Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.03.1997, Az.: BVerwG 2 WD 29.95
Anforderungen an die Durchführung eines wehrdisziplinarrechtlichen Verfahrens; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dienstvergehens; Anforderungen an die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten eines Soldaten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.03.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 29.95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 12414
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Nord - 15.06.1995 - AZ: N 7 VL 3/95
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 113, 70 - 76
- DokBer B 1997, 287-292
- NVwZ 1998, 640 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1998, 320-321 (Volltext mit amtl. LS)
- NZWehrR 1998, 37-39
- NZWehrr 1997, 212
- ZBR 1998, 38-40
Amtlicher Leitsatz
Zur Maßnahmebemessung bei entwürdigender Behandlung von Wehrpflichtigen durch einen Vorgesetzten sowie vorschriftswidrigem Gebrauch einer Schußwaffe gegenüber dem Betroffenen.
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 18. März 1997,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier, sowie
Major Fiebelkorn, Stabsfeldwebel Christofzik als ehrenamtliche Richter,
Oberregierungsrat ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
für Recht erkannt:
Tenor:
Unter Zurückweisung der Berufung des früheren Soldaten wird auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts das Urteil der 7. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 15. Juni 1995 aufgehoben.
Der frühere Soldat wird wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Jägers der Reserve herabgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt.
Gründe
I.
Der 32 Jahre alte frühere Soldat besuchte jeweils fünf Jahre die Grundschule und Hauptschule, die er mit Abschlußzeugnis vom 19. Juni 1981 verließ. Vom 1. August 1981 bis 30. Juni 1985 durchlief er eine Lehre als Gas- und Wasserinstallateur, die er mit der Gesellenprüfung abschloß. Anschließend war er teilweise als Gehilfe in dem erlernten Beruf tätig, teilweise arbeitslos.
Zum 5. April 1988 wurde er zur Ableistung des Grundwehrdienstes zur Ausbildungskompanie ... in N. einberufen und auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung am 6. Juli 1988 unter Übernahme in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Jäger ernannt. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf sechs Monate, sodann auf zwei Jahre, vier Jahre sowie zwei Monate, acht Jahre sowie zwei Monate und zwölf Jahre sowie zwei Monate festgesetzt. Ein Antrag des früheren Soldaten auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten wurde mit Bescheid der Stammdienststelle des Heeres vom 28. Juni 1993 mangels Bedarfs abgelehnt. Die Dienstzeit des früheren Soldaten wurde auf seinen Antrag nach § 4 Pers-StärkeG mit Bescheid der Stammdienststelle des Heeres vom 7. März 1994 auf acht Jahre verkürzt und endete mit Ablauf des 31. März 1996.
Nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen wurde der frühere Soldat am 21. Dezember 1989 zum Unteroffizier, am 6. Februar 1991 zum Stabsunteroffizier und am 27. Mai 1992 zum Feldwebel ernannt.
Nach der Grundausbildung nahm der frühere Soldat in der Zeit vom 9. Januar bis 22. März 1989 bei der .../Jägerbataillon ... in O. am Unteroffizierlehrgang Teil 1 sowie vom 29. März bis 16. Juni 1989 an der Kampftruppenschule ... in H. am Unteroffizierlehrgang Teil 2 teil, den er zwar nicht bestand, aber im Rahmen einer Wiederholung vom 3. Oktober bis 19. Dezember 1989 mit der Abschlußnote "ausreichend" beendete; bereits zum 1. Oktober 1989 war er auf den Dienstposten eines Jägerunteroffiziers und Gruppenführers gewechselt. In der Zeit vom 16. Oktober bis 13. Dezember 1990 absolvierte er an der Heeresunteroffizierschule in M. den Feldwebellehrgang Teil 1 und wechselte zum 1. Mai 1991 auf den Dienstposten eines Jägerfeldwebels und Gruppenführers. In der Zeit vom 27. August bis 20. Dezember 1991 nahm er an der Kampftruppenschule ... in H. am Feldwebellehrgang Teil 2 mit der Abschlußnote "befriedigend" teil. Ersichtlich wegen der Vorfälle, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, wurde er sodann zum 17. Januar 1994 zur Stabskompanie Panzerbrigade ... in N. kommandiert und zum 1. April 1994 dorthin versetzt. Seit dem 1. August 1994 durchläuft er im Rahmen der Berufsförderung eine Ausbildung zum Zentralheizungs- und Lüftungsmonteur.
In der Beurteilung seiner dienstlichen Leistungen als Jägerunteroffizier und Gruppenführer vom 21. März 1990 erhielt der frühere Soldat in der gebundenen Beschreibung einmal die Wertung "2" sowie jeweils siebenmal die Wertungen "3" und "4" und in der freien Beschreibung für "Verantwortungsbewußtsein" den Ausprägungsgrad "B". Gemäß Sonderbeurteilung (zum Antrag auf Übernahme als Berufssoldat) vom 23. November 1992 vermochte er als Jägerfeldwebel und Gruppenführer, der sowohl für die Führung, Ausbildung und Erziehung der ihm unterstellten Soldaten als auch für die Aus- und Weiterbildung des ihm unterstellten Ausbildungspersonals verantwortlich war, seine Leistungen zu steigern und erzielte in der gebundenen Beschreibung viermal die Wertung "2" sowie elfmal die Wertung "3" und in der freien Beschreibung für "Verantwortungsbewußtsein", "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" sowie "Durchsetzungsvermögen" jeweils den Ausprägungsgrad "B"; in der Kennzeichnung seiner herausragenden charakterlichen Merkmale und des beruflichen Selbstverständnisses wurde über ihn ausgeführt:
"Fw N. ist ein schwungvoller und selbstbewußter junger Feldwebel, der gerne Soldaten führt und ausbildet. Stets mit ganzem Herzen Soldat, fordert er viel von sich und anderen und verfügt dabei über die notwendige Autorität, die er als Vorgesetzter junger Rekruten haben muß. Mit zunehmender praktischer Erfahrung wird es Fw N. gelingen, den Anteil seiner persönlichen Autorität noch mehr in den Vordergrund zu stellen, um damit sein Leistungsniveau insgesamt noch zu steigern."
Die auf Anforderung des Senats erstellte Beurteilung vom 31. Mai 1996 weist demgegenüber eine Verschlechterung auf, nämlich in der gebundenen Beschreibung einmal die Wertung "2", zehnmal die Wertung "3" sowie dreimal die Wertung "4" und in der freien Beschreibung für "Fähigkeit zur Menschenführung" den Ausprägungsgrad "U"; hierzu wurde erläuternd bemerkt:
"Fw N. war in meiner Zeit ein dynamischer, hochmotivierter Vorgesetzter, der sein eigenes Leistungsvermögen zum Maßstab seiner Soldaten machte. Sein bisweilen autoritäres und unverhältnismäßig forderndes Auftreten als Führer verursachte bei einigen unterstellten Soldaten Unsicherheit und schüchterte sie ein, während es vielen anderen keinerlei Probleme bereitete. Meiner Ansicht nach fühlte Fw N. sich selbst gelegentlich zu unsicher, um auf seine Soldaten zuzugehen, Fehler einzügestehen und überzogene Erwartungen zurückzuschrauben. Sein Fingerspitzengefühl im Umgang mit weniger leistungsfähigen Soldaten und seine Fähigkeit, ihnen gerecht zu werden, war aus heutiger Sicht noch nicht ausreichend entwickelt."
In der Kennzeichnung seiner herausragenden charakterlichen Merkmale und seines beruflichen Selbstverständnisses wurde ausgeführt:
"Fw N. war ein Führer, der hohe Erwartungen an sich und andere stellte. Seine eigene vorhandene Unerfahrenheit und die dadurch verursachte Unsicherheit versuchte er durch verstärktes autoritäres Auftreten zu verbergen. Er war aus ganzem Herzen Soldat, war aber nicht immer in der Lage zu akzeptieren, daß gerade dies bei Wehrpflichtigen nicht die Regel ist. Die Auswirkungen seines eigenen Führungsverhaltens waren ihm - meiner Ansicht nach - häufig nicht oder nur in geringem Maß bewußt, das Erkennen seiner eigenen Fehler und die entsprechende Verhaltensänderung für ihn selbst recht schwierig."
Der frühere Soldat ist Träger der Schützenschnur in Gold seit dem 16. Februar 1993 und des Leistungsabzeichens in Gold seit dem 1. Juli 1993.
Im Bundeszentralregister und im Disziplinarbuch sind keine Eintragungen über eine Bestrafung oder disziplinare Maßregelung des früheren Soldaten enthalten.
Die Versorgungsbezüge des früheren Soldaten berechnen sich aus der 5. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 des Bundesbesoldungsgesetzes. Er hat eine Übergangsbeihilfe in Höhe von 22.088,70 DM erdient, die gemäß § 75 Abs. 2 WDO in Höhe von 12.000 DM unter Einbehaltung des Restbetrages am 11. April 1996 ausgezahlt wurde. Die Übergangsgebührnisse, die auf die Dauer von 21 Monaten bis zum 31. Dezember 1997 gewährt werden, betragen 2.854,98 DM brutto, unter Berücksichtigung eines Kindergeldes von 440 DM sowie eines Abzuges von 27,44 DM werden ihm tatsächlich 3.267,54 DM ausgezahlt. Der frühere Soldat hat monatliche Aufwendungen von ca. 1.550 DM für Miete, Strom, Heizung, Wasser sowie Telefon.
Der frühere Soldat ist seit dem 9. August 1991 verheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder im Alter von vier und zwei Jahren hervorgegangen. Die Ehefrau ist nicht berufstätig.
II.
Im Januar 1994 kam es durch Abgabe nach § 29 Abs. 3 WDO wegen entwürdigender Behandlung von Untergebenen zu einem Strafverfahren gegen den früheren Soldaten, das die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Kiel durch Verfügung vom 23. August 1994 - 590 Js 50586/93 - gemäß § 153 Abs. 1 Satz 1 StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt hat.
In dem mit Verfügung des Kommandeurs .... Panzergrenadierdivision vom 23. Dezember 1993 ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt dem früheren Soldaten in der Anschuldigungsschrift vom 20. Januar 1995 folgendes Verhalten als Dienstvergehen zur Last:
"Während der Zugehörigkeit des Soldaten zur Ausbildungskompanie Stabsdienst/Militärkraftfahrer ..., S.-Kaserne, N., in der er als stellvertretender Zugführer des II. Zuges eingesetzt war, kam es zu folgenden Ereignissen:
1.
Am 03.07.93 äußerte der Soldat in der S.-Kaserne, N., gegenüber dem Jäger U., Angehöriger des II. Zuges, dem vom Truppenarzt wegen Rückenschmerzen ein Bettbrett verordnet worden war, er solle 'sich nicht so anstellen, so etwas' - Rückenschmerzen - 'hätte doch jeder; er selbst hätte kein Bettbrett für ihn'. Weder informierte er den Jg U. darüber, wie dieser ein solches Bettbrett erhalten könne, noch meldete er dem für solche Angelegenheiten zuständigen Kompaniefeldwebel, daß Jäger U. eines benötige.2.
Während eines 6 km-Marsches der Kompanie am 15.07.93 von B. nach N. versetzte der Soldat einigen der marschierenden Rekruten des II. Zuges, die zurückgefallen waren - u.a. die Jg V. und U. -, mit einem abgebrochenen Spatenstiel Schläge auf das aufgesetzte Sturmgepäck und auf den Stahlhelm, der teilweise auf dem Kopf getragen wurde, teilweise am Sturmgepäck befestigt wurde, um diese Soldaten dazu zu bringen, schneller zu marschieren und an den nächsten Soldaten aufzuschließen.3.
Am 02.09.93 befahl der Soldat in der S.-Kaserne, N., als Zugführer des II. Zuges den Soldaten seines Zuges unmittelbar nach Dienstschluß, 30 Liegestützen zu machen. Als er bemerkte, daß der Jäger R. körperlich nicht in der Lage war, die 30 Liegestützen auszuführen, befahl er ihm, noch weitere 10 Liegestützen zu machen, wozu es aber wegen der körperlichen Schwäche des Jägers R. nicht kam. Kurz danach auf der Zugzentrale nochmals von Jäger R. auf den Vorfall angesprochen, drohte er ihm weitere 10 Liegestützen an, wenn er die Zugzentrale nicht sofort verließe. Nachdem der Jäger R. daraufhin wieder seine Stube aufgesucht hatte, kam es bei ihm zu einer Kreislaufschwäche und Hyperventilation, weswegen er sofort ins Krankenhaus Neumünster zur Behandlung gebracht werden mußte.Als sich der Jäger R. am nächsten Morgen, dem 03.09.93, bei dem Soldaten im Sanitätsrevier abmeldete und dabei von seinem Schwächeanfall am Vortag berichtete, drohte er - der Soldat - ihm eine 'Sonderbehandlung zur körperlichen Ertüchtigung' an. Da er diese Bemerkung nicht erläuterte, verstand der Jäger R. darunter die Durchführung von weiteren Liegestützen.
4.
Während eines Schulschießens der Kompanie am 13. September 93 auf der Standortschießanlage B. zielte der Soldat, als Leitender eingeteilt, mit seiner fertiggeladenen und gesicherten Pistole P 1 aus ca. 20 cm Entfernung auf den Kopf des als Schreiber tätigen Jägers V., obwohl er wußte, daß es nach der ZDv 3/15 Nr. 213, 701 (6) verboten ist, eine Waffe auf einen Menschen zu richten. Dabei fragte er den Jäger V., ob er Angst habe. Anschließend führte der Soldat vor dessen Augen eine Sicherheitsüberprüfung durch, um ihm zu zeigen, daß die Waffe fertiggeladen war."
Die 7. Kammer des Truppendienstgerichts Nord fand den früheren Soldaten am 15. Juni 1995 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers.
Sie sah den zu den Anschuldigungspunkten 1, 2 und 4 vorgeworfenen Sachverhalt auf Grund der von ihr getroffenen tatsächlichen Feststellungen als erwiesen an und würdigte das Verhalten des früheren Soldaten zu diesen Anschuldigungspunkten jeweils als vorsätzlichen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG), die Kameradschaftspflicht (§ 12 Satz 2 SG) sowie die Verpflichtung zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten im Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) und außerdem zu Anschuldigungspunkt 4 als vorsätzliche Verletzung der Gehorsamspflicht (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SG), insgesamt als ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG. Dagegen sprach sie den früheren Soldaten zu Anschuldigungspunkt 3 von dem Vorwurf eines Dienstvergehens frei mit der Begründung, daß der frühere Soldat zwar objektiv seine Dienstpflichten nach § 10 Abs. 3, § 12 Satz 2, § 17 Abs. 2 Satz 1 SG sowie die Pflicht zur Erteilung gesetzmäßiger Befehle (§ 10 Abs. 4 SG) verletzt habe, aber einem Tatbestandsirrtum gemäß § 16 Abs. 1 StGB unterlegen sei, der ein vorsätzliches Handeln ausschließe; soweit dem früheren Soldaten danach nur eine fahrlässige Pflichtverletzung vorgeworfen werden könne, sei ihm durch die Anschuldigungsschrift nur vorsätzliches, nicht jedoch fahrlässiges Verhalten vorgeworfen worden.
Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:
Wer als Zeitsoldat ihm unterstellten Soldaten im Falle einer Bitte, die die Gesundheit eines Soldaten betreffe, die notwendige Hilfe verweigere, wer ferner durch Schläge versuche, ihm unterstellte Soldaten anzutreiben, und schließlich entgegen bestehenden Befehlen eine teilgeladene Pistole P 1 auf den Kopf eines Untergebenen richte, greife in schwerwiegender Weise in die Rechte von Untergebenen ein. Wenngleich der Exekutive im Rahmen des militärischen Über- und Unterordnungsverhältnisses weitreichende Eingriffsrechte gegenüber den Untergebenen zustünden, müsse sie andererseits die Rechte von Untergebenen mit besonderer Sorgfalt beachten. Nur wenn dieses Wechselspiel zwischen Machtbefugnis einerseits und Beachtung der Rechte von Untergebenen andererseits beachtet werde, sei die Grundvoraussetzung für den Bereich der "Inneren Führung" erfüllt. Dies gelte insbesondere in einer Wehrpflichtarmee, da Wehrpflichtige, die zum Teil unter erheblichen Belastungen ihrer staatsbürgerlichen Pflicht nachkämen, einen besonderen Anspruch darauf hätten, daß die Grundsätze der "Inneren Führung" beachtet würden. Da der frühere Soldat dies nicht beachtet habe, müsse er dafür einstehen. Erschwerend sei hierbei zu berücksichtigen, daß er in einer Vielzahl von Fällen in die Rechte von Untergebenen eingegriffen habe. So seien die Zeugen U. und Vormfenne durch Schläge von ihm angetrieben worden, schneller zu marschieren, und der Zeuge U. sei bei seiner Frage nach dem ihm verordneten Bettbrett regelrecht "abgeschmiert" worden. Schließlich habe der frühere Soldat durch das Zielen mit einer teilgeladenen, wenn auch gesicherten Pistole P 1 aus einer Entfernung von 30 bis 50 cm auf den Kopf des Zeugen Vormfenne erhebliche Gefahren für dessen Leib und Leben geschaffen; der damit verbundene Verstoß gegen die Gehorsamspflicht wiege ebenfalls schwer. Insgesamt habe es sich nicht um einen einmaligen, aus einer besonderen Situation erklärbaren Fehlgriff des früheren Soldaten, sondern um eine Reihe von voneinander unabhängigen Pflichtverstößen gehandelt. Erschwerend wirke sich ferner aus, daß es sich um das Versagen eines Vorgesetzten gehandelt habe, von dem erwartet werde, daß er in Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel gebe. Nur unter dieser Voraussetzung könne er von Untergebenen erwarten, daß diese sich am Vorbild ihres Vorgesetzten orientierten und ihrerseits ihre Pflichten mit vollem Einsatz erfüllten. Der frühere Soldat habe hier jedoch kein vorbildhaftes Verhalten an den Tag gelegt. Des weiteren sei zu seinen Lasten zu berücksichtigen, daß sein Fehlverhalten in der Einheit bekannt geworden sei. Andererseits stünden den Erschwerungsgründen auch Milderungsgründe gegenüber. Zunächst sei zu berücksichtigen, daß vom höheren Vorgesetzten für den Bereich der Ausbildungskompanie ... im Rahmen der Grundausbildung ein Übermaß an Härte gefordert worden sei. Dies habe dazu geführt, daß sich bei dem Teileinheitsführer falsche Vorstellungen entwickelt hätten, ohne daß dies im Wege der Dienstaufsicht bemerkt und unterbunden worden sei. Auch der frühere Soldat sei dieser Fehleinschätzung unterlegen. Für ihn sprächen auch seine dienstlichen Leistungen, die nach überdurchschnittlicher Erstbewertung eine deutliche Steigerung erfahren hätten. Die Zeugen Hauptmann T. und Hauptmann der Reserve R. hätten den früheren Soldaten in der Hauptverhandlung ebenfalls überdurchschnittlich beurteilt. In dieses insgesamt positive Bild füge sich auch die Tatsache ein, daß der frühere Soldat weder strafgerichtlich noch disziplinar in Erscheinung getreten sei. Unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte habe deshalb die Kammer eine Herabsetzung des früheren Soldaten in einen Mannschaftsdienstgrad noch nicht für verwirkt, sondern eine Degradierung zum Stabsunteroffizier für angemessen und erforderlich gehalten.
Gegen diese ihm am 9. August 1995 zugestellte Entscheidung hat der Verteidiger des früheren Soldaten mit Schriftsatz vom 17. August 1995, der am folgenden Tag bei der Truppendienstkammer eingegangen ist, in vollem Umfang Berufung eingelegt.
Zur Begründung hat er auf sein früheres schriftsätzliches Vorbringen verwiesen und ergänzend mit Schriftsatz vom 23. August 1995 vorgetragen:
Die Kammer habe zu Anschuldigungspunkt 1 weder die Einlassung des früheren Soldaten noch die Aussage des Zeugen W. berücksichtigt, der ausdrücklich in der Hauptverhandlung erklärt habe, daß er zu dem Vorwurf nichts sagen und sich an Einzelheiten nicht erinnern könne. Daher wäre die Einlassung des früheren Soldaten gegenüber der Aussage des Zeugen U. als des Betroffenen abzuwägen gewesen. Es liege neben der Sache, daß der frühere Soldat angeblich durch sein Verhalten die damit verbundenen gesundheitlichen Gefährdungen der Betroffenen billigend in Kauf genommen habe. Hinsichtlich etwa eingetretener gesundheitlicher Gefährdungen habe das Gericht keine Feststellungen getroffen, die eine Verurteilung insoweit rechtfertigen könnten. Zu Anschuldigungspunkt 2 treffe nicht zu, daß der frühere Soldat andere Soldaten mit einem Stock oder Spaten auf deren Gepäck geschlagen habe, um sie wie Vieh anzutreiben und zu behandeln. Zunächst werde diese Feststellung schon von den Aussagen der Zeugen U., Vormfenne und Witt nicht getragen. Auch nach der Beweisaufnahme blieben erhebliche Zweifel, wann genau der Vorfall stattgefunden haben solle. Die Kammer habe keinerlei Beweis darüber erhoben, ob nicht ein anderer Soldat die Zeugen geschlagen haben könnte. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, daß der Zeuge Blietschau die Aussage verweigert habe und daß das gegen ihn gerichtete Verfahren noch nicht abgeschlossen sei. Zur Frage des Vorsatzes habe die Kammer keine Feststellungen getroffen, so daß insoweit auch keine Verurteilung gerechtfertigt sei. Zu Anschuldigungspunkt 4 bleibe der frühere Soldat dabei, daß er nicht mit einer Pistole auf einen anderen Soldaten gezielt habe. Die Aussage der Zeugen V. und R. seien falsch. Auf Blatt 78 der Akten sei hinzuweisen. Zwar sei der frühere Soldat am 13. September 1993 als Leitender beim Pistolenschießen eingeteilt gewesen und habe dabei eine P 1 am Mann führen müssen. Die Kammer habe jedoch jede Aufklärung dahingehend unterlassen, ob mit der Waffe des Leitenden geschossen worden sei oder nicht; der frühere Soldat habe glaubhaft angegeben, daß damit geschossen worden sei. Daß das so gewesen sein "kann", habe Hauptmann K. bestätigt. Der Zeuge B. habe schließlich bestätigt, daß er nicht bemerkt habe, daß eine Pistole auf einen Soldaten gerichtet worden sei. Im übrigen werde bestritten, daß der Zeuge V. durch die "kleine Öffnung" überhaupt habe sehen können, was geschehen sei. Dies gelte um so mehr, weil er sich, da es geregnet habe, einen Poncho übergehängt habe, so daß er wie in einem kleinen Zelt untergebracht gewesen sei, wie die Kammer festgestellt habe. In ihren Urteilsgründen beziehe sich die Kammer auch nur auf die Zeugen V. und R., während sie die Aussage des Zeugen B. und den Akteninhalt nicht berücksichtige. Insoweit stünden Akteninhalt und Zeugenaussagen im Widerspruch, so daß hier schon mangels Beweises hätte freigesprochen werden müssen. Konkrete Feststellungen über Gefahren für Leib und Leben des Zeugen (Blatt 14 des Kammerurteils) seien im Tatbestand nicht getroffen worden. Dies gelte um so mehr, als die Kammer gemeint habe, die Waffe sei zur Tatzeit teilgeladen und gesichert gewesen. Ausführungen der Kammer des Inhalts, daß sie einerseits meine, der frühere Soldat sei gut beurteilt und bislang weder gerichtlich noch disziplinarisch in Erscheinung getreten, andererseits aber der Ansicht sei, ihm nicht glauben zu können, stünden in unauflösbarem Widerspruch. Die Kammer habe keine Umstände dafür dargelegt, daß sie dem früheren Soldaten keinen Glauben habe schenken können, und sich zur Frage der Glaubwürdigkeit des früheren Soldaten auch nicht mit den Äußerungen seiner Vorgesetzten auseinandergesetzt, die es gerechtfertigt erscheinen ließen, ihm zu glauben. Demzufolge werde das gesamte Urteil, soweit es zu einer Verurteilung des früheren Soldaten geführt habe, zur Überprüfung gestellt. Ergänzend sei zu bemerken, daß hinsichtlich der vom früheren Soldaten als falsch angesehenen Zeugenaussagen Strafanzeige wegen uneidlicher Falschaussage bei der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Kiel erstattet worden sei bzw. erstattet werde.
Des weiteren hat der Wehrdisziplinaranwalt gegen das ihm am 1. August 1995 zugestellte Kammerurteil mit Schriftsatz vom 28. August 1995, der am 30. August 1995 bei der Truppendienstkammer eingegangen ist, zuungunsten des früheren Soldaten Berufung in vollem Umfang mit dem Ziel der Verhängung einer "der Art nach" schwereren Maßnahme eingelegt.
Zur Begründung hat er vorgetragen:
Die tatsächliche und rechtliche Bewertung des Sachverhalts zu Anschuldigungspunkt 3 der Urteilsbegründung könne keinen Bestand haben. Offenbar gehe die Kammer von einem anderen Sachverhalt als er, der Wehrdisziplinaranwalt, aus. Er habe in seiner Anschuldigungsschrift vom 20. Januar 1995 dem früheren Soldaten vorgeworfen, bemerkt zu haben, daß der Jäger R. offensichtlich aus Erschöpfung körperlich nicht mehr in der Lage gewesen sei, 30 Liegestütze auszuführen; gleichwohl habe er diesem aber noch die Ausführung von weiteren zehn Liegestützen befohlen. Demgegenüber führe die Kammer hierzu nur aus, der frühere Soldat habe wahrgenommen, daß der Jäger R. die Übung nicht korrekt zu Ende führe, und er sei der Meinung gewesen, daß der Jäger R. sich nicht voll eingesetzt habe, um den Befehl auszuführen. Die Kammer vertrete weiterhin die Auffassung, daß der frühere Soldat sowohl den Grad der körperlichen Erschöpfung des Zeugen als auch die Ursache dieser Erschöpfung, die durch eine allergische Erkrankung bedingt gewesen sei, fahrlässig nicht erkannt habe und in bezug auf die Ursachen dieser Erschöpfung einem den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum nach § 16 Abs. 1 StGB unterlegen sei. Dieser Auffassung könne jedoch nicht gefolgt werden. Unstreitig sei, daß dem früheren Soldaten zum Zeitpunkt des Vorfalls am 2. September 1993 der Zusammenhang zwischen der Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit des Zeugen R. und seiner allergischen Erkrankung nicht bekannt gewesen sei. Darauf komme es jedoch im vorliegenden Fall nicht an, da bei der Prüfung der Schuldform im Sinne des § 16 Abs. 1 StGB nur die Kenntnis des früheren Soldaten von den äußeren Umständen des Geschehensablaufs zu berücksichtigen sei. Hier ergebe sich bereits aus der ersten Vernehmung des früheren Soldaten vom 1. Oktober 1993 sowie aus seiner Einlassung im Rahmen der Hauptverhandlung, daß der frühere Soldat auf Grund der Ausführung der befohlenen ersten 30 Liegestütze durch den Zeugen R. erkannt habe, daß dieser körperlich nicht in der Lage gewesen sei, die Übung weiter auszuführen. Der Zeuge R. habe in seiner Vernehmung vor der Kammer am 15. Juni 1995 dazu bekundet, daß er nach 30 Liegestützen das Knie aufgestützt habe. Das sei ein sicheres Anzeichen dafür gewesen, daß der Zeuge so erschöpft gewesen sei, daß er die übliche Haltung bei einem Liegestütz, d.h. Abstützen des Körpers nur mit Händen und Füßen, nicht mehr habe ausführen können. Diesen äußeren Geschehensablauf sowie die Äußerungen des Zeugen R., "er könne nicht mehr", die durch die Aussage des Zeugen F. in der Hauptverhandlung bestätigt worden seien, habe der frühere Soldat jedoch nicht zum Anlaß genommen, die Übung sofort abzubrechen und von zusätzlichen Liegestützen abzusehen, sondern er habe dem Zeugen die Durchführung von weiteren zehn Liegestützen befohlen. Unstreitig sei auch, daß der Zeuge R. auf Grund seiner körperlichen Erschöpfung dann zu weinen begonnen habe. Auch dieses Verhalten habe der frühere Soldat unstreitig wahrgenommen. Er sei sich auch bewußt gewesen, daß die Grenze der körperlichen Belastbarkeit überschritten gewesen sei, wenn ein damals 20jähriger junger Mann bei der Befolgung der weiteren Übung in Tränen ausbreche; andernfalls hätte er danach wohl nicht die Übung für den Zeugen abgebrochen. Der frühere Soldat habe also auf Grund des äußerlich wahrnehmbaren Geschehensablauf gewußt, was er getan habe. Ein Auseinanderklaffen von Vorstellung und Wirklichkeit habe bei ihm nicht vorgelegen. Somit sei hier von einem vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflichten zur Fürsorge (§ 10 Abs. 3 SG), zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG), zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) sowie gegen die Verpflichtung zum befehls- und vorschriftsmäßigen Verhalten gemäß § 10 Abs. 4 SG auszugehen gewesen. Es komme noch hinzu, daß sich der Vorfall am Ende eines für alle Rekruten körperlich anstrengenden Tages abgespielt habe, bei dem die Soldaten auch kein Mittagessen erhalten hätten, wie der Zeuge R. bereits in seiner Beschwerde vom 6. September 1993 unwiderlegt bekundet habe. Dieser weitere Umstand in Verbindung mit den bereits oben geschilderten äußeren Geschehnissen sowie der unstreitig überharten Vorstellung des früheren Soldaten über die Ausbildung selbst ließen - auch nach Auswertung der Zeugenaussagen sowie der eigenen Einlassung des früheren Soldaten - die subjektive Bewertung seines Verhaltens im Sinne eines den Vorsatz ausschließenden Irrtums über Tatumstände nicht zu. Der frühere Soldat sei daher - im Gegensatz zu dem von der Kammer getroffenen Urteilsspruch - zu einer härteren disziplinargerichtlichen Maßnahme zu verurteilen.
Auf die vom Verteidiger des früheren Soldaten gegen die Zeugen U., Vormfenne und R. wegen Verdachts der uneidlichen Falschaussage erstattete Strafanzeige vom 29. Dezember 1995 hat die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kiel im Januar 1996 die Ermittlungen aufgenommen (Az 597 Js 19285/96). Mit Schreiben vom 21. Januar 1997 hat sie jedoch dem früheren Soldaten mitgeteilt, daß sie das Ermittlungsverfahren gegen die drei Beschuldigten angesichts der Sach- und Rechtslage gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat, da objektive Anhaltspunkte, den Beschuldigten weniger als ihm, dem früheren Soldaten, zu glauben, nicht ersichtlich sind.
III.
1.
Die Berufungen sind zulässig. Sie sind statthaft; ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Die Rechtsmittel des früheren Soldaten und des Wehrdisziplinaranwalts sind ausdrücklich und nach dem wesentlichen Inhalt ihrer Begründung in vollem Umfang eingelegt worden. Beide Berufungsführer greifen die tatsächlichen Feststellungen und damit die rechtliche Würdigung der Kammer an. Der Senat hatte daher im Rahmen der Anschuldigung (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO) eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, sie rechtlich zu würdigen und die sich daraus ergebenden Folgerungen zu ziehen (§ 85 Abs. 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).
3.
Während die Berufung des früheren Soldaten keinen Erfolg hatte, erwies sich die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts als begründet.
a)
Der Senat hat auf Grund der Einlassung des früheren Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, der Vernehmung der Zeugen Stabsunteroffizier der Reserve Bl., Stabsunteroffizier der Reserve Ma., Gefreiter der Reserve R., Gefreiter der Reserve V., Gefreiter der Reserve We., Gefreiter der Reserve Wi. sowie des - in Begleitung seines Beistands Herrn Mat ... erschienenen - Schützen der Reserve U., der gemäß § 118 Satz 2 WDO verlesenen Aussagen der Zeugen Stabsfeldwebel der Reserve B., Oberleutnant der Reserve F., Hauptmann der Reserve Rü., der nach § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO verlesenen Aussage des Zeugen Gefreiter der Reserve R., die er bei seiner kommissarischen richterlichen Vernehnung am 24. Februar 1997 gemacht hat, sowie der gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 249 Abs. 1 StPO zum Gegenstand der Berufungshauptverhandlung gemachtend Urkunden und Schriftstücke folgenden Sachverhalt festgestellt:
Anfang Juli 1993 war der frühere Soldat im II. Zug der Ausbildungskompanie Stabsdienst und Militärkraftfahrer ... in N. als Gruppenführer und stellvertretender Zugführer eingesetzt. Zu seinen Aufgaben gehörten u.a. die Grundausbildung der zur Ausbildungskompanie ... einberufenen Wehrpflichtigen sowie die Aus- und Weiterbildung des ihm unterstellten Ausbildungspersonals. Da höhere Vorgesetzte in der Ausbildungskompanie ... von einem "Elitedenken" und der Erwartung einer militärisch harten Ausbildung der Rekruten ausgingen, trugen die Teileinheitsführer diesen Vorstellungen im Rahmen ihrer Möglichkeiten Rechnung, ohne sich darüber weitere Gedanken zu machen; sie entwickelten auch eigene Ausbildungsvorstellungen mit dem Ergebnis, daß in der Einheit eine Art "Faustrecht" und ein "Ton des Schreckens" um sich griffen. Der frühere Soldat wurde von den Wehrpflichtigen als "scharfer Hund" bzw. "bellender Ausbilder" angesehen.
Zu Anschuldigungspunkt 1:
Am 3. Juli 1993 meldete sich der zwei Tage zuvor einberufene Zeuge U. beim früheren Soldaten und teilte ihm - unter Vorlage eines entsprechenden Attestes - mit, daß ihm die Truppenärztin bei der Einstellungsuntersuchung wegen seiner Rückenbeschwerden ein "Bettbrett" verordnet habe. Auf die Frage des Zeugen, wie und wo er ein solches Brett erhalten könne, antwortete der frühere Soldat sinngemäß, daß sich der Zeuge nicht so anstellen solle, da doch jeder Rückenschmerzen habe, und er, der frühere Soldat, für den Zeugen ein solches Brett nicht habe. Offensichtlich um dem Zeugen die Belanglosigkeit seines Anliegens zu verdeutlichen, wedelte der frühere Soldat mit seinem Taschentuch, gab dem Zeugen jedoch keine Information, wo er das gewünschte "Bettbrett" erhalten könne, und leitete die Meldung des Zeugen auch nicht an den Kompaniefeldwebel oder eine andere für die Beschaffung eines "Bettbrettes" zuständige Stelle weiter; vielmehr ließ er den Zeugen später die korrekte Abmeldung üben. Auf Grund dieser Reaktion war der Zeuge U. enttäuscht und eingeschüchtert; er traute sich dann nicht mehr, das ärztlich verordnete Brett anzufordern, und mußte während der Grundausbildung ohne ein "Bettbrett" auskommen; dadurch trat keine gesundheitliche Beeinträchtigung ein.
Der frühere Soldat hat sich dahingehend eingelassen, daß der Zeuge U. ihm nichts Schriftliches - Krankenmeldeschein oder ärztliche Verordnung - vorgelegt habe; mangels ärztlicher Verordnung eines "Bettbrettes" habe er nichts veranlaßt oder weitergeleitet, dem Zeugen auch keine weiteren Auskünfte erteilt und dies ihm gegenüber klargestellt. Er hat eingeräumt, "Mist gebaut" zu haben, und führte sein Fehlverhalten auf die erhebliche dienstliche Beanspruchung im Zusammenhang mit den neu einberufenen Rekruten zurück.
Durch sein abweisendes Verhalten, insbesondere die Äußerung, daß der Zeuge sich nicht so anstellen solle, die Verweigerung von Informationen und die Nichtweiterleitung der Meldung des Zeugen sowie des Attestes der Truppenärztin an die für die Beschaffung eines "Bettbrettes" zuständige Stelle hat der frühere Soldat seine Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG), die Kameradschaftspflicht (§ 12 Satz 2 SG) und die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verletzt. Da er wußte und wollte, was er tat, hat er vorsätzlich gehandelt; soweit durch dieses Verhalten eine gesundheitliche Gefährdung des Zeugen U. bedingt war, hat er diese zumindest billigend in Kauf genommen und insoweit mit bedingtem Vorsatz gehandelt.
Zu Anschuldigungspunkt 2:
Für die Ausbildungskompanie ... waren nach Dienstplan am 15. Juli 1993 in der Zeit von 14.00 bis 15.45 Uhr ein Gewöhnungsmarsch zu Fuß über 6 km von B., am 27. Juli 1993 ein 10-km-Marsch, am 5. August 1993 ein 12-km-Marsch und am 26. August 1993 ein 20-km-Marsch vorgesehen. Im Rahmen des Gewöhnungsmarsches, der nach einem Schulschießen auf dem Schießplatz in B. stattfand, sollten die Rekruten mit den Marschvorbereitungen, dem Einhalten der Marschdisziplin und dem Verhalten nach dem Marsch vertraut gemacht werden. Während des Marsches zog sich das Feld der Teilnehmer infolge vorangegangener dienstlicher Belastungen und wegen der noch unterschiedlichen Leistungsfähigkeit der Wehrpflichtigen erheblich auseinander. Unter den zurückgebliebenen Soldaten war der Zeuge U., der am Wochenende zuvor bei einem Unfall mit Konservierungssäure in Berührung gekommen war, die seine Atmung beeinträchtigt hatte; er konnte dem ungewohnten Marschtempo auf Dauer nicht folgen und bekam schließlich keine Luft mehr, lief aber auf ständiges Zureden des früheren Soldaten noch etwa zwei Kilometer weiter, weil er vermeiden wollte, daß er - wie der frühere Soldat angekündigt hatte - von den Kameraden "getragen" werden müßte, wenn er nicht mehr selbständig marschieren könnte. Um ihn und den ebenfalls zurückgebliebenen Zeugen Vormfenne zu schnellerem Marschtempo zu veranlassen, versetzte der frühere Soldat ihnen mit einem abgebrochenen Spatenstiel wiederholt Schläge auf ihr Gepäck, das aus einem Rucksack, der ABC-Schutzmaske, dem Gewehr G 3 und dem Stahlhelm bestand. Dabei handelte es sich um leichtere, als "Impuls" deutlich spür- und hörbare Schläge, die nicht zu einer Verletzung der Betroffenen führen konnten und auch keine Schmerzen verursachten. Diese Handlungsweise des früheren Soldaten rief bei den beiden Zeugen das Gefühl hervor, daß sie nicht als "Bürger in Uniform" behandelt, sondern wie "Vieh" angetrieben wurden. Der frühere Soldat fragte nicht nach den Gründen für das nachlassende Leistungsvermögen der beiden Zeugen. Als der Zeuge U., der seinerseits den früheren Soldaten nicht auf den erlittenen Säureunfall hingewiesen hatte, immer weiter zurückfiel und endgültig keine Luft mehr bekam, wurde er auf Veranlassung des Zeugen Bl. von dem Fahrer eines Unimog in die Kaserne gebracht.
Der Zeuge U. machte diesen Vorgang erst am 29. September 1993 zum Gegenstand einer Meldung und später einer Eingabe an den Wehrbeauftragen; zuvor hatte er aus Angst vor Naphteilen davon abgesehen. Der Zeuge V. unterließ jegliche Meldung oder Beschwerde, weil er - wie er sich vor dem Senat geäußert hat - diese Rechtsmittel nicht kannte.
Der frühere Soldat bestreitet, mit einem abgebrochenen Spatenstiel während des Gewöhnungsmarsches am 15. Juli 1993 auf Rucksack oder Stahlhelm des Zeugen U. geschlagen zu haben. Dieser Vorfall habe sich dem Vernehmen nach an einem anderen Tag auf einem Nachtmarsch zugetragen, bei dem nicht er, sondern der mit ihm verschwägerte Zeuge Bl. zugegen gewesen sei. Diese Einlassung wird jedoch durch die glaubhaften Aussagen der Zeugen Re. und U. widerlegt, die auf ausdrückliche Befragung jeweils erklärt haben, daß es sich um einen "Tagesmarsch" gehandelt hat. Außerdem haben die Zeugen U., V. und W. den früheren Soldaten während des Vorfalls eindeutig erkannt. Sie haben bekundet, daß er einen Spatenstiel in der Hand führte bzw. hielt, und übereinstimmend die Schlaggeräusche bestätigt; Uthmann wagte angesichts der fortgesetzten Schläge schließlich nicht mehr, sich nach dem hinter ihm gehenden früheren Soldaten umzuschauen.
Durch dieses Verhalten, das die Ehre und Würde der betroffenen Zeugen beeinträchtigte, hat der frühere Soldat seine Pflichten nach § 10 Abs. 3, § 12 Satz 2 sowie § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verletzt; da er auch insoweit wußte und wollte, was er tat, hat er vorsätzlich gehandelt.
Zu Anschuldigungspunkt 3:
In der Ausbildungskompanie 2/6 war es ständige Übung, von den Rekruten im Rahmen der körperlichen Ertüchtigung - häufig zum Dienstschluß - 30 Liegestütze zu verlangen; ein derartiges Training, das angeblich der ausdrücklichen Forderung höherer Vorgesetzter zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der Wehrpflichtigen entsprach, führte auch der frühere Soldat mit den ihm unterstellten Wehrpflichtigen regelmäßig durch. Am 2. September 1993 befahl er kurz vor Dienstschluß den Angehörigen seines Zuges, einheitlich auf Kommando 30 Liegestütze zu absolvieren. Dabei stellte er fest, daß der Zeuge Raue diese Übung nicht korrekt zu Ende führte, sondern mit der Erklärung, er "könne nicht mehr", vorher aufgab; obwohl dieser darauf hinwies, daß ihm übel war, und auch Dritte, wie die Zeugen Ma., V. und We., bemerkten, daß R. völlig erschöpft war, keuchte und einen hochroten Kopf hatte, spornte ihn der frühere Soldat an, weiterzumachen; er nahm an, daß sich der Zeuge nicht genügend einsetzte, und befahl ihm, zehn weitere Liegestütze durchzuführen. Tatsächlich war der Zeuge R. am Ende seiner Kräfte, weil er zum damaligen Zeitpunkt erhebliche gesundheitliche Probleme hatte. Er litt unter allergischen Reaktionen, stand deswegen in ständiger ärztlicher Behandlung und nahm regelmäßig Medikamente ein, um die Symptome zu bekämpfen; seine Erkrankung hatte auch eine nicht unerhebliche psychische Belastung zur Folge. Der frühere Soldat, der hiervon nach eigener unwiderlegter Einlassung keine Kenntnis hatte, ging davon aus, daß er den Zeugen R. denselben Anforderungen wie die übrigen Rekruten aussetzen könne, die sich im letzten Drittel ihrer Grundausbildung befanden und inzwischen körperlich stärkeren Belastungen gewachsen waren. Als der Zeuge zu weinen begann, brach der frühere Soldat die zusätzlich angeordnete Übung ab.
Nach Dienstschluß suchte der Zeuge R. den früheren Soldaten in der Zentrale des .... Zuges auf und sprach ihn auf den Vorfall an. In diesem Zusammenhang sagte er u.a., daß es unsinnig sei, von einem Wehrpflichtigen, der nicht in der Lage sei, 30 Liegestütze zu schaffen, noch zehn weitere zu fordern. Der frühere Soldat entgegnete, daß der Zeuge R. noch nicht genügend trainiert sei und deshalb mit weiteren Liegestützen rechnen müsse. Auch zu diesem Zeitpunkt war dem früheren Soldaten die besondere gesundheitliche Belastung des Zeugen R. nicht bekannt, da dieser es für sinnlos gehalten hatte, den früheren Soldaten auf seine gesundheitlichen Probleme hinzuweisen. Kurze Zeit nach Rückkehr in seine Stube erlitt der Zeuge R. eine Kreislaufschwäche, mußte in das Krankenhaus N. gebracht und dort behandelt werden; er kehrte noch am selben Abend zu seiner Einheit zurück und beabsichtigte, sich am nächsten Tage krank zu melden.
Am Morgen des 3. September 1993 ging der Zeuge R. zum früheren Soldaten und berichtete ihm über die Vorfälle des vergangenen Abends; gleichzeitig meldete er sich zum Truppenarzt ab. Der frühere Soldat, dem auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt war, daß der Zeuge an einer allergischen Krankheit litt und starke Medikamente einnahm, entgegnete, daß der Zeuge mit weiteren Maßnahmen zur Verbesserung seiner körperlichen Leistungsfähigkeit rechnen müsse; der Zeuge befürchtete daraufhin entweder ein zusätzliches Training von Liegestützen oder "Kasernenrunden" als "Sonderübung".
Diese Vorfälle machte der Zeuge R. zum Gegenstand einer am 6. September 1993 dem Disziplinarvorgesetzten vorgelegten Beschwerde, die später nach einer "einvernehmlichen Einigung" als "nicht existent" angesehen wurde.
Der frühere Soldat hat sich dahingehend eingelassen, er sei gerade zuvor aus dem Urlaub gekommen, habe keine Kenntnis vom Gesundheitszustand des Zeugen R. gehabt und von niemandem einen entsprechenden Hinweis erhalten; er habe im übrigen "nichts festgestellt, was auf eine normale Schwäche" hingedeutet habe. Der Zeuge habe insgesamt 22 Liegestütze gemacht, nämlich zunächst nur 15, und habe dann die zusätzlich befohlenen zehn Übungen weinend abgebrochen; daraufhin habe er, der frühere Soldat, ihm gesagt, er solle aufstehen, da es sowieso keinen Zweck habe. Gegen 20.00 Uhr habe er durch einen Anruf erfahren, daß der Zeuge R. ins Krankenhaus gebracht worden sei, und bei seiner Rückkehr in die Kaserne sei er, der frühere Soldat, nicht mehr dagewesen. Der Zeuge habe sich am nächsten Tag weder bei ihm, dem früheren Soldaten, gemeldet, noch mit ihm selbst gesprochen.
Durch sein Verhalten, insbesondere durch den Befehl, der Zeuge R. solle wegen nicht korrekter Ausführung der befohlenen 30 Liegestütze noch zehn weitere absolvieren, sowie durch die erneute Ankündigung dieser Maßnahme am folgenden Tage trotz Unterrichtung über die am Vorabend erlittene Kreislaufschwäche des Zeugen Raue und seine Behandlung im Krankenhaus N. hat der frühere Soldat seine Pflichten nach § 10 Abs. 3, § 12 Satz 2 sowie § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verletzt. Außerdem hat er gegen die Pflicht verstoßen, Befehle nur unter Beachtung der Gesetze und der Dienstvorschriften zu erteilen (§ 10 Abs. 4 SG), wobei dahingestellt bleiben kann, ob hier ein Verstoß gegen den Erlaß Erzieherische Maßnahmen (Nr. 305 ZDv 14/3 B 160) zugrunde zu legen ist. Ein Befehl zur Durchführung von Liegestützen an einen Untergebenen, der dazu offensichtlich nicht in der Lage ist, verstößt jedenfalls sowohl gegen die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG) als auch gegen das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) sowie gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und ist deshalb rechtswidrig.
Dem früheren Soldaten kann hier entgegen der von der Kammer vertretenen Auffassung kein Tatbestandsirrtum im Sinne von § 16 Abs. 1 StGB zugebilligt werden. Er kannte zwar nicht die gesundheitlichen Probleme des Zeugen R., konnte aber und hat aus dem tatsächlichen Verhalten des Zeugen, nämlich seinem vorzeitigen Abbruch der Liegestütze, der Reaktion mit Tränen auf die Aufforderung zur Fortsetzung der Übung, der Unterrichtung am folgenden Tage über die abendliche Kreislaufschwäche und die Behandlung im Krankenhaus N. ersehen, daß der Zeuge R. nicht in der Lage war, 30 Liegestütze ordnungsgemäß zu absolvieren, und dadurch erhebliche gesundheitliche Belastungen erlitten hat.
Wenn der frühere Soldat gleichwohl daran festhielt, daß der Zeuge im Interesse der Steigerung seiner körperlichen Leistungsfähigkeit mit weiteren Liegestützen rechnen müsse, dann hat er nicht in einem Irrtum über die Tatumstände gehandelt, also nicht fahrlässig, sondern zumindest unter billigender Inkaufnahme einer möglichen gesundheitlichen Beeinträchtigung bzw. Gefährdung des Zeugen und insoweit jedenfalls mit bedingtem Vorsatz in dessen Rechte und schutzwürdige Interessen eingegriffen.
Zu Anschuldigunsspunkt 4:
Gemäß Schießbefehl des Kompaniechefs der Ausbildungskompanie 2/6 vom 10. September 1993 war für den II. Zug am 13. September 1993 auf dem Schießstand in B. ein Schießen mit der Pistole "P 1" vorgesehen, das um 7.30 Uhr begann und um 13.00 Uhr endete. Der frühere Soldat war als Leiter der Schießübung einge setzt. Der Zeuge V., der dabei die Aufgaben eines Schreibers wahrnahm, saß hinter einem Holzkasten, dessen Vorderseite eine "kleine Öffnung" aufwies, und konnte durch dieses Sichtfenster das äußere Geschehen beobachten; da es regnete, hatte sich der Zeuge zusätzlich einen Poncho übergehängt, sodaß er wie in einem kleinen Zelt saß. Im Laufe des Vormittags versuchte einer der Teilnehmer den Zeugen V. dadurch zu erschrecken, daß er ihm einen Stock oder anderen Gegenstand vor das Sichtloch hielt. Als der Zeuge erklärte, damit könne man ihn nicht erschrecken, trat der frühere Soldat vor den Holzkasten, streckte seine Pistole mit der Mündung durch die Öffnung des Holzkastens, richtete sie - trotz Kenntnis der Bestimmungen Nrn. 213 und 701 Abs. 6 ZDv 3/15 - aus etwa 30 bis 50 cm Entfernung auf den Kopf des Zeugen V. und fragte ihn: "Und hiermit?" - "Glaubst du, daß sie geladen ist?" - "Hast du Angst?". Als der Zeuge dies verneinte und entgegnete, daß die Pistole wohl nicht geladen sei, führte der frühere Soldat eine Sicherheitsüberprüfung durch und entnahm der Waffe, die zur Tatzeit fertiggeladen und gesichert war, eine Patrone.
Der frühere Soldat bestreitet, die Pistole "P 1" auf den Zeugen V. gerichtet zu haben. Er hat sich dahingehend eingelassen, daß dieser Zeuge immer sein "Schreiber" gewesen sei, er keinen Ärger mit ihm gehabt und keine Erklärung dafür habe, warum die Behauptung zu seinen Lasten aufgestellt worden sei. Er habe die Pistole zwar erhalten, mit ihr aber nicht geschossen, sondern sie an den Stabsfeldwebel der Reserve Bo. weitergegeben, der ein guter Schütze sei und mit dieser Pistole auch geschossen habe. Ferner wies der frühere Soldat darauf hin, daß er während des Schießens Leitender und Aufsichtführender in einer Person gewesen sei, deshalb in kürzester Zeit von einer Pistolenschießbahn zur anderen habe wechseln müssen und es infolge dieser Beanspruchung gar nicht möglich gewesen sei, den an der G 3-Schießbahn postierten Zeugen Vormfenne einzuschüchtern.
Dem widersprechen die glaubhaften Aussagen der Zeugen V. und Re.. Während der Zeuge V. jedenfalls die Augen sowie teilweise das Gesicht des früheren Soldaten durch den Sehschlitz eindeutig erkannt und außerdem den Ladezustand der vorgehaltenen Waffe durch ein "Glitzern" - offensichtlich der Patrone - erfaßt hat, beobachtete der Zeuge Re. den Geschehensablauf aus etwa zwei Meter Entfernung und konnte im einzelnen die von dem früheren Soldaten durchgeführte Sicherheitsüberprüfung beschreiben sowie die Tatsache bestätigen, daß der frühere Soldat nachher eine Patrone in der Hand gehalten hat.
Hierdurch hat der frühere Soldat ebenfalls seine Pflichten nach § 10 Abs. 3, § 12 Satz 2, § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verletzt und außerdem dadurch, daß er die fertiggeladene, jedoch gesicherte Pistole "P 1" in Kenntnis des wesentlichen Inhalts der Bestimmungen Nrn. 213 und 701 Abs. 6 ZDv 3/15 aus kurzer Entfernung auf den Zeugen V. richtete, gegen verbindliche Befehle, mithin gegen die Gehorsamspflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SG verstoßen. Da er auch insoweit wußte und wollte, was er tat, hat er vorsätzlich gehandelt. Die angeschuldigten Vorfälle sprachen sich in der Einheit des früheren Soldaten herum.
Der frühere Soldat hat mithin insgesamt ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen.
b)
Nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maßnahme der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
Das Dienstvergehen wiegt sehr schwer.
Eine unwürdige oder ehrverletzende Behandlung Untergebener ist für einen Soldaten in Vorgesetztenstellung stets ein sehr ernstzunehmendes Fehlverhalten. Es verstößt gegen die Wehrverfassung der Bundesrepublik Deutschland und gegen die Prinzipien der Inneren Führung der Bundeswehr. Nach Art. 1 Abs. 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar; sie zu achten und zu schützen, ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Dieses Gebot gilt auch für die Streitkräfte als Teil der Exekutive und bedarf im militärischen Bereich mit seiner streng hierarchischen Gliederung sogar besonderer Beachtung. Welche Bedeutung der Gesetzgeber dem Schutz Untergebener beimißt, ergibt sich aus der Tatsache, daß die Mißhandlung und entwürdigende Behandlung Untergebener mit Freiheitsstrafe bedroht sind (§§ 30, 31 WStG). Ein Vorgesetzter, der Untergebene körperlich mißhandelt oder entwürdigend behandelt, begeht aber nicht nur eine Wehrstraftat, sondern auch eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Urteile vom 2. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 19.87 - <BVerwGE 83, 300> vom 6. Mai 1992 - BVerwG 2 U/D 49.91 - <DokBer B 1992, 304> und vom 21. Juli 1993 - BVerwG 2 WD 13.93 -). Eine unwürdige oder ehrverletzende Behandlung eines Kameraden hat mit militärisch notwendiger Härte oder mit Kameradschaft nichts zu tun. Sie zerstört im Gegenteil die Autorität des Vorgesetzten, das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen. Nur auf Überzeugung und Vertrauen baut sich der Gehorsam auf, dessen die Bundeswehr im allgemeinen und ein Vorgesetzter innerhalb des militärischen Gefüges im besonderen bedarf. Pflichtverletzungen der vorliegenden Art sind daher dem militärischen Zusammenhalt und der Funktionsfähigkeit der Truppe in hohem Maße abträglich. Ein Portepee-Unteroffizier, der einen Untergebenen körperlich mißhandelt, entwürdigt, demütigt oder ihm in vorwerfbarer Weise, insbesondere böswillig den Dienst erschwert, disqualifiziert sich in seiner Vorgesetztenstellung, auch wenn für den Betroffenen daraus keine unmittelbare Beeinträchtigung in gesundheitlicher Hinsicht resultiert. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat daher in Fällen einer Mißhandlung, entwürdigenden oder demütigenden Behandlung von Untergebenen - auch aus generalpräventiven Gründen - eine reinigende Maßnahme Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zu sein (vgl. Urteile vom 12. Juli 1990 - BVerwG 2 WD 4.90 - <BVerwGE 86, 305 [307]>, vom 12. Juni 1991 - BVerwG 2 WD 53, 54.90 - <BVerwGE 93, 108 [113]> und vom 21. Juli 1993 - BVerwG 2 WD 13.93 -).
Die erforderliche und angemessene Maßnahmeart ist in derartigen Fällen eines Fehlverhaltens zu Lasten Untergebener je nach seiner Eigenart, Schwere und seinen Auswirkungen die Herabsetzung im Dienstgrad. Soweit es sich um das Versagen eines Soldaten auf Zeit in Vorgesetztenstellung handelt, ist regelmäßig die Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad in Betracht zu ziehen; soweit es sich um einen Berufssoldaten handelt, kann seine Disqualifikation als Vorgesetzter unter Umständen zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis führen. Wie der Senat wiederholt hervorgehoben hat, bedarf es erheblicher Milderungsgründe, um die Dienstgradherabsetzung lediglich auf einen Dienstgrad zu beschränken oder um von ihr überhaupt absehen zu können (vgl. BVerwGE 83, 300 [302]; Urteil vom 14. November 1990 - BVerwG 2 WD 32.90 -).
Dabei ist es unerheblich, ob der frühere Soldat gegenüber den betroffenen Zeugen die Absicht hatte, sie durch sein Verhalten zu demütigen oder in gesundheitlicher Hinsicht zu beeinträchtigen. Denn das Gebot, die Würde, die Ehre und die Rechte von Kameraden zu achten, ist nicht um des einzelnen Soldaten willen in das Soldatengesetz aufgenommen worden, sondern soll Handlungsweisen verhindern, die objektiv geeignet sind, den militärischen Zusammenhalt und mithin das gegenseitige Vertrauen sowie die Bereitschaft zum gegenseitigen Einstehen zu gefährden (vgl. Urteile vom 20. Mai 1981 - BVerwG 2 WD 9.80 - <BVerwGE 73, 187> und vom 20. August 1991 - BVerwG 2 WD 14.91 - <BVerwGE 93, 140>).
Im vorliegenden Fall belastet es den früheren Soldaten besonders, daß er bei seinem Verhalten zu Anschuldigungspunkt 4 seine Pistole, die zwar gesichert, aber fertiggeladen war, aus kurzer Entfernung auf den Zeugen V. gerichtet hat, obwohl er die einschlägigen Dienstvorschriften kannte, mithin wußte, daß ein Soldat seine Waffe grundsätzlich nie auf Personen richten darf und im Zweifel der Ladezustand der Waffe anzunehmen ist (vgl. Nrn. 201, 213 2. Strichaufzählung, Nr. 701 Abs. 6 ZDv 3/15). Er hat damit nicht nur gegen verbindliche Befehle verstoßen, sondern durch den leichtfertigen Umgang mit der Waffe vor Untergebenen genau das Gegenteil des Verhaltens demonstriert, das generell allen Soldaten als korrekter Umgang mit der Waffe vermittelt wird; dadurch hat er dem inneren Gefüge der Truppe nachhaltig geschadet, nämlich seine Autorität sowohl bei den Betroffenen, als auch bei anderen Wehrpflichtigen in Frage gestellt und eine Verhaltensweise an den Tag gelegt, die jedenfalls geeignet ist, Untergebene zu verunsichern und in ihrer Vorschriftentreue nachhaltig zu beeinträchtigen. Dabei kann es nicht entscheidend darauf ankommen, ob die Waffe geladen und entsichert war oder nicht. Denn der leichtfertige Umgang mit Waffen und Munition stellt wegen der damit verbundenen Gefahren stets ein ernstzunehmendes Dienstvergehen dar.
Um Unfälle zu vermeiden, müssen nicht nur spezielle Sicherheitsbestimmungen, sondern auch allgemeine Vorschriften, die den Umgang mit Waffen und Munition regeln, genau beachtet und erfüllt werden. Da derartige Regelungen nicht stets in hinreichendem Maße bedacht werden, ereignen sich immer wieder Unfälle, bei denen Soldaten verletzt oder sogar getötet werden. Auch aus generalpräventiven Gründen ist daher eine strenge disziplinare Ahndung solcher Verfehlungen geboten. Eine Armee kann ohne das Prinzip von Befehl und Gehorsam nicht bestehen. Die Pflicht zum Gehorsam gehört zu den zentralen Pflichten eines jeden Soldaten. Fehlt die Bereitschaft zum Gehorsam, kann die Funktionsfähigkeit einer Armee gelähmt, oder jedenfalls in Frage gestellt werden. Ist ein Vorgesetzter vorsätzlich ungehorsam, so untergräbt er seine Autorität bei Untergebenen und schädigt sein dienstliches Ansehen zutiefst. Dies gilt auch dann, wenn ein Schaden durch Unterlassen eines Gebots oder durch Nichtbeachtung eines Verbots nicht eingetreten ist (vgl. Urteil vom 9. Februar 1993 - BVerwG 2 WD 24.92 - <BVerwGE 93, 352 [f.] = NZWehrr 1994, 75 [f.]> m.w.N.).
Der Gesetzgeber hat keinen Zweifel daran gelassen, welche Bedeutung er dem vorschriftswidrigen Umgang mit einer Schußwaffe beimißt, und derartiges Fehlverhalten zu kriminellem Unrecht erklärt; dies gilt sowohl für den Tatbestand des "rechtswidrigen Waffengebrauchs" gemäß § 46 WStG als auch - wie hier - für eine nicht ernstgemeinte - "Bedrohung", die den Tatbestand des § 241 StGB erfüllt.
Die - immer wieder zu beobachtende - Neigung von Soldaten zu mißbräuchlichem Umgang mit Waffen und Munition gebietet aus generalpräventiven Gründen eine strenge disziplinare Ahndung solcher Pflichtwidrigkeiten. Für Unfälle, die sich dann beim Umgang mit Waffen und Munition ereignen, sind häufig nicht unzulängliche technische Kenntnisse und fehlende praktische Erfahrungen der Soldaten, sondern die Unzuverlässigkeit oder Leichtfertigkeit junger Ausbilder und Personalführer bei der Erläuterung und/oder Kontrolle der Anwendung der Sicherheitsbestimmungen, die vielfach als überflüssig bzw. scheinbar unbedeutend oder als lästig empfunden werden, ursächlich. Es ist zwar in erster Linie Aufgabe der Vorgesetzten, darauf hinzuwirken, daß Sicherheitsbestimmungen beachtet und in Erkenntnis ihrer Zielsetzung durchgesetzt werden; das Fehlverhalten muß aber auch mit den Mitteln des Disziplinarrechts geahndet werden (vgl. Urteil vom 6. Juni 1991 - BVerwG 2 WD 27.90 - <BVerwGE 93, 100 [102]>). Diese Auffassung wird von dem bzw. der Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages in den Jahresberichten geteilt; so führte die Wehrbeauftragte in ihrem Jahresbericht 1995 (37. Bericht, Drucks. 13/3900 vom 5. März 1996 S. 13) unter Hinweis auf schwere Unfälle, die sich infolge leichtfertigen Umgangs mit Waffen ereignet hatten, aus: "Beim Umgang mit Waffen können Mängel in der Ausbildung zu besonders tragischen Unfällen führen. Waffen üben gerade auf junge Menschen Faszination aus. Sie können den Spieltrieb wecken oder Imponiergehabe hervorrufen. ... Alle diese Fälle großen Leichtsinns bzw. unzureichend ausgeprägten Gefahrenbewußtseins können nicht allein durch verbesserte Ausbildung an der Waffe oder verstärkte Dienstaufsicht verhindert werden. Offensichtlich reicht es nicht mehr aus, auf die Einhaltung der Vorschriften zu drängen."
Da sich der frühere Soldat durch sein Versagen als Vorgesetzter in seinem Dienstgrad nachhaltig disqualifiziert hat, ist eine reinigende Maßnahme die gebotene und angemessene Ahndung seines Dienstvergehens. Nach der Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 93, 352) verbietet es sich grundsätzlich, in Fällen, die glimpflich abgelaufen sind, Soldaten, die sich bis dahin pflichtbewußt verhalten haben, etwa generell einer milderen Maßregelung zu unterwerfen. Denn eine solche disziplinare Einstufung des nach Eigenart und Umfang sehr schwerwiegenden Dienstvergehens würde der Gedankenlosigkeit, Leichtfertigkeit und billigenden Inkaufnahme von Verstößen gegen die Fürsorge- und Kameradschaftspflicht sowie gegen Sicherheitsbestimmungen oder erteilte Befehle geradezu Vorschub leisten und mit dazu beitragen, daß Verantwortungslosigkeit in der Truppe um sich greift und die Gefährdung von Leib und Leben der Untergebenen unübersehbar würde.
Bei der Maßnahmebemessung ist hier zuungunsten des früheren Soldaten zu berücksichtigen, daß er wiederholt in die Rechte unterstellter Wehrpflichtiger eingegriffen und dabei die Grundsätze der Inneren Führung der Bundeswehr mißachtet hat. Gemäß den Nrn. 307 f. und 316 ZDv 10/1 zeigt sich Innere Führung "im täglichen Dienst vor allem im Umgang miteinander. Dies setzt beim Vorgesetzten eine positive Einstellung zu seinen Mitmenschen voraus, die auch gegenüber Belastungen, Rückschlägen und Enttäuschungen standhält. Menschenführung richtet sich gleichermaßen an Herz und Verstand. Das Wissen um die eigenen Grenzen erleichtert den Umgang mit den Stärken und Schwächen der anderen. Deshalb bemüht sich der Vorgesetzte um kritische Selbsteinschätzung. Er muß sich bewußt sein, daß sein Verhalten durch seine militärische und zivile Umwelt kritisch beobachtet und auch beeinflußt wird. Er vergibt sich nichts, wenn er seine Soldaten um Rat fragt und Fehler eingesteht". Diesen Anforderungen ist der frühere Soldat nicht gerecht geworden, wobei der Senat nicht verkennt, daß die Unterscheidung zwischen "Drückebergern" und Unfähigen für einen Vorgesetzten im Einzelfall schwierig sein kann. Das abweisende Verhalten gegenüber dem Zeugen U. im Hinblick auf dessen Wunsch, ihm zu dem von der Truppenarzt in verordneten "Bettbrett" zu verhelfen, läßt ebenso wie die Schläge mit einem abgebrochenen Spatenstiel auf das Gepäck der Zeugen U. und V., um sie zu schnellerem Marschtempo "wie Vieh" anzutreiben, und vor allem das an den Zeugen R. gerichtete Verlangen nach zusätzlichen Liegestützen trotz offensichtlicher körperlicher Erschöpfung eine Mißachtung der Grundsätze der Inneren Führung erkennen. Diese erfuhr schließlich noch dadurch eine Steigerung, daß der frühere Soldat auf einen Untergebenen seine zwar gesicherte, aber fertiggeladene Pistole gerichtet hat.
Hierbei ist erschwerend zu berücksichtigen, daß er nicht nur für die Führung, Ausbildung und Erziehung der ihm unterstellten Soldaten zuständig war, sondern - zumindest vorübergehend - auch die Verantwortung für die Aus- und Weiterbildung des ihm unterstellten Ausbildungspersonals trug und damit entgegen der Verpflichtung des § 10 Abs. 1 SG zu vorbildhafter Pflichterfüllung und Haltung ein sehr schlechtes Beispiel gegeben hat. Zu seiner Entlastung kann er sich hier nicht darauf berufen, daß in seiner Einheit keine Weiterbildungsveranstaltungen für Unteroffiziere oder individuelle Gespräche mit den jeweiligen Vorgesetzten über die Grundsätze der Inneren Führung stattgefunden haben. Denn der frühere Soldat hat Lehrgänge besucht, in denen diese für die Menschenführung wesentlichen Grundsätze vermittelt, wurden, und im übrigen hat er vor dem Senat bestätigt, daß ihm die der ZDv 10/1 entnommenen Leitsätze für Vorgesetzte bekannt waren.
Erschwerend ist ferner die Tatsache zu berücksichtigen, daß sich die Vorfälle in der Einheit herumgesprochen haben und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Zusammenhalt und die Funktionsfähigkeit der Truppe hatten. So mußte der Zeuge U. nur wenige Tage nach seiner Einberufung den Eindruck gewinnen, daß er nicht ernstgenommen wurde, weil der frühere Soldat die Frage nach einem truppenärztlich verordneten "Bettbrett" ignorierte; eingeschüchtert wagte der Zeuge fortan nicht mehr, auf sein Anliegen zurückzukommen. Der frühere Soldat hätte jedoch als erfahrener Ausbilder wissen oder erkennen müssen, daß Rekruten gerade zu Beginn ihres Grundwehrdienstes besonderer Fürsorge bedürfen und die ersten Eindrücke von Vorgesetzten und Kameraden ihre Einstellung zur Bundeswehr nachhaltig prägen. Besonders nachteilige Auswirkungen hatte das Fehlverhalten des früheren Soldaten auf dem Tagesmarsch. Die beiden angetriebenen Zeugen fühlten sich - nach ihren Worten - wie "Tiere" behandelt und empfanden es "schrecklich, daß man Schläge bekommt, nur weil man nicht mehr laufen kann". Es entstand unter den betroffenen Wehrpflichtigen ein Klima von Angst und Schrecken, das so weit führte, daß der Zeuge Uthmann nach seinem krankheitsbedingten Aufenthalt zu Hause nicht mehr zu seiner Einheit zurückkehren wollte und wiederholt - wie sein Beistand, der lebhaftes Interesse äußerte, den Ausgang des Verfahrens gegen den früheren Soldaten zu erfahren, vor dem Senat erklärte - ernstgemeinte Suizidabsichten äußerte.
Negative Auswirkungen des Dienstvergehens wurden auch bei dem Fehlverhalten gegenüber den Zeugen R. und V. deutlich. Der frühere Soldat hat nicht einmal den Anschein von Fürsorge erkennen lassen, als der Zeuge Raue bei den zusätzlich geforderten Liegestützen zusammenbrach, und spätestens als der Zeuge weinte, wäre es erforderlich gewesen, sich um ihn zu kümmern; dazu sah der frühere Soldat aber offensichtlich auch dann keinen Anlaß, als er erfuhr, daß der Zeuge ins Krankenhaus N. gebracht und dort ärztlich untersucht worden war. Die dadurch bedingte zusätzlich Ansehensschädigung der Bundeswehr ist aus der Tatsache zu ersehen, daß deswegen der Vater des Zeugen R. mit dem zuständigen Disziplinarvorgesetzten ein Gespräch geführt hat.
Milderungsgründe in der Tat liegen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur dann vor, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Umständen gekennzeichnet war, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und auch nicht vorausgesetzt werden konnte. Hierunter fällt z.B. die unbedachte, im Grund persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten (vgl. Urteile vom 9. März 1995 - BVerwG 2 WD 1.95 - <BVerwGE 103, 217 = NZWehrr 1995, 61> m.w.N. und vom 24. Januar 1996 - BVerwG 2 WD 26.95 - <NZWehrr 1996, 126>); dahingehende Anhaltspunkte sind hier jedoch nicht erkennbar.
Ein Tatmilderungsgrund kann auch nicht darin gesehen werden, daß höhere Vorgesetzte von der Vorstellung einer harten militärischen Ausbildung ausgingen und einige Teileinheitsführer der Ausbildungskompanie 2/6 dieser Erwartung auf ihre Art und Weise zu entsprechen versuchten. Denn jeder Soldat hat in Erfüllung seiner Dienstpflichten eigenverantwortlich zu handeln und streng darauf zu achten, daß er nicht die Rechte, die Ehre oder Würde von Kameraden, insbesondere von ihm unterstellten Wehrpflichtigen, in gravierender Weise verletzt. Zugunsten des früheren Soldaten ist allerdings mildernd zu berücksichtigen, daß durch eine effektivere Dienstaufsicht zu einem früheren Zeitpunkt, etwa nach dem Vorfall zu Anschuldigungspunkt 1, eine Wiederholung vergleichbaren Fehlverhaltens vermieden sowie der Verletzung von Sicherheitsbestimmungen rechtzeitig mit Erfolg entgegengewirkt worden wäre. Andererseits kann sich der frühere Soldat nicht auf eine besondere Belastung als Teileinheitsführer berufen, da sein wiederholtes Versagen nicht Ausdruck einer außergewöhnlichen Dauerbelastung oder Überforderung im Einzelfall, sondern Ergebnis einer von überzogenen Vorstellungen harter militärischer Ausbildung getragenen, leichtfertigen bis verantwortungslosen Handhabung von Ausbildungspraktiken war, die er in Einzelfällen trotz ausdrücklich erhobener Gegenvorstellungen der Untergebenen durchzusetzen versucht hat.
Hierbei belastet es vielmehr den früheren Soldaten, daß er bei seinem Fehlverhalten anläßlich des Tagesmarsches gegen den allgemein bekannten militärischen Grundsatz, verstoßen hat, wonach ein Vorgesetzter seine Untergebenen niemals anfassen darf, außer wenn zur unmittelbaren Durchsetzung seines Befehls kein anderes Mittel gegeben ist (BVerwGE 93, 140 [142], Urteil vom 27. November 1990 - BVerwG 2 WD 20, 21.90 - <BVerwGE 86, 362> m.w.N.). In diesem Zusammenhang ist es bedeutungslos, ob ein Soldat seinen Untergebenen unmittelbar körperlich oder - wie im vorliegenden Fall - mit einem abgebrochenen Spatenstiel berührt.
Als Milderungsgründe in der Person des früheren Soldaten sind seine positiven dienstlichen Beurteilungen, die auch in den ihm erteilten Auszeichnungen ihre Bestätigung gefunden haben, zu werten. Aus der Sicht seines damaligen Disziplinarvorgesetzten Hauptmann T. hat er mit hohem persönlichen Engagement seine Aufgaben als Ausbilder wahrgenommen und dabei - auch kurzzeitig - bereitwillig Belastungen auf sich genommen, um so seiner besonderen Verantwortung als Vorgesetzter jederzeit gerecht zu werden. Ferner ist seine tadelfreie Führung im und außer Dienst zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.
Je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt, um so mehr Achtung und Vertrauen genießt er, um so größer sind auch die Anforderungen, die an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewußtsein gestellt werden müssen, und um so schwerer wiegt eine Pflichtverletzung, die er sich zuschulden kommen läßt (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Urteile vom 14. März 1989 - BVerwG 2 WD 41.88 - <BVerwGE 86, 133[BVerwG 14.03.1989 - 2 WD 41/88] [135]> und vom 5. Dezember 1995 - BVerwG 2 WD 18.95 - m.w.N.). Grundsätzlich kann daher ein Portepee-Unteroffizier, der sich gegenüber unterstellten Soldaten so verhält wie der frühere Soldat, nicht Vorgesetzter bleiben.
Als Disziplinarmaßnahme kam hier - auch aus generalpräventiven Erwägungen - die Herabsetzung des früheren Soldaten in den Dienstgrad eines Jägers der Reserve in Betracht. Diese Maßnahme erschien erforderlich, weil der frühere Soldat seine Machtstellung als Stellvertreter des Zugführers gegenüber den "schwächsten" Angehörigen der Bundeswehr, nämlich den in der Grundausbildung von ihm in besonderer Weise abhängigen Wehrpflichtigen, ausgeübt hat; er hat auf vielfältige Weise in deren unantastbare Menschenwürde eingegriffen und zusätzlich - zumindest gegenüber den Zeugen R. und V. - eine hochgradige Gefährdung von Leib und Leben einzelner ihm unterstellter Soldaten hervorgerufen. Angesichts einer solchen Mißachtung elementarer Grundsätze der Menschenführung war die Herabsetzung des früheren Soldaten in den niedrigsten Mannschaftsdienstgrad der Reserve die angemessene, aber auch unerläßliche Ahndung seines Dienstvergehens.
5.
Die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug hatte der frühere Soldat gemäß § 130 Abs. 1 WDO zu tragen. Die Kosten des für den früheren Soldaten erfolglosen und für den Wehrdisziplinaranwalt erfolgreichen Berufungsverfahrens waren gemäß § 131 Abs. 1 WDO und in entsprechender Anwendung von § 131 Abs. 1 und 2 WDO dem früheren Soldaten aufzuerlegen; Gründe, ihn von den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten, waren nicht gegeben.
Dr. Maiwald
Dr. Widmaier
Die ehrenamtlichen Richter Major Fiebelkorn und Stabsfeldwebel Christofzik sind wegen Krankenhausaufenthalts bzw. Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert. Dr. Schwandt