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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.07.1986, Az.: BVerwG 2 WD 1/86

Bindung an Strafurteile; Körperliche Mißhandlung eines Untergebenen; Fürsorgepflicht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.07.1986
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 1/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 12562
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Nord - 24.09.1985 - AZ: N 6 VL 12/85

Fundstellen

  • BVerwGE 83, 210 - 213
  • NZWehrR 1987, 27-29

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Auch ein nach StPO § 267 Abs. 4 S. 1 Halbs 1 abgekürztes Strafurteil nimmt voll an der Bindungswirkung des WDO § 77 Abs. 1 S. 1 teil (Anschluß BVerwG, 10.12.1980, 2 WD 57/80, BVerwGE 73, 114; Anschluß BVerwG, 10.12.1980, 2 WD 58/80, BVerwGE 73, 114).

  2. 2.

    Ein Vorgesetzter, der einen Untergebenen vorsätzlich körperlich mißhandelt, verletzt die ihm nach SG § 10 Abs. 3 obliegende Fürsorgepflicht.

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 16. Juli 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt, ferner
Oberstleutnant Prütting, Stabsunteroffizier Rebholz als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizsekretärin ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 24. September 1985 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I

Der nunmehr 26 Jahre alte Soldat beendete im Juli 1974 die Hauptschule mit dem Abschlußzeugnis und ließ sich anschließend zum Schriftsetzer ausbilden. Im Oktober 1976 wurde dieses Lehrverhältnis allerdings in beiderseitigem Einvernehmen vorzeitig aufgelöst. In den folgenden Jahren war der Soldat bei mehreren Arbeitgebern als Lackierer und Flexodrucker tätig, zeitweilig auch arbeitslos.

2

Zum 1. April 1980 wurde er zur Erfüllung des Grundwehrdienstes zur 4./Jägerbataillon ... nach L. einberufen. Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr wurde er am 1. Dezember 1980 als Gefreiter in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine zunächst auf vier Jahre, sodann auf acht Jahre festgesetzte Dienstzeit wird planmäßig am 31. März 1988 enden.

3

Der Soldat wurde am 13. Juli 1981 zum Unteroffizier und am 7. Dezember 1982 zum Stabsunteroffizier ernannt. Nach seiner Grundausbildung bei der 4./Jägerbataillon ... wurde er als Sprechfunker zur 1./Jägerbataillon ... und am 1. April 1981 zur 1./Panzergrenadierbataillon ... in L. versetzt. Im Juni 1981 bestand er den Unteroffizierlehrgang Teil 2 - Truppenfernmeldeverbindungsdienst (Funker) - mit der Note "ausreichend". Am 1. Juli 1981 wechselte er auf den Dienstposten eines Sprechfunkunteroffiziers und technischen Truppführers und wurde einen Monat später zur 5./Panzergrenadierbataillon ... sowie am 1. Juni 1982 zur 1./Panzergrenadierbataillon ... als Sprechfunkunteroffizier und Truppführer versetzt.

4

In der planmäßigen Beurteilung vom 30. September 1982 wurde der Soldat mit "5 C" beurteilt und in der ergänzenden Kennzeichnung als "jugendlicher, unbekümmerter, freundlich-heiterer Unteroffizier, der noch um eine ausgeglichene Stimmungslage ringt" charakterisiert. In diesem Zusammenhang wurde ferner hervorgehoben, daß "gelegentlich energischer Durchsetzungswille seine Bereitschaft zeigt, sich als Vorgesetzter zu bewähren". In den Hinweisen zur Steigerung der dienstlichen Leistungsfähigkeit sind die Bemerkungen enthalten:

"Die Stärken des Uffz M. liegen deutlich im praktischen Bereich. Jeder Erweiterung seines Aufgabenbereiches begegnet er mit freudigem Einsatz.

Uffz M. muß sich in seine Vorgesetztenrolle einleben. Als junger Unteroffizier fällt es ihm noch schwer, sich in kritischen Situationen durchzusetzen."

5

Der Kompaniechef des Soldaten hat bei seiner Vernehmung als Zeuge vor der Truppendienstkammer am 24. September 1985 erklärt, daß er den Soldaten heute mit "5" (voll befriedigend), aber nicht mehr als uneingeschränkt förderungswürdig beurteilen würde. Des weiteren hat er auf Befragen erklärt, daß der Soldat sein Verhältnis zu Untergebenen habe ausbauen können, da er im Dienst militärisch gestrafft auftrete, als Vorgesetzter vor der Front überzeuge und als Ausbilder eine gute Stütze sei. Es sei seine charakterliche Wesensart, daß er in einer gewissen Erregung ungesteuert reagiere. Im dienstlichen Bereich habe er deutlich werden lassen, daß er aus Ausbildungsfehlern meßbar gelernt habe.

6

Der Soldat besitzt seit dem 5. Oktober 1981 das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst und seit dem 9. September 1981 die Schützenschnur, jeweils in Stufe 1 (Bronze).

7

Abgesehen von der in dem sachgleichen Strafverfahren verhängten Strafe wurde der Soldat nach der Auskunft aus dem Bundeszentralregister mit folgenden Strafen belegt:

  1. 1.

    durch Urteil des Amtsgerichts Warburg vom 7. Februar 1979 - 4 Ds 23 Js 1657/78 - wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30 DM;

  2. 2.

    durch Urteil des Amtsgerichts Warburg vom 4. April 1979 - 4 Ds 23 Js 1687/78 - wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 30 DM;

  3. 3.

    durch Strafbefehl des Amtsgerichts Warburg vom 12. Oktober 1982 - 4 Cs 21 Js 771/82 (481/82) - wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40 DM, weil er am 4. Juli 1982 in der Schützenhalle in Borgentreich nach gegenseitiger Beschimpfung einen anderen mit einem Bierglas ins Gesicht geschlagen hatte, wodurch dieser eine Schnittwunde an der linken Wange erlitt, die stationär behandelt werden mußte;

  4. 4.

    durch Urteil des Amtsgerichts Lübeck vom 24. Januar 1983 - 51 Js 4064/82 VRS - wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von sechs Tagessätzen zu je 40 DM, weil er am 29. August 1982 einen Bus der Stadtwerke Lübeck benutzt hatte, ohne einen gültigen Fahrausweis erworben zu haben;

  5. 5.

    durch Strafbefehl des Amtsgerichts Lübeck vom 24. September 1985 - 766 Js 30934/85 - wegen einer am 18. Mai 1985 gegen 21.30 Uhr begangenen vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung infolge Trunkenheit am Steuer (Blutalkoholkonzentration 2,07 Promille) in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 55 DM, Entzug der Fahrerlaubnis und Sperre für deren Wiedererteilung von neun Monaten.

8

Sämtliche Strafen sind rechtskräftig geworden.

9

Das Disziplinarbuch weist folgende Maßregelungen des Soldaten aus:

  1. 1.

    einen strengen Verweis vom 3. Juni 1981, weil er am 1. Juni 1981 in H. schuldhaft einen Tag Dienst versäumt hat, indem er aus dem bis 6.00 Uhr gewährten Wochendausgang erst um 20.20 Uhr zurückkehrte;

  2. 2.

    einen strengen Verweis vom 21. April 1982, weil der Soldat am 30. März 1982 in L. dem Gefreiten L. gegenüber geäußert hat, daß der Kompaniefeldwebel schon einmal mit der Unteroffizierkasse durchgebrannt sei und deswegen disziplinar habe gemaßregelt werden müssen;

  3. 3.

    eine Disziplinarbuße von 100 DM vom 6. Dezember 1983, weil er am 10. November 1983 in L. in der H.-Kaserne zunächst um 7.05 Uhr die gemäß Rahmendienstplan befohlene Überprüfung der Sauberkeit der Stuben und das Heraustreten zum Dienst in seiner Teileinheit nicht durchgeführt, sondern bis um 7.35 Uhr im Bett gelegen hat und ferner, weil er um 8.00 Uhr in einer dienstlichen Meldung dem Kompaniefeldwebel gegenüber die Unwahrheit gesagt, nämlich angegeben hat, er sei von seinem Teileinheitsführer durch einen besonderen Auftrag von der Teilnahme an der Morgenparole befreit worden und habe von dem Unteroffizier, der vom Kompaniefeldwebel zu ihm geschickt worden sei, nur den Auftrag erhalten, sich im Laufe des Vormittags beim Kompaniefeldwebel zu melden;

  4. 4.

    eine Disziplinarbuße von 100 DM vom 26. Juni 1985, weil er am 12. Juni 1985 in L. in der H.-Kaserne dem ihm gemäß Wochendienstplan von 7.05 Uhr bis 16.45 Uhr befohlenen Dienst unerlaubt ferngeblieben ist.

10

Die Dienstbezüge des ledigen Soldaten betrugen nach Mitteilung des Wehrbereichsgebührnisamtes I vom 11. Dezember 1985 in der 3. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 6 des Bundesbesoldungsgesetzes monatlich 2.151,70 DM brutto, 1.755,50 DM netto; sie haben sich durch die Besoldungserhöhung 1986 etwas erhöht.

11

Der Soldat hat keine Unterhaltsverpflichtungen und lebt in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen. Für einen im Jahre 1980 aufgenommenen Anschaffungskredit von ca. 18.000 DM hat er monatliche Tilgungsraten in Höhe von 485 DM und für einen Ratensparvertrag 100 DM monatlich zu zahlen.

12

II

Durch Abgabe nach § 29 Abs. 3 WDO kam es im Dezember 1983 erneut zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten. Durch Urteil vom 17. Januar 1985 - 770 Js 620/84 - 22 Ds (133/84) -, das seit dem 25. Januar 1985 rechtskräftig ist, verhängte das Amtsgericht Lübeck gegen ihn wegen Mißhandlung des Gefreiten Adamsk einen Strafarrest von vier Monaten, dessen Vollstreckung auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem Soldaten wurde aufgegeben, eine Geldbuße in Höhe von 2.000 DM in monatlichen Raten von 200 DM an die Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger zu zahlen.

13

Mit Verfügung vom 24. Februar 1984, die dem Soldaten am 2. März 1984 ausgehändigt wurde, leitete der Kommandeur der .... Panzergrenadierdivision ein disziplinargerichtliches Verfahren ein. Der Wehrdisziplinaranwalt legte ihm mit der Anschuldigungsschrift vom 5. Juli 1985 zu Last, seine Dienstpflicht schuldhaft wie folgt verletzt zu haben:

"Der Soldat schlug am 14. Dezember 1983 gegen 24.00 Uhr in der H.-Kaserne, ... L., auf dem Weg vom Unterkunftsblock IV zum Kompaniegebäude nach vorangegangenem Alkoholgenuß dem Gefreiten Ad. zweimal mit der Faust ins Gesicht und trat mit den Füßen nach den Beinen des Gefreiten Ad.."

14

Die 6. Kammer des Truppendienstgerichts Nord verurteilte den Soldaten am 24. September 1985 zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten, wobei sie die Wiederbeförderungsfrist auf zwei Jahre herabsetzte.

15

Auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme unter Berücksichtigung der bindenden tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts Lübeck ging sie davon aus, daß der Soldat den Gefreiten Ad. nach einem Abschiedsabend der 1./Panzergrenadierbataillon ... am 14. Dezember 1983 auf dem Rasen vor dem Kasernenblock zweimal mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe, so daß dessen Nase zu bluten angefangen habe, und daß er trotz Aufforderung des Unteroffiziers vom Dienst, sich zu trennen, noch mit den Füßen gegen die Beine des Gefreiten Ad. getreten habe. Diesen Sachverhalt wertete die Kammer als Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG, und zwar als vorsätzlichen Verstoß gegen die Kameradschaftspflicht (§ 12 SG) und gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG).

16

Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:

17

Das Verhalten des Soldaten stelle eine gravierende Verfehlung dar, durch die er sich als Vorgesetzter eindeutig disqualifiziert habe. Auch in persönlicher Hinsicht lasse die relativ große Anzahl von Disziplinarmaßnahmen und gerichtlichen Strafen, unter denen die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung besonderes Gewicht habe, Zweifel an der charakterlichen Eignung des Soldaten als militärischer Führer aufkommen. Disziplinarmaßnahmen hätten offenbar eine geringe erzieherische Wirkung auf den Soldaten, weil er nur etwa eine Woche vor der Tat mit einer Disziplinarbuße zur Pflichterfüllung habe angehalten werden müssen und weil selbst die Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens nicht habe verhindern können, daß er einige Monate später erneut ein Dienstvergehen begangen habe und deswegen habe gemaßregelt werden müssen. Um Wehrpflichtigen Schutz vor derartigen "Vorgesetzten" zu gewähren, sei eine Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad die angemessene disziplinare Reaktion. Zugunsten des Soldaten seien sein Geständnis und die Tatsache zu berücksichtigen gewesen, daß er durch die Verurteilung im sachgleichen Strafverfahren bereits eine nicht unerhebliche finanzielle Einbuße als Folge seiner Tat habe hinnehmen müssen. Auch seien weder konkrete Auswirkungen im militärischen Bereich noch dauernde gesundheitliche Schäden bei dem Untergebenen festzustellen gewesen. Vor allem hätten dem Soldaten seine rein fachlich positiven Leistungen zugute gehalten werden müssen.

18

Die Kammer habe von der Möglichkeit des § 57 Abs. 3 Satz 3 WDO Gebrauch gemacht, die regelmäßig drei Jahre betragende Wiederbeförderungsfrist auf zwei Jahre herabzusetzen. Als "besondere Gründe" im Sinne dieser Vorschrift seien neben der Tatsache eines zeitlichen Abstandes zum Dienstvergehen von inzwischen eindreiviertel Jahren nochmals die positiven militärisch-fachlichen Leistungen des Soldaten berücksichtigt worden. Aus erzieherischen Gründen sei es bei der Persönlichkeit des Soldaten angebracht erschienen, ihm die Chance, den Dienstgrad eines Unteroffiziers wieder zu erwerben, vor Ablauf seiner festgesetzten Dienstzeit zu eröffnen, um ihm so einen entsprechenden Anreiz zu bieten, in seinen Leistungen nicht nachzulassen.

19

Gegen diese ihm am 6. November 1985 zugestellte Entscheidung hat der Soldat durch seinen Verteidiger am 3. Dezember 1985 beim Truppendienstgericht Nord Berufung eingelegt und zur Begründung seines auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und geringere Bemessung der Disziplinarmaßnahme gerichteten Antrages vorgetragen:

20

Die disziplinargerichtliche Verurteilung des Soldaten sei nicht tat- und schuldangemessen. Der damit verfolgte erzieherische Zweck könne auch erreicht werden, wenn der Soldat mit einer milderen als der zweitschwersten Disziplinarmaßnahme belegt werde. Er werde nämlich von seinen Vorgesetzten in seinen militärisch-fachlichen Leistungen in jeder Hinsicht überaus positiv beurteilt. Wenn er gleichwohl viermal zuvor disziplinar gemaßregelt worden sei, so handle es sich dabei um einfache Disziplinarmaßnahmen, die zur gerichtlichen Maßnahme in einem eindeutigen Stufenverhältnis stünden. Als in ihrer Konsequenz und Zielsetzung angemessene Maßnahme wäre ein Disziplinararrest in Betracht zu ziehen gewesen. Auf jeden Fall habe die Kammer im angemessenen unteren Bereich der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen bleiben müssen. Wenngleich die angefochtene Entscheidung die Feststellungen des Amtsgerichts Lübeck im rechtskräftigen Strafurteil vom 17. Januar 1985 zu Recht zugrunde gelegt habe, könne daraus wegen der abgekürzten Urteilsfassung gemäß § 267 Abs. 4 StPO nichts näheres darüber ersehen werden, was sich in der Auseinandersetzung des Soldaten mit dem Gefreiten Ad. tatsächlich ereignet habe. Daher sei das abgekürzte Urteil des Amtsgerichts Lübeck keine geeignete Entscheidungsgrundlage für das Truppendienstgericht. Wegen der nur eingeschränkten Aussagekraft dieses Urteils hätte im vorliegenden Fall eine volle Beweisaufnahme durchgeführt werden müssen; insbesondere hätte der Gefreite Ad. als Zeuge vernommen und in geeigneter Weise zu den Vorwürfen gegen den Soldaten gehört werden müssen. Dabei hätte sich dann ergeben, daß der Gefreite Ad. als erster handgreiflich geworden sei. Das gehe auch aus der Anschuldigungsschrift vom 5. Juli 1985 hervor, in der auf die "tatsächlichen Feststellungen im strafgerichtlichen Urteil" Bezug genommen werde, ohne daß allerdings eine Gegenüberstellung etwa widerstreitender Sachverhaltsschilderungen des Soldaten und des Gefreiten Ad. erfolgt sei. Eine Reihe von Anhaltspunkten deute darauf hin, daß hier nicht einseitig vom strafbaren Verhalten des Soldaten ausgegangen werden könne. Am Abend des 13. Dezember 1983 sei der Gefreite Ad. ebenso wie der Soldat angetrunken gewesen. Bei der Auseinandersetzung zwischen den beiden sei es mit Sicherheit auch zu einem Schlagabtausch gekommen. Weil es nachher nicht zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Gefreiten Ad. wegen tätlichen Angriffs auf einen Vorgesetzten gekommen sei, sei der Gefreite Ad. von Anfang an Zeuge gegen den Soldaten gewesen. Die Praxis der strafgerichtlichen Aburteilung von Kleinkriminalität deute darauf hin, daß nicht selten derjenige Beteiligte einen prozessualen Vorteil habe, der zuerst Strafanzeige erstattet habe, weil er im Verfahren gegen seinen Gegner durchgehend Zeuge sei. Dann falle es dem Gegner erfahrungsgemäß außerordentlich schwerlich etwa durch eine Gegenstrafanzeige seiner Haut zu wehren, weil eine solche regelmäßig als "Verteidigungsanzeige" aufgefaßt werde. Im vorliegenden Fall habe der Gefreite Ad. - nach Behauptung des Verteidigers des Soldaten - bei der verbalen Auseinandersetzung den ersten Angriff auf den Soldaten geführt und dieser habe sich lediglich eines tätlichen Angriffs erwehrt, als er seinerseits zugeschlagen habe. Diese zur Beurteilung des Sachverhalts klärungsbedürftige Frage könne durch eine Bezugnahme auf das Strafurteil und die Bindung des Wehrdienstgerichts an das Strafurteil nicht beantwortet werden, da das Strafurteil nicht nachträglich ergänzt werden könne. Deshalb sei im disziplinargerichtlichen Verfahren darüber Beweis zu erheben, was sich am 13. Dezember 1983 tatsächlich vor dem Kasernenblock zwischen dem Soldaten und dem Gefreiten Ad. ereignet habe. Die Kammer hätte deshalb eigene Feststellungen hinsichtlich des Tathergangs treffen, insbesondere den Gefreiten Ad. selbst als Zeugen vernehmen müssen, zumal die Stammdienststelle des Heeres in ihrem Schreiben vom 30. Januar 1984 zu Recht hervorgehoben habe, daß nicht eindeutig erwiesen sei, daß der Gefreite Ad. von dem Soldaten geschlagen worden sei. Der Soldat habe vielmehr seinerseits immer wieder bekundet, daß der Gefreite Ad. ihn angegriffen, und zwar an der Jacke gepackt habe, und daß er, der Soldat, dem ihm körperlich und kräftemäßig erheblich überlegenen Kontrahenten durch einen Schlag ins Gesicht lediglich habe zuvorkommen wollen. Andernfalls hätte er selbst von dem Gefreiten Ad. einen Schlag erhalten. Selbst wenn sich die Auseinandersetzung für den Gefreiten Ad. als eine Notwehrsituation dargestellt habe, habe der Soldat auf Grund aller Umstände annehmen müssen, daß er angegriffen werde, so daß seine eigene Reaktion eine Notwehrhandlung gewesen sei.

21

In einem Fall, der wie der vorliegende gelagert sei, hätte sich die Kammer auf die niedrigste gerichtliche Disziplinarmaßnahme beschränken müssen.

22

III

1.

Die Berufung ist zulässig; sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

23

2.

Das Rechtsmittel ist zwar ausdrücklich gegen Art und Maß der verhängten Disziplinarmaßnahme gerichtet, nach dem Inhalt seiner Begründung jedoch in vollem Umfang eingelegt worden; denn der Soldat hat unter anderem die tatsächlichen Feststellungen der Truppendienstkammer angegriffen. Der Senat hatte daher selbst den Sachverhalt festzustellen, ihn rechtlich zu würdigen und gegebenenfalls über die angemessene Disziplinarmaßnahme unter Beachtung des Verschlechterungsverbots (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) zu befinden. Dabei konnte er nur den Sachverhalt in die Urteilsfindung einbeziehen, der dem Soldaten in der Anschuldigungsschrift als Dienstvergehen zur Last gelegt worden ist (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO).

24

3.

Die Berufung hatte keinen Erfolg.

25

a)

Der Sachverhalt stellt sich auf Grund der tatsächlichen Feststellungen im sachgleichen rechtskräftigen Strafurteil des Amtsgerichts Lübeck vom 17. Januar 1985 wie folgt dar:

"Am Abend des 14. Dezember 1983 feierte die Fernmeldegruppe der 1. Kompanie des Panzergrenadierbataillons ... in L. einen Abschiedsabend. Darunter befanden sich auch der Angeklagte, der bei dieser Einheit Stabsunteroffizier ist, und der Gefreite Ad., der am Jahresende entlassen werden sollte. Im Verlaufe des Abends kam es zwischen beiden zu einem Streit, wobei der Angeklagte den Zeugen Ad. beschuldigte, seine Stereoanlage beschädigt zu haben. Aus Verärgerung über diesen Streit verließ der Zeuge Ad. die Feier und stellte dabei den Bierkrug, der ihm zum Abschied übergeben worden war, demonstrativ auf einen Tisch mit dem Bemerken, er gebe diesen Bierkrug zurück und gehe ins Bett. Auf seinem Zimmer unterhielt er sich dann noch mit dem Zeugen K. über diese Vorfälle. Es erschien dann der Angeklagte auf dem Zimmer mit dem Bierkrug des Zeugen Ad. in der Hand. Er bat den Zeugen Ad., mit nach draußen zu kommen. Auf dem Rasen vor dem Kasernenblock fragte dann der Angeklagte den Zeugen, ob er den Bierkrug jetzt nehmen würde. Der Zeuge Ad. weigerte sich. Daraufhin schlug der Angeklagte dem Zeugen Ad. zweimal mit der Faust ins Gesicht, so daß dessen Nase anfing zu bluten. Um nicht noch mehr Schläge abzubekommen, hielt der Zeuge Ad. die Arme des Angeklagten fest. In diesem Augenblick erschien der UvD, der Zeuge R., und forderte die Kontrahenten auf, sich zu trennen. Dieser Aufforderung kam der Angeklagte nicht nach, vielmehr trat er noch mit seinen Füßen gegen die Beine des Zeugen Ad..

Der Angeklagte war bei der Tat angetrunken.

Aufgrund dieses in der Hauptverhandlung festgestellten Sachverhalts steht fest, daß der Angeklagte sich eines Vergehens nach § 30 I WStG schuldig gemacht hat, indem er einen Untergebenen körperlich mißhandelt und an der Gesundheit beschädigt hat."

26

Diese Feststellungen sind gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO für den Senat bindend, da er nicht nach § 77 Abs. 1 Satz 2 WDO deren Nachprüfung mit Stimmenmehrheit seiner Mitglieder beschlossen hat. Dafür war kein hinreichender Anlaß gegeben. Soweit der Berufungsführer geltend gemacht hat, daß die abgekürzte Fassung des Urteils des Amtsgerichts Lübeck gemäß § 267 Abs. 4 StPO keine geeignete Entscheidungsgrundlage für das Truppendienstgericht dargestellt habe, so daß eine volle Beweisaufnahme, insbesondere eine Zeugenvernehmung des Gefreiten Ad., hätte durchgeführt werden müssen, hat er das Kammerurteil zu Unrecht angegriffen. Denn das Urteil des Amtsgerichts Lübeck ist auch in abgekürzter Fassung gemäß § 267 Abs. 4 StPO nach Eintritt der Rechtskraft hinsichtlich seiner tatsächlichen Feststellungen bindend (vgl. BVerwGE 73, 114). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 9. Oktober 1985 - 2 WD 25/85 - m.w.N.) hat der Gesetzgeber in § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO die Bindung der Wehrdienstgerichte an die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im sachgleichen Strafverfahren als Prozeßregel bestimmt, um vor allem im Interesse der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sicherzustellen, daß zu einem historischen Geschehensablauf nicht unterschiedliche tatsächliche Feststellungen in verschiedenen gerichtlichen Verfahren rechtskräftig getroffen werden. Die Bindung erfaßt alle Tatsachen, die Grundlage des Schuldspruchs für das Strafgericht waren, mithin diejenigen, in denen das Strafgericht die Merkmale des von ihm angewandten Straftatbestandes gefunden hat, das Tatgeschehen im Sinne eines geschichtlichen Vorganges und die Tatsachen, aus denen dafür Beweis abgeleitet worden ist. Da die Wehrdienstgerichte keine "Nachprüfungsinstanz" für rechtskräftige Strafurteile sind, wäre ein Lösungsbeschluß somit nur in Betracht gekommen, wenn das Strafurteil selbst in sich oder in Verbindung mit dem Protokoll der Hauptverhandlung geeignet gewesen wäre, erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts zu begründen. Dies war jedoch nach Überzeugung des Senats nicht der Fall. Allein die theoretische Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs oder einer anderen Beweiswürdigung reicht nach Auffassung des Senats nicht aus, um ausnahmsweise die nochmalige Prüfung tatsächlicher Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils nach § 77 Abs. 1 Satz 2 WDO zu beschließen.

27

Wenn der Berufungsführer die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts Lübeck als nicht zutreffend ansieht, insbesondere von der Vorstellung ausgeht, daß der Gefreite Ad. in der Auseinandersetzung mit dem Soldaten als erster handgreiflich geworden ist, dann hätte er sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts Lübeck mit dem Rechtsmittel der Berufung wenden können und müssen. Er hat diese Entscheidung jedoch rechtskräftig werden lassen; wobei dahingestellt bleiben kann, aus welchen Beweggründen er dies getan hat. Die Feststellungen des Strafgerichts, nach denen der objektive und subjektive Tatbestand der Straftat erfüllt ist und die den strafgerichtlichen Urteilsausspruch tragen, stimmen jedenfalls mit dem Ergebnis der strafgerichtlichen Beweisaufnahme überein, sind weder unzureichend, in sich widerspruchsvoll, gegen die Denkgesetze verstoßend noch sonst unschlüssig. Damit konnte der Soldat auch mit seinem Vorbringen kein Gehör finden, er habe in Notwehr bzw. in Putativnotwehr gehandelt.

28

Soweit die Stammdienststelle des Heeres in ihrem Schreiben vom 30. Januar 1984 hervorgehoben hat, es sei nicht eindeutig erwiesen, daß der Gefreite Ad. von dem Soldaten geschlagen worden sei, zumal beide Soldaten vorher dem Alkohol zugesprochen hätten, handelte es sich um eine abwartende Äußerung zur Frage der Möglichkeit einer Entlassung des Soldaten gemäß § 55 Abs. 5 SG. Dabei war ausdrücklich hervorgehoben worden, daß eine sichere Feststellung des Sachverhalts nicht vorliege und in derartigen Fällen das strafgerichtliche Urteil abgewartet werden müsse. Aus dem Bescheid der Stammdienststelle des Heeres konnten sich daher ebenfalls keine Zweifel im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 2 WDO ergeben.

29

b)

Der Soldat hat durch die körperliche Mißhandlung des Gefreiten Ad. seine Pflichten zur Kameradschaft gemäß § 12 SG und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 SG vorsätzlich Verletzt. Des weiteren hat sich der Soldat einer vorsätzlichen Verletzung der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten nach § 10 Abs. 3 SG schuldig gemacht. Er war nämlich nicht nur dem Zeugen Ad. gegenüber dienstgradmäßig Vorgesetzter (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VorgV), sondern nach eigener Darstellung auch von Oberfeldwebel E. nach dessen vorzeitigem Weggang beauftragt worden, die Aufsicht über den weiteren Ablauf der Gemeinschaftsveranstaltung und deren Teilnehmer zu übernehmen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 VorgV). Deshalb hat sich der Soldat nicht nur auf Grund der privaten Streitigkeit, die zu Beginn des Abends aufgetreten war, sondern auch in seiner Funktion als Vorgesetzter gefordert gesehen, als der Zeuge Ad. ihm den Bierkrug verärgert zurückgab. Die Fürsorgepflicht des Vorgesetzten erfordert es, wie der Senat bereits entschieden hat (BVerwG NZWehrr 1972, 152, 153), sich pflichtwidriger Schädigungen des Untergebenen zu enthalten; sie wird verletzt, wenn ein Vorgesetzter pflichtwidrig entweder ein ihm als solchem obliegendes Tätigwerden zugunsten des Untergebenen unterläßt oder seine Stellung als Vorgesetzter zum Nachteil des Untergebenen einsetzt. Dies war hier der Fall. Der Soldat hat mit der Mißhandlung des Gefreiten Ad. von seinen Befugnissen gegenüber einem ihm Untergebenen nicht unter angemessener Berücksichtigung der persönlichen Belange des Untergebenen Gebrauch gemacht (vgl. BVerwG Urteil vom 13. Oktober 1981 - 2 WD 71/80).

30

Die Fürsorgepflicht des Vorgesetzten und die Pflicht zur Kameradschaft schließen sich, wie der Senat entschieden hat (BVerwG NZWehrr 1973, 24, BVerwGE 53, 272, 274 [BVerwG 15.04.1977 - BVerwG II WD 34/76]) [BVerwG 15.04.1977 - II WD 34/76], nicht gegenseitig aus, sondern können nebeneinander durch ein und dieselbe Handlung des Soldaten verletzt werden.

31

Der Soldat hat mit der schuldhaften Verletzung seiner Pflichten ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen.

32

c)

Bei der Maßnahmebemessung hat sich der Senat von folgenden Erwägungen leiten lassen:

33

Der Soldat hat ein so schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, daß es mit einer einfachen Disziplinarmaßnahme oder mit gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen erzieherischen Charakters nicht ausreichend geahndet werden kann. Nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO ist bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme in erster Linie von Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, dessen Auswirkungen und dem Maß der Schuld auszugehen. Diese Kriterien erfordern im vorliegenden Fall eine nachhaltige, reinigende disziplinare Reaktion. Nach Art. 1 Abs. 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar; sie zu achten und zu schützen, ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Dieses Gebot kann innerhalb und außerhalb der Streitkräfte nicht unterschiedlich gehandhabt werden und bildet die Grundlage der Wehrverfassung der Bundesrepublik Deutschland (§ 6 SG). Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung hervorgehoben hat (NZWehrr 1984, 255), ist die körperliche Unversehrtheit ein Grundrecht, das jedem Menschen zusteht (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und im militärischen Bereich sogar besonderer Beachtung bedarf; deshalb muß dafür Sorge getragen werden, daß die der militärischen Gewalt Unterworfenen nicht unter Übergriffen von Vorgesetzten zu leiden haben (BVerwG Urteil vom 9. April 1986 - 2 WD 52/85).

34

Eine menschenunwürdige, körper- oder ehrverletzende Behandlung von Kameraden hat nicht das Geringste mit militärisch notwendiger Härte zu tun. Sie zerstört im Gegenteil die Autorität des Vorgesetzten und untergräbt die Gehorsamsbereitschaft der Untergebenen. Nur auf Überzeugung und Vertrauen baut sich aber der Gehorsam auf, dessen die Bundeswehr im allgemeinen und ein Vorgesetzter innerhalb des militärischen Gefüges im besonderen bedarf. Pflichtverletzungen der vorliegenden Art sind der militärischen Disziplin und der Schlagkraft der Truppe in hohem Maße abträglich.

35

Bei der Maßnahmebemessung ist hier erschwerend zu berücksichtigen, daß der Soldat als Vorgesetzter die von ihm nach § 10 Abs. 1 SG geforderte beispielhafte Haltung und Pflichterfüllung vorsätzlich außer acht gelassen hat. Soweit es um die Ahndung der Fürsorgepflichtverletzung nach § 10 Abs. 3 SG geht, hat er gegen den militärischen Grundsatz verstoßen, daß ein Vorgesetzter seine Untergebenen niemals anfassen darf, außer wenn zur unmittelbaren Durchsetzung eines Befehls kein anderes Mittel bleibt (BVerwG NZWehrr 1964, 77, 78).

36

In einem solchen Fall von Untergebenenmißhandlung hat der Senat - auch aus generalpräventiven Gründen - stets eine reinigende Maßnahme als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen angesehen (BVerwG Urteil vom 9. April 1986 - 2 WD 52/85 - m.w.N.). Ein Unteroffizier disqualifiziert sich selbst dann als Vorgesetzter und ist regelmäßig in einen Mannschaftsdienstgrad herabzusetzen, wenn er seinem Opfer keinen bleibenden Gesundheitsschaden zugefügt hat.

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Der Soldat konnte sich zwar darauf berufen, daß in der Tat selbst mildernde Gesichtspunkte ersichtlich geworden sind. Er war durch Alkoholgenuß und einen vorangegangenen Streit mit dem Zeugen Ad. enthemmt und belastet und wollte angesichts der Verhaltensweise, die der Gefreite vor aller Augen gezeigt hatte, das Gesicht nicht verlieren. Er fühlte sich wohl auch als Vertreter des Oberfeldwebels E. nach dessen Weggang gefordert, auf das Verhalten des Zeugen Ad. zu reagieren. Andererseits war seine Reaktion impulsiv und grob. Gegen jeden Erziehungsgrundsatz hat er den Zeugen Ad., der sich bereits auf eine Stube zurückgezogen hatte, nochmals aus der Unterkunft herausgeholt, ihn zur Rede gestellt und ihm die Nase blutig geschlagen, als dieser seinem Willen nicht entsprach. Die Verletzung des Zeugen Ad. war so schmerzhaft, daß dieser den Sanitätsbereich aufsuchen mußte.

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Wenngleich der Soldat in der Berufungshauptverhandlung einen guten Eindruck hinterlassen hat, war zu seinen Lasten ferner vor allem die Vielzahl von gerichtlichen Strafen und Disziplinarmaßnahmen zu berücksichtigen. Zwar sind die ersten beiden Strafen gegen ihn vor Eintritt in die Bundeswehr verhängt worden und hatten deshalb bei der Maßnahmebemessung außer Betracht zu bleiben, um so größeres Gewicht kam aber der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung vom 12. Oktober 1982 zu. Auch dort zeigte der Soldat unter Alkoholeinfluß ein impulsives und gewalttätiges Handeln. Der darin offenbar werdende Mangel an Selbstbeherrschung wird untermauert durch die vier, mit einfachen Maßnahmen geahndeten Disziplinlosigkeiten. Als er das Dienstvergehen beging, war gegen ihn kaum eine Woche zuvor eine Disziplinarbuße von 100 DM verhängt worden, und noch nach der Einleitung des vorliegenden Verfahrens mußte er am 26. Juni 1985 erneut disziplinar gemaßregelt werden. Daraus war zu schließen, daß die bisherigen Strafen und Maßregelungen den Soldaten weder beeindrucken noch erziehen konnten.

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Zugunsten des Soldaten war zu berücksichtigen, daß der Vorfall zwar in der Einheit bekanntgeworden ist, aber keine erkennbar negativen Auswirkungen auf längere Sicht hervorgerufen hat. Auch die überwiegend positiven fachlichen Leistungen, die sich aus den zuletzt "voll befriedigenden" Beurteilungen und dem Erwerb des Leistungsabzeichens ablesen ließen, sprachen zu seinen Gunsten. Das hat aber bereits die Truppendienstkammer berücksichtigt, als sie das Dienstvergehen mit einer Degradierung um nur zwei Stufen geahndet hat und dem Soldaten den obersten Mannschaftsdienstgrad beließ. Nach Auffassung des Senats war diese Maßnahme angesichts der Schwere des Dienstvergehens nicht zu hart, sondern angemessen.

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4.

Die Kosten des Verfahrens sind nach § 131 Abs. 1 WDO dem Soldaten aufzuerlegen, da sein Rechtsmittel erfolglos geblieben ist. Bei der erfolglosen Berufung fehlte es auch an einer gesetzlichen Grundlage für eine völlige oder teilweise Überbürdung der notwendigen Auslagen des Soldaten auf den Bund (BVerwGE 46, 101).

Hacker
Dr. Ehrl
Dr. Schwandt
Prütting
Rebholz