Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.02.1988, Az.: BVerwG 2 WD 37/87
"Erhängung" eines Untergebenen zum Schein als erhebliches Dienstvergehen; Verhängung einer disziplinargerichtlichen Maßnahme; Anwendung des Rechtsinstituts der Verwirkung im Spannungsfeld der Bewertung der Gesamtpersönlichkeit des Soldaten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.02.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 37/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12755
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Süd - 13.02.1987 - AZ: S 4 VL 17/86
Rechtsgrundlagen
- § 10 Abs. 1 SoldG
- § 104 WDO
Fundstellen
- BVerwGE 83, 384 - 392
- DokBer B 1988, 189-195
- NVwZ 1989, 561-563 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 1989, 425 (amtl. Leitsatz)
- NZWehr 1989, 110-114
Prozessgegner
Feldwebel ..., geboren am ...
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein Soldat, der im Dienst zum Schein eine "Erhängung" eines Untergebenen durchführt oder durchführen läßt, ist als Vorgesetzter ungeeignet.
- 2.
Ist nach Art und Schwere des Dienstvergehens die Verhängung einer disziplinargerichtlichen Maßnahme zu erwarten, ist ein disziplinargerichtliches Verfahren auch durchzuführen, wenn seit der Tat mehr als zwei Jahre vergangen sind und der Soldat mehrfach befördert und weiterverpflichtet worden ist.
- 3.
Ist nach Art und Schwere des Dienstvergehens die Verhängung einer disziplinarrechtlichen Maßnahme zu erwarten, ist ein disziplinargerichtliches Verfahren auch durchzuführen, wenn gegen den Soldaten wegen derselben Tat eine einfache Disziplinarmaßnahme verhängt wurde und die Vorgesetzten einschließlich der Einleitungsbehörde von dem Dienstvergehen und dessen disziplinarrechtlicher Würdigung wußten.
- 4.
Die nach dem Wesen des Disziplinarrechts gebotene Bewertung der Gesamtpersönlichkeit des Soldaten läßt für die Anwendung des Rechtsinstituts der Verwirkung in solchen Fällen keinen Raum.
- 5.
Der Einstellung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens nach § 104 III i. V. mit § 118 S. 1 WDO oder in deren entsprechender Anwendung wegen nach der Tat eingetretener Umstände steht § 89 WDO entgegen.
In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
vom 25. und 26. Februar 1988
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt
Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth
ferner
Oberstleutnant Onusseit, Feldwebel Bergmann als ehrenamtliche Richter
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger
Justizobersekretärin ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
am 26. Februar 1988
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 13. Februar 1987 aufgehoben.
Gegen den Soldaten wird wegen eines Dienstvergehens ein Beförderungsverbot für die Dauer von drei Jahren verhängt.
Die am 9. August 1983 gegen den Soldaten verhängte Disziplinarbuße von 400,00 DM wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug hat der Soldat zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I
Der nunmehr 25 Jahre alte Soldat besuchte neun Jahre die Hauptschule, welche er mit befriedigenden Leistungen abschloß. Eine Lehre als Gas- und Wasserinstallateur beendete er am 9. Februar 1981 erfolgreich. Bis zum 31. März 1981 war er bei seiner Lehrfirma als Geselle tätig.
Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung wurde er zum 1. April 1981 zur Instandsetzungsausbildungskompanie ... in B. einberufen und am selben Tag unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Schützen ernannt. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf sechs Monate, dann auf vier und schließlich auf acht Jahre festgesetzt; sie wird planmäßig mit dem 31. März 1989 enden.
Der Soldat wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 1981 zum Gefreiten, am 29. November 1982 zum Unteroffizier, mit Wirkung vom 1. April 1984 zum Stabsunteroffizier und schließlich am 28. Oktober 1985 zum Feldwebel befördert.
Er gehörte während seiner gesamten bisherigen Dienstzeit - von Kommandierungen abgesehen - der Instandsetzungsausbildungskompanie ... in B. an. Zum Kraftfahrzeug/Panzerschlosser ausgebildet wurde ihm nach bestandener Unteroffizierprüfung die Stelle eines Kraftfahrzeug/Panzerinstandsetzungsunteroffiziers und Gruppenführers übertragen. Nach ebenfalls mit befriedigenden Leistungen bestandenem Feldwebellehrgang erhielt er den Dienstposten eines Kraftfahrzeug/Panzerinstandsetzungsfeldwebels und Gruppenführers. Von Januar bis August 1986 zur Ausbildung zum Meister im Kraftfahrzeug-Mechaniker-Handwerk kommandiert, bestand der Soldat die Meisterprüfung am 7. August 1986.
Der Soldat wurde planmäßig am 9. August 1983 zusammenfassend mit "5 D" beurteilt. Er wurde zu diesem Zeitpunkt als ein noch sehr junger Unteroffizier, der mitunter sehr labil sein könne und Gefühlsschwankungen unterliege, beschrieben. Seine manchmal impulsive Art lasse noch nicht auf eine reifere Persönlichkeit im Vergleich zu Unteroffizieren seines Jahrgangs schließen.
In der Hauptverhandlung erster Instanz beschrieb Hauptmann der Reserve M. als Disziplinarvorgesetzter zur Zeit der Tat den Soldaten als einsichtig und vernünftig. Der auf Hauptmann der Reserve M. folgende Disziplinarvorgesetzte, Hauptmann L., bewertete den Soldaten als ruhigen, zurückhaltenden, ordentlichen und willigen Mann, der ab und zu angetrieben werden mußte und befriedigende Leistungen erbrachte. In der Beurteilung vom 22. Dezember 1987 wurden seine Leistungen teilweise über den an ihn gestellten dienstlichen Anforderungen liegend bewertet. Ein Ausprägungsgrad wurde ihm nicht verliehen.
Der Soldat ist seit Dezember 1984 berechtigt, das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Silber zu tragen.
Wegen der Vorfälle, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, wurde gegen den Soldaten am 9. August 1983 eine Disziplinarbuße von 400,00 DM verhängt. Sie ist seit 24. August 1983 unanfechtbar und ausweislich des Auszugs aus dem Disziplinarbuch vom 14. Oktober 1986 getilgt. Der Soldat ist strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten.
Der Soldat erhält Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe A 7, 3. Dienstaltersstufe, des Bundesbesoldungsgesetzes in Höhe von 2.379,99 DM brutto; abzüglich Lohn- und Kirchensteuer erhält er 1.952,61 DM netto. Der Auszahlungsbetrag von 1.852,36 ergibt sich aus Abtretungen für eine Versicherung und vermögenswirksame Leistungen in Höhe von zusammen 100,25 DM.
Der Soldat ist seit dem 5. Juni 1987 verheiratet. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet.
II
In dem mit Verfügung des Kommandeurs Korpstruppen .... Korps vom 14. Februar 1986 am 18. Februar 1986 ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt in seiner Anschuldigungsschrift vom 3. November 1986 dem Soldaten folgendes Dienstvergehen zur Last:
"1)
Der als Verantwortlicher und zur Dienstaufsicht beim AAG-Zug der InstAusbKp ... eingeteilte Soldat trank auf dem Standortübungsplatz B. trotz befohlenen absoluten Alkoholverbotes am Freitag, dem 11. März 1983, ab ca. 21.00 Uhr bis Samstag, dem 12. März 1983, um 02.30 Uhr auf dem dortigen Biwakplatz mehrere Flaschen Bier - sowie Weinbrand in heute nicht mehr genau feststellbarer Menge.2)
Der Soldat lenkte trotz des ihm bekannten Alkoholverbots für Kraftfahrer von Dienstfahrzeugen gemäß der ZDv 14/3 B 171 Ziff. 2 am 12.3.83 gegen 04.00 Uhr das Dienst-Kfz DB 2 to mil. Y - 816865 vom Biwakplatz des AAG-Zuges auf dem Standortübungsplatz B. in die E. kaserne, obwohl er nach vorangehendem Genuß von Alkohol in beträchtlicher Menge durch sein Verhalten vor Fahrtantritt und durch alkoholbedingte grobe Fahrfehler, wie im Ermittlungsergebnis im einzelnen ausgeführt, zeigte, daß er nicht in der Lage war, das Kfz sicher zu führen, und gefährdete dadurch Leib und Leben seines Beifahrers, des Gefr Peter Li., sowie das Eigentum des Dienstherrn in erheblichem Maße.Hilfsweise:
Nachdem sich der Soldat durch die im Tatvorwurf Nr. 1 beschriebenen Handlungen zumindest fahrlässig in den Zustand des Vollsrausches versetzt hatte, beging er in diesem Zustand die unter Nr. 2. angegebenen Handlungen.
3)
Der Soldat befahl am Freitag, dem 8. April 1983, dem damaligen Gefr Peter Li., der zusammen mit anderen Soldaten mit dem Beladen eines Daimler-Benz Lkw 6 to Hü im technischen Bereich der Eichelbergkaserne beschäftigt war, auf die Ladefläche dieses Fahrzeuges zu kommen, legte ihm, nachdem Li. Grundstellung einnehmen mußte, eine von ihm (dem Soldaten) kurz. zuvor aus einem Verzurrseil von ca. 1 cm Durchmesser gefertige Henkersschlinge, die über den Spriegel über der Ladefläche gelegt war, um den Hals und zog diese so zu, daß es dem Gefr Li. das Kinn nach oben zog. Dabei äußerte der Soldat sinngemäß, 'jetzt könnte er eigentlich zuziehen, und dann wäre es aus mit ihm (Li.) '. Erst auf Vorhalte der neben dem Fahrzeug stehenden HG Ha. und Gefr Mü. nahm der Soldat dem Gefr Li., der Tränen in den Augen hatte, die Schlinge ab und ließ ihn vom Fahrzeug heruntersteigen, wobei er äußerte: 'Ach Li., hör doch auf, ein deutscher Soldat kennt keinen Schmerz', sowie sinngemäß: 'Um den war's sowieso nicht schade.'"
Die 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd verurteilte den Soldaten am 13. Februar 1987 wegen eines Dienstvergehens, unter Aufhebung der am 9. August 1983 gegen ihn verhängten Disziplinarmaßnahme, zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers.
Die Kammer hielt zu Anschuldigungspunkt 1 für erwiesen, daß der Soldat in der Nacht vom 11. zum 12. März 1983 zwischen 22.00 und 1.00 Uhr zwei Flaschen Pils-Bier à 0,33 l und 2 bis 4 cl Weinbrand vermischt mit Cola getrunken hat. Zu Anschuldigungspunkt 2 konnte auf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung erster Instanz nicht festgestellt werden, mit welcher Blutalkoholkonzentration der Soldat am 12. März 1983 gegen 4.00 Uhr die Fahrt mit dem Dienst-Kraftfahrzeug vom Biwakplatz auf dem Standortübungsplatz B. in die Eichelberg-Kaserne und anschließend gegen 5.00 Uhr wieder zurück durchgeführt hat. Da nicht auszuschließen sei, daß zu diesem Zeitpunkt der von dem Soldaten zuvor genossene Alkohol bereits weitgehend abgebaut war, sei auch möglicherweise bei Antritt der Fahrt keine alkoholbedingte Fahrunfähigkeit gegeben gewesen. Da Gegenstand des Tatvorwurfs im Anschuldigungspunkt 2 der Vorwurf einer Trunkenheitsfahrt und nicht das Trinken innerhalb einer Zeit von zwölf Stunden vor Antritt der Fahrt als Kraftfahrer eines Dienst-Kraftfahrzeugs gewesen sei, sei der Soldat von dem Vorwurf des Anschuldigungspunktes 2 freizustellen gewesen. Den Vorwurf im Anschuldigungspunkt 3 sah die Kammer im wesentlichen als bestätigt an.
Die Kammer würdigte das Verhalten des Soldaten im Anschuldigungspunkt 1 als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 SG. Eine Verletzung der Pflicht zum Gehorsam gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 SG sei ihm auf Grund der Fassung des Tatvorwurfs im Anschuldigungspunkt 1 nicht vorzuwerfen, da im Tatvorwurf dieses Anschuldigungspunktes der Befehl, aus dem sich das Alkoholverbot ergibt, nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit enthalten sei. Im Anschuldigungspunkt 3 habe der Soldat vorsätzlich gegen die Pflichten zum treuen Dienen (3 7 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) und vorsätzlich gegen die Pflicht zur Kameradschaft gemäß § 12 Satz 2 SG verstoßen, da er mit dieser Handlungsweise gegen die Würde sowie die körperliche Unversehrtheit des damaligen Gefreiten Li.verstoßen habe. Auch sei die Pflicht zur Fürsorge gemäß § 10 Abs. 3 SG verletzt, da dem Untergebenen durch das Umlegen der Schlinge ein Schaden zusätzlich zugefügt worden sei. Die Pflicht, gemäß § 10 Abs. 6 SG innerhalb des Dienstes bei seinen Äußerungen die Zurückhaltung zu wahren, die erforderlich ist, um das Vertrauen als Vorgesetzter zu erhalten, sei nicht verletzt worden, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht nachgewiesen sei, daß der Soldat die ihm im Tatvorwurf vorgeworfenen Äußerungen: "Jetzt könne er eigentlich zuziehen, und dann wäre es aus mit ihm" oder ähnliches gemacht habe. Das Dienstvergehen sei unter der verschärften Haftung für Soldaten in Vorgesetztenstellung (§ 10 Abs. 1 SG) zu würdigen.
Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:
Auszugehen sei von einem schweren Dienstvergehen, dessen Schwergewicht im Anschuldigungspunkt 3 liege. Mit diesem Verhalten habe der Soldat im Dienst als Vorgesetzter einen Untergebenen mißhandelt, durch das Umlegen der Schlinge dessen Würde und körperliche Unversehrtheit verletzt. Dies lasse erhebliche charakterliche Mängel deutlich werden, auch wenn die Motive des Handelns des Soldaten nicht feststellbar gewesen seien. Hinzu komme, daß der von dem Soldat schwer in seiner Ehre gekränkte und seelisch erheblich verletzte Gefreite Li. wegen dieses fortdauernden Schmerzes habe acht bis zehn Tage heimkrank geschrieben werden müssen, da er nicht mehr dienstfähig gewesen sei. Zum Nachteil des Soldaten habe sich auch ausgewirkt, daß sowohl der Kommandeur des Instandsetzungsbataillons 220 wie auch der damalige Kompaniechef und der Kompaniefeldwebel sich veranlaßt gesehen hätten, mit dem Vater des Gefreiten Li. Verbindung aufzunehmen und sich für den Soldaten zu entschuldigen; nur dadurch sei es möglich gewesen, daß der Vater den Sachverhalt der Presse nicht mitgeteilt habe. Mit seinem Verhalten im Anschuldigungspunkt 3 habe der Soldat seine Autorität als Vorgesetzter grundlegend erschüttert und auch das Vertrauen seiner Vorgesetzten mißbraucht. Bei diesem Fehlverhalten könnten dem Soldaten auch keine Milderungsgründe zugute kommen, da der Gefreite Li. von sich aus nichts getan habe, um den Soldaten in irgendeiner Weise zu reizen. Demgegenüber komme dem Anschuldigungspunkt 1 nur geringere Bedeutung zu. Allerdings habe der Soldat seine Autorität gegenüber den Hilfsausbildern und Rekruten grundsätzlich in Frage gestellt, da er als einziger Verantwortlicher und zur Dienstaufsicht zum damaligen Zeitpunkt eingeteilter Unteroffizier trotz des ihm bekannten Alkoholverbots im Dienst sich über dieses Verbot hinweggesetzt und auch das Trinken der Hilfsausbilder geduldet habe. Sein Fehlverhalten in den Anschuldigungspunkten 1 und 3 sei nach seiner Eigenart ein schweres Dienstvergehen, wobei auch die Schuld des Soldaten nicht gering und zu berücksichtigen sei, daß die Auswirkungen auf die Disziplin der Truppe äußerst schädlich gewesen seien. Für den Soldaten spreche allerdings, daß er nach nunmehr fast vier Jahren als Person gereift sei, daß er seine Tat bereue und daß er nichts beschönige. Auch habe er sich über Jahre hinweg dienstlich einwandfrei geführt und überzeugende dienstliche Leistungen als Ausbilder und Fachvorgesetzter erbracht. Mit einer Wiederholung eines derartigen Fehlverhaltens sei in keinem Fall zu rechnen. Zur Zeit der Tat habe er über keine militärische Erfahrung im Ausbildungsdienst verfügt, da er Techniker und psychisch weitgehend überfordert gewesen sei. Aus generalpräventiven Gründen sei jedoch eine Dienstgradherabsetzung unerläßlich. Auf Grund der für ihn sprechenden persönlichen Umstände könne sie auf den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers begrenzt werden. Die verhängte Disziplinarbuße sei in entsprechender Anwendung von § 89 Abs. 2 WDO i.V.m. § 38 Nr. 5 WDO aufzuheben und der Betrag der vollstreckten Disziplinarbuße von 400,00 DM an den Soldaten zurückzuzahlen.
Der Soldat hat gegen das ihm am 25. März 1987 zugestellte Urteil mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 23. April 1987, der am folgenden Tag bei der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd eingegangen ist, in vollem Umfang Berufung eingelegt mit dem Ziel, das Verfahren einzustellen, hilfsweise, den Soldaten zu einer milderen Maßnahme zu verurteilen.
Zur Begründung hat er vortragen lassen:
Zwar liege kein Verfahrenshindernis mit der zwingenden Folge der Einstellung des Verfahrens (§ 104 Abs. 3 Satz 1. § 118 Satz 1 WDO) vor, jedoch sei zu erwägen, ob die Fallkonstellation nicht in gleicher Weise zu behandeln sei. Von den normalen Fällen, welche § 89 Abs. 1 WDO im Blick habe, unterscheide sich der vorliegende Fall dadurch, daß mehr als 30 Monate seit der Tat vergangen seien, eine einfache Disziplinarmaßnahme verhängt, vollstreckt und getilgt worden sei und davon ausgegangen werden könne, daß diese nicht mehr durch nachträgliche Verfahren abgeändert werden könne. Sinn des § 89 WDO könne nicht sein, nach nunmehr mehr als vier Jahren getilgte Maßnahmen aus den Angeln zu heben. Vielmehr sollten Fehlgriffe im Interesse materieller Gerechtigkeit nachträglich korrigiert werden. Diese Funktion trete gegenüber dem errungenen Vertrauensschutz durch Zeitablauf immer mehr in den Hintergrund. Weiterhin sei die einfache Disziplinarmaßnahme und das Verhalten des Soldaten für diesen und den Dienstherrn zur Grundlage von Dispositionen geworden. Der Soldat sei zweimal befördert worden und habe sich zum Soldaten auf Zeit für acht Jahre verpflichtet. In Kenntnis des Dienstvergehens habe der Dienstherr den Soldaten gefördert, befördert und als Gruppenführer eingesetzt. Der Dienstherr habe somit nach Kräften einen Vertrauenstatbestand geschaffen, an dem er nunmehr festhalten müsse. § 104 Abs. 3 Satz 1, 1. Alternative WDO sei deshalb entsprechend anzuwenden und das Verfahren einzustellen.
Hilfsweise werde angeregt, die Anwendbarkeit von § 104 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 118 Satz 1 WDO zu erwägen. Eine disziplinargerichtliche Maßnahme sei aus den angeführten Gründen - Zeitmoment, Rechtssicherheit und Vertrauensschutz - nicht angebracht.
In der Berufungsbegründung wird weiterhin ein Teil der Feststellungen der Kammer zu Anschuldigungspunkt 3 angegriffen. Die nachfolgenden Ausführungen in den Gründen des Kammerurteils:
"... legte der Soldat plötzlich und für den Gefr Li. unerwartet diesem die Schlinge des Verzurrseiles um den Hals. Damit wollte der Soldat durch diese Handlungsweise bei den übrigen anwesenden Mannschaftsdienstgraden den Bildeindruck erwecken, daß der Gefr Li. mit einer Schlinge um den Hals dastehe, wobei der Soldat darüber hinaus durch diesen Bildeindruck zum Ausdruck bringen wollte, es handle sich dabei um ein Bild 'wie bei einem Verurteilten bei der Aburteilung'. Aus welchem Grunde und mit welchen Motiven der Soldat ein solches Bild von dem damaligen Gefr Li. den anderen vermitteln wollte, blieb aufgrund des Ergebnisses der Hauptverhandlung unklar. Fest steht lediglich, daß der Soldat nicht nur aus 'Blödelei' gehandelt hat, auch wenn der Soldat sich letztlich über die eigentliche Bedeutung und die Tragweite seiner Handlung nicht im klaren war"
seien widersprüchlich und durch die Beweisaufnahme nicht erwiesen. Widersprüchlich sei, daß das Gericht zwar das Motiv des Soldaten für sein Tun in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszugs nicht habe feststellen können, jedoch gleichzeitig meine, der Soldat habe den "Bildeindruck" erwecken wollen, der Zeuge Li. stehe mit einer Schlinge um den Hals da. Die Hauptverhandlung habe gerade nicht ergeben, daß der Soldat damit habe zum Ausdruck bringen wollen, es handele sich um ein Bild wie bei einem Verurteilten bei der Aburteilung. Der Zeuge Ko. habe in der Hauptverhandlung einräumen müssen, daß er lediglich gerüchteweise von dem Vorfall gehört habe; die bei dem Vorfall anwesenden Zeugen Ha. und Li. hätten demgegenüber erklärt, von einer "Gerichtsverhandlung" wüßten sie nichts. Deshalb sei zugunsten des Soldaten von einer "Blödelei" auszugehen, nicht jedoch von einem Bild eines Verurteilten bei der Aburteilung. Aus den unzutreffenden Feststellungen werde in der rechtlichen Würdigung und in den Erwägungen zur Maßnahmebemessung auf eine böswillige und machtanmaßende Motivation des Soldaten geschlossen.
Die vom Gericht verhängte Disziplinarmaßnahme sei überdies zu hoch und nicht angemessen. Weder der erzieherische Zweck fordere eine solche Maßnahme, da der Soldat seit nunmehr vier langen Jahren laufend gezeigt habe, daß er das in ihn gesetzte und ihm entgegengebrachte Vertrauen rechtfertige, noch habe er sich in dem ihm verliehenen Dienstgrad als unwürdig erwiesen; der Dienstherr selbst habe keinen Vertrauensbruch solchen Ausmaßes erkannt, da er den Soldaten ein Jahr nach dem Vorfall zum Stabsunteroffizier und nach weiteren eineinhalb Jahren zum Feldwebel befördert habe. Auch sei in den zwischenzeitlich vergangenen vier Jahren der Soldat zu einer gereiften Persönlichkeit herangewachsen. Deshalb treffe die verhängte Maßnahme einen anderen Menschen als den Täter. Schließlich habe der Soldat sich auf acht Jahre weiterverpflichtet, so daß ihn die Dienstgradherabsetzung in diesem Status ungleich härter treffe als eine gleiche Maßnahme, welche bei sachgemäßer Bearbeitung des Vorfalls gegen ihn ausgesprochen worden wäre.
Die bei der Maßnahmebemessung zum Nachteil des Soldaten berücksichtigte Dienstunfähigkeit des Zeugen Link sei nicht durch den Soldaten hervorgerufen worden. Zwischen dieser und dem angeschuldigten Verhalten des Soldaten liege ein Zeitraum von einem Vierteljahr und ein weiterer Umstand, den der Soldat nicht zu vertreten habe. Die konkreten Auswirkungen auf die Disziplin der Truppe hätten weiterhin nicht nochmal bei der Maßnahmebemessung schärfend berücksichtigt werden dürfen, da Dienstvergehen typischerweise den Dienst beträfen. Auch die Berufung auf generalpräventive Erwägungen gehe fehl. Der Abschreckungseffekt sei gering, das Dienstvergehen liege vier Jahre zurück, und die meisten Zeugen vom Hörensagen sowie die unmittelbaren Zeugen der Vorfälle seien aus der Bundeswehr entlassen oder würden an anderen Standorten Dienst leisten. Nach allem sei eine mildere Maßnahme angemessen.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Das Rechtsmittel ist ausdrücklich und nach dem Inhalt seiner Begründung in vollem Umfang eingelegt worden; denn der Soldat hat unter anderem die tatsächlichen Feststellungen und die rechtliche Würdigung der Truppendienstkammer angegriffen. Der Senat hatte daher selbst den Sachverhalt festzustellen, ihn rechtlich zu würdigen und unter Beachtung des Verschlechterungsverbotes (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) die angemessene Disziplinarmaßnahme zu finden.
3.
Die Berufung des Soldaten hatte zum Teil Erfolg.
a)
Die Verhängung einer einfachen Disziplinarmaßnahme im August 1983, die Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens 34 Monate nach der letzten Tat und die lange Verfahrensdauer insgesamt stehen der Verhängung einer disziplinargerichtlichen Maßnahme nicht entgegen. Die Auffassung des Verteidigers, das Verfahren sei wegen Vorliegens eines Verfahrenshindernisses in analoger Anwendung von § 104 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 118 Satz 1 WDO einzustellen, geht fehl. Die Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses ist einer Analogie nicht zugänglich. § 104 Abs. 3 Satz 1 WDO entspricht § 95 Abs. 1 Nr. 1 WDO. Ein zwingender Einstellungsgrund ist bei Fehlen allgemeiner Verfahrensvoraussetzungen sowie bei Vorliegen schwerer Mängel des Verfahrens gegeben (Dau, WDO § 95 RdNr. 4). Da § 89 Abs. 1 Satz 1 WDO die Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens auch dann zuläßt, wenn ein Disziplinarvorgesetzter wegen der Tat bereits eine Disziplinarmaßnahme verhängt hat, liegt im vorliegenden Fall weder ein schwerer Mangel des Verfahrens noch das Fehlen einer allgemeinen Verfahrensvoraussetzung vor.
Da der hier in Rede stehende Fall vom Gesetzgeber ausdrücklich geregelt ist, kann er nicht Gegenstand einer analogen Anwendung einer Norm sein. Weiterhin folgt auf Grund der aus § 104 WDO ersichtlichen Unterscheidung zwischen zwingender und fakultativer Verfahrenseinstellung und der Zuordnung der zwingenden Einstellung zum Fehlen von Verfahrensvoraussetzungen bzw. Vorliegen schwerer Verfahrensmängel, daß für eine analoge Anwendung des § 104 Abs. 3 Satz 1 WDO kein Raum ist.
Auch der Anregung des Verteidigers, § 104 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 118 Satz 1 WDO anzuwenden und das disziplinargerichtliche Verfahren einzustellen, da eine disziplinargerichtliche Maßnahme im Hinblick auf Zeitmoment, Rechtssicherheit und Vertrauensschutz nicht angebracht sei, konnte nicht gefolgt werden. Abgesehen von der hier fehlenden Zustimmung des Bundeswehrdisziplinaranwalts sieht § 89 Abs. 1 WDO ausdrücklich vor, daß die Einleitungsbehörde das disziplinargerichtliche Verfahren auch einleiten kann, wenn ein Disziplinarvorgesetzter wegen der Tat bereits eine Disziplinarmaßnahme verhängt hat. Der Soldat durfte deshalb auf Grund der Verhängung, Vollstreckung und Tilgung der sachgleichen einfachen Disziplinarmaßnahme nicht darauf vertrauen, daß ein förmliches disziplinargerichtliches Verfahren nicht eingeleitet und durchgeführt werde. Ein zu berücksichtigendes Vertrauen wurde auch nicht dadurch geschaffen, daß der zuständige Rechtsberater des Kommandierenden Generals ... Korps, der damalige Kompaniechef und dessen Bataillonskommandeur von dem hier in Rede stehenden Verhalten des Soldaten Kenntnis hatten und sie auf Grund Art und Schwere des Dienstvergehens gebotenen Schritte zur Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens nicht unternommen haben. Die Zuständigkeit zur Einleitung und Durchführung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens liegt allein bei der Einleitungsbehörde und den Disziplinargerichten. Deshalb konnte weder durch die genannten Personen und Dienststellen noch durch die Beförderungen des Soldaten zum Stabsunteroffizier und Feldwebel ein zu berücksichtigender Vertrauenstatbestand geschaffen werden. Zu den den §§ 9 und 89 WDO im Regelungsinhalt entsprechenden Vorschriften der §§ 4 und 32 BDO hat der (Beamten-)Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 28. Oktober 1971 - 2 D 24.71 - (ZBR 1973, 318) ausgeführt, ein Beamter könne nicht darauf vertrauen, daß die Unterlassung der Disziplinarverfolgung durch seine Dienstvorgesetzten von deren übergeordneten Behörden oder vom Bundesdisziplinaranwalt hingenommen würde, solange die Dienstpflichtverletzung überhaupt noch verfolgbar sei. Selbst die Entscheidung der Einleitungsbehörde, ein Verfahren nicht durchzuführen, steht der nachfolgenden Einleitung und Durchführung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens nicht entgegen. Im Urteil vom 26. Februar 1980 - 1 D 7.79 - (BVerwGE 63, 334, 336) [BVerwG 26.02.1980 - 1 D 7/79] hat der (Beamten-)Disziplinarsenat dazu unter Hinweis auf § 67 Abs. 2 und 3 BDO dargelegt: "Diese gesetzlichen Rechte können ihm nicht durch eine mündliche Äußerung eines Referenten oder Sachbearbeiters der Einleitungsbehörde genommen werden. Ebensowenig konnte dies durch das Schreiben der Einleitungsbehörde vom ... geschehen, in dem sie mitgeteilt hat, daß sie davon absehe, wegen des Vorfalls disziplinarische Schritte zu ergreifen, weil sie der Meinung sei, die Verfehlung könne wegen Zeitablaufs nicht mehr verfolgt werden. Eine solche Mitteilung kann keine stärkere Bindungswirkung haben als eine Disziplinarverfügung, die die oberste Dienstbehörde jederzeit aufheben kann (§ 32 Abs. 2 BDO), oder eine Einstellungsverfügung, die die Einbeziehung des Vorwurfs in ein förmliches Disziplinarverfahren ebenfalls nicht hindern würde (§ 27 Abs. 2 BDO)." Eine Freistellung von der Verfolgung hielt jener Senat in seinem Urteil vom 3. Dezember 1980 - 1 D 86.79 - (BVerwGE 73, 97) allenfalls dann für denkbar, wenn ein formaler fehlerfreier Verfolgungsverzicht durch die zuständige Behörde vorliegt. Für das Soldatendisziplinarrecht liegt die Zuständigkeit hierfür beim Bundesminister der Verteidigung; dieser könnte jedoch ebenfalls lediglich die jeweilige Einleitungsbehörde und den Bundeswehrdisziplinaranwalt bzw. die Wehrdisziplinaranwälte anweisen, ein Verfahren nicht einzuleiten oder einzustellen bzw. einen Soldaten nicht anzuschuldigen. Mit Eingang der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht liegt die Durchführung des Verfahrens dann allein in der Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte.
Auch der Gedanke der Verwirkung kann im Disziplinarrecht nicht Platz greifen (ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwG Beschluß vom 6. Juli 1984 - 1 DB 21.84 = NJW 1985, 215 [BVerwG 06.07.1984 - 1 DB 21/84] m.w.N.). Sinn und Zweck des Disziplinarrechts sind allein die Entfernung eines Soldaten aus dem ihm verliehenen Dienstgrad und der damit verbundenen Dienststellung, wenn er für diese nicht mehr tragbar ist, und die erzieherische Einwirkung auf ihn durch Disziplinarmaßnahmen, um den Eintritt der Untragbarkeit durch Wiederholung einschlägigen oder anderen Fehlverhaltens zu verhindern. Diese für das Disziplinarrecht allein legitime Funktion ist aber nur bei Bewertung der gesamten Persönlichkeit des Soldaten und nicht schon bei einzelnen seiner Handlungen möglich. Das materielle Disziplinarrecht kennt deshalb auch keine fest umrissenen Tatbestände wie das Strafrecht. Verwirkung und Verzicht beziehen sich jedoch begrifflich nur auf in sich abgeschlossene und damit jedenfalls zeitlich oder sachlich begrenzte Vorgänge, weshalb eine Wertung der Gesamtpersönlichkeit dann nicht möglich wäre. Das Disziplinarrecht kann jedoch auf solche Einzelhandlungen nicht abstellen, ohne seine Funktion zu verlieren, die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit und der Disziplin der Streitkräfte durch reinigende oder doch erzieherische Maßnahmen zu ermöglichen (vgl. BVerwG NJW a.a.O. für das Beamtendisziplinarrecht). Zu entscheiden ist deshalb nicht, ob ein lange zurückliegendes Verhalten eines Soldaten, eine der Eigenart und Schwere seines Fehlverhaltens nicht angemessene Würdigung und zwischenzeitlich dem Dienstherrn zurechenbare Vertrauensbeweise eine disziplinare Würdigung überhaupt ausschließen; vielmehr ist bei der Maßnahmebemessung zu würdigen und zu entscheiden, inwieweit eine erzieherische Einwirkung durch eine Disziplinarmaßnahme angesichts der Gesamtpersönlichkeit des Soldaten einschließlich seines seit dem Dienstvergehen gezeigten Verhaltens noch erforderlich ist (so auch Dau, WDO § 89 RdNrn. 1, 2, 4 bis 6, § 9 RdNr. 15, § 34 RdNr. 11). In der Literatur wird im übrigen der Gedanke der Verwirkung bei der Kommentierung der Verfolgungsverjährung zum Teil angesprochen, jedoch einhellig abgelehnt (Baden/von Mitzlaw, WDO 6. Aufl. § 74 Anm. 2; Faust, Einführung in das Wehrdisziplinarrecht 1966 S. 115, 248; Kodes, WDO 4. Aufl. § 89 Anm. 7; Claußen/Janzen, BDO 5. Aufl. § 4 RdNr. 5, vor § 15 RdNrn. 7a, 7b, § 27 RdNr. 6b).
Ist mithin eine Sperrwirkung durch vorhergehende disziplinare Ahndung mit einer einfachen Disziplinarmaßnahme oder eine zeitliche Begrenzung der Durchführung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens über die Fristen von § 9 WDO hinaus ausdrücklich nicht vorgesehen und mit dem Wesen des Disziplinarrechts nicht vereinbar, so kann es doch äußerste Grenzen für ein disziplinargerichtliches Verfahren geben, welche auch im Ergebnis eine zeitliche Grenze bilden können. Der erkennende Senat hat im Beschluß vom 27. November 1969 - 2 WD 64/69 - (NZWehrr 1970, 105) ausgeführt, daß es Fälle geben könne, bei denen die Abänderung der ursprünglichen Entscheidung der Einleitungsbehörde, kein disziplinargerichtliches Verfahren durchzuführen, Willkür bedeuten würde. Zur inhaltlichen Bestimmung des Willkürverbots bestand in jenem Fall allerdings kein Anlaß und ist auch hier keiner ersichtlich. In der Begründung des von der Bundesregierung beschlossenen Entwurfes einer Wehrdisziplinarordnung wird zu dem im Regelungsinhalt gleichen § 74 WDO ausgeführt (Deutscher Bundestag, Materialien zur Wehrdisziplinarordnung vom 15. März 1957 S. 52): "Gegenüber Fehlgriffen in Gestalt einer unzulänglichen Ahndung sieht der Entwurf nur die Möglichkeit eines nachträglichen disziplinargerichtlichen Verfahrens vor. Dadurch, daß die Entscheidung über die Einleitung bei höheren Dienststellen liegt, die überdies den Weisungen des Bundesministers der Verteidigung unterstehen, ist die Gewähr gegeben, daß von dieser Möglichkeit nur in Fällen offensichtlicher und schwerwiegender Fehlgriffe Gebrauch gemacht wird. Die endgültige Entscheidung liegt stets bei den Wehrdisziplinargerichten." Diesem dargelegten Zweck von § 89 WDO entspricht die Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens in dem vorliegenden Fall. Art und Schwere des Dienstvergehens des Soldaten geboten bereits bei Vorliegen des auf glaubwürdigen Zeugenaussagen beruhenden Verdachts des Dienstvergehens die Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens; angesichts des gravierenden Fehlverhaltens des damaligen Unteroffiziers wäre eine Dienstgradherabsetzung unumgänglich gewesen, da dem Dienstherrn der Dienst des Soldaten, wenn überhaupt, dann jedenfalls nicht im Vorgesetztendienstgrad zumutbar gewesen wäre. Auch zwei Jahre und zehn Monate nach dem Dienstvergehen war die Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens noch geboten, da Art und Schwere des Dienstvergehens auch unter Berücksichtigung mildernder Umstände die Verhängung einer disziplinargerichtlichen Maßnahme erfordern. Die Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens im Februar 1986 war deshalb nicht willkürlich, sondern entsprach Sinn und Zweck von § 89 WDO. Der Senat hatte somit in der Sache zu entscheiden.
b)
Auf Grund der Einlassung des Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, der Aussagen der in der Berufungshauptverhandlung als Zeugen vernommenen Gefreiten der Reserve Link, Hauptgefreiten der Reserve Ha., Stabsunteroffizier der Reserve Mü., der gemäß § 118 Satz 2 WDO in der Berufungshauptverhandlung verlesenen Bekundungen des Obergefreiten der Reserve Z., Gefreiten der Reserve Ho., Hauptfeldwebel Pe., Oberfeldwebel Ho., Feldwebel Eg., Stabsarzt der Reserve Dr. H., Oberleutnant Ko., Hauptmann L., Oberregierungsrat S., Hauptfeldwebel der Reserve Hu., Hauptmann der Reserve M. und des Oberleutnants Fr. ... als Zeugen in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges, der gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 249 Abs. 1 Satz 1 StPO verlesenen Schriftstücke und Urkunden sowie auf Grund des von dem Sachverständigen Dr. W. in der Berufungshauptverhandlung erstatteten Gutachtens hat der Senat zu den drei Anschuldigungspunkten nachstehenden Sachverhalt festgestellt:
Zu Anschuldigungspunkt 1:
Der Soldat war im März 1983 im Dienstgrad eines Unteroffiziers als Panzerinstandsetzungsunteroffizier und Gruppenführer im 2. Zug - Rad-Zug - seiner Kompanie eingesetzt. Am Nachmittag des 11. März 1983 waren die Offiziere und Unteroffiziere der Kompanie mit Ausnahme des Soldaten zu einer geselligen Veranstaltung mit dienstlichem Charakter nach Ulm gefahren. Zur Vorbereitung eines geplanten Elterntages hatte er zusammen mit den Hilfsausbildern des AAG-Zuges, etwa fünf bis sechs Stammsoldaten, einen Biwakplatz auf dem Standortübungsplatz B. vorzubereiten. Ihm war bewußt, daß sowohl für ihn als auch für die Hilfsausbilder und die Rekruten an diesem Tag Dienst "rund um die Uhr" gemäß Dienstplan festgesetzt war und gemäß Nr. 414 ZDv 10/5 im Dienst grundsätzlich ein Alkoholverbot galt. Eine Ausnahmegenehmigung durch den damaligen Kompaniechef, Oberleutnant Ma. war nicht erteilt worden. Wie der Soldat, wußte, hatte einer der Hilfsausbilder einen Kasten mit 24 Flaschen Pils-Bier à 0,33 l beschafft. Vor 22.00 Uhr, dem Zapfenstreich für die Rekruten, fuhr er zu der Kantine der etwa 2,5 km entfernten E.-Kaserne in B. und kaufte dort für einen Umtrunk eine 0,7-l-Flasche Weinbrand als seinen Beitrag zu der für die Zeit nach 22.00 Uhr geplanten Feier. Nachdem sich entsprechend dem Zapfenstreich die Rekruten in den Zelten zur Ruhe begeben hatten, feierte dann der Soldat mit fünf bis sechs als Hilfsausbilder eingesetzten Mannschaftsdienstgraden auf dem Standortübungsplatz B. Er räumt ein, zwei Flaschen Pils-Bier à 0,33 l und mit Cola vermischt zweimal 2 cl Weinbrand getrunken und von einem gebratenen Kaninchen, das ein anderer Soldat mitgebracht hatte, gegessen zu haben.
Zu Anschuldigungspunkt 2:
Der Soldat legte sich gegen 1.00 Uhr auf der Ladefläche eines 2-to-Dienst-Lkw in seinem Schlafsack zur Ruhe. Dort lag bereits der Gefreite Li., der als Hilfsausbilder im AAG-Zug eingesetzt war und an der Feier teilgenommen hatte, in seinem Schlafsack. Der Soldat hatte, bevor er in seinen Schlafsack kroch, seine Stiefel ausgezogen. Etwa gegen 4.00 Uhr erwachte der Soldat und entschloß sich, mit dem Dienst-Kraftfahrzeug, auf dem er zuvor geruht hatte, in die 2,5 km entfernte E.-Kaserne zu fahren. Der Weg dorthin führte über nichtöffentliche Straßen. Der Soldat wollte dort am Morgen ohnedies aus der Küche das Frühstück für die am Biwak teilnehmenden Soldaten holen. Dafür und für andere Fahrten vom Standortübungsplatz B. zur E.-Kaserne war dem Soldaten am 10. März 1983 ein entsprechender Fahrbefehl ausgestellt worden. Der Soldat begab sich, ohne zuvor seine Stiefel anzuziehen, auf den Fahrersitz. Der Zeuge Li., der inzwischen wach geworden war, setzte sich auf den Beifahrersitz. Kurz nach 4.00 Uhr fuhr der Soldat dann vom Standortübungsplatz zur E.- Kaserne. Der Zeuge Li. konnte zwar keine konkreten Angaben über die gefahrene Geschwindigkeit machen, war aber der Auffassung, daß der Soldat mit überhöhter Geschwindigkeit fuhr. Der Soldat war im Besitz des Bundeswehrführerscheins der Klassen C und E, räumte aber ein, daß er bis dahin wenig Fahrpraxis erworben hatte. In der Kaserne stellte der Soldat das Dienst-Kraftfahrzeug vor dem Küchenbereich ab und begab sich, da die Küche noch nicht geöffnet hatte, in eine Stube, um dort bis gegen 5.00 Uhr noch zu ruhen. Er oder der Zeuge Gefreiter Li. - im einzelnen konnte das nicht mehr festgestellt werden - beauftragten den Unteroffizier vom Wachdienst der Instandsetzungsausbildungskompanie ... sie nach 45 Minuten zu wecken. Tatsächlich wurde der Soldat dann nach 45 Minuten vom Unteroffizier vom Wachdienst geweckt. Anschließend ging er zusammen mit dem Zeugen Li. zur Küche, empfing die Frühstücksportionen und fuhr zum Standortübungsplatz zurück. Auf der Rückfahrt ergaben sich keine Besonderheiten.
Die Einlassung des Soldaten und die Aussage des für diesen Sachverhalt einzigen Zeugen Li. in der Berufungshauptverhandlung wichen insoweit voneinander ab, welche Rückschlüsse aus dem Fahrverhalten des Soldaten auf dessen Alkoholisierung zur Zeit der Fahrt in die E.-Kaserne zu ziehen seien. Der Soldat läßt sich dahin ein, daß er nach der genossenen Alkoholmenge von zweimal 0,33 l Pils-Bier und zweimal 2 cl mit Cola vermischten Weinbrand gegen 4.00 Uhr morgens sich voll fahrtüchtig fühlte und die Fahrt ordnungsgemäß durchführte. Der Zeuge Li. hingegen bekundete in seiner Aussage, daß nach seiner Auffassung der Soldat angetrunken gewesen sei und deshalb nach einem sehr schnellen Start eine ziemlich brutale Fahrweise an den Tag gelegt, so daß er sich als Beifahrer habe festhalten müssen.
Der Sachverständige, der in der Berufungshauptverhandlung ein Gutachten über den Blutalkoholgehalt des Soldaten für die Zeit um 4.00 Uhr erstattete, legte unter anderem nur die vom Soldaten eingeräumte Alkoholmenge von zweimal 0,33 l Pils-Bier und zweimal 2 cl Weinbrand zugrunde, und kam dabei zu einem Blutalkoholgehalt von maximal 0,74 Promille, der bei einem Abbau von 0,15 Promille in der Stunde zum Zeitpunkt der Fahrt (ca. 1.00 Uhr Ende des Alkoholkonsums und ca. 4.00 Uhr Beginn der Dienstfahrt) demnach bis unter 0,5 Promille abgebaut war, so daß danach der Soldat jedenfalls bei Antritt der Fahrt nicht mehr alkoholbedingt fahruntüchtig war. Von dieser Berechnungsgrundlage der genossenen Alkoholmenge hatte der Senat auszugehen, da über den Alkoholkonsum des Soldaten am Abend des 11. März 1983 keine genauen Erkenntnisse vorliegen und somit zugunsten des Soldaten nur die von ihm selbst eingeräumte Alkoholmenge zugrunde zu legen war. Da auch nicht auszuschließen war, daß der Zeuge Li., der sich bei der fraglichen Fahrt im Führerhaus befand, wegen seiner Schlaftrunkenheit die Fahrt als holprig und mit überhöhter Geschwindigkeit durchgeführt empfand, die möglicherweise zu schnelle Fahrweise des Soldaten auf dessen Unkenntnis des Geländes und dessen mangelnde Fahrpraxis zurückzuführen war und da die Einlassung des Soldaten somit nicht zu widerlegen war, daß er nämlich bei Durchführung der Dienstfahrt fahrtüchtig war, war er insoweit von dem Vorwurf pflichtwidrigen Handelns freizustellen.
Gleichwohl hätte die Kammer im Anschuldigungspunkt 2 den Soldaten nicht vollständig vom Vorwurf eines dienstpflichtwidrigen Verhaltens freistellen dürfen. Die Formulierung im Anschuldigungspunkt 2 enthält nämlich auch den Vorwurf, das Fahrzeug entgegen dem dem Soldaten bekannten Alkoholverbot für Kraftfahrer von Dienst-Kraftfahrzeugen, innerhalb von zwölf Stunden vor Durchführung eines Fahrauftrags gemäß der 3. Strichaufzählung der Nr. 2 ZDv 14/3 B 171 geführt zu haben; denn der Vorwurf der bei Fahrtantritt bereits vorhandenen alkoholbedingten Unfähigkeit, ein Fahrzeug sicher zu führen, ist nur auf der Basis vorangegangenen Alkoholgenusses denkbar und damit mitangeschuldigt.
Zu Anschuldigungspunkt 3:
Am 8. April 1983 hatte der Soldat von seinem Zugführer, dem damaligen Leutnant J., den Auftrag erhalten, einen Lkw zu beladen. Telefonisch befahl er dem damaligen Gefreiten Li., in den technischen Bereich zur Halle zu kommen, um beim Beladen zu helfen. Den Hinweis des Gefreiten Li., er habe gerade vom stellvertretenden Zugführer des Rad-Zuges, dem Zeugen Feldwebel Ho., einen anderen Befehl erhalten, den er noch ausführen müsse, und deshalb er nun nicht kommen könne, beantwortete der Soldat mit dem Hinweis, daß der letzte Befehl gelte. Anschließlich sprach der Soldat darüber mit dem stellvertretenden Zugführer des Rad-Zuges, der mit der Ausführung des Befehls des Soldaten durch den Zeugen Li. einverstanden war. Auch der Gefreite Li. sprach mit Feldwebel Ho.; dieser bedeutete ihm, er habe nunmehr den Befehl des Soldaten auszuführen.
Nachdem sich der Zeuge Li. etwa zehn bis 15 Minuten nach der Erteilung des Befehls in der Halle im technischen Bereich gemeldet hatte, wurde ihm befohlen, einen etwa 30 kg schweren Amboß aus dem Keller zu holen. Da dieser Gegenstand für den körperlich schmächtigen Zeugen Li. zu schwer war, trug ein anderer Soldat den Amboß zum Lkw und stellte ihn neben der Ladefläche ab. Der Soldat verlangte daraufhin von Li., den Amboß auf die Ladefläche des Lkw zu heben. Dieser erklärte, dazu sei er zu schwach, woraufhin ein anderer Soldat den Amboß auf die Ladefläche hob. Etwas später ordnete der Soldat eine Zigarettenpause an. Auf der Ladefläche fertigte er während dieser Pause nun aus einem längeren Hanfseil, das wie andere Seile auch zum Verzurren diente, eine Schlinge. Er erklärte, wenn es bei der Abnahme der Werkzeugausstattung in Calw Schwierigkeiten gäbe, dann würde er die dortigen Prüfer notfalls damit - gemeint war die Schlinge - aufhängen. Diese, Äußerung des Soldaten war scherzhaft gemeint und wurde auch von den am Lkw stehenden Zeugen Li., Mü. und Ha. so verstanden. Der Soldat legte anschließend das Verzurrseil mit der Schlinge über den hinteren Hauptspriegel, von dem die Plane des Lkw zuvor etwas zurückgeschlagen worden war, um während des Beladens besser auf der Ladefläche stehen zu können. Danach rief er den Gefreiten Li. im Befehlston mit den Worten zu sich: "Li. komm mal her!" Der Gefreite Li. ging hin; der Soldat nahm in bei den Schultern, drehte ihn um, so daß er mit dem Rücken zu ihm stand, und legte ihm die Schlinge um den Hals. Ob der Soldat dabei überhaupt und gegebenenfalls welche Bemerkungen gemacht hat, konnte in der Berufungshauptverhandlung nicht mehr eindeutig festgestellt werden. Der Soldat zog dann am anderen Ende des Seils leicht an, so daß Li. sich auf die Zehenspitzen stellen mußte, um das Anziehen des Seils abzufangen. Dabei fühlte sich der Gefreite Li. gedemütigt, und ihm traten Tränen in die Augen. Die dabeistehenden Soldaten erschraken, als sie dieses Bild sahen. Der Hauptgefreite Ha. rief dem Soldaten zu, daß er aufhören solle. Daraufhin ließ der Soldat los und nahm dem Gefreiten Li. die Schlinge vom Hals. Nach Aussage des Zeugen Li. dauerte dieser Vorgang etwa eine Minute; er kam ihm allerdings wie eine Ewigkeit vor. Zu einer Strangulierung kam es nicht, da sich die Schlinge nicht fest zuzog, sondern verhältnismäßig locker um den Hals des Zeugen lag. Danach wurde der Lkw weiter beladen, auch der Gefreite Li. beteiligte sich daran. Ob der Soldat bei oder nach dem Abnehmen der Schlinge sagte: "Ach Li. hör doch auf, ein deutscher Soldat kennt keinen Schmerz.", sowie sinngemäß: "Um den war's sowieso nicht schade.", ließ sich nicht mehr einwandrei feststellen. Einige Zeit später am selben Tage unterhielt sich Feldwebel Ho. mit dem Gefreiten Li. und dem Soldaten im UvD-Zimmer über die sich widersprechenden Befehle vom Vormittag; dabei wirkte der Gefreite Li. verstört und brach mehrfach in Tränen aus, ohne daß der Vorfall mit der Schlinge erörtert wurde.
Als am 15. Juli 1983 ein anderer Unteroffizier während einer Unterrichtspause versuchte, mit einem feststehenden Bundeswehrmesser dem Gefreiten Li. die Schulterklappen abzuschneiden, erlitt dieser einen Nervenzusammenbruch und begab sich zu dem damals diensthabenden Truppenarzt, Stabsarzt Dr. H. Dieser schrieb den psychisch erschöpften Soldaten acht bis zehn Tage "krank zu Hause". Erst den nachhaltigen Bemühungen des damaligen Kompaniefeldwebels, Hauptfeldwebel P., und des damaligen Kompaniechefs, Oberleutnant Ma., gelang es, die über die Vorfälle entsetzten Eltern des Gefreiten Li. davon abzuhalten, die Angelegenheit an die Presse zu geben.
c)
Der festgestellte Sachverhalt ist dienstrechtlich wie folgt zu würdigen:
Mit seinem Verhalten zu Anschuldigungspunkt 1, nämlich in der Nacht von Freitag, dem 11. März, auf Samstag den 12. März 1983, im Dienst Alkohol getrunken zu haben, hat der Soldat - entgegen der Auffassung der Truppendienstkammer - gegen seine Pflicht zum Gehorsam gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 SG verstoßen. In der Anschuldigungsschrift wird dem Soldaten zu diesem Punkt vorgeworfen, er habe "trotz befohlenen absoluten Alkoholverbots" Bier und Weinbrand zu sich genommen. Damit hat der Wehrdisziplinaranwalt den angeschuldigten Ungehorsam ausreichend konkretisiert, zumal er in dem ergänzenden Ermittlungfsergebnis zum Tatvorwurf Nr. 1 weiter ausgeführt hat, "der Soldat trank, trotz des Grundsatzbefehls 'Alkohol im Dienst' - eine Ausnahmegenehmigung war durch den damaligen Kompaniechef, Oberleutnant Ma. für diesen Abend nicht erteilt - mindestens zwei Flaschen Pils und ... Weinbrand". Mit dem "Grundsatzbefehl" hat der Wehrdisziplinaranwalt das grundsätzliche Alkoholverbot im Dienst gemäß ZDv 10/5 Nr. 414 gemeint. Das ist jedem Soldaten ersichtlich und verständlich. Daß dies auch dem Soldaten bekannt war, hat er im übrigen in seiner Einlassung in der Berufungshauptverhandlung dargetan. Der Soldat konnte sich auch sachgemäß gegen diesen Vorwurf verteidigen, so daß die in der Tat fehlende exakte Benennung des Befehls der Feststellung, der Soldat habe auch gegen seine Pflicht, Befehle zu befolgen, verstoßen, nicht entgegensteht. Dadurch, daß der Soldat als Verantwortlicher und zur Dienstaufsicht beim AAG-Zug der Instandsetzungsausbildungskompanie ... eingeteilt war und es zuließ, daß die Hilfsausbilder an dem fraglichen Abend Alkohol zu sich nahmen, ohne daß eine entsprechende Ausnahme von dem allgemeinen Alkoholverbot nach Nr. 414 ZDv 10/5 vorlag, hat der Soldat zugleich seine Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) verletzt. Durch dieses Verhalten insgesamt ist er auch seiner Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) nicht nachgekommen.
Soweit der Soldat im Anschuldigungspunkt 2 entgegen dem ihm bekannten Verbot für Kraftfahrer von Dienst-Kraftfahrzeugen gemäß der 3. Strichaufzählung der Nr. 2 ZDv 14/3 B 171, innerhalb einer Zeit von zwölf Stunden vor Antritt der Fahrt Alkohol zu sich genommen hat, hat er gegen seine Pflicht zum Gehorsam (§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 SG) verstoßen und hat damit wiederum seine Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten im Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verletzt.
Im Anschuldigungspunkt 3 hat der Soldat gegen seine Pflicht zur Kameradschaft gemäß § 12 Satz 2 SG verstoßen, da er mit dieser Handlungsweise die Würde und die Ehre des Gefreiten Li. verletzte. Indem er den Gefreiten Li. im Befehlston zu sich kommen ließ, verletzte er die Pflicht, Befehle nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Gesetze zu erteilen (§ 10 Abs. 4 SG). Da er die entwürdigende Behandlung des Gefreiten Li. als Vorgesetzter beging, der dazu verpflichtet ist, Schaden von seinen Untergebenen abzuwenden, verletzte er auch die Pflicht zur Fürsorge (§ 10 Abs. 3 SG). Durch sein Verhalten hat der Soldat erneut gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verstoßen.
Da er jeweils mit Wissen und Wollen handelte und ihm keine Rechtfertigungs- bzw. Schuldausschließungsgründe zur Verfügung standen, hat er seine Pflichten jeweils vorsätzlich verletzt.
Insgesamt hat der Soldat somit ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen.
d)
Das Dienstvergehen wiegt schwer. Die ehrverletzende und herabwürdigende Behandlung Untergebener ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein sehr ernstzunehmendes Fehlverhalten. Nach Art. 1 Abs. 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Dieses Gebot kann innerhalb und außerhalb der Streitkräfte nicht unterschiedlich gehandhabt werden, es bildet auch die Grundlage der Wehrverfassung der Bundesrepublik Deutschland (§ 6 SG) und bedarf im militärischen Bereich sogar besonderer Beachtung (BVerwG Urteil vom 20. Mai 1981 - 2 WD 9/80 = BVerwGE 73, 187). Eine menschenunwürdige und ehrverletzende Behandlung eines Kameraden hat mit Kameradschaft nicht das Geringste zu tun. Sie zerstört im Gegenteil die Autorität des Vorgesetzten, das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen. Nur auf Oberzeugung und Vertrauen baut sich aber der Gehorsam auf, dessen die Bundeswehr im allgemeinen und ein Vorgesetzter innerhalb des militärischen Gefüges im besonderen bedarf. Ein Vorkommnis wie im vorliegenden Fall zu Anschuldigungspunkt 3 ist daher dem militärischen Zusammenhalt und der Schlagkraft der Truppe in hohem Maße abträglich. Auch die Öffentlichkeit nimmt solche Vorfälle mit größtem Befremden zur Kenntnis.
Der Gesetzgeber hat dem Rechnung getragen, indem er die Mißhandlung und entwürdigende Behandlung von Untergebenen als kriminelles Unrecht eingestuft und als Wehrstraftaten mit empfindlichen Strafen bedroht hat. Ein Unteroffizier, der einen Untergebenen entwürdigend behandelt, disqualifiziert sich angesichts seiner verschärften Haftung nach § 10 Abs. 1 SG dienst- und disziplinarrechtlich selbst dann in seiner Vorgesetztenstellung, wenn sein Opfer durch das Einwirken keinen bleibenden Gesundheitsschaden erleidet. Der Senat hat daher in ständiger Rechtsprechung in Fällen von Untergebenenmißhandlung - auch aus generalpräventiven Gründen - eine reinigende Maßnahme zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen gewählt (BVerwG Urteil vom 12. Juli 1984 - 2 WD 17/84 = NZWehrr 1984, 255 m.w.N., zuletzt bestätigt durch Urteil vom 16. Juli 1986 - 2 WD 1/86 = NZWehrr 1987, 27).
Erschwerend kommt hier hinzu, daß sich der Soldat als Objekt seines ehrverletzenden und herabwürdigenden, nach eigener Einlassung jedoch als Blödelei gedachten Verhaltens einen Soldaten aussuchte, der ständig Hänseleien anderer Soldaten ausgesetzt war, bereits mehrfach empfindlicher als andere darauf reagiert hatte und mit den körperlichen und psychischen Anforderungen des Soldatenalltags nicht immer zurecht kam. Dieser Untergebene hätte des besonderen Schutzes und der besonderen Fürsorge seiner Vorgesetzten, damit auch des Soldaten, bedurft. Zu Lasten des Soldaten ist schließlich zu berücksichtigen, daß sein Verhalten nicht nur im engeren Kreis der Kameraden, sondern auch außerhalb der Bundeswehr bekannt wurde und dadurch ein Bild entstand, welches geeignet ist, das Vertrauen der Bevölkerung und insbesondere der Eltern wehrpflichtiger Soldaten zu erschüttern. Dem engagierten Einsatz des Einheitsführers und des Zugführers des Soldaten ist es zu verdanken, daß die Behandlung, welche der Gefreite der Reserve Li. bei der Bundeswehr erfahren hat, nicht breiterer Öffentlichkeit bekannt wurde.
Gegenüber dem Verhalten des Soldaten, welches Gegenstand von Anschuldigungspunkt 3 ist, kommt dem pflichtwidrigen Verhalten zu den Anschuldigungspunkten 1 und 2 deutlich weniger Gewicht zu. Insoweit hätte bei einem erstmaligen Fehlverhalten eines noch jungen und erst wenige Monate vor der Tat beförderten Unteroffiziers eine einfache Disziplinarmaßnahme als erzieherische Einwirkung ausgereicht. Insgesamt zeigt das im Anschuldigungspunkt 1 und 2 beschriebene Verhalten jedoch, daß jedenfalls damals für den Soldaten die Einhaltung seiner Pflichten nicht selbstverständlich war.
Da seit dem Fehlverhalten nunmehr fünf Jahre vergangen sind, ist angesichts der weiteren Reifung der Persönlichkeit des Soldaten und seiner nach der Tat gezeigten dienstlichen Leistungen und tadelfreien Erfüllung seiner soldatischen Pflichten die an sich verwirkte Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad weder aus erzieherischen noch aus generalpräventiven Gründen erforderlich. Der Soldat ist, abgesehen von dem hier in Frage stehenden Verhalten, weder strafrechtlich noch disziplinar in Erscheinung getreten. Er hat seine Tat bereut und sich über viele Jahre hinweg dienstlich einwandfrei geführt; er hat als Ausbilder und Fachvorgesetzter über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbracht und damit zum Ausdruck gebracht, daß die Tat für ihn nunmehr als persönlichkeitsfremd anzusehen ist und daß mit einer Wiederholung eines derartigen Fehlverhaltens nicht - mehr - zu rechnen ist. Dabei ist zwar zu berücksichtigen, daß in der Tat selbst keine Milderungsgründe liegen, daß der Soldat zum Zeitpunkt der Tat jedoch ein gerade beförderter und sehr junger Unteroffizier war, der über keine militärischen Erfahrungen im Ausbildungsdienst verfügte. Für den Soldaten spricht im besonderen auch, daß er von seinem Disziplinarvorgesetzten überdurchschnittlich beurteilt wird und daß dieser sogar bereit wäre, ihn als Feldwebel zu behalten.
Wenngleich nach Auffassung des Senats schon wegen dieser über Jahre andauernden, insgesamt doch außergewöhnlichen Nachbewährung die Dienstgradherabsetzung nicht mehr als angemessene Maßnahme angesehen werden kann, so erfordert doch Art und Schwere des Dienstvergehens, welches Gegenstand von Anschuldigungspunkt 3 ist, unabdingbar die Verhängung einer laufbahnhemmenden disziplinargerichtlichen Maßnahme, um allgemein und dem Soldaten gegenüber deutlich zu machen, daß die Verletzung der Würde des Untergebenen ein schwerwiegendes Dienstvergehen darstellt. Der Senat hielt deshalb ein Beförderungsverbot von drei Jahren für angemessen, aber auch für ausreichend, um ihn nunmehr, insbesondere unter Berücksichtigung der Nachbewährung des Soldaten, auf das Pflichtwidrige seines Tuns hinzuweisen.
Die gegen den Soldaten am 8. September 1983 durch den Chef Instandsetzungsausbildungskompanie 10/11 verhängte sachgleiche Disziplinarbuße von 400,00 DM, die unanfechtbar geworden, vollstreckt und getilgt worden war, war aufzuheben (§ 89 Abs. 2 i.V.m. § 38 Nr. 5 WDO). Der Betrag der Disziplinarbuße von 400,00 DM ist an den Soldaten zurückzuzahlen.
4.
Angesichts der Verurteilung des Soldaten hat er die Kosten des ersten Rechtszuges und die ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 und § 132 Abs. 2 WDO zu tragen. Gründe für eine Kosten- und Auslagentilgung gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz WDO und § 132 Abs. 2 WDO waren nach der Entscheidung des Senats nicht mehr gegeben, weil der Soldat auch im Anschuldigungspunkt 2 wegen des Vorwurfs eines pflichtwidrigen Verhaltens verurteilt wurde und insoweit durch die teilweise Freistellung keine ausscheidbaren Kosten entstanden sind. Da der Soldat jedoch das Ziel seiner Berufung, soweit es sich um den Hilfsantrag in der Berufungsschrift handelt, erreicht hat, waren die Kosten des Berufungsverfahrens in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen gemäß § 132 Abs. 4 WDO dem Bund zu überbürden.
Dr. Schwandt
Roth
Onusseit
Bergmann