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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.09.1989, Az.: BVerwG 1 D 69.88

Bundesbeamter; Disziplinarverfahren; Menschenrechtskonvention

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.09.1989
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 69.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 12559
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - XVI VL 10/86

Fundstellen

  • DVBl 1990, 259-261 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer B 1989, 315-321
  • DÖD 1990, 268-270
  • NVwZ 1990, 259-261
  • NVwZ 1990, 373-374 (Volltext mit amtl. LS)
  • RiA 1990, 88-91
  • ZBR 1990, 183

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Art. 6 Abs. 1 der Menschenrechtskonvention ist im Disziplinarverfahren gegen Bundesbeamte nicht anwendbar.

  2. 2.

    Zur Bemessung der Disziplinarmaßnahme bei wiederholter Annahme baren Geldes und bewußt unrichtiger Handhabung der finanziellen Abwicklung von Bauvorhaben durch im Bauwesen tätige Bundesbeamte (hier: Entfernung aus dem Dienst).

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 19. September 1989,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, ferner
Regierungsoberamtsrat Wilfried Katzke, Postbetriebsassistent Herbert Sager als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Techn. Fernmeldeassistenten ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVI ..., vom 29. Juni 1988 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterhaltsbeitrag auf fünfundsechzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts festgesetzt wird.

Gründe

1

I.

1.

Die Staatsanwaltschaft ... erhob am 12. Juli 1984 gegen den Beamten Anklage, weil er sich in der Zeit vom 2. Dezember 1975 bis 14. April 1976 in fünf Einzelakten durch die Annahme von insgesamt 600 DM Bargeld der unerlaubten Vorteilsannahme als Amtsträger schuldig gemacht habe. Das Schöffengericht ... stellte das Verfahren durch Beschluß vom 28. Januar 1986 gemäß § 153 a Abs. 2 StPO zunächst vorläufig und nach Zahlung einer Geldbuße von 900 DM durch den Beamten mit Beschluß vom 9. Juli 1986 endgültig ein.

2

2.

Der Bundesdisziplinaranwalt schuldigt den Beamten in dem teilweise wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren an, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

3

a)

als Bauführer

4

aa)

1975 und 1976 pflichtwidrig Rechnungsaufmaße manipuliert und das für die Abnahme von Bauleistungen vorgeschriebene Aufmaßverfahren nicht eingehalten hat, wodurch ein Unternehmen in die Lage versetzt wurde, die Deutsche Bundespost betrügerisch zu schädigen,

5

bb)

von 1973 bis 1976 von diesem Unternehmen ohne Genehmigung in sieben Fällen Bargeld in Höhe von insgesamt 700 DM sowie in einem weiteren Fall Sachleistungen im Wert von 124 DM in bezug auf sein Amt angenommen und

6

b)

1983 vertrauliche Einzelheiten aus Disziplinarverfahren Dritten unbefugt zugänglich gemacht habe.

7

3.

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer XVI ..., hat, der. Beamten dieser Vorwürfe für schuldig befunden, ihn mit Urteil vom 29. Juni 1988 deshalb aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts für sechs Monate bewilligt.

8

4.

Zur Rechtfertigung seiner rechtzeitig eingegangenen Berufung gegen dieses Urteil macht der Beamte geltend:

9

Das Verfahren sei bei einer Laufzeit von über neun Jahren von unzulässig langer Dauer gewesen und müsse daher eingestellt werden. Das Bundesdisziplinargericht habe zudem seine Hilfsbeweisanträge mit unzureichender Begründung abgelehnt. Ein Verstoß gegen das Gebot der Amtsverschwiegenheit nach § 61 Abs. 1 BBG liege im Hinblick darauf nicht vor, daß er lediglich im Zusammenhang mit seinem Disziplinarverfahren, also nicht bei seiner amtlichen Tätigkeit, ihm bekanntgewordene Tatsachen einem Vorgesetzten, also "im dienstlichen Verkehr", weitergegeben habe. Er habe überdies keine vorsätzlich falschen Aufmaße erstellt, so daß der Post aus vorsätzlichem Handeln kein Schaden entstanden sei. Die Geldannahme falle überdies in einen Zeitraum schwieriger finanzieller Situation während der Gründungsphase seiner Ehe. Das Verfahren habe die Ehe derartig belastet, daß er von seiner Ehefrau geschieden worden sei. Auch liege der Sachverhalt über zwölf Jahre zurück, und die mit dem Verfahren verbundene Unsicherheit über seine berufliche Zukunft dauere nunmehr über neun Jahre. Durch die Zerstörung seiner Ehe im Zusammenhang mit dem Strafverfahren sei er ausreichend geläutert.

10

Der Beamte beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren einzustellen,

11

hilfsweise,

auf eine geringere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.

12

II.

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinar zu würdigen.

13

Die Berufung bleibt erfolglos.

14

1.

Verfahrensfehler sind nicht festzustellen. Das Verfahren ist insbesondere nicht wegen seiner erheblichen Dauer unzulässig geworden.

15

a)

Das gilt schon in tatsächlicher Hinsicht. Eine Verletzung des in § 66 BDO und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Menschenrechtskommission enthaltenen Beschleunigungsgrundsatzes ist nicht feststellbar.

16

Die Vorermittlungen sind gegen den Beamten durch dessen erste Anhörung am 28. Februar 1979 aufgenommen worden, nachdem im November/Dezember 1978 anläßlich einer Durchsuchung in den Geschäftsräumen der Firma A... auch den Beamten belastendes Material entdeckt worden war. Sie wurden dann am 29. Mai 1980 gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BDO, also gesetzlichem Zwange folgend, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das inzwischen eingeleitete Strafverfahren ausgesetzt. Der Dienstvorgesetzte hat, was nach dem Gesetz nicht einmal zwingend war, die Ermittlungen dann am 28. Dezember 1981 wieder aufgenommen. Er hat am 19. März 1982 nach Beendigung der Vorermittlungen das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet. Die Untersuchung war im September 1983 beendet. Eine ins Gewicht fallende Verfahrensverzögerung ist hiernach nicht festzustellen, zumal dann schon am 11. Januar 1984 Anschuldigung erhoben wurde. Noch bevor das Bundesdisziplinargericht Termin anberaumen konnte, hat es das Verfahren im November 1984 wiederum nach § 17 BDO ausgesetzt, und zwar auf den ausdrücklichen Antrag des Beamten. Das Strafverfahren endete mit seiner endgültigen Einstellung am 9. Juli 1986. Die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens wurde am 16. April 1987 beschlossen. Der Vorsitzende hat zwar erst mit Verfügung vom 17. Mai 1988 Termin anberaumt, allerdings schon zum 29. Juni 1988. Die Gründe für die verhältnismäßig lange Dauer zwischen dem Beschluß über die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens und dem Zeitpunkt der Ladungsverfügung liegen offensichtlich in der dem Senat bekannten starken Überlastung, der die Kammer ... als allein zuständig für alle Verfahren aus dem "A..." damals ausgesetzt war. Der Vorsitzende hätte übrigens genausogut unmittelbar mit dem Beschluß über die Fortsetzung des Verfahrens Termin anberaumen können, dann aber mit Rücksicht auf seine Terminslage ebenfalls nicht zu einem früheren Datum, als es dann tatsächlich geschehen ist.

17

b)

Der Beamte hat die lange Dauer des Verfahrens zum Teil selbst verursacht. Er hat sich erstmalig in der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht zu einem Geständnis bezüglich der Vorteilsannahme durchgerungen. Bis dahin hat er auch diesen Sachverhalt nachdrücklich bestritten. Hätte er die Vorteilsannahme gleich eingestanden, wäre das Verfahren wesentlich kürzer gewesen. Er hat die Aussetzung des disziplinargerichtlichen Verfahrens für die Dauer des Strafprozesses selbst nachdrücklich beantragt. Wenn er überdies jetzt behauptet, eine Verfahrensdauer von über neun Jahren sei bei einem "derartig einfach gelagerten Sachverhalt" ein eklatanter Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot, dann muß er sich entgegenhalten lassen, im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Bestellung seines Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger ausdrücklich von einer "Schwierigkeit der Sachlage" und auch der "rechtlichen Bewertung des Akteninhalts" gesprochen zu haben. Mit seiner jetzigen Darstellung setzt er sich mithin in einen Widerspruch zu seinem eigenen früheren Verhalten.

18

c)

Sein Vorbringen und sein entsprechender Antrag auf Einstellung des Verfahrens sind aber auch aus Rechtsgründen unerheblich bzw. unbegründet.

19

aa)

Die Verletzung des in § 66 BDO enthaltenen Beschleunigungsgebots führt zu den dort vorgesehenen Folgen, nicht aber zur Einstellung des Verfahrens wegen Unzulässigkeit. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, daß die endgültige und restlose Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit des Beamten als Grundlage für das Beamtenverhältnis dessen Fortsetzung nicht mit Rücksicht auf die Länge der Verfahrensdauer rechtfertigen kann. Das wäre mit den Geboten der Logik und mit den Denkgesetzen nicht in Einklang zu bringen und kann darum nicht Rechtens sein (Claussen/Janzen, BDO, 5. Auflage, § 66 Rz. 1 b). Eine übermäßige Verzögerung des Verfahrens kann allenfalls im Bereich mittlerer Disziplinarmaßnahmen mildernd berücksichtigt werden (ständige Rechtsprechung, BVerwG 1 D 39.75; BVerwGE 46, 122).

20

bb)

Die weitere hier als Rechtsgrundlage für die Einstellung des Verfahrens allenfalls in Betracht kommende Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 MRK ist im Disziplinarverfahren nicht anwendbar, wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat (u.a. Beschluß vom 15. März 1982 - BVerwG 1 DB 2.82 - <NJW 1983, 531 [BVerwG 15.03.1982 - BVerwG 1 DB 2/82] = ZBR 1983, 207 [BVerwG 25.03.1982 - BVerwG 2 C 23.81] = BVerwG Dok.Ber. B 1982, 163 = BVerwGE 73, 361>; MDR 1957, 697; vgl. auch BGH in NStZ 1982, 291 [BGH 21.04.1982 - 2 StR 620/81]). Dieselbe Tendenz läßt sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Oktober 1977 ableiten (NJW 1978, 152 [BVerfG 19.10.1977 - 2 BvR 462/77]). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat schließlich in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, daß Art. 6 MRK zwar bei vorläufigem Berufsverbot im Disziplinarverfahren gegen frei praktizierende Ärzte in B... gelte, nicht aber in Verfahren betreffend die Einstellung, Entlassung und Disziplinarsachen von Beamten bzw. gegen Beamte (EuGRZ 1979, 267; collection of decisions 3, 61; 6, 29; NJW 1979, 477 [EGMR 28.06.1978 - C (78) 31]; EuGRZ 1978, 406; vgl. auch BDHE 4, 20).

21

2.

Der Senat geht von folgendem Sachverhalt aus:

22

Der Beamte hatte seit dem 1. Januar 1972 als Bauführer beim Fernmeldeamt ..., der Deutschen Bundespost im Fernmeldebaubezirk ... (E...) u.a. die Pflicht, die ordnungsgemäße Ausführung der an Privatunternehmen vergebenen Bauleistungen zu beobachten und das Rechnungsaufmaß für die von den Auftragnehmern erbrachten Leistungen zu fertigen. Zu den in seinem Bezirk regelmäßig mit Tiefbauarbeiten betrauten Firmen gehörte auch das Unternehmen des Zeugen Arno A.... Dieser wurde, nachdem er jede unrechtmäßige Zahlung an Beamte vorher jahrelang kategorisch bestritten hatte, aufgrund seines nunmehr abgegebenen Geständnisses durch Urteil des Landgerichts ... vom 23. September 1985 wegen Bestechung in sechs Fällen und wegen Vorteilsgewährung in zwei Fällen jeweils gegenüber anderen Beamten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten mit Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung verurteilt. Der Zeuge A... hatte wie dem Senat aus Verfahren gegen andere Beamte bekannt ist, spätestens seit Anfang der 70er Jahre Mitarbeitern der Deutschen Bundespost, von denen er Unterstützung bei der Erlangung oder Abwicklung von Bauaufträgen erwartete, mit diesem Ziel Geld- oder Sachzuwendungen gewährt. Dabei ließ er sich von der den Beamten bekannten Vorstellung leiten, sie im Rahmen der Vergabe oder Abwicklung von Aufträgen zur Bevorzugung seines Unternehmens oder zu anderen pflichtwidrigen Handlungen zu bestimmen. Er wollte ein Klima schaffen, das für eine wohlwollende Behandlung der jeweiligen Baumaßnahmen durch den betreffenden Bediensteten der Deutschen Bundespost günstig war. Die Geld- oder Sachleistungen wurden dabei ausschließlich von ihm persönlich ausgeführt oder veranlaßt. Er organisierte seinen Betrieb straff, übersah alle Geschäftsvorgänge bis in die Details und wies, auch wenn er das Geld oder die Sachzuwendungen nicht selbst überbrachte, jeweils seine Mitarbeiter nach Bedarf und Situation an, welche Beamten mit Geld- oder Sachzuwendungen in von ihm bestimmter Höhe zu bedenken seien. Diese Leistungen wurden dann regelmäßig von ihm selbst in den Abrechnungsunterlagen über die jeweils zugrundeliegenden Bauaufträge vermerkt und in einer Weise verbucht, durch die die spätere Aufdeckung der Zuwendungen möglichst verhindert werden sollte. So vermerkten er oder seine Mitarbeiter auf den betreffenden Belegen regelmäßig verschlüsselt, meist in Abkürzungen, die Namen der Empfänger. Die Unterlagen selbst bewahrte der Zeuge A... getrennt von den übrigen Geschäftspapieren in seinen Privaträumen auf, wo sie bei einer Durchsuchung im November/Dezember 1978 entdeckt wurden.

23

Zu den Vorteilsnehmern des Zeugen gehörte in den Jahren 1973 bis 1976 auch der Beamte.

24

a)

Durch dessen glaubhaftes Geständnis in der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht und die weiteren zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel steht fest, daß er in den ihm in diesem Verfahren zur Last gelegten Fällen von der Firma A... Bargeld in der ihm vorgeworfenen Höhe angenommen hat, und zwar

  • am 2. März 1973 = 50 DM,

  • am 10. August 1973 weitere 50 DM,

  • am 2. Dezember 1975 = 100 DM,

  • am 4. Dezember 1975 wiederum 100 DM,

  • am 15. Januar 1976 erneut 100 DM,

  • am 24. Februar 1976 weitere 100 DM und

  • am 14. April 1976 = 200 DM,

  • insgesamt = 700 DM.

25

Der Beamte nahm das Geld und verbrauchte es für sich. Er wußte, da private Beziehungen zu dem Zeugen Altendorf oder seinen Mitarbeitern nicht bestanden und deshalb auch aus seiner Sicht nicht Ursache für die Geldzuwendungen sein konnten, um die oben allgemein dargelegten Ziele, die der Zeuge A... mit diesen Zuwendungen verfolgte. Auch entspricht die einseitige Annahme baren Geldes in bestimmten Abständen keineswegs gesellschaftlichen Gepflogenheiten. Die Amtsbezogenheit der Zuwendungen offenbart sich schließlich auch darin, daß sie regelmäßig in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dienstlichen Tätigkeiten des Beamten, insbesondere mit der Ausfertigung der Aufmaße, verbunden waren und dieser Zusammenhang von dem Zeugen A... in seinen versteckt bewahrten Unterlagen durch Hinweise auf das jeweilige Bauvorhaben ausdrücklich auch vermerkt worden ist.

26

b)

Dagegen ist die dem Beamten mit der Anschuldigungsschrift darüber hinaus vorgeworfene Annahme von Sachleistungen im Wert von insgesamt 124 DM mit der zu seiner Verurteilung erforderlichen Sicherheit nicht nachgewiesen. Zwar begründen die hierüber in den Unterlagen des Zeugen A... vorhandenen, zum Gegenstand der Hauptverhandlung vor dem Senat gemachten Unterlagen insoweit einen erheblichen Tatverdacht. Da der Beamte aber nach seiner unwiderlegten Einlassung das Material, mehrere Sack Zement, zumindest zur Tatzeit nicht selbst verwenden konnte, läßt sich nicht mit letzter Sicherheit ausschließen, daß die Lieferung für andere Zwecke bestimmt und der Name des Beamten aus anderen Gründen als zur Kennzeichnung des Zuwendungsempfängers in den Unterlagen vermerkt wurde.

27

c)

Der Beamte ließ nach seinem Eingeständnis wiederholt die der Abrechnung der Bauvorhaben der Firma A... dienenden Bauaufmaße entgegen den ihm bekannten Richtlinien von Angehörigen der Firma A... bzw. von dem Firmeninhaber selbst vornehmen. Er hat das mehrmals, auch noch vor dem Senat, zugestanden mit dem Bemerken, wegen Arbeitsdrucks die von der Firma A... ... gefertigten Aufmaße anhand seiner "Schmieraufmaße" wiederholt nur sehr flüchtig kontrolliert zu haben. Danach will er die von der Firma A... gefertigten Rechnungsaufmaße anhand seiner Notizen "natürlich nicht so gründlich, sondern nur so überflogen" haben, "insbesondere die Zahl der Gruben und die Zahl der Meter".

28

Hierin liegt objektiv und subjektiv eine fortdauernde Verletzung der oben dargestellten Dienstpflichten des Beamten. Sie stellt sich unabhängig von der Vorteilsannahme als eigenständige Pflichtverletzung dar.

29

Zu Unrecht beruft er sich auf eine entsprechende Duldung dieser Praxis durch seinen Vorgesetzten, den Zeugen S... Dieser hat zwar in mehreren Vernehmungen zum Ausdruck gebracht, er habe geglaubt, daß die Aufmaßbögen von der bauausführenden Firma ins Reine geschrieben werden dürften, bevor das ausdrücklich ab 1976 anders geregelt wurde. Für die Zeit davor will er ein Schmieraufmaß für ausreichend und die Frage für unerheblich gehalten haben, wer die Reinschrift fertige. Mindestens sei ihm das egal gewesen. Die Übung sei in dem hier in Rede stehenden Dienstbereich üblich gewesen. Ähnlich haben sich die Zeugen P... und B... geäußert. Das entschuldigt den Beamten jedoch nicht. Ihm war die gegenteilige Anordnung seiner Behörde bekannt. Auch wenn es sich bei dem Zeugen S... seinen Vorgesetzten gehandelt haben und dieser sogar die Fortsetzung der gegenteiligen Übung für geboten erklärt haben sollte, hätte der Beamte allenfalls unter den Wirkungen eines Verbotsirrtums gehandelt. Dieser wäre für ihn angesichts der entgegenstehenden Dienstanweisung nicht entschuldbar, weil er die Unzulässigkeit des von ihm praktizierten und von seinem Vorgesetzten gebilligten Verhaltens nicht nur aus dieser Anweisung, sondern auch bei eigenem gehörigen Nachdenken erkennen konnte: Ihm muß wenigstens bei gehöriger Anspannung der ihm zumutbaren Erkenntnisquellen klar gewesen sein, daß das von ihm praktizierte Verfahren der Firma A... die Möglichkeit zu entsprechenden Falscheintragungen und damit von Unterschleifen zum Nachteil der Bundespost eröffnete. Für die Pflichtverletzungsqualität des entsprechenden Verhaltens des Beamten kommt es nicht auf den tatsächlich eingetretenen Schaden, sondern nur auf die Gefahr seines Eintritts an. Der Beamte hat sie mindestens bewußt in Kauf genommen.

30

d)

Überdies ist tatsächlich eingestandener Schaden durch die Ausführungen des Sachverständigen vor dem Bundesdisziplinargericht bewiesen. So ist auf Bl. 13 des von dem Zeugen A... geschriebenen Rechnungsaufmaßes vom 4. Dezember 1975 für 20,8 m eine die regelmäßig zulässige Breite der Trageschicht um 20 cm übersteigende und für weitere 66 m eine die Wiederherstellungsbreite um 30 cm übersteigende Größe angesetzt, ohne daß sich dafür eine Begründung in den Unterlagen finden läßt. Eine solche wäre aber erforderlich gewesen. Darüber hinaus ist in zahlreichen Fällen beim Aufbruch der Oberfläche die Position für schweren Fels angesetzt, obwohl das wieder eingebaute Material, das nach den Bauvorschriften dem herausgenommenen hätte entsprechen müssen, nach der im Rechnungsaufmaß notierten Position einer leichteren Bodenklasse zuzuordnen war. Außerdem hat der Beamte bei demselben Bauvorhaben auf dem von ihm selbst geschriebenen Bl. 6 des Aufmaßes Mengenansätze für Trageschichten aus Zementbeton notiert, die bereits auf Bl. 2 des ersten Zwischenaufmaßes erfaßt waren. Hierdurch ist der Deutschen Bundespost ein Schaden von etwa 1 300 DM entstanden. Dem Beamten ist jedoch übereinstimmend mit der Begründung in dem angefochtenen Urteil mit der zur Verurteilung erforderlichen Sicherheit nicht nachzuweisen, insoweit mit wenigstens bedingtem Vorsatz gehandelt zu haben. Bei der ihm möglichen und auch zumutbaren Sorgfalt hätte er aber die unzulässigen Ansätze auf Bl. 13 des Rechnungsaufmaßes, den falschen Ansatz der Felsarten und die Doppelerfassung auf Bl. 6 des Rechnungsaufmaßes erkennen können. Die Unterlassung der hierauf gerichteten Sorgfalt gereicht ihm zum Vorwurf der Fahrlässigkeit.

31

e)

Dem Beamten ist auch der weitere Vorwurf, er habe am 10. März 1983 vertrauliche Einzelheiten aus Disziplinarverfahren gegen Dritte unbefugt weitergegeben, mit der zur Verurteilung insoweit erforderlichen Sicherheit nicht nachzuweisen. Zwar steht fest, daß er am 10. März 1983 von dem Untersuchungsführer in seinem Disziplinarverfahren Protokolle mit Geständnissen von vier anderen Beamten übersandt bekommen und seinem Vorgesetzten, dem Bezirksbauführer K... zur Einsicht überlassen hat. Auch hat er einen der betroffenen Beamten darüber informiert, daß er dessen Aussage zur Kenntnis bekommen habe und nun auch über die darin enthaltenen persönlichen Daten des Zeugen informiert sei. Er hat diese Unterlagen nach dem Sachverhalt im Disziplinarverfahren und damit "im dienstlichen Verkehr" empfangen und an seinen Vorgesetzten, also ebenfalls "im dienstlichen Verkehr" weitergegeben. Auch wenn sein Vorgesetzter K... der Empfänger der Unterlagen, mit dem Disziplinarverfahren gegen den Beamten nicht befaßt war, konnte dieser sich zur Weitergabe an ihn im Hinblick darauf für befugt halten, daß unter den Bauführern des Bezirks dieses Zeugen wegen der oben wiedergegebenen Mitteilung des Beamten gegenüber einem durch die Unterlagen betroffenen Kollegen Unruhe entstanden war, die erst nach Kenntnisnahme des Inhalts dieser Unterlagen durch den Zeugen von diesem ausgeräumt werden konnte. Zudem kann dem ausschließlich im technischen Bereich der Tätigkeit seines Fernmeldeamts, dazu noch in einem niedrigen Amt, tätigen Beamten die Kenntnis vom Umfang der ihn bindenden Verschwiegenheitspflicht nicht ohne weiteres unterstellt werden.

32

f)

Die Hilfsbeweisanträge des Beamten scheitern schon daran, daß er selbst nur behauptet, die von ihm gemachten Angaben und Eintragungen in den Aufmaßbögen seien jeweils zutreffend gewesen. Hier geht es aber nicht um diese, sondern um den Inhalt der von Angehörigen der Firma A... hergestellten Aufmaßbögen.

33

3.

Durch den festgestellten Sachverhalt hat der Beamte sich der unerlaubten Vorteilsannahme in bezug auf sein Amt sowie der Verletzung seiner Pflichten zu uneigennützigem und achtungs- sowie vertrauensgerechtem Verhalten im Dienst und zum Gehorsam gegenüber den Anordnungen seiner Vorgesetzten schuldig gemacht.

34

Er hat damit teils vorsätzlich, teils fahrlässig ein Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2, Satz 3, 55 Satz 2, 70, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen.

35

4.

Das Dienstvergehen erfordert insgesamt die Entfernung des Beamten aus dem Dienst.

36

Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat (BVerwGE 73, 71, siehe auch Urteil vom 9. März 1988 -BVerwG 1 D 74.87 -), zerstört ein Beamter durch die Annahme von Geschenken oder sonstigen Vorteilen in Bezug auf sein Amt das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und persönliche Integrität grundsätzlich vollständig. Die verbotene Geschenkannahme in bezug auf das Amt gehört zu den schwersten Dienstpflichtverletzungen, die ein Beamter begehen kann, auch wenn sie nicht in den Formen der strafbaren einfachen oder schweren Bestechlichkeit, sondern nur als Vorteilsannahme in bezug auf das Amt im Sinne von § 70 BBG begangen wird. Die selbstlose, uneigennützige, auf keinen persönlichen Vorteil bedachte Führung der Dienstgeschäfte ist eine der wesentlichen ethischen Grundlagen des Berufsbeamtentums. Ein Beamter, der in bezug auf das Amt Geschenke oder sonstige Vorteile annimmt, setzt das Ansehen der Beamtenschaft herab und gefährdet das Vertrauen seiner Behörde und der Allgemeinheit in seine Zuverlässigkeit; denn er erweckt hierdurch zugleich den Verdacht, für Amtshandlungen käuflich zu sein und sich bei seinen Dienstgeschäften nicht allein an sachlichen Erwägungen zu orientieren, sondern sich auch von der Rücksicht auf den ihm zugesagten, gewährten oder geforderten Vorteil leiten zu lassen. Das kann im Interesse einer funktionsgerecht, zweckmäßig und sachlich orientierten Verwaltung nicht hingenommen werden. Aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats läßt sich in Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen ein allgemeines Prinzip dahin ableiten, daß Bestechlichkeit oder auch nur die Annahme von Geschenken oder Belohnungen in bezug auf das Amt jedenfalls dann grundsätzlich die Entfernung aus dem Dienst nach sich ziehen, wenn der Beamte die ihm als Äquivalent des angebotenen, geforderten oder gewährten Vorteils angesonnenen pflichtwidrigen Amtshandlungen tatsächlich vornimmt oder wenn er bares Geld annimmt. In diesem Fall ist die Hemmschwelle gegen die Anwendung des Vorteils erfahrungsgemäß besonders hoch. Wenn ein Beamter sie um persönlicher Vorteile willen überwindet, läßt er ein besonders hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Rücksichtslosigkeit gegenüber den Interessen der Allgemeinheit, die er zu vertreten hat, erkennen. Das schließt die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses bereits für sich allein aus, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat. Gründe, diese Rechtsprechung zu ändern, bietet der gegebene Fall nicht. Das gilt um so mehr, als hier beide Voraussetzungen für die Entfernung aus dem Dienst gegeben sind, sowohl die Annahme baren Geldes wie der tatsächliche Vollzug der Diensthandlungen, auf welche der Vorteilsgeber mit den Geldzuwendungen zielte.

37

Die sonst guten dienstlichen Leistungen des Beamten, das Scheitern seiner Ehe möglicherweise wegen der langen Dauer des Disziplinarverfahrens und die seelischen Belastungen, denen er durch die lange Dauer des Verfahrens ausgesetzt war, können hieran nichts ändern. Wer in solchem Umfange wie der Beamte für Diensthandlungen bares Geld annimmt und das Ansinnen der Vorteilsgeber dann auch noch erfüllt, verliert das Vertrauen in seine zukünftige Zuverlässigkeit endgültig. Er kann nicht im Dienst bleiben.

38

5.

Auf den nach § 80 Abs. 4 BDO zulässigen Antrag des Bundesdisziplinaranwalts setzt der Senat den dem wegen seiner sonst tadelfreien Dienste einer Unterstützung nicht unwürdigen Beamten gewährten Unterhaltsbeitrag abweichend von der Entscheidung der Bundesdisziplinarkammer auf 65 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts fest. Er geht dabei von einem durch Miete in Höhe von 540 DM und den für Nordrhein-Westfalen jetzt geltenden Sozialhilferegelsatz im Umfang von 426 DM monatlich bestimmten Bedarf aus. Sollte es dem Beamten trotz nachzuweisender nachdrücklicher Bemühungen nicht gelingen, eine andere seinen notdürftigen Unterhalt sichernde Einnahmequelle zu finden, steht es ihm frei, vor Ablauf des Bewilligungszeitraums von sechs Monaten die Weiterbewilligung des Unterhaltsbeitrages zu beantragen.

39

6.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Dr. Hartmann
Janzen
Sträter