Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.02.1984, Az.: BVerwG 2 WD 33/83
Beantragung von Trennungsgeld; Unterlassen des Vermerks der Tage der Dienstbefreiung/Freistellung auf den Forderungsnachweisen; Verletzung der Wahrheitspflicht bei Anträgen im dienstlichen Bereich; Verstoß gegen die Pflicht zu treuem Dienen; Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht; Unterlassen des sorgfältigen Lesens der Belehrung auf den Forderungsnachweisen; Unkenntnis von der Verpflichtung zu weiteren Angaben; Besondere Bedeutung der Wahrheitspflicht im militärischen Bereich
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.02.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 33/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 15518
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Mitte - 28.06.1983 - AZ: M 6 VL 9/83
Rechtsgrundlagen
- § 13 Abs. 1 SG
- § 7 SG
- § 17 Abs. 2 S. 1 SG
- § 110 Abs. 1 S. 1 WDO
- § 111 Abs. 1 S. 2 WDO
- § 111 Abs. 2 WDO
Prozessführer
Oberleutnant ...
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger
In dem disziplinargerichtlichen Verfahren hat
der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 14. Februar 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl, Richter am Bundesverwaltungsgericht
Hacker,
ferner
Oberst Zimmermann, Oberleutnant Schütz als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ..., als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ..., als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte vom 28. Juni 1983 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Dauer der Gehaltskürzung auf sechs Monate verkürzt wird.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden je zur Hälfte dem Soldaten und dem Bund auferlegt, der auch die Hälfte der dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
Gründe
I
Der von diesem Verfahren betroffene Soldat bestand im Juni 1975 die Prüfung der fachgebundenen Hochschulreife, bewarb und verpflichtete sich danach als freiwillig längerdienender Soldat für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes und wurde zum 1. August 1975 als Offizieranwärter zur Bundeswehr einberufen. Er wurde am 4. August 1975 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine Dienstzeit wurde zunächst bis zum Abschluß der Ausbildung zum Offizier festgesetzt; später mehrfach verlängert, beträgt sie nunmehr 15 Jahre und wird daher mit Ablauf des 31. Juli 1990 enden.
Nachdem der Soldat den 43. OA-Lehrgang mit "ausreichend" bestanden hatte, wurde er - inzwischen am 2. August 1976 zum Fahnenjunker befördert - zum 4. Oktober 1976 an die Hochschule der Bundeswehr Hamburg zur Teilnahme am Hochschulstudium Elektrotechnik versetzt. Er wurde am 1. November 1976 zum Fähnrich befördert, wechselte dann auf eigenen Wunsch zur Fachrichtung Maschinenbau und wurde mit Wirkung vom 1. November 1977 zum Leutnant ernannt. Er bestand am 26. September 1980 die Diplomhauptprüfung mit der Gesamtnote "gut" und wurde am 31. Oktober 1980 zum Oberleutnant befördert. In einem Offizierlehrgang A erhielt er die Abschlußnote "befriedigend" und in der anschließenden Hubschraubergrundausbildung die Abschlußnote "gut". Zum 10. Mai 1982 wurde er als Hubschrauberführeroffizier zur H.staffel 12 in N. versetzt. Auf diesem Dienstposten wurde er im Februar 1983 mit "voll befriedigend" (5 D) beurteilt; in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges erhielt er von seinem jetzigen Disziplinarvorgesetzten die Beurteilung "5 C".
Der Soldat ist berechtigt, das Tätigkeitsabzeichen der Bundeswehr für den Luftfahrzeugführergrad 3 - Standard Pilot - zu tragen.
Der Auszug aus dem Zentralregister enthält keine Eintragung über eine strafgerichtliche Verurteilung des Soldaten. Disziplinar wurde er vom Staffelkapitän am 29. Oktober 1982 wegen des Sachverhalts, der auch Gegenstand des disziplinargerichtlichen Verfahrens ist, mit einer Disziplinarbuße von 700,00 DM gemaßregelt. Nach erfolgloser Beschwerde setzte die 6. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte am 27. Januar 1983 auf die weitere Beschwerde des Soldaten das Beschwerdeverfahren aus und übersandte die Beschwerdeakten dem Kommandeur der 12. P.division zur Entscheidung über die Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens. Die Geldbuße ist nach Angaben des Soldaten inzwischen von seinen Dienstbezügen einbehalten worden.
Der ledige Soldat erhält Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe A 10 des Bundesbesoldungsgesetzes in der 4. Dienstaltersstufe in Höhe von monatlich 3.079,35 DM brutto, 2.371,08 DM netto. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet.
II
In dem mit Verfügung des Kommandeurs der 12. P.division vom 7. Februar 1983 durch Übergabe an den Soldaten am 10. Februar 1983 rechtswirksam eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren wurde ihm in der Anschuldigungsschrift vom 3. Mai 1983 folgender Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last gelegt:
- 1.
Obwohl dem Soldaten in der Zeit vom 27. Mai 1982 nach Dienst bis 3. Juni 1982 zum Dienst Pfingstdienstbefreiung und für die Zeit vom 9. Juni 1982 nach Dienst bis 14. Juni 1982 zum Dienst Freistellung vom Dienst gewährt worden war, habe er am 1. Juli 1982 auf Forderungsnachweisen für die Monate Mai und Juni 1982 Trennungsgeld beantragt und zumindest fahrlässig auf diesen Forderungsnachweisen die Tage der Dienstbefreiung/Freistellung vom Dienst nicht vermerkt und dadurch bewirkt, daß ihm für insgesamt sieben Tage, nämlich für den 28., 29., 30., 31. Mai, 1., 2. und 11. Juni 1982 Trennungsgeld in Hohe von täglich 9,70 DM, mithin ins gesamt 67,90 DM zu Unrecht ausgezahlt worden seien.
- 2.
Obwohl den Soldaten für die Zeit vom 1. Juli nach Dienst bis 5. Juli 1982 zum Dienst Freistellung vom Dienst gewährt worden war und er in der Zeit vom 31. Juli 1982 nach Dienst bis 30. August 1982 zum Dienst Jahreserholungsurlaub und am 30. und 31. August 1982 Umzugsurlaub hatte und ihn lediglich bis 10. August 1982 Trennungsgeld bewilligt worden war, habe er am 28. September 1982 auf Forderungsnachweisen für den gesamten Monat Juli und auf den Forderungsnachweis für den Monat August 1982 Trennungsgeld bis einschließlich 30. August 1982 beantragt, ohne zumindest fahrlässig in den Forderungsnachweisen die Freistellung vom Dienst am 2. Juli und den Urlaub im August 1982 anzugeben.
Die 6. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte verurteilte den Soldaten am 28. Juni 1983 wegen eines Dienstvergehens zu einer Gehaltskürzung von einem Zwanzigstel für die Dauer von zwölf Monaten. Sie hielt den angeschuldigten Sachverhalt für erwiesen und würdigte ihn als vorsätzliche Verletzung der Wahrheitspflicht (§ 13 Abs. 1 SG), hingegen nur als fahrlässigen Verstoß gegen die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) und gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG).
Gegen dieses ihn am 18. Juli 1983 ausgehändigte Urteil hat der Soldat mit Schriftsatz seiner Verteidiger vom 21. Juli 1983, der am 10. August 1983 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und ihn lediglich wegen fahrlässigen Verstoßes gegen die Wahrheitspflicht und die Pflicht zum treuen Dienen zu einer einfachen Disziplinarmaßnahme zu verurteilen. Zur Begründung haben die Verteidiger ausgeführt:
Es sei nicht richtig, daß der Soldat vorsätzlich gegen die Wahrheitspflicht verstoßen habe. Er habe zwar die Forderungsnachweise objektiv falsch ausgefüllt, aber davon keine Kenntnis gehabt. Er habe von Anfang an eingeräumt, die Belehrung auf den Forderungsnachweisen nicht sorgfältig durchgelesen zu haben. Es sei das erste Mal gewesen, daß der Soldat in seiner gesamten bisherigen Dienstzeit gezwungen gewesen sei, Forderungsnachweise für Trennungsgeld auszufüllen. Er habe den Text auf den Forderungsnachweisen zu lesen angefangen und überflogen, sei dann jedoch zu dem Ergebnis gelangt, lieber einen Fachmann, nämlich den Rechnungsführer seiner Staffel, darüber zu befragen, wie die Forderungsnachweise richtig auszufüllen seien. Da dieser in Urlaub gewesen sei, seien die beiden ersten Forderungsnachweise nach Rückfrage bei dessen Vertreter, Oberfeldwebel D., und in dessen Beisein ausgefüllt worden. Es bleibe daher nur der Vorwurf, daß der Soldat allenfalls fahrlässig gehandelt bzw. fahrlässig nicht genug getan habe, um sich die erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen, falls man zu der Auffassung gelange, daß das befragen eines Rechnungsführers als Fachmann noch nicht genug sei. Die beiden späteren Förderungsnachweise seien entsprechend den ersten, im Beisein des Oberfeldwebels D. ausgefüllten Forderungsnachweisen vom Soldaten behandelt worden. Insoweit ergebe sich hier kein Unterschied.
Eine nur fahrlässige Wahrheitspflichtverletzung rechtfertige für sich allein schon eine Milderung der erkannten Maßnahme. Der hinweis des angefochtenen Urteils, der Soldat habe entweder mehr nachdenken müssen oder die Pflicht gehabt, sich zu erkundigen, gehe fehl; denn gerade letzteres habe der Soldat doch getan. Es sei zwar nicht zu verkennen, daß die Wahrheitspflicht im militärischen Bereich besonderes Gewicht habe; dabei sei jedoch Zu berücksichtigen, daß die Wahrheitspflichtverletzung hier nur in einer reinen Verwaltungsangelegenheit erfolgt sei. Fehlerhaft sei auch, daß das Truppendienstgericht die Tatbestandsverwirklichung als solche (vorsätzliche Wahrheitspflichtverletzung) gleichzeitig und zusätzlich maßnahmeerschwerend berücksichtigt habe. Fehlerhaft sei ebenfalls, daß das Truppendienstgericht anführe, der Soldat sei durchaus in der Lage, noch bessere dienstliche Leistungen zu erbringen. Für mangelnde Leistungssteigerung könne der Soldat nicht gemaßregelt werden. Bei Abwägung aller Umstände erscheine eine einfache Disziplinarmaßnahme als angemessen, die in ihrem Gewicht unter der am 29. Oktober 1982 verhängten Disziplinarbuße liege.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WDO).
2.
Die Berufung wendet sich gegen die Feststellung eines vorsätzlichen Pflichtverstoßes, ist also in vollem Umfang eingelegt. Der Senat hatte somit im Rahmen der Anschuldigungsschrift (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO) eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, sie rechtlich zu würdigen und unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) nur noch darüber zu befinden, ob es bei der verhängten Maßnahme zu verbleiben hatte oder ob diese gemildert werden konnte.
3.
Die Berufung erwies sich als teilweise erfolgreich.
Der Senat hat auf Grund der Einlassung des Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, der verlesenen Aussagen der Zeugen Major B., Oberfeldwebel D. und Regierungsoberinspektor P. vor dem Truppendienstgericht folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Soldat, der zum 10. Mai 1982 zu seiner jetzigen Einheit versetzt worden war, hatte in R. noch einen eigenen Hausstand und daher gemäß § 22 Abs. 1 BRKG, g 15 Abs. 1 BUKG i.V.m. der Trennungsgeldverordnung (TGV) vom 22. November 1973 (BGBl I S. 1715) Anspruch auf Trennungsreise/-tagegeld. Auf seinen Antrag war ihm Trennungsgeld für die Zeit vom 11. Mai bis 10. August 1982 bewilligt worden.
Am 1. Juli 1982 reichte der Soldat den Forderungsnachweis für die Zahlung von Trennungsgeld für die Zeit vom 11. bis 31. Mai 1982 bei seiner Staffel ein. Darauf führte er zwar einen Truppenübungsplatzaufenthalt vom 17. bis 24. Mai 1982 an, verschwieg aber die ihm gewährte Pfingstdienstbefreiung vom 27. Mai nach Dienst bis zum 3. Juni 1982 zum Dienst. Er wäre verpflichtet gewesen, auf dem Forderungsnachweis für Mai 1982 die Dienstbefreiung für den 28., 29., 30. und 31. Mai 1982 anzuführen, weil die Pfingstdienstbefreiung über die allgemeinen Sonn- und Feiertage (30. Mai = Pfingstsonntag, 31. Mai = Pfingstmontag) hinausreichte und ihm daher gemäß § 4 Abs. 4 TGV auch für diese kein Trennungsgeld zustand. Da der Trennungsgeldtagessatz 9,70 DM betrug, erhielt der Soldat somit für Mai 1982 eine Überzahlung von 38,80 DM.
Zusammen mit dem Forderungsnachweis für Mai 1982 reichte der Soldat auch einen Forderungsnachweis für Juni 1982 ein. Er unterließ auch hier die Angabe der Pfingstdienstbefreiung (1. und 2. Juni 1982) und verschwieg ebenfalls, daß ihm wegen eines Truppenübungsplatzaufenthaltes Freistellung vom Dienst vom 10. bis 13. Juni 1982 bewilligt worden war. Für die Berechnung des Trennungsgeldes war allerdings nur der 11. Juni 1982 von Belang, der 10. Juni 1982 (Fronleichnam) als Beginn sowie der 12. und 13. Juni 1982 (Samstag/Sonntag) als Ende der Dienstbefreiung waren insoweit ohne Bedeutung. Der Soldat erhielt daher für Juni 1982 eine Überzahlung an Trennungsgeld in Höhe von 29,10 DM. Der Gesamtbetrag der Überzahlung Mai/Juni 1982 in Höhe von 67,90 DM wurde nach Aufdeckung der Angelegenheit mit späteren Bezügen des Soldaten verrechnet.
Mit Forderungsnachweis vom 28. September 1982 beantragte der Soldat die Zahlung von Trennungsgeld für die Zeit vom 1. bis 31. Juli 1982. Auf diesem Forderungsnachweis unterließ er die Angabe, daß ihm als Ausgleich für die Übung "Nachtfalter" vom 1. Juli nach Dienst bis 5. Juli 1982 zum Dienst Freistellung vom Dienst bewilligt worden war. Für die Berechnung des Trennungsgeldes war davon nur der 2. Juli 1982 erheblich, der 3. Juli (Samstag) und der 4. Juli 1982 (Sonntag) wurden als allgemein dienstfreie Tage am Ende der Dienstbefreiung hierbei nicht berücksichtigt.
Mit Forderungsnachweis vom selben Tage beantragte der Soldat die Zahlung von Trennungsgeld für die Zeit vom 1. bis 30. August 1982, ohne anzugeben, daß ihm Erholungsurlaub vom 31. Juli nach Dienst bis 30. August 1982 zum Dienst genehmigt worden war. Er gab ferner nicht an, daß er für den 30. August 1982 Umzugsurlaub erhalten hatte. Zu einer Überzahlung kam es aber hinsichtlich des Trennungsgeldes für Juli und August 1982 nicht mehr, weil dem Staffelchef auffiel, daß der Soldat Trennungsgeld auch für die Zeit seines Urlaubs beantragt hatte, und daraufhin seine Angaben nachgeprüft wurden. Dabei stellte sich auch die Überzahlung für die Monate Mai und Juni 1982 heraus.
Die Formblätter der Forderungsnachweise, auf denen der Soldat die Richtigkeit seiner Angaben "pflichtgemäß" versichert hatte, enthalten unter Ziffer 2 folgende Belehrung:
"In den Tagesspalten sind die Eintragungen nur erforderlich bei Änderungen, die Einfluß auf die Hohe des TG/TB haben, z.B. bei Bezug von Aufwandsvergütung - Urlaub (volle Kalendertage) - pers. Dienstbefreiung - Lazarett/Krankenhaus am Dienstort oder in seiner Nähe - Abwesenheit vom Dienstort anl. einer Erkrankung, Aufenthalt am Familienwohnort während einer Dienstreise (Tag und Stunde der Abfahrt und Ankunft) - Gewährung unentgeltlicher Verpflegung und/oder Unterkunft aus anderen als pers. Gründen - Versetzung oder Kommandierung/Abordnung für kurze Zeit (§ 7 Abs. 2 TGV)."
Der Soldat hat sich in der Berufungshauptverhandlung dahin eingelassen, es sei damals das erste Mal gewesen, daß er Trennungsgeld beantragt habe. Er habe die Belehrung auf dem Forderungsnachweisformular nur oberflächlich überflogen und sei dabei zu den Entschluß gekommen, sich lieber an einen Fachmann zu wenden. Er habe deshalb den Rechnungsführer der Staffel aufgesucht, der aber nicht anwesend gewesen sei, sondern nur ein Rechnungsführergehilfe, der ihn nicht habe beraten können. Von diesen sei er zu dem Rechnungsführer der ... Abteilung 301, Oberfeldwebel D., geschickt worden. Diesen habe er gefragt, ob er bei einem Verzicht auf Aufwandsvergütung, die ihm bei Truppenübungsplatzaufenthalten zustehe, Trennungsgeld bekomme. Das habe der Rechnungsführer verneint. Über Urlaub und dergleichen sei nicht gesprochen worden. Er, der Soldat, habe dann die Forderungsnachweise ausgefüllt und sei dabei davon ausgegangen, daß er alle erforderlichen Angaben gemacht habe. Die Forderungsnachweise für Juli und August 1982 habe er nach den Muster derjenigen von Mai und Juni 1982 ausgefüllt. Er habe für den gesamten August 1982 Trennungsgeld beantragt, weil er einen Antrag auf Verlängerung der Trennungsgeldzahlung bis Ende August 1982 eingereicht und damit gerechnet habe, daß den Antrag stattgegeben werde. Er gebe zu, die Belehrung auf den Formblättern nicht mit der gebotenen Sorgfalt gelesen und damit fahrlässig gehandelt zu haben; er habe aber niemals die Absicht gehabt, den Dienstherrn zu betrügen.
Der Zeuge Oberfeldwebel D. hat bei seiner Aussage in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges die Angaben des Soldaten über dessen Unterredung mit ihn - soweit er sich noch erinnern konnte - im wesentlichen bestätigt.
Der Senat hielt die Einlassung des Soldaten, er habe die Belehrung auf den Forderungsnachweisformularen nur oberflächlich durchgelesen und daher nicht gewußt, daß er zu weiteren Angaben verpflichtet gewesen sei, für nicht widerlegbar. Sie erscheint sogar glaubhaft; denn das Risiko, daß unrichtige Angaben entdeckt würden, war ungewöhnlich groß. Jede Freistellung vom Dienst und jeder Urlaub wird in der Einheit schriftlich festgehalten, so daß die sich darauf beziehenden Angaben des Soldaten jederzeit nachgeprüft werden konnten. Da überdies die Anträge nicht nur hinsichtlich ihrer rechnerischen Richtigkeit vom Truppenverwaltungsbeamten, sondern auch hinsichtlich der sachlichen Richtigkeit vom Staffelchef nachgeprüft werden müssen, hätte der Soldat allenfalls darauf hoffen können, daß einzelne Tage einer Dienstbefreiung unbeachtet bleiben würden; er konnte sich aber unter keinen Umständen darauf verlassen, daß der Staffelchef auch einen vierwöchigen Erholungsurlaub, den er den Soldaten selbst genehmigt hatte, übersehen würde. Daß der Soldat in Kenntnis dieser Umstände für eine verhältnismäßig bescheidene Summe ein solches Risiko eingehen würde, hielt der Senat für unglaubhaft. Auch das sonst günstige Persönlichkeitsbild des Soldaten spricht gegen die Annahme, er habe seinen Dienstherrn betrügen wollen.
Der Soldat hat aber grob fahrlässig gehandelt. Wenn er schon zu bequem war, die Belehrung auf den Forderungsnachweisformularen mit der entsprechenden Sorgfalt durchzulesen, dann wäre es seine Pflicht gewesen, entsprechenden Rat einzuholen. Der Hinweis der Berufung, der Soldat habe gerade deshalb den Rechnungsführer aufgesucht, verkennt, daß sich der Soldat bei diesem nur hinsichtlich einer bestimmten Frage erkundigt, aber nicht generell um Auskunft gebeten hat, ob weitere Angaben für die Berechnung des Trennungsgeldes von ihn zu machen seien. Es mag zutreffen, daß der Rechnungsführer seiner eigenen Einheit in Kenntnis der Abwesenheitstage des Soldaten ihn von sich aus auf die Pflicht zu deren Angabe aufmerksam gemacht hätte, während der Rechnungsführer der ... Abteilung dies naturgemäß nicht konnte. Dies kann den Soldaten aber nicht entlasten; denn er wußte ja, daß Oberfeldwebel D., der zudem arbeitsmäßig zu dieser Zeit sehr überlastet war, die Vorgänge in der Staffel des Soldaten nicht kennen konnte.
Der Soldat hat mit der Unterlassung der Angaben, zu denen er verpflichtet gewesen wäre, fahrlässig gegen die Wahrheitspflicht (§ 13 Abs. 1 SG) verstoßen und mit der daraus folgenden Schädigung des Dienstherrn auch fahrlässig die Treuepflicht (§ 7 SG) sowie insgesamt die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verletzt und damit ein Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG) begangen, für das ihn als Soldat mit Vorgesetzteneigenschaft eine verschärfte Verantwortlichkeit trifft (§ 10 Abs. 1 SG).
Das Dienstvergehen des Soldaten wiegt nicht leicht. Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, kommt der Wahrheitspflicht im militärischen Bereich besondere Bedeutung zu. Es liegt auf der Hand, daß eine sachgerechte militärische Entscheidung nur auf Grund zutreffender Informationen getroffen werden kann; Meldungen müssen daher wahrheitsgemäß und zuverlässig sein. Dies gilt aber nicht nur für den dienstlichen Bereich im militärischen Sinn, sondern hat ebensolche Bedeutung bei allen vermögensrechtlichen Fragen, die aus den Dienstverhältnis entstehen, weil dem Dienstherrn durch falsche Angaben erheblicher Schaden entstehen kann. Dies gilt besonders auf den Gebiet der Beihilfe sowie der Reise- und Umzugskosten; denn hier liegen alle für die Berechnung maßgebenden umstände im Lebensbereich des Antragstellers und sind daher nicht oder nur schwer nachprüfbar. Eine Verletzung der Wahrheitspflicht bei Anträgen im dienstlichen Bereich ist daher auch bei nur fahrlässigem Handeln zur Abschreckung regelmäßig mit einer disziplinargerichtlichen Maßnahme zu ahnden (vgl. BVerwG Urteil vom 29. September 1981 - 2 WD 70/80).
Bei der Ahndung unrichtiger Angaben in Anträgen auf Zahlung von Trennungsgeld ist das Bedürfnis nach generalpräventiver Wirkung allerdings weniger stark; denn Urlaub des Antragstellers und Freistellung vom Dienst sind in der Truppe genau bekannt und können jederzeit nachgeprüft werden. Die Ahndung von fahrlässigen Angaben in solchen Anträgen konnte daher nach Lage des Einzelfalles Möglicherweise auch durch Verhängung einer einfachen Disziplinarmaßnahme geschehen. Diese Frage brauchte jedoch hier nicht abschließend entschieden zu werden, weil im vorliegenden Fall eine disziplinargerichtliche Maßnahme unerläßlich war. Der Soldat hat besonders leichtfertig gehandelt; denn nach seiner Vorbildung und seinem Intelligrenzgrad wäre es ihm Ohne weiteres möglich gewesen, die Belehrung auf dem Antragsformular zu verstehen und richtige Angaben zu machen. Die Belehrung mag in manchen Teilen auslegungsbedürftig sein; es ist ihr aber unschwer zu entnehmen, daß jedenfalls die Tage eines Urlaubs auf den Formular angegeben werden müssen. Der Soldat hat es nicht nur unterlassen, diese Belehrung mit der erforderlichen Sorgfalt zu lesen, sondern er hat auch den Rat des Fachmannes nicht gesucht. Daß er den Rechnungsführer gezielt nach der Möglichkeit fragte, ob er anstelle der Aufwandsentschädigung Trennungsgeld wählen könne, konnte diesen eher zu der Annahme verleiten, der Soldat wisse über die Voraussetzungen der Gewährung von Trennungsentschädigung Bescheid. Es ist unverständlich, daß der Soldat, der die Richtigkeit seiner Angaben auf den Formular pflichtgemäß zu versichern hatte und dies auch getan hat, es nicht der Mühe wert fand, entsprechende Kenntnisse einzuholen.
Zugunsten des Soldaten spricht zwar, daß er bisher weder strafgerichtlich verurteilt noch disziplinar gemaßregelt worden ist und ordentliche dienstliche Leistungen erbringt. Dies konnte im Hinblick auf Art und Schwere seiner Verfehlung und das Maß seiner Schuld aber nicht dazu führen, von einer disziplinargerichtlichen Maßnahme abzusehen. Da dem Soldaten jedoch nur fahrlässiges Handeln nachgewiesen werden konnte, hielt der Senat die vom Truppendienstgericht erkannte Dauer der Gehaltskürzung für übersetzt. Bei dem guten Eindruck, den der Soldat in der Berufungshauptverhandlung hinterlassen hat, erschien eine Gehaltskürzung um ein Zwanzigstel für die Dauer von sechs Monaten als ausreichende Mahnung, daß er künftig auch seine dienstlichen Nebenpflichten mit der gebotenen Sorgfalt erfüllt.
Die Disziplinarbuße vom 29. Oktober 1982 hat die Truppendienstkammer mit Recht gemäß § 89 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz WDO aufgehoben. Sofern sie bereits vollstreckt ist, sind die 700,00 DM gemäß § 89 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 38 Nr. 5 Satz 3 WDO zurückzuzahlen.
4.
Die Kosten des ersten Rechtszuges hat der Soldat gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz WDO zu tragen.
Da er mit seiner Berufung einen Teilerfolg errungen hat, hielt der Senat es für billig, die Kosten des Berufungsverfahrens nach § 131 Abs. 2 WDO je zur Hälfte den Soldaten und dem Bund aufzuerlegen und von den den Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen die Hälfte nach § 132 Abs. 5 i.V.m. § 131 Abs. 2 WDO auf den Rund zu überbürden.
Dr. Ehrl
Hacker
Zimmermann
Schütz