sich aus der 5. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 mit Amtszulage und belaufen sich auf 3.439,72 DM brutto, 3.011,34 DM netto. Auf Grund der Einleitungsverfügung des Amtschefs des Heeresamts vom 9. August 1994, durch die der Soldat des Dienstes enthoben wurde, wird gemäß § 120 Abs. 2 WDO ein Drittel seiner Dienstbezüge einbehalten. Der Soldat hat im Jahre 1991 bei der Sparkasse in Hohenweststedt einen Kredit in Höhe von 10.000 DM aufgenommen, den er in monatlichen Raten von 500 DM bis 1997 zurückzahlt. Seine Bankverbindlichkeiten belaufen sich derzeit nach seinen Angaben auf rund 11.000 DM. Die Kosten für Miete, Strom, Heizung, Wasser, Telefon und Versicherungen betragen monatlich ca. 970 DM.

9

II.

Das durch Abgabe gemäß § 29 Abs. 3 WDO an die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kiel wegen des Verdachts des Betrugs und der Untreue gegen den Soldaten eingeleitete sachgleiche Strafverfahren wurde durch Beschluß des Amtsgerichts Rendsburg vom 12. Januar 1995 - 9 Ds 582 Js 24675/94 - gegen Zahlung einer Geldbuße von 500 DM gemäß § 153 a StPO vorläufig und durch Beschluß vom 2. Februar 1995 endgültig eingestellt.

10

In dem mit Verfügung des Amtschefs des Heeresamtes vom 9. August 1994 durch Aushändigung am 22. August 1994 ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren fand die 7. Kammer des Truppendienstgerichts Nord, ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 24. Oktober 1994, den Soldaten am 18. Mai 1995 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Obergefreiten. Die Truppendienstkammer ist dabei von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

"Ab 2. Januar 1991 nahm der Soldat in der Stabsgruppe der Heeresflugabwehrschule in Rendsburg die Aufgaben eines Materialnachweistruppführers und eines Materialnachweisfeldwebels wahr. Gemäß der Dienstpostenbeschreibung (Teileinheit 023/Zeile 001, jetzt 021/001) bestanden für den Soldaten folgende Aufgaben:

'Der Materialnachweisfeldwebel führt den MatNachwTrupp der HFlaS. Er ist verantwortlich für den Nachweis des Materials der HFlaS einschließlich des SchAusbZ Fla/FlgAbw (Todendorf), des SanBereichs 11/12 sowie des SanBereichs 11/21.

Der MAtNachwFw ist in fachlicher Hinsicht, gegenüber den zivilen Mitarbeitern (MatBuchh C) seiner TE weisungsbefugt.

Der MatNachwFw vertritt bei Abwesenheit des S1 Fw diesen Dienstposten:

1.
Er bearbeitet:

- Abgleichen der Truppenbestandsübersicht mit der Materialbestandskartei STAN,

- Schriftverkehr,

- Beanstandungen im Verkehr mit der unterstützenden Einheit/NachschubKp Material.

2.
Führt Lieferverpflichtungsabgleiche durch.

3.
Wirkt mit bei logistischen Meldungen.

4.
Stellt die Vollzähligkeit, Vollständigkeit und Einsatzfähigkeit der materiellen Ausstattung seiner TE sicher.

5.
Veranlaßt und überwacht das Abstimmen der Materialbestandskartei STAN mit der Bestandsliste der NVG 1 und dem Werknummernverzeichnis.

6.
Überwacht:

- Verteilung, Ersatzforderung und Rücklieferungen, NVG, EVG,

- Ausfertigung der Belege und Materialbewegungen und Bestandsberichtigungen,

- Karteiführung und Belegabgabe,

- Führung der Anforderungs- und Ausstattungsgrundlagen und deren Änderung,

- dezentrale Bedarfsdeckung und Beschaffung für den Sofortbedarf,

- Anforderungen der Anforderungsberechtigten,

- Auswerten der Statusangaben.

7.
Der MatNachwFw führt und bearbeitet den Nachweis für Mengenverbrauchsgüter (MVG).

8.
Munitionsverbrauchsmeldung und Munitionsbestandsmeldung.

9.
Aus- und Weiterbildung der Angehörigen des MatNachwTrp.'

Der Inhalt der Dienstpostenbeschreibung war dem Soldaten bekannt. Zum Versorgungsbereich der Heeresflugabwehrschule gehörte auch das in der R.-Kaserne in R. ansässige Feldausbildungsregiment ... Das Feldausbildungsregiment ... ist der Heeresflugabwehrschule unterstellt. Versorgungsvorgänge des Feldausbildungsregiments ... wurden dementsprechend vom Versorgungsbereich der Heeresflugabwehrschule miterledigt. Auch dies war dem Soldaten bekannt.

Die Versorgungsvorgänge liefen in der Weise ab, daß die anfordernde Teileinheit ihre Nachschubforderungen schriftlich beim S 4-Bereich der Stabsgruppe der Heeresflugabwehrschule einbrachte. Dort wurden die einzelnen Aufträge in den Computer eingegeben und somit der Versorgungsvorgang in Gang gesetzt. Die angeforderten Materialien wurden sodann direkt an das unter eigener Verwaltung stehende Materiallager geliefert. Von dort aus erfolgte die entsprechende Benachrichtigung an die anfordernde Teileinheit. Diese war berechtigt, die gelieferten Materialien in Empfang zu nehmen. Im Rahmen dieses Verfahrensablaufes war der Soldat somit lediglich berechtigt, das für seine Teileinheit (Materialnachweistrupp) angeforderte Material in Empfang zu nehmen.

Am 24. und am 25. Januar 1994 sowie am 4. und am 9. Februar 1994 forderte der Soldat in Kenntnis des geschilderten Beschaffungsganges für das Feldausbildungsregiment ... die in der Anschuldigungsschrift vom 24. Oktober 1994 genannten Materialien im Gesamtwert von 984,56 DM an. Tatsächlich hatte das Feldausbildungsregiment ... diese Materialien nicht für sich angefordert. Die Materialien wurden auf dem Nachschubweg geliefert und im Materiallager vom Soldaten in Empfang genommen. Bei den genannten Materialien handelte es sich um Teile, die einem Pkw 0,4 t (VW-Kübel) zuzuordnen sind. Derartige Pkws gehören seit 1992 weder zum Bestand der Heeresflugabwehrschule noch zum Bestand des Feldausbildungsregiments ... Allerdings besitzt der Soldat einen derartigen Pkw. Der Soldat lagerte die genannten Materialien zunächst in zwei Schränken in seinem Dienstzimmer in der Heeresflugabwehrschule. Er beabsichtigte, seinen Privat-Pkw 0,4 t mit diesen Materialien auszustatten. Nach seinen unwiderlegten Angaben beabsichtigte der Soldat weiter, den mit den angeforderten Materialien vollständig und bis ins letzte Detail ausgerüsteten Privat-Pkw am Tage des geplanten Kommandeurwechsels Mitte 1994 der Heeresflugabwehrschule für die dort vorhandene Lehrmittelsammlung im Rahmen einer Schenkung zu übergeben. In diesem Zusammenhang hat die Truppendienstkammer festgestellt, daß an der Heeresflugabwehrschule tatsächlich eine derartige Lehrmittelsammlung unterhalten wird. Diese besteht aus zahlreichen flugabwehrtechnischen aber auch aus sonstigen militärischen Geräten und Gegenständen. Nach den ebenfalls unwiderlegten Angaben des Soldaten wollte er mit der beabsichtigten Schenkung sein Ansehen in der Heeresflugabwehrschule erhöhen. Die Einlassungen des Soldaten sind für die Truppendienstkammer deshalb glaubhaft, weil nur unter diesen Gesichtspunkten eine Ausrüstung des genannten Pkws bis ins letzte Detail einen nachvollziehbaren Sinn macht.

Nachdem der Vorfall bekannt geworden war, gab der Soldat die genannten Materialien am 21. Juni 1994 an das Materiallager der Heeresflugabwehrschule zurück ...

Zu berücksichtigen ist auch, daß mit dem Verhalten des Soldaten dienstliche Auswirkungen verbunden waren. Das Verhalten des Soldaten sprach sich in der Heeresflugabwehrschule herum. Er mußte wegen seines Verhaltens von seinem Dienstposten abgelöst werden. Sein Dienstposten blieb über einen längeren Zeitraum unbesetzt mit der Folge, daß andere Soldaten diese Aufgaben mit übernehmen mußten. Dies führte zu einer Mehrbelastung dieser Soldaten."

11

Dieses Verhalten des Soldaten wertete die Kammer als vorsätzlichen Verstoß gegen dessen Pflichten zu treuem Dienen (§ 7 SG), zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) sowie in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen (§ 13 Abs. 1 SG), insgesamt als Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG.

12

Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:

13

Der Soldat habe ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen. Wer als Materialnachweisfeldwebel und -truppführer unter Ausnutzung seiner dienstlichen Stellung Versorgungsmaterial in rechtswidriger Weise anfordere und mit dem Ziel in Empfang nehme, es für seinen eigenen Pkw zu verwenden, versage im Kernbereich seiner soldatischen Pflichten. Auf Grund seiner dienstlichen Stellung habe er eine ähnliche Vertrauensposition inne wie derjenige Soldat, dem das gelieferte Material besonders anvertraut sei. Habe ein Zeitsoldat eine derartige Vertrauensposition, müsse sich der Dienstherr auf dessen Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit uneingeschränkt verlassen können. Verstoße ein Soldat gegen diese Grundsätze, werde das Vertrauensverhältnis so nachhaltig zerstört, daß dem Dienstherrn eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses grundsätzlich nicht mehr zugemutet werden könne. Zuungunsten des Soldaten sei weiter zu berücksichtigen, daß er nach einem durchdachten Plan vorgegangen sei, über einen längeren Zeitraum hinweg falsche Angaben gemacht und in erheblichem Umfang Bundeswehrmaterial an sich gebracht habe. Hinzu komme, daß sein Verhalten auch dienstliche Auswirkungen gehabt habe. Die auf Grund der Vorfälle erforderlich gewordene Ablösung des Soldaten von seinem Dienstposten habe arbeitsmäßig zu einer Mehrbelastung anderer Soldaten geführt. Erschwerend wirke außerdem, daß er als Vorgesetzter gehandelt habe, von dem erwartet werden müsse, daß er in Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel gebe. Milderungsgründe, wie sie die Rechtsprechung regelmäßig dann annehme, wenn sich der Soldat zur Tatzeit in einer ausweglos erscheinenden, unverschuldeten Notlage befunden habe, die nur durch den Zugriff auf dienstliche Vermögenswerte behoben werden könne, oder wenn der Soldat zur Tatzeit unter einem schockartig ausgelösten psychischen Zwang gestanden habe, oder wenn es sich bei dem Dienstvergehen um eine spontane und persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfrei und im Dienst bewährten Soldaten handele, lägen hier nicht vor. In Ausnahmefällen erkenne die Rechtsprechung als weiteren Milderungsgrund eine auf konkreten Zeitplänen beruhende und von Anfang an vorhandene Absicht des Soldaten an, die für eigene Zwecke an sich genommenen dienstlichen Vermögenswerte zurückzugeben. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall als gegeben anzusehen. Der Soldat habe beabsichtigt, am Tag des für Mitte 1994 geplanten Kommandeurwechsels seinen bis dahin im Detail ausgerüsteten Privat-Pkw (VW-Kübel) schenkungsweise der Heeresflugabwehrschule zu übergeben. Zwar habe der Soldat damit in erster Linie sein persönliches Ansehen in der Heeresflugabwehrschule steigern wollen. Das ändere jedoch nichts daran, daß er die Bundeswehrgegenstände wieder dem Bundesvermögen zugeführt hätte. Insofern sei sein Verhalten milder zu bewerten. Schließlich seien zu seinen Gunsten die dienstlichen Leistungen sowie der Umstand zu berücksichtigen, daß er den ihm vorgeworfenen Sachverhalt zugegeben und das Unrecht seines Handelns auch eingesehen habe. Unter Berücksichtigung aller Umstände halte deshalb die Kammer eine Herabsetzung des Soldaten in den Dienstgrad eines Obergefreiten für angemessen und erforderlich.

14

Gegen dieses ihm am 6. Juli 1995 zugestellte Urteil hat der Wehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 25. Juli 1995, der am 31. Juli 1995 beim Truppendienstgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil des Truppendienstgerichts Nord aufzuheben und den Soldaten aus dem Dienstverhältnis zu entfernen.

15

Zur Begründung hat er vorgetragen:

16

Zutreffend sei die Kammer davon ausgegangen, daß der Soldat ein schweres Dienstvergehen begangen habe, da er in erheblicher Weise seine Pflichten zum treuen Dienen und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten unter den verschärfenden Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 SG verletzt habe. Den Überlegungen der Kammer, von einer Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis abzusehen, könne indes nicht gefolgt werden. Die Feststellung, daß der Soldat die Absicht gehabt habe, die Materialien wieder zurückzugeben, reiche als Milderungsgrund nicht aus. Dieser Milderungsgrund komme rechtlich nur in Betracht, wenn die Rückgabe freiwillig erfolge, und zwar zu einem Zeitpunkt, in dem der Zugriff auf das Eigentum des Dienstherrn noch nicht entdeckt worden sei. Daran fehle es hier. Der Soldat habe die entwendeten Materialien nicht vor der Entdeckung seines Zugriffs zurückgegeben. Insbesondere habe er seinen rechtswidrigen Zugriff auf das Eigentum des Dienstherrn nicht selbst offenbart und vor seiner Entdeckung auch kein Verhalten gezeigt, das darauf schließen lasse, daß er die Gegenstände dem Dienstherrn im Rahmen einer Schenkung wieder zukommen lassen wollte. Nach alledem komme nur die Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis als angemessene disziplinargerichtliche Maßnahme in Betracht.

17

Der Verteidiger des Soldaten tritt der Berufung entgegen und beantragt ihre Zurückweisung.

18

III.

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

19

2.

Das Rechtsmittel ist zwar nicht ausdrücklich, aber nach dem maßgeblichen Inhalt seiner Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt. Hiervon geht auch der Bundeswehrdisziplinaranwalt in seiner Stellungnahme vom 13. September 1995 aus. Der Senat hat daher seiner Entscheidung die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Kammer zugrunde zu legen und nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).

20

3.

Die vom Wehrdisziplinaranwalt zuungunsten des Soldaten eingelegte Berufung ist begründet.

21

Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

22

Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Truppendienstkammer das von ihr als schwerwiegend eingestufte Dienstvergehen des Soldaten zu milde geahndet.

23

Ein Soldat auf Zeit, der sich freiwillig zum Dienst verpflichtet hat und zu seinem Dienstherrn in einem Verhältnis gegenseitiger Treue steht (§ 1 Abs. 1 Satz 2 SG), begeht einen gravierenden Vertrauensbruch, wenn er sich am Eigentum seines Dienstherrn vergreift. Ein Soldat in Vorgesetztenstellung, der gemäß § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hat, disqualifiziert sich regelmäßig durch eine solche Tat als Vorgesetzter, so daß nach gefestigter Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 26. April 1983 - BVerwG 2 WD 3.83 - <BVerwGE 76, 73 [f.]>, vom 27. Januar 1987 - BVerwG 11.86 - <BVerwGE 83, 273 [BVerwG 27.01.1987 - 2 WD 11/86] [f.]>, vom 27. Januar 1987 - BVerwG 41.86 - <BVerwGE 83, 278 [f.]>, vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 40.90 - <BVerwGE 86, 341 [f.] = NZWehrr 1991, 79> und vom 9. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 41.90 - <BVerwGE 93, 126 [f.] - NZWehrr 1994, 254> jeweils m.w.N.) Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen grundsätzlich die Dienstgradherabsetzung bis in einen Mannschaftsdienstgrad ist. Soweit Erschwerungsgründe vorliegen, die eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses für den Dienstherrn nicht mehr zumutbar erscheinen lassen, ist auch eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis in Betracht zu ziehen; denn in diesem Fall hat der Soldat im Kernbereich seiner soldatischen Pflichten versagt.

24

So verhält es sich hier. Dem Soldaten waren zwar die Bundeswehrmaterialien, die er angefordert und für private Zwecke verwendet hat, nicht zur Verwaltung anvertraut. Jedoch war er auf Grund seiner Funktion als Materialnachweisfeldwebel und -truppführer verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß diese Gegenstände ausschließlich zu dienstlichen Zwecken verwendet werden. Er hatte deshalb eine dem Soldaten vergleichbare Vertrauensposition inne, dem das gelieferte Material dienstlich zur Verwahrung und Verwaltung anvertraut ist. Dadurch, daß er mehrmals wahrheitswidrig und unter Ausnutzung seiner dienstlichen Stellung Versorgungsmaterial angefordert und in Empfang genommen hat, um es für private Zwecke zu benutzen, hat er im Kernbereich seiner soldatischen Pflichten versagt, sein dienstliches Ansehen unheilbar geschädigt und damit die für eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses unerläßliche Vertrauenswürdigkeit nachhaltig zerstört. Erschwerend kommt hinzu, daß sich das Verhalten des Soldaten dienstlich nachteilig ausgewirkt hat. Er mußte von seinem Dienstposten abgelöst und die Arbeit auf andere Soldaten verteilt werden, was zu einer dienstlichen Mehrbelastung dieser Soldaten geführt hat. Der Soldat ist infolgedessen dienstlich untragbar geworden, so daß als reinigende Maßnahme nur die härteste Disziplinarmaßnahme, nämlich die Entfernung aus dem Dienstverhältnis, in Betracht zu ziehen ist.

25

Von dieser schwersten disziplinargerichtlichen Maßnahme könnte nur abgesehen werden, wenn besondere Milderungsgründe zugunsten des Soldaten sprächen. Solche Milderungsgründe sind nach der Rechtsprechung generell dann anzunehmen, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Umständen gekennzeichnet war, daß ein normales Verhalten des Täters schlechtin nicht erwartet werden konnte. Die Rechtsprechung hat als solche Ausnahmesituationen z.B. anerkannt, wenn der Soldat in einer ausweglos erscheinenden unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war, gehandelt hat, wenn er bei der Tat unter einem schockartig ausgelöstem psychischen Zwang stand oder wenn es sich um eine unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten handelte. Das Vorliegen solcher Milderungsgründe hat die Truppendienstkammer zu Recht verneint. Der Soldat hatte zur Tatzeit keine ausweglosen finanziellen Schwierigkeiten noch befand er sich in einer unverschuldeten, auf andere Weise nicht behebbaren Notlage. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß er sich in einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation befand, denn sein Fehlverhalten erstreckte sich über einen längeren Zeitraum. Schließlich waren seine Verfehlungen auch keine unbedachten Augenblickstaten. Entgegen der Auffassung des Verteidigers kann insoweit auch nicht von einer persönlichkeitsfremden Tat ausgegangen werden. Der Soldat hat in mehreren, zeitlich voneinander getrennten Fällen über dienstliche Gegenstände wie ein Eigentümer verfügt und sich auch durch das jeweils vorhergehende Fehlverhalten nicht von einem erneuten Zugriff auf das Eigentum des Dienstherrn abhalten lassen.

26

Zu Unrecht hat die Truppendienstkammer aber angenommen, daß die bloße Behauptung des Soldaten, von Anfang an die Absicht gehabt zu haben, die Materialien mit dem VW-Kübel der Bundeswehr schenkungsweise wieder zurückzugeben, eine mildere Beurteilung der Tat rechtfertige. Eine solche Rückgabeabsicht muß entgegen der Auffassung der Truppendienstkammer nach außen erkennbar werden. Es genügt insoweit nicht, daß dem Soldaten eine solche Absicht nicht widerlegt werden kann (vgl. hierzu auch Urteil vom 17. Januar 1989 - BVerwG 2 WD 37.88 -). Erforderlich ist ferner, daß die Rückgabe freiwillig, d.h. vor Entdeckung der Tat, erfolgt (ständige Rechtsprechung: vgl. z.B. Urteil vom 21. September 1993 - BVerwG 1 D 39.92 - <ZBR 1994, 81>). Nur unter diesen Voraussetzungen ist ausnahmsweise die Fortsetzung des Dienstverhältnisses möglich.

27

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Soldat hat sein Fehlverhalten weder von sich aus offenbart noch die entwendeten Materialien vor der Entdeckung seines Zugriffs auf das Eigentum des Dienstherrn zurückgegeben. Er hat vor der Entdeckung der Tat auch in keiner Weise nach außen erkennbar werden lassen, daß er die Absicht hatte, die Gegenstände der Heeresflugabwehrschule wieder zurückzugeben. Der Zeuge Hauptmann H. hat im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen erklärt, es gebe überhaupt keine Veranlassung, dem "Fla-Museum" einen VW-Kübel zu stiften, und die Schenkungsaussage des Soldaten als äußerst abstrus angesehen. Vor der Truppendienstkammer hat der Zeuge ausgesagt, er halte die Behauptung einer Schenkungsabsicht für "persönlichkeitsfremd" und "an den Haaren herbeigezogen". Diese Aussage hat der Zeuge vor dem Senat wiederholt. Der Zeuge Oberstleutnant K. hat die Behauptung des Soldaten, den VW-Kübel-Wagen mit dem Material dem Museum schenkungsweise zur Verfügung stellen zu wollen, als unwahrscheinlich angesehen. Der Senat hält deshalb die Einlassung des Soldaten, von Anfang an die Absicht gehabt zu haben, die Gegenstände der Bundeswehr zurückzugeben, für eine reine Schutzbehauptung. Dafür spricht vor allem, daß der Soldat, als die Tat entdeckt wurde, mit keinem Wort seine angebliche Rückgabeabsicht erwähnt hat, obwohl er dadurch seine Situation durchaus hätte verbessern und die von ihm begangene Tat in einem milderen Licht hätte erscheinen lassen können. Insgesamt fehlt für die vom Soldaten behauptete Rückgabeabsicht jeder objektivierbare Anhaltspunkt. Der von der Truppendienstkammer zu Gunsten des Soldaten angenommene Milderungsgrund liegt deshalb nicht vor.

28

Von der Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme kann auch nicht aus Gründen, die in der Person des Soldaten liegen, abgesehen werden. Er hat zwar teilweise überdurchschnittliche dienstliche Leistungen erbracht und zwei Auszeichnungen erhalten. Diese Milderungsgründe fallen jedoch wegen der Eigenart und Schwere der vom Soldaten begangenen Verfehlungen nicht so entscheidend ins Gewicht, daß der Senat von der disziplinaren Höchstmaßnahme Abstand nehmen könnte. Die in der Verhängung der Höchstmaßname für den Soldaten liegende Härte ist schon deshalb nicht unbillig, weil sie im Risikobereich eines für sein Handeln verantwortlichen Soldaten liegt, der sich bewußt sein muß - und dies auch in aller Regel ist -, daß er bei einem äußerst schwerwiegenden schuldhaften Fehlverhalten seine Existenz und die seiner Familie aufs Spiel setzt (vgl. Urteil vom 28. September 1990 - BVerwG 2 WD 27.89 - <BVerwGE 86, 321 [335 f.]>). Im übrigen spricht gegen den Soldaten auch der Umstand, daß er vorbestraft ist. Auf Grund des Fehlens von Milderungsgründen in der Tat, kann dem Soldaten auch weder sein bisheriger noch ein herabgesetzter Dienstgrad für das Reserveverhältnis belassen werden (§ 58 Abs. 2 WDO).

29

Dem Soldaten ist allerdings ein Unterhaltsbeitrag zu bewilligen (§ 105 Abs. 1 Satz 1 WDO). Er ist eines solchen, insbesondere wegen seiner über mehrere Jahre hinweg erbrachten überdurchschnittlichen Leistungen und seiner bis zu diesem Dienstvergehen tadelfreien Führung, nicht unwürdig. Da es ihm wegen der schwierigen Lage auf dem Arbeitsmarkt nicht leicht fallen dürfte, einen Arbeitsplatz zu finden, der ihm und seiner Ehefrau einen angemessenen Unterhalt gewährleistet, ist er eines solchen Unterhaltsbeitrages auch bedürftig. Der Senat hält es daher für billig, dem Soldaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts - zunächst - für die Dauer von sechs Monaten zu bewilligen.

30

4.

Da die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts Erfolg hatte, waren dem Soldaten die Kosten des Berufungsverfahrens in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO aufzuerlegen; es bestand auch keine Veranlassung, ihn aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise davon oder von den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten.

Roth
Dr. Maiwald
Dr. Widmaier
Jacob
Sulzmann