Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.10.1986, Az.: BVerwG 2 WD 30/86
Misshandlung eines Untergebenen; Pflicht eines Soldaten zur Kameradschaft; Dienstvergehen eines Soldaten; Pflicht eines Soldaten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich; Fürsorgepflicht eines Soldaten; Tätlicher Angriff eines Vorgesetzten gegen einen Untergebenen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.10.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 30/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 17408
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Nord - 06.05.1986 - AZ: M 8 VL 6/86
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
..., geboren am ...
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 15. Oktober 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth,
ferner
Oberstleutnant Maiwald, Stabsunteroffizier Schulz als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der 8. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 6. Mai 1986 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.
Der Soldat wird in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten herabgesetzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I
Der jetzt fast 26 Jahre alte Soldat beendete am 30. Juni 1975 die Hauptschule und durchlief danach eine dreijährige Lehre als Kraftfahrzeugmechaniker, die er am 31. Juni 1978 erfolgreich abschloß. Er war dann zunächst arbeitslos, später als Kranführer tätig.
Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung als freiwillig längerdienender Soldat wurde er zum 2. Januar 1979 zur Bundeswehr einberufen und am 3. Januar 1979 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine Dienstzeit beträgt nach Verlängerung jetzt acht Jahre und wird daher mit Ablauf des 31. Dezember 1986 enden.
Nach der Grundausbildung wurde der Soldat unter vorangehender Kommandierung zum 1. April 1979 als Fallschirmjäger zur ... Fallschirmjägerbataillon ... in W. versetzt. Er wurde am 4. Oktober 1979 zum Gefreiten befördert und kam zum 16. Februar 1980 zur 1. Kompanie des Bataillons als Militärkraftfahrer B und Sprechfunker. Mit Wirkung vom 1. Juli 1980 wurde er zum Obergefreiten befördert, zur .../Panzerbataillon ... in C. versetzt und dort als Kfz-/Panzer-Schlosser verwendet. Er nahm erfolgreich an einem Unteroffizierlehrgang Teil 1 teil und erhielt in einem Unteroffizierlehrgang Teil 2 die Abschlußnote "ausreichend". Zum 1. Juli 1981 wechselte er auf den Dienstposten eines Waffenunteroffiziers, wurde am 15. Juli 1981 zum Unteroffizier ernannt und seit dem 1. Oktober 1981 als Bergeunteroffizier und Truppführer verwendet. Seit dem 1. Oktober 1985 ist er zur Fachausbildung als Techniker vom militärischen Dienst freigestellt.
Der Soldat, der die Schützenschnur in Bronze und das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Silber besitzt, wurde am 7. September 1981 mit "befriedigend" (6 D) beurteilt.
Der Auszug aus dem Bundeszentralregister enthält außer der sachgleichen strafgerichtlichen Verurteilung keine Eintragung.
Disziplinar wurde er bisher viermal gemaßregelt, und zwar:
- 1.
am 13. März 1979 vom Kompaniechef mit einer Disziplinarbuße von 50 DM, weil er bei einem Schulschießen mehrere Patronenhülsen mitgenommen und eine unwahre dienstliche Meldung abgegeben hatte;
- 2.
am 21. April 1980 vom Kompaniechef mit einer Disziplinarbuße von 50 DM, weil er in einem unzulässigen Dienstanzug die Kaserne verlassen hatte;
- 3.
am 22. September 1982 vom Kompaniechef mit einem strengen Verweis, weil er einen Befehl nicht ausgeführt und sich in zwei Fällen disziplinwidrig verhalten hatte;
- 4.
am 31. Oktober 1983 vom Kompaniechef mit einer Disziplinarbuße von 80 DM; weil er einen Leopard II mit überhöhter Geschwindigkeit abgeschleppt hatte.
Der Soldat erhielt in seinem Dienstgrad Unteroffizier Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe A 5 des Bundesbesoldungsgesetzes, die in der 3. Dienstaltersstufe monatlich 2.284,03 DM brutto, 2.133,61 DM netto betrugen, einschließlich des Kindergeldes für ein Kind. Die wirtschaftliche Lage des Soldaten ist angespannt. Er hat Darlehensverpflichtungen in Höhe von ca. 36.000 DM, die er in monatichen Raten von 420 DM tilgt. Die Tilgungsraten für einen weiteren Kredit von 1.100 DM in Höhe von monatlich 150 DM sind zur Zeit ausgesetzt. Infolge der Fachausbildung und des dadurch bedingten doppelten Wohnsitzes entstehen ihm zusätzlich monatliche Mehrkosten in Höhe von 200 DM.
Aus der am 22. Juli 1983 geschlossenen Ehe des Soldaten ist eine Tochter im Alter von zwei Jahren hervorgegangen, die einen angeborenen Herzfehler besitzt und deshalb bereits einmal operiert werden mußte. Seine Ehefrau ist nicht berufstätig.
II
Im September 1985 kam es durch Abgabe an die Staatsanwaltschaft nach § 29 Abs. 3 WDO zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten. Er wurde darin durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Schöffengerichts C. vom 29. Januar 1986 ... wegen Mißhandlung eines Untergebenen zu einem Strafarrest von drei Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt und dem Soldaten aufgegeben, einen Geldbetrag in Höhe von 500 DM in monatlichen Raten von 50 DM an das Soldatenhilfswerk zu zahlen.
In dem mit Verfügung des Kommandeurs der ... Panzergrenadierdivision vom 4. Oktober 1985 durch Übergabe an den Soldaten am 11. Oktober 1985 rechtswirksam eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren wurde ihm in der Anschuldigungsschrift vom 25. März 1986 die strafgerichtlich geahndete Untergebenenmißhandlung als Dienstvergehen zur Last gelegt.
Die 8. Kammer des Truppendienstgerichts Nord verurteilte den Soldaten am 6. Mai 1986 wegen eines Dienstvergehens zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Gefreiten.
Die Kammer legte ihrer Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO die Feststellungen des sachgleichen Strafurteils wie folgt zugrunde:
"In den Nachmittagsstunden des 24. September 1985 hatte der Angeklagte einen von ihm geführten Panzer zur Übergabe an einen anderen Unteroffizier herzurichten. Vorausgegangen war in den Tagen zuvor eine erhebliche dienstliche Belastung durch Übungen und andere Tätigkeiten. Darüber hinaus hatte der Angeklagte zu jenem Zeitpunkt eheliche Probleme.
Während der Arbeiten an dem Panzer stellte der Angeklagte fest, daß er seine Armbanduhr beim Triebwerk abgelegt hatte und deshalb das bereits eingebaute Triebwerk noch einmal angehoben werden müßte. Aufgrund der dadurch verbundenen Mehrarbeit wurde der Hauptgefreite S., der an den Arbeiten beteiligt war, wütend und beschimpfte den Angeklagten. Das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Hauptgefreiten S. war kameradschaftlich. Man duzte sich. Der Angeklagte regte sich Ober das Verhalten des als aufbrausend bekannten Hauptgefreiten S. auf und warf diesem ein Antennenstück in den Rücken. Als der Hauptgefreite S. darauf empört reagierte, sprang der Angeklagte auf den Panzer und packte den dort befindlichen Hauptgefreiten S. und drückte ihn anschließend auf einen Ausleger, wobei der Hauptgefreite S. von dem Panzer ca. 2 m tief Kopf voran abzustürzen drohte. Der Unteroffizier Z. kam hinzu, um Schlimmeres zu verhüten. Der folgende Sturz vom Panzer konnte durch Hilfestellung des Unteroffiziers Z. so gemildert werden, daß sich S. keine Verletzungen zuzog. Als S. weiter auf den Angeklagten einschimpfte, schlug der Angeklagte S. kräftig ins Gesicht. Anschließend trat er ihm in sein Gesäß, ohne dabei allerdings Verletzungen zu verursachen."
Ergänzend stellte die Kammer fest:
"Der Hauptgefreite S. war dem Soldaten nicht unmittelbar unterstellt. Am Tage des Vorfalles hatte er dem Soldaten bei der Instandsetzung des Panzers geholfen, weil dieser so schnell wie möglich wieder einsatzbereit sein sollte. Was die dienstliche Belastung angelangt, so hatte der Soldat in der Woche zuvor von Montag bis einschließlich Freitag an der Übung 'Trutzige Sachsen' teilgenommen. Am Samstagvormittag war Instandsetzungsdienst angesetzt. Am Sonntag und Montag lief schließlich eine 36-Stunden-Übung, von der er erst gegen 19.00 Uhr in die Kaserne zurückkehrte. Anschließend fand noch eine Abschiedsfeier statt. Am folgenden Dienstag, dem 24.09.1985, hatte sich der Soldat schon vorher gegenüber anderen Kameraden aggressiv verhalten. Die ehelichen Schwierigkeiten rührten unter anderem daher, daß der Soldat sich nach Auffassung seiner Ehefrau nicht genügend um die Betreuung des herzkranken Kindes kümmerte. In diesem Zusammenhang hatte er seiner Frau auch versprochen, daß er an größeren Übungen nicht mehr teilnehmen müsse. Kurzfristig hatte sich dann doch ergeben, daß sein Bergetrupp zur Übung mitfahren mußte. Dies hatte zur Folge, daß seine Ehefrau ihn verließ und mit dem Kind zu ihren Eltern zog. Während ihrer 3-wöchigen Abwesenheit kam es zu dem Vorfall mit dem Hauptgefreiten S.. Als der Soldat den Hauptgefreiten S. bat, das Triebwerk noch einmal anzuheben, um seine noch im Panzer liegende Uhr holen zu können, regte sich dieser über die Mehrarbeit auf und beschimpfte den Soldaten. Dessen zweite Aufforderung, das Triebwerk anzuheben, fiel etwas deutlicher aus, worauf der Hauptgefreite S. sinngemäß sagte, er mache jetzt nicht mehr weiter und gehe nach Hause. Dabei ging er auf die vom Panzer führende Treppe zu, so daß der Soldat den Eindruck gewann, er wolle den Panzer verlassen. Dies war der Anlaß für den Soldaten, das Antennenstück nach dem Hauptgefreiten S. zu werfen. Als sich dieser umdrehte und den Soldaten beschimpfte, sprang der Soldat auf den Panzer und wurde gegen seinen Kameraden handgreiflich. Der herbeigeeilte Unteroffizier Z. forderte den Soldaten ausdrücklich auf, von dem Hauptgefreiten S. abzulassen. Dabei wies er darauf hin, dieser könne sich sämtliche Knochen brechen. Die Handgreiflichkeiten des Soldaten gegenüber seinem Kameraden zogen sich Ober mindestens 15 Minuten hin. Nach dem Vorfall meldete sich der Hauptgefreite S. bei seinem Kompaniechef und bat ihn um Hilfe, Er erlitt durch den Faustschlag ins Gesicht eine Jochbeinfraktur und darüber hinaus Prellungen in der linken Schulter, so daß er bis auf weiteres vom Außendienst befreit werden mußte. Als sich herausstellte, daß der Hauptgefreite S. Verletzungen davongetragen hatte, entschuldigte sich der Soldat am nächsten Tag bei ihm. Der Hauptgefreite S. nahm diese Entschuldigung auch an."
Diesen Sachverhalt würdigte die Kammer als vorsätzlichen Verstoß des Soldaten gegen die Kameradschaftspflicht (§ 12 Satz 2 SG) sowie gegen die Pflicht, sich im dienstlichen Bereich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), insgesamt als Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG. Einen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG) verneinte die Kammer mit der Begründung, der Soldat sei nicht unmittelbarer Vorgesetzter des Hauptgefreiten S. gewesen, sondern lediglich Vorgesetzter auf Grund des Dienstgrades gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 VorgVO.
Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:
Das Dienstvergehen wiege nach seiner Eigenart außerordentlich schwer, denn die Tätlichkeiten des Soldaten gegenüber dem Hauptgefreiten S. seien schlechthin unerträglich, sie zerstörten die Autorität des Vorgesetzten und die Gehorsamsbereitschaft der untergebenen. Der Soldat habe sich daher als Vorgesetzter disqualifiziert. Er habe sich zur Tatzeit zwar im dienstlichen Streß befunden und sei durch eheliche Probleme auch psychisch angespannt gewesen, sowie durch den Hauptgefreiten S. provoziert worden. Diese Gründe könnten jedoch angesichts der objektiven Schwere des Dienstvergehens eine mildere Beurteilung nicht rechtfertigen. Eine Herabsetzung des Soldaten in den Dienstgrad eines Gefreiten sei tat- und schuldangemessen.
Gegen dieses ihm am 17. Mai 1986 zugestellte Urteil hat der Soldat mit Schreiben vom 10. Juni 1986, das am 13. Juni 1986 beim Truppendienstgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt. Er hat beantragt, das angefochtene Urteil zur Degradierung in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten zu mildern und hat zur Begründung ausgeführt:
Er erachte eine Dienstgradherabsetzung um drei Dienstgrade für zu hoch, da er seit dem Vorfall nicht mehr aktiv im Dienst sei. Da er bereits vom Strafgericht zu drei Monaten Strafarrest und 500 DM Geldstrafe verurteilt worden sei, finde er die disziplinare Maßregelung als zu hart. Milderungsgründe (körperliche und seelische Überlastung zur Zeit des Vorfalles) seien seines Erachtens nach nicht genügend berücksichtigt worden. Die Degradierung zum Gefreiten belaste ihn auch finanziell übermäßig, weil er sich zur Zeit in finanziellen Schwierigkeiten befinde. Er habe 39.000 DM Schulden, müsse wegen der berufsfördernden Ausbildung einen zweiten Haushalt führen und habe eine herzkranke Tochter zu versorgen. Hinzu kämen noch die Gerichtskosten, die er jetzt schon nicht mehr tilgen könne.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Das Rechtsmittel ist zwar nicht ausdrücklich aber nach dem maßgeblichen Inhalt ihrer Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt worden. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen des Truppendienstgerichts sowie dessen rechtliche Würdigung seiner Entscheidung zugrunde zu legen und unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) nur noch darüber zu befinden, ob es bei der erkannten Maßnahme zu verbleiben hatte oder ob diese gemildert werden konnte.
Infolge der Beschränkung der Berufung hatte es der Senat auch hinzunehmen, daß die Truppendienstkammer eine Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Soldaten mit der Begründung verneint hat, sein Vorgesetztenverhältnis zu dem Hauptgefreiten S. habe auf § 4 Abs. 1 Nr. 3 VorgVO beruht, sei also kein unmittelbares Unterstellungsverhältnis gewesen. Diese Begründung vermag jedoch die Schlußfolgerung, die die Kammer daraus gezogen hat, nicht zu rechtfertigen. Es ist schon zweifelhaft, ob der Soldat zur Tatzeit Vorgesetzter des Hauptgefreiten S. auf Grund des Dienstgrades (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 VorgVO) - wie die Kammer gemeint hat -, oder auf Grund besonderer Anordnung (§ 5 VorgVO) war. Allein dies kann dahingestellt bleiben; denn bei der Prüfung der Frage, ob der Vorgesetzte gegenüber einem Untergebenen die Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG) verletzt hat, kommt es lediglich darauf an. daß überhaupt ein militärisches über- und Unterordnungsverhältnis bestand, nicht aber auf den Rechtsgrund, auf dem die Vorgesetzteneigenschaft(-stellung) beruht.
3.
Die Berufung des Soldaten hatte Erfolg.
Zutreffend ist die Kammer davon ausgegangen, daß der tätliche Angriff eines Vorgesetzten gegen einen Untergebenen ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen darstellt. Die Würde des Menschen ist unantastbar, sie zu achten und zu schützen ist nach ausdrücklichem Verfassungsgebot die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt (Art. 1 Abs. 1 GG). Ebenso hat nach Art. 2 Abs. 2 GG jeder Mensch das Recht auf körperliche Unversehrtheit. Eingriffe in diese geschützten Rechtspositionen des Untergegenen sind daher schwerwiegende Pflichtverfehlungen, die auch mit disziplinaren Mitteln angemessen geahndet werden müssen. Der Schutz der Menschenwürde und der körperlichen Unversehrtheit der Untergebenen hat gerade im Bereich der Streitkräfte besondere Bedeutung, weil durch die strenge über- und Unterordnung des militärischen Lebens solche Übergriffe erleichtert werden. Sie verstoßen im übrigen gegen die Grundsätze der Inneren Führung und wirken sich - worauf bereits das Truppendienstgericht hingewiesen hat - sehr negativ auf den Zusammenhalt der Truppe aus; denn sie zerstören die Autorität des Vorgesetzten und untergraben die Gehorsamsbereitschaft der Untergebenen. Welche Bedeutung der Gesetzgeber dem Schutz der Untergebenen vor Übergriffen der Vorgesetzten zumißt, ergibt sich schon daraus, daß die Mißhandlung und/oder entwürdigende Behandlung von Untergebenen als Wehrstraftat mit empfindlicher Strafe bedroht ist (§§ 30, 31 WStG). Ein Soldat, der, wie hier, einen Untergebenen in derart übler Weise mißhandelt und ihm Verletzungen zufügt, hat sich als Vorgesetzter disqualifiziert; seine Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad ist daher unerläßlich. Daß die Kammer dabei eine Degradierung um drei Dienstgrade gewählt hat, ist nach der objektiven Eigenart und Schwere des Dienstvergehens durchaus angemessen.
Der Senat hat jedoch die in der Person des Soldaten liegenden Milderungsgründe stärker berücksichtigt als die Truppendienstkammer. Es ist nicht zu verkennen, daß sich der Soldat gegenüber dem Hauptgefreiten S. im wesentlichen nicht als Vorgesetzter, sondern als gleichgeordneter Kamerad fühlte. Wenn S. auch nur einen Mannschaftsdienstgrad innehatte, so standen er und der Soldat doch mehr in einem "Kumpelverhältnis" als in einem Vorgesetztenverhältnis zueinander. Sie kannten sich schon seit vielen Jahren, duzten sich und hatten bisher auch immer reibungslos zusammengearbeitet. Daß der Soldat trotzdem S. dann in so übler Weise behandelte, hatte nicht zuletzt seinen Grund darin, daß er sich zur Tatzeit in einer angespannten seelischen und körperlichen Lage befand. Es bedrückte ihn, daß seine kleine Tochter mit einem angeborenen Herzfehler zur Welt gekommen und auch nach einer Operation keine entscheidende Besserung in ihrem Befinden eingetreten war. Hinzu trat, daß ihn kurz vor der Tatzeit seine Ehefrau mit dem Kind verlassen hatte, weil sie der Auffassung war, er vernachlässige über dienstlichen Belangen die Familie und die Pflege des Kleinkindes. Daß dies den Soldaten psychisch stark belasten mußte, liegt auf der Hand. Hinzu kam ferner, daß seine finanziellen Verhältnisse sehr schwierig waren, weil er eine hohe Schuldenlast zu tilgen hatte. Als ihm dann auch noch kurz vor der Tat mitgeteilt wurde, er müsse für die teilweise abhandengekommene kostspielige Werkzeugausstattung seines Bergepanzers, den er an einen anderen Unteroffizier zu übergeben hatte, Ersatz leisten, kreisten seine Gedanken um die Frage, wie er diese zusätzlichen Mittel beschaffen könne. Diese Probleme berührten ihm um so gewichtiger, als er zur Tatzeit auch physisch geschwächt war. Er hatte wegen mehrerer vorangehender Übungen wenig geschlafen, und die Arbeit an dem Bergepanzer, die auch an diesem Tag voraussehbar über das Ende der normalen Dienstzeit hinausreichen würde, belastete ihn zusätzlich. Aus diesem Grunde geriet er außer Kontrolle, als ihm der Hauptgefreite S. auf sein nicht unbilliges Verlangen, den bereits abgesenkten Motor des Bergepanzers erneut anzuheben, damit er seine in der Wanne des Panzers liegende Armbanduhr holen könne, drohte, die Arbeit niederzulegen und sich zum Weggehen anschickte. Vollends die Fassung verlor der Soldat schließlich, als ihn S. mit unflätigen Beschimpfungen provozierte. Dies kann seinen tätlichen Angriff gegen S., die zu dessen nicht gerade geringfügiger Verletzung führte, weder rechtfertigen noch entschuldigen, macht aber einsichtig, warum der Soldat, der sonst nicht zu Schlägereien neigt, in einer ihm jetzt selbst unverständlichen Reaktion sich zu diesen Handgreiflichkeiten hinreißen ließ, obwohl er die aufbrausende Art S. kannte und bisher auch stets toleriert hatte. Die körperliche und seelische Ausnahmesituation des Soldaten zur Tatzeit war daher mildernd zu berücksichtigen.
Eigenart und Schwere der Verfehlung des Soldaten verboten es zwar, ihn in einem Vorgesetztendienstgrad zu belassen; denn als Vorgesetzter hat er sich disqualifiziert. Der Senat hielt es jedoch für vertretbar, ihm im Hinblick auf sein im übrigen nicht ungünstiges Persönlichkeitsbild und auf die dargelegten Milderungsgründe den Dienstgrad eines Hauptgefreiten zu belassen.
4.
Damit hatte die Berufung des Soldaten vollen Erfolg; die Kosten des Berufungsverfahrens waren in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO, die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen nach § 132 Abs. 4 WDO dem Bund aufzuerlegen.
Dr. Ehrl
Roth
Maiwald
Schulz