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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.04.1986, Az.: BVerwG 2 WD 52/85

Körperliche Mißhandlung Untergebener; Dienstvergehen; Fahrlehrer; Disziplinarmaßnahme

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.04.1986
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 52/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 12455
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Nord - 04.09.1985 - AZ: N 3 VL 27/84

Fundstellen

  • BVerwGE 83, 183 - 186
  • RiA 1986, 257-258

Redaktioneller Leitsatz

Mißhandlungen Untergebener durch einen Fahrlehrer stellen ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen dar, das zwar in der Regel, aber nicht ausnahmslos mit einer reinigenden Disziplinarmaßnahme zu ahnden ist.

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 9. April 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt, ferner
Oberstleutnant Schadt, Stabsunteroffizier Harling als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Justizassistentin ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 3. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 4. September 1985 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.

Gegen den Soldaten wird ein Beförderungsverbot für die Dauer von vier Jahren verhängt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I

Der von diesem Verfahren betroffene Soldat durchlief nach Abschluß der Volksschule eine dreieinhalbjährige Lehre als Graveur, die er am 25. September 1976 mit der Gesellenprüfung erfolgreich abschloß.

2

Er wurde zum 4. Oktober 1976 als Wehrpflichtiger zur Bundeswehr einberufen und auf Grund seiner späteren Bewerbung und Verpflichtung als freiwillig längerdienender Soldat am 1. April 1977 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine zunächst auf zwei Jahre festgesetzte Dienstzeit wurde später mehrfach verlängert und beträgt derzeit zwölf Jahre; sie wird daher regulär mit Ablauf des 30. September 1988 enden.

3

Nach der Grundausbildung wurde der Soldat bei der 3./Panzeraufklärungsbataillon ... in B. als Richtschütze Leopard und Militärkraftfahrer F 3 verwendet. Er erhielt in einem Unteroffiziergrundlehrgang die Abschlußnote "befriedigend", wurde am 16. Juli 1979 zum Unteroffizier befördert und seit dem 1. April 1980 als Militärkraftfahrlehrer (MKL)-Unteroffizier Rad/Kette verwendet. Er bestand einen Unteroffizieraufbaulehrgang MKL-Rad/MFT, wurde am 11. März 1981 zum Stabsunteroffizier befördert und bestand auch einen Lehrgang MKL-Kette - Kampfpanzer Leopard 1 - nach Wiederholung mit der Abschlußnote "befriedigend". Der Soldat ist derzeit als MKL-Unteroffizier Rad/Kette Leopard/Mannschaftstransportwagen eingesetzt. Er wurde zuletzt mit "voll befriedigend" (5 E) beurteilt.

4

Der Auszug aus dem Bundeszentralregister enthält außer den sachgleichen Verurteilungen keine weitere Eintragungen über den Soldaten.

5

Disziplinar wurde er am 20. November 1984 mit einem strengen Verweis gemaßregelt, weil er am 18. November 1984 einen Kompaniebefehl nicht befolgt hatte.

6

Der Soldat erhält Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe A 6 des Bundesbesoldungsgesetzes in der 5. Dienstaltersstufe in Höhe von monatlich ca. 2.800 DM. netto einschließlich des Kindergeldes. Seine wirtschaftliche Lage ist angespannt. Er hat zur Tilgung von Krediten monatliche Raten von 700 DM zu zahlen.

7

Aus der am 22. Dezember 1977 geschlossenen Ehe des Soldaten sind drei Kinder im Alter von fast acht, von sechs und von dreieinhalb Jahren hervorgegangen. Der Soldat lebt von seiner Ehefrau getrennt, das Scheidungsverfahren läuft. Die beiden ältesten Kinder leben bei der Mutter, die auch das Sorgerecht für die Kinder hat. Das jüngste Kind lebt bei den Eltern des Soldaten. Er hat für den Unterhalt der bei der Mutter lebenden Kinder monatlich 650 DM zu zahlen.

8

II

Im Mai 1984 kam es durch Abgabe an die Staatsanwaltschaft nach § 29 Abs. 3 WDO zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten. Er wurde darin durch Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 20. August 1984 - 5 Cs 348 Js 20116/84 -, rechtskräftig seit dem 28. August 1984, wegen Mißhandlung von Untergebenen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40 DM verurteilt.

9

In einem weiteren Strafverfahren wurde der Soldat durch Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 4. Februar 1985 - 5 Cs 348 Js 48735/84 - wegen Hehlerei zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40 DM verurteilt. Das Urteil ist nach Rücknahme der von dem Soldaten eingelegten Berufung seit dem 2. April 1985 rechtskräftig.

10

In dem mit Verfügung des Kommandeurs der 1. Panzerdivision vom 30. Mai 1984 durch Übergabe an den Soldaten am 5. Juni 1984 rechtswirksam eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren wurden ihm in der Anschuldigungsschrift vom 8. November 1984 die strafgerichtlich geahndete Untergebenenmißhandlung und in der Nachtragsanschuldigungsschrift vom 10. Juni 1985 die strafgerichtlich geahndete Hehlerei als Dienstvergehen zur Last gelegt.

11

Die 3. Kammer des Truppendienstgerichts Nord verurteilte den Soldaten am 4. September 1985 wegen eines Dienstvergehens zu 21 Tagen Disziplinararrest, dessen Vollstreckung sie auf die Dauer von fünf Monaten zur Bewährung aussetzte.

12

Sie legte im Anschuldigungspunkt 1 ihrer Entscheidung die Feststellungen des sachgleichen Strafurteils gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO wie folgt zugrunde:

"Der Angeklagte war bei der Bundeswehr als Fahrschullehrer eingesetzt. In der Zeit vom 9. April bis zum 10. Mai 1984 bildete der Soldat nur auf dem Kanonenjagdpanzer aus. Der Angeklagte war dieser Aufgabe nicht gewachsen. Er hatte das dem Ausbildungsleiter aber nicht mitgeteilt. Bei Fahrfehlern der ihm zur Ausbildung zugewiesenen Soldaten kam es während des genannten Zeitpunktes wiederholt vor, daß der Angeklagte die Soldaten mit der flachen Hand bewußt an den Hinterkopf schlug."

13

Im Anschuldigungspunkt 2 legte die Kammer ihrer Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO ebenfalls die Feststellungen des sachgleichen Strafurteils zugrunde:

"Im Juni 1984 hatte der Angeklagte im Kameradenkreis bei der Bundeswehr geäußert, daß er auf der Suche nach einem Autoradio inklusive Cassettenteil sei. Der Gefreite Thomas L. bot dem Angeklagten an, ein entsprechendes Autoradio 'günstig' zu besorgen. Er gab dem Angeklagten zu verstehen, daß er ein gestohlenes Gerät verkaufen würde. Nach anfänglichem Zögern war der Angeklagte damit einverstanden. Vereinbarungsgemäß verkaufte der Zeuge L. dem Angeklagten ein zuvor entwendetes Autoradio der Marke Becker-Mexiko. Thomas L. hatte dieses Gerät zuvor mit anderen Mittätern aus einem Daimler-Benz gestohlen. Das Radio hat einen Wert zwischen 1.800,- und 2.000,- DM. Zum Kaufpreis von 300,- DM erhielt der Angeklagte das aus dieser Straftat stammende Radio. 200,- DM zahlte er dem Zeugen L. bar an, während der Restbetrag in Höhe von 100,- DM zu einem späteren Zeitpunkt geleistet werden sollte. Bei Übergabe des Radio wies der Zeuge L. den Angeklagten nochmals darauf hin, daß es sich um Diebesgut handeln würde. Er, der Angeklagte, sollte deshalb darauf achten, daß keiner die Geräte-Nummer erfuhr."

14

Die Mißhandlung der Untergebenen würdigte die Kammer als vorsätzlichen Verstoß des Soldaten gegen die Pflichten zur Fürsorge (§ 10 Abs. 3 SG) und zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG) sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). In der Hehlerei des Autoradios erblickte sie eine vorsätzliche Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). In der gesamten Handlungsweise sah sie ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG, für das der Soldat als Vorgesetzter nach § 10 Abs. 1 SG verschärft hafte.

15

Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:

16

Das Dienstvergehen des Soldaten rechtfertige noch keine disziplinargerichtliche Maßnahme. Die von ihm begangene Hehlerei berühre die Bundeswehr nicht unmittelbar, die Übergabe des Diebesgutes sei nur zufällig innerhalb einer umschlossenen militärischen Anlage erfolgt. Auch liege kein schwerer Fall einer Untergebenenmißhandlung vor, sondern lediglich ein Fehlgreifen in der Wahl der erforderlichen Mittel durch den Soldaten. Zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der körperlichen Integrität der Fahrschüler sei es nicht gekommen. Gleichwohl sei dieses Fehlverhalten des Soldaten keineswegs zu billigen, rechtfertige aber weder eine Dienstgradherabsetzung noch ein Beförderungsverbot. Die Verhängung einer Gehaltskürzung verbiete sich auch wegen der wirtschaftlichen Situation des Soldaten. Angemessen erscheine danach insgesamt die Verhängung von 21 Tagen Disziplinararrest, der auch erforderlich sei, um die militärische Ordnung aufrechtzuerhalten. In Anbetracht der familiären Situation des Soldaten erscheine es aber vertretbar, die Vollstreckung des Disziplinararrestes zur Bewährung auszusetzen.

17

Gegen dieses ihm am 3. Oktober 1985 zugestellte Urteil hat der Wehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 14. Oktober 1985, der am 15. Oktober 1985 beim Truppendienstgericht eingegangen ist, Berufung zuungunsten des Soldaten eingelegt. Er hat sie auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt und zur Begründung ausgeführt:

18

Die in dem angefochtenen Urteil verhängte Disziplinarmaßnahme stehe zur Schwere des Dienstvergehens in einem Mißverhältnis.

19

Bereits die Mißhandlung der Untergebenen wiege in Anbetracht ihrer Häufigkeit und Erheblichkeit derart schwer, daß zumindest ein Beförderungsverbot angebracht erscheine. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bei Untergebenenmißhandlung die Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad, da sich ein Vorgesetzter dadurch regelmäßig in seiner bisherigen Dienststellung disqualifiziere. Milderungsgründe, die ein so erhebliches Abweichen von der grundsätzlich verwirkten Disziplinarmaßnahme rechtfertigen könnten, seien nicht zu erkennen. Bei der disziplinaren Würdigung sei ferner der nicht leichtzunehmende Vorwurf der Hehlerei zu Lasten des Soldaten gebührend zu berücksichtigen. Eine solche Tat stelle das Ansehen des Soldaten im Kameradenkreis wie das Vertrauen seiner Vorgesetzten in seine Zuverlässigkeit ernsthaft in Frage. Die Verhängung von Disziplinararrest sei auch nicht mit § 8 Satz 1 WDO zu vereinbaren. Zumindest in bezug auf die Hehlerei sei kein Grund ersichtlich, warum nach der Strafe noch eine einfache Disziplinarmaßnahme zusätzlich erforderlich sein solle; in den Urteilsgründen seien insoweit keine Ausführungen gemacht worden.

20

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

21

2.

Die Berufung ist ausdrücklich und nach dem maßgeblichen Inhalt ihrer Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat hatte daher seiner Entscheidung die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts zugrunde zu legen und nur noch über eine angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).

22

3.

Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts erwies sich als begründet.

23

Der Soldat hat ein so schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, daß es mit einer einfachen Disziplinarmaßnahme nicht ausreichend geahndet werden kann. Vor allem fällt die Mißhandlung seiner Untergebenen sehr schwer ins Gewicht. Die körperliche Unversehrtheit ist ein Grundrecht, das jedem Menschen zusteht (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), und bedarf im militärischen Bereich sogar besonderer Beachtung. Deshalb muß dafür Sorge getragen werden, daß die der militärischen Gewalt Unterworfenen nicht unter Übergriffen von Vorgesetzten zu leiden haben. Wie der Senat bereits im Urteil vom 12. Juli 1984 - 2 WD 17/84 - ausgeführt hat, ist jeder noch so in die Augen springende vermeintliche militärische oder technische Ausbildungserfolg bedeutungslos, wenn er auf Kosten einer Verletzung der Würde, der Ehre oder der körperlichen Unversehrtheit eines Untergebenen erreicht wird. Überdies war es töricht von dem Soldaten anzunehmen, daß durch Schläge der Ausbildungserfolg bei den Fahrschülern etwa schneller herbeigeführt werden könne. Im Gegenteil wurden diese nur verunsichert und verkrampft. Zu Recht hat die Berufung darauf hingewiesen, daß der Senat in ständiger Rechtsprechung in Fällen von Untergebenenmißhandlung - auch aus generalpräventiven Gründen - eine reinigende Maßnahme als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen gewählt hat (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1981 - 2 WD 69/80 - m.w.N.).

24

Der Senat hat daher auch hier erwogen, den Soldaten im Dienstgrad herabzusetzen, zumal er mit der Hehlerei eine weitere nicht leichte Pflichtverletzung begangen hat. Es lagen jedoch schwerwiegende Milderungsgründe vor, die es erlaubten, von einer Dienstgradherabsetzung noch abzusehen. Der Soldat war auf dem Kanonenjagdpanzer nicht ausgebildet und vor Übernahme der Fahrschultätigkeit auf diesem Fahrzeugtyp nur kurz eingewiesen worden. Er selbst war zwar in der Lage, das wegen seiner besonderen Lenkhydraulik schwer zu steuernde Fahrzeug zu fahren, fühlte sich aber als für die Ausbildung der Fahrschüler auf diesem Fahrzeugtyp verantwortlicher Fahrlehrer überfordert. Er war daher bei der Ausbildung sehr nervös und lebte in der ständigen Furcht, es könne ein schwerwiegender Unfall geschehen. Infolgedessen wurden seine Anweisungen an die Fahrschüler über die Kopfhörer meist laut und mit erregter Stimme gesprochen, so daß diese Mühe hatten, sie überhaupt zu verstehen. Hinzu kam, daß der Soldat als Fahrlehrer zwar die Möglichkeit hatte, in die Steuerung des Fahrzeugs einzugreifen, daß dies wirksam aber nur möglich war, wenn der Fahrschüler seinerseits die Lenkung losließ. Meist hielten die Fahrschüler bei Fahrfehlern die Lenkung gerade mit aller Kraft fest und nahmen damit dem Fahrlehrer die Möglichkeit einer Lenkkorrektur. In solchen Augenblicken ließ sich der Soldat dazu hinreißen, den Fahrschülern mit der flachen Hand leichte Schläge an den Hinterkopf zu geben, um sie aus der Verkrampfung zu lösen und zur Befolgung seiner Anweisungen anzuhalten.

25

Ein solches Verhalten ist selbstverständlich nicht zu billigen, wird aber aus der besonderen Situation des Soldaten bei der Fahrausbildung auf dem Kanonenjagdpanzer verständlich. Der Senat hielt die Einlassung des Soldaten, er habe die Soldaten nicht etwa züchtigen oder bestrafen, sondern sie nur zu einem richtigen Fahrverhalten anhalten wollen, für glaubhaft. Das mindert seine Schuld erheblich. Es ist nicht zu verkennen, daß der Soldat, um eine sachgerechte Ausbildung der Fahrschüler auf dem Kanonenjagdpanzer durchführen zu können, selbst eine erheblich längere Einweisung in diesen Fahrzeugtyp hätte haben müssen; dann wäre es aller Voraussicht nach auch nicht zu solchen Entgleisungen gekommen. Da der Soldat aber selbst unsicher war und Angst hatte, machte sich seine Nervenanspannung in dem Schlagen seiner Fahrschüler Luft. Insoweit kann seinen Vorgesetzten der Vorwurf mangelnder Fürsorge nicht erspart bleiben. Hinzu kommt der allgemeine Streß durch die familiäre und wirtschaftliche Situation des Soldaten, der von seiner Ehefrau verlassen worden war und für drei kleine Kinder zu sorgen hatte, sich in finanziellen Schwierigkeiten befand und schon deshalb einer gesteigerten Nervenbelastung ausgesetzt war. Es ist nicht auszuschließen, daß auch seine prekären Verhältnisse mit dazu beigetragen haben, daß er unter der dienstlichen Belastung falsch reagierte und sich zu dem Schlagen seiner Fahrschüler hinreißen ließ.

26

Was die Hehlerei des Autoradios betrifft, so ist der Soldat offenbar der Versuchung erlegen, ein wertvolles Autoradio, das er sich bei seiner schlechten finanziellen Lage nicht kaufen konnte, auf diesem Wege zu erwerben. Diese Tat wiegt keineswegs so leicht, wie das Truppendienstgericht sie eingestuft hat. Es ist zwar richtig, daß die Hehlerei keinen unmittelbaren Zusammenhang mit der Bundeswehr hat, aber immerhin hat der Soldat das Gerät von einem Untergebenen gehehlt, so daß auch hier ein starker dienstlicher Bezug besteht.

27

Gleichwohl hält der Senat das Dienstvergehen insgesamt nicht für so schwerwiegend, daß der Soldat eine Dienstgradherabsetzung verwirkt hätte. Zu seinen Gunsten war zu berücksichtigen, daß er ordentliche dienstliche Leistungen erbracht und sich im wesentlichen tadelfrei geführt hat. Der Senat hielt jedoch eine disziplinargerichtliche Maßnahme für unumgänglich, um das Dienstvergehen ausreichend zu ahnden. Die Mißhandlung und entwürdigende Behandlung von Untergebenen ist keineswegs ein Bagatelldelikt, mag es sich auch um einen leichten Fall handeln und aus der psychischen Situation des Täters heraus verständlich sein. Hinzu kommt noch das Eigentumsdelikt, das ebenfalls geeignet ist, die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Täters erheblich zu beeinträchtigen. Die Ahndung des Dienstvergehens mit einer einfachen Disziplinarmaßnahme, die das Truppendienstgericht für ausreichend gehalten hat, kam daher nicht in Betracht, zumal auch nicht ersichtlich ist, wie ein zur Bewährung ausgesetzter Disziplinararrest, von dem kaum jemand erfährt, zur Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung geeignet sein sollte. Der Senat hielt vielmehr ein Beförderungsverbot in der gesetzlich höchstzulässigen Dauer für erforderlich, um den Soldaten auf die Schwere seiner Verfehlung hinzuweisen und um sicherzustellen, daß er auch in einem Reserveverhältnis für längere Zeit nicht befördert werden kann. Hingegen hielt der Senat die Kopplung des Beförderungsverbots mit einer zusätzlichen Gehaltskürzung für untunlich, weil der Soldat bereits strafgerichtlich in beiden Fällen zu Geldstrafen verurteilt worden ist und sich überdies in schwierigen finanziellen Verhältnissen befindet.

28

4.

Damit hatte die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts vollen Erfolg; die Kosten des Berufungsverfahrens waren daher in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO dem Soldaten aufzuerlegen.

Dr. Glöckner
Dr. Ehrl
Dr. Schwandt
Schadt
Harling