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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 29.10.1969, Az.: 2 BvR 545/68

Unterlassene Hilfeleistung; Arzt; Berufsgerichtliche Ahndung; Spezifische disziplinarische Notwendigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
29.10.1969
Aktenzeichen
2 BvR 545/68
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1969, 18786
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:1969:rs19691029.2bvr054568

Fundstellen

  • BVerfGE 27, 180 - 195
  • JuS 1970, 298
  • MDR 1970, 300-301 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1970, 507-511 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)

Redaktioneller Leitsatz

Eine berufsgerichtliche Ahndung wegen des gleichen Sachverhalts wird nicht ausgeschlossen, wenn ein Arzt wegen unterlassener Hilfeleistung strafrechtlich belangt wird. Nur wenn dafür eine spezifische disziplinarische Notwendigkeit besteht.

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Beschwerdeführer ist praktischer Arzt. Am Morgen des 6. April 1966 wurde er zu einem Unfallverletzten, der am Abend vorher vom Fahrrad gestürzt war und in der Nacht das Bewußtsein verloren hatte, gerufen und, da er nicht kam, wenige Stunden später an den Besuch erinnert. Nach seiner Angabe fuhr er dann in den Wohnort des Verletzten, fand aber die Wohnung nicht. Am Nachmittag wies ein anderer Arzt den Verletzten in die Klinik ein, wo er kurz vor Beendigung der Operation, die wegen eines Schädelbruches und einer Verletzung des Hauptastes der Gehirnader erforderlich war, verstarb. Ob der Verletzte bei früherer ärztlicher Hilfe hätte gerettet werden können, steht nicht fest.

2

Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Tübingen vom 7. März 1967 wurde der Beschwerdeführer wegen eines Vergehens der unterlassenen Hilfeleistung gemäß § 330 c StGB zu einer Geldstrafe von 1000 DM verurteilt. Das Amtsgericht erblickte die Straftat, derentwegen es den Beschwerdeführer verurteilte, darin, daß er dem Verletzten weder auf den ersten noch auf den zweiten Anruf hin die erforderliche sofortige Hilfe geleistet habe. Bei der Strafzumessung berücksichtigte es strafmildernd, daß der Beschwerdeführer nicht vorbestraft sei und die sofortige Hilfe nicht aus eigensüchtigen Gründen unterlassen, sondern in dieser Zeit Patienten in seiner Sprechstunde behandelt habe.

3

Wegen desselben Sachverhalts wurde dem Beschwerdeführer durch Urteil des Bezirksberufsgerichts für Ärzte in Tübingen vom 20. April 1968 eine Geldbuße von 500 DM auferlegt. Das Gericht führte aus: Der Beschwerdeführer habe seinen Beruf als Arzt nicht gewissenhaft genug ausgeübt und dadurch das Vertrauen zur Ärzteschaft erschüttert und ihrem Ansehen geschadet. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte er den Hausbesuch bei dem Verletzten nicht aufschieben dürfen; er habe nach den ihm bekannten und erkennbaren Umständen damit rechnen müssen, daß der Verletzte einen Schädelbruch erlitten habe. Stelle ein Arzt einen Hausbesuch so lange zurück, bis es zur Rettung des Kranken zu spät sei, so liege darin eine gravierende Zuwiderhandlung gegen die Berufsordnung, die in der Regel nicht mit einer Verwarnung oder einem Verweis, sondern nur mit einer Geldbuße geahndet werden könne. Was die Höhe der Buße anlange, so sei zu berücksichtigen, daß das Fehlverhalten des Beschuldigten durch das Strafverfahren und einen Pressebericht über die Hauptverhandlung einer breiteren Öffentlichkeit bekanntgeworden sei und daß das Ansehen des Berufsstandes daher durch das unärztliche Verhalten des Beschuldigten eine empfindliche Einbuße erlitten habe. Mildernd sei ins Gewicht gefallen, daß es sich um ein einmaliges Versagen des Beschwerdeführers gehandelt und daß sein Gesundheitszustand im Jahre 1966 zu wünschen übrig gelassen habe.

4

Der Beschwerdeführer legte hiergegen Berufung ein, die er vor allem auf den Grundsatz "ne bis in idem" stützte. Das Landesberufsgericht für Ärzte in Stuttgart verwarf das Rechtsmittel durch Urteil vom 7. September 1968. Zur Rüge der Verletzung des Art. 103 Abs. 3 GG heißt es in dem Urteil: Eine strafgerichtliche Verurteilung stehe grundsätzlich einer berufsgerichtlichen Verurteilung nicht im Wege. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob von diesem Grundsatz dann abgegangen werden müsse, wenn die Sühnefunktion der Disziplinarstrafe durch die Kriminalstrafe bereits verbraucht sei, könne hier dahingestellt bleiben. Zu einem solchen Konkurrenzfall könne es im ärztlichen Bereich z.B. kommen, wenn ein Arzt wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses nach § 300 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt und danach noch standesrechtlich zur Verantwortung gezogen werde. Ein Konkurrenzfall der geschilderten Art sei jedoch nicht gegeben, wenn der gesetzliche Tatbestand keine strafrechtlich relevante Berufspflicht begründe und die Eigenschaft des Täters als Arzt nicht strafbegründend, sondern allenfalls strafschärfend wirke. So verhalte es sich bei § 330 c StGB. Die Pflicht, gemäß § 330 c StGB zu helfen, gelte für jedermann, nicht etwa nur für Ärzte. Der Beschwerdeführer sei daher vom Amtsgericht nicht bestraft worden, weil er Arzt sei, sondern weil ihm die Hilfeleistung möglich und zumutbar gewesen sei. Da er also nicht wegen Verletzung einer Standespflicht bestraft worden sei, sei der Sühnezweck einer standesgerichtlichen Strafe noch nicht verbraucht. Das Bezirksberufsgericht sei auch berechtigt gewesen, neben der vom ordentlichen Gericht ausgesprochenen Geldstrafe eine weitere Geldstrafe zu verhängen, ohne die erste darauf anrechnen zu müssen. Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Mai 1967 (BVerfGE 21, 378) lasse sich nichts anderes herleiten; denn dieser betreffe die Kumulation von Freiheitsstrafen, nicht von Vermögensstrafen. Der Vermögensschutz habe nicht den hohen verfassungsrechtlichen Rang wie der Freiheitsschutz. Hinzu komme, daß die Forderung, eine kriminelle Geldstrafe sei auf eine spätere disziplinare Geldstrafe anzurechnen, nicht mit einer "rechtsstaatlichen Tradition" (BVerfGE 21, 378 (388)) begründet werden könne, wie dies im Verhältnis zwischen krimineller und militärischer Freiheitsstrafe der Fall sei.

II.

5

1. Mit seiner am 25. September 1968 eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die beiden berufsgerichtlichen Urteile. Er trägt vor:

6

Die angefochtenen Urteile verstießen gegen Art. 103 Abs. 3 GG. Obwohl diese Norm ihrem Wortlaut nach nur Strafen "auf Grund der allgemeinen Strafgesetze" erfasse, wirke sie über diesen Bereich hinaus; denn der Grundsatz "ne bis in idem" habe seine Grundlage in der materiellen Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit, also der Rechtsstaatlichkeit. Zwar sei der herrschenden Meinung insoweit zuzustimmen, als sie annehme, daß ein berufsgerichtliches Verfahren nach einem Strafverfahren wegen der Wesensverschiedenheit und der unterschiedlichen Zielsetzung beider Bereiche noch durchgeführt werden könne. Wenn aber die Sühnefunktion der Disziplinarstrafe verbraucht sei, weil das Strafurteil bereits die sich aus der Eigenschaft des Täters als Arzt ergebenden besonderen Umstände strafbegründend oder straferschwerend berücksichtigt habe, sei eine Verurteilung des Arztes wegen desselben Sachverhalts durch das Berufsgericht unzulässig. Das Urteil des Amtsgerichts Tübingen beruhe auf seiner - des Beschwerdeführers - Arzteigenschaft; denn wenn er nicht Arzt gewesen wäre, hätte er im vorliegenden Fall bei den komplizierten Unfallfolgen keine Hilfe leisten können. Deshalb sei hier nach der strafgerichtlichen Verurteilung kein Raum mehr für ein Tätigwerden des Berufsgerichts gewesen.

7

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Mai 1967 (BVerfGE 21, 378 und 391) stünden diesem Ergebnis nicht entgegen. Sie ließen eine Disziplinarstrafe neben einer Kriminalstrafe dann zu, wenn es sich um eine typische Disziplinarmaßnahme handle, d.h. um eine Maßnahme, die nicht der Ahndung eines Unrechts, sondern der Wiederherstellung und Sicherung der Integrität und des Ansehens des Berufsstandes diene. Das sei bei einer Geldbuße nicht der Fall; sie bewirke lediglich eine Verdoppelung des vom Strafgericht verhängten Übels. Geldstrafe und Geldbuße hätten beide eindeutig Vergeltungscharakter und seien hier zur Ahndung ein und desselben Fehlverhaltens verhängt worden. Es liege also eine unzulässige Doppelbestrafung vor.

8

Die berufsgerichtliche Bestrafung sei hier aber selbst dann verfassungsrechtlich zu beanstanden, wenn man sie nicht für schlechthin unzulässig halte. Zumindest habe das Berufsgericht nämlich dadurch gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoßen, daß es die vom Amtsgericht verhängte Geldstrafe bei der Bemessung der für dieselbe Tat verhängten Geldbuße nicht berücksichtigt habe. Wie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 21, 378) eine disziplinare Freiheitsstrafe auf eine kriminelle Freiheitsstrafe angerechnet werden müsse, so müsse auch im Bereich von Geldstrafe und Geldbuße eine Anrechnung stattfinden.

9

2. Der Innenminister des Landes Baden-Württemberg hat von der ihm gemäß § 94 Abs. 2 BVerfGG gebotenen Gelegenheit zur Äußerung keinen Gebrauch gemacht.

B.

10

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

I.

11

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Beschlüssen vom 2. Mai 1967 (BVerfGE 21, 378 und 391) entschieden, daß Art. 103 Abs. 3 GG im Verhältnis von Kriminal- und Disziplinarstrafen keine Anwendung findet. Wie sich aus der Wendung "auf Grund der allgemeinen Strafgesetze" ergibt, soll sich das Verbot des Art. 103 Abs. 3 GG nicht auf alle Arten von Bestrafungen beziehen. Bei den Beratungen dieser Verfassungsnorm im Parlamentarischen Rat ist deutlich gemacht worden, daß eine kriminalrechtliche Bestrafung neben disziplinarischer Bestrafung nicht verboten werden sollte und daß nicht etwa die Sonderstrafgesetze, sondern z.B. Dienst-, Ordnungs- und Polizeistrafrecht den Gegensatz zu den "allgemeinen Strafgesetzen" bilden (vgl. BVerfGE 21, 391 [BVerfG 02.05.1967 - 2 BvL 1/66] (401)). Der Grundgesetzgeber hat durch die Übernahme des Grundsatzes "ne bis in idem" in die Verfassung die vorkonstitutionelle Rechtslage im Verhältnis von Kriminal- und Disziplinarrecht nicht ändern wollen.

12

Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß ein Nebeneinander von disziplinaren Arreststrafen nach der Wehrdisziplinarordnung und Kriminalstrafen jedenfalls nicht nach Art. 103 Abs. 3 GG unzulässig ist, da die Arreststrafen wenn nicht nur, so doch auch disziplinaren Charakter haben (BVerfGE 21, 378 (383 ff.)). Die Frage, ob dies auch für die disziplinare Geldstrafe oder - wie sie jetzt meist bezeichnet wird - Geldbuße gilt, war offengeblieben. Sie ist zu bejahen.

13

Die Geldstrafe oder Geldbuße gehört von jeher zum Strafenkatalog der herkömmlichen Disziplinarordnungen, sowohl der Beamten als auch der meisten Berufe, die über eine eigene Berufsgerichtsbarkeit verfügen. So waren im Reichsbeamtengesetz vom 31. März 1873 (RGBl. S. 61) als Sanktionen für die Verletzung der Dienstpflicht Verwarnung, Verweis, Geldstrafe und Entfernung aus dem Amte angedroht (§§ 73 ff.); entsprechend waren in der Rechtsanwaltsordnung vom 1. Juli 1878 (RGBl. S. 177) Verwarnung, Verweis, Geldstrafe bis zu 3000 RM und Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft (§ 63) vorgesehen. Auch für Ärzte und Tierärzte galten ähnliche Regelungen. In dem Preußischen "Gesetz, betreffend die ärztlichen Ehrengerichte, das Umlagerecht und die Kassen der Ärztekammern" vom 25. November 1899 (GS S. 565) und dem "Gesetz über die tierärztliche Berufsvertretung und die tierärztlichen Standesgerichte" vom 13. April 1928 (GS S. 57) waren neben dem Verweis, der Verwarnung und der Entziehung des aktiven und passiven Wahlrechts zur Kammer auch Geldstrafen bis zu 3000 RM angedroht. Die Geldstrafe oder Geldbuße gehört demnach zu den herkömmlichen Disziplinarmaßnahmen. Zwar wirkt sie auf den Betroffenen ähnlich wie die Geldstrafe des Kriminalrechts. Sie ist aber um dessentwillen ebensowenig eine Kriminalstrafe wie die Geldbuße bei Ordnungswidrigkeiten. Die in das Vermögen oder Einkommen eingreifenden Sanktionen sind nicht dem Strafrecht vorbehalten. Sie erfüllen im Disziplinarwesen die diesem gemäßen Funktionen eines Erziehungs- und Zuchtmittels. Dies gilt für die Disziplinarordnungen der freien Berufe um so mehr, als die Geldbuße hier die einzige zwischen Verwarnung und Ausschluß (oder Aberkennung des aktiven und passiven Wahlrechts zur Kammer) liegende Mittelstufe der Maßnahmen ist.

14

Art. 103 Abs. 3 GG stand daher einer berufsgerichtlichen Verurteilung zu einer Geldbuße trotz der vorausgegangenen strafgerichtlichen Verurteilung zu einer Geldstrafe nicht entgegen.

II.

15

1. Im Verhältnis von Kriminalrecht zum Ordnungswidrigkeitenrecht ist eine Konkurrenz zwischen Geldstrafe und Geldbuße nicht möglich, da eine Handlung nur entweder eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit sein kann. Im Verhältnis zwischen Kriminal- und Disziplinarrecht ist dies anders. Die Wesensverschiedenheit von Kriminal- und Disziplinarrecht nach Rechtsgrund und Zweckbestimmung (vgl. BVerfGE 21, 378 (384) und 391 (403 f.)) bedingt, daß die Strafen und Maßnahmen sich nicht grundsätzlich gegenseitig ausschließen. Eine Handlung kann sowohl ein Strafgesetz als auch die Berufspflichten verletzen. So wird das Trunkenheitsdelikt eines Arztes auch ein Disziplinarverstoß sein können, wenn auch nicht die Verletzung einer spezifischen Arztpflicht, so doch ein Verstoß gegen die allgemeinen Pflichten, alles zu unterlassen, was das Ansehen des Berufsstandes gefährdet. Trotz strafgerichtlicher Verurteilung zu einer Geldstrafe kann es geboten sein, durch die Auferlegung einer Geldbuße noch besonders zum Bewußtsein zu bringen, daß die Tat nach dem Verständnis der Berufsgenossen "berufsunwürdig" ist (§ 38 des Baden-Württembergischen Kammergesetzes). Bei einem typischen Arztdelikt (z.B. Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht) ist das im Grund nicht anders. Zwar ist die Berufszugehörigkeit Voraussetzung einer Bestrafung und wird dementsprechend in Betracht gezogen. Gleichwohl kann es aber auch hier notwendig sein, über die in der Strafe liegende allgemeine Mißbilligung der Verletzung des Rechtsgutes hinaus, die besondere Mißbilligung wegen der Verletzung der Berufspflicht zum Ausdruck zu bringen und mit dieser Reaktion einer Minderung des Ansehens der Ärzteschaft entgegenzuwirken. Es kann infolgedessen nicht gegen die auf Gerechtigkeit gegründeten Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit verstoßen, wenn zusätzlich zu einer Geldstrafe noch eine Geldbuße, die unter einem anderen Aspekt gerechtfertigt ist, verhängt wird.

16

Ob der besondere Grund und Zweck der Berufsgerichtsbarkeit durch eine strafgerichtliche Verurteilung etwa schon erfüllt und erreicht wurde, ist eine Frage des Einzelfalles, die nicht allgemein beantwortet werden kann. Es ist denkbar, daß eine strafgerichtliche Verurteilung auch den disziplinarischen Erfordernissen gerecht wird. Da im Bereich des Disziplinarrechts das Opportunitätsprinzip gilt, obliegt es bei vorangegangenem Strafverfahren den berufsständischen Organen zu prüfen, ob eine Disziplinarmaßnahme zusätzlich notwendig ist. Diese in der Natur des Disziplinarwesens begründete Besonderheit im Verhältnis zwischen Kriminalstrafe und Disziplinarmaßnahme wird neuerdings nicht nur in der Praxis des Bundesdisziplinarhofs (vgl. den Hinweis in BVerfGE 21, 378 (382)), sondern auch in der Gesetzgebung sichtbar. Nach § 14 BDO in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 725) dürfen neben einer Kriminal- oder Ordnungsstrafe eine disziplinare Geldbuße oder Gehaltskürzung und Kürzung des Ruhegehalts nur verhängt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten oder Ruhestandsbeamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen des Beamtentums zu wahren (vgl. hierzu auch § 115 b BRAO, eingefügt durch Gesetz vom 13. Januar 1969 (BGBl. I S. 25)). Zur Begründung wird in dem Bericht des Innenausschusses des Bundestages vom 28. April 1967 (BTDrucks. V/1693) ausgeführt:

17

"Der Ausschuß hält daran fest, daß das Verbot der Doppelbestrafung nach Art. 103 Abs. 3 GG Disziplinarmaßnahmen wegen eines Verhaltens, das Gegenstand strafgerichtlicher Verurteilung war, nicht ausschließt. Er ist jedoch der Auffassung, daß es bei strafgerichtlicher Verurteilung wegen einer Tat, die zugleich ein Dienstvergehen darstellt, häufig an der Notwendigkeit fehlt, noch disziplinar einzuschreiten. Es erscheint deshalb angebracht, die Möglichkeit disziplinarer Ahndung eines pflichtwidrigen Verhaltens in den Fällen einzuschränken, in denen wegen desselben Sachverhalts bereits von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde eine Strafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden ist. Dieser Zielsetzung soll das neue Bestrafungsverbot in § 10a (= § 14) dienen. Nach dieser Bestimmung sind Disziplinarmaßnahmen unzulässig, wenn bei leichteren und mittleren Dienstvergehen dem Zweck des Disziplinarrechts schon durch die vorangegangene Strafe oder Ordnungsmaßnahme Genüge getan ist. Eine zusätzliche Disziplinarmaßnahme kommt somit in diesen Fällen nur dann noch in Betracht, wenn die Strafe oder Ordnungsmaßnahme nicht ausreicht, um eine hinreichende erzieherische Wirkung auf den Beamten auszuüben und das durch sein Verhalten beeinträchtigte Ansehen des Beamtentums zu wahren."

18

Die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nach strafgerichtlicher Verurteilung, ohne daß dazu im Einzelfall eine spezifische disziplinare Notwendigkeit besteht, könnte daher zu einer Belastung des Betroffenen führen, die mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. z.B. BVerfGE 19, 342 [BVerfG 15.12.1965 - 1 BvR 513/65] (348)) nicht mehr vereinbar wäre.

19

2. Ein solcher Fall liegt hier indessen nicht vor. Das Bezirksberufsgericht für Ärzte in Tübingen ist in seinem Urteil vom 20. April 1968 davon ausgegangen, daß das Verhalten des Beschwerdeführers eine "gravierende Zuwiderhandlung gegen die Berufsordnung" darstelle, da er gegen eine grundlegende ärztliche Maxime - den Dienst am Kranken - verstoßen habe, und daß außerdem das "Ansehen des Berufsstands ... durch das unärztliche Verhalten des Beschuldigten eine empfindliche Einbuße erlitten" habe. Das Landesberufsgericht für Ärzte in Stuttgart bestätigte dieses Urteil. Die Berufsgerichte beurteilten die Tat des Beschwerdeführers nach ihrem berufsständischen Aspekt und hielten offensichtlich neben der strafgerichtlichen Verurteilung eine disziplinare Geldbuße für erforderlich, d.h. mit anderen Worten, sie hielten die Funktion der Disziplinarstrafe nicht durch die strafgerichtliche Bestrafung für verbraucht. Daß sie dabei den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Mittel und Zweck verkannt und dem Beschwerdeführer ein Übermaß an Sanktionen auferlegt hätten, ist nicht ersichtlich. Die angefochtenen Entscheidungen unterliegen daher auch aus diesem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt keinen Bedenken.

III.

20

In seiner Entscheidung vom 2. Mai 1967 (BVerfGE 21, 378) hat das Bundesverfassungsgericht in einem Fall, in dem es sich um das Verhältnis von Arreststrafe nach der Wehrdisziplinarordnung und einer Freiheitsstrafe nach Kriminalrecht handelte, entschieden, es sei mit dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit nicht vereinbar, daß eine strafgerichtliche Verurteilung ohne Berücksichtigung der disziplinaren Arreststrafe erfolge. Wenn man diesen Satz auch im Fall der vorausgegangenen strafgerichtlichen Verurteilung und auch für das Verhältnis von Geldstrafe und Geldbuße gelten lassen will, so könnte sich ergeben, daß die angefochtenen Urteile verfassungswidrig wären, wenn sie die vom Amtsgericht verhängte Geldstrafe nicht angemessen berücksichtigt hätten.

21

Vier Richter verneinen, daß für das Verhältnis von Geldstrafe und Geldbuße grundsätzlich dasselbe gilt wie für das Verhältnis von kriminaler Freiheitsstrafe und disziplinarer Arreststrafe; vier Richter bejahen dies. Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 4 BVerfGG kann daher eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips aus dem angeführten Gesichtspunkt nicht festgestellt werden.

22

1. Die die Entscheidung nach § 15 Abs. 2 Satz 4 BVerfGG tragende Auffassung stützt sich auf folgende Erwägungen:

23

Schon das Landesberufsgericht für Ärzte hat zutreffend darauf hingewiesen, daß es sich in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts um Freiheitsstrafen handelte, dem Freiheitsschutz aber ein höherer verfassungsrechtlicher Rang als dem Vermögensschutz zukomme, und daß außerdem die besondere Behandlung des Verhältnisses von Freiheitsstrafe im Straf- und Wehrdisziplinarbereich einer "rechtsstaatlichen Tradition" entspreche. Diese besonderen Voraussetzungen sind im Verhältnis von Geldstrafe und Geldbuße nicht gegeben. Eine Berücksichtigung der Kriminalstrafe in dem Sinn, daß die Geldstrafe von der späteren Geldbuße abgezogen wird, kann deshalb nicht in Frage kommen, weil sich nach dem zu II Ausgeführten die Berücksichtigung einer vorhergegangenen Geldstrafe in der Weise vollzieht, daß der Disziplinarrichter prüft, ob und inwieweit über die strafrichterliche Verurteilung hinaus eine disziplinare Maßnahme überhaupt noch erforderlich ist.

24

Im übrigen könnte im vorliegenden Fall auch bei Anwendung des der Entscheidung vom 2. Mai 1967 (BVerfGE 21, 378) zugrunde liegenden Grundsatzes ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip nicht festgestellt werden. Zwar wird in dem Urteil des Landesberufsgerichts für Ärzte ausgeführt, das Bezirksberufsgericht sei berechtigt gewesen, neben der vom öffentlichen Gericht ausgesprochenen Geldstrafe eine weitere Geldstrafe zu verhängen, ohne daß es notwendig gewesen wäre, die vom Strafgericht verhängte Geldstrafe anzurechnen. Dadurch mag der Eindruck erweckt werden, als hätte das Bezirksberufsgericht das strafgerichtliche Urteil überhaupt nicht berücksichtigt. Dies ist jedoch nicht der Fall. Wie schon zu II dargetan, hat das Bezirksberufsgericht die Tat des Beschwerdeführers im Lichte der berufsständischen ärztlichen Pflichten unter Rückwirkung auf das Ansehen des Berufsstandes bewertet. Es sagt wörtlich:

25

"Daß ein Arzt seinen Beruf nicht gewissenhaft genug ausgeübt hat, weil er einen unverzüglich vorzunehmenden Hausbesuch nicht sogleich, nachdem er gerufen worden war, ausgeführt, sondern zurückgestellt hat, bis es zur Rettung des Kranken aus Lebensgefahr zu spät war, so daß der Arzt wegen unterlassener Hilfeleistung bestraft werden konnte, stellt eine so gravierende Zuwiderhandlung gegen die Berufsordnung dar, daß sie in der Regel nicht mit einer Verwarnung oder einem Verweis geahndet werden kann. Denn für ihn gilt mit der Aufnahme in den ärztlichen Berufsstand das Gelöbnis, sein Leben in den Dienst am Menschen zu stellen und seinen Beruf mit Gewissenhaftigkeit auszuüben; die Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit seiner Patienten soll die Richtschnur seines Handelns sein. Eine Verletzung dieser Maxime, wie sie der Arzt in dem zur Entscheidung stehenden Fall sich zuschulden kommen ließ, erforderte als berufsgerichtliche Sühne eine Geldbuße. Was deren Höhe anlangt, so war zu berücksichtigen, daß das Fehlverhalten des Beschuldigten Gegenstand eines Strafverfahrens war und in einer in öffentlicher Sitzung durchgeführten Hauptverhandlung erörtert wurde mit der Folge, daß hierüber auch in der Presse berichtet wurde und so der Vorfall über den Kreis der Angehörigen und Nachbarn hinaus einer breiteren Öffentlichkeit bekannt wurde. Das Ansehen des Berufsstands hat sonach durch das unärztliche Verhalten des Beschuldigten eine empfindliche Einbuße erlitten. Mildernd fiel ins Gewicht, daß es sich um ein einmaliges Versagen des Beschuldigten handelt, der sich eine gleichartige Verfehlung weder zuvor noch nachher hat zuschulden kommen lassen und sich nach der Überzeugung des Berufsgerichts auch in Zukunft nicht mehr zuschulden kommen lassen wird. Zu seinen Gunsten war ferner zu berücksichtigen, daß sein Gesundheitszustand im Frühjahr 1966 zu wünschen übrig ließ. Da er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt - sein Sohn befindet sich als Zögling in dem Internat ... in ... - erschien eine Geldbuße von 500 DM angemessen."

26

Diese Ausführungen lassen erkennen, daß das Berufsgericht ungeachtet des Strafurteils eine weitere Disziplinarstrafe in Form einer Geldbuße für erforderlich hielt, daß es das Strafurteil keineswegs außer acht gelassen hat. Das Landesberufsgericht hat dies bestätigt.

27

Ob die vorausgegangene Geldstrafe im Disziplinarverfahren auch angemessen berücksichtigt worden ist und der Höhe nach gerechtfertigt erscheint, ist eine Frage der für die Strafzumessung wesentlichen Sachverhaltswürdigung, also eine Frage der Anwendung einfachen Rechts, dessen Nachprüfung nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts sein kann. Davon, daß die Darlegungen der Berufsgerichte "bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sind und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruhen" (BVerfGE 13, 132 [BVerfG 03.10.1961 - 2 BvR 4/60] (150)), kann keine Rede sein.

28

2. Demgegenüber vertreten vier Richter folgende Auffassung:

29

Das Rechtsstaatsprinzip fordert, daß ein Berufsgericht bei der Bemessung einer Geldbuße für ein standesunwürdiges Verhalten, dessentwegen der Berufsangehörige auch zu einer Kriminalstrafe verurteilt worden ist, diese Strafe angemessen berücksichtigt:

30

Das Bundesverfassungsgericht hat aus dem genannten Verfassungsprinzip entwickelt, daß auf eine nach den allgemeinen Strafgesetzen verhängte Freiheitsstrafe einer vorher nach der Wehrdisziplinarordnung verhängte Arreststrafe anzurechnen ist (BVerfGE 21, 378). Es hat in dieser Entscheidung und in der Entscheidung vom 2. Mai 1967 (BVerfGE 21, 391 [BVerfG 02.05.1967 - 2 BvL 1/66]) ausdrücklich offengelassen, ob Entsprechendes auch für das Zusammentreffen einer Geldstrafe auf Grund eines allgemeinen Strafgesetzes mit einer Geldstrafe oder Geldbuße auf Grund einer Disziplinar- (oder ehren- oder berufsgerichtlichen) Ordnung gilt. Die Frage ist zu bejahen.

31

Zwar ist der Eingriff in die persönliche Freiheit schwerwiegender als der "Griff in die Geldbörse" des Bürgers. Dessen ungeachtet stellt auch der Eingriff in das Vermögen eine so ernst zu nehmende Maßnahme dar, daß sie sich der Würdigung unter dem Gesichtspunkt des Rechtsstaatsprinzips in dem hier bedeutsamen Zusammenhang nicht entzieht. Geldbußen nach Maßgabe der Disziplinarordnung oder einer berufsgerichtlichen Ordnung sind ebenso herkömmlich wie die Arreststrafe nach der Wehrdisziplinarordnung. Es stellt sich deshalb hier - auch wenn die Zahl der Fälle, in denen neben der Strafe nach den allgemeinen Strafgesetzen wegen desselben Verhaltens eine "Bestrafung" mit einer Geldbuße erfolgt, sich aus den unter II dargelegten Gründen um diejenigen Fälle vermindert, in denen von der Durchführung des disziplinarrechtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahrens im Hinblick auf die Ahndung durch das Strafgericht abgesehen wird - dasselbe verfassungsrechtliche Problem wie in dem Fall des Zusammentreffens von Kriminal-Freiheitsstrafe und Arreststrafe, ob nämlich die einfache Kumulierung beider Sanktionen zulässig ist. Das Rechtsstaatsprinzip läßt es in keinem Fall zu, daß die eine Gerichtsbarkeit ohne Rücksicht auf die vorausgegangene Ahndung des sowohl kriminal- als auch dienststrafrechtlich zu würdigenden Sachverhalts durch die andere Gerichtsbarkeit ihre "Strafe" bemißt. Das würde zu einer reinen Verdoppelung der Sanktionen wegen ein und desselben Fehlverhaltens führen, die auch dann nicht hingenommen werden kann, wenn man die Verschiedenartigkeit von Strafe und Buße und den verschiedenen Zweck hervorkehrt, den die beiden gerichtlichen Verfahren verfolgen; denn ungeachtet dessen bleibt die Wirkung zu berücksichtigen, die die zweifache Reaktion der öffentlichen Hand in der Person des Betroffenen hat, und die Tatsache, daß in beiden Verfahren wenigstens teilweise dieselben Elemente für die Bemessung der "Strafe" mitbestimmend sind. Deshalb muß die vorausgegangene Ahndung durch eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe nach den allgemeinen Strafgesetzen bei der Bemessung der Geldbuße im Disziplinar- oder berufsgerichtlichen Verfahren angemessen berücksichtigt werden. Und dasselbe hat zu gelten, wenn die Ahndung mit einer Geldbuße im Disziplinar- oder berufsgerichtlichen Verfahren dem Strafverfahren vorausgegangen ist.

32

Die angegriffene Entscheidung des Landesberufsgerichts hat diesen sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Grundsatz verkannt. Sie geht, wie sich aus der Begründung ergibt, ausdrücklich davon aus, daß das Berufsgericht berechtigt sei, "neben der vom ordentlichen Gericht ausgesprochenen Geldstrafe eine weitere Geldstrafe zu verhängen, ohne daß es notwendig war, die vom Strafgericht verhängte Geldstrafe anzurechnen" und erwägt weiter, "die Forderung, strafgerichtliche Geldstrafen auf disziplinäre Geldbußen anzurechnen", würde "dazu führen, daß im Disziplinarverfahren in diesen Fällen in der Regel keine Geldbuße mehr verhängt werden könnte, da die Kriminalstrafe regelmäßig höher ist". Das Berufungsurteil billigt außerdem die Bemessung der Geldstrafe durch das Bezirksberufsgericht, das in seinen Gründen nicht nur nicht die im Strafverfahren ausgesprochene Geldstrafe berücksichtigt, sondern die mit der öffentlichen Strafverhandlung verbundene Wirkung der Ansehensminderung des Berufsstandes als "strafschärfend" wertet, und läßt in den zum "Strafmaß" beigetragenen eigenen Überlegungen erkennen, daß es der Tatsache der strafgerichtlichen Verurteilung zu einer Geldstrafe für die Bemessung der Geldstrafe im berufsgerichtlichen Verfahren keinerlei Bedeutung beimißt.

33

Das angegriffene Urteil beruht sonach auf einer Verletzung des Rechtsstaatsprinzips im oben dargelegten Sinn.

34

Unberührt bleibt, daß, wenn das Landesberufsgericht von der verfassungsmäßig richtigen Grundlage für die Strafbemessung ausgegangen wäre, seine nach einfachem Recht vorzunehmende Strafbemessung nur in dem bereits oben, 1 a. E., bezeichneten Rahmen vom Bundesverfassungsgericht nachprüfbar wäre.

IV.

35

Die Entscheidung ist

zu I mit 7 Stimmen gegen 1 Stimme,

zu II, 1 mit 6 gegen 2 Stimmen,

zu II, 2 mit 5 gegen 3 Stimmen

36

ergangen.