Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.05.1990, Az.: BVerwG 2 WD 3.90
Beleidigung und Körperverletzung anderer Soldaten als vorsätzliche Verstöße gegen die Pflichten zum treuen Dienen und zur Fürsorge; Verstöße gegen die Kameradschaftspflicht und die Pflichten zur Achtungswahrung und Vertrauenswahrung; Verschärfte Haftung eines Soldaten in Vorgesetztenstellung; Bindung eines Wehrdisziplinargerichts an das Verschlechterungsverbot; Verletzung von Würde und Ehre eines Untergebenen; Bei der Bemessung von Art und Maß einer Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigende Umstände
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.05.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 3.90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 19743
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Nord - 29.06.1989 - AZ: N 10 VL 34/88
Rechtsgrundlagen
- § 7 SG
- § 10 Abs. 3 SG
- § 12 SG
- § 17 Abs. 2 SG
- § 54 Abs. 5 WDO
- § 34 Abs. 1 WDO
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Ein Soldat in Vorgesetztenstellung, der wiederholt gegenüber Untergebenen die diskriminierende Bezeichnung "Benno" (= betriebseigener Neger niedrigster Ordnung) gebraucht sowie rechtswidrig in deren körperliche Integrität eingreift, verstößt vorsatzlich gegen die ihm obliegende Fürsorgepflicht sowie seine Pflicht zur Kameradschaft.
- 2.
Ein Verstoß gegen die Dienstpflichten liegt auch dann vor, wenn die Betroffenen das Verhalten des Soldaten nicht als Misshandlung und ernsthafte Beeinträchtigung ihrer körperlichen Unversehrtheit auffassen und der Soldat keine besondere Beleidigungsabsicht bzw. die Absicht hatte, die untergebenen Soldaten zu demütigen oder zu verletzen
- 3.
Ehrverletzungen und Tätlichkeiten eines Soldaten in Vorgesetztenstellung gegenüber Untergebenen stellen ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar, wodurch er sich als Vorgesetzter disqualifiziert, was disziplinarrechtlich mit der Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad geahndet wird.
- a)
Erschwerende Umstände können im Einzelfall die Entfernung aus dem Dienstverhältnis erwägen lassen.
- b)
Um nicht nur von der Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad, sondern von der Dienstgradherabsetzung überhaupt absehen zu können, müssen gewichtige Milderungsgründe festgestellt werden.
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 22. Mai 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier ferner
Fregattenkapitän Dr. Schwengler,
Oberbootsmann Kurz als ehrenamtliche Richter, Leitender Regierungsdirektor ... als
Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizobersekretärin ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 10. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 29. Juni 1989 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Frist zur Wiederbeförderung auf zwei Jahre herabgesetzt wird.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden je zur Hälfte dem Soldaten und dem Bund auferlegt, der auch die Hälfte der dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
Gründe
I
Der nunmehr 28 Jahre alte Soldat besuchte sieben Jahre die Volksschule und drei Jahre eine private Wirtschaftsschule, die er am 26. Juli 1978 mit der mittleren Reife abschloß. Am 1. September 1978 begann er eine Ausbildung zum Rundfunk- und Fernsehtechniker, die er am 28. Februar 1982 erfolgreich beendete. Anschließend war er kurzfristig bei seiner Ausbildungsfirma tätig, bis er auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung zum 1. April 1982 zu einer Eignungsübung als Obergefreiter UA zur Marineortungsschule, Lehrgruppe GA, in D. einberufen wurde.
Mit Urkunde vom 22. Juli 1982 wurde der Soldat unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit mit Wirkung vom 1. August 1982 zum Obergefreiten UA ernannt. Nach Ablauf seiner Eignungsübung wurde seine Dienstzeit zunächst auf vier, sodann auf acht und schließlich auf zwölf Jahre festgesetzt. Sie wird demnach planmäßig mit Ablauf des 31. März 1994 enden.
Nachdem er den Maatenlehrgang mit "gut" bestanden hatte, wurde der Soldat mit Wirkung vom 1. Juli 1983 zum Maaten und mit Wirkung vom 1. Juli 1984 zum Obermaaten befördert. Nach dem Bestehen des Bootsmannslehrgangs, ebenfalls mit der Abschlußnote "gut", wurde er mit Wirkung vom 1. Oktober 1986 zum Bootsmann ernannt. Der Soldat wurde in der Verwendungsreihe 39 ausgebildet und eingesetzt. Vom 16. Oktober 1984 an wurde er auf die Fregatte "Köln" in W. versetzt und als Führungselektronikmeister Fernmeldegeräte verwendet. Vom 1. April 1987 an wurde er auf die Fregatte "Bremen"/... Fregattengeschwader in W. versetzt und als Elektronikbootsmann Fernmelde/Navigationsgeräte eingesetzt. Auf Grund des Sachverhalts, der Gegenstand des disziplinargerichtlichen Verfahrens ist, wurde der Soldat am 2. Juni 1988 von der Fregatte "Bremen", Liegeplatz ... Spanien, ausgeschifft und zum Stab 4. Fregattengeschwader in W. kommandiert. Danach wurde er vom 4. Juli 1988 an zum Stab/Marineortungsschule in B. kommandiert und vom 3. Oktober 1989 an dorthin versetzt; er wird als Organisationsbearbeiter und Führungselektronik-Bootsmann verwendet. In der Beurteilung vom 11. März 1985 wurden die dienstlichen Leistungen des Soldaten in seiner Dienststellung als Führungselektronik-Maat mit "3 C" bewertet. In der Beurteilung vom 19. August 1987 erhielt er als Führungselektronik-Bootsmann wiederum die zusammenfassende Beurteilung "3". Der Eignungswert wurde jedoch auf "B" heraufgesetzt. Die dienstlichen Leistungen des Soldaten wurden in der Beurteilung vom 29. März 1890, die in diesem Verfahren angefordert wurde, in der gebundenen Beschreibung zum Teil mit "1" und "2" und nur im Bereich "Ausdrucksvermögen" (mündlich und schriftlich) mit "3" bewertet. In der freien Beschreibung wurde ihm für die Bereiche "Verantwortungsbewußtsein", "Einsatzführung", "Durchsetzungsvermögen" und "geistige Fähigkeiten" jeweils der Ausprägungsgrad "B" erteilt. Am 29. August 1985 wurde dem Soldaten wegen vorbildlicher Pflichterfüllung eine förmliche Anerkennung erteilt, weil er während seines Einsatzes als Führungsmittelelektronik-Maat auf der Fregatte "Köln" durch gleichbleibend überdurchschnittliches Engagement auch über seinen Verantwortungsbereich hinaus wesentlich zur Einsatzbereitschaft des Schiffes beigetragen hatte. Seit September 1982 ist der Soldat berechtigt, das Tätigkeitsabzeichen Elektronikpersonal, seit Dezember 1985 das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Bronze, seit Februar 1986 das Abzeichen für seefahrendes Personal in Bronze und seit August 1987 die Schützenschnur in Silber zu tragen.
Das Bundeszentralregister und das Disziplinarbuch enthalten für den Soldaten keine Eintragungen über Strafen und disziplinare Maßregelungen.
Der ledige Soldat erhält Dienstbezüge aus der 4. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 des Bundesbesoldungsgesetzes in Höhe von 2.493,18 DM brutto. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge, einer Lebensversicherung in Hohe von 52 DM und einer Sparzulage von 8,40 DM werden ihm 2.093,42 DM ausbezahlt. Einen Kredit von ursprünglich 15.000 DM hat der Soldat noch über drei Jahre hinweg mit monatlich 350 DM zu tilgen. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet.
II
In dem am 10. Juni 1988 ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt mit der Anschuldigungsschrift vom 23. September 1988 dem Soldaten als schuldhafte Verletzung seiner Pflichten zur Last:
"1.
Er hat in der Zeit vom 04.01. bis 22.03.1988 an Bord Fregatte 'Bremen', Heimatort W.,a)
den ihm im Bereich Fernmelde-/Navigationsanlagen unterstellten OGUA Ku. mehrfach als 'Benno' (= betriebseigener Neger niedrigster Ordnung) bezeichnet,b)
diesem Soldaten Schmerzen zugefügt, indem er ihn mehrfach an den Ohren zog,c)
diesen Soldaten mehrfach mit Händen und Füßen so auf Arme und Beine geschlagen, daß dieser blaue Flecke erlitt.2.
Er hat zu einem nicht näher festzustellenden Zeitpunkta)
kurz nach dem 21.01.1988 den an Bord Fregatte 'Bremen' seinen Dienst als Ausguck verrichtenden OGefr Re. - ohne von diesem vorher provoziert worden zu sein - mit voller Wucht mit der Faust in die Rippen geschlagen,b)
am 19.02. bzw. 28.02.1988 als Wachhabender an Deck den ihm unterstellten Maaten der Wache, Mt ... Zi., ohne von diesem provoziert worden zu sein, mit dem Knie in den Genitalbereich getreten,c)
in der Zeit vom 20.-23.05.1988 in Catania an Bord Fregatte 'Bremen' an Oberdeck (Flugdeck) mit dem Fuß in das Gesäß des Mt Br. getreten.3.
Er hat zu einem nicht näher festzustellenden Zeitpunkt zwischen dem 29.04. und 04.05.1988 anläßlich des Aufenthaltes der Fregatte 'Bremen' im Hafen von Tarent an Land - ohne rechtfertigenden Grund - sein rechtes Knie in den Bauch des Mt St. gestoßen."
Die 10. Kammer des Truppendienstgerichts Nord hielt den angeschuldigten Sachverhalt für erwiesen, fand den Soldaten am 29. Juni 1989 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Obermaaten.
Sie würdigte den festgestellten Sachverhalt als vorsätzliche Verletzung der in § 7 SG (Pflicht zum treuen Dienen), § 10 Abs. 3 SG (Pflicht zur Fürsorge), § 12 SG (Pflicht zur Kameradschaft) und § 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 SG (Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten in und außer Dienst) normierten Dienstpflichten.
Zur Maßnahmebemessung führte die Truppendienstkammer aus:
Ein solches Verhalten eines Soldaten in Vorgesetztenstellung, der gemäß § 10 Abs. 1 SG verpflichtet sei, in Haltung und Pflichterfüllung stets ein Beispiel zu geben, wiege sehr schwer. Verstöße gegen die Kameradschafts- und Fürsorgepflicht, die geeignet seien, die Funktionsfähigkeit der Einheit in Frage zu stellen, erforderten es, bei der Maßnahmefindung zu prüfen, ob ein solcher Soldat überhaupt noch über die nötige Qualifikation als Vorgesetzter verfüge. Wenn die Kammer dies letztlich noch bejaht und den Soldaten lediglich um einen Dienstgrad herabgesetzt habe, so deshalb, weil der Soldat während seiner gesamten Dienstzeit herausragende dienstliche Leistungen erbracht habe, sein Fehlverhalten von den Betroffenen überwiegend toleriert worden sei und keine oder nur geringe Folgen eingetreten seien. Zu berücksichtigen habe die Kammer auch gehabt, daß das Verhalten des Soldaten an Bord weitgehend bekannt gewesen sei, aber nicht zum Einschreiten von Kameraden geführt habe, obwohl nach Auffassung der Kammer, der Soldat von älteren Kameraden auf sein Verhalten angesprochen, dieses mit großer Wahrscheinlichkeit geändert hätte. Letztlich sei die Kammer der Auffassung gewesen, daß aus dem Verhalten des Soldaten noch eine gewisse jugendliche Unreife abzuleiten sei, die - nicht zuletzt unter dem Druck des disziplinargerichtlichen Verfahrens, das dem Soldaten sein Fehlverhalten deutlich gemacht und ihn zur Einsicht gebracht habe - weitgehend als überwunden einzuordnen sei. Unter Abwägung aller Umstände habe es die Kammer daher für vertretbar gehalten, ihn zur Erreichung des erzieherischen Erfolges in den Dienstgrad eines Obermaaten herabzusetzen. Es sei jetzt an ihm, durch peinlich genaue Einhaltung seiner gesetzlichen Pflichten, das gestörte Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn alsbald wiederherzustellen.
Gegen diese ihm am 2. November 1989 zugestellte Entscheidung hat der Soldat durch Schriftsätze seiner Verteidiger vom 8. November und 1. Dezember 1989, eingegangen am 9. November und 4. Dezember 1989 (einem Montag), Berufung einlegen und zu deren Begründung vortragen lassen:
Das Urteil des Truppendienstgerichts werde in vollem Umfang angefochten. Es sei sowohl aus tatsächlichen als auch aus rechtlichen Gründen fehlerhaft. Das erstinstanzliche Gericht gehe zu Unrecht davon aus, daß sämtliche im Sachverhaltstatbestand festgestellten Vorfälle schuldhafte, vorsätzliche Verletzungen von Dienstpflichten darstellten und somit Dienstvergehen seien. Das Gericht habe dabei einerseits übersehen, daß der Vorfall betreffend den Maaten Stütz eigentlich im außerdienstlichen Bereich geschehen und im übrigen diesem Vorgang eine Provokation seitens des Maaten vorausgegangen sei, und zwar eine Provokation, die durchaus geeignet gewesen sei, den Soldaten in seiner Ehre zu verletzen. Veranlaßt dadurch, daß der Maat nach dieser Bemerkung davongelaufen sei, sei der Soldat überhaupt erst hinterher gelaufen. Genauso würden sich Schüler verhalten, wenn es um eine kurze, freundschaftliche, um nicht zu sagen: kameradschaftliche Auseinandersetzung gehe. Zudem habe der Maat Stütz diesen Vorfall ebenso wie die beiden anderen von ihm geschilderten Vorgänge durchaus als Spaß aufgefaßt, wie sich aus seiner Vernehmung zur Sache ergebe. Als nichts anderes seien diese Vorfälle auch von dem Soldaten gemeint gewesen. Ebenso wie in allen übrigen Fällen habe es ihm keinesfalls daran gelegen, vorsätzlich irgendeine Körperverletzung zu provozieren oder herbeizuführen. Zwar möge man objektiv davon ausgehen, daß dieses Verhalten nicht ganz adäquat gewesen sei, jedoch aus der Sicht des Soldaten sei es eher eine etwas jungenhafte burschikose Art des Umgangs gewesen. Sämtliche hier zur Debatte stehenden Vorfälle befänden sich auf der untersten Stufe der Vorwerfbarkeit und seien so im Zivilleben nicht einmal der Rede wert. Allein dadurch, daß der Soldat entweder an Bord, im Dienst oder an Land immer als Soldat angesehen werde, ergebe sich möglicherweise ein disziplinarrechtlich zu ahndender Vorwurf dahingehend, daß zuviel "körperliche" kameradschaftliche Kontakte hergestellt worden seien und möglicherweise seitens des Soldaten zu wenig Distanzwahrung zu den Untergebenen praktiziert worden sei. Man dürfe allerdings bei der Betrachtung keineswegs außer acht lassen, daß hier der Gesamtzusammenhang eine überwiegend maßgebende Rolle spiele, und zwar dahingehend, daß auf Grund der engen Beziehungen an Bord und während der Auslandsfahrten innerhalb der gesamten Besatzung eine andere Art von Umgang miteinander gepflegt worden sei und nach wie vor gepflegt werde, als dies in einer "normalen" Einheit der Fall sei. Zwangsläufig biete bereits die räumliche Enge Anlaß zu größerer Nähe an Bord, als in einer Kaserne an Land. Darüber hinaus sei die gegenseitige Abhängigkeit, und zwar sowohl diejenige fachlicher Art, als auch diejenige menschlicher Art erheblich größer und stärker als an Land oder bei anderen Waffengattungen. Die Soldaten müßten an Bord für eine lange Zeit eng zusammenleben und zusammenarbeiten. Jeder Ausfall eines Soldaten werde zwangsläufig Folgen für die anderen Besatzungsmitglieder haben, auch unabhängig davon, ob persönliche oder dienstliche "Ausfälle" vorlägen. Diesen Gesamtzusammenhang erkenne das erstinstanzliche Gericht bei den Sachverhalten überhaupt nicht. Vielmehr gehe es sogar bezüglich des Vorfalls mit dem Maaten Br. von einem Dienstvergehen aus, obwohl auch hier - ähnlich wie im Fall Stütz - eine Provokation des Soldaten durch den betroffenen Maaten vorausgegangen sei. Völlig unbeachtet werde auch hier der Umstand gelassen, daß dieser Vorfall quasi in der Freizeit an Bord geschehen sei, und ohne nähere Würdigung bleibe auch, daß Maat Br. die Reaktion des Soldaten auf seine Frotzeleien als eine angemessene Reaktion bezeichnet, ja sogar diese quasi als vollständig gerechtfertigt angesehen habe. Es würde Sinn und Zweck eines Disziplinarverfahrens widersprechen, wenn durch Dritte ein Vorfall als Dienstvergehen gewertet werde, obwohl er inter partes lediglich als Scherz gewürdigt worden sei. Diese beiden Vorfälle jedenfalls hätten für die Betroffenen in keinem dienstlichen oder militärischen Konnex gestanden. Genauso habe es sich mit dem Vorfall bezüglich des Obergefreiten Re. verhalten. Sehr richtig stelle das erstinstanzliche Gericht hierzu fest, daß es zwischen dem Obergefreiten und dem Soldaten "üblich geworden war, sich gegenseitig in die Rippe zu stoßen...". Renard habe das gesamte Verhältnis als "Kalberei" auf Grund des besonderen kameradschaftlichen Verhältnisses gewertet. Auch seitens Re. sei den Vorfällen insgesamt keinerlei negative Bedeutung beigemessen worden. Vielmehr habe Renard sie als üblich im Rahmen eines besonderen kameradschaftlichen Verhältnisses angesehen. Andernfalls hätte er wohl kaum gesagt: "Wir hänselten uns immer so, aber unser Verhältnis war immer gut... Für mich blieb alles im Rahmen." Keiner der im Rahmen dieses Verfahrens Betroffenen - mit Ausnahme des Maaten Ku. - habe sich jemals veranlaßt gesehen, den Soldaten zur Unterlassung solcher "kameradschaftlicher Rangeleien" aufzufordern. Im Gegenteil sei den Bekundungen der betroffenen Zeugen zu entnehmen, daß sie durchweg ähnliche Verhaltensweisen gegenüber dem Soldaten an den Tag gelegt und quasi mitgemacht hätten. Wenn aber bereits diese Betroffenen den Vorfällen keinerlei Bedeutung beigemessen hätten, zudem keinerlei Veranlassung gesehen hätten, den Soldaten darauf hinzuweisen, solche Annäherungen zu unterlassen, könne dann auch der Vorwurf eines bewußt vorsätzlichen Dienstvergehens nicht aufrechterhalten bleiben. Etwas Anderes möge lediglich zu den Vorfällen bezüglich des Soldaten Ku. gelten. Allerdings sei die rechtliche Würdigung des erstinstanzlichen Gerichts zur Namensgebung "Benno" ebenfalls nicht korrekt gewesen. Das Gericht messe der Bezeichnung einen objektiv beleidigungsfähigen Charakter bei und ordne den Ausspruch als pflichtwidrig ein, obwohl der Betroffene ihn nicht als eine Beleidigung empfunden habe. Objektiv betrachtet sei nämlich die Bezeichnung "Benno" wertneutral. Erst die von dritter Seite in dieses Wort hineininterpretierte "Übersetzung" würde diskriminierend sein. In diesem - diskriminierenden Sinne - habe der Soldat allerdings den Maaten Ku. nicht angesprochen. Insoweit hätte auf Seiten des Soldaten auch kein Beleidigungsvorsatz vorgelegen. Das Gericht übersehe in diesem Zusammenhang ferner, daß es sich bei der Bezeichnung "Benno" nach den Bekundungen der übrigen Zeugen um ein sogenanntes "geflügeltes Wort" zu jener Zeit an Bord gehandelt habe. Mit diesem Begriff seien quasi alle neuankommenden niedrigrangigen Soldaten anfänglich bezeichnet worden. Wolle man diesem Ausspruch eine Beleidigungswirkung beimessen, so müßte quasi disziplinarrechtlich verfolgt werden, wenn neu eingezogene Soldaten als "Rotärsche" oder "Tagebagger" bezeichnet würden. Beide Begriffe seien durchaus üblich und auch heute noch im Rahmen der Grundausbildung tagtägliche Umgangssprache. Einzuordnen seien solche Bezeichnungen eher auf eine relativ neutrale Ebene, ähnlich der Bezeichnug "Stift", mit der Auszubildende in Handwerksberufen häufig angeredet werden würden. In keinem dieser Beispielsfälle sei seitens der Verwender Beleidigungsabsicht oder Diskriminierung gewollt. Auch auf Seiten der derart Angesprochenen werde die Anrede nicht als Beleidigung oder Diskriminierung empfunden. Insoweit sei bemerkenswert, daß der angeschuldigte Soldat, unmittelbar nachdem der Zeuge Ku. ihn aufgefordert habe, diese Anrede zu unterlassen, diese Bezeichnung auch nicht mehr ausgesprochen habe. Insoweit dürfte die gerichtlich festgestellte Tatsachenlage nicht ganz korrekt wiedergegeben sein. Die "Interpretation" des Wortes "Benno", nämlich "betriebseigener Neger niedrigster Ordnung" sei dem Zeugen Ku. von dritter Seite erstmalig bekanntgegeben worden. Erst daraufhin habe er sich an den angeschuldigten Soldaten gewandt und um sofortige Unterlassung der Bezeichnung gebeten, was ja schließlich der Soldat auch sofort befolgt habe. Auch in diesem Zusammenhang überzeuge deshalb die Begründung des Gerichts, hier habe der Soldat ein Dienstvergehen begangen, nicht. Soweit der Zeuge Ku. dann dem angeschuldigten Soldaten vorgeworfen habe, er sei mehrfach an den Ohren gezogen und an den Arm "gepufft" worden, könne jedenfalls bezüglich des Verhältnisses zwischen diesen beiden Soldaten nicht mehr von einem kameradschaftlichen "Puff (Schlag)" die Rede sein. Sicherlich sei hier zu weit gegangen. Allerdings dürfe insoweit nicht übersehen werden, daß Ku. fachlich vollständig überfordert gewesen und auch nach den Bekundungen der übrigen Soldaten nicht einmal durchschnittlich befähigt im fachdienstlichen Sinne gewesen sei. Demgegenüber stehe die quasi hochwertige Qualifikation des angeschuldigten Soldaten und seine Fachdienstauffassung. Allein in diesem Zusammenspiel liege wohl eine der Ursachen für das keineswegs gute Verhältnis zwischen den beiden Soldaten. Dies solle selbstverständlich nicht als Entschuldigungsgrund dienen, sondern lediglich als Erklärung dafür, daß das Verhältnis zeitweise mehr als gespannt gewesen sei und letztlich nicht einmal durch den Fachoffizier habe entspannt werden können. Würdige man dann ferner die bereits eingangs erwähnte Tatsache, daß sich ansonsten keiner der übrigen Betroffenen über die körperlichen "Kontakte" des Soldaten beschwert oder diese sich verbeten habe, daß niemand sich beleidigt oder in der Ehre angegriffen gefühlt habe und daß der Soldat über eine ausgezeichnete fachliche Eignung verfüge, so sei auch der Rechtsfolgenausspruch des erstinstanzlichen Gerichts nicht haltbar und nachvollziehbar. Der Soldat sei bisher überhaupt nicht disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Er könne hervorragende Zeugnisse vorlegen. Die Beurteilung seiner letzten Vorgesetzten fielen überaus positiv aus, und zwar auch für den Zeitraum nach den Vorfällen auf der Fregatte "Bremen". Die Gesamtwürdigung aller Umstände, die das Gericht habe vornehmen müssen, könne jedenfalls die vom Gericht ausgesprochene Maßnahme, der Herabsetzung um eine Dienstgradstufe, nicht rechtfertigen.
Gegen das ihm ebenfalls am 2. November 1989 zugestellte Urteil hat der Wehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 29. November 1989, beim Truppendienstgericht eingegangen am 30. November 1989, zuungunsten des Soldaten Berufung eingelegt, diese auf die Maßnahmebemessung beschränkt und beantragt, den Soldaten zu einer empfindlicheren gerichtlichen Disziplinarmaßnahme zu verurteilen. Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat diese Berufung mit Zustimmung des Soldaten in der Berufungshauptverhandlung jedoch zurückgenommen.
III
1.
Die Berufung des Soldaten ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1§ 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Das Rechtsmittel ist nach dem Inhalt seiner Begründung in vollem Umfang eingelegt worden; denn der Soldat greift in erster Linie die rechtliche Würdigung der Truppendienstkammer an. Der Senat hatte daher, ausgehend von der Anschuldigungsschrift (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO), selbst den Sachverhalt festzustellen, ihn rechtlich zu würdigen und gegebenenfalls die angemessene Disziplinarmaßnahme zu finden, wobei er an das Verschlechterungsverbot gebunden war (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO).
3.
Die Berufung des Soldaten führte nicht zum Erfolg.
Der Senat hat auf Grund der Einlassung des Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, der Aussagen der in der Berufungshauptverhandlung vernommenen Zeugen Obergefreiter Re., Obermaat Zi. und Stabsunteroffizier Ku. sowie der nach § 118 Satz 2 WDO verlesenen Aussagen der Zeugen Fregattenkapitän G., Kapitänleutnant W., Kapitänleutnant E., Hauptbootsmann S., Obermaat M., Maat St., Maat Ha. und Obermaat der Reserve Br. in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges, die er alle für zuverlässig und glaubwürdig hielt, folgenden Sachverhalt festgestellt:
Zu Anschuldigungspunkt 1:
Der Soldat war vom 1. April 1987 an auf der Fregatte "Bremen" als Elektronikbootsmann Fernmelde/Navigationsgeräte eingesetzt. Vom 4. Januar 1988 an wurde der Zeuge Ku., damals Obergefreiter UA, zuversetzt und als Fernmeldetechniker dem Soldaten direkt unterstellt. Der Zeuge Ku. wurde auf einem Unteroffizierdienstposten verwendet, obwohl er den militärischen Teil der Maatenausbildung noch nicht durchlaufen hatte. Der Soldat sprach über den Obergefreiten UA Ku., auch in dessen Abwesenheit, mehrfach als "Benno". Als neu zuversetzter Soldat reagierte der Zeuge darauf zunächst abwartend. Nachdem es sein erstes Kommando dieser Art war, wollte er sich erst einmal ein Bild über die Gepflogenheiten an Bord verschaffen. Als der Soldat aber des öfteren so über ihn redete und ihn so anredete, fiel ihm das, wie er sich ausdrückte, "auf den Wecker". Zunächst wußte er mit dieser Bezeichnung nichts anzufangen. Als er dann auf Nachfrage von dem Soldaten selbst erfuhr, daß "Benno" nicht als harmloser Spitz- oder Neckname aufzufassen war, sondern als Abkürzung für "betriebseigener Neger niedrigster Ordnung" stand, hielt er dies für einen schlechten Scherz, den er als Neuling zunächst noch hinnehmen zu müssen glaubte. Im weiteren Verlauf aber, nachdem sich sein dienstliches Verhältnis zum Soldaten verschlechtert hatte, obwohl er anfangs während der Einweisungszeit den Soldaten durchaus schätzen gelernt hatte, fühlte er sich durch die Bezeichnung beleidigt. Aus diesem Grunde verbat er sich in einem Gespräch mit dem Soldaten, so angesprochen zu werden, worauf dieser, ohne sich weiter zu äußern, Ku. nicht mehr so anredete.
Inzwischen hatte die Fregatte "Bremen" am 21. Januar 1988 eine bis 15. Juni 1988 angesetzte Fahrt ins Mittelmeer angetreten. Im Verlauf dieser Fahrt versetzte der Soldat dem Obergefreiten UA Ku. bei Begrüßungen oder im Vorbeigehen mehr oder minder heftige Schläge oder Püffe auf alle Körperteile, auch auf Arme und Beine. Es kam auch vor, daß er dem in der Werkstatt arbeitenden Obergefreiten unvermutet von hinten einen heftigen Schlag auf den Rücken, die Schultern oder die Arme versetzte oder ihn an den Ohren zog. Da Ku. auch gezielt zurückschlug, entwickelten sich aus diesen Situationen häufig Rangeleien mit Schlägen und Tritten zwischen dem Soldaten und seinem Untergebenen. Da der Soldat solche Rangeleien auch mit anderen, im Dienstgrad unter ihm stehenden Soldaten hatte, dachte sich der Zeuge nichts dabei. Nachdem sich sein dienstliches Verhältnis zu dem Soldaten jedoch immer weiter verschlechterte, wurde ihm die körperbezogene Verhaltensweise des Soldaten zuviel. Er machte deshalb dem Soldaten Vorhaltungen. Er bot ihm Anfang März 1988 sogar an, während der bevorstehenden Liegezeit der Fregatte im Hafen von La Spezia unter Zuziehung eines Schiedsrichters in einer Turnhalle "die Sache" mit Boxhandschuhen auszutragen. Nachdem schließlich die dienstliche Zusammenarbeit überhaupt nicht mehr funktionierte, da sich Obergefreiter UA Ku. überfordert fühlte und der Soldat ihm auch nicht unterstützend zur Seite stand, wurden beide unabhängig voneinander fast täglich bei ihrem Vorgesetzten, dem Abschnittsleiter vorstellig, um sich übereinander zu beklagen. Als auch von dieser Seite keine durchgreifende Abhilfe geschaffen wurde, beschwerte sich schließlich der Zeuge Ku. am 26. Mai 1988 beim Ersten Offizier der Fregatte förmlich über das Verhalten des Soldaten.
Zu Anschuldigungspunkt 2:
Die Ermittlungen in diesem Beschwerdeverfahren ergaben, daß der Soldat etwa Ende Januar 1988 in See den Obergefreiten Re., als dieser auf der Brücke seinen Dienst als Ausguck versah, ohne ersichtlichen Grund zum Abschluß einer Unterhaltung einen kräftigen Schlag in die Rippen versetzte. Obergefreiter Re. maß diesem Vorfall wenig Bedeutung bei. Zwischen ihm und dem Soldaten war es üblich geworden, sich gegenseitig in die Rippen zu stoßen oder nach einander zu treten. Allerdings wurden diese Tätlichkeiten ausschließlich vom Soldaten begonnen. Häufig wurde bei solchen Rangeleien die erste Tätlichkeit von dem Soldaten mit Grinsen eingeleitet und dem Spruch "Entschuldigung, es war der Seegang!" begleitet. Der Obergefreite Re. war mit dem Soldaten kameradschaftlich verbunden. Manchmal spielten sie zusammen Schach. Er wertete das Verhalten des Soldaten als "Kalberei", zumal er bei solchen Gelegenheiten auch zurückschlug. Ähnlich verhielt sich der Soldat auch gegenüber dem damaligen Maaten Zi. Bei Begegnungen im Schiff erhielt auch dieser ab und zu einen Stoß. Mitte oder Ende Februar 1988, das genaue Datum ließ sich nicht mehr feststellen, war Zi. in einem Mittelmeerhafen als Maat der Wache im Dienst. Er unterhielt sich mit dem vorbeikommenden Soldaten an der Stelling des Schiffes. Sie begannen, miteinander über dienstliche und private Themen zu "blödeln". Plötzlich und unvermittelt stieß der Soldat ohne irgendwelche Veranlassung mit seinem Knie gezielt gegen den Genitalbereich des Maaten. Durch eine schnelle Reaktion des Zeugen gelang es diesem, dem Stoß durch Wegdrehen auszuweichen, so daß es zwar zu einem Körperkontakt, jedoch nicht zu einer schmerzlichen Berührung kam. Es ließ sich nicht nachweisen, daß der Soldat zu dieser Zeit Wachhabender an Deck war.
Während des Aufenthalts der Fregatte "Bremen" in Catania zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 20. und 23. Mai 1988 traf der Soldat auf dem Flugdeck den Maaten Br., der nach seiner eigenen Aussage ein gutes Verhältnis zu dem Soldaten hatte und der ähnlich, wie andere Soldaten, bei Begegnungen an Bord, insbesondere im Längsgang, mal scherzhaft, wie er sich ausdrückte, von dem Soldaten gekniffen worden war, ohne daß er dabei Schmerzen empfand. Der Zeuge Br. begrüßte den Soldaten mit den Worten: "Da kommt Bootsmann Hopp, Hopp, Hopp!". Auf diese als witzig gedachte Bemerkung trat der Soldat den Maaten Br. mit dem Fuß in den "Hintern". Der Maat Br., der dabei keine Schmerzen empfand, hielt diesen Tritt für eine angemessene Reaktion seines Kameraden auf seinen Witz.
Zu Anschuldigungspunkt 3:
In der Zeit vom 29. April 1988 bis 4. Mai 1988 befand sich die Fregatte "Bremen" im Hafen von Tarent. Während eines Landgangs sah der Maat St., begleitet von dem Zeugen Maat Ha., wie der Soldat mit einem anderen Portepee-Unteroffizier an einem Kiosk stand und sich die ausgehängten Zeitschriften ansah. Im Vorbeigehen äußerte der Maat St. sinngemäß, daß Pornographie wohl keine Lektüre für einen Portepee-Unteroffizier wäre. Daraufhin wandte sich der Soldat dem Maaten St. zu. Dieser lief weg. Der Soldat verfolgte ihn und stieß ihn, als dieser nach ca. 50 m stehenblieb und nachdem er ihn umfaßt hatte, mit dem rechten Knie in den Bauch. Auf Grund einer Reaktion des Maaten St. wurde dem Stoß weitgehend die Wirkung genommen, so daß es zu keiner schmerzhaften Berührung kam.
Dieser Sachverhalt war dienst- und disziplinarrechtlich wie folgt zu würdigen:
Durch den mehrfachen Gebrauch der diskriminierenden Bezeichnung "Benno" (= betriebseigener Neger niedrigster Ordnung), das wiederholte schmerzhafte Zerren an den Ohren sowie durch die wiederholten Schläge mit Händen und Füßen auf die Arme und Beine des damaligen Obergefreiten UA Ku. hat der Soldat den ihm untergebenen Zeugen Ku. mit Wissen und Wollen gedemütigt und herabgesetzt. Er hat damit vorsätzlich gegen die ihm nach § 10 Abs. 3 SG obliegende Pflicht verstoßen, für seine Untergebenen zu sorgen. Mit der beleidigenden Bezeichnung "Benno" gegenüber dem Obergefreiten Ku. sowie mit seinen rechtswidrigen Eingriffen in die körperliche Integrität des damaligen Obergefreiten Ku., des Obergefreiten Re., des damaligen Maaten Zi., des Maaten Br. und des Maaten St. hat der Soldat in jedem einzelnen Fall die Würde und die Ehre eines Kameraden verletzt und auf diese Weise vorsätzlich seine Pflicht zur Kameradschaft nach § 12 Satz 2 SG mißachtet. Das gilt auch, soweit die Zeugen Re., Br. und St., aber auch in einem gewissen Maße der Zeuge Zi., das Verhalten des Soldaten nicht als Mißhandlung und ernsthafte Beeinträchtigung ihrer körperlichen Unversehrtheit aufgefaßt haben. Es ist auch unerheblich, ob der Soldat gegenüber dem Zeugen Ku. eine besondere Beleidigungsabsicht hegte und ob er bei seinen Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit der anderen Zeugen die Absicht hatte, sie zu verletzen und zu demütigen. Das Gebot, die Würde, die Ehre und die Rechte von Kameraden zu achten, ist nicht um des einzelnen Soldaten willen in das Soldatengesetz aufgenommen worden. Es will vielmehr Handlungsweisen verhindern, die objektiv geeignet sind, den militärischen Zusammenhalt, mithin das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen, zu gefährden (BVerwGE 73, 187 f.).
Entgegen der Auffassung der Truppendienstkammer hat der Soldat mit seinen ehrverletzenden Aussprüchen und Handlungen aber die Pflichtnorm des § 7 SG nicht verletzt. Die Pflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG gebietet dem Soldaten, zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr als eines militärischen Verbandes beizutragen und alles zu unterlassen, was die Bundeswehr in ihrem durch die Verfassung festgelegten Aufgabenbereich schwächen konnte (BVerwGE 43, 48 f.; 83, 60, 63) [BVerwG 10.10.1985 - 2 WD 19/85]. Werden Würde und Ehre eines Untergebenen verletzt, so werden zwar als Folge davon der militärische oder technische Ausbildungserfolg gefährdet, die Autorität des Vorgesetzten zerstört, die Gehorsamsbereitschaft des oder der Untergebenen untergraben und die militärische Disziplin und damit die Schlagkraft der Truppe in Frage gestellt. Das sind aber lediglich Auswirkungen der Pflichtverletzung, die mit den im Soldatengesetz festgelegten Pflichten des Soldaten nicht gleichgesetzt werden können. Die Pflichten, die hier verletzt wurden, die Schutznormen für die disziplinaren Rechtsgüter, sind allein die Fürsorgepflicht nach § 10 Abs. 3 SG und die Kameradschaftspflicht nach § 12 Satz 2 SG. Diese Bestimmungen stellen insoweit Spezialvorschriften gegenüber § 7 SG dar (BVerwGE 73, 187, 190 f.) [BVerwG 20.05.1981 - 2 WD 9/80]. Durch sein Verhalten gegenüber den Zeugen Ku., Re., Zi. und Br. hat der Soldat jedoch darüber hinaus nicht dem Bild des pflichtgetreu handelnden Soldaten entsprochen und ein Verhalten gezeigt, das geeignet war, sein dienstliches Ansehen bei Untergebenen, Gleichgestellten und Vorgesetzten zu schädigen. Er hat somit auch vorsätzlich gegen seine Pflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Durch die Tätlichkeit gegenüber dem Maaten St. auf dem Landgang in Tarent hat der Soldat vorsätzlich gegen seine Pflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SG verstoßen. Er ist durch dieses Verhalten in ernsthafter Weise der Achtung und dem Vertrauen außerhalb des Dienstes und außerhalb dienstlicher Anlagen und Unterkünfte nicht gerecht geworden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Von einem Unteroffizier mit Portepee muß man erwarten, daß er sich auf andere Weise als mit Stoßen und Tritten gegen Neckereien dienstgradniedriger Soldaten wehrt.
Durch die schuldhafte Verletzung seiner Pflichten hat der Soldat insgesamt gemäß § 23 Abs. 1 SG ein Dienstvergehen begangen.
Gemäß § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
Nach Art. 1 Abs. 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar; sie zu achten und zu schützen, ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Dieses Gebot kann innerhalb und außerhalb der Streitkräfte nicht unterschiedlich gehandhabt werden, bildet die Grundlage der Wehrverfassung der Bundesrepublik Deutschland (§ 6 SG) und bedarf im militärischen Bereich sogar besonderer Beachtung. Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. BVerwG Urteile vom 9. Dezember 1981 - 2 WD 69/80 -, vom 9. April 1986 - 2 WD 52/85 -, vom 16. Juli 1986 - 2 WD 1/86 - und vom 14. Oktober 1986 - 2 WD 24/86) hervorgehoben hat, ist die körperliche Unversehrtheit ein Grundrecht, das jedem Menschen zusteht (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG); deshalb muß dafür Sorge getragen werden, daß die der militärischen Gewalt Unterworfenen nicht Übergriffen von Vorgesetzten ausgesetzt sind.
Eine ehr- und körperverletzende Behandlung von Untergebenen und Kameraden hat mit "Kameradschaft" nicht das Geringste zu tun. Sie zerstört die Autorität des Vorgesetzten und untergräbt die Gehorsamsbereitschaft der Untergebenen. Nur auf Oberzeugung und Vertrauen baut sich aber der Gehorsam auf, dessen die Bundeswehr im allgemeinen und ein Vorgesetzter innerhalb des militärischen Gefüges im besonderen bedarf. Pflichtverletzungen der vorliegenden Art sind daher der militärischen Disziplin und der Schlagkraft der Truppe in hohem Maße abträglich. Bei der Maßnahmebemessung ist hier erschwerend zu berücksichtigen, daß der Soldat als Vorgesetzter die von ihm nach § 10 Abs. 1 SG geforderte beispielhafte Haltung und Pflichterfüllung außer acht gelassen und gegen den militärischen Grundsatz verstoßen hat, daß ein Vorgesetzter seine Untergebenen niemals anfassen darf, außer wenn zur unmittelbaren Durchsetzung eines Befehls kein anderes Mittel bleibt (BVerwG Urteil vom 16. Juli 1986 - 2 WD 1/86). Ehrverletzungen und Tätlichkeiten gegenüber Untergebenen stellen deshalb, wie die Kammer zu Recht hervorgehoben hat, ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar. Regelmäßig disqualifiziert sich dadurch ein Vorgesetzter in seiner Stellung. Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen hat daher die Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad zu sein. Können erschwerende Umstände im Einzelfall sogar die Entfernung aus dem Dienstverhältnis erwägen lassen, so müssen andererseits schon gewichtige Milderungsgründe festgestellt werden, um nicht nur von der Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad, sondern von der Dienstgradherabsetzung überhaupt absehen zu können. Dem Soldaten mußte zugute gehalten werden, daß er seine "Rangeleien" mit dienstgradniedrigeren Kameraden offensichtlich schon über einen längeren Zeitraum praktizierte, ohne daß er von Vorgesetzten oder Kameraden auf das Rechtswidrige seines Tuns hingewiesen worden war. Auf diese Weise scheinen ihm die korrekten Maßstäbe für den Umgang mit Nachgeordneten verloren gegangen zu sein, so daß sein Bewußtsein über die Rechtswidrigkeit seines Tuns wohl an der unteren Grenze anzusiedeln war. Dabei war auch zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, daß er seine ehr- und körperverletzenden Handlungen auch nicht aus sadistischen Motiven heraus begangen hat. Es konnte ihn aber nicht entlasten, daß er seine Handlungen nur scherzhaft verstanden wissen wollte. Denn zum einen hat der betroffene Obergefreite Ku. die rechtswidrigen Eingriffe in seine Rechte und ihrer Häufung nicht scherzhaft empfunden, sich vielmehr sogar erheblich provoziert gefühlt; und zum ändern hat der Soldat durch seine Schläge, Stöße und Tritte, durch das schmerzhafte Zupfen an den Ohren und durch seine beleidigenden Aussprüche "Benno" bei weitem die Grenzen eines Scherzes überschritten. Insgesamt ist aber bei den pflichtwidrigen Handlungen des Soldaten zu berücksichtigen, daß er subjektiv wenigstens den Untergebenen Ku. und die im Dienstgrad unter ihm stehenden Kameraden Re., Zi., Br. und St. nicht mißhandeln wollte.
Zugunsten des Soldaten sind darüber hinaus die in seiner Person liegenden Milderungsgründe zu berücksichtigen. Er konnte sich zwar zu dem angeschuldigten Sachverhalt nicht auf eine körperliche oder seelische Ausnahmesituation zur Tatzeit berufen, die vom Senat als Milderungsgrund angesehen wird (vgl. BVerwG Urteil vom 15. Oktober 1986 - 2 WD 30/86). Für ihn sprach aber ein sehr günstiges Persönlichkeitsbild. Der Soldat hat durchweg dienstliche Leistungen erbracht, die weit über dem Durchschnitt liegen, und er hat diese Leistungen im Laufe des Verfahrens sogar noch gesteigert. Er hat sich bisher im und außer Dienst auch tadelfrei geführt. Er hat zwar fachdienstlich viel von seinen Untergebenen verlangt, war aber, wie in seinen Beurteilungen hervorgehoben wird, auch stets bereit und in der Lage, jederzeit in dieser Hinsicht mit gutem Beispiel voranzugehen. Bei Abwägung aller be- und entlastenden Momente erwies sich das Fehlverhalten des Soldaten als ein so schwerwiegendes Dienstvergehen, daß es mit einem Beförderungsverbot und eventuell einer Gehaltskürzung nicht mehr angemessen geahndet werden konnte, sondern eine Degradierung als tat- und schuldangemessene Ahndung erfordert. Die Beleidigung und körperliche Mißhandlung eines Untergebenen und von dienstgradniedrigeren Kameraden macht, auch aus generalpräventiven Gründen, eine reinigende Maßnahme unabweisbar. Der Soldat hat seine Vorgesetztenstellung mißbraucht und sich als Portepee-Unteroffizier in dem von ihm bekleideten Dienstgrad disqualifiziert. Angesichts der in der Tat und in seiner Person für ihn sprechenden Milderungsgründe konnte die Herabsetzung um einen Dienstgrad in den eines Obermaaten jedoch als erforderliche aber auch ausreichende Maßregelung des Soldaten angesehen werden. Die darin immer noch liegende Härte muß der Soldat hinnehmen. Sie ist zwangsläufig mit jeder Dienstgradherabsetzung verbunden und sie hat auch der Gesetzgeber in Rechnung gestellt, als er diese Maßnahme vorsah. Sie ist schon deshalb nicht unbillig, weil sich jeder für sein Handeln verantwortliche Soldat bewußt sein muß, welchem Risiko und welchen Folgen für sein künftiges Fortkommen er sich mit einem schwerwiegenden Verstoß gegen seine Dienstpflichten aussetzt. Der Senat hat aber das nach wie vor ungebrochene dienstliche Engagement und die bisherigen Leistungen des Soldaten, die durch Auszeichnungen und eine förmliche Anerkennung hervorgehoben wurden, dadurch gewürdigt, daß er die Sperrfrist für eine Wiederbeförderung auf zwei Jahre herabgesetzt hat (§ 57 Abs. 3 WDO). Er will damit dem Soldaten die Chance einräumen, sich das uneingeschränkte Vertrauen des Dienstherrn in seine Eignung als Portepee-Unteroffizier alsbald wieder zu verdienen.
4.
Da der Bundeswehrdisziplinaranwalt die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts mit Zustimmung des Soldaten in der Berufungshauptverhandlung zurückgenommen hat und die Berufung des Soldaten in vollem Umfang erfolglos war, waren die Kosten in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 WDO je zur Hälfte dem Soldaten und dem Bund aufzuerlegen. Da die Kosten des Berufungsverfahrens nur einmal erwachsen und daher nicht beiden Berufungsführern in vollem Umfang auferlegt werden können, mußten sie auf die Verfahrensbeteiligten verteilt werden. Dabei war eine gleichmäßige Teilung der Kosten geboten, weil sowohl der Bundeswehrdisziplinaranwalt durch seine Rücknahme wie auch der Soldat durch die Erfolglosigkeit seiner Berufung nach § 131 Abs. 1 WDO die vollen Kosten des Berufungsverfahrens hätte tragen müssen.
Hinsichtlich der dem Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen bestimmt § 132 Abs. 3 WDO, daß sie bei Rücknahme eines vom Wehrdisziplinaranwalt zuungunsten des Soldaten eingelegten Rechtsmittels dem Bund aufzuerlegen sind. Diese Regelung gilt offensichtlich nur für die Berufungseinlegung allein durch den Wehrdisziplinaranwalt; denn im umgekehrten Fall erhält der Soldat nur dann seine notwendigen Auslagen - ganz oder teilweise - ersetzt, wenn sein Rechtsmittel Erfolg hat. Bleibt sein Rechtsmittel in vollem Umfang erfolglos, hat er seine Auslagen selbst zu tragen. Da hier die Voraussetzungen für beide sich gegenseitig ausschließenden Regelungen vorliegen, hat der Senat aus Billigkeitsgründen die notwendigen Auslagen des Soldaten im Berufungsverfahren zur Hälfte dem Bund auferlegt.
Roth
Dr. Widmaier
Dr. Schwengler
Kurz