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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.06.1991, Az.: BVerwG 2 WD 27.90

Wehrrecht Dienstpflicht ; Leichtfertiger Umgang mit Waffen; Dienstvergehen; Disziplinare Ahndung; Fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht; Konkrete Gefahr; Beförderungsverbot

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.06.1991
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 27.90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12458
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Nord Münster - 21.03.1990 - AZ: 8 VL 1.90

Fundstellen

  • BVerwGE 93, 100 - 105
  • DVBl 1992, 115 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1992, 387-388 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1992, 268 (amtl. Leitsatz)
  • NZWehrr 1992, 34-36
  • ZBR 1992, 85-86

Prozessgegner

Feldwebel ...

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    In gefahrträchtigen Bereichen reicht ein Dienst nach Vorschrift nicht aus. Gefordert ist vielmehr ein mitdenkender Gehorsam im Vollziehen von und Handeln nach Vorschriften.

  2. 2.

    Der leichtfertige Umfang mit Waffen und Munition stellt wegen der damit verbundenen Gefahren stets ein ernstzunehmendes Dienstvergehen dar. Die offenbar unausrottbare Neigung zu gedankenlosem Umgang mit Waffen und Munition gebietet auch aus generalpräventiven Gründen eine strenge disziplinare Ahndung solcher Verfehlungen.

  3. 3.

    Bei einer fahrlässigen Verletzung der Sorgfaltspflichten beim Umgang mit Munition oder Waffen, die eine konkrete Gefährdung nach sich ziehen, ist Ausgangspunkt der Zumessungserwägung ein Beförderungsverbot.

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 6. Juni 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier,
sowie
Oberstleutnant Muhl, Oberfeldwebel Badstöber als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizobersekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 8. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 21. März 1990 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.

Gegen den Soldaten wird ein Beförderungsverbot für die Dauer eines Jahres verhängt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I

Der jetzt 29 Jahre alte Soldat erwarb am 8. Juni 1977 den Hauptschulabschluß und begann anschließend eine Ausbildung als Schiffsbauer, die er am 9. Juli 1980 nach bestandener Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer für O. mit dem Facharbeiterbrief abschloß. In seinem erlernten Beruf arbeitete er danach bis zum 13. September 1981 und war anschließend als Arbeiter bis zum 6. Oktober 1981 tätig. Vom 7. Oktober 1981 bis 30. Juni 1982 war er arbeitslos.

2

Zum 1. Juli 1982 zur 4./P.bataillon 312 in D. zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufen, wurde der Soldat auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung mit Urkunde vom 8. März 1983 am selben Tag als Gefreiter in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine zunächst auf vier Jahre festgesetzte Dienstzeit wurde nach einer weiteren Verlängerung auf acht Jahre, schließlich auf zwölf Jahre festgesetzt und wird mit Ablauf des 30. Juni 1994 enden.

3

Der Soldat wurde nach Ableistung der Grundausbildung als Militärkraftfahrer F2 zur 5./P.bataillon 313 nach V. versetzt. Nach Bestehen des Unteroffizierlehrgangs mit der Abschlußnote "befriedigend" und der Zuerkennung der ATB Mörser-Unteroffizier wurde er mit Wirkung vom 1. Januar 1984 zum Unteroffizier ernannt und auf den Dienstposten eines Feuerleitunteroffiziers (Mörser) versetzt. In der Zeit vom 4. bis 28. September 1984 nahm er am Ergänzungslehrgang für Unteroffiziere ohne Portepee, vom 4. bis 14. Dezember 1984 am Lehrgang Feuerleitunteroffizier (Mörser) und vom 7. bis 19. November 1985 am Lehrgang Richtkreisunteroffizier (Mörser) teil, wobei er die letzten beiden Lehrgänge jeweils mit "gut" bestand, und wurde zwischenzeitlich am 8. Juli 1985 zum Stabsunteroffizier ernannt. Unter vorangehendem Wechsel auf den Dienstposten eines Feuerleitfeldwebels (Mörser) bei der 5./P.bataillon 313 zum 1. Januar 1986 bestand er am 13. Juni 1986 den Lehrgang Beobachtungsunteroffizier (Mörser) und den vom 26. August bis 19. Dezember 1986 stattfindenden Feldwebellehrgang (Mörser) jeweils mit "befriedigend" und wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1987 zum Feldwebel ernannt. Seit 1. Oktober 1989 wird er in seiner Einheit auf dem Dienstposten Beobachtungsfeldwebel (Mörser) und Truppführer verwendet.

4

Der Soldat hat einen Antrag auf Übernahme als Berufssoldat gestellt, der von seiten des Bataillons besonders befürwortet worden ist. Der Antrag ruht für die Zeit des disziplinargerichtlichen Verfahrens. Am 9. Oktober 1990 wurde er zum Vertrauensmann der Unteroffiziere gewählt.

5

Der Soldat wurde am 6. Februar 1985 als Feuerleitunteroffizier mit "3 C" beurteilt. Diese gute Beurteilung konnte er als Feuerleitfeldwebel nicht halten und wurde am 1. September 1987 mit "4 C" bewertet. Nach den neuen Beurteilungsbestimmungen liegen eine planmäßige Beurteilung vom 20. Juli 1989, eine Sonderbeurteilung vom 28. Juni 1990 und eine vom Senat in diesem Verfahren angeforderte Beurteilung vom 2. Mai 1991 vor. In der gebundenen Beschreibung wurde er jeweils fast durchgehend mit der Note "3" bewertet. In der freien Beschreibung wurde ihm bei den Merkmalen "Verantwortungsbewußtsein" und "Kameradschaft", in der Sonderbeurteilung und in derjenigen vom 2. Mai 1991 noch zusätzlich bei dem Merkmal "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" der Ausprägungsgrad "B" zuerkannt. Ihm wurde jeweils bescheinigt, daß er sehr gewissenhaft und verläßlich und ständig bemüht sei, seine Aufträge 100 %ig zu erfüllen.

6

Der Soldat besitzt das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst und die Schützenschnur jeweils in Gold, das Tätigkeitsabzeichen "Rohrwaffendienst" in Silber sowie die Ehrenmedaille der Bundeswehr für treue Pflichterfüllung und überdurchschnittliche Leistungen. Er erhielt am 3. November 1989 eine förmliche Anerkennung wegen vorbildlicher Pflichterfüllung während der Mob-Truppenübung vom 23. Oktober bis 3. November 1989.

7

Bundeszentralregister und Disziplinarbuch weisen keine Eintragungen über Strafen und disziplinare Maßregelungen aus.

8

Der Soldat erhält Dienstbezüge aus der 5. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 des Bundesbesoldungsgesetzes in Höhe von ca. 3.100 DM brutto. Abzüglich Steuern und sonstiger monatlicher Abzüge in Höhe von 115,25 DM und zuzüglich Kindergeld und Aufwandsentschädigung erhält er tatsächlich ca. 3.000 DM netto ausgezahlt.

9

Der Soldat ist seit ... 1986 verheiratet und hat zwei Töchter im Alter von jetzt einem halben Jahr und zweieinhalb Jahren. Seine Ehefrau ist seit der Geburt der zweiten Tochter nicht mehr berufstätig und befindet sich zur Zeit im Erziehungsurlaub.

10

II

In dem ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren fand, ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 5. Januar 1990, die 8. Kammer des Truppendienstgerichts Nord den Soldaten am 21. März 1990 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zu einem strengen Verweis.

11

Die Truppendienstkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

12

"Im Rahmen der Unteroffizierweiterbildung in Vorbereitung auf die allgemeine Grundausbildung hatte der Kompaniechef der 5./P.bataillon 313, Hauptmann Sch., für Freitag, den 15.09.1989, in der Zeit von 08.20 Uhr bis 12.00 Uhr für die Unteroffiziere der Kompanie 'Ausbildung mit MG auf Zweibein' im Kasernenbereich der F.-Kaserne in V. befohlen. Er selbst war Leitender, während der Feuerleitfeldwebel, Feldwebel Norbert S., als Durchführender bestimmt war. Es handelte sich bereits um die 3. Woche eines Ausbildungsblockes, der sich nur mit der Unteroffizierausbildung befaßte. Hauptmann Sch. gab den entsprechenden Dienstplan bereits am 05.09. 1989 heraus und legte am 06.09.1989 in einer Ausbildungseinweisung die Ausbildungsziele fest. Ausweislich des Dienstplanes sollte die Bedienung der Waffe geübt werden, und zwar

  • Zerlegen und Zusammensetzen

  • Ladetätigkeiten, Visiereinstellung, Rohr- und Verschlußwechsel

  • Beseitigen von Störungen.

13

Am 12.09.1989 begann daraufhin Feldwebel Norbert S. als befohlener Durchführender mit den Vorbereitungen. Er sammelte zunächst Stoff für die Ausbildung und erstellte einen gedachten Verlauf. Am selben Tag führte er auch noch eine Einweisung seiner Unteroffiziere durch. Am folgenden Tag, dem 13.09.1989, begab er sich mit den weiterzubildenden Unteroffizieren zum Ausbildungsort in der F.-Kaserne, um dort die Ausbildungsstationen für die Unteroffiziere festzulegen und ihnen zu verdeutlichen, wie sie auszubilden hätten und welche Ziele mit der Unteroffizierweiterbildung verfolgt würden. Um die Ausbildung abwechslungsreicher zu gestalten und um eine Erfolgskontrolle zu haben, beschloß er nach Absprache mit seinem Kompaniechef, den Obergefreiten B., SaZ 4 und in der Kompanie eingesetzt als Kraftfahrer B und Funkgerätebediener, als Feindsoldaten einzusetzen. Als solcher sollte dieser mit einer Maschinenpistole Manövermunition verschießen, was nach den gesamten Umständen allein in Betracht kommen konnte. Der Soldat wandte sich deshalb zunächst an den Munitionsunteroffizier seiner Einheit, Unteroffizier Holger Sc., und erkundigte sich, ob er noch die entsprechende Manövermunition für den 15.09.1989 anfordern könne und ob diese auch noch rechtzeitig zugewiesen würde. Der Munitionsunteroffizier war sich dessen jedoch nicht sicher und riet, Rücksprache mit dem Kompanietruppführer, Hauptfeldwebel W., zu nehmen. Dieser rief daraufhin in der S4-Abteilung an, wo ihm durch Unteroffizier F. bestätigt wurde, daß die Munition noch angefordert werden könne. Dies teilte er Feldwebel Norbert S. mit, der daraufhin Unteroffizier Holger Sc. mündlich befahl, 200 Patronen Manövermunition 7,62 × 51 AM 31 sowie 50 Patronen 9 mm für die Feinddarstellung anzufordern. Die genaue Bezeichnung für die 9 mm-Munition fiel ihm dabei nicht ein. Nach der geständigen Einlassung des Unteroffiziers Holger Sc. hat der Soldat, der sich selbst nicht ganz sicher ist, auch diesbezüglich den Zusatz 'Manövermunition' verwendet. Abgesehen davon bestand zwischen beiden Soldaten jedenfalls Einigkeit darüber, daß es sich auch insoweit um Manövermunition handeln sollte; denn auch Unteroffizier Sc. war der Dienstplan und damit sowohl das Ausbildungsthema als auch der Ausbildungsort bekannt. Er setzte sich daraufhin sofort an seinen Schreibtisch und erstellte die Anforderung auf dem Formblatt 3-15. In die Zeile 'Anweisungen' trug er ein 'Mun für die UwB am 15.09.1989'. Im übrigen gab er in den Spalten 1 und 4 lediglich die angeforderte Munitionsmenge und die Munitionsaustauschnummer an, und zwar wie folgt '200 AM 31' und '50 AD 60'. Des weiteren setzte er folgenden Hinweis auf das Formblatt 'Abholung am: 15.09.89, 07.30 Uhr, durch U. Sc.' und unterschrieb die Anforderung. Da er den Dienstplan kannte und deshalb wußte, für welchen Zweck die Munition bestimmt war und die angeforderten Sorten im übrigen zu den geläufigsten gehörten, die von ihm im Durchschnitt etwa einmal pro Woche angefordert wurden, trug er die Munitionsaustauschnummern in das Formblatt ein, ohne diese zuvor nachzuprüfen. Dabei trug er hinsichtlich der angeforderten 9 mm-Manövermunition anstelle der korrekten Munitionsaustauschnummer AQ 61 versehentlich die Munitionsaustauschnummer AD 60 für Gefechtsmunition ein. Die Spalten 3 (Versorgungsnummer) und Spalte 5 (Bezeichnung oder Beschreibung) füllte er nicht aus. Dies wurde im P.bataillon 313 auch stets so praktiziert. Nach Aussage des Sachverständigen ist dies nicht zu beanstanden, da die Anforderung von Manövermunition an keine Form gebunden ist. Dem Versorgungsunteroffizier der S4-Abteilung, der seinerseits ein entsprechendes Formblatt für die Munitionszuweisung anfertigen mußte, fiel offenbar lediglich auf/daß der Munitionsunteroffizier in der Spalte 'Anweisungen' nicht den Ort der Unteroffizierweiterbildung angegeben hatte. Dies veranlaßte ihn zu der fernmündlichen Rückfrage in der Einheit des Soldaten, wo die Unteroffizierweiterbildung stattfinden solle. Im Dienstzimmer des Versorgungsfeldwebels erreichte er den Stabsunteroffizier T. der sich daraufhin zunächst beim Kompanietruppführer, dem Zeugen Hauptfeldwebel W., erkundigte. Dieser gab ihm die Antwort: 'Hier drinnen, im Kasernengelände', welche Stabsunteroffizier T. anschließend an Unteroffizier F. weitergab. Dieser schrieb daraufhin in die entsprechende Zeile des Formblattes für die Munitionszuweisung: 'Mun ist für die Unteroffiziersweiterbildung am 15.09.89 in der F.-Kaserne. Abholung am 150730 September 89 durch Uffz Sc.'. Des weiteren trug er in die Spalte 3 die Versorgungsnummern und in die Spalte 5 des Formblattes die Bezeichnungen ein, und zwar hinsichtlich den 50 Patronen 9 mm × 19 bezogen auf die gemäß Anforderung gewünschte Gefechtsmunition. Der Widerspruch zu dem von ihm in der Zeile 'Anweisungen' eingetragenen Ausbildungszweck und Ausbildungsort ging ihm dabei jedoch nicht auf. Da er nämlich bereits eine Anforderung der Kompanie für Gefechtsmunition mit gültigem Schießbefehl für die Folgewoche gesehen hatte, erlag er dem Trugschluß, daß die 5. Kompanie die 50 Patronen AD 60 (Gefechtsmunition) im Vorgriff haben wollte. Anschließend legte er dem Materialnachweisfeldwebel des Bataillons, Oberfeldwebel Se., der zugleich den Truppenversorgungsbearbeiter vertrat, die von ihm veranlaßte Munitionszuweisung zur Genehmigung vor. Da diesem der vorgenannte Schießbefehl vom 11.09.1989 für ein Schießen am 18.09.1989 auf der Standortschießanlage C. vorlag, hatte auch er keine Bedenken, die Munitionszuweisung zu genehmigen. Nach Auskunft des Sachverständigen sind die in der S4-Abteilung eingesetzten Versorgungsunteroffiziere zwar nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der vorgelegten Munitionsanforderungen zu prüfen. Die gleichzeitige Zuweisung von 50 Patronen Gefechtsmunition für ein Schießen am 18.09.1989 entsprach jedoch eindeutig nicht den Vorschriften. Insoweit muß nämlich für jedes Schießen eine gesonderte Zuweisung erfolgen. Die noch am 13.09.1989 genehmigte Munitionszuweisung gelangte so zur Transportgruppe des Bataillons, welche die Munition bereitstellte. Am 15.09.1989 fand in der Zeit von 07.35 Uhr bis 08.20 Uhr zunächst ein lebenskundlicher Unterricht in der Unteroffizierheimgesellschaft statt, an dem alle Unteroffiziere der Kompanie teilnahmen. Im Anschluß daran sollte dann die Waffenausbildung beginnen. Unteroffizier Holger Sc., der die Abholung der zugewiesenen Munition bereits für 07.30 Uhr zugesagt hatte, geriet dadurch unter Zeitdruck. Direkt vom Unterricht begab er sich zur Transportgruppe, um verlorengegangene Zeit wieder aufzuholen. Er wollte nämlich nicht, daß die Unteroffizierweiterbildung durch eine verspätete Lieferung der Manövermunition verzögert wurde. Bei der Transportgruppe wurde ihm die Munition von dem Hauptgefreiten L. körperlich übergeben. Da er in Eile war und nicht im entferntesten daran dachte, daß Gefechtsmunition geliefert worden sein könnte, überprüfte er nur die Vollzähligkeit anhand der Versiegelung der 5 Munitionsschachteln. Ohne die auf der Banderole aufgedruckten Symbole und Beschriftungen zu prüfen, quittierte er den Empfang auf dem Formblatt (Munitionszuweisung) und ging dann mit zwei Ausfertigungen dieses Formblattes und der Munition zur Kompanie. Der Gewichtsunterschied der Munitionsschachtel mit 50 Patronen Gefechtsmunition 9 mm im Gegensatz zu der entsprechenden Manövermunition (fast dreimal so schwer) fiel ihm nicht auf, zumal er die Munitionsschachteln übereinander gestapelt trug. Als er die Munition dem Durchführenden der Unteroffizierweiterbildung, Feldwebel Norbert S., in dessen Dienstzimmer übergeben wollte, stellte er fest, daß sich dieser zur Zeit nicht dort aufhielt. Weil er jedoch keine Zeit hatte, auf den Feldwebel zu warten, legte er die Munition einfach auf dessen Schreibtisch, behielt jedoch die beiden Ausfertigungen des Formblattes. Letzters entsprach der ständigen Übung in der Einheit bei Lieferung von Manöverraunition.

14

Feldwebel Norbert S. war im Anschluß an den lebenskundlichen Unterricht noch zu einer Besprechung der Teileinheitsführer bei seinem Kompaniechef befohlen. Er wies deshalb die an der Weiterbildung teilnehmenden Unteroffiziere an, die Ausbildung vorzubereiten, die Stationen aufzubauen und schon mit der Ausbildung zu beginnen. Die Besprechung war gegen 08.45 Uhr beendet. Daraufhin suchte der Soldat sein Dienstzimmer auf, wo er seine Ausbildungsunterlagen bereitgelegt hatte. Auf seinem Schreibtisch fand er die dort vom Munitionsunteroffizier deponierten 4 Schachteln a 50 Patronen Manövermunition AM 31 sowie 1 Schachtel a 50 Patronen 9 mm vor. Er sah auf den ersten Blick, daß die von ihm angeforderte Munitionsmenge stimmte. Für eine weitergehende intensive Prüfung (Symbole, Beschriftung) sah er keinen Anlaß, zumal aus seiner Sicht lediglich Manövermunition angefordert worden war. Hinzu kam, daß er auch etwas unter Zeitdruck stand. Er legte deshalb die 5 Munitionsschachteln ohne nähere Prüfung auf seine Ausbildungsunterlagen, ohne daß ihm dabei das größere Gewicht der Schachtel mit Gefechtsmunition auffiel. Insoweit hat er sich glaubhaft eingelassen, er komme mit Gefechtsmunition selten unmittelbar in Berührung. Beim Gefechtsschießen oder beim Schießen auf der Standortschießanlage bekomme er diese Munition noch nicht einmal in die Hand, zumal er meistens der Leitende sei. Sofern er selbst schieße, befehle er seinem Munitionsausgeber, die Magazine für ihn aufzumunitionieren. Im übrigen sei ihm natürlich bekannt, daß Manövermunition leichter als Gefechtsmunition sei. In dem Gesamtzusammenhang des Geschehens sei er aber überhaupt nicht auf den Gedanken gekommen, daß es sich bei der auf seinen Befehl hin gelieferten Munition um verschiedene Munitionssorten handeln könne. Als der Soldat sein Dienstzimmer verließ, fiel ihm eine Schachtel mit Manövermunition von den Ausbildungsunterlagen herunter und zerbrach. Die Patronen lagen auf dem Boden. Der als 'Feindsoldat' vorgesehene Obergefreite B., der sich bereits auf dem Flur aufhielt, half ihm, die Patronen wieder in die Schachtel zu verpacken. Anschließend übergab ihm der Soldat die Munitionsschachtel mit der 9 × 19 mm Munition und befahl ihm, auf der Waffenkammer eine Maschinenpistole zu empfangen, zwei Magazine aufzumunitionieren und sich dann am Ausbildungsort im Kasernenbereich bei ihm zu melden. Der Obergefreite B., dem bekannt war, daß es sich um eine Unteroffizierweiterbildung im Kasernenbereich handeln sollte, befolgte diesen Befehl, ohne daß ihm beim Aufmunitionieren der beiden Magazine aufgefallen wäre, daß es sich um Gefechtsmunition handelte, obwohl auch er schon vorher mit der Maschinenpistole auf der Standortschießanlage mit Gefechtsmunition geschossen hatte. Insoweit hat er sich eingelassen, er sei davon ausgegangen, daß die Munition, die ihm ein Feldwebel übergebe, die richtige sei.

15

Kurze Zeit später meldete sich der Obergefreite bei Feldwebel Norbert S. am vorgesehenen Ausbildungsort. Zur gleichen Zeit erschien auch der Kompaniechef, Hauptmann Sch., für kurze Zeit zur Dienstaufsicht. Feldwebel Norbert S. meldete sich bei ihm ab, um den Obergefreiten Bremer in seinen Auftrag einzuweisen. Der Soldat hatte nämlich einen Hinterhalt geplant, damit die Gruppe überrascht und zu einer gefechtsmäßigen Handlungsweise gezwungen werden sollte. Zu diesem Zweck sollte der Obergefreite bei Annäherung der Ausbildungsgruppe einen Weg überqueren und im Sprung einen Feuerstoß abgeben, dann einen Stellungswechsel vornehmen und dies ca. 100 m weiter nochmals wiederholen. Nachdem Feldwebel Norbert S. als Durchführender überprüft hatte, daß der Obergefreite seinen Auftrag verstanden hatte, begab er sich zu dem Ausbildungsort. Dort ging er wenig später mit einer Gruppe von 3 Unteroffizieren auf den Gefechtsparcours.

16

Die Unteroffiziere liefen vorneweg, er selbst etwa 2 m dahinter, um eventuelle Fehler erkennen und korrigieren zu können. Der Obergefreite Br. konnte aus seiner Deckung heraus die Gruppe beobachten. Als diese sich auf etwa 50 m genähert hatte, gab ihm der Soldat durch Heben der Hand das vereinbarte Zeichen für seinen Einsatz. Der Obergefreite sprang los und gab aus der Bewegung heraus einen Feuerstoß von 8 Patronen ab. Danach verschwand er in einem Gebüsch. Der Soldat und die Unteroffiziere der Ausbildungsgruppe vernahmen zwar einen ungewöhnlich lauten Geschoßknall, führten dies aber auf eine durch zwei Mauern verursachte Schallverstärkung zurück. Der Obergefreite B., der die Wirkung seiner Feuerstöße - ca. 5m vor der Ausbildungsgruppe aufspritzenden Sand - bemerkte, entlud sofort seine Waffe. Dabei stellte er fest, daß das Manöverpatronengerät durchschossen worden war. Er begab sich sofort zum Soldaten, der zunächst die Sicherheit der Waffe herstellte und das Magazin herausnahm. Es dauerte dann einige Minuten, bevor er sich wirklich bewußt wurde, was eigentlich passiert war. Daraufhin suchte er zusammen mit dem Obergefreiten B. den Kompaniechef auf und erstattete Meldung.

17

Feldwebel Norbert S. hat sich dahingehend eingelassen, daß er erwartet habe, nur die angeforderte Manövermunition zu erhalten. Ihm sei nie in den Sinn gekommen, daß ihm angesichts der nach Thema und Ort eindeutigen und aufgrund des Dienstplanes auch allgemein bekannten Ausbildung sowie angesichts des vorgeschriebenen Versorgungsweges gleichwohl - entgegen seiner Anforderung - teilweise Gefechtsmunition geliefert werden könnte.

18

Das Dienstvergehen des Obergefreiten B. ist durch den Bataillonskommandeur disziplinar geahndet worden."

19

Die Kammer würdigte die unterlassene Oberprüfung der Munition als fahrlässige Verletzung der Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG) und zur Dienstaufsicht (§ 10 Abs. 2 SG) und die verursachte Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit von drei Teilnehmern der Unteroffizierweiterbildung als fahrlässige Verletzung der Pflichten zur Fürsorge (§ 10 Abs. 3 SG) und zur Wahrung der Rechte seiner Kameraden (§ 12 Satz 2 SG), sowie sein Verhalten insgesamt als fahrlässige Verletzung der Pflicht zur Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), begangen unter den erschwerenden Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 SG.

20

Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:

21

Dem Dienstvergehen des Soldaten komme wegen der Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit von Kameraden und Untergebenen ein erhebliches objektives Gewicht zu. Dazu sei es aber nur auf Grund einer Verkettung pflichtwidriger Verhaltensweisen anderer Soldaten gekommen. Bei dieser Sachlage habe sich die disziplinare Bewertung des Fehlverhaltens des Soldaten maßgeblich an der Gewichtung und Verteilung der Schuld zu orientieren, um einerseits der materiellen Gerechtigkeit und andererseits dem Erziehungszweck des Disziplinarrechts gerecht zu werden. Der bei der disziplinaren Bewertung auch zu bedenkende generalpräventive Zweck habe in diesem Fall etwas zurücktreten können. Was die tat- und schuldangemessene disziplinare Ahndung des Dienstvergehens anlange, habe die Kammer nach Abwägung aller Umstände gleichwohl einen strengen Verweis für gerade noch ausreichend gehalten. Es habe sich nämlich um das einmalige Versagen eines besonders verantwortungsbewußten Feldwebels gehandelt, welches angesichts der gesamten Tatumstände in der Routine des Dienstbetriebes auch jedem anderen zuverlässigen und verantwortungsbewußten Vorgesetzten habe unterlaufen können. Insoweit sei es bezeichnend, daß der Soldat in seinen Verwendungen als Feuerleitfeldwebel und nunmehr als Beobachtungsfeldwebel, die beide ein hohes Maß an Verantwortungsbewußtsein und Genauigkeit erforderten, bisher keinen Anlaß zu einem Tadel gegeben habe.

22

Gegen diese ihm am 23. April 1990 zugestellte Entscheidung hat der Wehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 22. Mai 1990, beim Truppendienstgericht eingegangen am 23. Mai 1990, zuungunsten des Soldaten in vollem Umfang Berufung mit dem Ziel eingelegt, gegen den Soldaten eine disziplinargerichtliche Maßnahme zu verhängen.

23

Zur Begründung hat er vorgetragen:

24

Das Urteil werde in der Maßnahmebemessung nicht der objektiven Schwere des Dienstvergehens gerecht. Die zugunsten des Soldaten sprechenden Milderungsgründe seien überbewertet worden.

25

Der Soldat sei durch seinen Kompaniechef als Durchführender der Stations-"Ausbildung mit MG auf Zweibein" befohlen worden. Der Soldat habe für die Ausbildung Manövermunition eingesetzt, ohne daß das im Dienstplan von ihm gefordert worden sei. Der Soldat sei wegen der gefahrerhöhenden Ergänzung des Ausbildungsauftrages zu besonderer Sorgfalt im Umgang mit Waffen und Munition verpflichtet gewesen, um die Sicherheit der ihm anvertrauten Unteroffiziere zu gewährleisten. Die Sorgfaltspflichten in bezug auf die Sicherheit beim Umgang mit Waffen, mit denen geschossen werden sollte, entfielen nicht beim Schießen mit Manövermunition. So seien auch bei der Verwendung von Manövermunition die Gefahrenbereiche zu beachten und ein Manöver-Patronengerät erforderlich. Die Sicherheit verlange, daß keine Gefährdung der am Schießen beteiligten Personen, Waffen und Geräte eintrete.

26

Der Soldat habe seine Pflichten vernachlässigt, als er die angeforderte und ihm auf dem üblichen Versorgungsweg zugeführte Munition nicht nach Art und Sorte überprüft habe. Die dadurch eingetretene unmittelbare Gefährdung des Lebens der übenden Unteroffiziere sei eine ihm anzulastende schwerwiegende Verfehlung. Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen könne deshalb nur eine fühlbare gerichtliche Maßnahme sein. Die Kammer habe bei der Zumessung das pflichtwidrige Verhalten des Munitionsunteroffiziers der Einheit zu Unrecht als maßnahmemildernd für den Soldaten herangezogen. Sie habe auch das Verhalten anderer am Geschehensablauf Beteiligter als maßnahmemildernd berücksichtigt, ohne nach den Verantwortungsbereichen dieser Soldaten zu differenzieren. Beide Unteroffiziere der 5./P. bataillon 313 seien beim Umgang mit Munition mit einer nicht zu überbietenden Leichtfertigkeit vorgegangen, indem sich jeder jeweils bedenkenlos auf andere verlassen und keiner im Rahmen seiner Zuständigkeit tatsächlich pflichtgemäß geprüft habe. Bei so sorgloser Unachtsamkeit würden die aus Sicherheitsgründen auferlegten Mitprüfungs- und Mitwirkungspflichten zunichte gemacht. Das Netz der Sicherheitsbestimmungen, das durch eine Vielzahl von "Verknüpfungen" in seiner Vermaschung das Versagen Einzelner auffangen solle, habe aus diesem Grunde nicht greifen können. Die unterlassene Kontrolle des Soldaten könne nicht deswegen milder gesehen werden, weil andere in deren eigenständigen Pflichten versagt hätten. Eine solche Betrachtungsweise könne nur dann gelten, wenn dem Soldaten gegenüber dienstaufsichtspflichtige Vorgesetzte im Rahmen ihrer Bestimmungen nachlässig gehandelt und dadurch das Fehlverhalten des Soldaten erst ermöglicht oder erleichtert hätten. Die Pflichtwidrigkeit des Soldaten sei durch solche Begleitumstände nicht begünstigt worden.

27

Der - im übrigen einzige - Fehler der im S 4-Bereich des Bataillons eingesetzten Unteroffiziere, die Munitionszuweisung auf einem Formblatt vorzunehmen, sei ebenfalls nicht geeignet gewesen, die Schuld des Soldaten herabzusetzen. Dem Soldaten sei vor Empfang der Manövermunition das Zuweisungsformblatt durch den Munitionsunteroffizier nicht vorgelegt worden, so daß er außer seiner mündlichen Munitionsanforderung keinerlei schriftliche Belege gehabt habe, anhand derer er die zugeführte Munition hätte überprüfen können. Überlegungen, ob unter Verwendung getrennter Formblätter bei der Munitionszuweisung dem Munitionsunteroffizier sein Irrtum aufgefallen wäre, gerieten angesichts dessen Leichtfertigkeit bei der tatsächlichen Übernahme der Munition von der Transportgruppe und der Übergabe an den Soldaten in das Spekulative. Letztlich solle gerade die Überprüfung der zugeführten Munition verhindern, daß durch Verwechslungen anstelle der angeforderten mit einer anderen Munition geschossen werde.

28

Den Soldaten belasteten entgegen der Auffassung der Kammer die Umstände der nicht körperlichen Munitionsübergabe durch den Munitionsunteroffizier, der die Munition einfach auf dem Schreibtisch abgestellt habe und dadurch einen erkennbaren Unsicherheitsfaktor geschaffen habe. Die Kammer habe in ihrer Bewertung insofern dem Soldaten zu Unrecht einen Vertrauensgrundsatz zugebilligt; der Soldat sei in dieser Situation zur besonderen Kontrolle verpflichtet gewesen. In der von ihm geplanten Ausbildung habe er aus relativ kurzer Entfernung gezielt auf Menschen schießen lassen wollen. Allein diese Absicht habe von dem Soldaten ein Höchstmaß an Kontrolle und Konzentration erfordert. Ein gewisser Zeitdruck könne ihn deswegen auch nicht entschuldigen.

29

Der Soldat müsse sich vorhalten lassen, daß in einem ungleich höheren Maße, wie er dem Munitionsunteroffizier vertraute, der Obergefreite ihm als Feldwebel vertraut habe, als er diesem die Munition ausgehändigt und den Auftrag erteilt habe, damit auf Kameraden zu schießen. Die Grundsätze der militärischen Führung und der damit verbundenen Verantwortung würden aufgeweicht, wenn man den Untergebenen eine größere Verantwortung im Rahmen ihres ausführenden Handelns auferlegte und sie bei Versagen ungleich strenger maßregelte als ihre Vorgesetzten, die eine Gefahr geschaffen hätten und darin einer Prüfungsverpflichtung unterlägen, jedoch aus Routinegründen des Truppenalltags glaubten, dieser nicht nachkommen zu müssen. Es hieße den Zweck der Sicherheitsbestimmungen in das Gegenteil zu verkehren, wenn ihre Beachtung mit dem Maß des Truppenalltags gemessen werde.

30

Es müsse jedem Soldaten klar sein, daß der Umgang mit Waffen und Munition einer der sensibelsten Bereiche der Bundeswehr schlechthin sei. Um Unfälle zu vermeiden, seien die Sicherheitsbestimmungen peinlich genau zu beachten. Vorfälle, in denen Soldaten bedingt durch leichtfertiges Hantieren mit Waffen verletzt oder sogar getötet worden seien, zeigten, daß man diese Vorschriften nicht in genügendem Maße einhalte. Die Verletzung von Sicherheitsbestimmungen sei daher stets eine schwerwiegende Verfehlung und disziplinar streng zu ahnden.

31

Mit Schriftsatz vom 28. März 1991, beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - am 2. April 1991 eingegangen, hat der Bundeswehrdisziplinaranwalt die Berufung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt.

32

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

33

2.

Das zuungunsten des Soldaten geführte Rechtsmittel ist durch die Erklärung des Bundeswehrdisziplinaranwalts vom 28. März 1991 ausdrücklich auf die Maßnahmebemessung beschränkt worden. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Kammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).

34

3.

Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts führte zum Erfolg.

35

Nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

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Das Dienstvergehen wiegt seiner Eigenart nach schwer. Der leichtfertige Umgang mit Waffen und Munition stellt wegen der damit verbundenen Gefahren stets ein ernstzunehmendes Dienstvergehen dar. Um Unfälle zu vermeiden, müssen nicht nur die speziellen Sicherheitsbestimmungen, sondern allgemein die Bestimmungen und Verhaltensregeln, die den Umgang mit Munition und Waffen regeln, peinlich genau beachtet und eingehalten werden. Da diese Vorschriften und Regeln nicht in genügendem Maße bedacht werden, ereignen sich immer wieder Vorfälle, in denen Soldaten bei leichtfertigem Umgang mit Waffen und Munition verletzt oder sogar getötet werden. Die offenbar unausrottbare Neigung zu gedankenlosem Umgang mit Waffen und Munition gebietet auch aus generalpräventiven Gründen eine strenge disziplinare Ahndung solcher Verfehlungen. Ausgangspunkt der Zumessungserwägung hat daher bei einer fahrlässigen Verletzung der Sorgfaltspflichten beim Umgang mit Munition oder Waffen, die eine konkrete Gefährdung nach sich ziehen, ein Beförderungsverbot zu sein (vgl. Urteil vom 6. Oktober 1983 - BVerwG 2 WD 21.83 -).

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Ursächlich für Unfälle beim Umgang mit Waffen und Munition ist nämlich vielfach nicht ein schlechter technischer und praktischer Kenntnis- und Erfahrungsstand der Soldaten, sondern die Leichtfertigkeit junger Ausbilder und Führer bei der Handhabung und Einhaltung von scheinbar unbedeutenden, als lästig empfundenen Sicherheitsregeln und -maßnahmen. Diesen Mißstand mit wiederholten und intensiven Ausbildungen, die das Verstehen und die Verinnerlichung der Sicherheitsregeln und -maßnahmen zum Ziel haben, abzustellen, ist zwar in erster Linie Aufgabe der Vorgesetzten. Er muß aber auch mit den disziplinar zur Verfügung stehenden Mitteln bekämpft werden. Die Kammer führt zu Recht aus, daß das Funktionieren des militärischen Dienstbetriebes u.a. davon abhängt, daß der Einzelne auf die korrekte Ausführung der Mitarbeit des "Vorder-" oder "Hintermannes" vertraut. Dieses in die Mitarbeit des Kameraden investierte Vertrauen kann mit steigender fachlicher Kompetenz auch wachsen - hier die fachliche Kompetenz des Versorgungsunteroffiziers und der S 4-Abteilung des Bataillons -, doch erfahren diese Grundsätze einschneidende Einschränkungen, wenn es um Sicherheitsbestimmungen und -regeln geht, gleich welcher Art sie sind und welche Bereiche sie regeln.

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Die erlassenen Sicherheitsbestimmungen und Verhaltensregeln sind vielfach so ausgelegt, daß unter Berücksichtigung des normalen menschlichen Versagens ein Fehler allein kaum ausreicht, einen Unglücksfall auszulösen.

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Fatal wäre und ist es, wenn der Einzelne, wie hier geschehen, für sich in Anspruch nimmt, die Sorgfaltspflichten lockerer handhaben zu können, weil es noch eine Reihe von anderen zusätzlichen Sicherheitsregeln und -personen gibt, deren Aufgabe es ist, einen möglichen Fehler zu entdecken. Wenn Verantwortung in der Eile oder aus Bequemlichkeit von sich auf andere übertragen wird, kommt es zu Unfällen und zu Ereignissen wie diesem hier. Die Hemmschwelle, sich über Sorgfaltspflichten und Sicherheitsregeln hinwegzusetzen, muß deshalb zur Vermeidung von Unfällen so hoch wie möglich angesetzt werden. Daher verbietet es sich grundsätzlich, in Fällen, die glimpflich abgelaufen sind, Soldaten, die sich bis dahin pflichtbewußt verhalten haben, mit einfachen Disziplinarmaßnahmen zur Ordnung zu rufen und an ihre Pflichten zu erinnern. Eine solche Einstufung würde der Gedankenlosigkeit beim Umgang mit Sicherheitsbestimmungen Vorschub leisten und mit dazu beitragen, die Zahl der Unfälle noch zu erhöhen. Die Verhängung einer disziplinargerichtlichen Maßnahme ist somit in der Regel unverzichtbar.

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Die Schuld des Soldaten wiegt nicht weniger schwer als diejenige des Munitionsunteroffiziers. Er war zwar nicht der Munitionsfachmann, hatte die Munition nicht angefordert und war nicht verantwortlich für das Verfahren innerhalb der S 4-Abteilung, hatte jedoch die Kausalkette in Gang gesetzt und mußte damit für deren korrekten Ablauf, soweit er darauf eine Einflußmöglichkeit hatte, Sorge tragen und dies nicht nur einmal, sondern auch zwei- und dreimal. Der Soldat hatte die Idee, durch den Obergefreiten B. Feuerstöße aus einer Maschinenpistole auf die das Bedienen eines Maschinengewehrs übenden Unteroffiziere abgeben zu lassen, um die Ausbildung abwechslungsreicher zu gestalten und um eine Erfolgskontrolle zu haben. Er hatte sich diesen Plan durch seinen Kompaniechef, den Leiter der Ausbildung, genehmigen lassen und hatte dem Munitionsunteroffizier befohlen, 50 Patronen 9 mm für die Maschinenpistole anzufordern. Dabei war ihm die genaue Bezeichnung für diese Munition nicht eingefallen und er hatte "Manövermunition" angegeben. Schon damit mußte er sich vergewissern, daß ihm auch solche beschafft wurde. Als er daher am Morgen des 15. September 1989 die fünf Munitionsschachteln auf seinem Schreibtisch vorfand, wäre es seine Pflicht gewesen, die von ihm angeforderte Munition nicht nur auf Menge, sondern auch auf Art zu prüfen, zumal ja die Manöverpatrone 9 mm für die Maschinenpistole etwa dieselbe Form und dieselben Maße wie eine Gefechtspatrone hat und auch noch zwischen der "MG-" und der "MP-Munition" zu unterscheiden war. Hätte er in diesem Augenblick den Aufdrucken auf den Banderolen Beachtung geschenkt, so hätte er zum ersten Mal die zu dem fatalen Ergebnis führende Kausalkette unterbrechen können. Die zweite Möglichkeit, die Kausalkette zu unterbrechen, bot sich ihm, als er die fünf Munitionsschachteln auf seine Ausbildungsunterlagen legte und als ihm beim Verlassen seines Dienstzimmers eine Schachtel mit "MG-Munition" herunterfiel. Da eine Gefechtspatrone für die Maschinenpistole 12,3 g wiegt, hätte er bemerken müssen, daß das eine Paket "MP-Munition" fast so schwer war wie die vier Pakete "MG-Munition" zusammen. Dies hätte ihn stutzig machen und veranlassen müssen, sich die Banderole der "MP-Munition" genauer anzusehen. Die dritte Gelegenheit, die Kausalkette zu unterbrechen, hatte der Soldat, als er dem Obergefreiten B. die Schachtel mit der "MP-Munition" übergab. Bei der ihm möglichen und zumutbaren Aufmerksamkeit hätte er spätestens jetzt den deutlichen Gewichtsunterschied zwischen der Schachtel mit Gefechtsmunition von etwa 620 g gegenüber der mit Manövermunition von ca. 240 g feststellen müssen. Dies um so mehr, weil er nach der Nr. 706 ZDv 3/15 gehalten war, Manövermunition nur dann auszugeben, wenn sichergestellt ist, daß kein Soldat Gefechtsmunition bei sich hat.

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So leichtfertig der Soldat die Erfüllung der ihm obliegenden Sorgfaltspflichten handhabte, ebenso leichtfertig handhabte er daher die Dienstaufsicht hinsichtlich des ihm unterstellten Obergefreiten B. Er ließ es zu, daß dieser Munition ungeprüft in Empfang nahm.

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Der Geschehensablauf macht deutlich, daß in gefahrenträchtigen Bereichen ein "Dienst nach Vorschrift" nicht ausreicht (vgl. Urteil vom 17. Januar 1991 - BVerwG 2 WD 16.90 -). Gefordert ist vielmehr ein mitdenkender Gehorsam im Vollziehen von und Handeln nach Vorschriften. Es reichte nicht aus, daß sich der Soldat hier ohne jede Einschränkung auf die Mitarbeit seiner Kameraden verließ und auf deren korrektes Handeln vertraute.

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Den Soldaten konnte auch nicht entlasten, daß er, wie die Kammmer meinte, unter einem "gewissen Zeitdruck" gestanden habe. Zum einen wird dies selbst vom Soldaten nicht vorgetragen, zum anderen hätte ein "Zeitdruck" ein Unterlassen der Sorgfaltspflichten unter keinen Umständen rechtfertigen können. Eine zeitgerecht durchgeführte Ausbildung kann niemals mehr Gewicht haben als die Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen und -regeln beim Umgang mit Waffen und Munition.

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Bei der Maßnahmebemessung ist ferner zu berücksichtigen, daß der Soldat als Vorgesetzter die von ihm nach § 10 Abs. 1 SG geforderte beispielhafte Haltung und Pflichterfüllung fahrlässig außer acht gelassen und damit Leib und Leben von Untergebenen und Kameraden konkret gefährdet, mithin ein schlechtes Beispiel gegeben hat. Nur einem glücklichen Umstand ist es zu verdanken, daß niemand verletzt oder getötet wurde. Die acht Geschosse hätten, aus der Bewegung heraus abgefeuert, vier Menschen treffen können.

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Ein bedeutsamer Milderungsgrund in der Tat ist jedoch der Grad des Verschuldens des auf seinem Fachgebiet an sich sorgfältig und zuverlässig arbeitenden Soldaten. Das fahrlässige Verschulden ist dem unteren Bereich zuzuordnen; ein Beförderungsverbot ist demnach unerläßlich aber auch ausreichend, um den Soldaten zu veranlassen, künftig seinen Pflichten mit mehr Sorgfalt und Gründlichkeit nachzukommen.

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Bei der Bemessung der Dauer des Beförderungsverbotes fiel zugunsten des Soldaten ins Gewicht, daß er sich bisher sowohl als Staatsbürger als auch als Soldat tadelfrei geführt hat. Es handelte sich hier um das einmalige Versagen eines ansonsten besonders verantwortungsbewußten Feldwebels. Er ist ein engagierter Soldat, der günstig beurteilt und ausgezeichnet wurde und für seine vorbildliche Pflichterfüllung eine förmliche Anerkennung erhalten hat. Mit seinem offenen Wesen und der von ihm gezeigten Einsicht hat er auch dem Senat ein günstiges Persönlichkeitsbild geboten. Unter diesen Umständen erschien ein Beförderungsverbot für die Dauer eines Jahres ausreichend, um das Dienstvergehen des Soldaten angemessen zu ahnden.

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4.

Da die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts erfolgreich war, waren die Kosten des Berufungsverfahrens in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO dem Soldaten aufzuerlegen. Es bestand kein Anlaß, ihn aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise davon oder von den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten.

Hacker
Roth
Dr. Widmaier
Der ehrenamtliche Richter Oberstleutnant Muhl ist wegen eines Auslandsaufenthalts an der Unterschriftsleistung verhindert. Hacker
Der ehrenamtliche Richter Oberfeldwebel Badstöber ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert. Hacker