Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.10.1985, Az.: BVerwG 2 WD 25/85
Wiederholter Verstoß eines Unteroffiziers gegen die politische Treupflicht durch ausländerfeindliche Äußerungen und die Beschimpfung deutscher Politiker; Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz durch einen Soldaten im Sanitätsdienst; Dienstrechtliche und disziplinarrechtliche Bedeutsamkeit des illegalen Erwerbs von Rauschgift
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.10.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 25/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 28231
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Nord - 07.05.1985 - AZ: N 8 VL 7/85
Rechtsgrundlagen
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 9. Oktober 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl, Richter am Bundesverwaltungsgericht
Hacker, ferner
Oberstleutnant Maeker, Hauptgefreiter Haneder als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ..., als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Justizhauptsekretär ..., als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 8. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 7. Mai 1985 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Gründe
I
Der nunmehr 26 Jahre alte Soldat besuchte vier Jahre lang die Grundschule, zwei Jahre das Gymnasium und vier Jahre die Realschule, die er am 9. September 1974 erfolgreich abschloß. Vom 1. Oktober 1974 an wurde er als Krankenpflegevorschüler, vom 1. Oktober 1975 an als Krankenpflegeschüler tätig, mußte diese Ausbildung aber am 11. Mai 1978 abbrechen, da ihm fristlos gekündigt worden war. Anschließend war er arbeitslos, bis er zum 2. Januar 1979 zur 1./Nachschubbataillon ... in D. einberufen wurde, um Grundwehrdienst zu leisten.
Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung wurde der Soldat durch Urkunde vom 10. Mai 1979 am 11. Mai 1979 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine wiederholt verlängerte und zuletzt auf acht Jahre festgesetzte Dienstzeit hätte planmäßig am 31. Dezember 1986 geendet.
Der Soldat wurde mit Wirkung vom 1. Juli 1979 zum Gefreiten und am 17. März 1980 zum Obergefreiten befördert. Unter entsprechender Ausbildung bei der 1./Fernmeldebataillon ... in O. als Sanitätssoldat verwendet, wurde er mit Wirkung vom 1. September 1980 als Anwärter für die Laufbahngruppe der Unteroffiziere zugelassen. Er bestand zwar im Dezember 1980 die Unteroffizierprüfung, wurde aber durch Verfügung vom 13. April 1981 in die Laufbahngruppe der Mannschaften zurückgeführt, weil er infolge seiner dienstlichen und außerdienstlichen Führung nicht zum Unteroffizier geeignet erschien. Nach vorangehender Kommandierung zum 1. April 1982 als Sanitätssoldat zur 1./Feldartilleriebataillon ... in O. versetzt, wurde er durch Urkunde vom 2. April 1982 am 5. April 1982 schließlich doch zum Unteroffizier befördert. Er wurde als Sanitätsunteroffizier und Truppführer eingesetzt und leitete im Sanitätsbereich des Bataillons die Bettenstation, bis er in dem disziplinargerichtlichen Verfahren N 8 VL 13/83 - 2 WD 40/83 - rechtskräftig seit dem 24. Januar 1984 - zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten verurteilt wurde. Daraufhin wurde er zum 6. Februar 1984 zur 1./Raketenartilleriebataillon ... in D. kommandiert und mit Wirkung vom 1. Mai 1984 als Sanitätssoldat und Kraftfahrer B dorthin versetzt. Wegen der Vorfälle, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, wurde der Soldat seit Anfang 1985 als Betriebsstoffwart im Transportzug seiner Einheit eingesetzt.
In seiner Dienststellung als Sanitätsunteroffizier und Truppführer wurde er am 27. September 1982 mit "voll befriedigend" (5 D) beurteilt.
Außer in dem sachgleichen Strafverfahren wurde der Soldat strafgerichtlich bisher zweimal geahndet, und zwar
- 1.
durch Strafbefehl des Amtsgerichts O. vom 24. November 1980, rechtskräftig seit dem 16. Dezember 1980, wegen einer am 17. September 1980 begangenen fahrlässigen Trunkenheit im Straßenverkehr mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40 DM; zugleich wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein wurde eingezogen, und es wurde bestimmt, daß ihm für die Dauer von sieben Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf, und
- 2.
durch Urteil des Amtsgerichts O. vom 15. April 1981, rechtskräftig seit dem 23. April 1981, wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, begangen am 22. und 23. Januar 1981, zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 40 DM; die Frist, während der keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf, wurde nunmehr auf 18 Monate festgesetzt.
Disziplinar wurde der Soldat bisher viermal gemaßregelt, und zwar
- 1.
am 15. Januar 1981 mit einer zur Bewahrung ausgesetzten Disziplinarbuße von 300 DM, weil er während seines Unteroffiziergrundlehrgangs vom 2. Oktober bis 19. Dezember 1980 in der E. Kaserne in M. gegen einen Inspektionsbefehl verstoßen hatte, der den Besitz jeglicher Waffen und Munition innerhalb der Kaserne verbot, indem er eine Schreckschuß-Gaspistole und diverse Munition, darunter scharfe 9-mm-Pistolen-Munition, im Wertfach seines Spindes aufbewahrt hatte, und weil er am 3. Dezember 1980 in derselben Kaserne nach Dienstschluß in stark angetrunkenem Zustand vor einigen Kameraden mit seiner Schreckschußpistole mehrere Schüsse in die Unterkunft und aus dem Stubenfenster abgegeben und eine Gaspatrone in der geschlossenen Stube eines Kameraden abgefeuert hatte, obwohl dieser ihn ausdrücklich gebeten hatte, dies zu unterlassen,
- 2.
durch Urteil der 8. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 14. Juni 1983 zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten, weil er nach seiner Beförderung zum Unteroffizier durch zahlreiche ausländerfeindliche Äußerungen im Dienst vorsätzlich gegen die politische Treuepflicht (§ 8 SG), gegen die Pflicht, als Unteroffizier bei seinen Äußerungen Zurückhaltung zu wahren (§ 10 Abs. 6 SG), und gegen die Pflicht zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verstoßen, durch öffentliches Beschimpfen deutscher Politiker in einer Gastwirtschaft außer Dienst am 8. Dezember 1982 wiederum vorsätzlich die politische Treuepflicht (§ 8 SG), die Pflicht, als Unteroffizier bei seinen Äußerungen Zurückhaltung zu wahren (§ 10 Abs. 6 SG), und die Pflicht zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im außerdienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG) verletzt sowie am 5. April 1982 außer Dienst und außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen in erheblich angetrunkenem Zustand durch einen Schuß aus einer Schreckschuß-Gaspistole, der aus nächster Nähe einen Kameraden traf, fahrlässig den Pflichten zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im außerdienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG) zuwidergehandelt hatte; die Berufung des Soldaten gegen diese Entscheidung wurde vom Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 24. Januar 1984 - 2 WD 40/83 - (NZWehrr 1984, 167 = RiA 1985, 70) zurückgewiesen,
- 3.
am 14. Juni 1984 mit zwei Wochen Ausgangsbeschränkung, weil er am 24. Mai 1984 in D. den um 7.30 Uhr endenden freien Ausgang überschritten hatte und erst gegen 9.40 Uhr zur Batterie zurückgekehrt, an diesem Tag infolge übermäßigen Alkoholgenusses jedoch bis zum Dienstschluß um 17.00 Uhr nicht dienstfähig gewesen war, und
- 4.
am 4. Februar 1985 mit einer Disziplinarbuße von 100 DM, weil er am 15. Januar 1985 auf dem Truppenübungsplatz B. im Biwakraum Breslau den ihm gegen 16.00 Uhr von Stabsunteroffizier S. erteilten Befehl nicht befolgt hatte, im Offizierzelt Öfen umzubauen, sondern sich mit Worten wie: "Ich mache jetzt erst mal gar nichts, sondern gehe zum Arzt" zum Sanitätsbereich abgemeldet hatte.
Die Dienstbezüge des ledigen Soldaten berechneten sich zuletzt aus der 3. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 4 des Bundesbesoldungsgesetzes und betrugen monatlich 1.995,31 DM brutto, einschließlich Sparzulage 1.698,91 DM netto. Der Soldat hatte zuletzt Übergangsbeihilfe in Höhe von 7.569,24 DM sowie Übergangsgebührnisse für die Dauer von zwölf Monaten in Höhe von 1.419,24 DM brutto erdient. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind angespannt. Neben der Geldstrafe aus dem sachgleichen Strafverfahren hat er noch zwei Darlehen in Höhe von derzeit insgesamt 32.000 DM in monatlichen Raten von 470 DM und 260 DM zu tilgen. Er führt einen gemeinsamen Haushalt mit einer Frau und zahlt monatlich 250 DM Mietzuschuß.
II
Anfang September 1984 kam es erneut zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten, in dem ihn das Amtsgericht D. am 31. Januar 1985 - 8 Ds 180 Js 35234/84 -, rechtskräftig seit dem 8. Februar 1985, wegen fortgesetzten Diebstahls und wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 50 DM verurteilte. Dem Soldaten wurde gestattet, die Gesamtgeldstrafe in monatlichen Teilbeträgen von 200 DM abzuzahlen, beginnend am zehnten Tag des auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monats.
In dem durch Aushändigung der Einleitungsverfügung vom 9. Januar 1985 am 15. Januar 1985 ordnungsgemäß eingeleiteten sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt mit der Anschuldigungsschrift vom 3. April 1985 dem Soldaten zur Last, seine Dienstpflichten dadurch schuldhaft verletzt zu haben, daß er
- 1.
im Sommer 1984 in der B.-Kaserne in D. aus Bundeswehrbeständen wiederholt verschiedene Medikamente, Salben, Verbandsstoffe und Lebensmittel entwendet habe, um sie für sich zu verwenden,
- 2.
im Juli 1984 in der Diskothek "M." in D. für 30 DM und einen Tag später an gleicher Stelle nochmals für 100 DM Haschisch erworben habe.
Die 8. Kammer des Truppendienstgerichts Nord fand den Soldaten am 7. Mai 1985 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis, bewilligte ihm jedoch einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 vom Hundert der erdienten Übergangsgebührnisse für die Dauer von sechs Monaten.
Gestützt auf die Feststellungen des sachgleichen Strafurteils des Amtsgerichts D. vom 31. Januar 1985, hielt sie den angeschuldigten Sachverhalt für erwiesen und würdigte zu Anschuldigungspunkt 1 die unerlaubte Wegnahme der bundeswehreigenen Gegenstände als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG) sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) und den zweimaligen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz zu Anschuldigungspunkt 2 als vorsätzliche Verletzung der außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG), insgesamt als Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG).
Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:
Das schwerwiegende Fehlverhalten, dessen sich der Soldat nach dem zu seiner Degradierung führenden disziplinargerichtlichen Verfahren schuldig gemacht habe, habe das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn unheilbar zerstört. In jenem Verfahren sei nur deshalb von der Entfernung aus dem Dienstverhältnis abgesehen worden, um dem Soldaten, nicht zuletzt aus sozialen Erwägungen, die Chance zu geben, seine Dienstzeit wenigstens als Hauptgefreiter zu beenden. Diese Chance habe er nicht nur nicht genutzt, sondern statt dessen nunmehr sogar im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten versagt, indem er eine ihm von seinem Dienstherrn eingeräumte Vertrauensstellung mißbraucht habe. Die Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz unterstrichen die charakterliche Labilität des Soldaten, der sich in seiner Eigenschaft als Sanitätssoldat nicht im unklaren darüber habe sein können, welche Gefahren der Umgang mit Betäubungsmitteln in sich berge. Zu seinen Ungunsten sprächen schließlich die beiden noch nach der Degradierung begangenen, mit einfachen Disziplinarmaßnahmen belegten Dienstvergehen, von denen das zweite sogar am Tage der Aushändigung der Einleitungsverfügung für das vorliegende Verfahren verübt worden sei. Das alles zeige die Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit des Soldaten, der auch in der Hauptverhandlung vor der Kammer keine Anzeichen von Reue und Einsicht habe erkennen lassen. Der Umstand, daß er im rein fachlichen Bereich teilweise mit erfreulichem Erfolg seine Pflicht getan habe, könne nicht dazu führen, von der gebotenen Höchstmaßnahme abzusehen. Der Soldat habe sich durch das Dienstvergehen schlechthin untragbar gemacht.
Ihm könne auch kein herabgesetzter Dienstgrad für das Reserveverhältnis belassen werden, weil das Dienstvergehen mangels durchschlagender Milderungsgründe keinen minder schweren Fall im Sinne des § 58 Abs. 2 WDO darstelle.
Der Soldat sei jedoch eines Unterhaltsbeitrags nicht unwürdig, da er über längere Zeiträume hinweg seinen Dienst im wesentlichen zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzten erfüllt habe. Angesichts seiner prekären finanziellen Situation sei er dieses Beitrages auch bedürftig, zumal er bei der angespannten Arbeitsmarktlage bisher keine sichere Aussicht auf einen festen Arbeitsplatz habe. Ein Unterhaltsbeitrag in der bewilligten Höhe sei jedoch das Äußerste gewesen, was gerade noch vertretbar erschienen sei.
Gegen diese ihm am 3. Juni 1985 zugestellte Entscheidung und "gegen die ganze Verhandlung" hat der Soldat am 2. Juli 1985 Berufung eingelegt. Er hat seine Entfernung aus dem Dienstverhältnis angefochten und zur Begründung dargelegt:
Seiner Auffassung nach sei der Vorsitzende der Truppendienstkammer befangen bzw. voreingenommen gewesen, weil er eine ganze Zeit der Verhandlung nichts besseres zu tun gehabt habe, als die ehrenamtlichen Richter von seinem, des Soldaten, schlechten Charakter zu überzeugen, insbesondere über seine Degradierung zu berichten. Die Kammer habe ferner nicht berücksichtigt, daß er, der Soldat, erst im Laufe der Vernehmungen zu der Einsicht gekommen sei, ein Dienstvergehen in Form eines Diebstahls begangen zu haben. Die Richter hätten sich nicht vorstellen können, daß seine Handlungsweise den allgemeinen Gepflogenheiten entsprochen habe. Selbst jetzt sei es im Sanitätsbereich noch an der Tagesordnung, daß man in bestimmten Positionen nur bei Sanitätsunteroffizieren anzurufen brauche, um ohne vorherige Konsultation des Arztes Medikamente zu erhalten. Bei der Maßnahmebemessung sei schließlich keine Rücksicht auf seine finanzielle Lage genommen worden. Bei einer Entfernung aus dem Dienstverhältnis könne er weder seine Kredite noch seine Versicherungen, seinen Lebensunterhalt oder die Gerichtskosten bezahlen, die im sachgleichen Strafverfahren angefallen seien oder in dem vorliegenden Verfahren noch entstehen würden. Trotz mehrfacher Bemühungen habe er bisher keine Arbeitsstelle bekommen können. Eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis schiebe ihn in ein soziales Abseits, aus dem er aus eigener Kraft nicht mehr herauskommen könne.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Das Rechtsmittel ist nach dem Inhalt seiner Begründung in vollem Umfang eingelegt worden. Der Soldat hat nämlich unter anderem geltend gemacht, er sei erst im Laufe der Vernehmungen zu der Einsicht gekommen, ein Dienstvergehen in Form eines Diebstahls begangen zu haben. Er hat dadurch in Abrede gestellt, zu Anschuldigungspunkt 1 im Bewußtsein der Pflichtwidrigkeit gehandelt zu haben. Damit richtete sich seine Berufung insoweit gegen die Schuldfeststellungen der Kammer, die der Senat nur bei einer vollen Berufung nachzuprüfen vermag (BVerwG NZWehrr 1978, 223). Der Senat hatte daher, ausgehend von der Anschuldigungsschrift (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO), eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese daraufhin zu würdigen, ob der Soldat ein Dienstvergehen begangen hat, und gegebenenfalls die angemessene Disziplinarmaßnahme zu finden.
3.
Die Berufung konnte nicht zum Erfolg führen.
a)
Verfahrensfehler, die das angefochtene Urteil hätten beeinträchtigen können, lagen nicht vor.
Der Soldat konnte nicht mehr geltend machen, der Vorsitzende der Truppendienstkammer sei befangen gewesen. Gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO ist die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit nach dem letzten Wort des Soldaten in der Hauptverhandlung nicht mehr zulässig. Hätte seine Rüge der "Voreingenommenheit des Richters" die Mißachtung seines Rechts auf ein rechtsstaatliches, faires Verfahren erfassen sollen (vgl. BVerfG NJW 1984, 2403), so fehlte jeder Anhalt für einen Verstoß gegen diesen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch. Indem der Vorsitzende laut der Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung vom 7. Mai 1985 "auszugsweise aus der Anschuldigungsschrift des ersten disziplinargerichtlichen Verfahrens sowie aus den Gründen des Berufungsurteils" vorlas, trug er der Bestimmung des § 102 Abs. 1 WDO Rechnung, die das Gericht verpflichtet, alle sachlich oder verfahrensrechtlich erheblichen Tatsachen von Amts wegen aufzuklären. Zu diesen Tatsachen gehören nicht nur solche, die den äußeren Geschehensablauf des Dienstvergehens kennzeichnen, sondern auch Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe sowie Umstände, die für die Maßnahmebemessung zugunsten und zu Lasten des Soldaten von Bedeutung sind (Dau, WDO § 102 RdNr. 3).
b)
Auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts D. in dem rechtskräftigen Urteil vom 31. Januar 1985, das in dem sachgleichen Strafverfahren ergangen ist, ergänzt durch die Einlassung des Soldaten und der nach § 118 Satz 2 WDO in der Berufungshauptverhandlung verlesenen Aussage des Majors Volker B. als Zeuge in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges, hielt der Senat nachstehenden Sachverhalt für erwiesen:
Zu Anschuldigungspunkt 1:
Im Sommer 1984 war der Soldat als Sanitätssoldat beim Raketenartilleriebataillon ... in der B.-Kaserne in D. eingesetzt und im Behandlungsraum mit der Anforderung und Verwaltung der Medikamente betraut. Bei dieser Gelegenheit nahm er mit Wissen und Wollen aus den Beständen der Bundeswehr folgende Gegenstände an sich, um sich diese im Hinblick auf einen bevorstehenden dreiwöchigen Urlaub in Südfrankreich anzueignen:
"5 Kunststoffflaschen Sonnenschutzmittel L 4/193.1 3 40 ml-Flaschen Insektenschutzmittel 10 Pack. Salzgemisch für Trinklösung 2 20 ml-Flaschen CANESTEN 1 St. Olatum - medizinische Seife 1 Tube 60 g Loscon Med. Kopfpflege 3 Tuben 35 g Sonnenschutzcreme 6508-12-192-7574 2 Spraydosen 125 ml INCIDIN M Spray 3 20 g Tuben SOVENTOL - Gel L 09/83 1 Fl. 50 ml STEPHALEN - Hautwaschmittel 17 Tabletten TAVEGIL - SANDOZ 9 Kompressen 1 Fl. CHLORHEXAMED 1 Pack. HANSAMET 1 Pack. Pflaster 4 Mullbinden unverpackt 1 Rolle Heftpflaster HARTMA - PLAST 2 elastische Binden HARTMANN-IDEALAST 2 Fl. 6 ml. KODAN TINKTUR FORTE 1 Bundeswehrmullbinde Vers. Nr. 6510/12/220/0077 3 Verband - Wund - Klebend, 6510-12-226-0038 4 ES/Kompressen 4 BRANOLIND-Salbenkompressen 1 Fl. 15 ml MERCURO - Chrom 10 Tabletten ANTINEURALGICUM mit Codein, Nr. 6505-12-202-0037."
Zu Anschuldigungspunkt 2:
Im Juli 1984 erwarb der Soldat jeweils in der Diskothek "W." in D. wissentlich und willentlich an einem Tag für 30 DM und einen Tag später für 100 DM Haschisch, das er nach und nach selbst rauchte.
Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO war der Senat an die Tat- und Schuldfeststellungen in dem sachgleichen Strafurteil für die Bildung der tatsächlichen Grundlagen seiner Entscheidung gebunden. Er hätte sich davon nur dann ganz oder teilweise lösen können, wenn und soweit seine Mitglieder die Richtigkeit dieser Feststellungen in dem strafgerichtlichen Urteil mit Stimmenmehrheit bezweifelt und deren nochmalige Prüfung nach § 77 Abs. 1 Satz 2 WDO beschlossen hätten. Ein derartiger Beschluß wurde nicht gefaßt. Da die Wehrdienstgerichte keine "Nachprüfungsinstanz" für rechtskräftige Strafurteile sind, wäre ein Lösungsbeschluß ohnehin nur in Betracht gekommen, wenn das Strafurteil selbst in sich oder in Verbindung mit dem Protokoll der Hauptverhandlung geeignet gewesen wäre, erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts zu begründen. An dieser in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung (vgl. BVerwG Urteil vom 12. Juli 1984 - 2 WD 17/84 - m.w.N.) hält der Senat auch in Würdigung der Kritik von Dillmann (NZWehrr 1985, 89) fest. Der Gesetzgeber hat in § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO die Bindung der Wehrdienstgerichte an die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im sachgleichen Strafverfahren als Prozeßregel bestimmt, um vor allem im Interesse der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sicherzustellen, daß zu einem historischen Geschehensablauf nicht unterschiedliche tatsächliche Feststellungen in verschiedenen gerichtlichen Verfahren rechtskräftig getroffen werden (Dau, WDO § 77 RdNrn. 1 und 3 i.V.m. § 30 RdNr. 1; vgl. Fürst, GKÖD II K § 18 RdNr. 2). Die Bindung erfaßt alle Tatsachen, die Grundlage des Schuldspruchs für das Strafgericht waren, mithin diejenigen, in denen das Strafgericht die Merkmale des von ihm angewandten Straftatbestandes gefunden hat, das Tatgeschehen im Sinne eines geschichtlichen Vorganges und die Tatsachen, aus denen dafür Beweis abgeleitet worden ist (vgl. BGH NJW 1985, 1089). Aus dem Vorrang der Bindung folgt, daß die nochmalige Prüfung solcher tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren nach § 77 Abs. 1 Satz 2 WDO nur ausnahmsweise beschlossen werden darf und daß dafür etwa die theoretische Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs oder einer anderen Beweiswürdigung nicht genügt. Eine Lösung nur deshalb zu beschließen, um nachprüfen zu können, ob die Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen zu bezweifeln ist, wäre ohnedies fehlerhaft. Das hat in gleicher Weise der Beamten-Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Rechtsprechung zu der dem § 77 Abs. 1 Satz 2 WDO inhaltsgleichen Vorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO zum Ausdruck gebracht (BVerwGE 73, 31, 32 f.) [BVerwG 22.07.1980 - 1 D 65/79]:
"... Wie auch sonst die Bindung eines Revisionsgerichts an die Feststellungen der Tatsacheninstanz nicht dazu berechtigt, die getroffenen Feststellungen an der eigenen Würdigung zu messen, so ist es auch bei der Entscheidung über die Lösung im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO unzulässig, das eigene richterliche 'Ermessen' - die eigene Entscheidungsfreiheit - an die Stelle des Strafrichters zu setzen. Strafgerichtliche Feststellungen, die insbesondere auf einer nicht gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßenden Beweiswürdigung beruhen, sind daher auch dann für die Disziplinargerichte bindend, wenn diese aufgrund einer eigenen anderen Würdigung hiervon abweichende Feststellungen für richtig halten. Wie grundsätzlich ein Revisionsgericht nicht zur Nachprüfung der von einem Instanzgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen befugt ist, sind auch die Disziplinargerichte des Bundes keine Überprüfungsinstanz für Strafurteile. Das Strafverfahren ist mit den strengsten rechtsstaatlichen Garantien ausgestattet; das gilt im besonderen Maße für das Zustandekommen der tatsächlichen Feststellungen. ..."
Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des in seinen Gründen aus sich heraus verständlichen Strafurteils des Amtsgerichts D. vom 31. Januar 1985 haben sich schon deshalb nicht ergeben können, weil der Soldat im Strafverfahren die ihm zur Last gelegten Taten in vollem Umfang zugegeben und insbesondere zu dem ihm zu Anschuldigungspunkt 1 vorgeworfenen Sachverhalt eingeräumt hat, er wisse, daß das nicht korrekt gewesen sei, daß es aber bei der Bundeswehr üblich sei, solche Gegenstände mit nach Hause zu nehmen.
Dienst- und disziplinarrechtlich hat der Soldat zu Anschuldigungspunkt 1 mit der Entwendung der bundeseigenen Medikamente, Sonnen- und Insektenschutzmittel, Binden und Kompressen seinen Dienstherrn geschädigt und damit objektiv die Pflichten zum treuen Dienen nach § 7 SG und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verletzt. Der Soldat hat insoweit auch schuldhaft, und zwar vorsätzlich gehandelt. Seine Einlassung, er sei sich der Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens erst im Laufe der Vernehmungen bewußt geworden, ist schon deshalb unbeachtlich, weil mit der strafgerichtlichen Verurteilung wegen Diebstahls bindend für den Senat feststand, daß der Soldat diese Straftat im Bewußtsein der Rechtswidrigkeit und damit schuldhaft begangen hat. Es wäre auch schwer vorstellbar, daß ein 25jähriger Mann mit mittlerer Reife ein als rechtswidrig erkanntes strafbares Verhalten dieser Art für pflichtgemäß halten könnte. Eine bewußt die Rechtsordnung verletzende Handhabe der Dienstgeschäfte, wie sie das Strafgericht festgestellt hat, wird regelmäßig auch im Bewußtsein der Pflichtwidrigkeit begangen (BVerwG NZWehrr 1978, 223). Wie im Strafrecht nicht verlangt wird, daß der Dieb den rechtlichen Tatbestand eines Diebstahls gemäß § 242 StGB kennt, wenn er nur weiß, mit seiner Tat gegen die Eigentumsordnung zu verstoßen, ist es auch im Disziplinarrecht nicht erforderlich, bei der pflichtwidrigen Handlung genau zu wissen, gegen welche Pflicht verstoßen wird. Es genügt das Wissen, "irgendwie" nicht korrekt zu handeln (Fürst, GKÖD II J 234 RdNr. 31). Der Soldat hat aber nicht nur im Strafverfahren eingeräumt, derartiges gewußt zu haben, er hat auch in diesem Verfahren in der Berufungshauptverhandlung zugestanden, die Anweisung gekannt zu haben, daß die Zusammenstellung von Urlaubspaketen aus Sanitätsbeständen der Bundeswehr verboten sei. Daß er sich gleich anderen nicht an diese Anweisung gehalten hat, vermag sein Unrechtsbewußtsein nicht auszuschließen.
Zu Anschuldigungspunkt 2 hat der Soldat dadurch, daß er mit Wissen und Wollen zweimal rechtswidrig Haschisch erworben hat, vorsätzlich gegen die Pflicht gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 SG verstoßen, sich außer Dienst, außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, daß er die Achtung und das Vertrauen, das seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt. Wie der Senat unter anderem bereits in BVerwGE 73, 81 dargelegt hat, stellt der illegale Erwerb von Rauschgift nicht nur wegen seiner Sozialschädlichkeit ein strafbares Vergehen dar, sondern ist auch dienst- und disziplinarrechtlich bedeutsam, weil er Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Soldaten zuläßt und die Möglichkeiten seiner dienstlichen Verwendung berührt. Die Cannabisdroge Haschisch wird zu den Psychotomimetika gezählt, d.h. zu den Mitteln, die die Psyche des Menschen mehr oder weniger stark beeinflussen und unter anderem Halluzinationen hervorrufen können. Zwar sind Art und Ausmaß schädlicher Auswirkungen dieser Droge noch nicht abschließend erforscht; eine Reihe wissenschaftlicher Untersuchungen hat jedoch ergeben, daß Cannabis beispielsweise die Fahrtüchtigkeit mindert, vor allem in ungewohnten Situationen die Wahrnehmungs-, Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit herabsetzt und die Raum-Zeit-Orientierung stört. Wie ebenfalls wissenschaftlich gesichert ist, kommt zudem Haschisch der Rang einer Erst- und Einstiegsdroge zu, deren fortlaufender Mißbrauch zu einer psychischen Abhängigkeit führt, die in Einzelfällen sehr erheblich sein kann. Als wichtigste Auswirkungen längeren intensiven Haschischkonsums wurden bei jungen Menschen ein emotionales Abstumpfen, Lethargie und Wesensveränderungen mit Vernachlässigung der persönlichen Belange beobachtet, die bis zum Verlust der Leistungsfähigkeit, zu Willensschwäche, Konzentrationsunfähigkeit und Gedächtnisstörungen führen (Kreuzer, Drogen und Deliquenz, S. 79 ff., 92 ff., 364). Anders als beim Alkoholrausch, dessen Wirkung und Dauer ungefähr abzusehen sind, konnte der Soldat mithin die Auswirkungen der von ihm wiederholt gekauften und konsumierten Droge Haschisch nicht abschätzen und setzte sich der Gefahr aus, noch vor dem Ende seiner Dienstzeit in die Abhängigkeit von Rauschgift zu geraten, seine dienstliche Einsatzfähigkeit zu mindern oder sogar dienstunfähig zu werden. Ein solches Verhalten entsprach nicht dem Bild des pflichtgemäß handelnden Soldaten und war geeignet, erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten zu wecken.
Der Konsum von Haschisch konnte nicht zum Gegenstand der rechtlichen Würdigung gemacht werden, da die Anschuldigungsschrift dem Soldaten dieses Verhalten nicht angelastet hat (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO). Es konnte daher nicht als selbständiger Pflichtverstoß gewertet werden, daß der Soldat mit dem Haschischrauchen nach der Rechtsprechung des Senats gegen die ihm nach § 7 SG obliegende Pflicht zum treuen Dienen verstoßen hat, weil er dadurch seine dienstliche Einsatzbereitschaft in Frage gestellt hat (BVerwGE 73, 81, 82) [BVerwG 22.10.1980 - 2 WD 70/79].
Durch die schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten zu den Anschuldigungspunkten 1 und 2 hat der Soldat gemäß § 23 Abs. 1 SG erneut ein Dienstvergehen begangen.
Dieses Dienstvergehen machte seine Entfernung aus dem Dienstverhältnis unumgänglich.
Der wiederholte rechtswidrige Erwerb von Rauschgift beschwor erhebliche Gefahren für die Gesundheit und die voll Einsatzbereitschaft der Truppe herauf, zumal der Soldat das Suchtmittel noch mißbräuchlich zu sich nahm. Da ein solches Fehlverhalten meist die Neugierde von Kameraden weckt und zur Nachahmung anregt, beeinträchtigte es außerdem ganz allgemein die Erfüllung militärischer Belange im Rahmen des durch Art. 87 a GG erteilten Verteidigungsauftrags und forderte daher schon für sich allein gesehen eine nachdrückliche disziplinare Reaktion heraus (BVerwGE 73, 81, 86) [BVerwG 22.10.1980 - 2 WD 70/79].
Noch schwerer wog der Zugriff des Soldaten auf das Eigentum seines Dienstherrn. Ein derartiges kriminelles Handeln durch einen Soldaten auf Zeit oder einen Berufssoldaten ist eine höchst verwerfliche Tat. Die Bundeswehr ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Soldaten beim Umgang mit öffentlichem Gut in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden einzelnen Soldaten nicht möglich ist. Verletzt ein Soldat auf Zeit oder ein Berufssoldat diese für das Funktionieren der Bundeswehr unabdingbare Vertrauensgrundlage, so verstößt er in gröbster Weise gegen seine Pflicht zum treuen Dienen und erschüttert sein dienstliches Ansehen tiefgreifend. Erschwerend fiel zudem hier der große Umfang des Sanitätsmaterials ins Gewicht, das sich der Soldat zugeeignet hat und das selbst den Bedarf für einen dreiwöchigen Auslandsurlaub bei weitem überstieg. Vor allem aber gewann für die Bemessung der Maßnahme Bedeutung, daß dem Soldaten die Anforderung und Verwaltung des Sanitätsmaterials anvertraut war. Durch die Zueignung der von ihm zu verwaltenden Gegenstände hat er mithin im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt und das für die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unerläßliche Vertrauen seines Dienstherrn unheilbar zerstört. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats konnte in einem solchen Fall nur die härteste Disziplinarmaßnahme, die Entfernung aus dem Dienstverhältnis, in Betracht kommen (BVerwGE 76, 73).
Besondere Milderungsgründe, die es hätten rechtfertigen können, von dieser Maßnahme abzusehen, sind weder in der Tat nicht in der Person des Soldaten hervorgetreten. Die bisherige Führung des Soldaten schloß vielmehr entsprechend dem Grundsatz des § 34 Abs. 2 WDO jede andere, mildere Disziplinarmaßnahme aus. Das vorliegende Dienstvergehen bekräftigte nur die Labilität und den Mangel an charakterlicher Zuverlässigkeit und moralischer Integrität des Soldaten, die bereits in dem früheren disziplinargerichtlichen Verfahren zu einer reinigenden Maßnahme geführt haben. Der Soldat hat sich nicht nur jenes Verfahren und die darin gegen ihn verhängte Dienstgradherabsetzung in den Mannschaftsstand nicht zur Lehre dienen lassen, er hat bereits ein halbes Jahr nach der Berufungshauptverhandlung vor dem Senat in jenem Verfahren das hier zu ahndende Dienstvergenen begangen. Die beiden weiteren Dienstpflichtverletzungen, die er sich vor und nach diesem Dienstvergehen am 24. Mai 1984 und am 15. Januar 1985 zuschulden kommen ließ und die mit einfachen Disziplinarmaßnahmen belegt wurden, untermauern seine Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit. Ein solcher Soldat kann im Interesse eines geordneten Dienstbetriebs der Bundeswehr nicht mehr zugemutet werden. Auch seine im übrigen voll zufriedenstellenden fachdienstlichen Leistungen sind unbeachtlich, nachdem er bei der Verwaltung ihm anvertrauten Materials seinen Dienstherrn bestohlen hat.
Die Auswirkungen der Entfernung aus dem Dienstverhältnis auf das berufliche Fortkommen des Soldaten, auf seine soziale Stellung und seine Vermögenslage einschließlich der Belange seiner Gläubiger sind nicht zu verkennen und nicht zu unterschätzen. Ebensowenig wie aber ein für das Wehrdienstverhältnis noch tragbarer Soldat aus sachfremden Gründen aus dem Dienstverhältnis entfernt werden darf, darf ein schlechthin untragbar gewordener Soldat deswegen im Dienst belassen werden. Die mit der Entfernung aus dem Dienstverhältnis verbundenen Härten sind schon deshalb nicht unbillig, weil sie im Risikobereich eines für sein Handeln verantwortlichen Soldaten liegen, der sich bewußt sein muß, daß er bei gravierender Verletzung seiner Pflichten auch seine bisherigen Lebensverhältnisse und seine berufliche Zukunft aufs Spiel setzt.
Einen minder schweren Fall, der es nach § 58 Abs. 2 WDO hätte rechtfertigen können, dem Soldaten mindestens einen herabgesetzten Dienstgrad für eine Wiederverwendung auf Grund der Wehrpflicht zu belassen, vermochte der Senat - gleich der Truppendienstkammer - angesichts des Fehlens jeglicher Milderungsgründe in der Tat nicht anzuerkennen.
Eine Änderung des Unterhaltsbeitrages, der in dem von dem Soldaten angefochtenen Urteil bewilligt worden ist, zum Nachteil des Soldaten verbot sich, weil der Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts von einem entsprechenden Antrag in der Berufungshauptverhandlung ausdrücklich abgesehen hat (§ 110 Abs. 3 WDO). Es bestand aber auch kein Grund, die Entscheidung der Kammer insoweit zugunsten des Soldaten zu verbessern. Sollte sich der Soldat innerhalb der Bewilligungsdauer noch nicht in das zivile Erwerbsleben eingliedern können und bei deren Ablauf noch kein ausreichendes Einkommen erzielen, steht es ihm gemäß § 105 Abs. 3 WDO frei, beim Truppendienstgericht einen Antrag auf Verlängerung des Unterhaltsbeitrages - längstens auf weitere sechs Monate - zu stellen.
4.
Da die Berufung aus diesen Gründen erfolglos bleiben mußte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 131 Abs. 1 WDO dem Soldaten aufzuerlegen. Für eine Überbürdung der dem Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen auf den Bund fehlte es bei einer solchen, in vollem Umfang erfolglosen Berufung an einer gesetzlichen Grundlage (BVerwGE 46, 101).
Dr. Ehrl
Hacker
Maeker
Haneder