Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.01.1989, Az.: BVerwG 2 WD 37/88

Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen Verdachts der Urkundenfälschung, Unterschlagung, des Betrugs und der Untreue; Entfernung aus dem Dienstverhältnis und Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags in Höhe von 75 Prozent der erdienten Übergangsgebührnisse für die Dauer von neun Monaten als Disziplinarmaßnahme; Verstoß gegen Pflichten zur Kameradschaft und zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich; Verstoß gegen die Pflicht zum treuen Dienen; Degradierung des Soldaten in einen Mannschaftsdienstgrad wegen Eigenart und Schwere des Dienstvergehens als Vorgesetzter

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.01.1989
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 37/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 17894
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Nord - 27.06.1988 - AZ: N 14 VL 8/88

Prozessgegner

Oberfeldwebel ...

In der Disziplinarsache
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 17. Januar 1989,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth,
ferner
Oberstabsveterinär Dr. Wermter, Hauptfeldwebel Johannsen als ehrenamtliche Richter,
...
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der 14. Kammer des Truppendierstgerichts Nord vom 27. Juni 1988 aufgehoben.

Der Soldat wird wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten herabgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug werden dem Soldaten auferlegt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen hat der Bund zu tragen.

Gründe

1

I

Der jetzt 30 Jahre alte Soldat besuchte fünf Jahre die Volksschule und wechselte dann im August 1969 auf ein Gymnasium, welches er nach der 10. Klasse im Juni 1977 auf eigenen Wunsch verließ.

2

Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung wurde er zum 3. Oktober 1977 zur .../schweres Pionierbataillon ... in E. einberufen und mit Urkunde vom 4. Oktober 1977 am 5. Oktober 1977 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Pionier ernannt. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf sechs Monate, dann auf vier, acht und zuletzt auf zwölf Jahre festgesetzt. Sie wird demnach planmäßig mit Ablauf des 30. September 1989 enden.

3

Der Soldat wurde zunächst zum Kraftfahrer B und Stabsdienstsoldat ausgebildet. Die Unteroffizierprüfung bestand er mit der Abschlußnote "befriedigend"; am 7. Juni 1979 wurde er zum Unteroffizier, am 21. Oktober 1980 zum Stabsunteroffizier befördert. Vom 3. Januar bis 23. Mai 1980 war er zur Fachausbildungskompanie Es. zur Teilnahme am Lehrgang Bürokaufmann kommandiert, welchen er mit dem Erwerb des Kaufmannsgehilfenbriefes der Industrie- und Handelskammer Es. am 16. Mai 1980 erfolgreich abschloß. Er leistete dann Dienst beim Pionierausbildungszentrum als Stabsdienstunteroffizier und nahm an der Vorausbildung der Rechnungsführer des Heeres teil. Vom 15. Juli bis 1. August 1980 besuchte er den Rechnungsführereinweisungslehrgang mit Erfolg. Er trat dann in eine Ergänzungsausbildung zur Umsetzung in eine andere Ausbildungs- und Verwendungsreihe ein und erhielt auf Grund seiner Teilnahme an einer (weiteren) Vorausbildung der Rechnungsführer des Heeres vom 4. August bis 24. Oktober 1980 die Berechtigung zur Teilnahme am Rechnungsführerlehrgang an der Schule für Feldjäger und Stabsdienst zuerkannt. Vom 8. Januar bis 26. Februar 1980 nahm er an einem "Unteroffizieraufbaulehrgang militärfachlicher Teil Rechnungsführer" und vom 25. Juni bis 13. August 1981 am "Laufbahnlehrgang UAL Allgemein-Militärischer Teil AK Rechnungsführer", beide an der Schule für Stabsdienst und Feldjäger in S. teil. Die Feldwebelprüfung bestand er mit der Abschlußnote "befriedigend". Vom 1. November 1981 an wurde er sodann beim Pionierausbildungszentrum ... als Rechnungsführer-Feldwebel verwendet. Zum 1. November 1982 wurde er auf den entsprechenden Dienstposten zur Instandsetzungsausbildungskompanie ... in U. versetzt. Am 3. November 1981 wurde er zum Feldwebel befördert. Vom 1. Oktober 1985 an leistete er bei derselben Einheit als Instandsetzungsfeldwebel sowie ABC-Abwehr- und Selbstschutzfeldwebel, vom 1. Juli 1986 an wieder als Rechnungsführer-Feldwebel Dienst. Am 7. Juni 1985 wurde der Soldat zuletzt zum Oberfeldwebel ernannt. Wegen der Vorfälle, welche Gegenstand dieses Verfahrens sind, wurde er zunächst vom 10. August 1987 an für drei Monate zur Stabskompanie ... Panzerdivision zur Dienstleistung gemäß Weisung G 3 kommandiert. Seit 1. Januar 1988 nimmt er an der Fachausbildung M 1 (mittlere Reife) bei der Bundeswehrfachschulkompanie in Es. teil.

4

In seiner Dienststellung als Stabsdienstunteroffizier wurde der Soldat im Februar 1980 mit "4 C", in der Dienststellung als Rechnungsführer im November 1982 mit "5 C" zusammenfassend beurteilt. In der Beurteilung vom 6. August 1985 wurde er in der Dienststellung Instandsetzungs-Feldwebel und Rechnungsführer-Feldwebel zusammenfassend mit "4 D" bewertet. Die Beurteilung vom 10. Juli 1987 umfaßt ebenfalls die Tätigkeit als Rechnungsführer-Feldwebel im Bereich der Truppenverwaltung des Instandsetzungsbataillons ..., vor allem für die Soldaten der Instandsetzungsausbildungskompanie ... Die zusammenfassende Wertung lautet "5 C". Die Arbeit als Rechnungsführer wie auch seine Stellung als Feldwebel hätten unter der wenig ausgeprägten Einsatzbereitschaft gelitten. Auch sei sein Fachwissen in verwaltungstechnischen Belangen verbesserungsfähig. Stark engagiert zeige sich der Soldat, wenn es um Sport, speziell um seine Sportart Volleyball, gehe. In der Hauptverhandlung der Kammer äußerte sich der Kompaniechef der Instandsetzungsausbildungskompanie nicht nachteilig über den Soldaten. Als Rechnungsführer habe er öfter Zusatzaufgaben übernommen. Er sei ein ruhiger, eher träger Soldat. In den Unteroffizierkreis sei er voll integriert. In der letzten Beurteilung vor 23. November 1988, die auf Anforderung gemäß Nr. 405 b ZDv 20/6 vom Chef der Bundeswehrfachschulkompanie in Es. erteilt wurde, wurden seine Leistungen im weiterführenden Lehrgang M 1 (mittlere Reife) als deutlich über dem Durchschnitt liegend bewertet. Für die Bereiche Kameradschaft und geistige Fähigkeiten wurde ihm der Ausprägungsgrad "B" verliehen.

5

Der Soldat ist seit Dezember 1984 berechtigt, das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Gold, sowie seit August 1987, die Schützenschnur in Gold zu tragen.

6

Strafgerichtlich ist er nicht in Erscheinung getreten. Auch das Disziplinarbuch enthält keine Eintragungen über disziplinare Maßnahmen.

7

Der ledige Soldat erhält Dienstbezüge aus der 5. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 mit Amtszulage nach Fußnote 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in Höhe von rund 2.550 DM brutto, rund 2.050 DM netto. Er hat derzeit noch Bankschulden in Höhe von ca. 15.000 DM. Auf Grund einer Vereinbarung tilgt er dieses Darlehen nicht. Für die daraus folgenden Zinsen hat er monatlich 100 DM zu bezahlen. Die Tilgung eines Restdarlehens seiner Großmutter in Höhe von ca. 1.000 DM ist bis auf weiteres ausgesetzt.

8

II

Durch Abgabe nach § 29 Abs. 3 WDO kam es im August 1987 zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten wegen Verdachts der Urkundenfälschung, Unterschlagung, des Betrugs und der Untreue. Dieses Verfahren wurde mit Beschluß des Amtsgerichts U. vom 1. Dezember 1987 - 9 Ls 10 Js 590/87 - 125/87 - gemäß § 153 a StPO vorläufig eingestellt und dem Soldaten zur Auflage gemacht, innerhalb von sechs Monaten 2.000 DM an die Deutsche Kriegsgräberfürsorge zu zahlen. Nachdem der Soldat die Auflage erfüllt hatte, wurde das Verfahren mit Beschluß vom 14. Juni 1988 endgültig eingestellt.

9

In dem mit Verfügung des Kommandeurs der 7. Panzerdivision vom 18. September 1987 durch Aushändigung am 23. September 1987 ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt in seiner Anschuldigungsschrift vom 31. März 1988 dem Soldaten folgendes Verhalten als Dienstvergehen zur Last:

"1.
Der Soldat forderte jeweils in den Monaten April, Mai und Juni 1987 in der ...-Kaserne in U. als ReFü der InstAusbKp ... von den im II. Quartal neu eingestellten Soldaten auf Zeit-/Eignungsübenden die Zahlung eines Vorschusses auf das Verpflegungsgeld in Höhe von je DM 110,00 (jeweils etwa DM 3.000,00), obwohl dieses Geld gemäß ZDv 36/2 III 7 a nicht fällig war und er nach seiner Dienstanweisung zur Entgegennahme von Bargeld nicht befugt war. Das empfangene Geld nutzte er zur Begleichung privater Schulden.

Bei Fälligkeit der Verpflegungsgeldforderung zahlte der Soldat bei der Zahlstelle nicht den ihm vom jeweiligen Kameraden überlassenen Betrag der Verpflegungsgeldvorauszahlung ein, sondern nur den von den Soldaten tatsächlich geschuldeten, geringeren Betrag. Den Differenzbetrag erstattete er den Kameraden zumindest fahrlässig nicht zurück, sondern behielt ihn für sich. Auf diese Art und Weise erlangte er insgesamt einen finanziellen Vorteil von DM 751,30.

2.
Im Juli 1987 forderte der Soldat, wiederum entgegen seiner Dienstanweisung und trotz fehlender Fälligkeit gem. ZDv 36/2 III 7 a, von den neu eingestellten SaZ/Eignungsübenden des III. Quartals 1987 in der ...-Kaserne in U. in seiner Eigenschaft als ReFü die Zahlung eines Vorschusses auf das Verpflegungsgeld in Höhe von insgesamt DM 3.120,00. Auch nach dem Empfang dieses Geldes nutzte er es zur Begleichung privater Schulden. Erst nachdem das Fehlen des Geldes während seines Urlaubs aufgedeckt wurde, stellte er die Geldsumme seiner Einheit wieder zur Verfügung."

10

Die 14. Kammer des Truppendienstgerichts Nord verurteilte den Soldaten am 27. Juni 1988 wegen eines Dienstvergehens zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis. Sie bewilligte ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 % der erdienten Übergangsgebührnisse für die Dauer von neun Monaten. Für das Reserveverhältnis beließ sie ihm den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers.

11

Die Kammer hielt das angeschuldigte Verhalten für erwiesen und die Einlassung des Soldaten für widerlegt, er habe den Vorschuß auf das Verpflegungsgeld nicht von vornherein in der Absicht eingezogen, sich persönlich zu bereichern; ebenso die Einlassung, die Idee, einen Teil der Beträge der Monate April bis Juni 1987 zur Begleichung von Schulden zu verwenden, sei ihm erst später gekommen, als er der Nervenbelastung und dem Druck seiner Schulden nicht mehr gewachsen gewesen sei.

12

Die Kammer würdigte die Einziehung der erst mit Ablauf des jeweiligen Monats fälligen Verpflegungsgelder in den Monaten April, Mai und Juni 1987, die Aufbewahrung in seinem Stahlschrank anstelle der unverzüglichen Abführung an die Zahlstelle und die Verwendung eines Teiles dieses Geldes für private Zwecke als Verstoß gegen die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG), gegen die Pflicht, die Rechte der Kameraden zu achten (§ 12 SG), und als Verstoß gegen die Pflicht zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). Indem der Soldat an den jeweiligen Zahlungstagen den Soldaten seiner Kompanie den Differenzbetrag zwischen dem eingezahlten Vorschuß und der tatsächlichen Verpflegungsgeldschuld nicht erstattete, habe er gegen die Pflicht zum treuen Dienen verstoßen, da die Bundesrepublik Deutschland für die Rückforderung hafte (§ 7 SG), ferner gegen die Pflicht, die Rechte des Kameraden zu achten (§ 12 SG), und gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). Das zu Anfang des Monats Juli 1987 durchgeführte Einsammeln des noch nicht fälligen Verpflegungsgeldes von Soldaten seiner Kompanie und dessen Verwendung zur Begleichung privater Schulden würdigte die Kammer als Verstoß gegen die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG), gegen die Pflicht, die Rechte des Kameraden zu achten (§ 12 SG), und gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). Insgesamt habe der Soldat ein Dienstvergehen unter der maßnahmeverschärfenden Voraussetzung des § 10 Abs. 1 SG begangen.

13

Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus, der Soldat habe in der Hauptaufgabe eines Rechnungsführers - der ordnungsgemäßen Verwaltung des für den Dienstherrn eingenommenen Geldes - versagt. Ein solches Verhalten zerstöre in der Regel das Vertrauen des Dienstherrn so tiefgreifend, daß diesem eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden könne. Auf die Ehrlichkeit und die Zuverlässigkeit gerade derjenigen Vorgesetzten, die in der Truppenverwaltung eingesetzt seien und mit dienstlichem Geld umgehen würden, sei der Dienstherr in besonderem Maße angewiesen, denn bei noch so strenger Dienstaufsicht sei eine umfassende und permanente Kontrolle über jedes einzelne Geldgeschäft eines Rechnungsführers nicht möglich. Für die Bewertung des Dienstvergehens könne es keinen wesentlichen Unterschied machen, ob ein Rechnungsführer dienstliches Geld im strafrechtlichen Sinne veruntreue oder unterschlage. In beiden Fällen mißbrauche er das in ihn gesetzte Vertrauen und zerstöre damit unheilbar die Grundlage seines Dienst- und Treueverhältnisses. Zusätzliches Gewicht erhalte das Dienstvergehen auch dadurch, daß sich der Soldat in Verfolgung seiner Ziele über Vorschriften wie die Dienstanweisung der Truppenverwaltung des Instandsetzungsbataillons ... vom 4. Februar 1986 hinweggesetzt habe. Diese Dienstvorschrift habe gerade dem Mißbrauch dienstlicher Befugnisse des Rechnungsführers entgegenwirken sollen. Eine Ausnahmesituation, welche es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - zulasse, von der Höchstmaßnahme abzusehen, liege nicht vor. Für eine schockartig ausgelöste und für eine schocktypische seelische Zwangslage fehle jeder Anhaltspunkt. Da der Soldat planmäßig in mehreren Teilakten die Tat ausgeführt habe, könne auch nicht von einer situationsbedingten Augenblickstat gesprochen werden. Auch eine vom Soldaten behauptete Notlage könne ihm nicht als Milderungsgrund zugute gehalten werden. Zwar seien ihm im Frühjahr 1987 die Schulden über den Kopf gewachsen, und er habe sich in einer finanziellen Zwangslage befunden. In diese Situation sei der Soldat aber nicht unverschuldet geraten, er müsse sich vielmehr den Vorwurf gefallen lassen, daß er insbesondere durch den Kauf vieler Autos leichtfertig gewirtschaftet habe und seine Geldausgaben allgemein sein Einkommen überstiegen hätten. Auch schwere Versäumnisse der Dienstaufsicht seien nicht ersichtlich. Die die Dienstaufsicht ausübenden Beamten der Truppenverwaltung hätten auf Grund der Ausführung der Tat ihm nicht ohne weiteres auf die Schliche kommen können. Die Tatsache, daß der Soldat das im April, Mai und Juni 1987 für private Zwecke verwendete dienstliche Geld jeweils erstattet und die feste Absicht gehabt habe, das im Juli 1987 veruntreute Verpflegungsgeld nach Rückkehr aus dem Urlaub zurückzuzahlen, ändere nichts daran, daß der Soldat einen schwerwiegenden Vertrauensbruch begangen habe und deshalb die Entfernung aus dem Dienstverhältnis verwirkt sei. Die Kammer habe die Verfehlung des Soldaten aber deshalb als minder schweren Fall im Sinne von § 58 Abs. 2 WDO eingestuft und demzufolge dem Soldaten den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers für das Reserveverhältnis belassen. Auf Grund der durchweg überdurchschnittlichen Leistungen und der bisher tadelfreien Führung sei er eines Unterhaltsbeitrages nicht unwürdig und auf Grund seiner finanziellen Verhältnisse einer solchen Unterstützung auch bedürftig.

14

Der Soldat hat gegen das ihm am 15. August 1988 ausgehändigte Urteil mit Schreiben seines Verteidigers vom 2. September 1988, das am 5. September 1988 bei der 14. Kammer des Truppendienstgerichts Nord eingegangen ist, Berufung eingelegt und um eine Milderung des in erster Instanz erkannten Disziplinarmaßes gebeten.

15

Zur Begründung hat er ausgeführt:

16

Die Feststellung der Kammer, der Soldat habe den Vorschuß von vornherein in der Absicht eingezogen, sich persönlich zu bereichern, sei nicht haltbar. Der Truppenverwaltungsbeamte, Regierungsoberinspektor P., habe eingeräumt, daß Mißstände bei der Beitreibung des Verpflegungsgeldes durch die Rechnungsführer regelmäßig dann auftreten könnten, wenn die Soldaten zu einer anderen Einheit abkommandiert wurden und die Rechnungsführer dann nicht entsprechend den dienstlichen Anweisungen in der Lage seien, rechtzeitig das geschuldete Geld einzunehmen. Die Rechnungsführer seien von den aufsichtsführenden Dienststellen deutlich darauf hingewiesen worden, daß die Beträge jeweils pünktlich am Zahltag insgesamt einzuzahlen seien. Nicht widerlegt habe werden können, daß der Soldat für seine Kompanie in Absprache mit seinem Kollegen von der anderen Kompanie das Geld eingezogen habe. Auch habe die von dem Soldaten einzusparende Mehrarbeit nicht in der Führung von Listen bestanden, sondern in der auf Grund seiner langjährigen Erfahrung immer wieder auftauchenden Problematik, daß Soldaten - wenn sie am Ende des Monats ihr Verpflegungsgeld zu zahlen hätten - nicht mehr greifbar gewesen seien, weil sie bundesweit zu anderen Kompanien abkommandiert gewesen seien.

17

Weiterhin sei bei der Wertung des Verhaltens des Soldaten nicht berücksichtigt worden, daß er kurz vor Beendigung seiner Dienstzeit gestanden und in den Jahren zuvor hervorragende Beurteilungen erfahren habe. Deshalb sei der Bundeswehr mit Rücksicht auf die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Soldaten zuzumuten, diesen für die restlichen neun Monate in ihren Reihen zu belassen. Auch das Strafgericht habe diese Überlegungen angestellt, da es auf eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 a StPO erkannt habe. Das von der Kammer herangezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 1987 befasse sich schließlich mit einem Fall, der mit dem hier in Rede stehenden nicht vergleichbar sei. Der Schaden, den der in jenem Urteil genannte Soldat verursacht habe, sei ungleich größer und jener Soldat sei bereits wegen Vermögensdelikten vorbestraft gewesen. Die Kammer hätte deshalb nicht aus jenen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts Maßstäbe für die Beurteilung dieses Falles heranziehen dürfen.

18

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

19

2.

Das Rechtsmittel ist nach dem maßgeblichen Inhalt seiner Begründung in vollem Umfang eingelegt worden. Der Soldat greift die Feststellungen der Kammer an, er habe den Vorschuß auf das Verpflegungsgeld von vornherein in der Absicht eingezogen, sich persönlich zu bereichern. Diese Feststellungen sind von der Kammer als Teil des pflichtwidrigen Verhaltens des Soldaten disziplinarrechtlich gewürdigt und zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen gemacht worden. Der Senat hatte daher, ausgehend von der Anschuldigungsschrift (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO), eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese rechtlich zu würdigen und gegebenenfalls - in den durch das angefochtene Urteil gezogenen Grenzen (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) - die angemessene Maßnahme zu finden.

20

3.

Die Berufung des Soldaten erwies sich als begründet.

21

Der Senat hat auf Grund der Einlassung des Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, der Aussage des Regierungsamtsrates Sch. als Zeugen in der Berufungshauptverhandlung, durch Verlesung der Aussagen der in erster Instanz vernommenen Zeugen Regierungsoberinspektor P. und Hauptmann B. sowie der in der Berufungshauptverhandlung verlesenen Bestimmungen einschlägiger Dienstvorschriften folgenden Sachverhalt festgestellt:

22

Der Soldat war seit November 1981 als Rechnungsführer eingesetzt, nachdem er die entsprechende Ausbildung mit Erfolg absolviert hatte. Im Rahmen seiner Zuständigkeit als Rechnungsführer der Instandsetzungsausbildungskompanie ... oblag ihm im Jahre 1987 auch die Bearbeitung der Verpflegungsgeldeinzahlungen der Soldaten dieser Einheit. Auf Grund der Zentralen Dienstvorschrift des Bundesministers der Verteidigung - Abteilung Verwaltung und Recht - III 3 - Verpflegungsgeldabrechnungsbestimmungen für die Bundeswehr (VGAB/Bw), ZDv 36/2 - Vorläufer -, in Kraft seit 1. Januar 1966 und der dazu ergangenen Weisungen, hätte die Berechnung und Einzahlung des Verpflegungsgeldes im einzelnen wie folgt durchgeführt werden müssen:

23

Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit hatten bei Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung das hierfür festgesetzte Verpflegungsgeld zu entrichten (Nr. 2 ZDv 36/2). Verantwortlich für das rechtzeitige Einzahlen des Verpflegungsgeldes waren die für die wirtschaftliche Betreuung der Verpflegungsteilnehmer zuständigen Truppenteile (a.a.O. Nr. 3). Diese bestimmten jeden Monat für das Einzahlen des Verpflegungsgeldes einen Hauptzahltag, der nicht später als auf den 5. Arbeitstag des auf den Abrechnungsmonat folgenden Monats festgesetzt werden durfte (Nr. 4 a.a.O.).

24

Mit Schreiben vom 4. Februar 1986 hatte der Leiter der Truppenverwaltung des Instandsetzungsbataillons ... den 3. eines jeden Monats als Haupteinzahlungstag Verpflegung festgesetzt. Ausnahmeweise konnte die Einzahlung auch an einem kurz darauf vereinbarten Nachtermin getätigt werden.

25

Das von dem oben genannten Personenkreis zu entrichtende Verpflegungsgeld war bei regelmäßiger Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung monatlich am Hauptzahltag jeweils für den abgelaufenen Monat, bei gelegentlicher Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung sofort beim Empfang der Essensmarken einzuzahlen (Nr. 7 ZDv 36/2). Sofern regelmäßig an der Gemeinschaftsverpflegung teilnehmende Verpflegungsteilnehmer aus der wirtschaftlichen Betreuung eines Truppenteils ausschieden, z.B. bei Versetzung oder Kommandierung, war das bis dahin fällige Verpflegungsgeld sofort einzuzahlen (Nr. 8 a.a.O.). Sofern ein Verpflegungsteilnehmer, der aus der wirtschaftlichen Betreuung eines Truppenteils ausschied, in Ausnahmefallen seiner Zahlungspflicht nicht nachkam, war in die bei Versetzung oder Kommandierung zu erstellende Vergleichsmitteilung der noch zu entrichtende Betrag aufzunehmen und der Soldat aufzufordern, die Höhe des noch zu entrichtenden Betrages anzuerkennen (Nr. 10 a.a.O.). Es war dann Aufgabe des für die wirtschaftliche Betreuung nunmehr zuständigen Truppenteiles, die Einzahlung des Verpflegungsgeldes zu bewirken. Verpflegungsteilnehmer, die ihrer Einzahlungspflicht nicht nachkam, waren vom Rechnungsführer dem Einheitsführer innerhalb von zwei Tagen nach dem Hauptzahltag zu melden. Weitere Maßnahmen, um die Leistung des Soldaten zu bewirken, oblagen dann dem (neuen) Einheitsführer, dem Kommandeur oder der Wehrbereichsverwaltung (Nrn. 14-18 a.a.O.).

26

Der Soldat als Rechnungsführer hatte die Verpflegungsgeldabrechnungsliste (VGAL) zu führen (Nr. 21 a.a.O.). Sie bildete die Grundlage für die Verpflegungsgeldabrechnung des Wirtschaftstruppenteils und der Ermittlung des Verpflegungsgeldes, das von den Verpflegungsteilnehmern einzuzahlen war (Nr. 20 a.a.O.). Die VGAL war für jeden Monat anzulegen (Nr. 21 Satz 2 a.a.O.). Ein Muster der VGAL findet sich in der ZDv 36/2 als Anlage Nr. 1. In den Spalten 7 a und 7 b der VGAL waren die Verpflegungsgeldbeträge, welche von den einzelnen Verpflegungsteilnehmern für den Abrechnungsmonat aus- oder einzuzahlen waren, zu errechnen. Abzüglich der vor dem Hauptzahltag geleisteten Zahlungen war der verbleibende Betrag am Hauptzahltag einzuzahlen (Nr. 48 a.a.O.). Die am Hauptzahltag noch einzuzahlenden Verpflegungsgeldbeträge waren in der Reihenfolge der Eintragungen in der VGAL in die Verpflegungsgeld-Einzahlungsliste zu übernehmen. Die Tagessummen der am Hauptzahltag und an den nachfolgenden Tagen eingezahlten Verpflegungsgeldbeträge waren täglich zu errechnen und am Schluß der Verpflegungsgeld-Einzahlungsliste aufzuführen. Ober den Gesamtbetrag, der bis zur Abgabe der VGAL an die Truppenverwaltung mit Einzahlungsscheinen abgerechnet worden ist, war eine Annahmeanordnung gemäß Anlage 6 der ZDv 36/2 zu erteilen (Nr. 51 a.a.O.). Die bei der Abgabe der VGAL an die Truppenverwaltung, welche bis spätestens 15. des auf den Abrechnungsmonat folgenden Monats zu erfolgen hatte (Nr. 62 a.a.O.), nicht eingezahlten Beträge waren in eine besondere Verpflegungsgeld-Einzahlungsliste, die sogenannte Restantenliste, zu übertragen. Sofern Soldaten vor dem Hauptzahltag Verpflegungsgeld einzahlten, war ausschließlich die Verpflegungsgeld-Einzahlungsliste, wie in Anlage 4 a der ZDv 36/2 enthalten, zu verwenden. Diese Liste war jeweils für einen Abrechnungsmonat zu führen (Nr. 45 a.a.O.). Sie durfte ohne Unterschrift des Truppenverwaltungsbeamten nicht verwendet werden. Über die ausgegebenen Listen führte der Truppenverwaltungsbeamte einen einfachen Nachweis. Die von den Verpflegungsteilnehmern vor dem Hauptzahltag geleisteten Zahlungen waren in zeitlicher Reihenfolge in die Verpflegungsgeld-Einzahlungsliste einzutragen (Nr. 46 a.a.O.). Die vor dem Hauptzahltag eingezahlten Verpflegungsgeldbeträge waren zudem nachrichtlich in Spalte 8 der VGAL festzuhalten (Nr. 47 a.a.O.). Noch am selben Tag waren die Tagessummen der eingezahlten Beträge in der Anschreibliste der Nebenzahlstelle nachzuweisen. Die Einzahlungen waren mit Einzahlungsschein - Anlage 5 der ZDv 36/2 - über die Zahlstelle mit der Standortkasse abzurechnen (Nr. 47 a.a.O.).

27

Die tatsächlichen Einzahlungen von Verpflegungsgeld - bar oder unbar - erfolgten beim Instandsetzungsbataillon ... nicht beim Rechnungsführer, sondern bei einer Zahlstelle oder einem Zahlungsbeauftragten. Auf Grund der bereits erwähnten Weisung des Leiters Truppenverwaltung Instandsetzungsbataillon ... vom 4. Februar 1986 konnten Verpflegungsgeldeinzahlungen grundsätzlich nur bei der Zahlstelle des Instandsetzungsbataillons ... im Stabsgebäude, Block 1, vorgenommen werden. Eine Ausnahme davon galt allein für die Einzahlung bei einem Zahlungsbeauftragten der Kompanie am Hauptzahltag Verpflegung am 3. eines jeden Monats oder an einem kurz darauf vereinbarten Nachtermin. Sinn und Zweck der Trennung der Errechnung des einzuzahlenden Verpflegungsgeldes und der Entgegennahme des einzuzahlenden Geldes selbst - Aufgabe des Rechnungsführers einerseits und des Kassenbeauftragten oder der Zahlstelle andererseits - war die Kassensicherheit, d.h. die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Ermittlung der Höhe und der Zahlung des fälligen Verpflegungsgeldes.

28

Der Soldat ging, von dem geschilderten Verfahren abweichend, ab April 1987 bei der Berechnung und Einziehung des Verpflegungsgeldes wie folgt vor:

29

Als in der Einheit neu einberufene eignungsübende Soldaten am 10. April 1987 Abschlagszahlungen auf ihr Aprilgehalt erhielten, forderte der Soldat von ihnen an diesem Tag oder wenige Tage später die Vorauszahlung des Verpflegungsgeldes für diesen Monat in Höhe von jeweils 110 DM. Insgesamt 24 Soldaten zahlten somit 2.640 DM. Der Soldat trug die Einzahlung in eine von ihm dafür extra erstellte Liste ein und ließ die Einzahlenden die Zahlung durch Unterschrift quittieren. Er lieferte das Geld jedoch nicht sogleich bei der Zahlstelle ab, sondern bewahrte es in seinem Stahlschrank auf und verwendete es in der Folgezeit zu einem geringen Teil für die Bezahlung privater Rechnungen. Nachdem die Verpflegungsgeld-Einzahlungsliste für den Monat April dem Soldaten am 1. Mai 1987 vom Truppenverwaltungsbeamten ausgehändigt worden war, füllte er die Liste aus, stempelte als Einzahlungstag zunächst versehentlich den 11. April und korrigierte dann diese Eintragung durch Einsetzung des 11. Mai 1987. Als eingezahlten Betrag trug er den auf Grund der Teilnahme an der Truppenverpflegung tatsächlich zu zahlenden Betrag des Verpflegungsgeldes, welcher ihm am Ende des Monats April nunmehr bekannt war, ein und ließ die einzahlungspflichtigen Soldaten die Einzahlung des eingetragenen Betrages quittieren. Dabei fiel den Soldaten nicht auf, daß der nunmehr durch Unterschrift als eingezahlt bestätigte Betrag mit der ursprünglichen Vorauszahlung nicht übereinstimmte. Die ursprünglich von dem Soldaten erstellte, nicht vorschriftsmäßige Einzahlungsliste vernichtete er. Ausweislich der von der Truppenverwaltung I. 2 des Instandsetzungsbataillons ... im Februar 1988 erstellten Abrechnung entsprach der von dem Soldaten auf Grund seiner Erfahrung festgesetzte Betrag von 110 DM als Verpflegungsgeldvorauszahlung lediglich in zwei von 24 Fällen nicht dem dann tatsächlich als Verpflegungsgeld gegenüber der Zahlstelle und der Truppenverwaltung als eingezahlt gemeldeten und abgeführten Betrag. In einem Fall (Nr. 8 der Liste: OG Fölz) hätten tatsächlich 5 DM mehr an Verpflegungsgeld gezahlt werden müssen, in dem zweiten Fall (Nr. 2: Schütze Amelung) betrug das tatsächliche Verpflegungsgeld lediglich 55 DM, da dieser Soldat vom 14. April bis 30. April bei einer anderen Einheit Dienst leistete und dort erneut Verpflegungsgeld bezahlen mußte. Die Überzahlung von 55 DM ist dem Schützen A. von dem Soldaten bis zur Entdeckung seines Verhaltens, welches Gegenstand dieses Verfahrens ist, nicht erstattet worden. Die Verpflegungsgeld-Einzahlungsliste übergab der Soldat nicht dem Zahlungsbeauftragten. Dem die Verpflegungsgeld-Einzahlungsliste im Zuge der Verpflegungsgeldabrechnung etwa zwei Wochen nach dem Hauptzahltag prüfenden Truppenverwaltungsbeamten fiel die Manipulation des Soldaten nicht auf, da die Einzahlungspflichtigen die Einzahlung auf der Verpflegungsgeld-Einzahlungsliste unterschriftlich bestätigt hatten. Auch der auf der Verpflegungsgeld-Einzahlungsliste genannte Gesamtbetrag wurde, nachdem dem Soldaten jeweils am Monatsende sein Gehalt für den Folgemonat zur Verfügung stand, mit der Zahlstelle ordnungsgemäß abgerechnet. Bei der Abrechnung mit der Zahlstelle fiel den dort tätigen Soldaten oder Beamten nicht auf, daß der Soldat nicht zur Entgegennahme von Zahlungen der Soldaten der Instandsetzungskompanie ... befugt war, da er nicht für diese Einheit als Zählungsbeauftragter eingesetzt worden war.

30

Bei der Verpflegungsgeldeinziehung für den Monat Mai verfuhr der Soldat in gleicher Weise. Anfang des Monats ließ sich der Soldat von denselben 24 einzahlungspflichtigen Soldaten jeweils 110 DM, von dem Obergefreiten Al... 100 DM als Verpflegungsgeldvorauszahlung übergeben und in einer von ihm dafür erstellten Liste die Zahlung quittieren. Aus dem im voraus eingezahlten Verpflegungsgeld, das er wiederum in seinem Stahlschrank aufbewahrte, beglich der Soldat mit einem Betrag von etwa 1.000 DM wiederum private Schulden. Am 1. Juni 1987 wurde dem Soldaten die Verpflegungsgeld-Einzahlungsliste für den Abrechnungsmonat Mai ausgehändigt. Als Tag der Einzahlung trug er den 15. Juni 1987 und das tatsächlich zu zahlende Verpflegungsgeld ein. Die einzuzahlenden Beträge ließ er sich erneut von den Einzahlungspflichtigen als eingezahlt unterschriftlich bestätigen. Aus dem von ihm in die Verpflegungsgeld-Einzahlungsliste eingetragenen Betrag und der Vorauszahlung der Einzahlungspflichtigen ergibt sich ein Differenzbetrag von 1,65 DM bei zwei Soldaten, von 40 DM bei einem Soldaten und von 6,65 DM bei den anderen 21 Soldaten jeweils zu deren Gunsten. Den gemäß Verpflegungsgeld-Einzahlungsliste angeblich von den Einzahlungspflichtigen eingezahlten Betrag übergab der Soldat der Zahlstelle, ohne daß seine Manipulation dieser oder der Truppenverwaltung auffiel. Wiederum stimmten die angeblich einzahlten Beträge laut Verpflegungsgeld-Einzahlungsliste und der abgeführte Betrag überein. Den Betrag von 176,30 DM, welcher sich aus der Differenz der tatsächlich einbezahlten und der abgerechneten Gelder ergibt, behielt der Soldat für sich. Den laut Verpflegungsgeld-Einzahlungsliste abzuführenden Betrag füllte er aus seinem Privatvermögen auf, da ihm wiederum die Gehaltszahlung für den laufenden Monat zur Verfügung stand.

31

Auch im Monat Juni 1987 ging der Soldat entsprechend vor. An im einzelnen den Akten nicht zu entnehmenden Zeitpunkten des Monats Juni, nach Auffassung des Leiters der Truppenverwaltung des Instandsetzungsbataillons ... überwiegend Anfang Juni, zog der Soldat von den Einzahlungspflichtigen wiederum, diesmal einheitlich, 110 DM ein. Der Vordruck Verpflegungsgeld-Einzahlungsliste zur Begleichung der Verpflegungsgeldschuld der Soldaten für den Monat Juni ist ihm am 6. Juli 1987 ausgehändigt worden. Nach Eintrag des von den Soldaten zu zahlenden Verpflegungsgeldes gab er die Liste nicht an den Zahlungsbeauftragten oder Zahlstellenverwalter zur Entgegennahme des Verpflegungsgeldes weiter, sondern trug in die Liste als Einzahlungstag des Verpflegungsgeldes wahrheitswidrig den 10. Juli 1987 ein und ließ sich von den Einzahlungspflichtigen die Einzahlung durch Unterschrift bestätigen. Die Differenz zwischen der Verpflegungsgeldvorauszahlung und der bestätigten, vermeintlichen Verpflegungsgeldeinzahlung betrug für den Monat Juni 1987 520 DM. Den vermeintlich eingezahlten Verpflegungsgeldgesamtbetrag rechnete der Soldat mit der Zahlstelle dann ab.

32

Der überzahlte Betrag in Höhe von 520 DM wurde von dem Soldaten den Einzahlungspflichtigen nicht erstattet. Der Soldat behielt das Geld für sich. Aus dem vorausgezahlten Betrag von 2.640 DM (24 × 110 DM) beglich er bis zu einem Betrag von ca. 1.000 DM seine privaten Schulden.

33

Von den im dritten Quartal 1987 ab 7. Juli 1987 eingestellten Soldaten auf Zeit und Eignungsübenden verlangte der Soldat an einem nicht mehr feststellbaren Tag kurz nach dem 7. Juli eine Verpflegungsgeldvorauszahlung in Höhe von 120 DM. Von 26 Soldaten erhielt er insgesamt 3.120 DM. Die Einzahlung der Verpflegungsgeldvorauszahlung ließ er sich durch Unterschrift quittieren. Der Soldat bewahrte den Betrag diesmal nicht in seinem Stahlschrank auf, sondern verwendete ihn für die Bezahlung von privaten Schulden, insbesondere von seinen Mietschulden.

34

Vom 13. Juli 1987 an hatte der Soldat Urlaub und wurde von Oberfeldwebel R. als Rechnungsführer der Instandsetzungsausbildungskompanie ... vertreten. Dieser entdeckte die Praxis der Verpflegungsgeldvorauszahlung, als er entsprechend seinen Berechnungen für die Erstellung der bei einer Versetzung erforderlichen Vergleichsmitteilung von Zeitsoldaten der Einheit die Zahlung von Verpflegungsgeld verlangte. Die auf Grund des Hinweises mehrerer Soldaten, sie hätten bereits im voraus Verpflegungsgeld bezahlt, durchgeführten Ermittlungen führten dann zur Aufdeckung des oben geschilderten Verhaltens des Soldaten. Dem Soldaten wurde von seinem damaligen Kompaniechef am 27. Juli 1987 befohlen, sich unverzüglich aus dem Urlaub zurückzumelden. Nach seinem Eintreffen in der Einheit am 6. August 1987 gegen 15.50 Uhr holte der Soldat aus seinem Spind in seiner Stube in der Kaserne den Betrag von 3.120 DM, welchen er zuvor bei einer Bank geliehen und dort eingeschlossen hatte und übergab ihn seinem Kompaniechef. Aus dem sichergestellten Geld erhielten bis auf einen Soldaten alle denjenigen Differenzbetrag, welcher sich aus der Verpflegungsgeldvorauszahlung und dem tatsächlich zu zahlenden Verpflegungsgeld für den Monat Juli 1987 in Höhe von 158,75 DM ergab, ausgezahlt.

35

Das angeschuldigte Verhalten steht somit - soweit es den objektiven Tatbestand betrifft - fest. Der Soldat gestand auch zu, bewußt pflichtwidrig Verpflegungsgeldvorauszahlungen eingefordert, erhalten, zum Teil zur Begleichung seiner Schulden verwendet und Differenzbeträge nicht zurückerstattet zu haben. Der Soldat bestritt jedoch, in der Absicht gehandelt haben, einen Teil des eingezahlten Geldes für sich zu behalten und die Vorauszahlungen verlangt und entgegengenommen zu haben, um die eingenommenen Gelder bis zur Ablieferung bei der Zahlstelle für sich zu verwenden. Da dem Soldaten bei Rechnungsführerbesprechungen immer wieder gesagt worden sei, daß die Restantenliste möglichst gering zu halten sei, habe er sich zu dem "neuen Verpflegungsgeldeinzahlungsverfahren" durch Erhebung einer Vorauszahlung gedrängt gefühlt, um der Erstellung einer Restantenliste und Nachforderungen von Verpflegungsgeld von versetzten Soldten entgegenzuwirken. Erst nachdem er die im voraus gezahlten Beträge in seinem Stahlschrank verwahrt hatte, habe ihn der Druck, der durch seine private Verschuldung entstanden war, veranlaßt, einen Teilbetrag vorübergehend für die Begleichung seiner Schulden zu verwenden. Er habe mit diesen Geldern gewissermaßen nur "vorwirtschaften" wollen und habe deshalb nur jeweils einen solchen Betrag als "Darlehen" entnommen, von dem er gewußt habe, daß er ihn mit den folgenden Dienstbezügen wieder erstatten könne. Die überzahlten Verpflegungsgeldeinzahlungen an die betroffenen Soldaten habe er von Anfang an zurückzahlen wollen. Da er darüber jedoch keine genauen Aufzeichnungen angefertigt habe, sei ihm diese Angelegenheit spätestens im Juli 1987 über den Kopf gewachsen. Diese Einlassung war dem Soldaten in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo nicht mit hinreichender Sicherheit zu widerlegen. Dabei wurde der Senat in seiner Würdigung des Beweisergebnisses auch durch die Aussage des Zeugen Regierungsamtsrat Sch. des Leiters der zuständigen Truppenverwaltung, bestärkt, der bekundete, daß die Rechnungsführer wiederholt aufgefordert worden seien, Verpflegungsgelder pünktlich und möglichst vollständig beizubringen, und daß bei dem Verfahren zur Einzahlung von Verpflegungsgeld Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften zwar nicht gern gesehen, wohl aber toleriert worden seien. Konnte sich demnach der Soldat zu seinem vorschriftswidrigen Verfahren zur Einzahlung von Verpflegungsgeld mindestens subjektiv veranlaßt sehen, so war ihm nach Auffassung des Senats auch seine weitere Einlassung nicht mit der notwendigen Sicherheit zu widerlegen. Danach war unter Berücksichtigung der subjektiven Tatseite davon auszugehen, daß der Soldat die Gelder, die er von den vorschriftswidrig eingezogenen Verpflegungsbeträgen für seine privaten Zwecke verwendete, als kurzfristig entnommene "Darlehen" ansah, die er jeweils zum festgesetzten Termin, nämlich der vorschriftsmäßigen monatlichen Einzahlung des Verpflegungsgeldes, zurückzahlen wollte und tatsächlich auch jeweils erstattete.

36

Das Verhalten des Soldaten ist dienstrechtlich wie folgt zu würdigen:

37

Indem der Soldat in den Monaten April, Mai, Juni und Juli 1987 das erst mit Ablauf des jeweiligen Monats fällige Verpflegungsgeld vor Fälligkeit zu Anfang oder Mitte des jeweiligen Monats von Soldaten seiner Einheit verlangte und entgegennahm, ohne den eingenommenen Betrag unverzüglich an die Zahlstelle abzuliefern, und indem er jeweils einen Teil des Betrages vorübergehend für sich verwendete und somit das Vermögen des Bundes mindestens gefährdete, verstieß er gegen die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG).

38

Die die Verpflegungsgeldvorauszahlung leistenden Soldaten sind in ihrem Recht auf Respektierung ihres Vermögens verletzt worden. Ihnen wurde eine Geldzahlung abverlangt, welche nach Nr. 7 ZDv 36/2 noch nicht zu zahlen war und welche in der abverlangten und geleisteten Höhe auch nicht als Forderung des Bundes bestand. Der Soldat verletzte dadurch seine Pflicht zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG). Die Kameradschaftspflicht verletzte er darüber hinaus auch dadurch, daß er die überzahlten Verpflegungsgeldeinzahlungen an die betreffenden Soldaten (55 DM im April, 176,30 DM im Mai und 520 DM im Juni 1987) zunächst nicht zurückzahlte und diesen Soldaten dadurch einen Vermögensschaden zufügte.

39

Die vorzeitige Einforderung und Entgegennahme der für den Dienstherrn bestimmten Zahlungen von Soldaten und deren Verwendung für eigene Zwecke stellte zudem ein Verhalten dar, welches insgesamt geeignet ist, die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten zu beeinträchtigen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG).

40

Der Soldat hat auch seine Pflicht verletzt, für seine Untergebenen zu sorgen (§ 10 Abs. 3 SG). Die Fürsorgepflicht umfaßt auch die Verpflichtung des Vorgesetzten, sich jeder pflichtwidrigen Schädigung des Untergebenen zu enthalten. Der Soldat war als Rechnungsführer Vorgesetzter mit besonderem Aufgabenbereich (§ 3 WO) der Soldaten, die er vorschriftswidrig zur Zahlung von Verpflegungsgeld heranzog. Zur Aufrechterhaltung der Ordnung irr. Rahmen seiner Tätigkeit und zur Erfüllung seiner Aufgaben ist der Rechnungsführer berechtigt, anderen Soldaten Befehle zu erteilen. Das bedeutet für den Rechnungsführer, daß er auch immer dann in seiner Vorgesetztenfunktion tätig wird, wenn er zum Nachteil eines Soldaten mit Geldern manipuliert, die er diesem auszuzahlen oder von ihm einzuziehen hat (vgl. BVerwG Urteil vom 3. September 1973 - 2 WD 53/72).

41

Der Soldat hat alle diese Pflichten vorsätzlich verletzt. Er hat damit ein Dienstvergehen begangen (§ 23 Abs. 1 SG).

42

Das Dienstvergehen wiegt außerordentlich schwer. Zutreffend hat die Kammer für derartige Pflichtverletzungen die Höchstmaßnahme zum Ausgangspunkt ihrer Erwägungen gemacht. Die Wehrdienstgerichte haben in ständiger Rechtsprechung ein solches Verhalten eines Rechnungsführers regelmäßig als geeignet angesehen, die Vertrauensgrundlage zum Dienstherrn restlos und unheilbar zu zerstören. Daran hält der Senat fest. Lassen im Einzelfall gewichtige Milderungsgründe ausnahmsweise von dieser Maßnahme absehen, so kommt naturgemäß die nächstschwere gerichtliche Disziplinarmaßnahme, die Herabsetzung im Dienstgrad, und zwar im allgemeinen die Degradierung in einen Mannschaftsdienstgrad, in Betracht.

43

Die von der Rechtsprechung in solchen Fällen allgemein anerkannten Milderungsgründe können indes im vorliegenden Fall der Soldaten nicht zugute gehalten werden. Der Soldat befand sich zur Tatzeit nicht in einer unverschuldeten und unausweichlichen, auf andere Weise nicht behebbaren Notlage oder in einer psychischen Ausnahmesituation. Seine Verfehlung stellt sich auch nicht als einmalige, persönlichkeitsfremde Entgleisung dar. Er befand sich zur Tatzeit zwar in beträchtlichen finanziellen Schwierigkeiten, hatte diese Notlage indes selbst zu vertreten. Der Soldat war in eine wirtschaftliche Bedrängnis geraten, weil er im Verlaufe weniger Jahre sechs Kraftfahrzeuge erwarb, die im wesentlichen auch hinsichtlich ihres Unterhalts seinen finanziellen Verhältnissen nicht entsprachen. Teilweise verkaufte er die Fahrzeuge wieder mit Verlust. Nachdem er bei seiner Großmutter und bei Kreditinstituten bereits durch mehrere Darlehen mit 12.000 DM belastet war, erwarb er zum Beispiel Anfang 1985 einen Pkw BMW 323 i und ein Motorrad zum Preise von 10.000 DM und mußte dadurch den ihm gewährten Kredit noch beträchtlich aufstocken. Durch weitere Autogeschäfte geriet er letztendlich in den Monaten März und April 1987 in erhebliche finanzielle Bedrängnis.

44

Daß der Senat hier gleichwohl die disziplinare Höchstmaßnahme nicht für verwirkt hielt, ergibt sich aus der Rückgabeabsicht, die der Soldat, wie ihm nicht widerlegt werden konnte, von Anfang an hatte und die er mit der tatsächlichen Rückgabe des veruntreuten Geldes auch bestätigt hat. Der Soldat hat mit den dienstlichen Geldern, wie er sich ausdrückte, "vorgewirtschaftet". Er hatte jedoch jeweils nur solche Beträge für seine private Schuldentilgung verwendet, von denen er wußte, daß er sie mit dem Eingang seiner jeweils nächsten Dienstbezüge würde wieder erstatten können. Tatsächlich hat er auch in den Monaten Mai, Juni und Juli im Rahmen der Verpflegungsgeldabrechnungen die von ihm veruntreuten dienstlichen Gelder wieder aus privaten Mitteln erstattet. Soweit die betroffenen Soldaten durch die vorschriftswidrige Vorschußanforderung des Soldaten zuviel Verpflegungsgeld bezahlt hatten, wollte der Soldat auch diese Forderungen von Anfang an jedenfalls spätestens im Juli 1987 zurückgeben. Daß er diese Absicht nicht mit der notwendigen Umsicht verwirklichte und schließlich ihm die ganze Sache über den Kopf wuchs, belastet den Soldaten schwer. Dennoch hatte der Senat davon auszugehen, daß der Soldat auch insoweit von Anfang an eine entsprechende Rückgabeabsicht hatte. Insgesamt meinte der Senat, diese Rückgabeabsicht, die zwar nichts an dem veruntreuenden Tatbestand ändert und auch die Zueignung des Geldes nicht ausschließt, als einen so gewichtigen Milderungsgrund anerkennen zu können, daß dem Soldaten die Entfernung aus dem Dienstverhältnis noch erspart werden konnte. Daß der Soldat bei der Schwere des Dienstvergehens und bei dem Ausmaß des Vertrauensbruchs, den er zu vertreten hat, allerdings nicht mehr als Vorgesetzter verwendet werden kann, bedarf keiner weiteren Begründung. Vor der nach Eigenart und Schwere des Dienstvergehens erforderlichen Degradierung des Soldaten in einen Mannschaftsdienstgrad konnten den Soldaten auch die überdurchschnittlichen dienstlichen Leistungen und seine bis zu diesem Fehlverhalten untadelige Führung als Soldat und Staatsbürger nicht zu bewahren.

45

4.

Damit hatte die Berufung des Soldaten vollen Erfolg. Er hat nach § 130 Abs. 1 WDO die Kosten des ersten Rechtszugs zu tragen, weil er verurteilt worden ist. Die Kosten des Berufungsverfahrens waren aber in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO und die ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen entsprechend § 132 Abs. 4 WDO dem Bund aufzuerlegen.

Hacker
Dr. Schwandt
Roth
Dr. Wermter
Johannsen