Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.07.1990, Az.: BVerwG 2 WD 4/90
Wehrrecht; Unwürdige und ehrverletzende Behandlung; Schwerwiegendes Dienstvergehen; Dienstgradherabsetzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.07.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 4/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 12432
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Mitte - 06.11.1989 - AZ: M 1 VL 9/89
Rechtsgrundlage
- § 54 WDO
Fundstellen
- BVerwGE 86, 305 - 308
- NVwZ-RR 1991, 204 (amtl. Leitsatz)
- ZBR 1991, 93
Redaktioneller Leitsatz
Die unwürdige und ehrverletzende Behandlung Untergebener ist für einen Soldaten in Vorgesetztenstellung ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen, bei dem die Dienstgradabsetzung den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet.
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 12. Juli 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier, ferner
Major Zimmermann, Hauptfeldwebel Stiller als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizobersekretärin ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 1. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte vom 6. November 1989 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.
Gegen den Soldaten wird ein Beförderungsverbot für die Dauer von zwei Jahren und eine Gehaltskürzung um ein Zwanzigstel für die Dauer von acht Monaten verhängt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Gründe
I
Der jetzt 30 Jahre alte Soldat besuchte Volksschule und Gymnasium, das er nach der 10. Klasse am 25. Juni 1977 verließ. Er erlernte das Kraftfahrzeug-Mechaniker-Handwerk und bestand am 13. August 1980 die Gesellenprüfung. Anschließend war er in dem erlernten Beruf tätig, bis er zum 1. Oktober 1980 zur Instandsetzungsausbildungskompanie ... in D. einberufen wurde, um Grundwehrdienst zu leisten.
Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung wurde der Soldat mit Urkunde vom 9. Februar 1981 am 20. Februar 1981 als Schütze in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf zwei Jahre festgesetzt, später auf vier, neun und schließlich auf zwölf Jahre verlängert. Sie wird demnach planmäßig am 30. September 1992 enden, nachdem ein Antrag des Soldaten, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten übernommen zu werden, von der Stammdienststelle des Heeres am 20. Juni 1988 abschlägig beschieden wurde. Ein weiterer Antrag auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten ist allerdings noch anhängig.
Nach der Grundausbildung wurde der Soldat zum 1. Januar 1981 als Kraftfahrzeug-/Panzerschlosser zur Panzermörserkompanie ... in W. versetzt und am 1. April 1981 zum Gefreiten, am 30. Oktober 1981 zum Obergefreiten befördert. Als Angehöriger der .../Feldartilleriebataillon in E. bestand er die Unteroffizierprüfung mit der Abschlußnote " gut", wurde am 8. Juni 1982 zum Unteroffizier ernannt und zum 16. Juli 1982 als Transportunteroffizier und Gruppenführer zur .../Transportbataillon ... in H. versetzt. Er bestand auch einen Unteroffizierlehrgang Teil 2 - Nachschubtruppe - U/T-Umsetzer -, wechselte zum 10. Juni 1983 zur .../Transportbataillon ... als Transportunteroffizier und Technischer Unteroffizier und wurde am 3. August 1983 zum Stabsunteroffizier befördert. Einen Unteroffizieraufbaulehrgang Militärkraftfahrlehrer Rad bestand er ebenfalls mit der Abschlußnote "gut". Zum 1. Januar 1984 zur .../Transportbataillon ... als Militärkraftfahrlehrer-Unteroffizier Rad versetzt, wurde er mit Wirkung vom 24. Oktober 1984 zum Feldwebel ernannt. Zum 2. Januar 1986 zur Fahrschulgruppe ... Transportbataillon ... in H. versetzt, gehört er seit 1. April 1986 der Fahrschulgruppe H. als Militärkraftfahrlehrer-Feldwebel Rad an. Mit Urkunde vom 8. Februar 1988 wurde er am 18. März 1988 zum Oberfeldwebel befördert.
In seiner Dienststellung als Transportunteroffizier und Gruppenführer wurde der Soldat am 11. März 1983 noch mit "5 C" bewertet, steigerte sich aber als Militärkraftfahrlehrer-Feldwebel Rad in den Beurteilungen vom 29. August 1985 auf "4 C" und vom 10. August 1987 auf "3 B". In der Beurteilung vom 2. April 1990 erzielte er in der gebundenen Beschreibung als Durchschnitt die Wertung 2,47 und erhielt in der freien Beschreibung in den Merkmalen "Fähigkeit zur Einsatzführung", "Durchsetzungsvermögen" und "Kameradschaft" jeweils den Ausprägungsgrad "B". Er erhielt zwei förmliche Anerkennungen, und zwar
am 13. Juli 1982, weil er sich seit Mai 1982 als Kraftfahrzeug-/Panzerinstandsetzungs-Unteroffizier im Instandsetzungszug der .../Feldartilleriebataillon ... in E. in kürzester Zeit unter sehr hohem persönlichen Einsatz auch außerhalb der Dienstzeit in alle Betriebsabläufe der Truppeninstandsetzung - vor allem der zweiten Fahrzeuggeneration - eingearbeitet hatte, so daß er in der Lage war, selbständig zu arbeiten und gleichzeitig Soldaten auszubilden; durch seinen Fleiß und Arbeitseifer hatte er mit dazu beigetragen, daß das Feldartilleriebataillon ... bei der technischen Materialprüfung C vom 28. Juni bis 7. Juli 1982 ein gutes Ergebnis erzielte,
und am 22. Januar 1987, weil er in der Vorbereitungs- und Durchführungsphase der Prüfstufe C im Jahre 1986 durch viel Umsicht, Organisationstalent und weit über dem Durchschnitt liegende Leistungen wesentlich zu dem überdurchschnittlich guten Prüfungsergebnis beigetragen hatte; als Verantwortlicher für die Einsatzbereitschaft der Ausbildungsfahrzeuge der Fahrschulgruppe H. trug er durch sein persönliches Engagement und sein großes Fachwissen erheblich dazu bei, daß der Einsatzstand der Fahrzeuge die Erfüllung des Ausbildungsauftrages sicherstellte, sein Pflichtbewußtsein und seine Leistungsbereitschaft waren vorbildlich.
Durch Kompaniebefehl vom 29. November 1988 wurde ihm ein Tag Freistellung vom Dienst als besondere erzieherische Maßnahme gewährt, weil er als Schirrmeister der Fahrschulgruppe über mehrere Jahre durch sein persönliches Engagement für einen hohen Stand der Einsatzbereitschaft und hervorragende Prüfungsergebnisse sorgte. Im Bataillonsbefehl vom 8. Dezember 1988 wurde der Soldat gelobt, weil er sich in besonders vorbildlicher Weise bei der Vorbereitung und Durchführung der technischen Materialprüfung C 1988 hervorgetan hatte. Seit Oktober 1982 ist er berechtigt, das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst, seit März 1986 das Ehrenkreuz der Bundeswehr, jeweils in Bronze, zu tragen.
Bundeszentralregister und Disziplinarbuch enthalten keine Eintragungen über Strafen oder disziplinare Maßregelungen.
Die Dienstbezüge des Soldaten berechnen sich aus der 6. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 mit Amtszulage nach Fußnote 3 des Bundesbesoldungsgesetzes und betragen monatlich 3.462,36 DM brutto, 3.328,90 DM netto. Aus einer Nebentätigkeit als ziviler Fahrschullehrer erzielt er monatlich ca. 250 DM netto. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet. Er hat lediglich für einen noch bis Dezember 1990 laufenden Kredit monatliche Raten von 73,41 DM zu zahlen.
Aus der am 27. Mai 1983 geschlossenen Ehe sind zwei, jetzt drei Jahre alte Söhne hervorgegangen. Die Ehefrau des Soldaten ist nicht erwerbstätig.
II
In dem am 12. August 1988 ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren, fand, ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 28. April 1989, die 1. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte den Soldaten am 6. November 1989 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zu einer Gehaltskürzung um ein Fünfzehntel für die Dauer von zwölf Monaten.
Sie hielt folgenden Sachverhalt für erwiesen:
"Zu den Anschuldigungspunkten 1 a - 1 c
Am 11.05.1988 war der Soldat als Prüfer der Fahrschule des Transportbataillons ... eingeteilt. Der Prüfungsabschnitt 'technische Prüfung am Fahrzeug', der im technischen Bereich der H.-Kaserne in H. stattfand, wurde von dem Soldaten abgenommen. Teilnehmer der Prüfungsgruppe waren die damaligen Schützen und jetzigen Gefreiten d. Res. ... He., Ka., Ki. sowie der inzwischen aus der Bundeswehr ausgeschiedene Stabsunteroffizier d. Res. Nu..
Der Zeuge He. wurde als erster von dem Soldaten geprüft. Nachdem He. auf eine entsprechende Frage des Soldaten den Radwechsel an der Hinterachse eines Lkw beschrieben und erwähnt hatte, daß auf einem Zettel zu vermerken sei, daß das Rad nach 50 km nachgezogen werden müsse, fiel ihm nicht gleich ein, an welcher Stelle dieser Zettel zu hinterlegen war. Der Soldat fragte den Gefreiten d. Res. He. in lautem Tonfall 'Schicken Sie den Ihrer Freundin? ' und er faßte He. als dieser auch jetzt noch nicht wußte, wo der Zettel zu deponieren war, mit einer Hand von hinten an die linke Schulter, drehte mit der anderen Hand den rechten Arm des Zeugen He. auf dessen Rücken und drückte ihn mit Unterstützung seines Knies zum Führerhaus, wo der vorerwähnte Zettel über das Nachziehen des Rades nach einer Fahrleistung von 50 km zu hinterlegen war. Der Zeuge Oliver He. fühlte sich durch die Handlungsweise des Soldaten gekränkt. Er meldete aber den Vorfall nicht, weil er befürchtete, aus Schikane die Prüfung zwecks Erlangung der Bundeswehr-Fahrerlaubnis nicht zu bestehen.
In ähnlicher Weise ging der Soldat gegenüber dem Gefreiten d. Res. Ka. vor. Nachdem dieser eine Frage nach der Profiltiefe der Reifen nicht zur vollsten Zufriedenheit des Soldaten beantwortet hatte, ergriff dieser den Zeugen Ka. an der Knopfleiste seines Overalls und zog ihn vom Führerhaus der Zugmaschine etwa 13 m bis zur Höhe der Vorderachse des Anhängers beim Rückwärtsgehen vor sich her. Der Gefreite d. Res. Ka. fühlte sich durch das Verhalten des Soldaten gedemütigt. Er erstattete keine Meldung, weil auch er befürchtete, er könne sonst Nachteile bei der Fahrschulprüfung haben.
Als Stabsunteroffizier d. Res. Nu. als letzter Prüfling an der Reihe war, trat der Soldat bis auf etwa 1/2 m vor den Zeugen Nu. und sagte: 'Jetzt kommen wir zu unserem Stabsunteroffizier'. Dabei bohrte er seinen Zeigefinger mit anhaltendem Druck auf die Brust des Stabsunteroffiziers d. Res. Nu.. Da sich der Zeuge Nu. dieses verbat, nahm der Soldat den Finger wieder weg.
Nach Abschluß des Fahrschullehrganges sah sich Stabsunteroffizier d. Res. Nu. veranlaßt, die Vorkommnisse zu melden.
...
Zum Anschuldigungspunkt 2
Im Juni 1988 war der Soldat an mehreren Tagen Fahrlehrer von einer Gruppe von 3 Soldaten, zu denen neben den damaligen Schützen und jetzigen Gefreiten d. Res. Re. und Schn. auch der inzwischen aus der Bundeswehr ausgeschiedene Schütze d. Res. Mario He. gehörte. An einem nicht mehr feststellbaren Tag im Juni 1988 hatte der Zeuge Mario He. als Fahrschüler am Steuer eines VW-Kübel 0,4 to im sogenannten 'Franzosenviertel' von Trier das Fahrschulfahrzeug in eine Parklücke rückwärts einzuparken. Als He. dies auch nach Wiederholung des Vorganges nicht gelang, befahl der Soldat dem Zeugen He., die Heizung im Fahrzeug einzuschalten. Da Mario He. nach dem mißglückten Einparkmanöver nervös war und schwitzte, bemerkte er, daß er die Hitze nicht ertragen könne und davon Kopfschmerzen bekommen würde. Mit den Worten 'Das ist Blödsinn', bestand der Soldat darauf, die Heizung einzuschalten, was der Zeuge Mario He. dann auch tat. Dies bewirkte schon nach kurzer Zeit einen spürbaren Temperaturanstieg im Inneren des Fahrschulfahrzeuges, an dem das Verdeck und die Fenster geschlossen waren. Während die Heizung etwa 5-10 Minuten eingeschaltet blieb und es im Wagen immer wärmer wurde, wiederholte der Zeuge He. noch einige Male das Rückwärtseinparken, das ihm schließlich nahezu ordnungsgemäß gelang. Der Schütze d. Res. Mario He. empfand das Verhalten des Soldaten nicht als Scherz, sondern fühlte sich hierdurch gedemütigt.
...
Nach den glaubwürdigen und übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen Mario He., Re. und Schn. ist es nach dem Einschalten der Fahrzeugheizung auch zu einer merklichen Erwärmung im Fahrzeug gekommen. Diese Feststellung wird bestätigt durch das Gutachten des Sachverständigen, Major S., dem sich die Kammer angeschlossen hat. Major S. hat bezüglich der in dem fraglichen Fahrschulfahrzeugtyp eingebauten Heizung ausgeführt, daß bereits 30 Sekunden nach dem Einschalten der Heizung Warmluft austritt und schon nach einer 6 minütigen Laufzeit der Heizung auf kleiner Stufe bei einer Außentemperatur von etwa 17 Grad C eine Temperatur erreicht wird, die in Kopfhöhe des Soldaten bei etwa 38 Grad C liegt. Daß bei einer derartigen Temperatur dem Zeugen Mario He. unter den gegebenen Umständen die Ausübung des Fahrschuldienstes erschwert wurde, steht für die Kammer ohne Zweifel fest."
Die Truppendienstkammer würdigte diese Handlungsweise des Soldaten als vorsätzliche Verstoße gegen die Pflichten, für seine Untergebenen zu sorgen (§ 10 Abs. 3 SG), zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG) und zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). Insgesamt habe der Soldat dadurch ein Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG begangen unter der verschärften Haftung nach § 10 Abs. 1 SG.
Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:
Das Dienstvergehen sei nicht leichtzunehmen. Nach Art. 1 Abs. 1 GG sei die Würde des Menschen unantastbar. Dieses Gebot bedürfe im militärischen Bereich sogar besonderer Beachtung. Jeder noch so in die Augen springende vermeintliche militärische oder technische Ausbildungserfolg sei bedeutungslos, wenn er auf Kosten einer Verletzung der Würde und Ehre von Untergebenen erkauft wird. Eine menschenunwürdige und ehrverletzende Behandlung von Kameraden habe mit militärisch notwendiger Härte nicht das geringste zu tun. Sie zerstöre im Gegenteil die Autorität des Vorgesetzten und untergrabe das Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen. Pflichtverletzungen der vorliegenden Art seien daher dem militärischen Zusammenhalt, der militärischen Disziplin und der Schlagkraft der Truppe in hohem Maße abträglich. Eine entwürdigende und ehrverletzende Behandlung von Untergebenen sei daher in § 31 WStG mit Freiheitsstrafe bedroht und erfordere auch disziplinar eine scharfe Reaktion. Nicht selten hätten schon derartige Handlungsweisen eines Vorgesetzten gegenüber Untergebenen disziplinar zu einer Dienstgradherabsetzung geführt. Um einen so schwerwiegenden Fall handele es sich hier aber nicht. Dem Soldaten könne zugute gehalten werden, daß die Eingriffe in das Recht auf Menschenwürde nicht besonders intensiv gewesen seien und daß er auch nicht aus sadistischen Motiven heraus gehandelt habe. Es habe ferner nicht außer acht gelassen werden können, daß er in seiner Verwendung als Fahrlehrer und Prüfer hart gefordert worden sei. Diese nervliche Beanspruchung sowie sein Bestreben, auch selbst den schwächsten Fahrschüler zum Erfolg zu führen, mögen mit dazu beigetragen haben, daß es zu den hier festgestellten Ausschreitungen gekommen sei. Positiv sei ebenfalls zu werten, daß der Soldat seit einem langen Zeitraum überdurchschnittliche Leistungen erbringe, was auch in der Erteilung von zwei förmlichen Anerkennungen Ausdruck gefunden habe. Für den Soldaten spreche schließlich auch, daß er sich sonst als Staatsbürger und Soldat einwandfrei geführt habe. Diese Gründe hätten die Kammer veranlaßt, sowohl von einer Dienstgradherabsetzung als auch von einem Beförderungsverbot abzusehen und gegen den Soldaten lediglich auf eine Gehaltskürzung zu erkennen. Diese habe jedoch der Höhe und Dauer nach über das Mindestmaß hinausgehen müssen, um dem Soldaten eindringlich das Pflichtwidrige seines Tuns vor Augen zu führen und ihn zu mahnen, künftig pflichtgemäß zu handeln.
Gegen diese ihm am 4. Dezember 1989 zugestellte Entscheidung hat der Wehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 18. Dezember 1989, beim Truppendienstgericht eingegangen am 2. Januar 1990, Berufung zuungunsten des Soldaten eingelegt. Er hat das Rechtsmittel auf die Maßnahmebemessung beschränkt und beantragt, den Soldaten zu einer höheren disziplinargerichtlichen Maßnahme zu verurteilen.
Zur Begründung hat er ausgeführt:
Die Kammer habe den Sachverhalt zutreffend festgestellt. Die verhängte disziplinargerichtliche Maßnahme werde jedoch nicht der Eigenart und Schwere der festgestellten Pflichtverletzungen gerecht. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung seien entwürdigende und ehrverletzende Behandlungen von Fahrschulsoldaten durch Kraftfahrlehrer ein so schwerwiegendes Dienstvergehen, daß in der Regel eine nach außen sichtbare disziplinargerichtliche Maßnahme angemessen sei. Zutreffend habe die Kammer deshalb eine Dienstgradherabsetzung zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen gewählt. In der Begründung der Maßnahmebemessung sei sie aber zu Unrecht maßnahmemildernd davon ausgegangen, daß der Soldat nicht aus sadistischen Motiven gehandelt habe. Sie habe dabei verkannt, daß das Fehlen von Maßnahmeschärfungsgründen nicht zur Milderung der Regelmaßnahme führen könne. Ein sadistisches Motiv, die anormale Triebbefriedigung durch körperliches und seelisches Quälen eines anderen, sei gerade nicht der typische und regelmäßige Beweggrund einer menschenunwürdigen, ehrverletzenden Behandlung. Die von der Kammer weiter dem Soldaten bei der Maßnahmebemessung zugute gehaltenen Erwägungen, daß dessen Eingriffe in das Recht auf Menschenwürde nicht besonders intensiv gewesen seien, liefen den tatsächlichen Feststellungen, insbesondere zu den Anschuldigungspunkten 1 a bis b und 2 zuwider. Diese Fälle seien sehr wohl als besonders intensive Eingriffe in das Recht der Menschenwürde zu bewerten, weil der Soldat mit seinen Untergebenen nicht wie mit mündigen Bürgern in Uniform verfahren sei, sondern diese durch seine tätlichen Übergriffe zu bloßen Objekten herabgewürdigt habe. Schon die tatsächlichen Übergriffe des Soldaten allein seien alles andere als nicht besonders intensiv zu werten. In den konkreten Situationen aber, daß Prüfungsfragen nicht zur vollen Zufriedenheit beantwortet werden oder daß ein bestimmtes Fahrmanöver noch nicht beherrscht wird, führe ein derartiger Übergriff zu erheblichen Eingriffen in die Menschenwürde. Derartiges Ausbildungsverhalten sei als eine starke Geringschätzung der geistigen Fähigkeiten der Untergebenen zu bewerten. Der Soldat habe nämlich seine Untergebenen nicht durch eine kurze, erläuternde Frage oder Erklärung zum Ausbildungsziel, sondern allein durch körperliche Maßregelungen geführt, die in den konkreten Situationen als völlig unsachgemäß und unverhältnismäßig zu bewerten gewesen seien. Gerade deshalb hätten sich der Zeuge Oliver He. gekränkt und die Zeugen Ka. und Mario He. gedemütigt gefühlt.
Der Verteidiger des Soldaten ist der Berufung entgegengetreten und hat insbesondere darauf hingewiesen, daß das Urteil außer auf den zugrundeliegenden Feststellungen auch auf dem persönlichen Eindruck beruhe, den der Soldat sowie die Zeugen und Sachverständigen dem Gericht vermittelt hätten.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Das zuungunsten des Soldaten geführte Rechtsmittel ist nach Antrag und Begründung ausdrücklich auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt worden. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts seiner Entscheidung zugrunde zu legen und nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).
3.
Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts hatte Erfolg. Die Truppendienstkammer hat Eigenart und Schwere des Dienstvergehens verkannt.
Nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, dessen Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
Das Dienstvergehen wiegt seiner Eigenart nach schwer. Eine unwürdige und ehrverletzende Behandlung Untergebener ist für einen Soldaten in Vorgesetztenstellung stets ein sehr ernstzunehmendes Fehlverhalten. Es verstößt gegen die Wehrverfassung der Bundesrepublik Deutschland und gegen die Prinzipien der Inneren Führung der Bundeswehr. Nach Art. 1 Abs. 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Dieses Gebot kann innerhalb und außerhalb der Streitkräfte nicht unterschiedlich gehandhabt werden und bedarf im militärischen Bereich sogar besonderer Beachtung. Denn nach der eindeutigen Regelung des § 6 SG hat der Soldat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte wie jeder andere Staatsbürger; seine Rechte werden lediglich im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes durch seine gesetzlich begründeten Pflichten beschränkt. Jeder noch so in die Augen springende vermeintliche militärische oder technische Ausbildungserfolg ist bedeutungslos, wenn er auf Kosten einer Verletzung der Würde, der Ehre und/oder der körperlichen Unversehrtheit eines Untergebenen erkauft wird. Jeder "Spaß" endet dort, wo er die Würde, die Ehre und/oder die körperliche Unversehrtheit eines Kameraden verletzt. Eine unwürdige und ehrverletzende Behandlung eines Kameraden hat mit militärisch notwendiger Härte oder mit Kameradschaft nicht das geringste zu tun. Sie zerstört im Gegenteil die Autorität des Vorgesetzten, das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen. Nur auf Oberzeugung und Vertrauen baut sich aber der Gehorsam auf, dessen die Bundeswehr im allgemeinen und ein Vorgesetzter innerhalb des militärischen Gefüges im besonderen bedarf. Pflichtverletzungen der vorliegenden Art sind daher dem militärischen Zusammenhalt und der Schlagkraft der Truppe in hohem Maße abträglich. Auch die Öffentlichkeit nimmt solche Vorfälle mit größtem Befremden zur Kenntnis. Der Gesetzgeber hat dem Rechnung getragen, indem er die Mißhandlung und die entwürdigende Behandlung von Untergebenen zum kriminellen Unrecht erhoben und als Wehrstraftaten in den §§ 30 und 31 WStG mit empfindlichen Strafen bedroht hat. Ein Portepee-Unteroffizier, der einen Untergebenen körperlich mißhandelt, ihn entwürdigend behandelt oder ihm böswillig den Dienst erschwert, disqualifiziert sich selbst dann in seiner Vorgesetztenstellung, wenn sein Opfer durch sein Einwirken keinen Gesundheitsschaden erleidet. Als Vorgesetzter läßt er dabei nämlich die von ihm nach § 10 Abs. 1 SG geforderte beispielhafte Haltung und Pflichterfüllung außer acht und verstößt gegen den militärischen Grundsatz, daß ein Vorgesetzter seine Untergebenen niemals anfassen darf, außer wenn zur unmittelbaren Durchsetzung eines Befehls kein anderes Mittel bleibt. Der erkennende Senat hat daher in gefestigter Rechtsprechung in Fällen von Mißhandlung oder entwürdigender Behandlung von Untergebenen - auch aus generalpräventiven Gründen - eine reinigende Maßnahme zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen gewählt (BVerwGE 83, 300 und 384 jeweils m.w.N.; Urteil vom 22. Mai 1990 - 2 WD 3/90). Dies gilt insbesondere bei dem Fehlverhalten eines militärischen Fahrlehrers; denn es wäre töricht anzunehmen, daß durch eine Mißhandlung oder entwürdigende Behandlung der Ausbildungserfolg bei den Fahrschülern etwa schneller herbeigeführt werden könne. Im Gegenteil werden diese in den meisten Fällen nur verunsichert und verkrampft (BVerwGE 83, 183).
Hier kommt erschwerend hinzu, daß der Soldat am 11. Mai 1988 gleich dreimal hintereinander Teilnehmer seiner Prüfgruppe bei der technischen Prüfung am Fahrzeug und, wie die Zeugen Oliver He. und Michael Ki. in der Berufungshauptverhandlung übereinstimmend bekundeten, vor den Augen ihres Fahrlehrers gegenseitig "vorgeführt" hat und sogar einen Soldaten in Vorgesetztenstellung, den Stabsunteroffizier Nu., vor Untergebenen bloßstellte. Impulsives, aggressives und autoritäres Verhalten gegen Untergebene in einer Prüfungssituation bringt kein Wohlwollen zum Ausdruck und bedeutet keine Hilfestellung. Als erfahrener Fahrlehrer und Prüfer, der laut Beurteilung in seiner Persönlichkeit gefestigt ist und weiß, was er will, mußte sich der Soldat dessen bewußt sein, daß die Prüfungssituation für seine Prüflinge belastender war als für ihn selbst. Das gilt auch für sein Fehlverhalten, mit dem er im Juni 1988 dem Fahrschüler Mario He. den Dienst erschwert hat. Die Einlassung des Soldaten, er habe den Zeugen durch den Befehl, die Heizung einzuschalten, helfen und ablenken wollen, kann ihm angesichts der Tatsache, daß der Zeuge nach mehreren mißglückten Einparkmanöver bereits nervös war und schwitzte, nicht entlasten. Von dem Zeugen Oberfeldwebel Mü. auf den Vorfall angesprochen, sagte der Soldat auch sinngemäß: "Man muß sie mal 'ranholen, damit sie wach werden."
Dem Soldaten ist jedoch zuzugestehen, daß es ihm in keinem Fall darauf ankam, den Untergebenen zu schaden, ihnen etwas anzutun oder sie gar zu quälen. Sein Handeln entsprach, wie die in der Berufungshauptverhandlung vernommenen Zeugen Oliver He., Michael Ki., Manfred Nu., Jürgen Schn., Günter Re. und Mario He. glaubhaft schilderten, seiner derben Art im Umgang mit Untergebenen, die von seinen Vorgesetzten - ausweislich ihrer Beurteilungen - offensichtlich hingenommen wurde und den Soldaten zumindest subjektiv zu der Auffassung gelangen ließ, bei dieser Fahrschule werde eine provozierende Behandlung und ein Anfassen der Fahrschüler geduldet. Außer gegenüber dem Zeugen Oliver He. hat der Soldat auch nicht sehr intensiv auf die körperliche Integrität seiner Untergebenen und Kameraden eingewirkt; seine Handlungsweise bewegte sich jeweils an der unteren Grenze der denkbaren Fälle. Das rechtfertigte es, hier noch von einer Degradierung abzusehen und den Soldaten lediglich mit einer laufbahnhemmenden Maßnahme zur Pflicht zu mahnen.
Das Beförderungsverbot konnte sich in der Mitte des von § 56 Abs. 2 Satz 1 WDO vorgegebenen Rahmens halten, da sich uneingeschränkte Milderungsgründe in der Person des Soldaten ergaben. Er hat sich dienstlich außerordentlich engagiert und sehr erfreuliche Leistungen erbracht, hat seine Laufbahnlehrgänge gut absolviert, mehrfach Anerkennung und Lob erhalten, sich Auszeichnungen verdient und sich sowohl als Staatsbürger als auch als Soldat tadelfrei geführt.
Um aber Eigenart und Schwere des Dienstvergehens nochmals deutlich hervorzuheben, hat der Senat das Beforderungsverbot mit einer Gehaltskürzung gekoppelt (§ 54 Abs. 2 Satz 1 WDO). Diese Maßnahme soll dem Soldaten, der in der Berufungshauptverhandlung Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt hat, bis hin zu seiner dienstzeitbeendenden Ausbildung wiederkehrend und nachhaltig vor Augen führen, daß in unserem demokratischen Staat Soldaten nicht weiter in ihren Rechten beeinträchtigt werden dürfen, als der Verteidigungsauftrag und der militärische Dienst dies erfordern. Die vom Senat festgesetzte Höhe der Gehaltskürzung entspricht dem gesetzlichen Minimum (§ 55 Satz 1 WDO) und ist für den Soldaten, auch unter Berücksichtigung des seiner Familie geschuldeten Unterhalts, tragbar.
4.
Da die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens dem Soldaten in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO aufzuerlegen. Es bestand kein Anlaß, ihn aus Billigkeitsgründen davon oder von den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu entlasten.
Roth
Dr. Widmaier
Zimmermann
Stiller