Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.03.1988, Az.: BVerwG 1 D 74.87
Nichteinhaltung des für die Abnahme von Bauleistungen vorgeschriebenen Aufmaßverfahrens durch einen Unternehmensbeobachters beim Fernmeldeamt; Schädigung der Deutschen Bundespost als Ziel der mit dem Unternehmensbeobachter in Zusammenhang stehenden Unternehmer; Beurteilung des Verhaltens des Beamtens; Bewertung des Beweiswürdigung der Vorinstanz; Konsequenzen des Handelns des Beamtens für sein Ansehen; Moralisch verantwortungsbewußte Führung der Dienstgeschäfte als eine der wesentlichen Grundlagen des Berufsbeamtentums; Anforderungen an Milderungsgründe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.03.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 74.87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 18275
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 24.04.1987 - AZ: XVI VL 12/86
Rechtsgrundlagen
In dem Rechtsstreit
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 9. März 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, ferner
Techn. Fernmeldebetriebsinspektor Ludwig König,
Bundesbahnhauptschaffner Hans-Jürgen Grube als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Techn. Fernmeldhauptsekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts Kammer XVI ... vom 24. April 1987 wird auf seine kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er als Unternehmerbeobachter bzw. Bauführer
- 1.
pflichtwidrig das für die Abnahme von Bauleistungen vorgeschriebene Aufmaßverfahren nicht eingehalten habe, wodurch ein Unternehmen in die Lage versetzt worden sei, die Deutsche Bundespost betrügerisch zu schädigen, und
- 2.
von 1973 bis 1978 von diesem und einem weiteren Unternehmen ohne Genehmigung in 17 Fällen Bargeld in Höhe von insgesamt 2.865 DM und in drei Fällen Sachzuwendungen im Gesamtwert von ca. 1.200 DM in bezug auf sein Amt angenommen habe.
Die Staatsanwaltschaft ... hat den Beamten beim Schöffengericht ... wegen Bestechlichkeit und Betruges angeklagt.
Das Strafgericht hat durch Beschluß vom 23. April 1985 das Verfahren gemäß § 153 a StPO gegen Zahlung eines Geldbetrages von 3.000 DM vorläufig und nach Erfüllung der Auflage durch Beschluß vom 14. Oktober 1985 endgültig eingestellt.
In dem nunmehr fortgesetzten Disziplinarverfahren hat das Bundesdisziplinargericht den Beamten durch Urteil vom 24. April 1987 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag mangels Bedürftigkeit nicht bewilligt. Es hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
1.
Seit 1967 wurde der Beamte zunächst als Bautruppführer, danach als Unternehmerbeobachter bzw. Bauführer beim Fernmeldeamt ... im Fernmeldebaubezirk ... eingesetzt. Als Bauführer hatte er u.a. die Aufgabe, die ordnungsgemäße Ausführung der an Privatunternehmen vergebenen Bauleistungen zu beobachten und das Rechnungsaufmaß für die von den Auftragnehmern erbrachten Leistungen zu erstellen. Dafür wurde üblicherweise an der Baustelle zusammen mit einem Mitarbeiter der Auftragnehmerfirma ein Schmieraufmaß gefertigt und dies dann von dem Beamten später in seinem Büro in ein Formblatt der Deutschen Bundespost übertragen. Mit seiner Unterschrift hatte er die Richtigkeit der Angaben zu bestätigen. Das Rechnungsaufmaß wurde dann nach Anerkennung durch den Unternehmer und Abzeichnung durch den Bezirksbauführer die Grundlage für die Abrechnung zwischen der Deutschen Bundespost und der Auftragnehmerfirma.
Obwohl der Beamte nach den Ausführungsbestimmungen zu B 14,2 der Fernmeldebauordnung 18 (1973) nach Ziffer 7 und 10.8 der Anweisung für das Beobachten von Auftragnehmerarbeiten in der LinientechniK (1968) sowie nach Abschnitt 3.6 der Arbeitsorganisationsrichtlinien für den Fernmeldebaubezirk (1970) verpflichtet war, die Rechnungsaufmaße für die von ihm betreuten Baustellen persönlich zu schreiben, und dies auch wußte, überließ er es in vielen Fällen der Firma A., für die von ihr durchgeführten Tiefbauvorhaben die Rechnungsaufmaße selbst in Reinschrift zu fertigen, und überprüfte diese dann vor seiner Unterschriftsleistung allenfalls noch stichprobenartig. Dadurch verschaffte er der Firma A. jedenfalls grundsätzlich die Möglichkeit, durch falsche Maß- und Mengenangaben eine überhöhte Vergütung von der Deutschen Bundespost zu erlangen.
Eine teilweise Überprüfung der von dem Beamten betreuten Bauvorhaben durch den Techn. Fernmeldeamtsrat K. als Sachverständigen ergab folgende Fehler:
a)
Bei der Bauübersicht Verwendungsnummer ... wurde im Rechnungsaufmaß vom 17. Februar 1976 die Position 3.24.52 (Kabelschachthals abrechnen) zweimal statt einmal angesetzt. Auch wurde die Erneuerung des Betonunterbaus auf einer Fläche von 4 × 1,8 m in Rechnung gestellt, obwohl nur Platten zu regulieren gewesen wären. Wenn die Trageschicht etwa durch Schwerlasttransporter beschädigt gewesen wäre, hätte dafür die Post jedenfalls nicht schadensersatzpflichtig gemacht werden können.
b)
Bei der Überprüfung der Abrufaufträge ... (Störungsbeseitigungen) wurde festgestellt, daß alle zwölf erstellten Lötgruben einheitlich eine Größe von 1 m × 1 m × 1 m hatten, was so ungewöhnlich wäre, daß es sich allenfalls um Schätzwerte handeln konnte. Bei den Aufträgen 0386 und 0388 wurde der Aufbruch von 20 cm Beton (schwerer Fels) angesetzt, jedoch dann 10 cm Beton und 10 cm bituminöse Schicht wieder eingebaut, obwohl grundsätzlich nur das, was ausgebaut wird, wieder eingebaut werden muß.
Im wesentlichen räumt der Beamte diesen Sachverhalt ein. Wegen allgemeiner Arbeitsüberlastung sei es seinerzeit nicht unüblich gewesen, Rechnungsaufmaße durch die Firma A. schreiben zu lassen. Das sei auch dem Bezirksbauführer K. bekannt gewesen und von ihm geduldet worden. Soweit in den Rechnungsaufmaßen Fehler enthalten seien, müsse er dies bei seinen gelegentlichen Kontrollen übersehen haben. Im übrigen könne auch sein, daß er Rechnungsaufmaße auf Aufforderung von K. unterschrieben habe, obwohl er mit der Baumaßnahme gar nicht befaßt gewesen sei. Es sei aber auch vorgekommen, daß man in Rechnungsaufmaße überhöhte Leistungen aufgenommen habe, um einen wertmäßigen Ausgleich für andere Leistungen vorzunehmen, die nicht im Leistungsverzeichnis enthalten gewesen, von dem Tiefbauunternehmen jedoch erbracht worden seien. Das sei zwar, wenn man so wolle, eine Manipulation, jedoch nicht zum Schaden der Deutschen Bundespost. Man habe sich dadurch die erheblichen Schreibarbeiten sparen wollen, die ein Nachtrag mit sich gebracht hätte.
Der Beamte handelte pflichtwidrig, wenn er die Rechnungsaufmaße für die von ihm betreuten Bauvorhaben nicht persönlich erstellte, auch wenn die entsprechenden Anordnungen in den maßgeblichen dienstlichen Vorschriften seinerzeit - offenbar, weil es sich um eine Selbstverständlichkeit handelte - nicht sehr klar formuliert waren. Es lag jedoch auf der Hand, daß es sich dabei um eine grundlegende Pflicht im Rahmen der Bauüberwachung handelte, und in der Regel hielten die Bauführer, auch der Beamte selbst, sich ja auch an diese Pflicht. Daß gerade bei Bauvorhaben, die die Firma A. betreute, in einer Vielzahl von Fällen anders verfahren und dies zum Teil auch von den Bezirksbauführern geduldet wurde, ändert nichts an der grundsätzlichen Unzulässigkeit des Verfahrens. In jedem Falle war aber der Beamte dann wenigstens verpflichtet, die von der Firma A. gefertigten Rechnungsaufmaße mit größter Sorgfalt zu überprüfen, um die naheliegende Gefahr auszuschließen, daß der an einer höheren Vergütung interessierte Unternehmer überhöhte Angaben in die Rechnungsaufmaße einsetzte. Insoweit kann dem Beamten auch kein vermindertes Unrechtsbewußtsein zugute gehalten werden.
2.
Die Firma A. gehörte zu den Tiefbaufirmen, die im Bezirk des Beamten regelmäßig mit Tiefbauarbeiten betraut wurde. Der Firmeninhaber A. wurde, nachdem er jahrelang kategorisch jede unrechtmäßige Zuwendung an Beamte bestritten hatte, aufgrund seines Geständnisses vom Landgericht am 23. September 1985 wegen Bestechung in sechs Fällen und wegen Vorteilsgewährung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt. Allgemein führte das Landgericht, in dem rechtskräftig gewordenen Urteil (Schw 101-19/84) aus:
"Die Erlangung der Aufträge, die reibungslose Ausführung der Arbeiten und die zügige Erledigung der Abrechnungsformalitäten wurden indessen zunehmend dadurch erschwert, daß ein immer größerer Kreis der insoweit maßgeblichen Mitarbeiter der zuständigen Fernmeldedienststellen von den einschlägigen Unternehmern Geldzahlungen oder sonstige Zuwendungen als Gegenleistung für eine 'angemessene' Behandlung ihrer Angelegenheiten erwartete. Dies ging - wie sich der Angeklagte eingelassen hat und wie der Kammer auch aus anderen (einschlägigen) Verfahren bekannt ist - so weit, daß ein Unternehmer - wollte er im Geschäft bleiben oder bei der Abwicklung von Aufträgen Schwierigkeiten vermeiden - nahezu gezwungen war, sich dem 'branchenüblichen' Verhalten anzupassen und den jeweils maßgeblichen Mitarbeitern der zuständigen Fernmeldedienststellen ebenfalls materielle Vorteile zu gewähren.
Dementsprechend ging auch der Angeklagte spätestens seit Anfang der 70er Jahre dazu über, einer Reihe von Mitarbeitern der Deutschen Bundespost, auf die er zur Erlangung von Aufträgen angewiesen war oder mit denen er bei der Abwicklung der Baumaßnahmen zusammenarbeiten mußte, je nach Bedarf und Situation Geldzahlungen oder - in einem geringeren Maße - auch Sachleistungen zukommen zu lassen, um diese Beamten jeweils zu einer einseitigen Bevorzugung seines Unternehmens oder zu einer pflichtwidrigen Handhabung der Dienstgeschäfte zu veranlassen bzw. ein Klima zu schaffen, das für eine wohlwollende Behandlung der jeweiligen Baumaßnahmen durch den betreffenden Mitarbeiter der Deutschen Bundespost günstig war. Die meist in bar - in einigen Fällen auch durch Scheck - bewirkten Geldzahlungen sowie die vereinzelten Sachleistungen wurden dabei ausschließlich durch den Angeklagten persönlich ausgeführt oder veranlaßt. Er hatte seinen Betrieb straff organisiert, hatte daher eine detaillierte Übersicht über alle Geschäftsvorgänge und wies - wenn er das Geld nicht selbst überbrachte - seine Mitarbeiter je nach Bedarf und Situation konkret an, welche Leistungen an welche Beamten zu erbringen seien. Die insoweit bewirkten Zahlungen und Leistungen wurden sodann regelmäßig von dem Angeklagten selbst oder auf sein Geheiß in den Abrechnungsunterlagen des jeweils betroffenen Auftrages vermerkt und in einer Form verbucht, die eine spätere Aufdeckung der Manipulation möglichst verhindern sollte."
Das Bundesdisziplinargericht schließt sich diesen Feststellungen des Landgerichts Köln nach § 18 Abs. 2 BDO an. Die Feststellungen entsprechen den Erkenntnissen der Kammer in einer Vielzahl von in den letzten Jahren durchgeführten Disziplinarverfahren.
Aus den in der Privatwohnung und in den Geschäftsräumen von A. im November und Dezember 1978 beschlagnahmten Unterlagen ergibt sich, daß auch der Beamte in der Zeit von 1974 bis 1978 wiederholt Geldbeträge und auch Sachleistungen von der Firma in bezug auf sein Amt ohne die erforderliche Genehmigung angenommen hat.
2.1
Unter dem 20. Juni 1974 ist in der Kartei "Sonderausgaben", die von A. persönlich geführt wurde und die, wie die Kammer in einer Vielzahl von Verfahren festgestellt hat, als Bestechungskartei zu werten ist, eine Zahlung von 200 DM an den Beamten mit dem Hinweis "Heide" vermerkt. Dabei handelt es sich um das Bauvorhaben ... bei dem der Beamte Bauführer gewesen war. Die Bauzeit hatte vom 20. Mai 1974 bis zum 8. März 1975 gedauert. Wenn A. in seiner Vernehmung vor der Staatsanwaltschaft zu dieser Zahlung erklärt hat, es handele sich um pauschalierte Unkosten in Verbindung mit dem ersten Zwischenaufmaß, so ist dies als längst widerlegte Schutzbehauptung zur Erklärung seiner Karteieintragungen zu werten, die er in der gegen ihn vor dem Landgericht ... durchgeführten Hauptverhandlung selbst nicht mehr aufrechterhalten hat.
2.2
Unter dem 8. Oktober 1974 findet sich in der Kartei die Eintragung der Zahlung eines Betrages von 100 DM mit dem Betreff "W.". Die Abkürzung K. bezieht sich auf den Ortsteil K., der zum Bereich des Baubezirks ... gehörte und in dem der Beamte als Bauführer gearbeitet hat. Auch zu dieser Eintragung hat A. wahrheitswidrig behauptet, es habe sich um pauschalierte Unkosten in Form eines Vorschusses gehandelt.
2.3
Unter dem 6. Januar 1975 enthält die Kartei den Hinweis auf die Zahlung von 100 DM mit dem Betreff "Wollenweber BÜ Barkasse". Die Eintragung bezieht sich offensichtlich auf eine Bauübersicht (BÜ), die von dem Beamten beaufsichtigt wurde.
Der Beamte hat den Empfang des Geldes unter dem gleichen Datum auch quittiert, allerdings mit einer offensichtlich fingierten Begründung. Es fand sich nämlich eine von ihm unterzeichnete Quittung (Beweismittel Nr. 1120) über den Empfang von 100 DM von der Firma A. am 6. Januar 1975, auf der erkennbar von A. hinzugefügt wurde: "Für Überlassung von zwei Spleißkämme für Bvh K. aus Privatbesitz. Herr W."
Spleißkämme werden zum Auffasern von mehradrigen Kabeln benötigt, also z. B. von der Deutschen Bundespost, nicht jedoch von einem Tiefbauunternehmen, A. hat selbst dazu ausgesagt, er wisse nicht einmal, um was es sich bei Spleißkämmen handele. Der Beamte hat demgegenüber erklärt, niemals Spleißkämme im Privatbesitz gehabt zu haben. Wenn danach die Eintragung auf der Quittung kein Hinweis darauf ist, daß der Beamte der Firma A. zwei Spleißkämme aus Beständen der Deutschen Bundespost überlassen hat, dann ist die Eintragung einer Gegenleistung lediglich Fiktion, um eine unrechtmäßige unentgeltliche Zuwendung zu verschleiern.
In dem gegen ihn durchgeführten Strafverfahren hat ... A. auch zugegeben, daß es sich um eine unrechtmäßige Vorteilsgewährung gehandelt hat. Im Hinblick auf Zuwendungen an den Beamten führt das Landgericht in seinem Urteil unter 7. folgendes aus:
"In demselben Fernmeldebaubezirk, in dem H. tätig war, versah - schon seit den 60er Jahren - auch der Postbeamte Peter W. seinen Dienst als Bauführer. In der gleichen Weise wie H. traf auch er spätestens Ende 1974/Anfang 1975 eine Vereinbarung mit dem Angeklagten, in deren Folge der Angeklagte in den Jahren 1975 bis 1978 in mehreren Fällen die Rechnungsaufmaße selbst erstellte und sie sodann W. zur Unterschrift vorlegte; dieser bestätigte daraufhin jeweils ohne eigene Nachprüfung die Richtigkeit der von dem Angeklagten auf den posteigenen Formblättern eingetragenen Angaben und gab die Unterlagen anschließend in den normalen Dienstverkehr. Als Gegenleistung hierfür zahlte der Angeklagte in den Jahren 1975 bis 1978 zumindest 1.050,- DM an W.
Im einzelnen hat die Kammer im Zusammenhang mit verschiedenen Aufträgen und Baumaßnahmen folgende Geldzuwendungen des Angeklagten an Peter Wollenweber festgestellt:
Am 06.01.1975 100,- DM Am 08.04.1975 300,- DM Am 01.08.1975 300,- DM Am 13.05.1976 250,- DM Am 17.03.1978 100,- DM 1.050,- DM"
2.4
In Übereinstimmung mit dem Urteil des Landgerichts ... ist das Bundesdisziplinargericht auch der Überzeugung, daß der Beamte am 8. April 1975 300 DM angenommen hat. Die Kartei Sonderausgaben enthält unter dem Datum 8. April 1975 die Eintragung eines Geldbetrages von 300 DM mit dem Betreff "W."
2.5
Am 1. August 1975 hat der Beamte weitere 300 DM erhalten, wie sich aus einer Eintragung in der Kartei Sonderausgaben unter dem gleichen Datum mit dem Betreff "W." ergibt.
Dies wird durch zwei weitere Beweismittel (Nr. 967 und Nr. 154) bestätigt. Unter dem 14. Juli 1975 hat A. eine Notiz gefertigt:
"Herr W.: Hat er etwas bekommen."
Die Notiz wurde nach Erledigung von A. gestrichen.
Die Erledigung ergibt sich aus einem weiteren Vermerk:
"Herr Schiffgen, geben Sie bitte Herrn F. DM 300,- für Herrn W.
... den 1. August 1975"
Unterschrift:
A.
Auch wegen dieser Zahlung ist A. im übrigen verurteilt worden.
2.6
Das gilt auch für den folgenden Vorgang, der zu einer Zuwendung von 250 DM an den Beamten unter dem 13. Mai 1976 führte:
Nachdem der Beamte sich offenbar bei einem Kabelschaden ... nützlich gemacht hatte, schrieb der Bauführer der Firma A., unter dem 23. April 1976 an seine Firma (Beweismittel Nr. 908):
"Hierdurch möchte ich darauf hinweisen, daß Herrn W. möglichst schnell ein Entgelt von 250,- DM durch Herrn R. oder Herrn F. übergeben werden sollte. Herr W. sprach mich, Herrn F. des öfteren an, wie es mit einer kleinen Summe wäre ..."
A. vermerkte auf diesem Schreiben zwar:
"Es darf an Beamte kein Geld gezahlt werden!",
behielt sich aber zugleich laut eigenhändigem Vermerk vom 28. April 1976 vor, W. selbst anzurufen, notierte am Sonntag, dem 2. Mai 1976 (Beweismittel Nr. 964):
"Herr W., pers. erledigen DM 250,-"
und vermerkte schließlich in seiner Kartei Sonderausgaben unter dem 13. Mai 1976:
"Zi. W. - Kabelsch. 250,- DM bar",
woraus sich ergibt, daß er über seinen leitenden Angestellten Zimmermann 250 DM an den Beamten hat aushändigen lassen.
2.7
Unter dem 17. März 1978 findet sich in der Kartei Sonderausgaben zur Zahlung eines Geldbetrages von 100 DM der Betreff:
"W.- G. - JAv. A. A."
Die Abkürzung G. betrifft ein Bauvorhaben ... Verwendungsnummer 83.505, bei dem der Beamte Bauführer der Post war.
Unter dem 20. März 1978 unterschrieb er die Reinschrift eines Rechnungsaufmaßes. Einen weiteren Hinweis auf die Zahlung enthält die von der Firma A. als Grundlage für die firmeneigene Gewinn- und Verlustrechnung gefertigte und die Ausgaben der Firma für das jeweilige Bauvorhaben enthaltende "Aufmaß Spesen 100,- DM". Auch wegen dieser von ihm zugegebenen Zahlung, die nach der Eintragung offenbar durch seinen Sohn Jürgen A. (JA. von A. A.) erfolgte, ist A. rechtskräftig verurteilt worden.
2.8
In Unterlagen A. mit dem Deckblatt
"Weihnachten 1973 Behörden"
fand sich die Liste mit
"Bargeldausgaben Weihnachten 1973"
(Beweismittel W 5), in der unter dem 19. Dezember 1973 eingetragen ist:
"W. 200,- DM".
Das Bundesdisziplinargericht ist der Überzeugung, daß es sich um eine persönliche Zuwendung an den Beamten handelt, für die das bevorstehende Weihnachtsfest mit ein Anlaß gewesen sein mag, die sich im übrigen aber auf die Tätigkeit des Beamten als Bauführer bezieht. Der Zusatz H.-E. betrifft nämlich ein Bauvorhaben ... zu dem sich in den Unterlagen der Firma u.a. auch eine Spesenabrechnung über eine Bewirtung am 14. Januar 1974 fand, bei der der Beamte offenbar teilgenommen hatte. Der mit dem Hinweis auf das von dem Beamten betreute Bauvorhaben vermerkte Geldbetrag war auch nicht für den Baubezirk des Beamten insgesamt bestimmt, denn dieser ist, wie sich aus weiteren Listen aus dem genannten Ordner ergibt, im Jahre 1973 gesondert mit einer Zuwendung von 300 DM bedacht worden.
Der Beamte ist auf der Liste "Bargeldausgaben Weihnachten 1973" zwar unter dem Datum 17. Dezember 1973 noch mit einem weiteren Geldbetrag in Höhe von 630 DM vermerkt. Von dem Vorwurf, auch dieses Geld angenommen zu haben, stellt das Gericht ihn jedoch frei. Die Höhe des Geldbetrages ist völlig ungewöhnlich und ohne weiteren Hinweis aus sich heraus nicht erklärbar. Auf welchen Vorgang sich diese Eintragung bezieht, mußte deshalb zugunsten des Beamten offenbleiben.
2.9
In einer weiteren Weihnachtliste "Geldausgang Weihnachten -remde aus dem Jahre 1976" (Beweismittel W 65) findet sich folgende Eintragung:
"W. - B. - 25 Forst 22/12 100,- DM".
Die Eintragung B. bezieht sich auf das Bauvorhaben ..., Verwendungsnummer 63.517, dessen Bauzeit vom 5. November 1976 bis zum 16. Dezember 1976 dauerte und bei dem der Beamte Bauführer für die Deutsche Bundespost und der Firmenmitarbeiter Forst Bauführer der Firma A. war. Die Unterschriften des Beamten auf den vorhandenen Rechnungsaufmaßen datierten vom 7. Dezember 1976 und 20. Dezember 1976. Das Gericht hat keinen vernünftigen Zweifel daran, daß der Mitarbeiter F. im Auftrag von A. gemäß der Eintragung am 22. Dezember 1976 an den Beamten im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben Berzdorf 100 DM zahlte. Als Weihnachtszuwendung an die Gemeinschaft des Baubezirks war der Betrag offensichtlich nicht gedacht, denn nach einer weiteren Eintragung (W 66) hat der Baubezirk am 22. Dezember 1976, ebenfalls durch den Mitarbeiter Forst,
"für Weihnachtsfeier 48 Personen"
weitere 200 DM erhalten. Wenn A. in seiner Aussage zu diesem Vorgang erklärt hat, es habe sich um Aufwendungen gehandelt, die der Angestellte F. am 22. Dezember 1976 bei der Teilnahme an einem Kegelabend des Baubezirks in B. gehabt habe, so hat dem der Beamte selbst widersprochen, der sich nur an einen Kegelabend in B. erinnern konnte, der von der Firma A. selbst organisiert, also direkt bezahlt worden war, ohne daß es erst einer Bargeldzuwendung an den Beamten bedurft hätte. Daß aber der inzwischen verstorbene Zeuge F. diesen Geldbetrag veruntreut haben könnte, ist angesichts der Persönlichkeit A. und in Anbetracht der ihm offenstehenden und auch von ihm genutzten Möglichkeiten zur Überprüfung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen.
Der Mitarbeiter F. wäre, wenn nicht beim ersten Mal, so doch alsbald mit einer Veruntreuung aufgefallen und mit Sicherheit sofort entlassen worden. A. war, wie alle Zeugen berichtet haben, in Gelddingen äußerst genau, darüber hinaus kleinlich, und hätte einen solchen "Vertrauensbruch" seiner Mitarbeiter niemals hingenommen. Wenn der Zeuge F. von A. aber nicht entlassen wurde, so beweist dies, daß er zuverlässig die ihm übertragenen Aufträge ausführte. Soweit die Anschuldigung dem Beamten die Annahme weiterer Geldzahlungen durch die Firma A. zur Last legt, stellt das Bundesdisziplinargericht ihn frei. Zwar ist der Beamte in der Kartei Sonderausgaben unter dem 3. Oktober und 31. Oktober 1974 zusammen mit dem Kollegen S. mit Geldbeträgen in Höhe von 140 und 150 DM eingetragen. Da beide Beamten jedoch die Annahme der Gelder bestreiten, kann jeweils zugunsten des beschuldigten Beamten nicht ausgeschlossen werden, daß dieser Betrag womöglich in vollem Umfange dem anderen in der Karteikarte vermerkten Empfänger zugeflossen, von diesem aber nicht einmal teilweise an den beschuldigten Beamten weitergegeben worden ist.
Das gilt auch für den aus einer Eintragung in der Kartei Sonderausgaben vom 8. Oktober 1976 hergeleiteten Vorwurf, zusammen mit dem Kollegen T. 100 DM bar von A. angenommen zu haben.
Von dem weiteren Vorwurf, laut der bei der Firma A. beschlagnahmten Listen von Weihnachtszuwendungen an Firmenangestellte und Postleute zu Weihnachten 1974/1975 (W 13 und W 35) 40 DM bzw. 50 DM erhalten zu haben, stellt das Bundesdisziplinargericht den Beamten ebenfalls frei. Schließlich legt es ihm auch nicht die Annahme von weiteren zweimal 200 DM zu Weihnachten 1975 und Weihnachten 1976 zur Last, weil diese Geldbeträge offensichtlich für die Weihnachtsfeier des ganzen Baubezirks ... mit 41 bzw. 48 Personen bestimmt waren. Das ergibt sich in 1975 aus einer von dem Beamten selbst unterschriebenen Quittung, in der der Beamte bestätigte, von der Firma A. für die Weihnachtsfeier des Fernmeldebaubezirks eine entsprechende Spende erhalten zu haben. Für 1976 ergibt sich der Verwendungszweck aus der schon genannten Liste Barzahlungen Weihnachten (Beweismittel W 66). In beiden Fällen war der Beamte nur Überbringer des Geldes und nur zu geringem Teil Nutznießer der Zuwendung.
Von der Firma A. hat der Beamte mithin insgesamt 1.650 DM Bargeld erhalten. Daß der Beamte nach wie vor jegliche Bargeldannahme bestreitet, vermag die auf die angeführten Beweismittel gestützte gegenteilige Überzeugung des Gerichts nicht zu erschüttern. Daß der Beamte jedoch nicht einmal den Empfang der von ihm persönlich quittierten Geldbeträge zugibt - die Richtigkeit der von ihm geleisteten Unterschriften hat er zunächst bestritten, stellt er jedoch jetzt nicht mehr in Frage -, beweist zusätzlich seine Unglaubwürdigkeit. Die Geldbeträge sind offenbar weitgehend persönlich von A. ausgehändigt worden, insofern scheidet schon theoretisch die Möglichkeit aus, daß Überbringer die Gelder veruntreut haben könnten. Die Zahlungen erfolgten, wie dies bei der Firma A. geradezu üblich geworden war, offenbar im Zusammenhang mit der Erstellung von Rechnungsaufmaßen und hatten, wie dies A. in Einzelfällen auch zugegeben hat, zumindest den Zweck, die Fertigung der Reinschriften zu beschleunigen oder zu honorieren.
2.10
Außer Bargeldzuwendungen hat der Beamte aber auch unentgeltliche Sachleistungen von der Firma A. empfangen. Wie sich aus zwei Zettelnotizen vom 24. Mai 1973 (Beweismittel Nr. 165, 167) sowie einem Lieferschein der Firma Z. ergibt, erhielt er über die Firma A. im Mai 1973 1.000 Sparverblender geliefert.
Der Beamte räumt dies ein. Die Ziegel seien mit einem Lastwagen der Firma A. gekommen, den der Bauführer F. begleitet habe. Entweder er selbst oder seine Frau hätten F. dafür den Preis für die Klinker (ca. 300 DM) bar bezahlt. Eine Quittung hätten sie sich dafür nicht ausstellen lassen, weil sie die Mehrwertsteuer hätten sparen wollen. Das ist nach Überzeugung des Gerichts eine Schutzbehauptung.
Der Beamte hat vielmehr die Klinker (möglicherweise in diesem Zusammenhang noch weitere Waren) unentgeltlich von der Firma A. geliefert bekommen. In seiner Kartei "Besondere Ausgaben" hat A. nämlich unter dem 24. Mai 1973 eingetragen: "W., Klinker 500,- DM" sowie als Form der Zuwendung unter dem gleichen Datum "verrechnet 500,- DM". A. hätte diesen Vorgang in seine Kartei nicht aufgenommen, wenn es sich nicht um eine unrechtmäßige Zuwendung gehandelt hätte.
Außerdem fand sich in den Buchungsunterlagen der Firma A. keinerlei Hinweis auf die Annahme einer entsprechenden Bezahlung durch den Beamten. Auf dem Lieferschein der Firma Z. vermerkte vielmehr der Buchhalter der Firma A. das firmeneigene Aktenzeichen einer Tiefbaumaßnahme mit der "Nr. 20/73 Nk". Die Abkürzung Nk deutet darauf hin, daß die Ausgabe in die Nachkalkulationskarte des Bauvorhabens 20/73 aufgenommen werden sollte, und tatsächlich fand sich die entsprechende Nachkalkulationskarte 20/73 mit einer unter dem 24. Mai 1973 datierten Eintragung:
Herr W.
1.000 Stck Sparverblender
Fa. Z.
L 009983 295,00 Fahrzeug 75,00 Rechnung Kretz 629,00 Bar an W. bez. 999,00
Daraus ergibt sich, daß A. die Kosten für die Lieferung der Klinker zumindest in Höhe von 295 DM plus Fahrzeug 75 DM nicht erstattet bekam, sondern sie als Belastung einem von ihm durchgeführten Bauvorhaben zuordnete. Was es mit der Rechnung K. über 629 DM auf sich hat und dem Zusatz "Bar an W. bez.", muß offenbleiben.
2.11
Der Beamte hat auch im Sommer 1974 und im Dezember 1975 je zwei Reifen über die Firma A. Unentgeltlich bezogen. Es fand sich ein Lieferschein der Firma J. vom 30. Juli 1974 über zwei Reifen, auf dem handschriftlich vermerkt ist: "Die Reifen sind für H. W.""H. F. hat die abgeholt DM 106,- netto." A. vermerkte auf diesem Lieferschein: "in Karte not.", und tatsächlich ist die Ausgabe in der Kartei Sonderausgaben unter dem 30. Juli 1974 mit einem Betrag von 107 DM und dem Betreff "W. - Reifen" vermerkt.
2.12
In ähnlicher Weise ist der Vorgang aus dem Dezember 1975 belegt: Es liegt ein Lieferschein der Firma Auto-Reifen F. über zwei Reifen und zweimal Auswuchten vor mit dem handschriftlichen Vermerk ... und der Addition 84,96 + 10,- DM = 94,96 DM und dem weiteren Zusatz von A. "noch eintragen! bes. Ausg.". Tatsächlich wurde die Zuwendung auch in der Kartei Sonderausgaben unter dem 15. Dezember 1975 mit 94,96 DM und dem Betreff "W. V." vermerkt. Als Bezahlungsform ist "Scheck" angegeben, offensichtlich, weil die Firma V. mit einem Scheck bezahlt wurde.
Der Beamte hat eingeräumt, Reifen über die Firma A. bezogen zu haben, kann sich jedoch nur noch an einmal erinnern. Auch will er die Reifen bezahlt haben, was jedoch vom Gericht ausgeschlossen wird. Es handelt sich um eine Form von Zuwendung, wie sie von der Firma A. in einer Vielzahl von Fällen praktiziert worden ist, wobei durchaus offenbleiben kann, ob die jeweiligen Beamten nicht zunächst lediglich vorhatten, den Großkundenrabatt der Firma A. und deren Möglichkeit zum Vorsteuerabzug in Anspruch zu nehmen. Aus anderen Verfahren ist dem Gericht jedoch bekannt, daß A. dann eine nachträgliche Bezahlung durch die Beamten ablehnte oder die Erstattung so lange verzögerte, bis die Beamten die Sachleistung als Geschenk akzeptierten. Die Ziele, die A. damit verfolgte, entsprachen denen, die ihn zu seinen Barzuwendungen veranlaßten, nämlich sich die Empfänger als Bauführer der Deutschen Bundespost zumindest gewogen zu machen.
2.13
Der Beamte hat darüber hinaus am 25. Juni 1974 von der Firma B. Fernmeldemontagen KG einen Bargeldbetrag von 100 DM erhalten. Das ergibt sich aus einer entsprechenden Eintragung im Kassenbuch der Firma (Beweismittel Nr. 1.092). Die Firma B. war mit der Firma A. eng verbunden. B. selbst war mit A. verschwägert, A. war Kommanditist der KG, die in von der Firma A. angemieteten Räumen arbeitete und deren Kassenbuch, von der Angestellten N. der Firma A. mitgeführt wurde.
Daß es sich im vorliegenden Falle um eine unrechtmäßige Zuwendung handelte, ergibt sich aus der Eintragung des Geldbetrages in der Spalte "Vorsteuer" in dem von der Zeugin N. als "schwarz" bezeichneten Kassenbuch. In diesem Kassenbuch seien auch Beträge erfaßt worden, die nicht in das offizielle zweite Kassenbuch mit orangefarbenem Einband aufgenommen wurden, das dem Steuerberater später vorgelegt wurde.
Der Zeuge B. hat erklärt, der Geldbetrag sei an den Beamten für Planberichtigungen gezahlt worden, die dieser nebenher für die Firma B. miterledigt habe. Nach dieser Aussage versuchte der Zeuge B., auch den Beamten auf diese Erklärung für die Zuwendung festzulegen. Der Beamte übernahm diese Erklärung jedoch nicht, sondern bestritt ganz grundsätzlich, überhaupt Bargeld von der Firma B. - wie auch von der Firma A. - angenommen zu haben. Planberichtigungen habe er nie für eine Fremdfirma vorgenommen.
Die nachträglich von dem Zeugen B. abgegebene Erklärung, seine mit Aushändigung der 100 DM an den Beamten beauftragten Monteure hätten das Geld möglicherweise für sich behalten, nachdem sie selbst die Planzeugberichtigungen durchgeführt hätten, ist genausowenig glaubwürdig. Die als Zeugen vernommenen Monteure T. und B. haben glaubhaft erklärt, die ihnen obliegenden Planberichtigungen stets selbst vorgenommen zu haben. Sie hätten nie dafür Postbedienstete in Anspruch genommen, es sei auch dafür kein Geld an Postbeamte gezahlt worden.
Tatsächlich handelt es sich zur Überzeugung des Bundesdisziplinargerichts um eine unentgeltliche Zuwendung der Firma B. an den Beamten in Nachahmung und ganz parallel zu den entsprechenden Zuwendungen der Firma A.
In gleicher Weise hat die Firma B. auch zu Weihnachten Spenden an die Baubezirke gezahlt, mit denen sie zu tun hatte. So ist im schwarzen Kassenbuch der Firma B. unter dem 30. Dezember 1974 eine Spende von 100 DM eingetragen für die Weihnachtsfeier ... und Weihnachten für Hn. W. - Schlußaufmaß Hk ..., und es liegt außerdem eine von dem Beamten persönlich unterschriebene Quittung vom 17. Dezember 1975 vor, in der er bescheinigt, 100 DM "Spenden für Weihnachtsfeier FBBz ... von Firma B. erhalten" zu haben.
Soweit es sich in beiden Fällen um Spenden an die Gemeinschaft des Baubezirks handelt, gilt das weiter oben zu den entsprechenden Zuwendungen der Firma A. Gesagte. Die Zahlung von 100 DM am 30. Dezember 1974 deutet zwar auf einen persönlichen Bezug zu dem Beamten und das offenbar von ihm erstellte Schlußaufmaß einer Baustelle in B. hin, es läßt sich jedoch nicht ausschließen, daß der Geldbetrag insgesamt dem Baubezirk zugeflossen ist und der Beamte keinen eigenen Anteil daran erhalten oder behalten hat.
Hinsichtlich dieser beiden Zahlungen stellte das Bundesdisziplinargericht den Beamten daher ebenfalls von Vorwürfen frei.
Insgesamt legt das Bundesdisziplinargericht dem Beamten danach die wiederholte Annahme von Bargeld im Gesamtwert von 1.750 DM sowie die Annahme von unentgeltlichen Sachgeschenken im Werte von etwa 500 DM zur Last.
Er hat dadurch seine Pflicht zur uneigennützigen Wahrnehmung seines Amtes zu ansehens- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 S. 2, 3 Bundesbeamtengesetz) verletzt sowie gegen das Verbot, Belohnungen oder Geschenke in bezug auf das Amt nicht ohne Zustimmung der zuständigen Behörde anzunehmen (§ 70 BBG), verstoßen.
Insgesamt hat der Beamte ein einheitliches Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Bundesbeamtengsetz (BBG) begangen. Seine Verfehlungen erfordern die Verhängung der Höchstmaßnahme.
Dies hat das Bundesdisziplinargericht näher ausgeführt.
Der Beamte hat unbeschränkte Berufung eingelegt mit dem Antrag, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Das Rechtsmittel wird im wesentlichen wie folgt begründet:
Es sei gängige Praxis und von den Vorgesetzten geduldet gewesen, Rechnungsaufmaße in der Firma A. "ins Reine" schreiben zu lassen und nicht von den zuständigen Beamten selbst. Deshalb könne ihm zumindest aus subjektiven Gründen kein Vorwurf gemacht werden.
Er bestreite nach wie vor, von der Firma A. Barzuwendungen erhalten zu haben. Die Tatsache, daß in anderen Fällen Zuwendungen an Beamte geleistet worden seien und Zahlungen an ihn in den Aufzeichnungen der Firma A. vermerkt seien, lassen einen gegenteiligen Schluß nicht zu. Die Bücher der Firma A. seien nicht ordnungsgemäß geführt worden. Der eine oder andere Zeuge habe die vermerkten Beträge für sich selbst verwendet. Die Feststellungen in dem Urteil des Landgerichts ... vom 23. September 1985 gegen A. reichten als Beweis für Zahlungen an ihn nicht aus. A. habe sich auch im Fall des Postbeamten H. bezichtigt, Zahlungen geleistet zu haben. Dieser sei jedoch vom Amtsgericht ... und vom Bundesverwaltungsgericht freigesprochen worden. In dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts seien Zweifel an der Übergabe des Geldes durch den Angestellten F. dargelegt. Sowohl im Strafverfahren als auch im Disziplinarverfahren sei ferner der Postbeamte K. freigesprochen worden, der Zahlungen von Al. erhalten haben sollte. Auch ... A. sei als Geldüberbringer äußerst zweifelhaft, wie sich aus dem Verfahren Kufferath ergebe.
Im Untersuchungsverfahren habe er sich nicht daran erinnern können, irgendwelche Quittungen unterschrieben zu haben. Dies könne aber aus Gefälligkeit geschehen sein. Er habe nie persönlich für sich Geldbeträge angenommen. Das gelte auch hinsichtlich der Firma B. Auch insoweit sei auch auf das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen. Er bestreite ebenfalls, unentgeltliche Sachzuwendungen erhalten zu haben. Die bezogenen Sparverblender seien von ihm bezahlt worden. Es sei üblich, daß man sich für Barzahlungen von Baumaterialien, die man günstiger habe einkaufen können, keine Quittung ausstellen lasse. Im übrigen ließen die Eintragungen in den verschiedenen Unterlagen der Firma A. eben nicht den zwingenden Schluß zu, daß die Sparverblender nicht bezahlt worden seien. Die Reifen seien von ihm bei einem Angestellten der Firma A. bezahlt worden, ohne daß er sich eine Quittung habe geben lassen und ohne daß der Zahlungseingang von A. verbucht worden sei. Gleichartige Vorgänge seien auch in anderen Verfahren festgestellt worden.
II.
Die Berufung bleibt erfolglos.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt, weil der Beamte u.a. den Empfang der Zuwendungen bestreitet. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.
Die Fehler bei den Rechnungsaufmaßen, das Überlassen der Aufmaßerstellung an die Firma A. und die unzulängliche Nachprüfung werden mit der Berufung nicht bestritten. Der Beamte meint, es habe sich um ein übliches Verfahren gehandelt, das von Vorgesetzten geduldet worden sei, so daß ihm zumindest aus subjektiven Gründen kein Vorwurf gemacht werden könne.
Dem kann nicht gefolgt werden. Mit Recht weist das Bundesdisziplinargericht darauf hin, daß der Beamte dann wenigstens verpflichtet war, die Rechnungsaufmaße sorgfältig zu überprüfen. Es spricht nichts dafür, daß die Vorgesetzten auch eine unzulängliche oder ganz unterbleibende Prüfung hingenommen hätten. Dem Beamten mußte sich aufdrängen, daß er mit der Unterschrift die Verantwortung für die Richtigkeit der Rechnungsaufmaße übernahm und dies nicht unbesehen tun durfte.
Die weiteren Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts, nämlich in bezug auf die Vorteilsannahme, ergeben sich aus den von ihm verwendeten Beweismitteln. Der Senat hält die Beweiswürdigung des Bundesdisziplinargerichts für überzeugend. Sie wird weder durch das weitere Bestreiten des Beamten noch durch das sonstige Berufungsvorbringen in Frage gestellt. Wie sich der Senat inzwischen in zahlreichen anderen Verfahren überzeugt hat, leistete A. in großem Umfang unerlaubte Zahlungen an Postbedienstete und hielt die Zahlung mit großer Genauigkeit in seiner Zuwendungskartei fest. Diese Zahlungen haben jedenfalls in aller Regel die vorgesehenen Zahlungsempfänger auch erreicht, was diese überwiegend auch zugegeben haben. Das Bundesdisziplinargericht hat seine Überzeugung nicht allein auf die erwähnten Karteieintragungen und die Feststellungen des Urteils des Landgerichts ... vom 23. September 1985 gestützt, soweit es die dort aufgeführten Zahlungen an den Beamten betrifft, sondern hat jeden einzelnen Fall anhand der vorliegenden Beweismittel überprüft, wie im einzelnen dargestellt.
Der Senat ist insbesondere aufgrund der folgenden Umstände davon überzeugt, daß der Beamte die ihm angelasteten Vorteile angenommen hat:
Er erscheint in zahlreichen Fällen in der äußerst genau geführten Kartei. Es ist ausgeschlossen, daß hier Phantomvorgänge aufgezeichnet worden seien. Die verbuchten Zahlungen korrespondieren mit den Bauvorhaben, die der Beamte jeweils zu betreuen hatte. Der Karteiinhalt wird weitgehend durch schriftliche Vermerke oder Korrespondenz bestätigt. Das Geständnis des A. in seinem eigenen Strafverfahren bezieht sich ausdrücklich auf Zuwendungsfälle, die den hier angeschuldigten Beamten betreffen. Zum Teil quittierte der Beamte sogar über die von ihm empfangenen Zahlungen. Zunächst stellte er in Abrede, Urheber der Unterschriften zu sein. Daraufhin wurde vom Untersuchungsführer ein Schriftgutachten eingeholt. Nachdem dieses Gutachten den Beamten als wahrscheinlichen Urheber ausgewiesen hat, behauptet er nunmehr, es habe sich um Gefälligkeitsunterschriften gehandelt. Angesichts des Ablaufs ist diese Einlassung unglaubwürdig. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, warum der Beamte Gefälligkeitsunterschriften hätte leisten sollen, zumal er sich allein dadurch der Gefahr des Vorwurfs der Entgegennahme unerlaubter Zuwendungen ausgesetzt hätte. Belastend wirkt sich für den Beamten ferner aus, daß er die behauptete Bezahlung für die Sachleistungen, die ihm A. gewährt hat, nicht durch Quittungen nachweisen kann. Die Sachleistungen hatten einen Wert von mehreren hundert DM. Da dem Beamten bekannt war, in bezug auf sein Amt keine Vorteile annehmen zu dürfen, hätte er im eigenen Interesse besonderen Wert darauf legen müssen, durch Quittungen die Bezahlung der Sachleistungen belegen zu können. Das Fehlen entsprechender Quittungen spricht deshalb dafür, daß der Beamte die Sachzuwendungen nicht bezahlt hat. Schließlich sieht der Senat in der Zahlung eines Geldbetrages von 3.000 DM, um die Einstellung des Strafverfahrens zu erreichen, das gegen den Beamten wegen des hier erörteten Sachverhalts geführt wurde, ein indirektes Schuldbekenntnis. Dabei wird nicht verkannt, daß eine gemäß § 153 a StPO geleistete Geldzahlung nicht stets in diesem Sinne zu werten ist. Es ist durchaus vorstellbar, daß jemand, um ein lästiges und im Ausgang vielleicht Ungewisses Verfahren zu beenden, sich zu einer solchen Zahlung bereit erklärt. Hier handelt es sich aber um einen für die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten bedeutenden Betrag, den er nach Überzeugung des Senats nicht aufgewandt hätte, wenn er mit einiger Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch hätte rechnen Können, der ihn zugleich von dem Makel befreit hätte, im Kernbereich seiner Beamtenpflichten versagt zu haben. Sein Verhalten läßt daher den Schluß zu, daß er die Beweislage ungünstig bis nahezu erdrückend einschätzte. Der Rat seines damaligen Verteidigers, dem Vorschlag des Gerichts auf Einstellung gegen Zahlung eines Geldbetrages zuzustimmen, deutet ebenfalls in diese Richtung.
Der Beamte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß andere Verfahren, die sich auf die hier in Rede stehenden Vorgänge bezogen, mit Freisprüchen geendet haben. Es kommt immer auf die Beweislage in dem jeweiligen Verfahren an. Insbesondere kann aus dem vom Beamten angesprochenen Fall Heßling nichts zu seinen Gunsten hergeleitet werden. Es trifft allerdings zu, daß jener Beamte im Strafverfahren und im Disziplinarverfahren freigesprochen worden ist, obwohl ihn betreffende Zuwendungsfälle in dem Urteil des Landgerichts ... vom 23. September 1985 gegen A. aufgrund von dessen Geständnis als erwiesen angesehen worden sind. Es erscheint schon zweifelhaft, daß dem Schöffengericht beim Amtsgericht ... am 5. November 1985, dem Tag der Hauptverhandlung gegen Heßling, das umfangreiche Urteil des Landgerichts ... vom 23. September 1985 gegen A. bekannt war. Jedenfalls enthält das Urteil des Schöffengerichts nur den unzulänglichen Hinweis, der Freispruch geschehe "aus tatsächlichen Gründen". Der disziplinargerichtliche Freispruch beruht lediglich darauf, daß nach damaligem Kenntnisstand letzte Zweifel darüber nicht ausgeräumt erschienen, ob der Beamte die ihm von A. zugedachten und über den inzwischen verstorbenen Zeugen F. zuzuleitenden Beträge wirklich erhalten habe. Derartige Bedenken bestehen hier nicht. Zwar war u.a. an der Zuwendung vom 13. Mai 1976 ebenfalls der Zeuge F. beteiligt. Dieser hatte jedoch durch Schreiben vom 23. April 1976 an seine Firma auf diese Zahlung ausdrücklich hingewirkt. Nach einem solchen schriftlichen Hinweis wäre es unverständlich, wenn der Zeuge F. das Geld hinterher für sich behalten und damit die fristlose Entlassung riskiert hätte.
Somit hat der Beamte vorsätzlich gegen seine Plichten zu uneigennütziger, gewissenhafter Amtsführung, zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten im Dienst und gegen das Verbot, Belohnungen oder Geschenke in bezug auf sein Amt anzunehmen, verstoßen, so daß ein Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2, Satz 3, 70, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG vorliegt.
Auch die Disziplinarmaßerwägungen des angefochtenen Urteils sind zutreffend. Das festgestellte Dienstvergehen führt nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats grundsätzlich zur Entfernung aus dem Dienst, weil der Beamte in bezug auf das Amt Bargeld angenommen und damit eine besonders hohe Hemmschwelle überwunden hat. Das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und persönliche Integrität ist damit grundsätzlich vollständig zerstört. Die verbotene Geschenkannahme in bezug auf das Amt gehört zu den schwersten Dienstpflichtverletzungen, die ein Beamter begehen kann, auch wenn sie nicht in den Formen der strafbaren einfachen oder schweren Bestechlichkeit begangen sein sollte. Die selbstlose, uneigennützige, auf keinen persönlichen Vorteil bedachte Führung der Dienstgeschäfte ist eine der wesentlichen ethischen Grundlagen des Berufsbeamtentums. Ein Beamter, der in bezug auf sein Amt Geschenke oder sonstige Vorteile annimmt, setzt das Ansehen der Beamtenschaft herab und gefährdet das Vertrauen seiner Behörde und der Allgemeinheit in seine Zuverlässigkeit, denn er erweckt hierdurch zugleich den Verdacht, für Amtshandlungen käuflich zu sein und sich bei seinen Dienstgeschäften nicht allein an sachlichen Erwägungen zu orientieren, sondern auch von der Rücksicht auf den ihm zugesagten, gewährten oder geforderten Vorteil leiten zu lassen. Das kann im Interesse einer funktionsgerecht, zweckmäßig und sachlich orientierten Verwaltung nicht hingenommen werden. Aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats läßt sich in Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen ein allgemeines Prinzip dahin ableiten, daß Bestechlichkeit oder auch nur die Annahme von Geschenken oder Belohnungen in bezug auf das Amt jedenfalls dann grundsätzlich die Entfernung aus dem Dienst nach sich ziehen, wenn der Beamte die ihm als Äquivalent des angebotenen, geforderten oder gewährten Vorteils angesonnene pflichtwidrige Amtshandlung tatsächlich vorgenommen oder wenn er bares Geld genommen hat (zuletzt Urteil vom 25. August 1987 - BVerwG 1 D 7.87 -). In diesem Fall ist die Hemmschwelle gegen eine Pflichtverletzung besonders hoch. Wenn ein Beamter sie um persönlicher Vorteile willen überwindet, läßt er ein besonders hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Rücksichtslosigkeit gegenüber den Interessen der Allgemeinheit, die er zu vertreten hat, erkennen. Das schließt die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses bereits für sich allein aus, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat. Hieran ist festzuhalten.
Milderungsgründe sind nicht erkennbar. Wie der Senat in seinem Urteil vom 7. Oktober 1986 - BVerwG 1 D 46.86 - ZBR 1987, 91 = DVBl, 1987, 255 betont hat, sind in diesem Zusammenhang in Anbetracht des hohen disziplinaren Gewichts solcher Verfehlungen an Milderungsgründe strenge Anforderungen zu stellen, um die Integrität der Beamtenschaft zu sichern. Allein gute dienstliche Leistungen und das Fehlen von Vorbelastungen stellen noch keine eigentlichen Milderungsgründe dar, weil sich hieran lediglich zeigt, daß der Beamte - wie es von jedem Beamten prinzipiell erwartet wird - seinen Pflichten sonst gerecht geworden ist.
Mit der Entscheidung zum Unterhaltsbeitrag hat es ebenfalls sein Bewenden. Der Beamte ist zwar einer solchen Unterstützung nicht unwürdig, aber nicht bedürftig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Janzen
Dr. Hartmann