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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.03.1990, Az.: BVerwG 2 WD 36/89

Disziplinarrecht; Disziplinarmaßnahme; Fahnenflucht; Eigenmächtige Abwesenheit; Truppe; Soldat; Dienstgradherabsetzung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.03.1990
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 36/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 12345
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Nord - 25.07.1989 - AZ: N 14 VL 15/89

Fundstellen

  • BVerwGE 86, 257-261
  • BVerwGE 86, 258 - 261
  • DokBer B 1990, 194-196
  • NVwZ-RR 1991, 204 (amtl. Leitsatz)
  • NZWehrR 1991, 76-77

In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 6. März 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker.
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth,
ferner
Oberst i.G. von Kessinger, Oberfeldwebel Kramp als ehrenamtliche Richter,
...
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des früheren Soldaten gegen das Urteil der 14. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 25. Juli 1989 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I

Der nunmehr 36 Jahre alte frühere Soldat besuchte acht Jahre lang die Volksschule bis Juli 1967 und erwarb nachträglich am 12. Juli 1979 das Abschlußzeugnis der Hauptschule. Von Anfang Oktober 1967 an unterzog er sich einer Ausbildung als Bergjungmann und von September 1968 an einer solchen als Berglehrling, die er mit Facharbeiterbrief vom 3. Februar 1971 als Knappe abschloß. Anschließend war er in dem erlernten Beruf als Knappe, Schlepper und Hauer bis zum Jahresende 1972 tätig.

2

Zum 2. Januar 1973 wurde er zur Leistung des Grundwehrdienstes zur .../Jägerbataillon ... in F. einberufen und auf Grund seiner Verpflichtungserklärung durch Urkunde vom 5. Juli 1973 am 1. August 1973 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Gefreiten ernannt. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf vier Jahre, sodann auf acht, zwölf und 15 Jahre festgesetzt; sie endete mit Ablauf des 31. Dezember 1987.

3

Der frühere Soldat wurde nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen durch Urkunde vom 23. November 1983 mit Wirkung vom 23. Dezember 1983 zum Feldwebel und durch Urkunde vom 17. Dezember 1985 am 14. Januar 1986 zum Oberfeldwebel ernannt.

4

Nach seiner Grundausbildung wurde der frühere Soldat zum 29. März 1973 zur .../Feldartilleriebataillon ... in A. als Kraftfahrer A versetzt und wechselte zum 1. Juni 1975 auf den Dienstposten eines Munitionswartes und Kraftfahrers C bei dieser Einheit. Im. Rahmen einer Kommandierung vom 28. Februar bis 20. März 1981 nahm er am Unteroffizierlehrgang Teil I bei der §./Feldartilleriebataillon ... und im Rahmen einer weiteren Kommandierung vom 22. April bis 19. Mai 1981 am Unteroffizierlehrgang Teil II - allgemein-militärischer Teil - sowie vom 20. Mai bis 10. Juli 1981 am Unteroffizierlehrgang Teil II - militärfachlicher Teil - mit Erfolg teil.

5

Vom seit 1. April 1982 stattfindenden Unteroffizieraufbaulehrgang - militärfachlicher Teil - für Militärkraftfahrlehrer (Rad) wurde er wegen unzureichender Leistungen vorzeitig am 20. August 1982 abgelöst. Nach einem weiteren Mißerfolg in der ersten Wiederholungsprüfung im April 1983 bestand er diesen Lehrgang im Juni 1983 und erzielte im Dezember 1983 nach Teilnahme am Unteroffizieraufbaulehrgang - allgemein-militärischer Teil - für Militärkraftfahrlehrer-Feldwebel eine befriedigende Abschlußnote. Vom 1. Januar 1984 als Militärkraftfahrlehrer-Feldwebel (Rad) eingesetzt, wurde der frühere Soldat zum 1. Januar 1985 als Militärkraftfahrlehrer zur Nachschubausbildungskompanie ... in Ah. und zum 1. Januar 1986 zur Fahrschulgruppe Ausbildungskompanie ... in Ah. versetzt. Für die Zeit vom 16. Juli 1986 bis 1. September 1986 wurde er zur Bundeswehrfachschulkompanie in B. kommandiert und für die Zeit vom 2. Februar bis 31. Dezember 1987 vom militärischen Dienst zur Durchführung einer Fachausbildung zum Kraftverkehrsmeister/Lkw-Schlosser freigestellt, die jedoch durch Bescheid des Kreiswehrersatzamtes M. vom 28. September 1987 für die Zeit ab 8. September 1987 an widerrufen wurde.

6

In den Jahren 1981 und 1984 wurde der frühere Soldat zusammenfassend jeweils mit "5 C" und im Jahre 1985 zusammenfassend mit "4 C" beurteilt. In der ergänzenden Kennzeichnung der charakterlichen Merkmale wurde er von seinen Disziplinarvorgesetzten als "durchsetzungsfähiger und frischer Soldat" charakterisiert, der "in problemgeladenen Situationen leicht reizbar bzw. impulsiv" reagiert und "mißmutig wirkt". Der Kompaniechef Hauptmann V. bekundete als Zeuge vor der Truppendienstkammer, daß die überdurchschnittlichen Leistungen des früheren Soldaten als Fahrlehrer hervorzuheben, seine charakterlichen Eigenschaften jedoch nicht so positiv zu beurteilen seien; er sei nämlich unaufrichtig und des öfteren dem Dienst ferngeblieben, und wenn ihm deswegen Vorhaltungen gemacht worden seien, habe er stets falsche Angaben gemacht.

7

Der frühere Soldat ist seit September 1980 Träger des Abzeichens für Leistungen im Truppendienst in Silber und seit November 1983 Träger der Schützenschnur in Bronze.

8

Das Bundeszentralregister und das Disziplinarbuch weisen für ihn keine Eintragungen über Strafen und disziplinare Maßregelungen auf.

9

Die Dienstbezüge des früheren Soldaten berechneten sich zuletzt aus der 7. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 mit Amtszulage nach Fußnote 3 des Bundesbesoldungsgesetzes. Auf dieser Grundlage stehen ihm Übergangsgebührnisse auf die Dauer von 36 Monaten bis zum 31. Dezember 1990 von monatlich jetzt 2.272,33 DM brutto - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge und einer monatlichen Pfändung von 498,45 DM für Unterhalt - 1.160,49 DM netto zu. Darüber hinaus hat er eine Übergangsbeihilfe von 19.675,53 DM erdient, der Forderungen des Dienstherrn in einer Gesamthöhe von 11.619,30 DM wegen Verlustes seines Anspruchs auf Besoldung gemäß § 9 BBesG nach wiederholtem ungenehmigtem schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst gegenüberstehen; ein Teil der Übergangsbeihilfe in Höhe von 2.380,70 DM wurde dem früheren Soldaten ausgezahlt. Er verfügt zur Zeit als Bergmann über ein Einkommen von ca. 2.400 DM netto monatlich.

10

Aus der ... 1977 geschlossenen ersten Ehe des früheren Soldaten ist der ... 1983 geborene Sohn St. hervorgegangen. Die Ehe wurde Ende 1984 rechtskräftig geschieden; der Sohn lebt bei seiner Mutter, der auch das elterliche Sorgerecht übertragen worden ist. Aus einer eheähnlichen Verbindung mit einer neuen Lebensgefährtin ist als weiteres Kind der ... 1984 geborene Sohn Ch. S. hervorgegangen. Der frühere Soldat erbringt monatliche Unterhaltsleistungen in Höhe von 545 DM an seine geschiedene Ehefrau und seinen Sohn St. sowie in Höhe von 236 DM an den Sohn Ch.

11

II

Im Oktober 1987 kam es durch Abgabe an die Staatsanwaltschaft nach § 29 Abs. 3 WDO zu einem Strafverfahren gegen den früheren Soldaten wegen eigenmächtiger Abwesenheit von der Truppe, das in zweiter Instanz durch Beschluß des Landgerichts M. vom 8. November 1989 - 4 Ns 109/88 - endgültig eingestellt wurde (§ 153 a Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 2 StPO), nachdem der frühere Soldat die ihm auferlegte Geldbuße in Höhe von 2.000 DM innerhalb der gesetzten Frist gezahlt hatte.

12

In dem mit Verfügung des Kommandeurs der 7. Panzerdivision vom 26. November 1987 durch Obergabe an den früheren Soldaten am 2. Dezember 1987 rechtswirksam eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren wurde ihm in der Anschuldigungsschrift vom 12. Juni 1989 zur Last gelegt, seine Dienstpflichten schuldhaft wie folgt verletzt zu haben:

"1.
Nachdem der frühere Soldat am 09.03.1987 seine Fachausbildung zum Kraftverkehrsmeister bei der Gesellschaft für berufliche Bildung K. mbH, ... H. abgebrochen hatte, ist er nicht unverzüglich zu seiner Einheit, der NschAusbKp ... in Ah., zurückgekehrt, sondern bis zum 30.06.1987 eigenmächtig ferngeblieben.

2.
Nachdem der frühere Soldat seine Fachausbildung am 01.07.1987 bei dem oben angegebenen Ausbildungsinstitut wieder aufgenommen hatte, brach er seine Ausbildung am 10.08.1987 erneut ab und kehrte wiederum nicht zu seiner o.a. Einheit zurück, sondern blieb bis zum 21.09.1987 erneut eigenmächtig dem Dienst fern."

13

Die 14. Kammer des Truppendienstgerichts Nord verurteilte den früheren Soldaten am 25. Juli 1987 wegen eines Dienstvergehens zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Unteroffiziers der Reserve.

14

Auf Grund des Geständnisses des früheren Soldaten, des Gutachtens des Sachverständigen, Leitender Landesmedizinaldirektor Dr. R. sowie der Aussage des Zeugen Hauptmann V. als des letzten Disziplinarvorgesetzten des früheren Soldaten traf die Kammer folgende tatsächliche Feststellungen:

"Im Rahmen der Berufsförderung bewilligte das Kreiswehrersatzamt M. - Berufsförderungsdienst - dem früheren Soldaten mit Bescheid vom 03.02.1987 in der Zeit vom 02.02.1987 bis 31.03.1988 eine Fachausbildung nach §§ 5, 5 a SVG zum Kraftverkehrsmeister/Lkw-Schlosser bei der Gesellschaft für berufliche Bildung K. mbH, ... H. Dafür wurde der frühere Soldat von der Stammaienstelle des Heeres mit Bescheid vom 28.01.1987 - SDH I 4 - Az 16-26-03/04 für diese Zeit vom militärischen Dienst freigestellt. In den Bescheiden wurde er darüber belehrt, daß er unverzüglich seiner Einheit zu melden habe, wenn er die Fachausbildung verspätet (d.h. nicht am festgesetzten Tag) antreten oder der Ausbildung ohne ausdrückliche Einwilligung oder Zustimmung seiner Ausbildungsstätte fernbleiben sollte. Außerdem wurde er darauf hingewiesen, daß er unverzüglich zu seiner Einheit zurückzukehren habe, wenn er die Fachausbildung nicht antreten oder vorzeitig beenden sollte. Die Verletzung der vorstehenden Pflichten könne für ihn disziplinare und ggf. auch strafrechtliche sowie besoldungs- und versorgungsrechtliche Folgen haben.

Der frühere Soldat begann, wie vorgesehen, am 02.02.1987 die Ausbildung und nahm bis 07.03.1987 fast regelmäßig am Unterricht teil. Am 09.03.1987 entschloß er sich, aus persönlichen Gründen nicht mehr nach H. zu fahren. Seine geschiedene Ehefrau hatte ihn trotz des 1 Jahr zuvor geschlossenen gerichtlichen Unterhaltsvergleichs, nach dem er sich verpflichtet hatte, Unterhalt in Höhe von 545,- DM an sein Kind und seine Ehefrau zu zahlen, mit weiteren Forderungen so bedrängt, daß er sich außerstande fühlte, sich auf den Unterricht zu konzentrieren und den Lehrstoff aufzunehmen. Da ihm nach der Scheidung von seinen Dienstbezügen lediglich ca. 550,- DM übriggeblieben waren und er ohne die Hilfe seiner Lebensgefährtin seinen eigenen Lebensunterhalt nicht hätte bestreiten können, hielt er seine persönliche Lage für ausweglos, zumal er den durch rückständigen Unterhalt entstandenen Schuldenberg nicht mehr glaubte bewältigen zu können. Er verfiel in Resignation und Depression. Er konnte sich auch nicht dazu aufraffen, seinen militärischen Dienst in seiner früheren Einheit aufzunehmen, zumal er der Annahme war, daß sein Kompaniechef für seine Probleme kein Verständnis haben würde. Er hielt sich fortan zu Hause auf und suchte auf verschiedene Art Zerstreuung, aber auch durch Gelegenheitsarbeiten Geld hinzuzuverdienen, was ihm aber nicht gelang. Als sich dann zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt seine persönliche Situation besserte, entschied er sich dennoch nicht für die Fortsetzung seiner Fachausbildung. Er nahm sich vor, nach Beendigung des Ausbildungsabschnittes "Lkw-Schlosser" im Rahmen der Ausbildung zum Kraftverkehrsmeister mit Beginn des Computer-Lehrganges in die Ausbildung wieder einzusteigen und sie dann auch erfolgreich abzuschließen. Dieser Planung entsprechend nahm er am 01.07.1987 am Unterricht in H. wieder teil, brach die Ausbildung aber am. 10.08.1987 erneut ab, nachdem seine geschiedene Ehefrau bzw. deren Rechtsanwalt es noch einmal unternommen hatte, ihn mit Geldforderungen zu bedrängen. Dies hatte zur Folge, daß er erneut aus dem inneren Gleichgewicht geriet und der Ausbildung fernblieb. Da auch diesmal das Ausbildungsinstitut seiner Benachrichtigungspflicht nicht nachkam, erfuhren weder der Berufsförderungsdienst noch die Einheit des früheren Soldaten von dem Verhalten des früheren Soldaten. Erst nachdem der Kompaniechef am 21.09.1987 von den Fehlzeiten des früheren Soldaten Kenntnis erhalten und den früheren Soldaten aufgefordert hatte, sofort den Dienst anzutreten, erschien der frühere Soldat am 22.09.1987 bei seiner Einheit in Ah.

Der frühere Soldat hat den Sachverhalt der eigenmächtigen Abwesenheit zugegeben und zu seiner Entlastung folgendes vorgebracht: Nach seiner Scheidung habe er sich in einer sehr schlechten finanziellen und wirtschaftlichen Lage befunden. Obwohl seiner geschiedenen Ehefrau aufgrund eines Unterhaltsvergleichs ein Unterhaltsbeitrag für das gemeinsame Kind in Höhe von 545,- DM zugesprochen worden sei, habe sie ihn weiterhin mit Forderungen der verschiedensten Art bedrängt und unter Druck gesetzt. Da er auch bemüht gewesen sei, den rückständigen Unterhalt aus den vergangenen Jahren seinem Jungen zukommen zu lassen, seien ihm von seinen Dienstbezügen lediglich ca. 800,- DM verblieben, von denen aber für das im Jahre 1984 geborene zweite Kind noch Unterhalt in Höhe von 236,- DM abgegangen sei. Wenn ihm seinerzeit seine Lebensgefährtin nicht geholfen hätte, wäre er untergegangen. Er sei teilweise so verzweifelt gewesen, daß er sogar an Selbstmord gedacht habe. In dieser Situation habe er an seine Ausbildung in H. nicht mehr denken können, zumal ihm für die Fahrten dorthin auch nicht mehr ein eigener Pkw zur Verfügung gestanden habe. Wieder militärischen Dienst zu machen, habe er sich nicht entschließen können, zumal er zu seinem früheren Kompaniechef kein besonderes Vertrauensverhältnis gehabt habe. Als seine geschiedene Ehefrau dann später etwas Ruhe gegeben habe, habe er sich entschlossen, auf den ersten Teil seiner Fachausbildung (Lkw-Schlosser) zu verzichten und erst am 01.07.1987 mit der Ausbildung zum Kraftverkehrsmeister neu zu beginnen. Mit Sicherheit hätte er in der Ausbildung durchgehalten, wenn seine geschiedene Ehefrau nicht Anfang August 1987 wieder angefangen hätte, ihm mit weiteren Wünschen und Forderungen zuzusetzen. Zu seiner Entscheidung, die Fachausbildung wieder abzubrechen, sei auch hinzugekommen, daß er sich zunehmend gefragt habe, ob er überhaupt als Kraftverkehrsmeister eine Zukunft habe.

Der Sachverständige ist aufgrund einer vierstündigen Exploration des früheren Soldaten und aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu der Auffassung gelangt, daß es sich bei dem früheren Soldaten um eine depressive Versagenshaltung in einer Krisensituation bei einer milieugeschädigten Grundpersönlichkeit handele. Dieser Versagenshaltung sei Krankheitswert beizumessen und habe während der Tatzeit vorgelegen. Er halte es zwar für unwahrscheinlich, daß dies auf jeden einzelnen Tag der eigenmächtigen Abwesenheit des früheren Soldaten zutreffe, mit Sicherheit jedoch jeweils in der Anfangsphase der beiden in Betracht kommenden Zeitabschnitte. Der frühere Soldat sei in seinem Hemmungsvermögen, den Tatanreizen zu widerstehen, möglicherweise erheblich beeinträchtigt gewesen, so daß die Schutzbestimmung des § 21 StGB Anwendung finden könnte.

Die Kammer hat dem früheren Soldaten geglaubt, daß er nach seiner Scheidung erhebliche persönliche Probleme gehabt hat und sich gerade in finanzieller und wirtschaftlicher Hinsicht in einer verzweifelten Situation befunden hat, auch wenn die Kammer es im einzelnen nicht ganz nachvollziehen konnte, aufgrund welcher Aktivitäten seiner geschiedenen Ehefrau dem früheren Soldaten das Leben so schwer gemacht worden ist. Die Kammer ist auch den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen gefolgt und hält es zumindest nicht für ausschließbar, daß die Voraussetzungen des § 21 StGB temporär vorgelegen haben. Diese Auffassung findet auch in den Beurteilungen des früheren Soldaten insoweit eine Stütze, als dort seine psychische Belastbarkeit schlecht bewertet worden und mehrfach zum Ausdruck gekommen ist, daß er dazu neigt, schnell den Mut sinken zu lassen."

15

Diesen Sachverhalt würdigte die Kammer als vorsätzliche Verletzung der Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), insgesamt als Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG).

16

Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:

17

Der frühere Soldat habe ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen. Allerdings sei die nicht erfolgte Rückkehr zur Truppe nach Abbruch bzw. Unterbrechung der Fachausbildung von den Truppendienstgerichten stets milder beurteilt worden als die eigenmächtige Abwesenheit eines aktiv dienenden Soldaten. Ein erheblicher Unterschied sei darin zu sehen, daß der in der Fachausbildung stehende Soldat nicht mehr der Disziplin der Truppe unterliege und sich meist schon als Zivilist fühle. Bei dem Entschluß, nach Abbruch der Fachausbildung der Truppe fernzubleiben, sei daher eine weit geringere Hemmschwelle zu überwinden als bei dem, sich aus dem Dienst bei der Truppe zu lösen. Auch die dienstlichen Folgen des Fernbleibens in den beiden Fällen seien verschieden. Während die eigenmächtige Abwesenheit eines aktiv dienenden Soldaten die Disziplin gefährde und ein schlechtes Beispiel gebe, werde der Abbruch der Fachausbildung in der Einheit meist überhaupt nicht, allenfalls durch Zufall bemerkt. Ferner sei der Dienstposten des Freigestellten inzwischen meist schon besetzt, so daß der zurückkehrende Soldat kaum effektiv wieder eingesetzt werden könne. Die nachteiligen Folgen, die durch das Fernbleiben von der Truppe nach Abbruch der Fachausbildung entstünden, hielten sich daher in Grenzen. Aus diesen Gründen erscheine es gerechtfertigt, nicht die höchste disziplinargerichtliche Maßnahme, sondern die Dienstgradherabsetzung zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zu machen. Im vorliegenden Fall müsse sich aber maßnahmeverschärfend die Tatsache auswirken, daß der frühere Soldat mehr als fünf Monate dem Dienst in seiner Einheit ferngeblieben sei und vorsätzlich gehandelt habe. Es komme hinzu, daß er als Portepee-Unteroffizier der verschärften Haftung des § 10 Abs. 1 SG unterliege. Andererseits sei maßnahmemildernd zu berücksichtigen gewesen, daß die Schuldfähigkeit des früheren Soldaten auf Grund von Depressionen und einer damit einhergehenden Antriebsschwäche zeitweise erheblich vermindert gewesen sei. Auch könne in diesem Zusammenhang nicht außer acht gelassen werden, daß dem früheren Soldaten die eigenmächtige Abwesenheit dadurch erleichtert worden sei, daß das Ausbildungsinstitut seiner Vertragspflicht zuwider den Berufsförderungsdienst nicht rechtzeitig über die Fehlzeiten des früheren Soldaten informiert habe. Der frühere Soldat werde wiederum erheblich dadurch belastet, daß er seit 1984 dreimal wegen vergleichbarer Dienstvergehen disziplinar habe gemaßregelt werden müssen, darunter einmal mit fünf Tagen Disziplinararrest. Für den früheren Soldaten spreche andererseits, daß er bis zu seiner Scheidung im Jahre 1984 seinen Dienst beanstandungslos versehen und stets überdurchschnittliche Leistungen erbracht habe. Auch sein letzter Kompaniechef, der Zeuge Hauptmann V., habe bestätigt, daß der frühere Soldat als Militärkraftfahrlehrer bis zum Ende seiner aktiven Dienstzeit gute Erfolge in der Fahrausbildung erzielt habe. Nach alledem sei der frühere Soldat mit einer reinigenden disziplinargerichtlichen Maßnahme zu maßregeln gewesen, allerdings nicht mit einer Dienstgradherabsetzung bis in den Mannschaftsstand, sondern es sei der Kammer angemessen erschienen, wegen der in seiner Person liegenden mildernden Umstände ihm den Dienstgrad eines Unteroffiziers der Reserve zu belassen.

18

Gegen dieses Urteil, das dem früheren Soldaten am 24. August 1989 zugestellt wurde, hat dessen Verteidiger mit Schriftsatz vom 19. September 1989, der am 21. September 1989 beim Truppendienstgericht Nord eingegangen ist, Berufung mit dem Antrag eingelegt, das Kammerurteil aufzuheben und das Verfahren gemäß § 104 Abs. 3 WDO einzustellen.

19

Zur Begründung hat er ausgeführt:

20

Die von der Kammer verhängte Dienstgradherabsetzung beeinträchtige den früheren Soldaten angesichts der Umstände, die Gegenstand des vom Landgericht M. nach § 153 a StPO eingestellten sachgleichen Strafverfahrens und der im disziplinargerichtlichen Verfahren festgestellten Tatsachen seien, in unverhältnismäßiger Weise. Mit Blick auf die bisherigen Konsequenzen des Fehlverhaltens und die dafür maßgeblichen Ursachen sei eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 104 Abs. 3 WDO angemessen. Dabei müsse insbesondere die Tatsache stärker gewertet werden, daß der frühere Soldat bis zu den Schwierigkeiten, die sich aus dem Scheidungsverfahren ergeben hätten, stets in verläßlicher Weise seinen Dienst versehen und regelmäßig auch überdurchschnittliche Leistungen erbracht habe. Dies gebe im Zusammenhang mit den Feststellungen des Sachverständigen Dr. R. Veranlassung, von einer derart einschneidenden Maßnahme wie der Dienstgradherabsetzung abzusehen. Eine solch weitreichende Maßnahme sei angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles zur Verteidigung der Rechtsordnung nicht erforderlich, da diese keinen Schaden erleide, wenn das Verfahren gemäß § 104 Abs. 3 WDO eingestellt werde. Die Truppendienstkammer habe zu Recht festgestellt, daß im Rahmen der Dienstbefreiung und der Teilnahme an einem Lehrgang in einem Ausbildungsinstitut zur Berufsförderung Lockerungen feststellbar gewesen seien, die in Verbindung mit den konkreten Lebensumständen des früheren Soldaten dazu geführt hätten, daß es zu dem Fehlverhalten gekommen sei. Dieses sei außerdem dadurch begünstigt worden, daß das Ausbildungsinstitut seiner Vertragspflicht zuwider nicht rechtzeitig den Berufsförderungsdienst unterrichtet habe. Andererseits habe das Fehlen des früheren Soldaten infolge seiner Dauer eine Eigendynamik entwickelt, die es ihm verwehrt habe, einerseits zum Ausbildungsinstitut, andererseits in den aktiven Dienst zurückzukehren. Dabei habe der frühere Soldat den zusätzlichen Konflikt mit seiner geschiedenen Ehefrau subjektiv nicht beherrschen können, weil das Verhältnis zu seinem letzten Kompaniechef, dem Hauptmann Vogt, nicht geeignet erschienen sei, mit Aussicht auf Erfolg eine erträgliche Bereinigung der Angelegenheit herbeiführen zu können. Wegen dieser vielschichtigen Besonderheiten des Einzelfalles erscheine die von der Truppendienstkammer verhängte Maßnahme trotz und gerade wegen des eingestandenen Fehlverhaltens nicht zwingend geboten.

21

III

1.

Die Berufung ist zulässig; sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

22

2.

Das Rechtsmittel ist nach dem maßgeblichen Inhalt seiner Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Truppendienstkammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und unter Beachtung des Verschlechterungsverbotes (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).

23

3.

Die Berufung hatte keinen Erfolg.

24

Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

25

Das Dienstvergehen hat erhebliches Gewicht.

26

Das unerlaubte, eigenmächtige Fernbleiben eines Soldaten von der Truppe stellt dienst- und disziplinarrechtlich ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen dar, gleichgültig, ob es strafrechtlich als Fahnenflucht oder als eigenmächtige Abwesenheit zu beurteilen ist. Durch ein derartiges Fehlverhalten versagt der Soldat im Kernbereich seiner Dienstpflichten. Gerade bei einem auf Grund freiwilliger Verpflichtung berufenen Soldaten gehören Anwesenheit und Dienstleistung zu den fundamentalen und zentralen Pflichten. Die Verletzung der Pflicht zur militärischen Dienstleistung berührt in diesem Falle nicht nur die Wurzeln der militärischen Ordnung und die Schlagkraft der Truppe, sondern erschüttert auch die Grundlagen des Dienstverhältnisses selbst. Verstößt ein freiwillig längerdienender Soldat, der die Stellung eines Vorgesetzten bekleidet und deshalb gemäß § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben soll, gegen seine Dienstleistungspflicht, so büßt er in erheblichem Ausmaß an Achtung und Vertrauen bei seinen Vorgesetzten ein und beeinträchtigt nicht minder sein dienstliches Ansehen sowie seine Autorität bei Untergebenen, denen er ein denkbar schlechtes Beispiel gibt. Aus diesen Gründen hat der Senat in ständiger Rechtsprechung bei kürzerer eigenmächtiger Abwesenheit auf eine Dienstgradherabsetzung, unter Umständen in einen Mannschaftsdienstgrad, bei Fahnenflucht, längerdauernder oder wiederholter eigenmächtiger Abwesenheit regelmäßig auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis erkannt (BVerwGE 63, 66; BVerwG Urteil vom 16. Mai 1984 - 2 WD 51/83 - m.w.N.).

27

Der Senat hat allerdings, wovon auch die Truppendienstkammer bei ihrer Maßnahmebemessung zutreffend ausgegangen ist, das Unterlassen der Rückkehr zur Truppe nach Abbruch oder Unterbrechung einer Fachausbildung stets milder beurteilt als die eigenmächtige Abwesenheit eines aktiven Soldaten. Die Gründe hierfür liegen auf der Hand. Denn ein Soldat, der sich - meist schon längere Zeit - in der Fachausbildung befindet, unterliegt nicht mehr der Disziplin der Truppe und fühlt sich in der Regel schon in etwa als Zivilist. Bei dem Entschluß, nach Abbruch der Fachausbildung der Truppe fernzubleiben, ist daher eine weit geringere Hemmschwelle zu überwinden als bei dem, sich aus dem Dienst bei der Truppe zu lösen. Auch die dienstlichen Folgen des Fernbleibens sind in beiden Fällen nicht vergleichbar. Die eigenmächtige Abwesenheit eines Soldaten im aktiven militärischen Dienst bringt Unruhe in die Truppe, gefährdet die Disziplin und schafft Anreiz zur Nachahmung. Ein Unterlassen der Rückkehr nach Abbruch der Fachausbildung wird dagegen von der Mehrzahl der Angehörigen der Einheit meist überhaupt nicht oder nur durch Zufall bemerkt. Der Dienstposten eines zur Fachausbildung vom Dienst freigestellten Soldaten ist ohnehin in der Zwischenzeit besetzt worden, und selbst wenn dies noch nicht geschehen sein sollte, kann der zurückgekehrte Soldat kaum jemals wieder für den regulären Dienst eingeplant werden, weil er zumeist die weitere Bewilligung von berufsfördernden Maßnahmen beanspruchen wird. Der Nachteil, der der Truppe dadurch entsteht, daß ein Soldat nach Abbruch seiner Fachausbildung nicht zur Truppe zurückkehrt, ist also begrenzter als derjenige, der durch das eigenmächtige Fernbleiben eines in der aktiven Dienstleistung stehenden Soldaten von der Truppe entsteht. Aus diesen Gründen hat es der Senat in solchen Fällen bei der nächstniedrigeren disziplinargerichtlichen Maßnahme bewenden lassen (BVerwG Urteil vom 29. Januar 1988 - 2 WD 61/87 - m.w.N.).

28

In dieser Sache ist zuungunsten des früheren Soldaten zu berücksichtigen, daß er insgesamt während einer Zeitspanne von mehr als fünf Monaten der Truppe eigenmächtig ferngeblieben ist, nämlich zunächst nahezu vier Monate in der Zeit vom 9. März bis 30. Juni 1987, sodann nochmals mehr als einen Monat in der Zeit vom 10. August bis 21. September 1987. Mit diesem Verhalten handelte er den Belehrungen zuwider, die ihm das Kreiswehrersatzamt M. - Berufsförderungsdienst - im Bewilligungsbescheid vom 3. Februar 1987 und die Stammdienststelle des Heeres im Freistellungsbescheid vom 28. Januar 1987 dahingehend erteilt hatten, daß er unverzüglich seiner Einheit Meldung zu machen habe, wenn er der Ausbildung ohne ausdrückliche Einwilligung oder Zustimmung seiner Ausbildungsstätte fernbleiben sollte, und im Falle vorzeitiger Beendigung der Fachausbildung unverzüglich zu seiner Einheit zurückzukehren habe. Als entlastender Umstand ist demgegenüber jedoch zu bedenken, daß die Ausbildungsfirma den früheren Soldaten zwar verschiedentlich schriftlich gemahnt hat, seiner Verpflichtung zur Teilnahme an der Berufsausbildung nachzukommen, jedoch den Berufsförderungsdienst über die Fehlzeiten des früheren Soldaten entgegen der übernommenen Vertragspflicht nicht rechtzeitig informiert und dem früheren Soldaten dadurch letztlich die wiederholten eigenmächtigen Abwesenheiten wesentlich erleichtert hat. Vor allem ist als Milderungsgrund in der Sache die Tatsache zu berücksichtigen, daß der frühere Soldat infolge der Auseinandersetzungen mit seiner geschiedenen Ehefrau in eine depressive Versagenshaltung geraten war, der nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. R. Krankheitswert beizumessen war. Bei einer milieugeschädigten Grundpersönlichkeit ist er in den Krisensituationen jeweils in der Anfangsphase der beiden in Betracht kommenden Zeitabschnitte Depressionen und einer damit einhergehenden Antriebsschwäche erlegen, so daß nicht auszuschließen ist, daß sein Hemmungsvermögen und damit seine Schuldfähigkeit zeitweise im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert waren. Der Senat ist dem Gutachten des Sachverständigen ebenso wie der Einlassung des früheren Soldaten gefolgt, daß er wegen der nach seiner Scheidung aufgetretenen erheblichen persönlichen Probleme in der Auseinandersetzung mit seiner geschiedenen Ehefrau in finanzieller und wirtschaftlicher Hinsicht subjektiv zeitweise einer Verzweiflung nahe gewesen sei.

29

Darüber hinaus sind in der Person des früheren Soldaten sowohl belastende als auch entlastende Umstände zu würdigen. Als Milderungsgründe sind die Tatsachen zu berücksichtigen, daß er sich bis zu der offenbar einschneidenden Erfahrung der Scheidung von seiner Ehefrau im Jahre 1984 nicht nur außer Dienst tadelfrei geführt, sondern auch ordentliche dienstliche Leistungen erbracht, sich Auszeichnungen erworben und insbesondere als Fahrlehrer überdurchschnittliche Leistungsbereitschaft gezeigt und gute Erfolge erzielt hat. Gegen ihn sprechen jedoch die kritischen Äußerungen seiner Disziplinarvorgesetzten hinsichtlich seiner charakterlichen Eigenschaften und seiner Zuverlässigkeit.

30

Wenngleich Eigenart und Schwere des Dienstvergehens wegen der erheblichen Zeitdauer und Wiederholung der unerlaubten Abwesenheit des früheren Soldaten bei der Maßnahmebemessung eine Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad geboten hätten, rechtfertigten das erheblich verminderte Maß der Schuld und die in der Person des früheren Soldaten liegenden Milderungsgründe, davon abzusehen. Bei einer Gesamtbetrachtung aller Be- und Entlastungsmomente stellt sich die von der Truppendienstkammer verhängte Maßnahme einer Degradierung des früheren Soldaten in den Dienstgrad eines Unteroffiziers der Reserve als erforderliche und angemessene Ahndung dar.

31

Die vom Verteidiger des früheren Soldaten beantragte Einstellung des Verfahrens gemäß § 104 Abs. 3 WDO kam weder nach Satz 1 dieser Vorschrift in Betracht, weil kein Verfahrenshindernis bestand, eine Disziplinarmaßnahme zulässig war und nach § 8 WDO auch verhängt werden durfte, noch konnte hier mangels Zustimmung des Vertreters des Bundeswehrdisziplinaranwalts nach Satz 2 eine solche Entscheidung zugunsten des Soldaten getroffen werden; im übrigen waren hier keine Opportunitätserwägungen zu erkennen, die es vertretbar hätten erscheinen lassen können, das Interesse des Dienstherrn an der Aufrechterhaltung von Disziplin und Ordnung in der Truppe gegenüber der Berücksichtigung besonderer persönlicher Umstände in der Sphäre des früheren Soldaten zu vernachlässigen. Die von der Truppendienstkammer verhängte Maßnahme stellt sich daher nicht als unverhältnismäßige Ahndung eines schwerwiegenden Dienstvergehens dar.

32

4.

Da die Berufung des früheren Soldaten somit in vollem Umfang erfolglos war, hatte er gemäß § 131 Abs. 1 WDO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; es bestand auch keine gesetzliche Möglichkeit, ihn ganz oder teilweise von den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten (BVerwGE 46, 101).

Hacker
Dr. Schwandt
Roth
von Kessinger
Kramp