Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.07.1993, Az.: BVerwG 2 WD 13.93
Disziplinarmaßnahme des Beförderungsverbots und Kürzung der Dienstbezüge; Dienstvergehen des Verstoßes gegen die Pflicht zur Fürsorge Untergebener und zur Kameradschaft; Anforderungen an die Bestimmung der Eigenart und Schwere eines Dienstvergehens; Disziplinarmaßnahme der Herabsetzung des Dienstgrads; Strafschärfungsgründe im Disziplinarrecht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.07.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 13.93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 21256
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Nord - 14.10.1992 - AZ: 3 VL 9/92
Rechtsgrundlagen
- § 10 Abs. 3 SG
- § 12 S. 2 SG
- § 54 Abs. 5 WDO
Prozessgegner
Feldwebel ..., geboren am ...
In dem disziplinargerichtlichen Verfahren hat
der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 21. Juli 1993,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth, sowie
Oberstleutnant Rupp, Oberfeldwebel Nagel als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt Rohland, Hannover, als Verteidiger,
Angestellte ... als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 3. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 14. Oktober 1992 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.
Der Soldat wird in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers herabgesetzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Gründe
I
Der nunmehr 33 Jahre alte Soldat besuchte vier Jahre die Volks- und sieben Jahre die Realschule, die er erfolgreich mit dem Sekundarabschluß I beendete. Danach begann er eine Ausbildung zum Elektroinstallateur, die er am 15. Juni 1982 erfolgreich mit der Gesellenprüfung abschloß. Anschließend war er bis zum 3. Dezember 1982 im erlernten Beruf tätig. Bis 4. April 1983 war er arbeitslos, ehe er zum 5. April 1983 zur Ableistung des Grundwehrdienstes zur 4./Feldartilleriebataillon ... in L. einberufen wurde.
Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung wurde der Soldat als Gefreiter am 21. Oktober 1983 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf vier, dann auf acht und schließlich auf zwölf Jahre festgesetzt; sie wird demnach planmäßig mit Ablauf des 31. März 1995 enden.
Nachdem er die Unteroffizierprüfung mit der Abschlußnote "befriedigend" bestanden hatte, wurde der Soldat mit Wirkung vom 1. Juli 1984 zum Unteroffizier und am 9. Juni 1986 zum Stabsunteroffizier befördert. Nach dem Bestehen der Feldwebelprüfung mit der Abschlußnote "befriedigend" wurde er schließlich am 27. Juli 1987 zum Feldwebel ernannt.
Der Soldat wurde nach seiner Grundausbildung vom 1. Juli 1983 an zur 5./Feldartilleriebataillon ... in L. versetzt und als Kanonier verwendet. Vom 1. Juli 1984 an wurde er als Beobachtungsunteroffizier und vom 1. Januar 1987 an als Beobachtungsfeldwebel Artillerie eingesetzt. Zum 1. Juli 1990 wurde er zur 1./Panzerartilleriebataillon ... in St. versetzt und nunmehr als Artillerieradar-, Bodenüberwachungs- und Beobachtungsfeldwebel Artillerie verwendet. Vom 6. Januar bis 18. Juni 1993 war er zur Bundeswehrfachschulkompanie in B. kommandiert. Vom 27. Juli 1993 an ist er bis zu seinem Dienstzeitende zur Bundeswehrfachschulkompanie ... in H. kommandiert, um im Rahmen des dienstzeitbeendenden Unterrichts das Abitur abzulegen.
In seinen Dienststellungen als Beobachtungsunteroffizier und -feldwebel Artillerie wurden die dienstlichen Leistungen des Soldaten in den Beurteilungen vom 25. September 1985 und 31. Juli 1987 jeweils mit "4 C" bewertet. In der Beurteilung vom 9. Februar 1989, nunmehr nach den neuen Beurteilungsbestimmungen, erhielt er in der gebundenen Beschreibung elfmal die Note "3" und viermal die Note "4"; ein Ausprägungsgrad wurde ihm in der freien Beschreibung nicht erteilt. In der vom Senat im vorliegenden Verfahren angeforderten Beurteilung vom 6. Juli 1993 wurden die dienstlichen Leistungen des Soldaten in der gebundenen Beschreibung einmal mit "2", zehnmal mit "3" und viermal mit "4" bewertet; in der freien Beschreibung erhielt er wiederum keinen Ausprägungsgrad.
Der frühere Disziplinarvorgesetzte, der Leumundszeuge Hauptmann St. dem der Soldat bis zum 30. September 1991 unterstellt war, erklärte vor der Truppendienstkammer, der Soldat habe zur damaligen Zeit eine Ausbildung am Arbeitsplatz zum Artillerieradarfeldwebel Bodenüberwachung durchlaufen. Er habe seinen Dienst ohne aufzufallen versehen, jedoch Probleme gehabt, sich in das Unteroffizierkorps einzufügen, weil er nicht kompromißbereit gewesen sei. Es falle ihm schwer, eigene Fehler einzugestehen. Die Ausbildung habe er am 3. Juni 1991 mit Erfolg beendet. Im Rahmen des allgemeinen Ausbildungsdienstes in der Batterie habe er zufriedenstellende Kenntnisse gezeigt. Insgesamt entspreche er dem Durchschnitt. Aufgefallen sei allerdings, daß der Soldat bei Anwesenheit von Vorgesetzten während der Ausbildung besonders korrekt und mit autoritärem Führungsstil aufgetreten sei, allerdings nicht in einer Weise, die Anlaß zur Beanstandung gegeben hätte.
Der weitere Leumundszeuge, der damalige Hauptmann F., dem der Soldat vom 1. Oktober 1991 an unterstellt war, beurteilte dessen dienstliche Leistungen als knapp überdurchschnittlich, wobei das Leistungsbild der gebundenen Beschreibung höher als in früheren Beurteilungen einzuschätzen sei. Im Gegensatz zu früher erkenne er eine Festigung im Verhalten des Soldaten. Das gleiche gelte für die Fähigkeit zur Menschenführung; auch insoweit habe er sich stabilisiert, wobei nach wie vor Ansätze zu gewissen Problemen zu erkennen seien, die sich vor allem auf ein situationsangepaßtes Führungsverhalten bezögen. Der Soldat habe nach wie vor Schwierigkeiten, unter Streß richtig zu handeln und mit solchen Situationen fertig zu werden, obgleich er Anstrengungsbereitschaft und einen über dem Durchschnitt liegenden Einsatzwillen zeige.
Der Soldat ist berechtigt, seit Januar 1987 das Leistungsabzeichen in Bronze zu tragen.
Bundeszentralregister und Disziplinarbuch enthalten keine Eintragungen für den Soldaten.
Der ledige Soldat erhält Dienstbezüge aus der 6. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 des Bundesbesoldungsgesetzes in Höhe von ca. 3.150 DM. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge und einer vermögenswirksamen Leistung in Höhe von 78 DM werden ihm tatsächlich ca. 2.500 DM ausgezahlt.
Der Soldat zahlt für Autofinanzierungen, die sich ursprünglich auf 31.515 DM beliefen und zur Zeit noch etwa 5.000 DM betragen, monatliche Raten in Höhe von 500 DM. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet.
II
In dem ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren fand die 3. Kammer des Truppendienstgerichts Nord, ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 18. Juni 1992, den Soldaten am 14. Oktober 1992 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zu einem Beförderungsverbot für die Dauer von vier Jahren sowie zu einer Kürzung seiner jeweiligen Dienstbezüge um ein Zehntel für die Dauer von zwölf Monaten.
Sie hielt folgenden Sachverhalt für erwiesen:
"1.
An einem nicht näher feststellbaren Tag Ende November 1990 während des Truppenübungsplatzaufenthalts des Panzerartilleriebataillons ... in Munster fuhr der Soldat als Kommandant eines MTW M 113 mit dem Zeugen Gefreiter d.R. G. als Fahrer über den sogenannten 'Panzertreck'. Während dieser Fahrt gab der Soldat, der das erste Mal als Kommandant eines MTV M 113 an der Übung teilnahm, dem Gefreiten G. über die Bordsprechanlage fortlaufend Anweisungen, wie er zu fahren habe. Der Soldat räumt dabei ein, daß er den Eindruck gehabt habe, der Gefreite G. fahre unsicher, vielleicht habe er aber auch selber Angst gehabt. Er habe sich an der Ringlafette festgehalten, die Arretierung des Drehkranzes habe er gelöst gehabt, um in der Kommandantenluke stehend die heftigen Bewegungen während der Fahrt ausgleichen zu können. Infolge der detaillierten Fahranweisungen des Soldaten kam es dazu, daß der Panzer an einer Stelle sehr schräg geneigt zu stehen kam, worauf der Soldat den Gefreiten G. anschrie, ob er vohl wahnsinnig wäre, was das für eine Fahrerei wäre, ob er den Panzer umkippen wolle, worauf der Gefreite G. im Weiterfahren entgegnete, daß er den Panzer schon länger fahren würde, er sei der Fahrer und könne selbst entscheiden, wie er zu fahren habe.Unmittelbar danach bei der Weiterfahrt spürte der Gefreite G. einen unangenehmen Stoß mit einem harten Gegenstand gegen seinen Hinterkopf. Der Soldat behauptet, er habe die Feststellvorrichtung des Bord-MG gelöst gehabt, um es schneller bedienen zu können, dadurch sei es geschehen, daß wegen der Bewegungen des Fahrzeugs während der Fahrt die Spitze des MG-Rohrs unbeabsichtigt gegen den Hinterkopf des Gefreiten G. geschlagen sei.
Die Kammer nimmt dem Soldaten seine Einlassung nicht ab. Sie ist davon überzeugt, daß der Soldat absichtlich mit dem vorderen Teil des MG-Rohrs gegen den Kopf des Gefreiten G. geschlagen hat, um ihn für dessen Äußerung, der Soldat möge sich nicht in die Fahrweise einmischen, zu maßregeln. Am Abend nach dem Vorfall hatte der Gefreite G. die Ereignisse seinem Vorgesetzten, Feldwebel M., gemeldet. Als der Soldat hinzugekommen war, hatte er erklärt, der Gefreite G. sei eigentlich ein guter Fahrer, das MG habe sich versehentlich aus der Arretierung gelöst. Seine Einlassung, er habe, um die Bewegung des MTW auszugleichen, die Arretierung gelöst, erscheint unglaubhaft. Der MTW sollte vom Lager Trauen zur Winklerhöhe gefahren werden. Dazu war der Panzertreck zu benutzen. Während einer solchen Fahrt nicht unter Gefechtsbedingungen ist das Bord-MG arretiert, es zeigt nach vorn in Fahrtrichtung in waagerechter Stellung. Der Soldat fuhr während der Übung zum ersten Mal den MTW als Kommandant. Seine Einlassung, er habe, um die Bewegungen des MTW auszugleichen, die Drehlafette gelöst, erscheint deswegen unglaubhaft, weil dadurch die Standfestigkeit noch unsicherer wird, der Soldat noch weniger Halt hätte finden können. Diese Behauptung hat er auch alsbald nach den Ereignissen nicht aufgestellt gehabt. Ebenso ist ein zufälliges Lösen der vertikalen Arretierung des MG's durch zufälliges Dagegenkommen so unwahrscheinlich, daß die Kammer einen solchen doppelten Zufall nicht annimmt, zumal diese Zufälle ausgerechnet unmittelbar nach der Auseinandersetzung mit dem Gefreiten G. eingetreten sein müßten. Um den Kopf des Gefreiten G. zu treffen, müßte die Spitze des Rohrs des Bord-MG sich deutlich aus der Lage Fahrtrichtung mitte nach links unten gegen den Kopf des Fahrers bewegt haben.
So viele Zufälligkeiten entsprechen nicht der Lebenserfahrung. Der Soldat hat auch nicht sogleich irgendwelche Worte der Entschuldigung gefunden, nachdem den Gefreiten G. der Schlag getroffen hat, und erklärt, daß sich die Arretierung des MG zufällig gelöst habe. Der Gefreite G. verspürte einige Schmerzen, da er zum damaligen Zeitpunkt nur ein Schiffchen sowie einen sogenannten Sprechsatz - eine Kopfhörermikrophonkombination - trug. Er hielt den MTW an und erklärte dem Soldaten, daß er unter diesen Bedingungen nicht mehr weiterfahren werde, worauf ihn der Soldat zur Weiterfahrt auffordernd belehrte, daß das ein Befehl sei, gegen den er sich ja nach Ausführung beschweren könne. Auch hierbei fand der Soldat keinen Anlaß zu erklären, daß alles versehentlich geschehen sei, auf diese Einlassung ist er erst bei seiner ersten Vernehmung Ende März 1991 gekommen. Weitere Wortwechsel fanden während der Fahrt dann nicht mehr statt.
2.
An einem nicht mehr genau feststellbaren Tag im Februar oder März 1991 standen der Soldat und einige Mannschaftssoldaten vor oder in der sogenannten Radarstube der 1./Panzerartilleriebataillon ... in St. Sie unterhielten sich miteinander. Während dieser Unterhaltung sprach der damalige Gefreite B. den Soldaten an: 'Schönen Gruß von Friedhelm.' Auf die Frage des Soldaten, wer das sei, antwortete der Gefreite B. 'der Bruder von Sturzhelm', worauf die anwesenden Mannschaftssoldaten lachten. Der Soldat war über diesen Scherz verärgert und trat mit dem Fuß gegen das Gesäß des Gefreiten B., was der Gefreite B. wiederum nicht als besonders gut empfand und es anschließend seinem Vorgesetzten, Feldwebel M. erzählte, der ihn aufforderte, das weiterzumelden, was dann geschah.Der Soldat läßt sich dahin ein, er habe sich auf den Arm genommen gefühlt und im Affekt gehandelt."
Die Kammer würdigte das Verhalten des Soldaten gegenüber den beiden Gefreiten als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflichten zur Fürsorge für Untergebene (§ 10 Abs. 3 SG), zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG) und zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), insgesamt als ein Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG).
Zur Maßnahmebemessung führte sie im wesentlichen aus:
Die Mißhandlung eines Untergebenen sei stets ein schweres Dienstvergehen, weil es die militärische Disziplin und Ordnung in erheblicher Weise beeinträchtige. Ein Vorgesetzter, der tätlich gegen Untergebene werde, untergrabe damit in besonderer Weise sein persönliches Ansehen und seine Autorität. Der Soldat sei wegen seiner Vorgesetzteneigenschaft nach § 10 Abs. 1 SG zu vorbildlicher Haltung und Pflichterfüllung aufgerufen gewesen; das was er hier gezeigt habe, sei kein gutes, vorbildliches, sondern ein schlechtes Beispiel gewesen. Grundsätzlich sei bei der Bemessung einer Disziplinarmaßnahme wegen einer Mißhandlung von Untergebenen von der Überlegung auszugehen, ob ein Soldat, der ein solches Dienstvergehen begangen habe, in seinem bisherigen Dienstgrad belassen werden könne und ob er sich nicht durch ein solches Fehlverhalten als untragbar in seinem Vorgesetztendienstgrad erwiesen habe. Die Kammer habe hier von einer Dienstgradherabsetzung Abstand genommen. Zum einen seien die körperlichen Mißhandlungen der beiden Gefreiten nicht so intensiv gewesen, daß man von einer schweren körperlichen Beeinträchtigung der Untergebenen sprechen könne. Im Falle des Gefreiten B. sei der Tritt mit dem Fuß bis zu einem gewissen Grade von dem Gefreiten selbst provoziert worden. Das Verhalten des Soldaten sei unter Jüngeren in einer derartigen Situation eine nicht völlig unübliche Reaktion gewesen. Schließlich hätte der Soldat zur Tatzeit offensichtlich wegen seiner Ausbildung zum Radarfeldwebel unter einem erheblichen dienstlichen Streß gestanden. Auch könnten die negativen Gesichtspunkte aus der Beurteilung vom Februar 1989 als nicht mehr so gravierend angesehen werden, da der Soldat sich in seinem positiven Verhalten gefestigt habe. Seine Fähigkeit zur Menschenführung habe sich stabilisiert. Andererseits sei ein noch nicht völlig richtiges situationsangepaßtes Führungsverhalten festzustellen, worauf die beiden Entgleisungen hindeuteten. Die Kammer sehe es daher nicht als vertretbar an, daß der Soldat in absehbarer Zeit in einen höheren Dienstgrad befördert werde, und habe deswegen auf ein Beförderungsverbot erkannt, wohlweislich in der Erkenntnis, daß eine Beförderung des Soldaten auf Grund seiner Gesamtbeurteilungslage in absehbarer Zeit nicht heranstehe und ein Rechtsanspruch eines Soldaten auf eine Beförderung ebenfalls nicht bestehe. Mit dem Beförderungsverbot habe aber deutlich gemacht werden müssen, daß die militärische Karriere des Soldaten nicht ungebrochen fortgesetzt werden könne. Unter Abwägung der Tatsache, daß die Kammer hier von einer Dienstgradherabsetzung Abstand genommen habe, habe sie es als angemessen angesehen, auf ein vierjähriges Beförderungsverbot zu erkennen und sei damit an die gesetzliche Obergrenze gegangen. Da sich dieses Beförderungsverbot nicht unmittelbar auswirke, erscheine der Kammer zur Mahnung des Soldaten angemessen, neben dem Beförderungsverbot auf eine Kürzung seiner Dienstbezüge zu erkennen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Soldaten seien geordnet. Um eine spürbare Reaktion zu erreichen, habe sie es als angemessen angesehen, die Dienstbezüge um ein Zehntel für die Dauer von zwölf Monaten zu kürzen, und sei damit nur unwesentlich über den gesetzlichen Mindestrahmen des § 55 WDO hinausgegangen.
Gegen diese ihm am 3. Dezember 1992 zugestellte Entscheidung hat der Wehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 28. Dezember 1992, am Montag, dem 4. Januar 1993, Berufung zuungunsten des Soldaten unter Beschränkung auf die Maßnahmebemessung mit dem Ziel eingelegt, den Soldaten im Dienstgrad herabzusetzen. Er hat zu deren Begründung vorgetragen:
Die von der Kammer verhängte gerichtliche Disziplinarmaßnahme werde der Eigenart und Schwere des festgestellten Dienstvergehens und auch der Persönlichkeit des Soldaten nicht gerecht und reiche nicht aus, ihm ausdrücklich vor Augen zu führen, welch ein schweres Dienstvergehen er begangen habe. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sei die Kammer zu Recht von der Überlegung ausgegangen, ob ein Soldat, der ein solches Dienstvergehen begangen habe, in seinem bisherigen Dienstgrad belassen werden könne und ob er sich nicht durch ein solches Fehlverhalten als untragbar in seinem Vorgesetztendienstgrad erwiesen habe. Die von der Kammer vorgetragenen Gründe, von einer Dienstgradherabsetzung letztlich doch Abstand zu nehmen, überzeugten nicht. Die Kammer habe die Bemessung der disziplinargerichtlichen Maßnahme u.a. damit begründet, daß sie die körperlichen Mißhandlungen der beiden Gefreiten nicht für so intensiv gehalten habe, daß man von einer schweren körperlichen Beeinträchtigung der Untergebenen sprechen könne. Dabei habe sie verkannt, daß es in solchen Fällen im wesentlichen nicht darauf ankomme, ob derartige Verhaltensweisen zu einer tatsächlichen, meßbaren, körperlichen Beeinträchtigung geführt hätten. Vielmehr hätte berücksichtigt werden müssen, daß es im Falle der Mißhandlung des Zeugen G. zu einem ganz erheblichen Teil vom Zufall abgehangen habe, ob durch diese Art der Mißhandlung nicht schwere oder sogar schwerste Verletzungen hervorgerufen würden. Zu diesem dem Verhalten des Soldaten innewohnenden Gefährdungsgesichtspunkt nehme das Urteil in keiner Weise Stellung. Das Urteil sehe ferner im Falle des Gefreiten B. den Fußtritt des Soldaten bis zu einem gewissen Grade als von dem Gefreiten B. provoziert an. Dieser Bewertung könne nicht gefolgt werden. Zum damaligen Zeitpunkt hätten sich mehrere Soldaten vor oder in der sogenannten Radarstube miteinander unterhalten. Bei derartigen Unterhaltungen sei es üblich, daß auch Scherze gemacht würden. Insofern sei auch das Einbeziehen eines Vorgesetzten in ein inhaltlich harmloses Wortspiel eine in solchen Situationen nicht einmal ansatzweise besondere oder außergewöhnliche Angelegenheit. Eine völlig unangemessene Reaktion des Soldaten auf einen derart harmlosen Scherz könne daher nicht unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Provokation milder beurteilt werden; dieser stelle die fehlerhafte Annahme eines Maßnahmemilderungsgesichtspunkts dar. Soweit im Urteil ausgeführt werde, daß das Verhalten des Soldaten, bezogen auf den Gefreiten B., eine unter Jüngeren in einer derartigen Situation nicht völlig unübliche, wenn auch nicht zu billigende Reaktion sei, müsse diesem entgegengehalten werden, daß es sich bei dem Soldaten um einen zum Tatzeitpunkt 30jährigen Portepee-Unteroffizier gehandelt habe, der damals bereits über drei Jahre Feldwebel gewesen sei. Von einem so lebenserfahrenen Portepee-Unteroffizier müsse verlangt werden, daß er sich in einer solchen Situation angemessen verhalte. Das Urteil sehe die negativen Gesichtspunkte aus der Beurteilung vom Februar 1989 als nicht mehr so gravierend an, da der Soldat sich in seinem positiven Verhalten gefestigt habe; seine Fähigkeit zur Menschenführung habe sich stabilisiert. Andererseits sei ein noch nicht völlig richtiges situationsangepaßtes Führungsverhalten festzustellen gewesen, worauf die beiden Entgleisungen hindeuteten. Hier fehlten weitergehende Überlegungen der Kammer dazu, daß in beiden Sachverhalten, die zur disziplinargerichtlichen Verurteilung geführt hätten, der gleiche Charaktermangel des Soldaten erkennbar geworden sei. Der Duplizität der Sachverhalte im Hinblick auf ein äußerst unbeherrschtes Reagieren auf aus Sicht des Soldaten erfolgte "Angriffe" auf seine Person sei hier bei der Maßnahmebemessung nicht in ausreichendem Maße Rechnung getragen worden. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Soldat zum damaligen Zeitpunkt die gesamte Ausbildung zum Radarfeldwebel habe nachholen müssen, könne diese persönliche Belastung nicht dazu führen, von einer Dienstgradherabsetzung als disziplinargerichtlicher Maßnahme abzusehen. Diese in der Person des Soldaten liegenden Gründe könnten und müßten erst im Rahmen der Höhe der Dienstgradherabsetzung berücksichtigt werden. Als Ahndung des Fehlverhaltens des Soldaten sei daher auch unter Berücksichtigung aller vom Gericht angeführten mildernden Umstände eine Dienstgradherabsetzung unerläßlich.
Der Verteidiger hat mit Schriftsatz vom 15. Juli 1993 zur Berufung des Wehrdisziplinaranwalts Stellung genommen und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
III
1.
Die Berufung ist zulässig; sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Das zuungunsten des Soldaten eingelegte Rechtsmittel ist ausdrücklich und nach seiner gemäß § 111 Abs. 2 Satz 2 WDO erforderlichen Begründung auf die Maßnahmebemessung beschränkt worden. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Kammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).
3.
Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts war begründet.
Nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
Der Soldat hat ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen.
Eine unwürdige und ehrverletzende Behandlung eines Untergebenen ist für einen Soldaten in Vorgesetztenstellung stets ein sehr ernstzunehmendes Fehlverhalten. Es verstößt gegen die Wehrverfassung der Bundesrepublik Deutschland und gegen die Prinzipien der Inneren Führung der Bundeswehr. Nach Art. 1 Abs. 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar; sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Dieses Gebot kann innerhalb und außerhalb der Streitkräfte nicht unterschiedlich gehandhabt werden, bildet die Grundlage der Wehrverfassung der Bundesrepublik Deutschland (§ 6 SG) und bedarf im militärischen Bereich sogar besonderer Beachtung (ständige Rechtsprechung des Senats: Urteile vom 2. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 19.87 - <BVerwGE 83, 300 [f.]> und vom 18. Januar 1991 - BVerwG 2 WD 24.89 - <BVerwGE 93, 19 [BVerwG 18.01.1991 - 2 WD 24/89] [f.]> jeweils m.w.N.). Denn nach der eindeutigen Regelung des § 6 SG hat der Soldat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte wie jeder andere Staatsbürger; seine Rechte werden lediglich im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes durch seine gesetzlich begründeten Pflichten beschränkt. Jeder noch so in die Augen springende, vermeintliche militärische oder technische Ausbildungserfolg ist bedeutungslos, wenn er auf Kosten einer Verletzung der Würde, der Ehre und/oder der körperlichen Unversehrtheit eines Untergebenen erkauft wird. Jeder "Spaß" endet dort, wo er die Würde, die Ehre und/oder die körperliche Unversehrtheit eines Kameraden verletzt. Eine unwürdige und ehrverletzende Behandlung eines Kameraden hat mit militärisch notwendiger Härte oder mit Kameradschaft nicht das Geringste zu tun. Sie zerstört im Gegenteil die Autorität des Vorgesetzten, das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen. Nur auf Überzeugung und Vertrauen baut sich aber der Gehorsam auf, dessen die Bundeswehr im allgemeinen und ein Vorgesetzter innerhalb des militärischen Gefüges im besonderen bedarf. Pflichtverletzungen der vorliegenden Art sind daher dem militärischen Zusammenhalt und der Schlagkraft der Truppe in hohem Maße abträglich. Auch die Öffentlichkeit nimmt solche Vorfälle mit größtem Befremden zur Kenntnis. Der Gesetzgeber hat dem Rechnung getragen, indem er die Mißhandlung und die entwürdigende Behandlung von Untergebenen zum kriminellen Unrecht erklärt und als Wehrstraftaten in den §§ 30 und 31 WStG mit empfindlichen Strafen bedroht hat. Ein Portepee-Unteroffizier, der gegen einen Untergebenen tätlich wird, ihn entwürdigend behandelt oder ihm böswillig den Dienst erschwert, disqualifiziert sich selbst dann in seiner Vorgesetztenstellung, wenn sein Opfer durch sein Einwirken keinen Gesundheitsschaden erleidet. Als Vorgesetzter läßt er dabei nämlich die von ihm nach § 10 Abs. 1 SG geforderte beispielhafte Haltung und Pflichterfüllung außer acht und verstößt gegen die Grundregeln der Menschenführung in der Bundeswehr, die als eine auf der allgemeinen Wehrpflicht aufgebaute demokratische Armee des Konsenses der Gemeinschaft bedarf. Der erkennende Senat hat daher in ständiger Rechtsprechung in Fällen von Mißhandlung oder entwürdigender Behandlung von Untergebenen - auch aus generalpräventiven Gründen - eine reinigende Maßnahme zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen gewählt (Urteile vom 26. Februar 1988 - BVerwG 2 WD 37.87 -, <BVerwGE 83, 384 [392]>, vom 12. Juli 1990 - BVerwG 2 WD 4.90 - <BVerwGE 86, 305 [307]> und vom 12. Juni 1991 - BVerwG 2 WD 53, 54.90 - <BVerwGE 93, 108 [113]> jeweils m.w.N).
Erforderliche und angemessene Maßnahmeart ist in derartigen Fällen angesichts der Eigenart und Schwere sowie der Auswirkungen des Dienstvergehens mithin die Herabsetzung im Dienstgrad. Soweit es sich um das Versagen eines Soldaten auf Zeit in Vorgesetztenstellung handelt, ist regelmäßig die Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad in Betracht zu ziehen; soweit es sich um einen Berufssoldaten handelt, kann seine Disqualifikation als Vorgesetzter unter Umständen zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis führen. Wie der Senat jedenfalls wiederholt hervorgehoben hat, bedarf es schon erheblicher Milderungsgründe, um die Dienstgradherabsetzung lediglich auf einen Dienstgrad zu beschränken oder um von ihr überhaupt absehen zu können (BVerwGE 83, 300 [302]; Urteil vom 14. November 1990 - BVerwG 2 WD 32.90 -).
Bei der Maßnahmebemessung ist hier erschwerend zu berücksichtigen, daß der Soldat als Vorgesetzter die von ihm nach § 10 Abs. 1 SG geforderte beispielhafte Haltung und Pflichterfüllung in zwei Fällen und in einem Zeitraum von nur drei bis vier Monaten außer acht gelassen und gegen den militärischen Grundsatz verstoßen hat, daß ein Vorgesetzter seine Untergebenen niemals anfassen darf, außer wenn zur unmittelbaren Durchsetzung eines Befehls kein anderes Mittel bleibt (BVerwGE 83, 300 [302] m.w.N.). Dabei muß auch erschwerend berücksichtigt werden, daß der Soldat von seinen Vorgesetzten und in seinen Beurteilungen darauf hingewiesen wurde, daß er sich eines nicht situationsangepaßten Führungsverhaltens und autoritären Führungsstils bediene.
Die Tätlichkeiten gegen die dem Soldaten unmittelbar unterstellten Gefreiten G. und B. stellen eine ehr- und körperverletzende Behandlung von Untergebenen und Kameraden dar. Dabei kommt es - wie erwähnt - nicht entscheidend darauf an, ob und inwieweit die Betroffenen durch die körperlichen Mißhandlungen physisch verletzt worden sind und ob ihnen gegebenenfalls mehr oder weniger erträgliche Schmerzen zugefügt wurden. Denn im Vordergrund der Würdigung und Ahndung eines solchen Fehlverhaltens steht die Tatsache, daß die betroffenen Untergebenen durch die ihnen zugefügten Mißhandlungen in ihrer körperlichen Unversehrtheit und menschlichen Würde beeinträchtigt worden sind (vgl. BVerwGE 83, 300 [f.]).
Selbst wenn der Soldat glaubte, den Gefreiten Groth für dessen Äußerung, er könne das Fahrzeug besser allein, d.h. ohne die Anweisungen des Soldaten fahren, zurechtweisen zu müssen, und sich durch die in "lockerer Stimmung" gefallene, spaßhafte Bemerkung des Gefreiten B. mindestens subjektiv provoziert gefühlt haben mag, d.h. wenn er meinte, das Recht und auch die Pflicht zu haben, auf Disziplin und Ordnung der Untergebenen zu achten und deren Fehler und Nachlässigkeiten in der Diensterfüllung zu beanstanden, mußte er sich bei seiner Kritik und Korrektur von Fehlern und Nachlässigkeiten in den durch die Pflichten des Wehrdienstverhältnisses gebotenen Grenzen rücksichtsvoller Achtung gegenüber Untergebenen und Kameraden bewegen; seine Züchtigungen überschritten diese Grenzen. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 20. Mai 1981 - BVerwG 2 WD 9.80 - <BVerwGE 73, 187 [190]> m.w.N.) ist es für die Verletzung der Kameradschaftspflicht unerheblich, ob sich der in seiner Würde und Ehre mißachtete Kamerad durch das Verhalten des Täters subjektiv beleidigt gefühlt oder ein solches Verhalten nachträglich verziehen hat. Denn das Gebot, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten, ist nicht um des einzelnen Soldaten Willen in das Soldatengesetz aufgenommen worden, sondern soll vielmehr Handlungsweisen verhindern, die objektiv geeignet sind, den militärischen Zusammenhalt, mithin das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen, zu gefährden.
Dem Soldaten kann allerdings bezüglich der Schwere des Dienstvergehens zugute gehalten werden, daß sowohl die physische Zurechtweisung des Gefreiten G. als auch der Fußtritt in das Gesäß des Gefreiten B. von ihrem objektiven Gewicht her keine besonders intensiven Eingriffe in deren körperliche Unversehrtheit waren, wenngleich der Schlag mit dem Rohr des Maschinengewehrs gegen den ungeschützten Kopf des Gefreiten G. hinterlistig geführt wurde und somit niedrige Motive des Soldaten verriet. Den Soldaten kann auch nicht entlasten, daß er sich durch den Gefreiten B. auf den Arm genommen gefühlt und insoweit - jedenfalls nach seiner Einlassung - im Affekt gehandelt hat. Die Zeugen G. und B. haben sich vielmehr ihrerseits durch die rechtswidrigen Eingriffe in ihre körperliche Unversehrtheit provoziert und deprimiert gefühlt. Der Gefreite G. wollte den MTW nicht mehr weiterfahren, und der Gefreite Boddin meldete den Vorfall sofort dem Teileinheitsführer Feldwebel M. Andererseits konnte dem Soldaten zugute gehalten werden, daß er zur Tatzeit wegen seiner Ausbildung zum Radarfeldwebel unter erheblichem dienstlichen und psychischen Druck stand, was wohl seine ohnehin vorhandenen Schwierigkeiten noch verstärkte, eigene Fehler einzugestehen, unter Streß richtig zu handeln und ein der jeweiligen Situation angepaßtes Führungsverhalten zu zeigen.
In der Person des Soldaten ist darüber hinaus mildernd zu berücksichtigen, daß er über einen langen Zeitraum ordentliche dienstliche Leistungen erbracht, sich tadelfrei geführt und eine Auszeichnung erdient hat und daß ihm sowohl sein Disziplinarvorgesetzter, der Leumundszeuge Hauptmann Fritz, als auch die Beurteilung vom 6. Juli 1993 seit Mitte 1991 dienstliche Leistungen mit steigender Tendenz attestierten, die nunmehr knapp über dem Durchschnitt liegen und in der gebundenen Beschreibung ein höheres Leistungsbild als in den früheren Beurteilungen zeigen. Danach hat sich auch die Fähigkeit zur Menschenführung gebessert, wenngleich hinsichtlich eines richtigen situationsangepaßten Führungsverhaltens noch gewisse Probleme bestehen.
Unter Abwägung aller be- und entlastenden Umstände in der Tat und der Person des Soldaten konnte der Senat der Maßnahmeart nach nicht von einer reinigenden Maßnahme absehen. In Anbetracht der zur Tatzeit besonders angespannten Psyche des Soldaten, der Entwicklung seines persönlichen Leistungsbildes seit Mitte 1991 und seines bis zur Begehung des Dienstvergehens untadeligen dienstlichen und außerdienstlichen Verhaltens war die Degradierung um - nur - einen Dienstgrad jedoch als erforderliche und angemessene Ahndung des Dienstvergehens anzusehen.
4.
Da die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts erfolgreich war, waren die Kosten des Berufungsverfahrens in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO dem Soldaten aufzuerlegen; es bestand auch kein Anlaß, ihn aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise davon oder von den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten.
Dr. Schwandt
Roth
Rupp
Nagel