Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.03.1996, Az.: BVerwG 2 WD 36.95
Disziplinarmaßnahmen bei Dienstvergehen eines Soldaten durch unerlaubtes Fernbleiben von der Truppe; Verminderte Steuerungsfähigkeit bei Tatbegehung als Milderungsgrund
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.03.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 36.95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 22518
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Süd - 26.09.1995 - AZ: 3 VL 22/95
Rechtsgrundlagen
- § 10 Abs. 1 SG
- § 54 Abs. 5 WDO
- § 34 Abs. 1 WDO
Prozessführer
Stabsunteroffizier ... geboren am ...
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 26. März 1996 in Schwerin,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier,
sowie
Oberstleutnant Schönwald, Stabsunteroffzier Böhnlein als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Justizamtsinspector ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 3. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 26. September 1995 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Gründe
I
Der 24 Jahre alte Soldat besuchte neun Jahre die Grund- und Hauptschule, die er mit Abschlußzeugnis vom 22. Juli 1987 verließ. Danach durchlief er vom 1. September 1987 an eine Lehre als Industriemechaniker, die er am 20. August 1990 abbrach. Nach vorübergehender Arbeitslosigkeit bis zum 30. September 1990 wurde er teils als Betriebsschlosser, teils als Maschinenschlosser bei verschiedenen Firmen bis zum 30. Juni 1992 beschäftigt.
Zum 1. Juli 1992 wurde er als Wehrpflichtiger zur T. in H. einberufen und auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung am 16. Oktober 1992 als Panzergrenadier UA in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf zwei Jahre, drei Monate sowie 15 Tage, sodann auf vier Jahre festgesetzt; sie endet demnach planmäßig am 30. Juni 1996.
Der Soldat wurde am 2. Juli 1993 zum Unteroffizier und mit Wirkung vom 2. Juli 1994 zum Stabsunteroffizier befördert.
Nach seiner Grundausbildung wurde er zum 1. Oktober 1992 zur P. in R. als Kraftfahrer F MTW versetzt. In der Zeit vom 12. Januar bis 12. März sowie vom 31. März bis 15. Juni 1993 nahm er bei der P. in W. bzw. bei der Kampftruppenschule I. in Ha. am Unteroffizierlehrgang - Allgemein Militärischer Teil 1 und Militärfachlicher Teil - mit Erfolg teil. Im Rahmen einer Kommandierung vom 3. November 1993 bis 14. Januar 1994 zur He. in D. durchlief er den Feldwebellehrgang Teil 1 und nahm in der Zeit vom 12. bis 22. April 1994 an der Kampftruppenschule I. in Ha. am Lehrgang für Richtkreisunteroffiziere - Mörser - mit der Abschlußnote ausreichend teil. Zum 1. Juli 1994 wechselte er auf den Dienstposten eines Richtkreisunteroffiziers Mörser und wurde zum 2. Januar 1996 als Beobachtungsunteroffizier Mörser zur L. in L. versetzt.
In der Beurteilung seiner dienstlichen Leistungen erhielt der Soldat in der gebundenen Beschreibung am 5. April 1994 elfmal die Wertung "2" sowie viermal die Wertung "3" und am 16. Januar 1996 neunmal die Wertung "2" sowie sechsmal die Wertung "3".
Im Bundeszentralregister und im Disziplinarbuch sind keine Eintragungen über Strafen oder disziplinare Maßregelungen des Soldaten enthalten.
Die Dienstbezüge des ledigen Soldaten berechnen sich aus der 2. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 6 des Bundesbesoldungsgesetzes und betrugen im August 1995 2.813,61 DM brutto, 2.401,02 DM netto monatlich; unter Abzug einer vermögenswirksamen Anlage von 78,00 DM wurden ihm tatsächlich 2.323,02 DM ausgezahlt. Zur Tilgung eines in Höhe von 20.000,00 DM zum Erwerb eines Kraftfahrzeugs aufgenommenen Darlehens zahlt er monatliche Raten in Höhe von 590,00 DM.
II
In dem mit Verfügung des Befehlshabers im Wehrbereich ... und Kommandeurs der ... P. vom 28. November 1994 ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren fand die 3. Kammer des Truppendienstgerichts Süd, ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 10. April 1995, den Soldaten am 26. September 1995 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Unteroffiziers.
Die Kammer stellte folgenden Sachverhalt fest:
"Der Soldat hatte das Wochenende vom 12./14.08.1994 bei seinen Eltern im S. verbracht. Er war weder ausgegangen noch hatte er Alkohol oder andere berauschende Mittel zu sich genommen. Am 15.08.1994 fuhr er gegen 01.30 Uhr mit seinem Personenkraftwagen von seinem Heimatort ab, um um 07.00 Uhr seinen Dienst bei seiner Einheit in R. anzutreten. Nach einiger Zeit verspürte er Schwindel und Unwohlsein. Er suchte daher einen Parkplatz an der Autobahn zwischen K. und M. auf. Er öffnete sodann etwas die Fenster, klappte die Rückenlehne seines Sitzes um und legte sich hin, um die Obelkeit zu überwinden. Kurz darauf schlief er ein und wachte erst gegen 16.00 Uhr wieder auf. Obwohl ihm bekannt war, daß er in einem solchen Falle längeren Zuspätkommens zum Dienst unverzüglich seine Einheit zu unterrichten hatte, dachte er in diesem Augenblick nur daran, so schnell wie möglich nach R. zu gelangen, und fuhr sofort los. Bei einer Rast am K. gegen 18.45 wollte er dann doch bei seiner Einheit anrufen, unterließ dies aber aus der Befürchtung heraus, daß ihm das keiner glauben werde, und kam gegen 20.00 Uhr auf dem vor der Kaserne gelegenen Parkplatz an. Hier verließ ihn wieder der Mut, sich zu stellen. Er fuhr dann zunächst nach B.. Nach einigen Stunden des Umherirrens legte er sich dort gegen 02.00 Uhr morgens des 16.08.1994 in seinem Fahrzeug zum Schlafen. Im Laufe des Vormittags des gleichen Tages kehrte er dann nochmals bis vor die Kaserne zurück, traute sich aber auch diesmal nicht hinein. Er stellte dann sein Fahrzeug beim Herzkreislaufzentrum R. ab und streifte von da an bis zum 24.08.1994 in der Umgebung von R. herum, wobei er mehrere Male noch an der Kaserne vorbeikam, sich aber nicht hineinwagte. Von der Einheit aus war in der Zwischenzeit eine Vermißtenanzeige aufgegegeben worden, da der Aufenthalt des Soldaten auch seinen Eltern nicht bekannt war und man befürchtete, daß ihm etwas Schlimmes zugestoßen sein müßte, da man ihm wegen seiner bisherigen tadelfreien Führung ein pflichtwidriges Verhalten nicht zutraute. Am Abend des 24.08.1994 wurde er dann auf einem Fußweg an der F. von einem seiner Kompanie angehörenden Feldwebel angetroffen, der ihn zum Kompaniefeldwebel brachte.
Der Soldat ist insoweit geständig, beziehungsweise nicht zu widerlegen."
Diesen Sachverhalt würdigte die Kammer als vorsätzlichen Verstoß gegen die Treuepflicht (§ 7 SG), soweit der Soldat unerlaubt neun Tage seiner Einheit fernblieb, und als fahrlässigen Verstoß gegen die Gehorsamspflicht (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SG), soweit er es am 15. August 1994 gegen 16.00 Uhr unterließ, sich bei seiner Einheit zu melden, obwohl er dazu in der Lage war, sowie in beiden Fällen als teils vorsätzlichen, teils fahrlässigen Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), mithin als ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG.
Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:
Das unerlaubte eigenmächtige Fernbleiben eines Soldaten von der Truppe stelle eine sehr schwerwiegende Pflichtwidrigkeit dar, durch die ein freiwillig längerdienender Soldat in Vorgesetztenstellung in erheblichem Ausmaß an Achtung und Vertrauen bei seinen Vorgesetzten verliere und seine Autorität bei Untergebenen beeinträchtige, da er ihnen ein denkbar schlechtes Beispiel gebe. Hier sei davon auszugehen, daß der Soldat nicht nur einen kurzen Zeitraum seiner Einheit ferngeblieben sei, da er an neun Tagen ohne Erlaubnis seiner Vorgesetzten nicht dorthin zurückgekehrt sei, obwohl es für ihn keine erkennbar entscheidenden Hinderungsgründe gegeben habe, die ihn zu einem solchen Verhalten hätten veranlassen können. Selbst wenn er zunächst seine Situation dramatischer eingeschätzt habe, als sie gewesen sei, und befürchtet habe, daß ihm nicht geglaubt werden würde, hätte er doch leicht erkennen können, daß dies nicht zutreffen könne; denn er habe bis dahin sehr erfolgreich seinen Dienst geleistet und sei im Monat zuvor noch zum Stabsunteroffizier befördert worden. Diese Erkenntnis hätte ihm aber zumindest in der Folgezeit kommen müssen, zumal ein längeres Fernbleiben tatsächlich seine Situation nur noch habe verschlechtern können. Eine Erklärung für sein Verhalten sei der Soldat letztlich schuldig geblieben, so daß die Kammer zu seinen Gunsten schuldmindernde Gründe nicht habe erkennen können; denn die Furcht vor einer möglichen geringen disziplinaren Ahndung entschuldige als solche nicht das unerlaubte Fernbleiben für einen so langen Zeitraum wie im vorliegenden Fall. Dennoch habe die Kammer es als vertretbar angesehen, von der Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad abzusehen, da der Soldat die Zeit nach der Tat bis zur Hauptverhandlung sinnvoll zur Nachbewährung genutzt und trotz der Belastung durch das laufende Verfahren gute Leistungen erbracht sowie zu weiteren Beanstandungen keinen Anlaß mehr gegeben habe; daher habe die Kammer von der Einmaligkeit und damit von einem sonst nicht seinem Charakter entsprechenden Fehlverhalten ausgehen können, so daß es gerechtfertigt erschienen sei, ihm den Dienstgrad eines Unteroffiziers zu belassen. Neben der Maßnahme, die für diese schuldhafte Dienstpflichtverletzung zu erkennen gewesen sei, habe die Kammer in der Schwere des ebenfalls noch festgestellten fahrlässigen Ungehorsams keine verschärfende Pflichtwidrigkeit mehr gesehen, zumal da dieses Fehlverhalten in engem und daraus letztlich erklärbarem Zusammenhang mit der anschließenden unerlaubten Abwesenheit gestanden habe.
Gegen dieses ihm am 18. Oktober 1995 zugestellte Urteil hat der Soldat mit Schreiben vom 1. November 1995, das am 20. November 1995 bei der Truppendienstkammer eingegangen ist, Berufung eingelegt.
Zur Begründung hat er ausgeführt:
Im Verlauf der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 26. September 1995 seien seine Aussagen als "unglaubwürdig hingestellt" worden. Auf die Frage des ehrenamtlichen Richters Major H. "Haben Sie am Wochenende vor dem Vorfall alkoholische oder andere berauschende Mittel zu sich genommen?" habe er, der Soldat, geantwortet: "Ich habe weder alkoholische noch andere berauschende Mittel zu mir genommen. Ich habe noch nie Probleme mit Drogen gehabt und werde auch nie Probleme mit Drogen haben." Daraufhin habe Major H. geantwortet: "Das sagen Sie!" Weiterhin habe Major H. gefragt, was er, der Soldat, während seiner Abwesenheit gegessen habe. Daraufhin habe er, der Soldat, geantwortet: "Nichts, Herr Major!" Dieser habe seinerseits entgegnet: "Ohne Aufputschmittel?" Die Äußerungen des Majors H. ließen auf Voreingenommenheit gegenüber ihm, dem Soldaten, und auf ein subjektives Urteil schließen. Er, der Soldat, sei weder drogen- noch alkoholabhängig. Des weiteren habe der Wehrdisziplinaranwalt vor der Urteilsverkündung den Antrag gestellt, nur auf eine befristete Beförderungssperre sowie Gehaltskürzung zu erkennen, mit der Begründung, daß er es auf Grund seiner, des Soldaten, bisherigen Führung nicht für notwendig erachte, ihn im Dienstgrad herabzusetzen. Er, der Soldat, halte das Kammerurteil auf Grund seiner bisher gezeigten dienstlichen Leistung und Führung sowie seiner Einstellung zum Soldatenberuf trotz seiner einmaligen Verfehlung nicht für gerechtfertigt.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO). Da der 18. November 1995 auf einen Samstag fiel, lief die Berufungsfrist am folgenden Montag, dem 20. November 1995, ab.
2.
Das Rechtsmittel ist zwar nicht ausdrücklich, aber nach dem maßgeblichen Inhalt seiner wesentlichen Begründung auf die Maßnahmebemessung beschränkt worden. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Kammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und nur noch unter Beachtung des Verschlechterungsverbots über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. §§ 327, 331 StPO).
3.
Die Berufung des Soldaten hatte keinen Erfolg.
Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung sowie die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
Das unerlaubte, eigenmächtige Fernbleiben eines Soldaten von der Truppe stellt dienst- und disziplinarrechtlich ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen dar, gleichgültig, ob es strafrechtlich als Fahnenflucht oder als eigenmächtige Abwesenheit zu beurteilen ist. Durch ein derartiges Fehlverhalten versagt der Soldat im Kernbereich seiner Dienstpflichten. Gerade bei einem auf Grund freiwilliger Verpflichtung berufenen Soldaten gehören Anwesenheit und Dienstleistung zu seinen zentralen dienstlichen Obliegenheiten. Verweigerung der militärischen Dienstleistung berührt nicht nur die Wurzeln der militärischen Ordnung und damit die Funktionsfähigkeit der Truppe, sondern erschüttert auch die Grundlagen des Dienstverhältnisses selbst. Verstößt ein freiwillig längerdienender Soldat in der Stellung eines Vorgesetzten, der gemäß § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben soll, gegen seine Dienstleistungspflicht, so büßt er in erheblichem Umfang an Achtung und Vertrauen bei seinen Vorgesetzten ein und beeinträchtigt nicht minder sein dienstliches Ansehen sowie seine Autorität bei Untergebenen, denen er ein denkbar schlechtes Beispiel gibt. Aus diesen Gründen hat der Senat in ständiger Rechtsprechung bei kürzerer eigenmächtiger Abwesenheit auf eine Dienstgradherabsetzung, unter Umständen in einen Mannschaftsdienstgrad, und bei Fahnenflucht sowie längerdauernder oder wiederholter eigenmächtiger Abwesenheit regelmäßig auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis erkannt (Urteile vom 28. April 1978 - BVerwG 2 WD 6.78 - <BVerwGE 63, 66>, vom 16. Mai 1984 - BVerwG 2 WD 51.83-, vom 6. März 1990 - BVerwG 2 WD 36.89 - <BVerwGE 86, 258 [f.]> und vom 9. November 1995 - BVerwG 2 WD 23.95 -, jeweils m.w.N.).
Milderungsgründe in der Tat selbst, die nach der Rechtsprechung des Senats zu berücksichtigen sind, waren hier nicht gegeben (vgl. Urteil vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 41.86 - <BVerwGE 83, 278 [281]>). Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten von ihm nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte; als solche Besonderheiten sind ein Handeln in einer ausweglos erscheinenden unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war, sowie ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischem Zwang oder unter Umständen anerkannt worden, die auf eine unbedachte Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten hindeuten (Urteil vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 40.90 - m.w.N.). Dafür waren hier jedoch keine Anhaltspunkte gegeben.
Der Soldat, der nach Oberzeugung des Senats auf Grund seines persönlichen Eindrucks in der Berufungshauptverhandlung glaubwürdig erschien, hat dargetan, er habe die erforderliche Meldung bei seiner Einheit sowie die Rückkehr zu ihr aus der Befürchtung heraus unterlassen, daß ihm niemand die Darstellung der Ursachen seiner Verspätung glauben werde und deswegen nicht den Mut gehabt, sich zu stellen. Diese Einlassung war ihm nicht zu widerlegen. Fehlender Mut, sich seinen Vorgesetzten zu offenbaren, oder Angst vor disziplinarer Ermittlung und gegebenenfalls Ahndung durch den Disziplinarvorgesetzten bei zutreffend erkanntem eigenem Fehlverhalten kann nicht als Milderungsgrund in der Tat Berücksichtigung finden, da es pflichtbewußter Verhaltensweise eines Zeitsoldaten entsprochen hätte, sich im Falle einer verspäteten Rückkehr sofort bei seiner Einheit zu melden (vgl. Urteile vom 24. Juli 1992 - BVerwG 2 WD 62.91 - <BVerwGE 93, 265 [267] = NZWehrr 1993, 76> und vom 10. Februar 1994 - BVerwG 2 WD 29.93, 39.93 -).
Allerdings meinte der Senat, daß dem Soldaten für die Zeit seiner eigenmächtigen Abwesenheit eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB zuzubilligen ist. Denn der Soldat vermochte sich nicht aus eigener Kraft dazu durchzuringen, freiwillig zu seiner Einheit zurückzukehren, sondern hielt sich zuletzt in der Nähe des Hauses eines Kameraden in der Absicht auf, daß dieser ihn entdecke und dazu veranlasse, ihn in die Kaserne zu bringen. Daraus folgerte der Senat, daß der Soldat nicht in der Lage war, offensichtlich wegen einer "psychischen Blockade", aus eigener Kraft zum Dienst zurückzukehren, sondern dazu fremde Hilfe suchte und brauchte.
Tatmildernd war ferner zugunsten des Soldaten zu berücksichtigen, daß er die Gehorsamspflicht lediglich fahrlässig verletzt hat, weil insoweit im Vergleich zur vorsätzlichen Handlungsweise ein wesentlich geringerer Schuldvorwurf gegeben ist.
Für den Senat stellte sich bei der Einstufung des Dienstvergehens die Frage, ob bei einer neuntägigen eigenmächtigen Abwesenheit trotz der genannten Tatmilderungsgründe überhaupt von der Degradierung des Soldaten bis in einen Mannschaftsdienstgrad abgesehen werden konnte. Denn in diesem Zusammenhang war, wie die Kammer zutreffend hervorgehoben hat, zudem erschwerend zu berücksichtigen, daß der Soldat kurz vor seinem Fehlverhalten zum Stabsunteroffizier befördert worden war, mithin allen Anlaß hatte, sich pflichtgemäß zu verhalten.
Schließlich waren dem Soldaten zwar seine positiven dienstlichen Leistungen und seine tadelfreie Führung in und außer Dienst als Milderungsgründe in der Person zugute zu halten; sie konnten aber nicht dazu führen, von einer Dienstgradherabsetzung abzusehen, sondern rechtfertigten es lediglich, ihm die Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad zu ersparen und die Degradierung zum Unteroffizier vorzunehmen. Unter Abwägung aller be- und entlastenden Umstände des Dienstvergehens erwies sich daher nach Oberzeugung des Senats die von der Kammer erkannte Disziplinarmaßnahme als erforderliche und angemessene Ahndung.
4.
Da die Berufung des Soldaten erfolglos war, waren ihm gemäß § 131 Abs. 1 WDO die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Eine gesetzliche Möglichkeit, ihn aus Billigkeitsgründen von den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen - ganz oder teilweise - zu entlasten (§ 132 Abs. 2 Satz 1 WDO), besteht nicht (Urteil vom 20. März 1973 - BVerwG 2 WD 45.72 - <BVerwGE 46, 101>).
Dr. Schwandt
Dr. Widmaier
Der ehrenamtliche Richter Oberstleutnant Schönwald ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert. Roth
Böhnlein