Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.08.1991, Az.: BVerwG 2 WD 14.91
Wehrrecht Disziplinarmaßnahme; Beleidigung gegenüber Untergebenen; Fehlverhalten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.08.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 14.91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12679
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Nord - 21.08.1990 - AZ: 6 VL 30/89
Rechtsgrundlage
- § 4 WDO
Fundstellen
- BVerwGE 93, 140 - 143
- DokBer B 1992, 91-92
- NVwZ-RR 1992, 146-147 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Stellt ein Kompaniechef durch eine Tätigkeit und eine Beleidigung gegenüber Untergebenen seine Integrität als Disziplinarvorgesetzter in Frage, so ist diese Auswirkung seines Fehlverhaltens bei der Maßnahmebemessung erschwerend zu berücksichtigen (im Anschluß an BVerwG, NVwZ-RR 1992, 147 L).
In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 20. August 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt, Richter am Bundesverwaltungsgericht
Roth,
sowie
Oberstleutnant Timm, Hauptmann Brüggemann als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Angestellte ..., als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des früheren Soldaten gegen das Urteil der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 21. August 1990 wird zurückgewiesen.
Unter Aufhebung der Kosten- und Auslagenentscheidung in dem genannten Urteil werden die Kosten des Verfahrens dem früheren Soldaten auferlegt.
Gründe
I
Der jetzt 34 Jahre alte frühere Soldat besuchte vier Jahre die Volksschule, sodann zehn Jahre die höhere Schule, die er mit dem Zeugnis der Reife vom 1. Juni 1976 verließ.
Als Wehrpflichtiger zum 1. Juli 1976 zur 3./Flugabwehrbataillon ... in B. einberufen, wurde er auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung mit Urkunde vom 3. September 1976 am selben Tage als Kanonier in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf sechs Monate, sodann auf zwei, fünf, sieben und dreizehn Jahre festgesetzt; sie endete planmäßig mit Ablauf des 30. Juni 1989.
Nachdem er mit Wirkung vom 1. Januar 1978 als Unteroffizier in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes übernommen worden war, wurde der frühere Soldat am 22. Juli 1980 zum Leutnant, am 22. Juli 1983 zum Oberleutnant und durch Urkunde vom 30. September 1986 am 14. Oktober 1986 zum Hauptmann ernannt.
Nach seiner Grundausbildung wurde er unter vorausgehender Kommandierung vom 28. bis 30. September 1976 zum 1. Oktober 1976 zur 1./Flugabwehrbataillon ... in B. als Luftraumbeobachter versetzt. Im Rahmen einer Kommandierung vom 17. Mai bis 5. August 1977 zur Schule für Feldjäger/Stabsdienst und Fachschule des Heeres für Wirtschaft in S. nahm er am Unteroffiziergrundlehrgang Stabsdienst mit der Abschlußnote "gut" teil. Zum 1. August 1977 wechselte er auf den Dienstposten eines Stabsdienstunteroffiziers und Kraftfahrers A bei seiner Einheit. Zum 10. Januar 1978 wurde er als Schüler zur Heeresflugabwehrschule in R. zwecks Teilnahme am 47. Offizieranwärterlehrgang versetzt, den er am 29. September 1978 mit der Abschlußnote "befriedigend" beendete. Vom 1. Oktober 1978 an studierte er im Rahmen seiner Versetzung zur Hochschule der Bundeswehr H. Wirtschafts-/Organisationswissenschaften; auf Grund der Diplomhauptprüfung in diesem Studiengang, die er mit der Gesamtnote "befriedigend" abschloß, wurde ihm am 15. Juli 1982 der akademische Grad Diplom-Kaufmann verliehen. Im Rahmen einer Kommandierung vom 4. November 1982 bis 25. März 1983 nahm er am Offizierlehrgang A an der Offizierschule H. mit der Gesamtnote "befriedigend" und nach seiner Versetzung als Jugendoffizier/Zugführeroffizier zur 2./Jägerbataillon ... in W. zum 1. August 1982 vom 29. März bis 14. Juli 1983 an der Kampftruppenschule H. am Offizierlehrgang B mit der Abschlußnote "gut" teil. Zum 1. Juli 1983 wurde er als Jugendoffizier zur 5./Jägerbataillon ... in W. versetzt und nahm vom 4. Oktober bis 15. November 1983 am Mörser-Lehrgang für Offiziere mit der Abschlußnote "gut" teil. Zum 1. Oktober 1986 wurde er als Panzergrenadieroffizier und Kompaniechef zur 5./Panzergrenadierbataillon ... in W. und nach seiner Ablösung von diesem Dienstposten zum 1. November 1988 als Offizier zur besonderen Verwendung zum Stab Panzergrenadierbrigade ... in H. versetzt.
In seinen Beurteilungen steigerte sich der frühere Soldat, jeweils zusammengefaßt, von der Wertung "4 C" im Jahre 1978 auf die Wertung "3 C" in den Jahren 1984 und 1985. Die Beurteilung vom 23. Februar 1988 enthielt in der gebundenen Beschreibung fünfmal die Note "4", neunmal die Note "3" und einmal die Note "2" sowie in der freien Beschreibung jeweils den Ausprägungsgrad B für "Kameradschaft" und "geistige Fähigkeiten".
Der frühere Soldat ist seit dem 5. September 1978 Träger des Leistungsabzeichens in Silber und besitzt seit dem 17. August 1984 das Tätigkeitsabzeichen für Sicherungspersonal. Nach eigenen Angaben hat er am 2. Juni 1989 vom Kommandeur der Brigadeeinheiten Panzergrenadierbrigade ... in Vertretung des Brigadekommandeurs einen Bestpreis für vorbildliche Leistungen, insbesondere für die Anlage und Durchführung der Kompaniebesichtigungen Teil II der Instandsetzungskompanie ..., Nachschubkompanie ... und Stabskompanie Panzergrenadierbrigade ... im Zusammenhang mit der logistischen Übung "Blauer Reiter" erhalten.
Weder das Bundeszentralregister noch das Disziplinarbuch enthalten Eintragungen über eine strafgerichtliche Verurteilung oder eine disziplinare Maßregelung des früheren Soldaten.
Die Dienstbezüge des früheren Soldaten berechneten sich zuletzt aus der 6. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 11 des Bundesbesoldungsgesetzes in Höhe von 4.024,93 DM brutto monatlich. Auf dieser Grundlage hat er für die Dauer von 24 Monaten bis zum 30. Juni 1991 Übergangsgebührnisse in Höhe von 3.194,28 DM brutto, 2.837,75 DM netto monatlich erhalten sowie im Dienstgrad Hauptmann eine Übergangsbeihilfe von 24.149,58 DM erdient, die gemäß § 75 Abs. 2 WDO bereits in Höhe von 17.000 DM ausgezahlt wurde. Als Firmeninhaber bzw. Prokurist auf dem Gebiet der Unternehmens-, Grundstücks- und Wirtschaftsberatung sowie Finanzierung lebt der frühere Soldat in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen.
Aus der am 23. Juni 1978 geschlossenen Ehe des früheren Soldaten sind eine am 21. November 1985 geborene Tochter und ein am 7. November 1988 geborener Sohn hervorgegangen.
II
Im Oktober 1988 kam es durch Abgabe nach § 29 Abs. 3 WDO zu einem Ermittlungsverfahren gegen den früheren Soldaten wegen des Verdachts der Mißhandlung und entwürdigenden Behandlung eines Untergebenen, das von der Staatsanwaltschaft L. durch Verfügung vom 13. März 1989 - 770 Js 34359/88 - vorläufig unter der Auflage, binnen drei Monaten einen Betrag von 500 DM an das Bundeswehrhilfswerk zu zahlen, und nach Erfüllung der Auflage am 28. April 1989 endgültig gemäß § 153 a Abs. 1 StPO eingestellt wurde.
In dem mit Verfügung des Kommandeurs der ... Panzerdivision vom 25. November 1988 ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt dem früheren Soldaten mit der Anschuldigungsschrift vom 5. Dezember 1989 als schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten zur Last:
"Der frühere Soldat nahm am 4. August 1988 zwischen 18.00 und 22.00 Uhr als eingeteilter Offizier vom Führungsdienst des PzGrenBtl ... auf dem Privatgrundstück seines Kompaniefeldwebels, HptFw M., in ... G., Lindenstraße 24, in Uniform am Unteroffizierabend seiner Kompanie mit zivilen Gästen teil, trank eine nicht mehr genau zu ermittelnde Menge alkoholischer Getränke und
äußerte zwischen 21.00 und 22.00 Uhr gegenüber dem früheren StUffz W. sinngemäß: 'Du bist viel zu bescheuert, um Feldwebel werden zu können', als dieser sich nach seinen Weiterverpflichtungsmöglichkeiten erkundigte,
drohte dem Uffz Pu. für den Fall weiterer Einmischung an: 'Halt' Deine Schnauze, sonst hau' ich Dir eine rein', als dieser die verbale Auseinandersetzung des früheren Soldaten mit dem früheren StUffz W. schlichten wollte und
schlug dem Uffz Pu., nachdem dieser erneut schlichten wollte, mit der flachen Hand ins Gesicht, worauf dieser mit seinem Stuhl nach hinten umkippte.
Nach dem Sachverständigengutachten von Oberstarzt Dr. G., Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Bundeswehrkrankenhaus H., vom 21. August 1989 lag die Blutalkoholkonzentration des früheren Soldaten zur Tatzeit zwischen mindestens 0,68 g %o und höchstens 1,5 g %o."
Die 6. Kammer des Truppendienstgerichts Nord fand den früheren Soldaten am 21. August 1990 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Oberleutnants der Reserve; sie überbürdete dem Soldaten vier Fünftel und dem Bund ein Fünftel der Kosten des Verfahrens sowie der dem früheren Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen.
Sie sah den angeschuldigten Sachverhalt auf Grund der von ihr getroffenen tatsächlichen Feststellungen als erwiesen an und wertete das Verhalten des früheren Soldaten als vorsätzlichen Verstoß gegen seine Pflichten zur Fürsorge für Untergebene (§ 10 Abs. 3 SG), zur Kameradschaft (§ 12 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem außerdienstlichem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG), insgesamt als Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG. Soweit sie die Anschuldigungsschrift dahin ausgelegt hat, daß dem früheren Soldaten auch der Alkoholgenuß als Offizier vom Führungsdienst (OvFü) als Dienstvergehen angelastet werden sollte, sah sie keine Dienstpflichtverletzung als gegeben an, da nach der gutachtlichen Darlegung des Sachverständigen keine so starke Alkoholisierung vorlag, daß der Einsatz als OvFü hätte beeinträchtigt sein können; sie hat den früheren Soldaten insoweit freigestellt.
Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:
Die Beleidigungen und die Tätlichkeit des früheren Soldaten stellten eine gravierende dienstrechtliche Verfehlung dar. Nach Art. 1 GG sei die Würde des Menschen unantastbar und auch die körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 GG gewährleistet. Eine menschenunwürdige, körper- oder ehrverletzende Behandlung von Untergebenen habe mit militärischer Härte nichts zu tun, sondern untergrabe im Gegenteil die Autorität des Vorgesetzten sowie die Gehorsamsbereitschaft des Untergebenen. Soweit es sich um das Fehlverhalten eines Offiziers oder Unteroffiziers handele, sei bei der Maßnahmebemessung grundsätzlich davon auszugehen, daß sich ein Soldat in Vorgesetztenstellung disqualifiziere und regelmäßig mit einer Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad, wenn nicht sogar mit der Entfernung aus dem Dienstverhältnis zu rechnen habe. Dies gelte um so mehr, wenn es sich, wie hier, um kameradschafts- und fürsorgepflichtwidrige Verfehlungen gegen Angehörige der damals von dem früheren Soldaten geführten Kompanie handele und das Dienstvergehen in Gegenwart fast des gesamten Unteroffizierskorps seiner Einheit begangen worden sei. Außerdem sei hierbei zu berücksichtigen, daß es sich um eine dienstliche Veranstaltung geselliger Art auf dem Privatgrundstück des Kompaniefeldwebels gehandelt habe, an der auch der frühere Soldat ebenso wie einige Zivilpersonen teilgenommen hätten. Dementsprechend hätten seine Vorgesetzten eine weitere Verwendung des früheren Soldaten auf dem Dienstposten eines Kompaniechefs für nicht mehr vertretbar gehalten und seine Ablösung beantragt, eine Konsequenz, die auch der frühere Soldat selbst als erforderlich angesehen habe, wie er in seinem Antrag auf Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens gegen sich selbst ausdrücklich hervorgehoben habe. Schließlich habe auch der allgemeine disziplinare Aspekt bei der dienstrechtlichen Würdigung nicht außer Betracht gelassen werden dürfen; wie gerichtsbekannt, komme es unter der enthemmenden Wirkung von Alkohol bei geselligen Veranstaltungen immer wieder zu verbalen Entgleisungen und Tätlichkeiten wegen mangelnder Selbstdisziplin und gebotener Zurückhaltung - Eigenschaften, die gerade von einem Vorgesetzten auch in solchen Situationen erwartet und gefordert werden müßten und bei deren ungenügender Ausprägung daher eine deutliche disziplinare Reaktion notwendig sei; dabei lasse sich allerdings nicht verkennen, daß es besonders dem früheren Soldaten angesichts seiner mit "rheinische Frohnatur" bezeichneten Wesensart nicht habe leicht fallen dürfen, diesen Forderungen zu entsprechen. Trotz dieser Gesamtumstände habe die Kammer eine naheliegende Dienstgradherabsetzung in einen Mannschafts- oder Unteroffizierdienstgrad als disziplinare Reaktion für überhöht angesehen. Für den früheren Soldaten habe zunächst der Umstand gesprochen, daß auch eine Alkoholisierung, die noch keine erhebliche Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB bewirkt habe, doch zu einer Auflockerung der Stimmung geführt habe, in der nicht mehr jedes Wort auf die Goldwaage gelegt worden sei. Des weiteren sei von wesentlicher Bedeutung, daß dem früheren Soldaten weder eine Beleidigungs- noch Verletzungsabsicht unterstellt werden könne, das Motiv seines Handelns vielmehr gerade gegenüber dem Zeugen Pu. allein darin bestanden habe, dessen aufdringliche und wiederholte, aber nicht bewußt provozierende Einmischung in das mit dem Zeugen W. geführte Gespräch gewissermaßen durch Steigerung der Abwehrmaßnahmen zu unterbinden. Dabei habe der Schlag ins Gesicht im übrigen keine dauernden Schmerzen verursacht, jedoch wegen der kurz zuvor erklärten Ankündigung nicht mehr als reine Reflexbewegung gewertet werden können. Auch hätten die Teilnehmer der Veranstaltung, insbesondere die beiden geschädigten Zeugen Wolf und Purrucker, das Verhalten des früheren Soldaten weder zur Meldung gebracht noch sich deswegen beschwert. Zur Kenntnis der Vorgesetzten sei es vielmehr erst Wochen später als Teil der Reaktion des Zeugen M. auf im anderen Zusammenhang ihm gegenüber erhobene Vorwürfe gekommen. Ferner seien in persönlicher Hinsicht die von dem früheren Soldaten in langjähriger Dienstzeit erbrachten insgesamt positiven dienstlichen Leistungen zu berücksichtigen gewesen. Da der frühere Soldat im übrigen weder disziplinar gemaßregelt noch gerichtlich bestraft worden sei, müsse bei dem inzwischen mehrere Jahre zurückliegenden Dienstvergehen von einer einmaligen Entgleisung ausgegangen werden, die sich zudem als persönlichkeitsfremde Tat dargestellt habe, weil der frühere Soldat auch sonst nicht als aggressiv geschildert worden sei. Schließlich sei die allerdings nur geringe Geldbuße, die der frühere Soldat im sachgleichen Strafverfahren zu zahlen gehabt habe, ebensowenig außer Betracht zu lassen wie die Tatsache, daß er nach Ablauf seiner Dienstzeit aus der Bundeswehr entlassen sei. Unter Abwägung aller be- und entlastenden Umstände habe die Kammer wegen der sich erschwerend auswirkenden Gegebenheiten, vor allem auch unter Berücksichtigung der generalpräventiven, eine reinigende Disziplinarmaßnahme gebietenden Gründe, die erkannte Dienstgradherabsetzung zwar für gerechtfertigt, in Anbetracht der Milderungsgründe aber auch für ausreichend gehalten.
Gegen dieses dem früheren Soldaten am 25. Januar 1991 zugestellte Urteil hat dessen Verteidiger mit Schriftsatz vom 22. Februar 1991, der nach der Telefax-Äußerung des Verteidigers vom 28. Februar 1991 am Sonntag, dem 24. Februar 1991, in den Gerichtsbriefkasten des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - eingeworfen worden ist, Berufung mit dem Antrag eingelegt, unter Feststellung eines Dienstvergehens das Verfahren einzustellen.
Zur Begründung hat der Verteidiger vorgebracht:
Die Truppendienstkammer sei bei ihrer Entscheidung von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Sie habe dem früheren Soldaten unterstellt, daß er dem Zeugen Purrucker einen Schlag ins Gesicht versetzt habe, und dieser Feststellung die Aussagen der Zeugen Pu., W. und St. zugrunde gelegt. Lediglich der Zeuge W. habe jedoch bekundet, daß der frühere Soldat dem Zeugen Pu. mit dem Handrücken ins Gesicht geschlagen habe; nach Aussage des Zeugen W. hätten der Zeuge Pu. und der frühere Soldat nebeneinander gesessen. Dagegen habe der Zeuge St. bekundet, gesehen zu haben, wie der frühere Soldat den Zeugen Pu. so geschlagen habe, daß dieser danach umgefallen sei; er sei der Meinung gewesen, daß der frühere Soldat zu diesem Zeitpunkt gestanden habe. Die Aussage des Zeugen St. sei in sich widersprüchlich, da er sich insbesondere auch in seiner Aussage auf Erinnerungslücken infolge vorangegangenen Alkoholgenusses berufe. Dies decke sich auch mit den Aussagen der übrigen Zeugen, die bekundet hätten, daß sich der Zeuge St. auf dem Nachhausewege wohl wegen übermäßigen Alkoholgenusses übergeben habe. Sogar an diesen Vorfall habe sich der Zeuge St. nicht erinnern können, so daß erhebliche Zweifel an der Beweiskraft seiner Aussage bestehen blieben. Letztendlich räume der Zeuge Pu. ein, daß er wohl auch in alkoholisiertem Zustand den ganzen Vorfall dadurch provoziert habe, daß er sich mehrfach in das Gespräch zwischen dem früheren Soldaten und dem Zeugen W. eingemischt habe, obwohl sich der frühere Soldat dies zuvor verbeten habe. An den Schlag selbst könne sich der Zeuge Pu. nicht erinnern; er habe wörtlich erklärt: "Ich gab nicht nach, und da muß ich mit der flachen Hand eine ins Gesicht bekommen haben.", und dann weiter ausgesagt: "Ich glaube eher nicht, daß es ein gezielter Schlag von ihm war. Für mich war das selbstverständlich, daß es zu dem Schlag kam. Ich habe es irgendwie verdient, ich sehe das eher als Reflexbewegung und nicht als Schlag an." Angesichts dieser Tatsache müsse davon ausgegangen werden, daß der frühere Soldat nicht gezielt nach dem Zeugen Pu. geschlagen habe, sondern daß dieser mit Rücksicht auf die gegen ihn gerichteten Bewegungen des früheren Soldaten wohl nach hinten ausgewichen und dann mit dem Stuhl umgekippt sei. Die Kammer habe bei den beleidigenden Äußerungen des früheren Soldaten gegenüber den Zeugen W. und Pu. nicht genügend berücksichtigt, daß sowohl die Zeugen als auch der frühere Soldat erheblich alkoholisiert gewesen seien. Es könne als gerichtsbekannt unterstellt werden, daß bereits bei einer wahrscheinlichen Blutalkoholkonzentration von 1,2 %o eine erhebliche Enthemmung vorliege. Darüber hinaus stelle die Kammer bei der disziplinaren Würdigung des Sachverhalts fest, daß der frühere Soldat weder in Beleidigungs- noch in Verletzungsabsicht gehandelt habe. Auch sei eine bewußte Provokation des Zeugen Pu. verneint worden, die dieser selbst eingeräumt habe mit der Äußerung, er habe wohl eine verdient gehabt. Selbst dann, wenn der von der Kammer festgestellte Sachverhalt als zutreffend anzusehen sei, wäre eine Dienstgradherabsetzung noch nicht gerechtfertigt. Die ganze Situation habe sich offensichtlich anläßlich eines den Rahmen sprengenden Umtrunkes ereignet; am anderen Tage sei man jedoch davon ausgegangen, daß dieser Sachverhalt nicht dazu führen solle, eine Meldung bzw. eine Beschwerde zu schreiben. Bezeichnenderweise hätten sich die direkt betroffenen Soldaten auch nicht beschwert, sondern der Sachverhalt sei erst zur Kenntnis des Disziplinarvorgesetzten auf Grund einer Meldung des Zeugen M. gekommen. Es bestehe zwar kein Zweifel, daß die Äußerungen und die Reaktion des früheren Soldaten als überzogen anzusehen seien; angesichts des gesamten Ablaufs der Feier fielen sie jedoch nicht so weit aus dem Rahmen, daß eine Dienstgradherabsetzung gerechtfertigt sei.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WDO).
2.
Das Rechtsmittel ist nach seiner wesentlichen Begründung in vollem Umfang eingelegt worden; denn der Soldat hat sowohl die Tat- und Schuldfeststellungen als auch die rechtliche Würdigung der Kammer angegriffen. Der Senat hatte daher im Rahmen der Anschuldigung (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO) eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, sie rechtlich zu würdigen und die sich daraus ergebenden Folgerungen zu ziehen, gegebenenfalls unter Beachtung des Verschlechterungsverbots (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO). Nach Auffassung des Senats ist ein Pflichtenverstoß des früheren Soldaten als OvFü nicht selbständig angeschuldigt worden.
3.
Die Berufung hatte keinen Erfolg.
a)
Aufgrund der Einlassung des früheren Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, der in der Berufungshauptverhandlung erstatteten Aussagen der Zeugen Stabsunteroffizier Pu., Stabsunteroffizier der Reserve W., Stabsunteroffizier der Reserve St. und Oberfeldwebel Wo., der gemäß § 118 Satz 2 WDO verlesenen Aussagen der Zeugen Hauptfeldwebel M., Leutnant H., Oberstleutnant Wa., Major i.G. L. sowie der gutachtlichen Äußerung des Sachverständigen Oberstarzt Dr. G., steht zur Oberzeugung des Senats folgender Sachverhalt fest, der dienst- und disziplinarrechtlich wie folgt zu würdigen ist:
Am 4. August 1988 fand auf dem Privatgrundstück des Zeugen Hauptfeldwebel M. in G., etwa 20 km vom Standort W. entfernt, ein Unteroffizierabend der 5./Panzergrenadierbataillon ... statt, der einmal jährlich als dienstliche Veranstaltung geselliger Art gemäß Dienstplan durchgeführt wurde. Daran nahmen in Uniform die damals fünfzehn Unteroffiziere sowie als deren Gäste die beiden anderen Offiziere der Kompanie und etwa ab 18 Uhr der frühere Soldat als Kompaniechef teil. Dieser war für die Zeit vom 4. bis 11. August 1988 als OvFü des Panzergrenadierbataillons ... eingeteilt. Da er an sich entsprechend der vom Bataillonskommandeur am 12. November 1985 erlassenen Dienstanweisung in dessen Abwesenheit und bei Abwesenheit des Stellvertretenden Kommandeurs Entscheidungen zu treffen hatte und für Maßnahmen im Alarm- und Katastrophenfall verantwortlich war sowie außerhalb der Dienstzeit des Bataillons ständig - zumindest telefonisch - erreichbar sein mußte, um innerhalb von 30 Minuten die Kaserne erreichen zu können, führte er ein Euro-Signal-Empfangsgerät sowie den verschlossenen Umschlag "Anlage zur Dienstanweisung OvFü" mit sich. An diesem Nachmittag hatte er sich jedoch beim Bataillonskommandeur, der innerhalb der Kaserne erreichbar war, unter Hinweis auf seine Teilnahme am Unteroffiziersabend abgemeldet.
Die Ehefrau des Zeugen M. hatte zeitweilig Besuch von einem benachbarten Ehepaar, hielt sich jedoch mit diesem auf der Terrasse des Hauses auf; von dort aus war der im Garten auf der etwas abschüssigen Rasenfläche vor dem Kellereingang stehende lange Tisch, an dem die Teilnehmer der Unteroffizierfeier relativ gedrängt auf Garten- oder Campingstühlen saßen, nicht ohne weiteres einzusehen.
Die Feier nahm zunächst einen harmonischen Verlauf bei guter Stimmung der Teilnehmer, die dem Grillfleisch, den Salaten, dem Brot und den ausgeschänkten alkoholfreien Getränken sowie dem aus einem 30-1-Faß gezapften Bier zusprachen. Einer der beiden Leutnante hatte aus Anlaß seines Geburtstages einige Flaschen "Küstennebel" (Anislikör 25 Vol. %) mitgebracht, der bei verschiedenen Soldaten Anklang fand. Mit zunehmender Zeitdauer standen fast alle Teilnehmer mehr oder weniger unter Alkoholeinwirkung; dadurch wurden die Stimmung und die Gespräche einerseits lockerer, andererseits gereizt. Der frühere Soldat, der nach eigenen Angaben zwei Steaks verzehrt und bis gegen 22.00 Uhr drei bis vier Gläser Bier (0,3 l) sowie ebenso viele normale Schnapsgläser mit "Küstennebel" getrunken hatte, stand ebenfalls unter Alkoholeinwirkung, konnte zwar noch deutlich sprechen und torkelte nicht, redete aber häufiger und lauter als zuvor.
aa)
Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen 21 und 22 Uhr kam es zwischen ihm und dem neben ihm sitzenden Zeugen W. zu einer Diskussion über dessen Verwendungs- und Weiterverpflichtungsmöglichkeiten. Der Zeuge W., der den Unteroffizierlehrgang Teil II einmal nicht bestanden hatte und sich von dem früheren Soldaten falsch und ungerecht behandelt fühlte, erhielt - wie er glaubhaft bekundet hat - von diesem sinngemäß die Auskunft: "Du bist viel zu bescheuert, um Feldwebel werden zu können". Da der Zeuge diese Worte als Beleidigung empfand, entfernte er sich für kurze Zeit, kehrte dann jedoch an seinen Platz zurück und führte das Gespräch mit dem früheren Soldaten fort.
Durch diese Äußerung gegenüber dem Zeugen W., die auch unter Berücksichtigung eines von dem früheren Soldaten im Umgang mit den Unteroffizieren seiner Einheit gebrauchten bewußt lockeren Umgangstons weit über das übliche und angemessene Verhalten eines Kompaniechefs hinausging und die der Betroffene selbst unter den gegebenen konkreten Verhältnissen nach Form und Inhalt nicht mehr hinzunehmen brauchte, hat der frühere Soldat gegen seine Dienstpflichten zur Fürsorge (§ 10 Abs. 3 SG), zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG) und zur innerdienstlichen Wahrung seiner Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verstoßen; da er wußte und wollte, was er tat, hat er vorsätzlich gehandelt.
bb)
In das zwischen dem früheren Soldaten und dem rechts neben ihm sitzenden Zeugen W. fortgeführte Gespräch mischte sich später der unter Alkoholeinwirkung stehende Zeuge Pu., der sich zur Linken des früheren Soldaten niedergelassen hatte, wiederholt ein, um das Anliegen seines Kameraden gegenüber dem Kompaniechef zu unterstützen. Der frühere Soldat verbat sich diese Einmischung mehrmals und erklärte schließlich gegenüber dem Zeugen Pu., wie dieser glaubhaft ausgesagt hat: "Halt' Deine Schnauze, sonst hau' ich Dir eine 'rein."
Auch mit dieser Äußerung, die eine Ankündigung oder Androhung einer Tätlichkeit gegenüber dem Zeugen Pu. darstellt, hat der frühere Soldat gegen die Dienstpflichten nach § 10 Abs. 3, § 12 Satz 2, § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen. Da er trotz seiner Alkoholisierung mit Wissen und Wollen gehandelt hat, hat er diese Pflichtverletzungen vorsätzlich begangen.
cc)
Als sich der Zeuge Pu. daraufhin nicht zurückhielt, sondern weiterhin mitzureden versuchte, führte der frühere Soldat in Kopfhöhe mit dem linken Arm eine abwehrende Bewegung gegen den Zeugen Pu., ohne sich jedoch nach diesem umzusehen, und traf ihn mit dem Handrücken leicht an der Wange; da der Zeuge Pu. die Hand auf sich zukommen sah, versuchte er, der Armbewegung des früheren Soldaten spontan auszuweichen, und fiel deswegen auf der abschüssigen Rasenfläche mit seinem Stuhl schräg nach hinten um. Mit dem Ausruf: "Das Schwein hat mich geschlagen!" sprang er sofort wieder auf und machte Anstalten, auf den früheren Soldaten loszugehen, wurde aber von dem Zeugen M. und anderen Kameraden abgedrängt und beruhigt. Da einige Unteroffiziere die Feier auch bereits verlassen hatten, erklärte anschließend der Zeuge M. die Veranstaltung im allseitigen Einvernehmen für beendet. Der frühere Soldat fuhr zusammen mit den anderen Veranstaltungsteilnehmern in einem Lkw 2 to zurück.
In den folgenden Tagen war die gegen den Zeugen Pu. gerichtete Tätlichkeit des früheren Soldaten wiederholt Gesprächsgegenstand zwischen einzelnen Unteroffizieren der Einheit, die mehrheitlich zu der Überzeugung gelangten, daß von einer Beschwerde gegen den früheren Soldaten abgesehen werden könne und solle. Der damalige Bataillonskommandeur, der Zeuge Oberstleutnant Wa., erhielt erst etwa sechs Wochen später Kenntnis von dem Vorfall, als der Zeuge M. diesen im Zusammenhang mit Ermittlungen, die wegen anderer von dem früheren Soldaten gegen ihn, M., erhobener Vorwürfe geführt wurden, zur Meldung brachte.
Der Senat hat seine Überzeugung davon, wie sich der Vorfall am 4. August 1988 abspielte, auf Grund der übereinstimmenden, eindeutigen und glaubhaften Angabe der Zeugen W., Pu. und M. gewonnen, mit denen sich auch die Aussagen der Zeugen St. und H. im Kern deckten.
Die gegen den Zeugen Pu. gerichtete Tätlichkeit des früheren Soldaten, die mangels Blickkontrolle kein zielgerichteter Schlag, sondern eine unkontrollierte Armbewegung in Richtung auf den lästig gewordenen Zeugen Pu. darstellte, verstieß gegen die Dienstpflichten nach § 10 Abs. 3, § 12 Satz 2, § 17 Abs. 2 Satz 1 SG. Da er insoweit wußte und wollte was er tat, hat er vorsätzlich gehandelt. Wenngleich nicht davon auszugehen ist, daß der frühere Soldat eine körperliche Berührung oder etwa gar eine Verletzung des Zeugen Pu. beabsichtigte, hat er gerade wegen seiner unkontrolliert ausgeführten Armbewegung die Möglichkeit billigend in Kauf genommen, den Zeugen im Gesicht zu treffen. Er hat somit auch den Erfolg seiner Tätlichkeit vorsätzlich, und zwar im Sinne des bedingten Vorsatzes, herbeigeführt.
Da nach dem Ergebnis der Berufungshauptverhandlung und dem Gutachten des Sachverständigen Dr. G., das der Senat für überzeugend befunden hat, keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß gemäß § 20 StGB die Schuldfähigkeit des früheren Soldaten auf Grund seines vorangegangenen Alkoholgenusses ausgeschlossen war, hat dieser ein Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG begangen.
b)
Dieses Dienstvergehen hat die Truppendienstkammer im Ergebnis zutreffend geahndet.
Gemäß § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
Nach Art. 1 Abs. 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar; sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Dieses Gebot kann innerhalb und außerhalb der Streitkräfte nicht unterschiedlich gehandhabt werden; es bildet die Grundlage der Wehrverfassung der Bundesrepublik Deutschland (§ 6 SG) und bedarf im militärischen Bereich sogar besonderer Beachtung, wie der Senat in gefestigter Rechtsprechung (Urteile vom 2. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 19.87 - <BVerwGE 83, 300>, vom 12. Juli 1990 - BVerwG 2 WD 4.90 - <BVerwGE 86, 305> und vom 20. März 1991 - BVerwG 2 WD 52.90 - jeweils m.w.N.) im Einklang mit den Prinzipien der Inneren Führung der Bundeswehr hervorgehoben hat. Desweiteren ist die körperliche Unversehrtheit ein Grundrecht, das jedem Menschen zusteht (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG); deshalb muß dafür Sorge getragen werden, daß die der militärischen Gewalt Unterworfenen nicht unter Übergriffen von Vorgesetzten zu leiden haben. Eine menschenunwürdige, körper- oder ehrverletzende Behandlung von Kameraden hat nicht das Geringste mit militärisch notwendiger Härte zu tun.
Sie zerstört im Gegenteil die Autorität des Vorgesetzten und untergräbt das gegenseitige Vertrauen sowie die Bereitschaft, füreinander einzustehen. Nur auf Oberzeugung und Vertrauen baut sich der Gehorsam auf, dessen die Bundeswehr im allgemeinen und der Vorgesetzte innerhalb des militärischen Gefüges im besonderen bedarf. Pflichtverletzungen der vorliegenden Art sind daher dem militärischen Zusammenhalt und der Schlagkraft der Truppe in hohem Maße abträglich. Auch die Öffentlichkeit nimmt solche Vorfälle mit größtem Befremden zur Kenntnis. Der Gesetzgeber hat dem im übrigen dadurch Rechnung getragen, daß er die Mißhandlung und die entwürdigende Behandlung von Untergebenen durch Vorgesetzte zu kriminellem Unrecht erklärt und als Wehrstraftaten in den §§ 30, 31 WStG mit empfindlichen Strafen bedroht hat.
Der erkennende Senat hat in gefestigter Rechtsprechung bei Mißhandlung oder entwürdigender Behandlung von Untergebenen - auch aus generalpräventiven Gründen - eine reinigende Maßnahme zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen genommen (BVerwGE a.a.O.; Urteile vom 26. Februar 1988 - BVerwG 2 WD 37.87 - <BVerwGE 83, 384> und vom 14. November 1990 - BVerwG 2 WD 32.90 - jeweils m.w.N.). Erforderliche und angemessene Maßnahmeart ist in derartigen Fällen die Herabsetzung im Dienstgrad. Soweit es sich um das Versagen eines Soldaten auf Zeit in Vorgesetztenstellung handelt, ist - angesichts seines Versagens in dieser Stellung - regelmäßig die Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad in Betracht zu ziehen; soweit es sich um einen Berufssoldaten handelt, kann seine Disqualifikation als Vorgesetzter unter Umständen zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis führen. Wie der Senat (a.a.O.) hervorgehoben hat, bedarf es jedenfalls schon erheblicher Milderungsgründe, um die Dienstgradherabsetzung lediglich auf einen Dienstgrad zu beschränken oder um von ihr überhaupt absehen zu können.
Es ist unerheblich, ob der frühere Soldat gegenüber den betroffenen Zeugen die Absicht hatte, sie durch seine Äußerungen zu beleidigen, zu demütigen oder zu verletzen. Denn das Gebot, die Würde, die Ehre und die Rechte von Kameraden zu achten, ist nicht um des einzelnen Soldaten willen in das Soldatengesetz aufgenommen worden, sondern soll Handlungsweisen verhindern, die objektiv geeignet sind, den militärischen Zusammenhalt und mithin das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft zum gegenseitigen Einstehen zu gefährden (Urteil vom 20. Mai 1981 - BVerwG 2 WD 9.80 - <BVerwGE 73, 187>).
Erschwerend ist hier vor allem zu berücksichtigen, daß der frühere Soldat als Kompaniechef und Disziplinarvorgesetzter gehandelt und vor allem gegen den militärischen Grundsatz verstoßen hat, wonach ein Vorgesetzter seine Untergebenen niemals anfassen darf, außer wenn zur unmittelbaren Durchsetzung eines Befehls kein anderes Mittel gegeben ist (BVerwGE 83, 300 m.w.N. und Urteil vom 27. November 1990 - BVerwG 2 WD 20, 21.90 -). Sowohl durch seine Tätlichkeit gegenüber dem Zeugen Purrucker als auch durch die beiden beleidigenden Äußerungen gegenüber seinen Untergebenen hat der frühere Soldat entgegen der Verpflichtung gemäß § 10 Abs. 1 SG zu beispielhafter Pflichterfüllung als Vorgesetzter ein sehr schlechtes Beispiel gegeben. Je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt, um so mehr Achtung und Vertrauen genießt er, und um so großer sind daher die Anforderungen, die an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewußtsein zu stellen sind, und um so schwerer wiegt demgemäß eine Pflichtverletzung, die er sich zuschulden kommen läßt (BVerwGE 83, 300 und Urteil vom 8. Oktober 1987 - BVerwG 2 WD 26.87 - jeweils m.w.N.). Wenngleich nach der Rechtsprechung des Senats die Funktion eines Disziplinarvorgesetzten nicht mit der maßnahmeverschärfenden Regelung des § 10 Abs. 1 SG vermengt werden darf, da diese Vorschrift nicht an die jeweils wahrgenommene Funktion oder Dienststellung eines Soldaten, sondern an seine Stellung als Vorgesetzter anknüpft (Urteil vom 10. November 1971 - BVerwG 2. WD 23.71 - <BVerwGE 43, 282> und BVerwG a.a.O.), mußte sich das Versagen des früheren Soldaten als Kompaniechef auch deshalb maßnahmeverschärfend auswirken, weil er durch sein Fehlverhalten gerade seine Integrität als Disziplinarvorgesetzter in Frage gestellt hat, mit der Konsequenz, daß er selbst angreifbar wurde und dementsprechend vom Zeugen M. auch tatsächlich angegriffen wurde, als dieser Anlaß zur Kritik und zu Überlegungen gab, ihn von seinem Dienstposten als Kompaniefeldwebel abzulösen. Als Auswirkungen des Dienstvergehens gingen zudem die Reaktion des Zeugen Pu. auf seine Tätlichkeit - nur durch das besonnene Einschreiten anderer Soldaten konnte eine Prügelei zwischen einem Untergebenen und seinem Disziplinarvorgesetzten vermieden werden - sowie der Umstand, daß der frühere Soldat auch wegen des Vorfalls von seinem Dienstposten abgelöst werden mußte, zu Lasten des früheren Soldaten.
Zu seinen Gunsten sprachen sein Engagement in langer Dienstzeit, das in seinen mit Prädikat bestandenen Lehrgängen, seinen teilweise weit überdurchschnittlichen Beurteilungen und der von ihm erworbenen Auszeichnung seinen Ausdruck fand, sowie sein Einsatz in der Reservistenarbeit, den er dem Senat geschildert hat. Der frühere Soldat konnte ferner auf seine tadelfreie Führung als Staatsbürger und Soldat bis zu diesem Dienstvergehen verweisen und den Bestpreis, den er sich für vorbildiche Leistungen nach dem Dienstvergehen verdient hat, für sich ins Feld führen. Darüber hinaus war hier die Tatsache seiner alkoholischen Enthemmung mildernd in Betracht zu ziehen. Zwar waren nach den Feststellungen des Sachverständigen Oberstarzt Dr. G. keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Verminderung seiner Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB gegeben, da unter Berücksichtigung der unwiderlegbar genossenen Alkoholmenge des früheren Soldaten bei einem Körpergewicht von 72 kg in der Trinkzeit von ca. 18 bis 22 Uhr lediglich eine Blutalkoholkonzentration von etwa 0,47 bis 1,2 %o erreicht worden ist. Aber die alkoholische Enthemmung eines Soldaten kann auch ohne Erfüllung der Voraussetzungen dieser Gesetzesvorschrift als Tatmilderungsgrund berücksichtigt werden. Es spricht jedoch nicht für ihn, daß er sich bei den Zeugen W. und Pu. nicht entschuldigt hat.
Unter Abwägung aller be- und entlastenden Momente des Dienstvergehens konnte der Senat der Maßnahmeart nach nicht von einer reinigenden Maßnahme als Ahndung absehen. Hinsichtlich des Umfangs der Degradierung hat bereits die Truppendienstkammer die auch vom Senat gewürdigten Milderungsgründe in der Person des früheren Soldaten in hinreichendem Maße beachtet und deshalb die Herabsetzung auf einen Dienstgrad beschränkt.
4.
Da die Berufung des früheren Soldaten erfolglos war und ihm nach Auffassung des Senats in der Anschuldigungsschrift eine Pflichtwidrigkeit als OvFü nicht selbständig vorgeworfen worden ist, insoweit mithin auch kein Anlaß bestand, ihn teilweise freizustellen, waren die Kosten des Verfahrens unter Aufhebung der Kosten- und Auslagenentscheidung des Kammerurteils in vollem Umfang dem früheren Soldaten aufzuerlegen (§ 130 Abs. 1, § 131 Abs. 1 WDO). Eine gesetzliche Möglichkeit, ihn aus Billigkeitsgründen von den im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen - ganz oder teilweise - zu entlasten, bestand nicht (Urteil vom 27. März 1973 - BVerwG 2 WD 45.72 - <BVerwGE 46, 101>).
5.
Die Dienstgradherabsetzung eines Soldaten auf Zeit, die erst nach dem letzten Monat seiner Dienstzeit in der Bundeswehr rechtskräftig geworden ist, mindert - entgegen der Auffassung des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 21. Januar 1991 - BVerwG 6 C 49.88 - nach Meinung des erkennenden Senats kraft Gesetzes die Übergangsbeihilfe; Zweifel darüber sind im Rahmen der Urteilsvollstreckung gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 458 Abs. 1 und § 462 a Abs. 2 StPO vom Truppendienstgericht zu entscheiden (vgl. Beschluß vom 27. August 1991 - BVerwG 2 WDB 14.91 -).
Dr. Schwandt
Roth
Timm
Brüggemann