Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.07.1995, Az.: BVerwG 2 WD 9.95
Disziplinarrecht; Veruntreuung; Berufssoldat; Tatmilderungsgrund; Freiwillige Wiedergutmachung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.07.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 9.95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 13640
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Süd - 22.11.1994 - AZ: 3 VL 18/94
Rechtsgrundlagen
- § 57 Abs. 1 S. 1 WDO
- § 58 Abs. 1 WDO
Fundstellen
- BVerwGE 103, 265 - 268
- DokBer B 1996, 54-56
- NVwZ 1996, 602 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1996, 213-214 (Volltext mit amtl. LS)
- NZWehr 1996, 164-165
- ZBR 1996, 58-59
Prozessgegner
Hauptfeldwebel ... geboren am ...
Amtlicher Leitsatz
Ein Portepee-Unteroffizier im Status eines Berufssoldaten, der als Zahlstellenverwalter wiederholt Gelder des Dienstherren veruntreut hat, ist dann aus dem Dienstverhältnis zu entfernen, wenn wegen des Tatmilderungsgrundes der freiwilligen Wiedergutmachung des Schadens die schuldangemessene Degradierung in einen Mannschaftsdienstgrad aufgrund § 57 I 1 WDO nicht möglich ist.
In dem Disziplinarverfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung vom 19. Juli 1995,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier,
sowie
Oberstleutnant Ochs,
Oberfeldwebel Königsberger als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizobersekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 3. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 22. November 1994 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Gründe
I
Der jetzt 47 Jahre alte Soldat besuchte acht Jahre die Volksschule, durchlief danach eine Lehre als Zimmerer, die er am ... März 1965 mit der Gesellenprüfung erfolgreich abschloß, und war dann im erlernten Beruf tätig. Anschließend besuchte er die gewerbliche Berufsaufbauschule ..., die ihm am ... Juli 1967 die Fachschulreife zuerkannte, danach das Technische Gymnasium ... bis zur 12. Klasse. Vom 1. März bis 30. Juni 1970 war er als Ladenhilfe tätig.
Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung wurde er zum 1. Juli 1970 zur A. in S. einberufen und am 4. Juli 1970 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Panzergrenadier ernannt. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf sechs Monate, dann auf zwei, vier und schließlich auf acht Jahre festgesetzt. Am 3. März 1977 wurde ihm die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen.
Nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen wurde der Soldat mit Wirkung vom 1. April 1973 zum Stabsunteroffizier, am 7. Januar 1976 zum Feldwebel und am 6. Juli 1977 zum Oberfeldwebel ernannt. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1980 wurde er als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zugelassen, und am 1. Oktober 1981 wurde ihm der Dienstgrad eines Oberfähnrichs übertragen. Nach Abbruch der Offizierausbildung aus gesundheitlichen Gründen wurde der Soldat mit Verfügung vom 27. Dezember 1982 in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere zurückgeführt, und ihm wurde der Dienstgrad eines Hauptfeldwebels übertragen.
Nach Abschluß der Grundausbildung nahm der Soldat in der Zeit vom 4. Januar bis 10. März 1972 im Rahmen einer Kommandierung zur Akademie ... der Bundeswehr in M. am Unteroffizierlehrgang A. teil, den er mit der Abschlußnote "3" bestand. Zum 1. April 1974 wurde er zur ... P. in W. als Sanitätsfeldwebel versetzt. Im Rahmen weiterer Kommandierungen vom 28. Januar bis 18. April 1975 zur K. beim B. G. und vom 21. Mai bis 6. Juni 1975 zur Akademie ... der Bundeswehr in M. besuchte er die Feldwebellehrgänge ... Teile 1 und 2 und bestand die Feldwebelprüfung mit der Abschlußnote "gut". Vom 30. September 1980 bis 27. Februar 1981 nahm er an der O. in H. am Lehrgang für Offiziere des militärfachlichen Dienstes, den er mit "befriedigend" bestand, und vom 31. März 1981 bis 28. Januar 1983 an der F. für E. bzw. F. für E. und W. am Lehrgang "Staatlich anerkannter Erzieher" teil. Zum 1. Dezember 1985 wurde er zur St. F. als Sanitätsfeldwebel versetzt, besuchte und bestand danach vom 28. Juni bis 4. Oktober 1988 an der S. für F. und St. in So. den Umschulungslehrgang "R", bevor er zum 1. Oktober 1988 zum Sa. in M. versetzt wurde, wo er die Aufgaben eines Zahlstellenfeldwebels wahrzunehmen hatte. Im Zusammenhang mit den Vorfällen, die Gegenstannd dieses Verfahrens waren, wurde der Soldat unter vorausgehender Kommandierung vom 7. Juli bis 30. September 1993 zum 1. Oktober 1993 zur F. für E. und W. in D. als Sanitätsfeldwebel versetzt.
Der Soldat wurde als Sanitätsfeldwebel am 25. Juli 1984 mit "4 C", am 25. Juli 1986 mit "3 C" und am 31. Mai 1988 in der gebundenen Beschreibung zweimal mit "1", achtmal mit "2" und dreimal mit "3" bewertet; in der freien Beschreibung wurde ihm für "Verantwortungsbewußtsein" und "Geistige Fähigkeiten" der Ausprägungsgrad "B" zuerkannt. Als Zahlstellenfeldwebel wurde ihm in der Beurteilung vom 6. August 1990 in der gebundenen Beschreibung zweimal die Wertung "1", zwölfmal die Wertung "2", einmal die Wertung "3" und in der freien Beschreibung für "Verantwortungsbewußtsein", "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" sowie "Geistige Fähigkeiten" jeweils der Ausprägungsgrad "B" zuerkannt. Ebenfalls als Zahlstellenfeldwebel wurden seine dienstlichen Leistungen in der letzten Beurteilung vom 21. September 1992 in der gebundenen Beschreibung viermal mit "1" und elfmal mit "2" bewertet; für "Verantwortungsbewußtsein", "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" sowie "Geistige Fähigkeiten" wurde ihm wiederum der Ausprägungsgrad "B" erteilt. Vor der Truppendienstkammer schilderte ihn der Zeuge Hauptmann B. der nächste Disziplinarvorgesetzte von Juli 1993 bis zum 30. September 1994, als einen Soldaten, der ihm nur als ein loyaler und verläßlicher Mensch bekannt sei. In diesen Bereichen lägen insbesondere seine Stärken. Auch wenn er nur gelegentlich mit dem Soldaten persönlichen Kontakt gehabt habe, habe er doch feststellen können, daß der Soldat auch bei der Wahrnehmung von Aufgaben, die über sein Fachgebiet hinausgegangen seien, immer dabei gewesen sei und diese dann auch zur vollsten Zufriedenheit durchgeführt habe. Seinen Sanitätsbereich habe er organisatorisch voll im Griff. Der Fachvorgesetzte des Soldaten, der Zeuge Oberstabsarzt Dr. Ba. sieht in dem Soldaten eine extrovertierte, gesellige Persönlichkeit, die aber auch die Geborgenheit der Familie suche, was ihn jedoch in Konfliktsituationen bringe und dazu geführt habe, immer wieder auszubrechen und in Gasthäusern sein Naturell auszuleben. Obwohl anfangs auch der Schulkommandeur dem Soldaten gegenüber skeptisch entgegengetreten sei, habe der Soldat die ihm eingeräumte Chance genutzt. Er habe den Sanitätsbereich in der St.-Kaserne übernommen. Dazu habe er aber zunächst noch den der Fr.-Kaserne mitverwalten müssen. Dabei habe sich der Soldat als fachlich kompetent und hochqualifiziert erwiesen. Er sehe keinen Grund, nicht auch in Zukunft mit dem Soldaten weiter zusammenzuarbeiten. In der Beurteilung vom 2. Mai 1995, die der Senat in diesem Verfahren angefordert hat, wurden die dienstlichen Leistungen des Soldaten auf dem Dienstposten eines Sanitätsfeldwebels zbV in der gebundenen Beschreibung fünfmal mit "1" und neunmal mit "2" bewertet; in der freien Beschreibung wurde ihm für "Verantwortungsbewußtsein", "Fähigkeit zur Menschenführung", "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" und "Kameradschaft" jeweils der Ausprägungsgrad "B" zuerkannt.
Der Soldat ist seit 14. Februar 1978 berechtigt, das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Silber zu tragen. Er erhielt zwei förmliche Anerkennungen, am 1. März 1977 wegen besonderen Engagements bei einer unvermuteten Überprüfung nach § 78 BHO und am 11. Dezember 1984 wegen vorbildlicher Pflichterfüllung als Sanitätsfeldwebel.
Im Bundeszentralregister ist außer der sachgleichen strafgerichtlichen Verurteilung keine Eintragung enthalten; das Disziplinarbuch weist keine disziplinaren Maßregelungen aus.
Der Soldat erhielt zuletzt Dienstbezüge aus der 13. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 8 mit Amtszulage nach Fußnote 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in Höhe von monatlich 4.496,88 DM brutto, 4.079,48 DM netto. Tatsächlich werden ihm ca. 3.800 DM ausbezahlt. Aus einer genehmigten Nebentätigkeit, die er als Zimmermann in den Sommermonaten hin und wieder ausübt, erhält er bis zu 540 DM monatlich. Ein Darlehen in Höhe von 30.000 DM, das er im wesentlichen im Zusammenhang mit den Vorgängen, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, aufgenommen hat, tilgt er in monatlichen Raten von 600 DM. Derzeit sind noch ca. 23.000 DM offen.
Der Soldat ist seit 30. März 1973 verheiratet; aus der Ehe sind drei Kinder im Alter von jetzt fast zwölf, 17 und 21 Jahren hervorgegangen. Der Soldat lebt nach vorübergehender Trennung von seiner Frau und den Kindern wieder in häuslicher Gemeinschaft. Die Ehefrau arbeitet als Arzthelferin 18 Stunden in der Woche und verdient 720 DM netto.
II
Durch Abgabe nach § 29 Abs. 3 WDO an die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Ma. kam es im Januar 1993 zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten, in welchem das Amtsgericht Ma. mit Strafbefehl vom 27. Oktober 1993 - 303 Js 1575/93 - 17 Cs -, rechtskräftig seit 10. Dezember 1993, gegen ihn wegen Untreue (§ 266 StGB) eine Freiheitsstrafe von acht Monaten verhängte, deren Vollstreckung auf zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem Soldaten wurde neben der Pflicht zur Meldung eines Wohnungswechsels eine Geldbuße von 2.400 DM in monatlichen Raten von 300 DM an eine gemeinnützige Einrichtung auferlegt, die er zwischenzeitlich bezahlt hat.
In dem mit Verfügung des Befehlshabers im Wehrbereich ... vom 2. März 1993 durch Aushändigung am 4. März 1993 ordnungsgemäß eingeleiteten sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt in seiner Anschuldigungsschrift vom 22. August 1994 dem Soldaten folgendes Verhalten als Dienstvergehen zur Last:
"Der Soldat unterschlug in der Zeit von April 1991 bis August 1992 als Zahlstellenverwalter der Truppenverwaltung Sanitätsregiment 74 in Mainz insgesamt 21.000,- DM an Verpflegungsgeldern, indem er entgegen den Bestimmungen für das Haushalts- und Kassenwesen bei den Streitkräften '(BMVg H I 2, Az.: 28-01-00 139-VS-NfD vom 02.11.1990)' und deren Nr. 506 folgende nach und nach diese Summe entnahm, indem er eingezahlte Verpflegungsgelder nicht wie vorgeschrieben unverzüglich in die Anschreibeliste eintrug und Annahmeanordnungen zurückhielt. Die jeweiligen Fehlbestände der Vormonate glich er aus."
Die 3. Kammer des Truppendienstgerichts Süd fand den Soldaten am 22. November 1994 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis unter Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages in Höhe von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts für die Dauer eines Jahres.
Sie hielt den angeschuldigten Sachverhalt für erwiesen und würdigte ihn als jeweils vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflichten, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen (§ 7 SG), in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen (§ 13 Abs. 1 SG) und der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordert (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), mithin als Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG.
Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:
Das Fehlverhalten des Soldaten wiege nach Eigenart und Maß der Schuld sowie in seinen Auswirkungen außerordentlich schwer. Der vorsätzliche Zugriff auf Eigentum oder Vermögen des Dienstherrn durch einen wehrdienstleistenden Soldaten sei eine höchst verwerfliche Tat. Wenn das Gut, auf das der Soldat zugegriffen habe, gar seiner Verwaltung und/oder Verwahrung anvertraut gewesen sei, könne nur noch die härteste Disziplinarmaßnahme, die Entfernung aus dem Dienstverhältnis, Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen sein. Entscheidend sei die durch die Tat bewirkte Einbuße an Vertrauen beim Dienstherrn. Von der somit verwirkten schwersten disziplinargerichtlichen Maßnahme hätte nur dann abgesehen werden können, wenn besondere Milderungsgründe zugunsten des Soldaten gesprochen hätten. Solche Milderungsgründe hätten aber nicht vorgelegen. Unter Abwägung aller Umstände habe die Kammer als allein mögliche disziplinargerichtliche Maßnahme nur die Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis als angemessene und erforderliche Reaktion auf sein Fehlverhalten angesehen. Hinsichtlich der Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags nach § 105 Abs. 1 Satz 1 WDO habe sie den Soldaten wegen der in seiner Person liegenden Milderungsgründe eines solchen als nicht unwürdig angesehen. Der Soldat habe über viele Jahre seinen Dienst ordnungsgemäß und mit sich steigernden Leistungen erbracht. Auch die von ihm zu einem Zeitpunkt, als die Tat noch nicht entdeckt gewesen sei, versuchte Schadensbeseitigung habe ihm zugutegehalten werden können. Ferner lasse sein nach der Tat bei seiner neuen Dienststelle gezeigtes engagiertes und erfolgreiches Erledigen seiner Aufgaben ihn des Unterhaltsbeitrags nicht unwürdig erscheinen. Er sei auch als bedürftig im Sinne dieser Vorschriften anzusehen.
Gegen diese ihm am 18. Januar 1995 zugestellte Entscheidung hat der Verteidiger des Soldaten mit Schriftsatz vom 13. Februar 1995, der am selben Tage beim Truppendienstgericht eingegangen ist, Berufung in vollem Umfang eingelegt mit dem Antrag, das Urteil des Truppendienstgerichts aufzuheben und den Soldaten in den Dienstgrad eines Oberfeldwebels herabzusetzen.
Zur Begründung hat er vorgetragen:
Das Truppendienstgericht sei im angefochtenen Urteil teilweise von einem fehlerhaften tatsächlichen Sachverhalt ausgegangen. Es habe unterstellt, der Soldat habe im Oktober 1992 den Ausgleich der von ihm vereinnahmten Gelder deshalb vorgenommen,
"... da er im August 1992 angehalten wurde, für die bei ihm eingezahlten Geldbeträge Quittungen zu erteilen, was bisher nicht geschehen sei und es sich seitdem bei Kontrollen leichter habe nachvollziehen lassen, an welchen Tagen die einzelnen Bareinzahlungen erfolgt seien."
Diese Feststellung, die ausdrücklich eine Verknüpfung zwischen den veränderten Bearbeitungsanweisungen der Bundeskasse und der Wiedergutmachungsleistung des Soldaten vom Oktober 1992 herstelle, sei falsch. Sie werde weder durch die vorherigen Ermittlungen noch durch die Feststellungen innerhalb der Hauptverhandlung gedeckt. Richtig sei vielmehr folgendes: Der Soldat habe in der Zeit ab November 1991 bis April 1992 einen Teil der von ihm von verschiedenen Zahlstellen zugeleiteten Verpflegungsgelder mit zeitlicher Verzögerung in die Zahlungsnachweise zur Abrechnung an die Bundeskasse eingetragen. Durch den zeitlichen Aufschub sei eine künstliche Liquidität entstanden, die sich der Soldat in dem angeführten Zeitraum vorübergehend zunutze gemacht habe. Dabei sei dieses Vorgehen für den Soldaten wegen fehlerhafter Kontrollmechanismen völlig risikolos gewesen, weil die Einzahlungsquittungen für die von einer ganzen Anzahl verschiedener, auch räumlich verstreuter Truppenteile nie erstellt worden seien und nach der Vorschriftenlage auch nicht hätten erstellt werden müssen. Es habe also allein in der Hand des Soldaten gelegen, die Höhe der empfangenen Verpflegungsgeldleistungen in einer Anschreibeliste zur Weiterleitung an die Bundeskasse zu erfassen oder auch nicht. Eine Gegenkontrolle in der Form einer Gesamtübersicht über die von den einzelnen Verpflegungsgeldstellen einlaufenden Beträge sei nicht erfolgt. Der Umstand, daß diese Abrechnungspraxis durch eine organisatorische Änderung ab August 1992 geändert worden sei, habe die Handlungsweise des Soldaten in keiner Weise beeinflußt. Zum anderen habe sich für ihn durch die Tatsache, daß ab August 1992 Quittungsvermerke hätten erstellt werden müssen, überhaupt kein Bedürfnis ergeben, etwa zur Vermeidung der Aufdeckung seiner bisherigen Handhabungen, den Schadensausgleich herbeizuführen. Dadurch, daß ab August 1992 Quittungen erstellt und die Eintragungen vom Soldaten auch unverzüglich in korrekter Höhe eingezahlt worden seien, habe sich für die früher von ihm gehandhabte Praxis keinerlei gesteigerte Entdeckungsgefahr ergeben. Vielmehr sei auf Grund des immer größer werdenden zeitlichen Abstandes zu den vorausgehenden Abrechnungsmanipulationen einerseits und auf Grund der völlig veränderten Abrechnungspraxis andererseits die Gefahr einer Entdeckung immer kleiner geworden. Für die vom Soldaten im September/Oktober 1992 eingeleitete Wiedergutmachung des Schadens sei also ausschließlich dessen persönliche Entscheidung maßgeblich gewesen. Ebenso unzutreffend sei die sich hieran anschließende Feststellung des angefochtenen Urteils, er habe die Wiedergutmachung (auch) deshalb geleistet, weil
"... ein Krankenhausaufenthalt ihm bevorstand, während dem er vertreten werden mußte, um insoweit keine Unstimmigkeiten aufkommen zu lassen".
Hier werde dem Soldaten die uneingeschränkte positive Motivation nachträglich ins Gegenteil verkehrt. Richtig sei, daß er im Hinblick auf einen bevorstehenden, aber keinesfalls unmittelbar anstehenden Krankenhausaufenthalt seine persönlichen Angelegenheiten habe regeln wollen. Eine Entdeckung der früher von ihm vorgenommenen Eintragungen für die Zeit seiner Abwesenheit habe er, ebenso wie schon früher, in keiner Weise zu fürchten gehabt. Es sei deshalb bei den Feststellungen ausschließlich davon auszugehen, daß es die persönliche Entscheidung des Soldaten gewesen sei, den bis dahin weder entdeckten noch zur Entdeckung anstehenden Sachverhalt zu bereinigen und den Schaden wiedergutzumachen. Es liege also, was das Truppendienstgericht verkannt habe, der Milderungsgrund der Wiedergutmachung des Schadens vor Entdeckung der Tat vor. Dieser Milderungsgrund, der sich langjährig in der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durchgesetzt habe, komme einem bisher Unbescholtenen zugute, der nach dem Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld vor Entdeckung der Tat den angerichteten Schaden auf Grund eigenen Antriebs und ohne Furcht vor Entdeckung wiedergutgemacht habe, sofern er zur Verschleierung kein zusätzliches Unrecht begangen habe und auch mit der Möglichkeit alsbaldiger Wiedergutmachung habe rechnen können. Daß der Soldat letztlich durch seine eigene Wiedergutmachungsleistung, nämlich durch die Abgabe eines später nicht zur Deckung gelangten Schecks seine eigene Tat aufgedeckt habe, stehe dem Milderungsgrund keineswegs entgegen. Von der Nichteinlösung des Schecks habe der Soldat natürlich nicht ausgehen können, nachdem seine Mutter ihm ausdrücklich zugesichert habe, ihm den zustehenden Erbteil nach seinem verstorbenen Vater rechtzeitig zur Auszahlung zu bringen. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils seien auch insoweit unzutreffend, als das Truppendienstgericht unterstellt habe, zu der Zeit der durch die Trennung des Soldaten eingetretenen finanziellen Notlage habe er selbst für sich monatlich nach Abzug der geschuldeten Unterhaltsleistungen an die Familie in Höhe von 2.300 DM noch einen Betrag von 990 DM für sich zur Verfügung gehabt. Tatsache sei aber, daß er neben den Belastungen für die Familie weitere Verbindlichkeiten, insbesondere den auch vom Truppendienstgericht erwähnten Autokredit und Kreditbelastungen von Kreditvermittlern, habe zurückführen müssen. Von entscheidender Bedeutung sei aber, daß das Truppendienstgericht sich bei der Prüfung der Maßnahmebemessung nach § 34 WDO im Prüfungsmerkmal des "Maßes der Schuld" entscheidend geirrt habe. Wie aus dem in der Hauptverhandlung zur Gerichtsakte gereichten Untersuchungsbefund des Bundeswehrzentralkrankenhauses Koblenz - Abteilung Neurologie und Psychiatrie - vom 7. Januar 1993 hervorgehe, handele es sich bei dem Soldaten zum hier interessierenden Zeitpunkt um eine "harmoniebedürftige, wenig durchsetzungsfähige Grundpersönlichkeit, die über geringe Konfliktbearbeitungs- und Austragungsmöglichkeiten verfügt. Hintergrund ist in einer ausgesprochen traumatischen frühkindlichen und kindlichen Entwicklung zu sehen, die einerseits die Bildung eines gesunden Urvertrauens verhinderte und andererseits stark ausgeprägte Zuwendungs- und Geborgenheitswünsche entstehen ließ". Dazu habe das Truppendienstgericht lediglich angeführt, daß die Kammer auf Grund der Eheprobleme sowie der "familiären und sexuellen Erlebnisse in seiner Jugend" keine schuldmindernden Umstände habe erkennen können, weil die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen, insbesondere der Abteilung für Neurologie und Psychiatrie des Bundeswehrzentralkrankenhauses, hierfür keinen Anhaltspunkt gegeben hätten. Abgesehen davon, daß diese Schlußfolgerung vor dem Hintergrund der insbesondere von dem Zeugen Oberstabsarzt Dr. Ba. geschilderten und auch in der Stellungnahme des Bundeswehrzentralkrankenhauses als solche bestätigten "ausgesprochen traumatischen Entwicklung" schon laienhaft nicht nachvollziehbar erscheine, hätte die Truppendienstkammer eine solche Schlußfolgerung ohne die Hinzuziehung eines geeigneten Sachverständigen nicht treffen können. Weder sei dargestellt noch sonst ersichtlich, daß das Gericht über eine derartige eigene Sachkunde verfüge, die es ermögliche, das Wissen des Gerichts an die Stelle eines vorsorglich vom Soldaten ausdrücklich beantragten Sachverständigengutachtens zu setzen. Dabei müsse im Interesse der Klarstellung nochmals hervorgehoben werden, worin die von dem Sachverständigen G. festgehaltenen "traumatischen Entwicklungen" bestünden. Nach der unwiderlegbaren Einlassung des Soldaten sei er ebenso wie seine vier Geschwister von Kind an einem sexuellen Mißbrauchsverhalten seiner Eltern ausgesetzt gewesen, das nicht nur in der Person des Soldaten, sondern bei allen fünf Kindern dieser Familie nachträglich zu therapiebedürftigen Entwicklungen geführt und insbesondere Beziehungsprobleme aller Kinder dieser Familie ausgelöst habe. Wie der Soldat im einzelnen in der Hauptverhandlung geschildert habe, seien die Ehen seiner sämtlichen Geschwiser ebenso wie die eigene geschieden oder durch Trennungen belastet. Daß vor dem Hintergrund einer derart schwerwiegenden Persönlichkeitsschädigung eine Fehlentwicklung angelegt sei, die es dem Soldaten nicht ermöglicht habe, in der eingetretenen Notsituation der Versuchung eines auch nur zeitlich beschränkten Zugriffs auf dienstliche Gelder zu widerstehen, hätte zwingend der Überprüfung durch geeignete Sachverständigengutachten bedurft.
Nicht berücksichtigt habe das Truppendienstgericht darüber hinaus die in der Persönlichkeit des Soldaten und seiner bisherigen Führung, insbesondere aber in der Nachbewährung eingetretene Entwicklung. Wie sich aus der Vernehmung des Disziplinarvorgesetzten und insbesondere des Fachvorgesetzten des Soldaten ergeben habe, habe der Soldat nach seiner Versetzung außerordentliche Leistungen erbracht und vor allem auch bei der anstehenden Doppelbelastung für die Verantwortung der Sanitätsbereiche zweier Kasernen "fachlich kompetent und hochqualifiziert" gearbeitet.
Eine hervorragende Dienstleistung nach der Tat könne zu einer Nachbewährung führen, die die Annahme einer Untragbarkeit eines solchen Soldaten ausschließe. Schon im Hinblick hierauf sei das Truppendienstgericht zu Unrecht davon ausgegangen, daß der Soldat schlechterdings trotz seiner erworbenen Verdienste als untragbar hätte angesehen werden können. Vielmehr spreche der Umstand, daß gerade die verantwortlichen Vorgesetzten des Soldaten bis hinauf zum Befehlshaber des Wehrbereichs keine Einwände gesehen hätten, den Soldaten weiterhin im Dienst zu belassen und ihm dadurch die Chance der Nachbewährung zu eröffnen, ausdrücklich dafür, daß entgegen der Annahme des angefochtenen Urteils der Soldat keineswegs das in ihn gesetzte Vertrauen vollständig zerstört habe. Vielmehr zeige der mit außerordentlicher Anerkennung begleitete über zweijährige Zeitraum der Nachbewährung bis zum heutigen Tage, daß das Vertrauen des Dienstherrn zumindest im Kernbereich nicht beseitigt sei. Folgerichtig habe auch der Wehrdisziplinaranwalt im Verfahren vor dem Truppendienstgericht in seinem Antrag die Voraussetzungen einer Entfernung aus dem Dienst auf Grund der besonderen Umstände des Falles als nicht gegeben angesehen.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Das Rechtsmittel des Soldaten ist ausdrücklich und nach dem maßgeblichen Inhalt seiner Begründung in vollem Umfang eingelegt worden; denn der Soldat greift die Tat- und Schuldfeststellungen des Kammerurteils an. Der Senat hatte daher im Rahmen der Anschuldigungsschrift (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO) eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, sie rechtlich zu würdigen und die sich daraus ergebenen Folgerungen zu ziehen (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).
3.
Die Berufung hatte im Ergebnis keinen Erfolg.
Auf Grund der Einlassung des Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, der Bestimmungen des Bundesministers der Verteidigung für das Haushalts- und Kassenwesen bei den Streitkräften vom 2. November 1990 (H I 2 - Az.: 28-01-00-139 VS-NfD), der gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 249 Abs. 1 Satz 1 StPO zum Gegenstand der Berufungshauptverhandlung gemachten Urkunden, Schriftstücke und der gemäß § 118 Satz 2 WDO verlesenen Aussagen der Zeugen Hauptmann B. und Oberstabsarzt Dr. Ba. in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges und der Vernehmung der Leumundszeugen Oberst Dr. Bah. und des evangelischen Standortpfarrers von Darmstadt, F., sowie des Sachverständigen Medizinaloberrat Dr. Freiherr von O. in der Berufungshauptverhandlung hat der Senat folgenden Sachverhalt festgestellt und diesen wie folgt gewürdigt:
Der Soldat hatte sich, nachdem er zum ... regiment ... gekommen war, im Oktober 1989 von seiner Ehefrau getrennt und wohnte zunächst in einer Kasernenunterkunft. Ende des Jahres mußte er diese, weil sie dienstlich anderweitig gebraucht wurde, verlassen und sich ein privates Zimmer mieten. Zu dieser Zeit hatte er 2.300 DM Unterhalt für seine Ehefrau und seine drei Kinder aufzubringen. Es blieben ihm 990 DM, wovon er noch Raten für die Anschaffung seines Autos und die Miete für sein Zimmer zu zahlen hatte. Wegen eines Hörsturzes konnte er damals seine Nebentätigkeit als Zimmermann nicht ausüben. Da er aber nicht auf den Kontakt mit Menschen verzichten wollte und er wegen seiner sexuellen Bedürfnisse auch Geld aufwendete, kam es zu finanziellen Problemen. Deshalb versuchte der Soldat diese spätestens ab April 1991 dadurch zu bewältigen, daß er Geldbeträge aus der ihm als Zahlstellenverwalter des Regiments anvertrauten Kasse für eigene Zwecke entnahm. Entgegen den bestehenden Vorschriften für das Abrechnungsverfahren (vgl. Bestimmungen des Bundesministers der Verteidigung für das Haushalts- und Kassenwesen bei den Streitkräften - H I 2 - Az.: 28-01-00-139 VS-NfD -, Nr. 417 i.V.m. den Allgemeinen Bestimmungen für Zahlstellen, Nebenzahlstellen, Handvorschüsse und Zahlungsbeauftrage - Anlage 2 zu Anhang Teil A - und den Zahlstellenbestimmungen - Anlage 3 zu Anhang Teil A -) trug er die von den Rechnungsführern seines Zuständigkeitsbereiches ihm übergebenen Bargeldbeträge für Verpflegungsgeld nicht sofort in die dafür vorgesehene und täglich abzurechnende Anschreibeliste ein. In diesem Zeitraum wurden keine Kassenprüfungen im Bereich des Soldaten durchgeführt. Das veruntreute Geld verbrauchte er für sich. Die Fehlbeträge glich er jeweils im Folgemonat mit den Bargeldeinzahlungen des laufenden Monats aus. Diese Verfahrensweise fiel nicht auf, weil die der Bundeswehrkasse in W. vorzulegende endgültige Annahmeanordnung der jeweiligen Verpflegungsgeldliste erst am Monatsende zu erstellen war. Soweit sich dann wieder Überschüsse ergaben, veruntreute er auch diese. Manchmal, wenn er flüssig war, legte er auch eigenes Geld in die Kasse. Als der Fehlbetrag der Kasse größer geworden war, ergab sich, daß die eingezahlten Verpflegungsgelder des Folgemonats geringer waren als der vom Soldaten entnommene Betrag. Auch hierdurch stieg der von ihm veruntreute Fehlbetrag weiter an. Im August 1992 wurde der Soldat angewiesen, für die bei ihm eingezahlten Verpflegungsgelder Quittungen zu erteilen, was er bisher entgegen Nr. 506 o.a. Bestimmungen nicht getan hatte. Von nun an war bei Kontrollen leicht nachzuvollziehen, an welchen Tagen die einzelnen Bargeldeinzahlungen erfolgt waren. Von diesem Zeitraum an versuchte der Soldat, den Fehlbetrag auszugleichen. Zu dieser Zeit stand ihm ein Krankenhausaufenthalt bevor, während dessen er vertreten werden mußte. Da er mittlerweile die Übersicht über die entnommenen Gelder verloren hatte, begab sich der Soldat zur zuständigen Standortverwaltung Ma., um aus den dortigen Unterlagen die von ihm in der Zwischenzeit entnommenen Beträge zu errechnen. Dabei stellte er fest, daß etwa 28.000 DM fehlten. Er überwies im Oktober 1992 aus eigenen Mitteln 7.000 DM an die Bundeswehrkasse in W. Wegen der noch verbliebenen Restschuld von 20.446,55 DM reichte er einen Scheck über 21.000 DM ein und entnahm zum Ausgleich den überschießenden Betrag von 553,45 DM in bar aus seiner dienstlich verwalteten Kasse. Der vom Soldaten eingereichte Scheck ging jedoch zu Protest, da er nicht gedeckt war. Der Soldat hatte darauf vertraut, daß seine Mutter ihm einen ausreichenden Betrag als vorweggenommenen Anteil am Erbe seines Vaters auf sein Konto überweisen werde, da einer seiner Brüder das Elternhaus übernehmen sollte. Das kam aber nicht wie geplant zustande. Auf Grund dieses geplatzten Schecks kamen Ermittlungen in Gang, die im Dezember 1992 durch das Geständnis des Soldaten zur Aufklärung des Sachverhalts führten. Die Veruntreuung wurde dann im Rahmen einer vom 31. März bis 8. April 1993 durchgeführten fachaufsichtlichen Prüfung des Bundesamts für Wehrverwaltung bestätigt. Der Soldat hat noch im Dezember 1992 den gesamten Fehlbetrag von nunmehr 21.000 DM mit Hilfe seiner Angehörigen und durch eine Kreditaufnahme aufgebracht und an die Bundeswehrkasse in W. abgeführt.
Der Soldat ist insoweit geständig.
Er hat sich dahingehend eingelassen, vor seinem Auszug aus der Wohnung habe es zwischen seiner Ehefrau und ihm Streit in der Ehe und insbesondere finanzielle Differenzen gegeben. Er habe ohne Einverständnis seiner Frau von dem gemeinsamen Konto kleinere Geldbeträge abgehoben, die er für seine Freizeitgestaltung benötigt habe. Später habe seine Frau mit Liebesentzug reagiert und nicht mehr mit ihm gesprochen. Auf ihr Drängen habe er im Oktober 1989 auch noch die gemeinsame Wohnung verlassen, nachdem im September 1989 auch noch seine frühere Tanzpartnerin aus H., die ernsthaft an ihm interessiert gewesen sei, seine Frau angerufen und ihr die Scheidung nahegelegt habe. Für die Befriedigung seines Harmoniebedürfnisses im Kameradenkreis und für Besuche in Privatclubs habe er Geld benötigt, das ihm "Kredithaie" vermittelt hätten. Insgesamt habe er 10.000 DM aufgenommen. Hinzu seien die monatliche Miete für die eigene Wohnung in Höhe von 450 DM sowie Ausgaben wegen der Besuche seiner Kinder gekommen. In dieser finanziell bedrückenden Situation habe er die Entnahme der Geldbeträge aus der ihm dienstlich anvertrauten Kasse als Kreditentnahme betrachtet. Er habe aber versäumt, Quittungen in die Kasse zu legen bzw. Buch über die entnommenen Geldbeträge zu führen. Dies habe in erster Linie daran gelegen, daß es bei ihm "ausgesetzt" habe. Eine dienstaufsichtliche Kontrolle seiner Kassenführung habe nicht stattgefunden; vieles habe im Abrechnungswesen des Regiments nicht funktioniert, und er habe keine Kontrolle befürchten müssen. Er habe gewußt, daß Lücken vorhanden gewesen seien und daß er die Gelder habe "schieben" können.
Diese Einlassung des Soldaten, er habe die Bestimmungen des Bundesministers der Verteidigung für das Haushalts- und Kassenwesen bei den Streitkräften vom 2. November 1990 (H I 2 - Az.: 28-01-00-139 - VS-NfD) erst im Juli 1992 von der Truppenverwaltung des ... regiments ... erhalten, er habe die jeweils entnommenen Geldbeträge wieder zurückzahlen und aus Anlaß des Geburtstages seiner Frau am 17. Oktober 1992, mit der er nach rund vierjähriger Trennung wieder zusammengelebt habe, seine Schulden gegenüber seinem Dienstherrn begleichen wollen, und er habe in diesem Zusammenhang auf die Zusage seiner Mutter vertraut, daß sie ihm einen größeren Betrag auf sein Konto überweisen würde, war ihm nicht zu widerlegen. Dem Soldaten war insbesondere nicht zu widerlegen, daß er seiner Mutter seine finanzielle Situation geschildert und ihr gegenüber geäußert habe, er müsse seinen "Rock ausziehen", wenn der Geldbetrag nicht rechtzeitig gezahlt werde; auch habe er auf die Zusage seiner Mutter deshalb ernsthaft vertraut, weil seine Schwester zuvor bereits einen größeren Betrag erhalten habe.
Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, die Zweifel an der vollen Schuldfähigkeit des Soldaten zur Tatzeit erwecken könnten. Der Soldat hat wohlüberlegt, orientiert, zielgerichtet und ohne jegliches Anzeichen einer der vier in § 20 StGB genannten Ausnahmesituationen gehandelt. Der Sachverständige hat auch überzeugend dargelegt, daß bei dem Soldaten im Zeitraum seines pflichtwidrigen Verhaltens keine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB vorlag. Nach seiner Überzeugung, der sich der Senat anschloß, können beim Soldaten psychiatrischdiagnostisch eine hirnorganisch begründbare psychische Störung, eine endogene Psychose und ein Intelligenzmangel ausgeschlossen werden. Auch für eine Abhängigkeitserkrankung fänden sich keine Anhaltspunkte. Das Persönlichkeitsbild des Soldaten weise keine Eigenarten des Erlebens und Verhaltens außerhalb der normalpsychologischen Bandbreite im Sinne einer Persönlichkeitsstörung auf. Ein schwerwiegender Ausfall psychischer Funktionen sei nicht festzustellen, so daß auch von einer relevanten Verminderung des Steuerungsvermögens nicht gesprochen werden könne.
Der Soldat hat dadurch, daß er in der Zeit von April 1991 bis August 1992 in Teilbeträgen einen Gesamtbetrag von zuletzt mindestens 21.000 DM aus der ihm als Zahlstellenverwalter anvertrauten Bargeldkasse für eigene Zwecke entnahm und auch für sich verbrauchte, vorsätzlich gegen seine Pflicht verstoßen, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen (§ 7 SG). Ferner hat er, indem er die nicht den wahren Gegebenheiten entsprechenden Anschreibelisten seinen Vorgesetzten und der Bundeswehrkasse vorlegte, vorsätzlich seine dienstliche Pflicht verletzt, in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen (§ 13 Abs. 1 SG). Außerdem hat er durch sein Verhalten vorsätzlich gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verstoßen.
Dagegen hat der Soldat nicht gegen die Gehorsamspflicht (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SG) verstoßen. Zum einen war ihm in der Anschuldigungsschrift kein Verstoß gegen Befehle, die sich aus den o.a. Bestimmungen für den Zahlstellenverwalter ergeben, im einzelnen und konkret vorgeworfen. Zum anderen lag, soweit in der Anschuldigungsschrift Ungehorsam des Soldaten wegen der Verletzung der Pflicht, als Zahlstellenverwalter für entgegengenommene Verpflegungsgelder Quittungen zu erteilen (Nrn. 506 ff.), angeschuldigt sein konnte, kein Ungehorsam vor, weil die Pflicht, Quittungen zu erteilen, dem Soldaten im angeschuldigten Zeitraum nicht bekannt war. Der Soldat hat sich unwiderlegt eingelassen, daß er erst im Juli 1992 die entsprechenden o.a. Bestimmungen erhalten habe und erst von diesem Zeitpunkt an von der Truppenverwaltung angewiesen worden sei, für entgegengenommene Verpflegungsgelder den Rechnungsführern Quittungen zu erteilen.
Der Soldat hat insgesamt ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen.
Nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
Die Kammer ist hier zu Recht von einem sehr schwerwiegenden Dienstvergehen ausgegangen.
Der vorsätzliche treuwidrige Zugriff eines Zeit- oder Berufssoldaten auf Eigentum oder Vermögen des Dienstherrn, das ihm zur Verwaltung und Verwahrung anvertraut ist, stellt nach gefestigter Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 11.86 - <BVerwGE 83, 273 = NZWehrr 1987, 256>, vom 10. Dezember 1991 - BVerwG 2 WD 32.91 - und vom 9. März 1995 - BVerwG 2 WD 1.95 -) ein so schwerwiegendes Dienstvergehen dar, das regelmäßig zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis führt. Ein Berufssoldat, der sich ebenso wie ein Soldat auf Zeit freiwillig zum Dienst verpflichtet hat und mit seinem Dienstherrn in einem Verhältnis gegenseitiger Treue verbunden ist, begeht einen gravierenden Vertrauensbruch, wenn er sich am Eigentum und Vermögen seines Dienstherrn vergreift. Veruntreut ein Zahlstellenverwalter in dieser Funktion dienstliche Gelder, zerstört er das in ihn gesetzte Vertrauen des Dienstherrn und damit auch die Grundlage seines Dienstverhältnisses so nachhaltig, daß ein weiteres Verbleiben in seinem Dienstverhältnis dem Dienstherrn regelmäßig nicht mehr zuzumuten ist. Das trifft hier zu; denn der Soldat hat als ausgebildeter Rechnungsführer und während seines Einsatzes als Zahlstellenverwalter durch die Veruntreuung der ihm anvertrauten Gelder und die wiederholten, zur Verschleierung dieses Tatgeschehens vorgenommenen Handlungsweisen im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt.
Erschwerend sind hier die wiederholten Veruntreuungen innerhalb eines Zeitraums von über einem Jahr, der vielfältige Verstoß gegen die Wahrheitspflicht und die Notwendigkeit der Ablösung des Soldaten von seinem Dienstposten, auf den er durch besondere Ausbildung und Personalplanung vorbereitet worden war, zu berücksichtigen. Der Soldat scheute sich nicht, durch Manipulationen in den Buchungsunterlagen und durch Falschbuchungen in Form des Nichteintragens eingenommener Gelder sein Fehlverhalten zu verdecken und aus der Verpflegungsgeldzahlung des Folgemonats den Fehlbetrag des Vormonats auszugleichen. Gerade als Zahlstellenverwalter hatte er ihm anvertraute Gelder bestimmungsgemäß zu verwalten. Ferner belastet den Soldaten, daß er Vermögen des Dienstherrn in erheblichem Maße geschädigt hat.
Nur wenn besondere Milderungsgründe vorliegen, kann von der disziplinaren Höchstmaßnahme abgesehen werden. Solche Milderungsgründe sind generell dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Umständen gekennzeichnet war, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten des Täters nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte. Die Rechtsprechung des erkennenden Senats hat als solche Ausnahmesituation anerkannt, wenn der Soldat in einer ausweglos erscheinenden, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war, gehandelt hat, wenn er bei der Tat unter einem schockartig ausgelösten psychischen Zwang stand, oder wenn es sich um eine unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten handelt (vgl. BVerwGE 83, 273 = NZWehrr 1987, 256; Urteil vom 10. Dezember 1991 - BVerwG 2 WD 32.91 -). Darüber hinaus erkennt der Senat die freiwillige Offenbarung des Fehlverhaltens oder freiwillige Wiedergutmachung des Schadens vor Entdeckung der Tat als Milderungsgrund in der Tat an (Urteil vom 9. März 1995 - BVerwG 2 WD 1.95 -).
Für eine unbedachte Augenblickstat des Soldaten besteht kein Anhaltspunkt. Der Soldat ist vielmehr planmäßig und zielgerichtet vorgegangen, als er wiederholt über einen Zeitraum von 17 Monaten hinweg Gelder des Dienstherrn veruntreut hat. Solche Handlungen erfordern ein überlegtes Vorgehen und enthalten in jedem ihrer Teilakte das Bewußtsein sowie die Bereitschaft, einen Straftatbestand zu verwirklichen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß es sich bei dem Soldaten um einen voll ausgebildeten Rechnungsführer handelt, der auf Grund wiederholter Teilnahme am Rechtsunterricht und an Belehrungen weiß, welche Folgen seine wiederholten Veruntreuungen im Falle ihrer Aufdeckung haben können.
Der Soldat hatte zwar im Tatzeitraum finanzielle Probleme, befand sich jedoch nicht in einer ausweglos erscheinenden, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war. Er hatte, wie er selbst einräumte, seinerzeit über seine Verhältnisse gelebt, als er für die Befriedigung seines Harmoniebedürfnisses im Kameradenkreis und durch Besuche in Privatclubs erhebliche Geldbeträge ausgegeben hatte.
Auch fehlen begründete Anhaltspunkte dafür, daß der Soldat bei Begehung seiner fortgesetzten Veruntreuungen unter schockartig ausgelöstem psychischem Zwang stand. Der Soldat war sich stets über den Inhalt seiner Handlungen im klaren, was sich daraus ergibt, daß er die Fehlbeträge durch Folgeeinnahmen ausgeglichen hat.
Soweit sich der Soldat darauf beruft, das Truppendienstgericht habe sich im "Prüfungmerkmal des Maßes der Schuld entscheidend geirrt", ist festzustellen, daß der Sachverständige in der Berufungshauptverhandlung überzeugend dargelegt hat, daß es für eine erhebliche Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Soldaten im Sinne des § 21 StGB im Tatzeitraum keine ausreichende empirische Basis gebe. Der Soldat sei zwar unter problematischen, belastenden Bedingungen aufgewachsen, die es ihm später sehr erschwert hätten, ungestörte Beziehungen zu Frauen zu unterhalten, andererseits sei er bis heute beruflich erfolgreich, seine Leistungen seien stets geschätzt und anerkannt worden. Aus der letzten Beurteilung gehe auch hervor, daß er sich nach der Versetzung Anfang 1993 und nach Begehung der Tat weiter sehr gut bewährt habe.
Schließlich kann angesichts des gravierenden Versagens des Soldaten im Kernbereich seiner Dienstpflichten die Tatsache, daß es sich bei dem Dienstvergehen um das bislang einzige Fehlverhalten des Soldaten seit seinem Dienstantritt am 1. Juli 1970 handelt, ebenfalls nicht als Tatmilderungsgrund angesehen werden.
Andererseits hat der Senat zugunsten des Soldaten den Tatmilderungsgrund der freiwilligen Wiedergutmachung des Schadens vor der Entdeckung der Tat (vgl. Urteil vom 9. März 1995 - BVerwG 2 WD 1.95 -) bejaht. Freiwillig ist die Wiedergutmachung eines Schadens, wenn sie ohne äußeren oder inneren zwingenden Anlaß erfolgt und wenn das Verhalten des Soldaten erkennbar von Einsicht oder Reue bestimmt ist, so daß deswegen das an sich zerstörte Vertrauen des Dienstherrn in die Zuverlässigkeit und Treuebereitschaft des Soldaten wiederhergestellt werden kann. Der Senat ist der Auffassung, daß das Verhalten des Soldaten das Merkmal der Freiwilligkeit erfüllt. Ihm war nicht zu widerlegen, daß Beweggrund für seinen Versuch, den Fehlbetrag auszugleichen, nicht der Umstand war, daß er im August 1992 angehalten wurde, für die bei ihm eingezahlten Geldbeträge Quittungen zu erteilen mit der Folge künftig wirksamer Kontrollen, oder etwa sein bevorstehender Krankenhausaufenthalt, sondern der von Einsicht und Reue getragene Wille war, den Schaden gegenüber seinem Dienstherrn wiedergutzumachen. Deshalb hatte er, was ihm auch nicht zu widerlegen war, im ernsthaften Vertrauen auf die Zusage eines größeren Geldbetrages durch seine Mutter, somit gutgläubig, den Scheck über rund 21.000 DM eingereicht. Unter Berücksichtigung dieser Umstände konnte der Senat nicht davon ausgehen, daß das Vertrauen des Dienstherrn in die Zuverlässigkeit des Soldaten endgültig zerstört war.
Für den Soldaten sprechen erhebliche Milderungsgründe in seiner Person. Er hat über Jahre hinweg gute dienstliche Leistungen erbracht, ist bisher weder strafgerichtlich noch disziplinar in Erscheinung getreten, hat zwei förmliche Anerkennungen und eine Auszeichnung erhalten und steht zu seiner Tat. Auch hat er nach der Tat in seiner Verwendung als Sanitätsfeldwebel engagiert und sehr erfolgreich gearbeitet. Sein Schulkommandeur Oberst Dr. Ba. schilderte den Soldaten als verantwortungs- und pflichtbewußt und erklärte sich vor dem Senat ausdrücklich bereit, den Soldaten auch weiterhin in seinem Bereich zu verwenden. Er könne sich keinen besseren Leiter des Sanitätsbereichs vorstellen als den Soldaten. Der evangelische Standortpfarrer F. hob die Geradlinigkeit, Offenheit sowie das hohe Verantwortungs- und Pflichtbewußtsein des Soldaten hervor.
Angesichts des Vorliegens eines Milderungsgrundes in der Tat und der Milderungsgründe in der Person des Soldaten war bei der Einstufung des Fehlverhaltens nicht mehr von der Entfernung aus dem Dienstverhältnis, sondern von der Dienstgradherabsetzung auszugehen. Die Herabsetzung um einen oder mehrere Dienstgrade ist aber bei Unteroffizieren, die Berufssoldaten sind, gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 WDO lediglich bis zum Feldwebel zulässig. Danach stellte sich für den Senat die Frage, ob der Soldat noch im Dienstgrad eines Feldwebels verwendet werden kann. Dabei war zu berücksichtigen, daß der Soldat im Kernbereich seiner soldatischen Pflichten versagt und sich deshalb sowie wegen der Eigenart und Schwere seines Dienstvergehens auch als Portepee-Unteroffizier und Feldwebel disqualifiziert hat, so daß an sich eine weitergehende Degradierung bis in einen Mannschaftsdienstgrad erforderlich und schuldangemessen wäre. Da die schuldangemessene Degradierung des Soldaten, der den Status eines Berufssoldaten hat, nicht möglich ist, war er aus dem Dienstverhältnis zu entfernen.
Andererseits ist der Soldat wegen seiner korrekten Führung bis zur Begehung des Dienstvergehens, seiner guten dienstlichen Leistungen und seines Persönlichkeitsbildes eines Unterhaltsbeitrages gemäß § 105 WDO nicht unwürdig. Er ist auch bedürftig im Sinne des § 105 WDO. Er hat für sich und seine Familie zu sorgen. Es muß ihm Gelegenheit gegeben werden, unter Umständen in seinem erlernten Beruf als Zimmerer, den er seit Jahren als Nebentätigkeit weiter ausgeübt hat, Fuß zu fassen oder sich auch eine andere angemessene Arbeit zu suchen. Unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Situation ist der von der Kammer bewilligte höchstzulässige Unterhaltsbeitrag von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts für die Dauer eines Jahres angemessen. Im übrigen war eine Abänderung des Unterhaltsbeitrages zum Nachteil des Soldaten ohnedies nicht möglich, da der Bundeswehrdisziplinaranwalt keinen entsprechenden Antrag gestellt hat (§ 110 Abs. 3 WDO).
4.
Da die Berufung des Soldaten keinen Erfolg hatte, waren ihm die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 131 Abs. 1 WDO aufzuerlegen. Bei der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels bestand auch keine gesetzliche Grundlage, ihn ganz oder teilweise von den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten und sie dem Bund zu überbürden.
Dr. Schwandt
Dr. Widmaier
Ochs
Königsberger