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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.11.1990, Az.: BVerwG 2 WD 32/90

Unwürdige und ehrverletzende Behandlung Untergebener durch Vorgesetzte; Verstoß gegen die Wehrverfassung der Bundesrepublik Deutschland; Verstoß gegen die Grundsätze der "Inneren Führung" der Bundeswehr; Umfang der staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten eines Soldaten; Versagen eines Soldaten auf Zeit in Vorgesetztenstellung; Verletzung der Kameradschaftspflicht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.11.1990
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 32/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 19090
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Nord - 06.12.1989 - AZ: N 6 VL 1/89

Prozessführer

Feldwebel ..., geboren am ...

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 14. November 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier, sowie
Oberstleutnant Rieger,
Oberfeldwebel Welker als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 6. Dezember 1989 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.

Gegen den Soldaten wird ein Beförderungsverbot für die Dauer von vier Jahren verhängt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Bund auferlegt, der auch die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

Gründe

1

I

Der jetzt 28 Jahre alte Soldat durchlief zunächst die Grundschule und wurde im Juli 1972 der Sonderschule für Lernbehinderte zugewiesen, die er am 3. Juni 1978 mit durchschnittlich guten Leistungsergebnissen abschloß. Anschließend besuchte er die gewerbliche Berufsschule in der Fachklasse für Schlosser, die er am 1. Juli 1981 mit dem Abschlußzeugnis verließ, und unterzog sich vom 1. August 1979 bis 31. Juli 1981 einer Schlosserlehre, die er in der Gesellenprüfung vom 31. August 1981 mit der Gesamtnote "ausreichend" abschloß. Danach war er im erlernten Beruf und als Kraftfahrzeugmechanikergehilfe tätig, vom 1. Januar 1982 an war er arbeitslos.

2

Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung als freiwillig längerdienender Soldat wurde er zum 1. April 1982 zur Bundeswehr (Teilstreitkraft Heer) einberufen und durch Urkunde vom 1. April 1982 am 3. April 1982 als Kanonier in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine Dienstzeit wurde nach einer sechsmonatigen Probezeit auf vier Jahre, sodann auf acht und schließlich zwölf Jahre festgesetzt; sie wird demnach planmäßig mit Ablauf des 31. März 1994 enden. In den Jahren 1988 und 1989 hatte der Soldat Anträge auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten gestellt, über die mit Rücksicht auf das schwebende disziplinargerichtliche Verfahren bislang keine Entscheidung getroffen worden ist; diese Absicht hat er jedoch zwischenzeitlich aufgegeben.

3

Nach Zwischenbeförderungen wurde der Soldat durch Urkunde vom 3. Juni 1986 am 26. Juni 1986 zum Feldwebel ernannt.

4

Nach seiner Grundausbildung bei der Flugabwehrkanonenausbildungsbatterie ... in L. wurde er unter vorausgehender Kommandierung vom 29. bis 30. Juni 1982 zum 1. Juli 1982 zur 1./Feldartilleriebataillon ... in T. als Flugabwehrkanonensoldat und in der gleichen Funktion sowie als Kraftfahrer C zum 1. Oktober 1982 zur Flugabwehrkanonenausbildungsbatterie ... in L. versetzt. Nach erfolgloser Teilnahme am Unteroffizierlehrgang Teil 2 an der Heeresflugabwehrschule in P. im Rahmen einer Kommandierung vom 6. April bis 23. Juni 1983 wurde er vom 6. Oktober bis 21. Dezember 1983 erneut dorthin kommandiert und schloß den Unteroffizierlehrgang Teil 2 mit der Note "befriedigend" ab. Zum 1. Januar 1984 wechselte er auf den Dienstposten eines Flugabwehrkanonenunteroffiziers und Gruppenführers und wurde zum 1. März 1985 als Flugabwehrkanonenunteroffizier zur Lehrgruppe B der Heeresflugabwehrschule in P. sowie zum 1. Juli 1985 erneut als Flugabwehrkanonenunteroffizier und Gruppenführer zur Flugabwehrkanonenausbildungsbatterie ... in P. versetzt. Nach erfolgreicher Teilnahme am Unteroffizieraufbaulehrgang - MFT - an der Heeresflugabwehrschule in P. im Rahmen einer Kommandierung vom 7. August bis 25. September 1985 und am Feldwebellehrgang - AMT - an der Heeresflugabwehrschule in R. im Rahmen einer Kommandierung vom 8. Januar bis 28. Februar 1986 wechselte er zum 1. April 1986 auf den Dienstposten eines Flugabwehrkanonenfeldwebels und Gruppenführers. Vom 19. August bis 10. Oktober 1986 nahm er am Lehrgang "Menschenführung und Organisation" bei der Fachausbildungskompanie in Cuxhaven mit Erfolg teil. Zum 26. Oktober 1987 wurde er wegen des Verdachts eines Dienstvergehens, das Gegenstand dieses Verfahrens ist, zur Stabsgruppe/Heeresflugabwehrschule in Rendsburg kommandiert.

5

In seinen Beurteilungen steigerte sich der Soldat in der zusammenfassenden Wertung von "5 D" im August 1984 auf "3 C" im August 1987. In der ergänzenden Kennzeichnung dieser Beurteilung wurde ausgeführt:

"Fw B. ist ein anstrengungsbereiter und temperamentvoller Gefühlsmensch, der sich durch ein ausgeprägtes Pflichtgefühl leiten läßt. Im Auftreten stets korrekt, handelt er zielstrebig und verantwortungsbewußt. In seiner Persönlichkeitsreife wirkt er altersgemäß.

Fw B. denkt teilweise sprunghaft und urteilt dann spontan, ohne den Sachverhalt folgerichtig zu Ende analysiert zu haben. Er lernt aus Erfahrung. Er besitzt eine durchschnittliche Allgemeinbildung und ist stets um Weiterbildung bemüht. Er ist zum schöpferischen Denken befähigt.

Er konnte seine Leistungen als Gruppenführer stetig steigern, so daß er inzwischen diesen Aufgabenbereich sicher, gewissenhaft und mit guten Erfolgen erfüllt. Besonders engagiert ist er in der Unterrichtsvorbereitung und beim Erstellen von Ausbildungsmitteln, wo er ideenreich und gründlich arbeitet. Im organisatorischen Bereich muß er noch improvisationsbereiter und wendiger werden, um unerwartete Schwierigkeiten zweckmäßig und zeitgerecht zu lösen. In Vertretung des Zugführers über mehrere Wochen zeigte er eine hohe Einsatzbereitschaft, Durchsetzungsvermögen und konnte ansprechende Erfolge erzielen. Fw B. kann seine Leistungen weiterhin steigern, wenn er immer durchdacht und nicht mehr gefühlsbetont spontan handelt."

6

Der Batteriechef der Stabsgruppe/Heeresflugabwehrschule, Hauptmann ... G., erklärte vor der Truppendienstkammer, er würde den Soldaten "nach den neuen Beurteilungsbestimmungen so beurteilen, daß er den dienstlichen Anforderungen gerade noch entspreche"; er würde "ihm einen Schnitt von '4,0' geben und keinen Ausprägungsgrad". Im übrigen führte er zur Kennzeichnung des Soldaten aus:

"... Er hat kaum Kontakt zu Kameraden ... Er hält sich ständig nach Dienstschluß auf seiner Stube auf. Kameraden bestätigen, daß die Vorhänge ständig geschlossen sind. Er verläßt die Kaserne kaum, auch nicht am Wochenende ... Er ist ein Einzelgänger, der von sich überzeugt ist. Kritik kann er nicht entgegennehmen ..."

7

Der frühere Disziplinarvorgesetzte des Soldaten, Major Gr., schilderte den Soldaten vor der Truppendienstkammer wie folgt:

"Er hatte sich gegenüber den anderen Ausbildern der Flugabwehrkanonenausbildungsbatterie ... durch seine Leistungen - er ist ein sehr ehrgeiziger, fleißiger Ausbilder - abgehoben. Er hatte sehr gute und viele Ausbildungsmittel erstellt und investierte sehr viel Zeit in die Ausbildung. Er verfügt über sehr große Vorschriftenkenntnisse, die er sich in vielen Stunden erlesen hatte. Er war sehr fleißig und hatte sich auf den Fw-Lehrgang intensiv vorbereitet. Er war ein über den üblichen Rahmen engagierter und vorbildlicher Soldat. Die andere Seite bei ihm war sein Verhalten gegenüber seinem Kameradenkreis: Man kann sagen, er führte ein Einsiedlerleben. Er beteiligte sich wenig an gesellschaftlichen Veranstaltungen. Er trat aus dem Uffz-Korps aus und lehnte es ab, in die Unteroffizierheimgesellschaft der S.-Kaserne einzutreten. Er unterhielt sich mit den Unteroffizieren nicht über allgemeine Dinge, sondern nur über dienstliche Angelegenheiten, so daß er für die Unteroffiziere nicht der ideale Gesprächspartner war. Er hatte sich zurückgezogen. Er lebte in einem Zimmer, das ihm in der Kaserne zur Verfügung gestellt worden war. Die Fenster dieses Zimmers waren immer verhangen. Er lebte am Wochenende dort sowie Ostern, Pfingsten und Weihnachten, und aus meiner Kenntnis hatte er keine Verbindung zur zivilen Umwelt. Daß er Kontakt zu einem bestimmten Kameraden hatte, konnte ich nicht erkennen. Weder von Unteroffizieren noch vom Vertrauensmann konnte mir bestätigt werden, daß er Kontakt zu einem Kameraden hatte ... Nachdem er Feldwebel geworden war und somit mehr Machtbefugnisse hatte, sagte mir ein Unteroffizier, daß der Weg des Fw B. weg vom Zivilisten und hin zum Militaristen gehe. Seine Gedankengänge waren fast ausschließlich nur noch mit dem Krieg verbunden, wie mir ein Unteroffizier sagte. Er nahm fast keinen Erholungsurlaub. Gegenüber den Unteroffizieren brachte er immer wieder zum Ausdruck, daß, wenn sie ihm etwas wollen, er sich wieder an den Wehrbeauftragten wenden würde ... Er lehnte es ab, außerhalb der Rekrutenausbildung eingesetzt zu werden ... Für seine Leistungen erntete er Respekt und Anerkennung bei den Rekruten, teilweise auch Neid. Wie mir der StFw Ha. auch sagte, erntete er teilweise Mitleid, auf Grund seines zurückgezogenen Lebens, weil er nicht weiß, was er alles versäumt. Wie ich hörte, zog er sich mit Masse Kriegsfilme auf Video herein. Im Dienst hatte er immer das Bestreben, äußerst korrekt zu sein. Sein Bestreben war, absolut fehlerfrei zu handeln. Er hielt sich eng an die Vorschriften ... Im Dienst war er sehr angespannt gewesen auf Grund seines Bestrebens, immer korrekt sein zu wollen. Er wollte in jeder Phase immer korrekt sein. Sein Auftreten vor der Gruppe war sehr gestenreich. Er wirkte im Dienst oftmals sehr unnahbar. Insbesondere wenn er FvW hatte, verlangte er von den Unteroffizieren ein absolut korrektes Verhalten, und wenn man das auf den Dienst bezieht, ist eine Unnahbarkeit gegeben."

8

Der Soldat besitzt seit dem 13. Juli 1984 das Tätigkeitsabzeichen für Rohrwaffenpersonal in Bronze.

9

Das Bundeszentralregister und das Disziplinarbuch enthalten keine Eintragungen über Strafen und disziplinare Maßregelungen des Soldaten.

10

Die Dienstbezüge des ledigen Soldaten berechnen sich aus der 4. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 des Bundesbesoldungsgesetzes und betragen monatlich 2.576,18 DM brutto, 2.177,85 DM netto; tatsächlich werden ihm 1.981 DM ausgezahlt. Zur Erfüllung von Sparverträgen bringt er monatlich 200 DM auf, ferner tilgt er in monatlichen Raten von 451 DM ein zum Kauf eines Kraftfahrzeugs aufgenommenes Darlehen in ursprünglicher Höhe von 21.000 DM und entrichtet für dieses Fahrzeug jährlich einen Betrag von ca. 1.500 DM für Kfz-Versicherung (Vollkasko) und Kfz-Steuer. Im übrigen lebt er in zwar angespannten, aber wirtschaftlich geordneten Verhältnissen.

11

II

In dem mit Verfügung des Amtschefs Heeresamt vom 25. Oktober 1988 am 28. Oktober 1988 rechtswirksam eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren wurde dem Soldaten in der Anschuldigungsschrift vom 30. Dezember 1988 als Dienstvergehen zur Last gelegt, im dritten Quartal 1987 in L. oder auf dem Standortübungsplatz H. als Ausbilder ihm unterstellte Soldaten wiederholt beleidigt und gedemütigt sowie durch eine einschlägige Äußerung für den Fall einer Beschwerde eingeschüchtert zu haben.

12

Die 6. Kammer des Truppendienstgerichts Nord fand den Soldaten am 6. Dezember 1989 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers unter Abkürzung der Wiederbeförderungsfrist auf zwei Jahre.

13

Sie hielt folgenden Sachverhalt für erwiesen:

"Im 3. Quartal des Jahres 87 war der Soldat als Gruppenführer und vertretungsweise auch als Zugführer des II. Zuges in der dreimonatigen Grundausbildung der Rekruten in der FlgAbwKanAusbBttr ... in der S.-Kaserne in L. eingesetzt, und zwar in der Zeit vom 04.07. bis 02.08. als Zugführer, vom 27.07. bis 14.08. als Gruppenführer der 3. und vom 17.08. bis 04.09. als Gruppenführer der 2. Gruppe. Bei einer Zugstärke von 55 Mann umfaßte eine Gruppe ca. 12 Mann. Zur ersten Gruppe gehörten damals als Rekruten mit dem Dienstgrad Kanonier unter anderem die Zeugen Bi., Pe. und He., zur 2. Gruppe die Zeugen Oe., Kr. und Ha. sowie der ... Ba., zur 3. Gruppe die Zeugen Me., Hö., Dö., Ko. und Gro. sowie der Kan Wi. und zur 4. Gruppe die Zeugen Ja. und We..

1.
An im einzelnen nicht mehr genau feststellbaren Tagen verwendete der Soldat in der S.-Kaserne oder auf dem Standortübungsplatz H. (soweit dieser in der Anschuldigungsschrift mit 'Truppenübungsplatz' bezeichnet worden ist, handelte es sich um ein Versehen) meist während - gelegentlich auch außerhalb - des Dienstes gegenüber unterstellten Rekruten öfter bei deren Anrede Ausdrücke, die beleidigenden oder demütigenden Charakter hatten.

a.
Etwa gegen Mitte bis Ende der Grundausbildung redete der Soldat den wegen eines Augenfehlers ständig eine Brille tragenden Zeugen Bi. bei einer nicht mehr feststellbaren Gelegenheit mit 'Brille' (etwa: 'Komm her, Brille') an, was von diesem wegen des sonst förmlichen und eher distanzierten Verhältnisses zu dem Soldaten, bei dessen Äußerungen die Rekruten oft nicht wußten, ob sie ernst oder spaßig gemeint waren, als beleidigend empfunden wurde.

Der Soldat bestreitet, den Ausdruck 'Brille' als Anrede benutzt zu haben. Er räumt ein, ihn eventuell als nähere Kennzeichnung eines bestimmten Soldaten, dessen Name ihm damals noch nicht bekannt war, im Sinne von 'der Soldat mit der Brille solle herkommen' verwendet zu haben.

Der angelastete Sachverhalt ist jedoch zur Oberzeugung der Kammer durch die insoweit übereinstimmenden, den Vorwurf bestätigenden Aussagen der Zeugen Bi. und Ha. - darüber hin- aus will auch der Zeuge Kr. davon erfahren haben, was als weiteres Indiz für die Richtigkeit zu werten war - erwiesen. Zudem wird die Version des Soldaten auch dadurch entkräftet, daß der Ausdruck gegenüber dem Zeugen Bierling zu einer Zeit gebraucht wurde, zu der davon auszugehen war, daß der Soldat nach mehrwöchiger Verwendung als Zugführer den Namen des Zeugen Bi. bereits gekannt haben dürfte, auch wenn dieser damals zur 1. Gruppe gehörte. Ganz abgesehen davon trugen die Rekruten seinerzeit schon Namensschilder.

b.
Im Verlauf einer auf dem Kasernengelände der S.-Kaserne durchgeführten G3-Ausbildung, die innerhalb der 1. Quartalswoche stattfand und bei der der Soldat als stellv. Zugführer anwesend war, bemerkte er, daß der Kan Ba. (der, soweit feststellbar, weder homosexuell noch homophil veranlagt war und auch in keinem entsprechenden Verdacht stand) eine goldene Halskette trug. Daraufhin sagte der Soldat zu dem Kan Ba. 'Nehmen Sie das unmilitärische Zeug ab, Sie Schwuchtel!' Obwohl Ba. hierüber empört war, unternahm er deswegen nichts. Der Soldat gibt an, sich an die Verwendung dieses Ausdrucks gegenüber Ba. nicht erinnern zu können. Allenfalls könnte er im Zusammenhang eines Gesprächs über Homosexualität gefallen sein. Auch sei anzunehmen, daß die Gruppenführer einen solchen Mangel, wie er das Tragen einer Halskette darstelle, von sich aus abgestellt hätten. Die Möglichkeit zum Eingreifen in einem derartigen Fall hätte für ihn als stellv. Zugführer jedoch bestanden.

Diese Einwendungen vermochten jedoch die Bekundung des Zeugen Oe. nicht zu erschüttern. Zwar hatte er an den Vorfall zunächst gleichfalls keine Erinnerung gehabt, auf auszugsweisen Vorhalt seiner früheren am 10.11.87 gemachten Aussage sich dann aber doch wieder deutlich erinnert und eine die Kammer überzeugende Sachdarstellung einschließlich des Gebrauchs des vorgeworfenen Ausdrucks als Anredeform gegeben. Unter diesen Umständen reichte bereits diese eine Zeugenaussage zur Überführung des Soldaten aus, zumal er selbst lediglich mit Nichterinnern bestreitet und seine sonstigen Darlegungen dem Sachverhalt nicht in der Weise entgegenstehen, daß sie ihn logisch ausschlössen.

c.
An im einzelnen nicht mehr feststellbaren Tagen redete der Soldat, der mehrere Angehörige der 3. Gruppe mit Spitznamen belegt hatte, im dienstlichen Bereich, unter anderem auch auf der Stube der Unterkunft, in Anwesenheit anderer Rekruten wiederholt den Kan Winter mit 'Pimmel mit Ohren' an, worüber dieser sich im Kameradenkreis 'beschwerte'.

Der Soldat bestreitet, den Ausdruck als Anrede gebraucht zu haben. Beim Haarappell etwa in der ersten Woche der Grundausbildung habe er in Beziehung auf die sehr kurzen Haare des Kan Wi. eine Äußerung dahingehend gemacht, daß, wenn sie jetzt noch etwas kürzer wären, er aussehen würde wie ein 'Pimmel mit Ohren'. Dies habe er zur Auflockerung gesagt; dann sei auch gelacht worden.

Dieses Vorbringen mag zwar den Grund für die Herkunft des Ausdrucks erläutern, steht aber nicht dem durch die insoweit übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Ko., Hö. und Dö. erwiesenen Gebrauch des Ausdrucks als Anrede - auch in ihrer Gegenwart - entgegen.

d.
Zu nicht mehr feststellbaren Zeiten und an ebenfalls nicht mehr bestimmbaren Orten im dienstlichen Bereich gebrauchte der Soldat den auch sonst von ihm häufig verwendeten Ausdruck 'Sack' als Anrede gegenübeer dem Zeugen Dö. Ferner nannte er ihn 'Käfer-Dirty'.

Letzteres gesteht der Soldat zu. Bei einer Oberprüfung der Ausrüstungsgegenstände sei in dessen Schlafsack ein großer Käfer gefunden worden. Gedanken über die Ableitung, in welchem Sinne 'Dirty' (so wurde der Zeuge Dö. auch bereits von Schulkameraden genannt) gemeint sei (ob dieses von 'dirty' = schmutzig oder von dem ersten Teil seines Nachnamens 'Dö' herrühre), habe er sich nicht gemacht.

Dagegen bestreitet er, 'Sack' als Anrede gebraucht zu haben. Da der Zeuge Dö. oft seine Hände in den Taschen gehabt habe, habe er ihn allerdings aufgefordert, die Hände 'vom Sack' zu nehmen.

Dennoch hielt die Kammer auch diesen Vorwurf aufgrund der Aussage des Zeugen Dö. für erwiesen. Zunächst hat dieser ihn in überzeugender Weise dargetan, indem er ausgeführt hat, der Soldat habe ihn z.B. mit den Worten: 'Beweg Dich, Du Sack' angetrieben. Des weiteren waren Anhaltspunkte dafür, daß der Zeuge den Soldaten zu Unrecht belasten wollte, nicht ersichtlich und sind auch vom Soldaten selbst nicht behauptet worden. Schließlich hat auch der Zeuge Gr. bestätigt, daß der Ausdruck 'Sack' wiederholt gefallen sei. Wenn er sich auch nicht zu erinnern vermochte, wer damit bezeichnet worden sei, so stellte diese Angabe jedenfalls ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der Aussage des Zeugen Dö. dar, so daß die Kammer ihr folgen mußte.

e.
An gleichfalls nicht mehr feststellbaren Tagen im Kasernenbereich bezeichnete der Soldat den Zeugen Hö. als 'Frusti'.

Auch die Verwendung dieses Ausdrucks räumt der Soldat lediglich insofern ein, als er bei einer bestimmten Gelegenheit (wahrscheinlich am Tag der offenen Tür des FlaRgt 6) zu dem ihm geknickt erscheinenden Zeugen Hö., der damals weder von Freunden noch von Angehörigen besucht worden sei und dennoch in der Kaserne habe bleiben müssen, in etwa gesagt habe: 'Jetzt einen auf Frusti machen, ist auch nicht das Richtige'.

Demgegenüber wird jedoch die wiederholte Anrede mit diesem Ausdruck von den Zeugen Ko., Dö. und Hö. (z.B. beim gemeinsamen Aufenthalt auf einer Stube) sowie darüber hinaus auch die Tatsache bestätigt, daß der Zeuge Höfgen sich darüber aufgeregt habe, nicht 'Frusti' zu heißen und dies auch gegenüber dem Soldaten zum Ausdruck gebracht habe.

f.
Nachdem dem Soldaten aufgefallen war, daß der Zeuge Ko., zu dem er ein etwas lockereres Verhältnis als zu den anderen Rekruten hatte, nach der Rückkehr aus dem Wochenendurlaub gern mit seinen Weibergeschichten und Wochenenderlebnissen prahlte, redete er ihn des öfteren im Dienst - wenn auch nicht vor der Front des Zuges oder vor versammelter Gruppe - mit 'Fotzenkopf' an. Der Zeuge Ko., der sich keinesweges als Frauenheld sah, hat dies nicht als kränkend empfunden.

Der Soldat gibt zu, den Ausdruck aufgrund seines Eindrucks bei o.g. Gelegenheiten gebraucht zu haben, bestreitet aber auch hier die Verwendung bei der Anrede.

Auch insoweit ist der Soldat jedoch durch die übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen Ko. Pe., Hö. und Dö. die den mehrfachen Gebrauch dieser Anrede in ihrer Gegenwart bestätigen, überführt.

Soweit dem Soldaten alternativ die Verwendung dieses Ausdrucks gegenüber dem Zeugen Dö. angelastet worden ist, ist dies nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erwiesen. Der Soldat bestreitet es. Auch sämtliche dazu gehörten Zeugen, insbesondere der Zeuge Dö. selbst, haben dies verneint.

g.
Auch soweit dem Soldaten angelastet ist, die Rekruten der 4. Gruppe des II. Zuges als einen 'Haufen asozialer Säcke' bezeichnet zu haben, reichte das Ergebnis der Beweisaufnahme zu einer Überführung des auch diesen Vorwurf bestreitenden Soldaten nach Auffassung der Kammer nicht aus. Zwar besteht diesbezüglich ein nicht unerheblicher Verdacht. Wenn es auch zutreffend ist, daß der Soldat, wie er geltend macht, zur 4. Gruppe - jedenfalls als Gruppenführer - keinen Kontakt gehabt hatte, so könnte dieser Ausdruck doch von ihm in seiner Funktion als stellv. Zugführer gebraucht worden sein, zumal er beim Stubendurchgang in den ersten Quartalstagen gefallen sein soll, wie dies der Zeuge Hö., bei seiner Vernehmung am 12.11.87 angegeben hatte. Auf Vorhalt dieser früheren Aussage hat der Zeuge Hö., erklärt, wenn er es damals so gesagt hätte, müsse es richtig sein, heute habe er jedoch kaum noch eine Erinnerung, was insbesondere für Einzelheiten gelte. Auch sei er nicht sicher, ob ihm das, was er seinerzeit zu Protokoll gegeben habe, nur vom Hörensagen bekannt gewesen sei. Ferner will der Zeuge We. dies ebenfalls nur gerüchteweise erfahren haben, während der Zeuge Ja., sich überhaupt nicht daran zu erinnern vermochte. Schließlich konnte auch die Aussage des Zeugen Dö. allenfalls als Indiz gewertet werden. Dieser hat zwar bekundet, daß er gehört hätte, wie der Soldat diesen Ausdruck gebrauchte. Er konnte sich aber weder an nähere Umstände noch an den Anlaß und insbesondere auch nicht daran erinnern, auf wen diese Redewendung damals gemünzt war.

Nach alledem konnte zur Überzeugung der Kammer vor allem nicht als erwiesen angesehen werden, daß der Soldat die Angehörigen der 4. Gruppe des II. Zuges als 'Haufen asozialer Säcke' bezeichnet hatte. Von diesem Vorwurf war er daher freizustellen.

2.
An einem nicht mehr genau feststellbaren Tag im 3. Quartal 87 spät abends nach Rückkehr der Rekruten von einer Nachtausbildung im Gelände zur Schill-Kaserne wurde die Verpflegung einschließlich eines Kakao-Getränks auf dem Flur im Unterkunftsgebäude ausgegeben. In ihrer gedrückten Stimmung machten die Rekruten auf den Soldaten einen deprimierten Eindruck. In Beziehung auf die Statur des Zeugen We. (er war damals der Zweitkleinste der Batterie) sagte der Soldat zu ihm sinngemäß, er brauche wegen seiner geringen Körpergroße ja nur einen halben Strohhalm. Der Zeuge We. fühlte sich durch diese Bemerkung gekränkt und ging niedergeschlagen auf seine Stube. Zur Meldung brachte er den Vorfall nicht und legte deswegen auch keine Beschwerde ein. Der Soldat hat sich bei dem Zeugen We. nicht entschuldigt.

Der Soldat, der die im übrigen nach den Aussagen der Zeugen We. und Ja. - darüber hinaus hatte auch der Zeuge Hö. über andere Kameraden davon erfahren - erwiesene Bemerkung eingesteht, macht geltend, eine Beleidigung oder Herabsetzung des Zeugen We. habe ihm ferngelegen. Sie sei vielmehr als Scherz gemeint gewesen. Er habe lediglich die verständlicherweise gedrückte Stimmung nach der Geländeausbildung mit aufmunternden Worten zu heben versucht.

Soweit dem Soldaten darüber hinaus auch angelastet ist, er habe gegenüber dem Zeugen We. des öfteren abfällige Äußerungen hinsichtlich seiner geringen Körpergröße gemacht, war dies nicht nachzuweisen. Der Soldat bestreitet es. Selbst dem Zeugen We. war davon nichts bekannt. Lediglich der Zeuge Ja. hatte bei seiner im Zuge der ersten Ermittlungen am 12.11.87 durchgeführten Vernehmung eine auch diesen Vorwurf bestätigende Aussage gemacht, auf deren Vorhalt jedoch - wenn er auch meinte, seine früheren Angaben müßten zutreffend sein - sich nicht mehr daran zu erinnern vermocht. Von diesem Teil der Anschuldigung mußte der Soldat daher mangels Nachweises gleichfalls freigestellt werden.

3.
Anfang August 87 fand eine 36-Stunden-Übung auf dem Standortübungsplatz H.statt, an der auch der Soldat mit der damals von ihm geführten 3. Gruppe teilnahm. Die Gefechtsausbildung umfaßte unter anderem auch das Thema 'Verhalten als Melder'. Ausgehend von der Nr. 924 der ZDv 3/33 'Gefechtsdienst aller Truppen (zu Lande)' ('Besteht die Gefahr, daß eine schriftliche Meldung oder Stichworte einer mündlichen Meldung in Feindeshand fallen, so hat er sie unter allen Umständen zu vernichten.') wurden verschiedene Formen der Vernichtung behandelt. Nachdem dabei auch die Sprache auf das Verspeisen der Meldung als letzte Möglichkeit, wenn z.B. Verbrennen und Vergraben als nicht ausreichend oder unangebracht anzusehen seien, gekommen war, riß der Soldat, soweit feststellbar, etwa 3-5 cm große Stücke von einem unbeschriebenen Meldezettel ab, verteilte sie (unter anderem) an die Zeugen Hö. und Gr. und befahl, sie zu verspeisen. Während der Zeuge Hö. (im Gegensatz zu einigen Rekruten, die das Papier, wenn auch mit Widerwillen, gegessen hatten) das Zettelstück unbemerkt in seine Tasche gesteckt hatte, hatte der Zeuge Gr. es zwar in den Mund genommen, aber nicht heruntergeschluckt, sondern wieder ausgespuckt. Einige Rekruten ließ der Soldat dann zur Kontrolle ihren Mund aufmachen.

Der Soldat räumt diesen im übrigen durch die im wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Ko., Me., Hö., Gr. und Dö. erwiesenen Sachverhalt ein und bringt lediglich vor, er habe unter dem Gesichtspunkt kriegsnaher Ausbildung und damit den Vorschriften entsprechend gehandelt. Auf Ausführung seines Befehls habe er aber nicht bestanden und ihn nicht durchgesetzt.

Daß, wie dem Soldaten weiter angelastet wird, die Zeugen Hö. und Gr. Teile eines solchen Meldezettels, den sie zuvor im Rahmen der Ausbildung selbst ausgefüllt hatten, verspeisen mußten, ließ sich aufgrund der Angaben sämtlicher dazu vernommener o.g. Zeugen, die ales nicht bestätigten oder sich nicht daran erinnern konnten, nicht nachweisen. Von diesem Teil des Vorwurfs war der Soldat somit wieder freizustellen.

4.
An einem nicht mehr genau feststellbaren Tag während des Einsatzes des Soldaten als Zugführer hatte der Zeuge He. den Soldaten davon in Kenntnis gesetzt, daß er sich nicht wohl fühle. (Darüber hinaus wurde der Soldat möglicherweise auch von dem Zeugen Petersen entsprechend informiert.) Er litt damals über längere Zeit an Bronchitis, hustete und hatte Atemschwierigkeiten. Der Empfehlung des Soldaten, sich dann krankzumelden, wollte der Zeuge He. aber nicht nachkommen. Er nahm vielmehr dennoch an der Ausbildung auf dem Standortübungsplatz H. teil. In deren Verlauf erteilte der Soldat dem Zeugen He. den Befehl, eine ca. 50-60 cm lange und etwa 10 (möglicherweise auch 10-20) Kilo schwere Munitionskiste (dessen Inhalt nicht mehr genau festzustellen war, entweder Übungsmunition oder anderes Gerät), die ein Gesunder ohne Schwierigkeiten hätte transportieren können, in Richtung Fuchsberg, einer Anhöhe, zu tragen. Für den etwa gut 1000 m langen Weg brauchte der Zeuge He. ca. 10 Minuten. Unterwegs wurde ihm die Kiste zu schwer (was er dem Soldaten nicht meldete), und er stellte sie ab, woraufhin der Zeuge Pe. ihm weitertragen half. Der Soldat, der dies bemerkte, griff daraufhin nicht ein, bestand insbesondere nicht darauf, daß sie der Zeuge He. auch das letzte Stück noch allein trug.

Der Soldat, der behauptet, der Zeuge He. habe überhaupt keine Kiste tragen müssen, macht darüber hinaus geltend, ihm sei weder die Tatsache noch insbesondere die Art der Erkrankung des Zeugen He. bekannt gewesen, da ihm allenfalls das San-Formblatt, in dem ggf. die Innen- oder Außendienstfähigkeit attestiert werde, zur Kenntnis gelangen könnte, was hier auch nicht der Fall gewesen sei. Wenn der Zeuge He. ihn angesprochen haben sollte, so könne er sich daran nicht mehr erinnern.

Dieses Vorbringen mußte - abgesehen davon, daß eine Vorstellung beim Truppenarzt hier nicht erfolgt und damit auch kein San-Formblatt erstellt worden war - als durch die glaubhaften Aussagen der Zeugen He. und Pe. widerlegte Schutzbehauptung gewertet werden.

Dem Soldaten ist mit der Anschuldigungsschrift weiter angelastet, anschließend den Kan He. angesichts dessen Erschöpfung als 'Weichei' und 'Schlappsack' beschimpft zu haben. Auch dies bestreitet der Soldat. Da jedoch selbst der Zeuge He. von einer solchen Beschimpfung nichts weiß, reichte die den Soldaten belastende Aussage des Zeugen Pe. allein zur Überführung nicht aus. Dabei kam noch hinzu, daß der Zeuge Pe., der offenbar dazu neigte, die Anzeichen für eine Erschöpfung in agravierender Form darzustellen als sie der Zeuge He. selbst geschildert hatte, lediglich ausgesagt hatte, der Soldat habe sich dahingehend geäußert, wenn der Zeuge He. die Kiste allein nicht schleppen könne, sei er ein Weichei und Schlappsack. Da auch nicht feststand, wann dieseBemerkung - wenn sie überhaupt gefallen sein sollte - gemacht wurde (möglicherweise also schon bei Auftragserteilung), war jedenfalls eine anschließende Beschimpfung nicht erwiesen. Auch von diesem Teil des Vorwurfs mußte der Soldat daher mangels Nachweises freigestellt werden.

5.
Im September 87 - das genaue Datum war nicht mehr feststellbar - waren die Zeugen Dö. und Ko. auftragsgemäß mit der Reinigung des Waschraumes im Unterkunftsblock in der S.-Kaserne in L. beschäftigt. Als sie ihre Arbeit nahezu beendet hatten - sie standen wegen der vorgegebenen Ausführungszeit unter Zeitdruck - warf der Soldat einen mit Wasser gefüllten Luftballon in den Waschraum. Als ein Ballon zerplatzte, lachte der Soldat.

Darüber hinaus waren nähere Einzelumstände und der Ablauf der Ereignisse wegen der insoweit nicht übereinstimmenden Aussagen der einzigen Tatzeugen Dö. und Ko. - die Zeugen Pe., Me. und Hö. hatten von dem Vorfall nur vom Hörensagen Kenntnis erlangt bzw. waren erst später, als der Fußboden ebenso wie die Hose des Zeugen Dö. bereits naß waren, am Waschraum vorbeigekommen - nicht mehr genau feststellbar. So war weder die Herkunft des Luftballons noch die Frage, wer mit dem 'Ballspiel' begonnen hatte, ob der Ballon mehrfach hin- und hergeworfen und nach welchem Wurf er geplatzt war, ob es sich möglicherweise auch um mehrere Luftballons, die der Soldat später noch hinzugeholt haben sollte, gehandelt hatte und von welchem Ort aus der oder die Würfe erfolgten, genau zu ermitteln. Ausgehend von diesen Unklarheiten konnte daher zur Oberzeugung der Kammer nicht sicher festgestellt werden, ob der Soldat den Wurf, wie ihm in der Anschuldigungsschrift angelastet, gezielt auf einen der Rekruten ausgeführt hatte und aufgrund welchen Wurfes ein erneutes Trockenwischen des Bodens mit der Folge einer verspäteten Abmeldung (was nicht als Vorwurf angeschuldigt war) erforderlich geworden war.

Der Soldat bestreitet, mehr als einen Wurf und diesen insbesondere gezielt ausgeführt zu haben. Er gibt an, er habe einen Luftballon, von dem er nicht mehr wisse, wie er in seine Hand gelangt sei, in ein Waschbecken geworfen. Auch habe er danach die Rekruten, die bereits, wie dies gegen Ende der Grundausbildung häufiger der Fall sei, herumgealbert und sich den Luftballon zugeworfen hätten, nicht ausgelacht. Nach Aussage des Zeugen Ko. sollte auf den Zeugen Dö. gezielt geworfen worden sein. Demgegenüber vermochte dieser Zeuge aber nur anzugeben, daß die Tür aufgegangen und ein Ballon hereingeflogen gekommen sei, dem er ausgewichen und der dann neben ihm oder an der Wand zerplatzt sei.

Unter diesen Umständen war die naheliegende Möglichkeit nicht sicher auszuschließen, daß der Ballon tatsächlich ungezielt geworfen worden sein konnte, auch wenn er auf den Zeugen Dö. zugeflogen kam. Dieses Beweisergebnis reichte jedenfalls nach Auffassung der Kammer zu einer Überführung des Soldaten hinsichtlich dieses Teilvorwurfs nicht aus. Auch insoweit war er daher freizustellen, während lediglich der oben im 1. Absatz dargelegte Sachverhalt erwiesen ist.

6.
Bei einem Stubendurchgang des Soldaten als FwvW im Unterkunftsblock des II. Zuges FlgAbwKanAusbBttr ... in der S.-Kaserne in L. an einem nicht mehr genau feststellbaren Abend Ende Juli 87 strich er bei der routinemäßigen Oberprüfung auf Sauberkeit mit dem Finger eine längere Strecke - nachdem er die Matratze leicht angehoben hatte - über den inneren Rand des Rahmens des Bettgestells des Zeugen Kr. (der - wie auch der Zeuge Oe. über ihm - bereits im Bett lag). Als danach etwas Staub auf seinem Finger sichtbar war, sagte der Soldat zu dem Zeugen Kr.: 'Kr., in so einem Bett schlafen Sie, da wurde ich ja die Krätze kriegen'. Der Zeuge Kr., der ebenso wie der Zeuge Oe. den Vorwurf der Unsauberkeit für unberechtigt hielt, dagegen aber nichts sagte, empfand die Bemerkung als herabsetzend.

Der hinsichtlich dieses durch die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Kr. und Oe. erwiesenen Sachverhalts geständige Soldat bringt vor, er habe eine empfindliche Haut. Die auf sich selbst bezogene Äußerung sei daher sachlich zutreffend. Eine Herabsetzung des Zeugen Kr. sei damit nicht beabsichtigt gewesen. Ebenso wenig sei er sich des Wortspiels ('Kr.'-'Krätze') bewußt gewesen.

7.
An einem der ersten Tage zu Beginn der Grundausbildung im Juli 87 (einige Rekruten waren noch nicht eingekleidet) erklärte der Soldat in seiner Funktion als Zugführer vor dem auf dem Flur im Unterkunftsblock der S.-Kaserne in L. angetretenen II. Zug aus nicht mehr feststellbarem Anlaß sinngemäß: Wenn sich einer über ihn beschwere, ihm Steine in den Weg lege und ihm seine Laufbahn verbaue, mache er den ganzen II. Zug fertig. Er habe Schubladen, in denen sich für jeden ein Rezept befinde. Durch diese Bemerkung fühlten sich verschiedene Rekruten eingeschüchtert und in ihrer ursprünglichen Motivation, Leistungswilligkeit und Dienstbereitschaft beeinträchtigt. Möglicherweise war für den einen oder anderen diese Äußerung des Soldaten ein Grund, später von einer Beschwerde abzusehen. Auch war mit hierauf zurückzuführen, daß erst ganz am Ende des Ausbildungsquartals der Erfahrungsbericht an den Wehrbeauftragten erstattet und dem Zeugen Groenhagen am letzten Tag übergeben wurde.

Der Soldat bestreitet, eine die Rekruten einschüchternde Bemerkung gemacht zu haben. Dies sei nicht seine Art, und es habe für ihn auch keinerlei Anlaß dazu bestanden. Allenfalls könne ein Mißverständnis vorliegen. So habe er zu Beginn der Grundausbildung im Unterrichtsraum die Rekruten in Aufgaben und organisatorische Abläufe eingewiesen und an der Tafel die Vorgesetztenreihe aufgezeigt, erläutert und dabei auch den Begriff der Beschwerde verwendet. Die Anschuldigung treffe nicht einmal sinngemäß zu.

Die Bemerkung ist jedoch zur Oberzeugung der Kammer aufgrund der glaubhaften Zeugenaussagen erwiesen. Denn von den zu diesem Punkt vernommenen 13 Zeugen (Oe., Hö., Ja., Gr., Ha., Pe., Dö., Kr., Bi., He., Ko., Me. und und We.) vermochte sich lediglich der Zeuge Me. nicht an einen derartigen Vorfall zu erinnern, während der Zeuge We. meinte, die Bemerkung sei nicht auf dem Flur, sondern im Unterrichtsraum gefallen. Sämtliche sonstigen Zeugen haben den Sachverhalt, wie oben dargelegt, im wesentlichen übereinstimmend - Abweichungen ergaben sich allenfalls hinsichtlich des genauen Wortlautes, an den der eine oder andere keine präzise Erinnerung mehr hatte - bestätigt. Demzufolge mußte das Bestreiten des Soldaten als bloße Schutzbehauptung gewertet werden (ganz abgesehen davon, daß seine Darstellung über die allgemeine Einweisung in organisatorische Abläufe usw. dem angelasteten Sachverhalt ohnehin nicht entgegenstand)."

14

Die Kammer würdigte das Verhalten des Soldaten zu den Anschuldigungspunkten 1 a) bis f) und 2 als vorsätzlichen Verstoß gegen die Dienstpflichten zur Fürsorge (§ 10 Abs. 3 SG), zur Kameradschaft (§ 12 SG) sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), das Verhalten zu Anschuldigungspunkt 3 als vorsätzliche Verletzung der Pflichten nach § 10 Abs. 3 und 4 SG, der Pflichten zu treuem Dienen (§ 7 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), das Verhalten zu Anschuldigungspunkt 4 als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht zu treuem Dienen (§ 7 SG), zur Fürsorge (§ 10 Abs. 3 SG), zur Kameradschaft (§ 12 SG) und zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten im Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), das Verhalten zu Anschuldigungspunkt 6 als vorsätzliche Verletzung der Pflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG, das Verhalten zu Anschuldigungspunkt 7 als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflichten nach § 7 SG und § 17 Abs. 2 Satz 1 SG, insgesamt als ein Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG). Von den Vorwürfen zu den Anschuldigungspunkten 1 g) und 5 stellte die Kammer den Soldaten jedoch in vollem Umfang frei.

15

Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:

16

Hier handele es sich um eine gravierende dienstrechtliche Verfehlung des Soldaten, die ihr Gewicht zum einen und in erster Linie durch das Verhalten zu Anschuldigungspunkt 7, sodann mit einem gewissen Abstand durch das Verhalten zu Anschuldigungspunkt 4, schließlich durch die Vielzahl der gleichartigen oder ähnlichen Fehlhandlungen zu den Punkten 1 a) bis f) erhalte. Abgesehen davon, daß ein Vorgesetzter bereits grundsätzlich sein Ansehen aufs Spiel setze, wenn er eine Gesamtheit für ein Fehlverhalten eines einzelnen oder einzelner verantwortlich mache, ihr Nachteile androhe, um sich für eine mögliche Beeinträchtigung der eigenen Karriere quasi zu rächen, mithin persönliche Motive und nicht sachliche Kriterien seiner Entscheidung zugrunde lege, sei im vorliegenden Fall besonders zu berücksichtigen, daß es sich hier nicht nur um Pflichtwidrigkeiten gegenüber Untergebenen, sondern gegenüber Rekruten in ihren ersten Diensttagen gehandelt habe; für diese sei - von Ausnahmen abgesehen - ein Portepee-Unteroffizier einer der höchsten Dienstgrade, mit denen sie im täglichen Dienstbetrieb Kontakt hätten. Um so leichter könnten unter diesen Umständen Äußerungen wie die vom Soldaten verwendeten zu Autoritätsverlust oder -beeinträchtigung führen. Vor allem habe erschwerend berücksichtigt werden müssen, daß die Bemerkung des Soldaten nicht ohne Folgen geblieben, sondern allgemein als Einschüchterung aufgefaßt worden sei, bei einigen Zeugen sogar "entsprechende" Wirkung hervorgerufen habe in der Weise, daß sie diese Rekruten zumindest mit dazu veranlaßt habe, Beschwerden nicht einzureichen, bzw. daß der Erfahrungsbericht an den Wehrbeauftragten erst am letzten Tag des Grundausbildungsquartals abgegeben worden sei. Auch habe die Beweisaufnahme klar ergeben, daß die Bemerkung einen gewissen Respektverlust bewirkt sowie dazu beigetragen habe, vorher dienstfreudige und leistungswillige Rekruten zu demotivieren und das Verhältnis zu dem Soldaten als Ausbilder zu belasten. Wenn demgegenüber das Verhalten zu Anschuldigungspunkt 4 in seinem dienstrechtlichen Gewicht etwas zurückgetreten sei, habe doch auch dieser Fall die Qualität des Vorgesetzten in negativer Weise gekennzeichnet, indem bei der mit jedem Geländedienst notwendig verbundenen größeren Belastung trotz ausdrücklichen Hinweises nicht auf die Gesundheitsbeeinträchtigung eines Rekruten bei Erteilung eines bestimmten Auftrages angemessene Rücksicht genommen worden sei.

17

Demgegenüber sei, das Verhalten zu Anschuldigungspunkt 1 - neben der unterlassenen Fürsorge - im wesentlichen durch die Kameradschaftspflichtsverletzungen gekennzeichnet. Wenn auch nicht alle Ausdrücke durch ihre Qualifikation als Schimpfworte, mithin durch ihren beleidigenden Charakter, die Mißachtung der Ehre der Untergebenen überdeutlich zum Ausdruck gebracht hätten, so seien auch harmlosere Spitznamen - zumal sich einige Zeugen gegen ihre Bezeichnung mit diesen Ausdrücken gewandt hätten - als kameradschaftspflichtwidrige und unangebrachte Anredeform zu werten, weil die so angesprochenen Soldaten in ihrem persönlich-menschlichen Bereich in nicht zu rechtfertigender Weise getroffen worden seien. Im allgemeinen setze der Gebrauch von Spitznamen, um nicht beleidigend zu wirken, eine gewisse Vertrautheit oder Vertraulichkeit unter den Beteiligten voraus. Diese werde aber umgekehrt nicht schon durch eine eher kumpelhafte und anbiedernde Verwendung der Ausdrücke geschaffen. Da es sich um eine relativ große Anzahl von Einzelfällen gehandelt habe, werde erkennbar, daß dem Soldaten offenbar das Gefühl für diese Unterscheidung gefehlt habe; auch unter Berücksichtigung seiner Intelligenz, militärischen Bildung und Erfahrung habe ihn dies aber nicht völlig entlasten können.

18

Die gleichen Schlußfolgerungen ließen auch die Verhaltensweisen zu den Anschuldigungspunkten 2 bis 6 zu, in denen zum einen auf Kosten des Untergebenen eine Aufmunterung der damals gedrückten Stimmung habe bezweckt werden sollen und zum anderen durch Übertreibung des Grades der vorgefundenen geringen "Verschmutzung" der Rekrut als unsauberer Mensch hingestellt worden sei. Da nach allgemeiner Lebenserfahrung eine derartige Bemerkung regelmäßig in dem erwähnten Sinne aufgefaßt werde, habe den Soldaten seine Behauptung, er habe sie nur auf sich und seine empfindliche Haut bezogen, nicht entlasten können.

19

Schließlich habe der Soldat auch durch sein Verhalten zu Anschuldigungspunkt 3 die Grenze des noch Zulässigen überschritten, indem er die an sich geforderte realitätsnahe Ausbildung durch Erteilung eines von diesem Zweck nicht mehr gedeckten Befehls überschritten habe.

20

Im Hinblick auf die Verpflichtung des Soldaten zu beispielhaftem Verhalten mit der Folge verschärfter disziplinarischer Haftung bei Verfehlungen habe nach alledern die Frage nahegelegen, ob sich der Soldat, der sich selbst aus der Gemeinschaft der Unteroffiziere weitgehend zurückgezogen habe, durch Art und Ausmaß der gerade seine Qualität als militärischer Führer tangierenden Dienstpflichtverletzungen nicht generell als Vorgesetzter disqualifiziert habe und demgemäß die Degradierung in einen Mannschaftsdienstgrad die erforderliche disziplinare Reaktion habe darstellen müssen, und zwar um so mehr, als er auch subjektiv in der Hauptverhandlung nach durchgeführter Beweisaufnahme offenbar in fast allen Fällen die Einsicht in das Fehlerhafte seines Verhaltens habe vermissen lassen. Dementsprechend habe er auch seine Kommandierung innerlich wohl nicht akzeptiert, was sich dann weiter in einem deutlichen Leistungsabfall bei Erledigung der ihm jetzt übertragenen Aufgaben gezeigt habe.

21

Demgegenüber seien jedoch Milderungsgründe zugunsten des Soldaten zu berücksichtigen gewesen. Dabei sei zunächst zu beachten, daß nach Oberzeugung der Kammer bei keinem der angelasteten, im Kernpunkt gleichartigen Vorwürfe, in denen sich das Dienstvergehen grundlegend von "Normalfällen" derartiger Verfehlungen unterscheide, subjektiv die Absicht der Herabwürdigung, Demütigung oder Beleidigung der Rekruten beim Soldaten bestanden habe. Vielmehr sei ihm hier seine bereits erwähnte Persönlichkeitsstruktur zugute zu halten, die ihn bei vermutlich bestehendem Kommunikationsdefizit den Kontakt zu den Untergebenen dadurch habe suchen lassen, daß er fälschlicherweise gemeint habe, durch Verwendung eines "Disco-Jargon" sowie Einführung und Gebrauch von Spitznamen persönlichen Zugang und Ansehen zu gewinnen; dabei habe er selbst nicht bemerkt, daß er damit gerade das Gegenteil, nämlich Respektverlust, hervorgerufen und die Distanz zu den Untergebenen vergrößert habe. Dies sei um so bedauerlicher (fast tragischer), als der Soldat, von diesen zum Teil groben Entgleisungen abgesehen, als ein ideenreicher, engagierter und ehrgeiziger, Perfektion anstrebender und vorschriftenkundiger - und insoweit auch von Kameraden anerkannter - Ausbilder geschildert werde, der für sich keinen Sonderstatus beansprucht, sondern sich den gleichen Strapazen unterworfen habe, denen die Rekruten gegebenenfalls ausgesetzt gewesen seien. Ausgehend von dieser positiven Auffassung des militärischen Führers seien die Verfehlungen zu den Anschuldigungspunkten 3 und 4 eigentlich nur dann als verständlich anzusehen, wenn dabei eine gewisse Gedankenlosigkeit des Soldaten angenommen werde. Dafür spreche auch, daß er es geduldet habe, daß der Zeuge Pe. auf dem letzten Teilstück des zu Anschuldigungspunkt 4 vorgeworfenen Marsches die Last mitgetragen habe. Weiterhin sei einigen der Anschuldigungspunkte nur geringes disziplinar bedeutsames Gewicht bei zumessen, so zum Beispiel zu Anschuldigungspunkt 1 dem Gebrauch der Ausdrücke "Brille", "Frusti" und "Käfer-Dirty", die für sich allein wohl kaum zu einer Anschuldigung geführt hätten; hier sei allerdings durch ihr Hinzukommen das Bild vom Auftreten des Soldaten seinen Untergebenen gegenüber komplettiert worden, das durch einen keineswegs zeitgemäßer Menschenführung entsprechenden - u.a. auch vom Wehrbeauftragten in seinen Jahresberichten wiederholt beanstandeten - Umgangston gekennzeichnet oder geprägt gewesen sei. Ferner habe berücksichtigt werden müssen, daß nicht in allen Anschuldigungspunkten bzw. bei einigen nicht in vollem Umfang der Nachweis einer schuldhaften Pflichtverletzung habe erbracht werden können, wenngleich der Gesamtvorwurf im Hinblick auf die Vielzahl der bestehengebliebenen Einzelvorwürfe dadurch nur unwesentlich habe gemindert werden können. Ferner habe in persönlicher Hinsicht für den allerdings nur in geringem Umfang geständigen Soldaten die Tatsache gesprochen, daß ihm zwar wegen des starken Leistungsabfalls nach der Kommandierung zur Stabsgruppe der Heeresflugabwehrschule keine Nachbewährung habe zugute gehalten werden können, daß er aber im ersten Teil seiner mehrjährigen Dienstzeit doch positive - und zwar befriedigende bis gute - Beurteilungen erhalten habe. Schließlich sei in gleichem Sinne zu werten gewesen, daß er strafgerichtlich bisher nicht in Erscheinung getreten sei und auch das Disziplinarbuch keine Eintragung aufweise. Unter Abwägung all dieser für und gegen den Soldaten sprechenden Umstände sei nach Auffassung der Kammer wegen des überwiegens der belastenden Gegebenheiten jedenfalls eine Belassung in der herausgehobenen Dienstgradgruppe der Portepee-Unteroffiziere nicht mehr vertretbar gewesen, so daß die erkannte Dienstgradherabsetzung gerechtfertigt, wegen der Entlastungsgründe allerdings nur um einen Dienstgrad in den eines Stabsunteroffiziers ausreichend und angemessen gewesen sei. Im Hinblick darauf, daß das Dienstvergehen inzwischen mehr als zwei Jahre zurückliege, und um dem Soldaten die Chance eines Wiedererreichens eines Portepee-Unteroffizier-Dienstgrades innerhalb der derzeit festgesetzten Dienstzeit einzuräumen, ihn zugleich wieder zu Engagement und Leistungssteigerung - auch bei Verwendung auf anderen Dienstposten als in der Rekrutenausbildung - zu motivieren, habe es die Kammer für angebracht gehalten, die grundsätzlich drei Jahre betragende Wiederbeförderungsfrist gemäß § 57 Abs. 3 Satz 3 WDO auf zwei Jahre herabzusetzen.

22

Gegen dieses ihm am 21. März 1990 zugestellte Urteil hat der Soldat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 19. April 1990 am folgenden Tag beim Truppendienstgericht Nord Berufung mit dem Ziel einlegen lassen, eine minder schwere Ahndung zu erreichen, die in der Verhängung eines Beförderungsverbots mit zeitlicher Begrenzung nach Ermessen des Senats gesehen werden könne.

23

Zur Begründung hat er vortragen lassen:

24

Unter dem Eindruck der Hauptverhandlung erster Instanz sowie der Aussagen der als Zeugen vernommenen Rekruten sei er zu der Auffassung gelangt, daß die gegen ihn erhobenen Vorwürfe in der umfangreichen Beweisaufnahme zutreffend festgestellt worden seien, sein bisheriges Bestreiten dieser Tatsachenfeststellungen auf einem subjektiv bedingten Irrtum beruht habe. Die Erkenntnis, daß das ihm vorgeworfene Verhalten nicht in Ordnung gewesen sei, führe er, wie auch die Truppendienstkammer, darauf zurück, daß er in seiner damaligen selbst gewählten Isolation, die er im nachhinein als falsch ansehe, nicht die richtigen Maßstäbe im Umgang mit Rekruten habe finden können. Er bedauere dies und wolle dazu anmerken, daß er zum Zeitpunkt seiner Beförderung zum Feldwebel erst etwa 25 Jahre alt gewesen sei; es könne sein, daß er unter Berücksichtigung seiner eigenen Bildungs- und Persönlichkeitsstruktur letztendlich zu früh befördert und demzufolge zu früh mit Rekrutenausbildungsaufgaben betraut worden sei. Dabei dürfte es sich um einen objektivierbaren Aspekt handeln, der nicht ihm selbst angelastet werden könne. Die für sein Fehlverhalten ursächlichen Fehlentwicklungen im Sinne einer gesteigerten Dienstauffassung mit militaristischer Tendenz in Verbindung mit einer selbst gewählten Isolation hätten bei seinen damaligen Dienstvorgesetzten früher auffallen können und müssen, ohne daß damit jedoch eine anderweitige Schuldzuweisung versucht werden solle. Im nachhinein werde sich feststellen lassen, daß eine früher einsetzende Kontrolle der Ausbildungstätigkeit des Soldaten hilfreicher und möglicherweise geeignet gewesen wäre, Fehlverhalten der vorgeworfenen Art zu vermeiden; offenbar sei eine solche Kontrolle unterblieben. Dieser Aspekt sei jedoch geeignet, sein Fehlverhalten geringer einzustufen. Seine Einsicht., daß eine übergewichtige Konzentration auf militärische Leistung in Verbindung mit militaristischen Tendenzen fehlerhaft gewesen sei, habe ihn, auch mit Rücksicht auf die zwischenzeitlich erfahrene Unterstützung durch seine Kameraden und durch seinen derzeitigen Disziplinarvorgesetzten Major ... G., dazu gebracht, seinen persönlichen Bereich anders zu gestalten, sich aus seiner Isolation zu befreien und normale sowie geordnete Sozialkontakte zu suchen und herzustellen. Dementsprechend habe sich auch sein Verhältnis zu den derzeitigen Kameraden und Vorgesetzten deutlich verbessert: im Rahmen der Kommandierung habe er die ihm gestellten Aufgaben besser erfüllt und auch als seine eigenen akzeptiert. Sein Disziplinarvorgesetzter, Major ... G., werde ihm eine entsprechend positive Entwicklung im Persönlichkeitsbereich sowie in den Leistungen bestätigen. Das ihm vorgeworfene Fehlverhalten habe auf einer situationsbedingten persönlichen Fehlentwicklung beruht, die richtige und angemessene Maßstäbe für den Umgang mit den Rekruten blockiert habe, so daß er jedenfalls damals nicht die Möglichkeiten des richtigen Umgangs gefunden, sondern in einen "Jargon" abgeglitten sei, der objektiv nicht angemessen gewesen sei, allerdings von ihm gewählt worden sei, um ein grundsätzlich positiv zu bewertendes persönliches Verhältnis herzustellen, auch wenn es letztlich das Gegenteil bewirkt habe. Jedenfalls habe er nicht die Absicht gehabt, die Rekruten persönlich herabzuwürdigen oder zu beleidigen. Angesichts der gesamten Begleitumstände und situationsbedingten Aspekte erscheine sein Verschulden weniger gewichtig, als von der Truppendienstkammer angenommen. Wegen des geringeren Maßes an persönlicher Vorwerfbarkeit sei es vertretbar, eine geringere disziplinargerichtliche Maßnahme gegen ihn zu verhängen. Er wolle nämlich von seiner derzeitigen Einheit, der Stabsgruppe Heeresflugabwehrschule, nicht versetzt werden, weil ihm gerade dort die persönliche Förderung zuteil geworden sei, die zu der Einsicht geführt habe, daß er sein Leben ändern müsse; eine Rückversetzung zu seiner bisherigen Einheit in Lütjenburg wäre insoweit weniger hilfreich, da seine früheren Vorgesetzten ihm seinerzeit offensichtlich nicht hätten helfen können. Die Offiziere und Unteroffizierskameraden der Heeresflugabwehrschule seien ihm dagegen aufgeschlossen begegnet und hätten ihm im Ergebnis dazu verholfen, wieder zu sich selbst zu finden. Im übrigen habe er bei Aufrechterhaltung der von der Truppendienstkammer verhängten Maßnahme mit erheblichen finanziellen Belastungen zu rechnen, und zwar einmal durch die rechnerische Summe der Einkommensverluste bei einer Degradierung, zum anderen wegen des Einkommensverlustes im Falle einer Nichtbeförderung zum Oberfeldwebel; und schließlich kämen erhebliche Verfahrenskosten sowie Anwaltskosten hinzu. Da er nicht mehr Berufssoldat werden wolle, denke er an eine Übernahme in den öffentlichen Dienst, in erster Linie als Beamter des Bundesnachrichtendienstes, in zweiter Linie im Justizvollzugsbereich. Deshalb bitte er darum, ihm die Übernahme in einen derartigen Beruf nicht dadurch zu erschweren, daß die von der Truppendienstkammer verhängte Maßnahme aufrechterhalten werde, weil sie möglicherweise nachteilige Auswirkungen für eine künftige Verwendung haben könne.

25

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

26

2.

Das Rechtsmittel ist ausdrücklich und nach dem maßgeblichen Inhalt seiner Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt worden. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Kammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen, wenngleich er hier keine Verletzung der Treuepflicht (§ 7 SG) angenommen hätte, da die Bestimmungen der § 10 Abs. 3, § 12 Satz 2 SG Spezialvorschriften gegenüber § 7 SG darstellen (BVerwGE 73, 187, 191 f.) [BVerwG 20.05.1981 - 2 WD 9/80]; unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes hatte er nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. §§ 327, 331 Abs. 1 StPO).

27

3.

Die Berufung hatte Erfolg. Dem Soldaten konnten noch gewichtige Milderungsgründe in der Tat und in der Person zugebilligt werden, die es rechtfertigten, von der Verhängung einer Dienstgradherabsetzung abzusehen.

28

Gemäß § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

29

Das Dienstvergehen wiegt seiner Eigenart nach schwer. Eine unwürdige und ehrverletzende Behandlung Untergebener ist für einen Soldaten in Vorgesetztenstellung stets ein sehr ernstzunehmendes Fehlverhalten. Es verstößt gegen die Wehrverfassung der Bundesrepublik Deutschland und gegen die Prinzipien der Inneren Führung der Bundeswehr. Nach Artikel 1 Abs. 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar; sie zu achten und zu schützen, ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Dieses Gebot kann innerhalb und außerhalb der Streitkräfte nicht unterschiedlich gehandhabt werden und bedarf im militärischen Bereich sogar besonderer Beachtung (BVerwGE 83, 210 [BVerwG 16.07.1986 - 2 WD 1/86] und 300, jeweils m.w.N.). Denn nach der eindeutigen Regelung des § 6 SG hat der Soldat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte wie jeder andere Staatsbürger; seine Rechte werden lediglich im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes durch seine gesetzlich begründeten Pflichten beschränkt. Jeder noch so in die Augen springende vermeintliche militärische oder technische Ausbildungserfolg ist bedeutungslos, wenn er auf Kosten einer Verletzung der Würde, der Ehre und/oder der körperlichen Unversehrtheit eines Untergebenen erkauft wird. Jeder "Spaß" endet dort, wo er die Würde, die Ehre und/oder die körperliche Unversehrtheit eines Kameraden verletzt. Eine unwürdige und ehrverletzende Behandlung eines Kameraden hat mit militärisch notwendiger Härte oder mit Kameradschaft nicht das Geringste zu tun. Sie zerstört im Gegenteil die Autorität des Vorgesetzten, das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen. Nur auf Oberzeugung und Vertrauen baut sich aber der Gehorsam auf, dessen die Bundeswehr im allgemeinen und ein Vorgesetzter innerhalb des militärischen Gefüges im besonderen bedarf. Pflichtverletzungen der vorliegenden Art sind daher dem militärischen Zusammenhalt und der Schlagkraft der Truppe in hohem Maße abträglich. Auch die Öffentlichkeit nimmt solche Vorfälle mit größtem Befremden zur Kenntnis. Der Gesetzgeber hat dem Rechnung getragen, indem er die Mißhandlung und die entwürdigende Behandlung von Untergebenen zum kriminellen Unrecht erklärt und als Wehrstraftaten in §§ 30 und 31 WStG mit empfindlichen Strafen bedroht hat. Ein Portepee-Unteroffizier, der einen Untergebenen körperlich mißhandelt, ihn entwürdigend behandelt oder ihm böswillig den Dienst erschwert, disqualifiziert sich selbst dann in seiner Vorgesetztenstellung, wenn sein Opfer durch sein Einwirken keinen Gesundheitsschaden erleidet. Als Vorgesetzter läßt er dabei nämlich die von ihm nach § 10 Abs. 1 SG geforderte beispielhafte Haltung und Pflichterfüllung außer acht und verstößt gegen die Grundregeln der Menschenführung in der Bundeswehr, die als eine auf der allgemeinen Wehrpflicht aufgebaute demokratische Armee des Konsenses der Gemeinschaft bedarf. Der erkennende Senat hat daher in gefestigter Rechtsprechung in Fällen von Mißhandlung oder entwürdigender Behandlung von Untergebenen - auch aus generalpräventiven Gründen - eine reinigende Maßnahme zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen genommen (BVerwGE 83, 300 und 384 jeweils m.w.N.; BVerwG Urteile vom 22. Mai 1990 - 2 WD 3/90 - und vom 12. Juli 1990 - 2 WD 4/90).

30

Erforderliche und angemessene Maßnahmeart ist die Herabsetzung im Dienstgrad. Soweit es sich um das Versagen eines Soldaten auf Zeit in Vorgesetztenstellung handelt, ist regelmäßig, die Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad in Betracht zu ziehen; soweit es sich um einen Berufssoldaten handelt, kann seine Disqualifikation als Vorgesetzter unter Umständen zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis führen. Wie der Senat hervorgehoben hat, bedarf es jedenfalls schon erheblicher Milderungsgründe, um die Dienstgradherabsetzung lediglich auf einen Dienstgrad zu beschränken oder um von ihr überhaupt absehen zu können (BVerwGE 83, 300; BVerwG Urteil vom 22. Mai 1990 - 2 WD 3/90).

31

Zuungunsten des Soldaten fällt hier erschwerend ins Gewicht, daß er nicht nur in einer Vielzahl von verbalen Attacken mit teilweise gravierenden ehrverletzenden Ausdrücken gegenüber ihm unterstellten Rekruten in der Grundausbildung in Erscheinung getreten ist, so daß insoweit Quantität in Qualität der Fehlverhaltensweise umschlägt; er hat darüber hinaus noch versucht, seine Untergebenen einzuschüchtern, nämlich sinngemäß die Drohung ausgesprochen, er werde den ganzen zweiten Zug fertigmachen, wenn sich einer der Untergebenen beschweren und ihm dadurch seine Laufbahn verbauen sollte. Hierin offenbart sich, daß der Soldat von einem verfehlten Grundverständnis der Aufgabe und Verantwortung des Vorgesetzten in der demokratischen Armee ausgegangen ist. Denn er hat die ihm zur Ausbildung anvertrauten Wehrpflichtigen nicht nur demotiviert, sondern auch eingeschüchtert und dadurch die Vertrauensgrundlage, deren er zur sachgerechten Erfüllung seines Ausbildungsauftrags und seiner Vorgesetztenstellung bedarf, selbst in Frage gestellt. Sein Fehlverhalten war geeignet, in der Öffentlichkeit negative Auswirkungen hervorzurufen, insbesondere der Bundeswehr einen schlechten Ruf zu verschaffen, da jeder Wehrpflichtige zwangsläufig ein "Multiplikator" der Eindrücke ist, die er in der Bundeswehr, insbesondere im Rahmen der Grundausbildung, von seinen Vorgesetzten erhält.

32

Erschwerend war hier zu Lasten des Soldaten zu berücksichtigen, daß er bereits im Jahre 1983 durch eine abfällige Bemerkung gegenüber einem Rekruten Anlaß zu Beschwerden gegeben hatte und daß sein damaliger Disziplinarvorgesetzter Major Wi., der als Zeuge vor der Truppendienstkammer vernommen worden ist, deswegen zur Abmahnung eine Aussprache mit dem Soldaten geführt hat, daß jedoch schon Ende Dezember 1983 erneut Beschwerde über den Soldaten geführt wurde, die Major Wi. zu einer Reaktion veranlaßt hat. Während der Soldat in der Folgezeit für sich mehrfach in Anspruch genommen hat, sich an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages mit Eingaben zu wenden, hat er die ihm unterstellten Wehrpflichtigen nicht nur wiederholt herabsetzend bzw. demütigend behandelt, sondern durch die ihnen gegenüber ausgesprochene Drohung zum Ausdruck gebracht, das ihnen zustehende Beschwerderecht inhibieren oder in Frage stellen zu wollen.

33

Soweit sich der Soldat darauf berufen hat, daß er nicht die Absicht der Beleidigung oder Demütigung der Wehrpflichtigen gehabt habe, ist seine Einlassung als Milderungsgrund unerheblich. Denn für die Verletzung der Kameradschaftspflicht ist es ohnehin unerheblich, ob sich der in seiner Würde und Ehre mißachtete Kamerad durch das Verhalten des Täters subjektiv beleidigt gefühlt hat. Das Gebot, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten, ist nicht um des einzelnen Soldaten willen in das Soldatengesetz aufgenommen worden; es soll vielmehr Handlungsweisen verhindern, die objektiv geeignet sind, den militärischen Zusammenhalt, vor allem das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen, zu gefährden (BVerwGE 73, 187, 189 [BVerwG 20.05.1981 - 2 WD 9/80] m.w.N.).

34

Soweit der Soldat zu seinen Gunsten geltend gemacht hat, daß er infolge einer fehlgeleiteten Vorstellung von zeitgemäßer Kommunikationsbereitschaft nicht immer den richtigen Umgangston mit den Wehrpflichtigen gefunden habe, zumal er sich auch auf Grund seiner Beanspruchung als stellvertretender Zugführer überfordert gesehen habe, kann diese Einlassung nicht als Milderungsgrund in der Tat gewertet werden; denn gerade unter Berücksichtigung der Tatsache, daß er eine gemischte Gruppe von Wehrpflichtigen sowohl hinsichtlich ihrer landsmannschaftlichen Herkunft als auch hinsichtlich ihres Bildungsabschlusses vor sich hatte, hätte er sich veranlaßt sehen müssen, sich vor verbalen Entgleisungen zu bewahren. Dabei ist zu seinen Lasten die Tatsache zu berücksichtigen, daß er mehrfach die besonderen körperlichen Gegebenheiten der Untergebenen zum Anlaß genommen hat, sie zu attackieren, wie beispielsweise die Bezeichnung "Brille" für einen Brillenträger oder die Bemerkung gegenüber dem Zweitkleinsten in der Batterie, er brauche wegen seiner geringen Körpergröße ja nur einen halben Strohhalm für das ausgegebene Kakaogetränk, deutlich machen.

35

Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 22. Mai 1990 -2 WD 3/90 - m.w.N.) ist eine körperliche oder seelische Ausnahmesituation eines Soldaten zur Tatzeit zu seinen Gunsten als Milderungsgrund in der Tat zu berücksichtigen. Soweit sich der Soldat hierauf mit dem Vorbringen berufen hat, daß seine Fehlentwicklung auf einer selbst gewählten persönlichen Isolation und einer übersteigerten Konzentration auf seine militärische Leistung sowie auf militaristischen Tendenzen beruhe, die von ihm erst im nachhinein als fehlerhaft erkannt worden und die eigentliche Ursache dafür gewesen seien, daß er im Umgang mit den Rekruten nicht die richtigen Maßstäbe gefunden habe, hat sich der Senat davon nicht überzeugen können. Denn der Soldat ist weder einer schicksalhaft bedingten noch fremd beeinflußten, sondern einer selbst gewollten persönlichen Fehlentwicklung erlegen. Seine übersteigerte militärische Pflichterfüllung und Selbsteinschätzung, selbst unter Berücksichtigung sogenannter militaristischer Tendenzen in seiner Person zur Tatzeit, begründen nicht ohne weiteres eine "psychische Ausnahmesituation", sondern allenfalls eine Fehleinschätzung sowohl sich selbst als auch Dritten gegenüber und geben insbesondere keine hinreichende Erklärung dafür, daß sich der Soldat nicht nur vereinzelt, sondern in zunehmender Wiederholung gerade gegenüber Rekruten dazu hat hinreißen lassen, beleidigende oder demütigende Äußerungen zu tun. Soweit er damit seiner Enttäuschung oder Verärgerung über Unzulänglichkeiten in der Person oder im Verhalten von Rekruten Ausdruck geben wollte, ist dieses Verhalten in erster Linie als Ausdruck einer mentalen Fehlhaltung gegenüber den Untergebenen infolge mangelhafter Selbstkontrolle oder fehlender Bereitschaft zu werten, die fremde Rechtssphäre zu respektieren. Gerade für einen Vorgesetzten sind jedoch Besonnenheit, Unvoreingenommenheit und ein sachliches, ausgewogenes Urteil unerläßlich, um seinen Untergebenen Vorbild sein zu können. Für eine das Maß der Schuld mindernde Situation anläßlich des Versagens des Soldaten gerade hinsichtlich dieser Anforderungen an eine beispielgebende Aufgabenerfüllung als Vorgesetzter gibt es keine hinreichende Erklärung. Der Senat konnte hier insbesondere nicht zu Gunsten des Soldaten von einer erheblichen Verminderung seiner Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB ausgehen, da sich dafür keine entsprechenden Anhaltspunkte ergeben haben.

36

Zugunsten des Soldaten konnte der Senat allerdings seine frühere Persönlichkeitsentwicklung und die von ihm selbst empfundene Überlastung zum Tatzeitpunkt als Milderungsgrund in der Tat berücksichtigen. Nach den Zeugenaussagen seiner früheren Disziplinarvorgesetzten, Major Wi. und Major Gr., vor der Truppendienstkammer hatte sich der Soldat nicht nur in eine selbst gewählte persönliche Isolation innerhalb seiner Einheit begeben, sondern auf Grund einer übersteigerten Selbsteinschätzung seines militärischen Leistungswillens das rechte Augenmaß für die mehr oder weniger vorhandene Leistungsfähigkeit und -bereitschaft seiner Rekruten in der Grundausbildung verloren. Nach seiner eigenen Einlassung war er im Alter von 25 Jahren in der Rolle des stellvertretenden Zugführers überfordert. Sein Fehlverhalten resultiert nach Oberzeugung des Senats daher letztlich aus einer jeweils situationsbedingten Unsicherheit im Umgang mit den ihm anvertrauten Wehrpflichtigen und einem zumindest unterschwelligen, im Einzelfall auch aufgetretenen Unterlegenheitsgefühl, das er durch sein verbal aggressives Verhalten zu kompensieren versuchte. Hier hätten seine Vorgesetzten eingreifen und ihm Hilfestellung gewähren müssen. Zwar haben die Disziplinarvorgesetzten auf Grund der gegen den Soldaten erhobenen Beschwerden schon im Jahre 1985 eine medizinische Oberprüfung seiner Verwendungsfähigkeit veranlaßt, die nach der ärztlichen Stellungnahme vom 11. Februar 1985 zu dem Ergebnis geführt hat, daß er für die Ausbildung von Rekruten nicht verwendungsfähig ist; eine weitere Untersuchung am 29. April 1985 hat dann zwar die Verwendungsfähigkeit des Soldaten bestätigt, jedoch mit dem Zusatz, daß die Verwendungsfähigkeit als Hörsaalfeldwebel kein medizinisches, sondern ein dienstliches Problem sei. Gleichwohl haben die Disziplinarvorgesetzten den Soldaten weiterhin in der Rekrutenausbildung eingesetzt, obwohl ihn Major Wi. dazu für nicht geeignet hielt. Auch Major Gr. fiel in der Folgezeit die zunehmende Selbstisolation, Introvertiertheit und Neigung des Soldaten zum Militaristischen auf, ohne daß es ihm Anlaß gegeben hätte, die Frage seiner Eignung als Ausbilder unabhängig von dem Ergebnis der medizinischen Oberprüfung seiner Verwendungsfähigkeit kritisch zu überdenken. Nach Oberzeugung des Senats war der Soldat als Rekrutenausbilder letzlich doch "auf dem falschen Posten" eingesetzt, so daß seine dadurch bedingte Überlastung und seine im Einzelfall aufgetretenen Überreaktionen im Umgang mit den Wehrpflichtigen Ausdruck einer Fehlentwicklung waren, die bei rechtzeitigem und energischem Einschreiten zumindest günstig hätte beeinflußt werden können.

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Konnte es hiernach noch zweifelhaft sein, ob es sich bei dem Dienstvergehen um einen Grenzfall handelt, der noch mit einer Dienstgradherabsetzung angemessen zu ahnden ist, so gab letztlich die Aussage des Zeugen Major ... G. der als derzeitiger Disziplinarvorgesetzter des Soldaten in der Berufungshauptverhandlung vernommen worden ist, den Ausschlag, zugunsten des Soldaten von einer Degradierung abzusehen. Denn Major ... G. hat zur Oberzeugung des Senats dargelegt, daß sich bei dem Soldaten nach der Hauptverhandlung erster Instanz und unter dem Eindruck des Kammerurteils vom 6. Dezember 1989 ein Wandel im positiven Sinne vollzogen hat. Während nämlich der Soldat bei Beginn seiner Kommandierung zur Heeresflugabwehrschule persönlich unzugänglich und in der Erfüllung seiner Dienstaufgaben unwillig gewesen sei, habe er seit Anfang des Jahres 1990 seine Aufgabe als Batterietruppführer überzeugend wahrgenommen, sich insbesondere auch den ihm unterstellten Soldaten gegenüber kooperativ verhalten, des öfteren freiwillig Zusatzdienst übernommen und ein natürliches Verhältnis zu seinen Unteroffizierkameraden gewonnen. Er habe dienstlich und privat die frühere Selbstisolation überwunden und die ihm später übertragenen Aufgaben in der Stabsausbildung ohne Beanstandung erfüllt. Wenn er derzeit zu beurteilen wäre, dann würde er im Schnitt die Note "3,2" oder "3,3" und jeweils den Ausprägungsgrad "B" für "Einsatzbereitschaft" und "Kameradschaft" erhalten, damit im guten Mittelfeld seiner im Vergleich stehenden Kameraden liegen. Er habe vor allem gelernt, sein Fehlverhalten anders zu betrachten und einzuordnen. Der Zeuge Major ... G. hat auf entsprechende Frage des Senats erklärt, daß er den Soldaten auch künftig als Feldwebel behalten würde und behalten möchte.

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Wenngleich sich der Soldat infolge seiner Kommandierung nicht auf seinem früheren Dienstposten nachbewähren konnte, ist die uneingeschränkt positive Beurteilung seines derzeitigen Disziplinarvorgesetzten ihm als Nachbewährung zugute zu halten. Für das gewandelte Selbstverständnis und die neu gewonnene positive Einstellung des Soldaten zu seiner Diensterfüllung spricht auch die Tatsache, daß er nach Kenntnisnahme des Kammerurteils den zuvor eingelegten Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Wehrbeschwerdeverfahren gegen seine Kommandierung von Lütjenburg nach Rendsburg zurückgenommen und in richtiger Einschätzung seiner Möglichkeiten von dem Bemühen, Berufssoldat zu werden, Abstand genommen hat.

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Zugunsten des Soldaten sind ferner die in seiner Person liegenden Milderungsgründe zu berücksichtigen. Er hat zunächst ordentliche, sodann erheblich über dem Durchschnitt liegende dienstliche Leistungen erbracht und sich bisher in und außer Dienst tadelfrei geführt. Zu seinen Gunsten war auch die Tatsache zu würdigen, daß er - abgesehen von seinen pflichtwidrigen Überreaktionen - nicht nur von seinen Untergebenen in Haltung und Auftreten sowie Pflichterfüllung viel verlangt hat, sondern auch, wie aus seiner Beurteilung vom 13. August 1987 eindeutig hervorgeht, selbst bereit und in der Lage war, jederzeit in dieser Hinsicht mit gutem Beispiel voranzugehen.

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Da somit eine Dienstgradherabsetzung als erforderliche und angemessene Ahndung des Dienstvergehens des Soldaten nicht in Betracht kam, hat der Senat ein Beförderungsverbot als nächstniedrigere Maßnahme für geboten erachtet. Da die Frage, ob die positive Wandlung des Soldaten lediglich in der intellektuellen Erkenntnis seines Fehlverhaltens oder auch in der Persönlichkeit erfolgt ist, noch offengelassen werden muß, hat der Senat keine Möglichkeit für eine Unterschreitung des gesetzlichen Höchstmaßes der laufbahnhemmenden Maßnahme gesehen, sondern auf ein vierjähriges Beförderungsverbot erkannt. Er hat jedoch davon abgesehen, mit dem Beförderungsverbot die Maßnahme der Gehaltskürzung zu verbinden. Denn dem Soldaten stehen monatlich lediglich 1.500 DM zur freien Verfügung, so daß diese Maßnahme den Zweck einer zusätzlichen Pflichtenmahnung nicht erfüllen, sondern eine unnötige finanzielle Zusatzbelastung für den Soldaten darstellen würde.

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4.

Da das Rechtsmittel des Soldaten somit vollen Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO, die dem Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen gemäß § 132 Abs. 4 WDO dem Bund aufzuerlegen.

Hacker
Dr. Schwandt
Dr. Widmaier
Rieger
Welker