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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.11.1990, Az.: BVerwG 2 WD 20/90

Dienstgradherabsetzung eines Soldaten als Disziplinarmaßnahme wegen unwürdiger und ehrverletzender Behandlung eines Untergebenen; Verstoß gegen die Pflichten zur Fürsorge sowie zur Kameradschaft und zur Achtungswahrung und Vertrauenswahrung im Dienst; Prinzipien der Inneren Führung der Bundeswehr und Grundregeln der Menschenführung; Mißhandlung eines Soldaten als Bestrafungsritual in Form der so genannten Hausordnung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.11.1990
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 20/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 12696
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Süd - 01.02.1990 - AZ: S 5 VL 19/89
TDiG Süd - 01.02.1990 - AZ: S 5 VL 20/89

Fundstelle

  • BVerwGE 86, 362 - 366

Amtlicher Leitsatz

Ein "Bestrafungsritual", das vorgesetzte Soldaten gegenüber einem Untergebenen ausüben, stellt grundsätzlich eine ehr- und körperverletzende Behandlung dar; das gilt auch dann, wenn es zunächst als scherzhafte Form des erzieherischen und kameradschaftlichen Verhaltens untereinander angesehen worden ist.

...
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 27. November 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth, sowie
Oberstleutnant Lahaye,
Hauptfeldwebel Leicher als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger zu 1.,
Justizobersekretärin ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil des Truppendienstgerichts Süd vom 1. Februar 1990 gegen beide Soldaten im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.

Oberfeldwebel B. wird in den Dienstgrad eines Feldwebels, Unteroffizier K. in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten herabgesetzt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den beiden Soldaten je zur Hälfte auferlegt.

Gründe

1

I

1.

Der jetzt 37 Jahre alte Oberfeldwebel Günter B. - Soldat zu 1. - begann nach Abschluß der Volksschule im Juli 1968 eine Lehre als Einzelhandelskaufmann, die er mit dem Kaufmannsgehilfenbrief vom 7. Juli 1971 mit der Gesamtnote "befriedigend" abschloß. Anschließend war er bis 3. Oktober 1971 ohne Beschäftigung im elterlichen Haushalt.

2

Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung als freiwillig längerdienender Soldat, der seine Eltern als gesetzliche Vertreter zustimmten, wurde er zum 4. Oktober 1971 zur Bundeswehr (Teilstreitkraft Heer) einberufen und durch Urkunde vom 7. Oktober 1971 am selben Tage als Jäger in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit wurde nach einer sechsmonatigen Probezeit auf vier, acht und schließlich zwölf Jahre festgesetzt.

3

Nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen wurde der Soldat mit Urkunde vom 18. November 1976 am selben Tage zum Feldwebel und mit Urkunde vom 25. November 1977 am 2. Dezember 1977 zum Oberfeldwebel ernannt.

4

In dieser Funktion wurde ihm mit Urkunde vom 10. Juni 1981 am 19. Juni 1981 die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen.

5

Nach seiner Grundausbildung bei der .../Jägerbataillon 501 in Böblingen wurde der Soldat unter vorausgehender Kommandierung vom 21. bis 31. Dezember 1971 vom 1. Januar 1972 an zur Stabs- und Versorgungsstaffel/leichtes Heeresfliegertransportregiment ... in R. versetzt. Er nahm am Unteroffiziergrundlehrgang an der Schule Technische Truppe ... in B vom 6. September bis 16. November 1972. den er mit der Note "ausreichend" abschloß, und am Unteroffizieraufbaulehrgang an derselben Ausbildungsstätte vom 30. Juli bis 30. September 1975 teil, den er mit der Note "befriedigend" absolvierte. Danach wurde er unter Wechsel der Teilstreitkraft vom Heer zur Luftwaffe zum 1. April 1976 zum Stab Fliegende Gruppe/Jagdbombergeschwader ... in S. als Erster Waffengeräteverwalter versetzt. Vor dem mit der Note "3" abgeschlossenen Besuch des Lehrgangs "Nachschubmeister" an der Logistischen Fachschule der Luftwaffe in E. vom 17. August bis 11. November 1976 wurde er zum 1. August 1976 als Nachschubmeister zur ... Fliegende Staffel/Jagdbombergeschwader ... in S. und danach in derselben Funktion zum 1. Juli 1977 wieder zum Stab Fliegende Gruppe/Jagdbombergeschwader ... in S. versetzt.

6

In seinen Beurteilungen steigerte sich der Soldat von der zusammenfassenden Wertung "ziemlich gut" in den Jahren 1975 und 1976 über "3 C" im Jahre 1978 und "3 B" in den Jahren 1980, 1982 und 1985 auf die Note "2 B" im Jahre 1987. In der ergänzenden Kennzeichnung dieser Beurteilung ist u.a. ausgeführt:

"OFw B. ist ein äußerst pflichtbewußter und weit über das zu fordernde Maß einsatzwilliger Portepeeunteroffizier, der sich mit seiner Aufgabe identifiziert. Er erfüllt seinen Auftrag mit Hingabe und Beharrlichkeit. Schlagfertig und humorvoll, erfreulich und beispielgebend in Dienstauffassung, Haltung und Einstellung stellt er sich als gereifte, profilierte Persönlichkeit dar, die bei Vorgesetzten, Mitarbeitern und Untergebenen voll anerkannt und geachtet wird.

Fundiert und sachlich im Urteil erkennt B. schnell das Wesentliche eines Problems und kommt zu Entscheidungen, die ein hohes Maß an Fachwissen, Erfahrungen und Einfühlungsvermögen erkennen lassen. Seine Fähigkeit, sich schnell einer neuen Situation anpassen zu können, verdient Beachtung. Ständig bemüht, seinen Wissensstand zu vervollkommnen und zu erweitern, ist er ideenreich und versteht es, seine Vorstellungen umzusetzen. ...

Gewissenhaft, verläßlich und mit nie nachlassendem Einsatzwillen erledigt er die ihm übertragenen Aufgaben, wobei er auch in Zeiten anhaltender starker Belastung den notwendigen Überblick behält. Seine von großer Selbständigkeit geprägte Arbeitsweise macht ihn zu einem Mitarbeiter, auf den man nur ungern verzichtet. ..."

7

Der Disziplinarvorgesetzte, Hauptmann St., hat vor der Truppendienstkammer bekundet, er würde den Soldaten "als weitüberdurchschnittlich" einstufen; er hat ihn als einen Mann gekennzeichnet, auf den man sich verlassen könne.

8

Die Beurteilung vom 25. September 1990 weist in der gebundenen Beschreibung Wertungen zwischen "1" und "3", überwiegend "2" auf und enthält in der freien Beschreibung für die Merkmale "Verantwortungsbewußtsein", "Fähigkeit zur Menschenführung", "Fähigkeit zur Einsatz- und Betriebsführung" sowie "Kameradschaft" jeweils den Ausprägungsgrad "B".

9

Der Soldat ist seit dem 25. Mai 1978 Träger des amerikanischen Schützenabzeichens Weapons Qualification und seit dem 24. August 1983 des Tätigkeitsabzeichens der Luftwaffe für logistisches Personal in Gold. Des weiteren besitzt er die Schützenschnur in Silber seit dem 17. März 1977, das Ehrenkreuz der Bundeswehr in Silber seit dem 16. Januar 1984 und das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Bronze.

10

Er erhielt zwei förmliche Anerkennungen:

  • am 13. September 1974 vom Staffelkapitän der Stabs- und Versorgungsstafel ... in R. wegen vorbildlicher Pflichterfüllung, weil er in der Zeit vom 1. Januar 1972 bis 13. September 1974 in seiner Tätigkeit als Materialnachweisunteroffizier ständigüberdurchschnittliche Leistungen gezeigt und die ihm zeitweiseübertragenen Aufgaben des Materialnachweistruppführers zur vollen Zufriedenheit seiner Vorgesetzten ausgeführt hat,

  • am 11. September 1979 vom Personaloffizier des Stabs Fliegende Gruppe/Jagdbombergeschwader ... in S. wegen vorbildlicher Pflichterfüllung, weil er seit dem 1. Juli 1977 mit Geschick, Umsicht und mit weil, überdurchschnittlichem persönlichem Einsatz seine Aufgaben als Nachschubmeister des Stabes Fliegende Gruppe/Jagdbombergeschwader ... in vorbildlicher Weise gelöst und mit nur einem 1. Waffengeräteverwalter und einem Waffengeräteverwalter vier STAN-Einheiten versorgt hat.

11

Das Bundeszentralregister und das Disziplinarbuch enthalten keine Eintragungen über Strafen und disziplinare Maßregelungen des Soldaten.

12

Die Dienstbezüge des Soldaten berechnen sich aus der 9. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 mit Zulage nach Fußnote 3 desBundesbesoldungsgesetzes und betragen monatlich 3.341,55 DM brutto, einschließlich Kindergeld 3.481,45 DM netto; unter Berücksichtigung monatlicher Abzüge von 81,50 DM werden ihm tatsächlich 3.400,95 DM ausgezahlt. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet.

13

Aus der am 3. September 1976 geschlossenen Ehe des Soldaten sind der am 3. Dezember 1979 geborene Sohn Christian und die am 17. August 1985 sowie am 26. März 1987 geborenen Töchter Andrea und Stephanie hervorgegangen. Die Ehefrau ist jetzt als Büromitarbeiterin halbtagsweise mit einem monatlichen Verdienst von 650 DM berufstätig.

14

2.

Der jetzt 25 Jahre alte Unteroffizier ... K. - Soldat zu 2. - durchlief nach Beendigung der Volksschule im Juli 1980 zunächst eine Lehre als Verkäufer, die er am 8. Juli 1982 mit der Note "sehr gut" abschloß, und unterzog sich anschließend einer Lehre als Einzelhandelskaufmann, die er mit der Abschlußprüfung vom 6. Juli 1983 erfolgreich beendete. Anschließend war er bis Jahresende 1985 als Verkäufer tätig.

15

Zum 2. Januar 1986 als Wehrpflichtiger zur .../Luftwaffenausbildungsregiment ... in R. einberufen, wurde der Soldat auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung durch Urkunde vom 9. März 1987 am 16. März 1987 als Obergefreiter in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf vier Jahre, sodann auf sechs Jahre festgesetzt; sie wird demnach planmäßig mit Ablauf des 31. Dezember 1991 enden.

16

Nach einer Zwischenbeförderung zum Hauptgefreiten wurde der Soldat mit Urkunde vom 22. März 1988 am 6. April 1988 zum Unteroffizier ernannt.

17

Nach seiner Grundausbildung wurde er unter vorausgehender Kommandierung vom 26. bis 31. März 1986 zum 1. April 1986 zum Stab Fliegende Gruppe/Jagdbomberge-schwader ... in S. als Waffengeräteverwalter versetzt. Nach erfolgreicher Teilnahme am Unteroffizierlehrgang der Luftwaffe vom 7. Oktober bis 16. Dezember 1987, den er mit der Note "befriedigend" bestand, und am Laufbahnlehrgang "1. Waffengeräteverwalter" vom 7. Januar bis 23. März 1988, den er mit der Note "gut" abschloß, wurde er vom 2. April 1988 an als 1. Waffengeräteverwalter eingesetzt. Nach vorausgehender Kommandierung vom 13. November bis 31. Dezember 1989 wurde er zum 1. Januar 1990 zur Flugbetriebsstaffel/Jagdbombergeschwader ... in S. versetzt. In der Beurteilung vom 8. August 1988 erhielt der Soldat in der gebundenen Beschreibung die Noten "3" sowie "4" und in der freien Beschreibung für "Kameradschaft" den Ausprägungsgrad "B". Der Disziplinarvorgesetzte, Hauptmann Stöhlmacher, bekundete vor der Truppendienstkammer, daß er den Soldaten "als überdurchschnittlich" einstufen würde. Die Beurteilung vom 20. September 1990 weist in der gebundenen Beschreibung die Wertungen "3" und "4" auf und enthalt in der freien Beschreibung keinen Ausprägungsgrad.

18

Der Soldat ist Träger der Ehrenmedaille der Bundeswehr seit dem 25. März 1987.

19

Im Bundeszentralregister und im Disziplinarbuch sind keine Eintragungen über Strafen und disziplinare Maßregelungen des Soldaten enthalten.

20

Die Dienstbezüge des Soldaten berechnen sich aus der 3. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 5 des Bundesbesoldungsgesetzes und betragen monatlich rund 2.500 DM brutto, rund 2.045 DM netto. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet.

21

Der Soldat ist seit dem 24. August 1990 verheiratet; seine Ehefrau ist als Verkäuferin mit einem monatlichen Verdienst von etwa 1.000 DM beschäftigt.

22

II

1.

In dem mit Verfügung des Kommandeurs der 1. Luftwaffendivision vom 10. April 1989 am 18. April 1989 rechtswirksam eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren wurden dem Soldaten zu 1. in der Anschuldigungsschrift vom 7. Juli 1989 sowie in der schriftlichen Ergänzung vom 28. September 1989 als Dienstvergehen zur Last gelegt, dem Gefreiten Michael Wi. in der Zeit von April 1987 bis Februar 1989 wiederholt in einer nicht feststellbaren Anzahl Stockstreiche mit verschiedenen Gegenständen, insbesondere einem "Hausordnung" genannten fingerdicken Holzstab von einem Meter Länge, auf Hände, Beine oder Rücken versetzt und des weiteren zugelassen zu haben, daß in seiner Anwesenheit der seiner Teileinheit angehörende Unteroffizier Kr. sich gegenüber dem Gefreiten Michael Wi. in einer ebenfalls nicht feststellbaren Anzahl von Fällen in derselben Art und Weise verhielt.

23

2.

In dem mit Verfügung des Kommandeurs der 1. Luftwaffendivision vom 10. April 1989 am 18. April 1989 rechtswirksam eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren wurde dem Soldaten zu 2. in der Anschuldigungsschrift vom 11. Juli 1989 mit schriftlicher Ergänzung vom 28. September 1989 als Dienstvergehen zur Last gelegt, von April 1987 bis Februar 1989 dem ihm direkt unterstellten Gefreiten Michael Wi. in einer nicht mehr genau feststellbaren Anzahl von Fällen Stockstreiche mit verschiedenen Gegenständen, insbesondere mit einem "Hausordnung" genannten fingerdicken Holzstab von einem Meter Länge, auf Hände, Beine oder Rücken versetzt zu haben.

24

3.

Das Truppendienstgericht Süd verband die beiden Verfahren durch Beschluß vom 5. Dezember 1989 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung und verurteilte am 1. Februar 1990 wegen je eines Dienstvergehens den Soldaten zu 1. zur Pflichtenmahnung mit einem strengen Verweis und den Soldaten zu 2. zur Pflichtenmahnung mit einem Verweis.

25

Die Kammer traf folgende tatsächliche Feststellungen:

"Oberfeldwebel B. war Teileinheitsführer der Teileinheit Nachschub im Stab der Fliegenden Gruppe. Unteroffizier Kr. war Angehöriger der gleichen Teileinheit. In der Zeit von etwa April 1987 bis Februar 1989 wurden Gegenstände, wie z.B. ein Lineal oder kleine Holzlatten und ab Herbst 1987 ein fingerdicker und ca. 1 m langer Holzstab, der 'Hausordnung' genannt wurde, dazu benutzt, den in der Teileinheit als Nachschubhelfer eingesetzten Zeugen Wi. z.B. bei kleinen dienstlichen Unkorrektheiten oder Unfughandlungen 'mit der Hausordnung bekanntzumachen'. Dabei wurden dem Zeugen Wiesinger Stockstreiche auf Hände, Beine oder Rücken versetzt. Dies geschah fast jede Woche, in der der Zeuge Wi. im Dienst war, in einigen Wochen mehrmals. Oberfeldwebel B. und Unteroffizier Kr. haben etwa die Hälfte dieser Stockstreiche ausgeführt. Beide glaubten, das als einen Scherz ansehen zu können, weil sie nicht kräftig geschlagen, sondern nur leicht geklatscht hätten. Der betroffene Zeuge Wi. stöhnte bisweilen dabei, was von den beiden Soldaten nicht als Schmerzlaut, sondern als Ritual verstanden wurde. Beide Soldaten wollten bei diesem Ritual dem Zeugen Wi. Deinen Schmerz zufügen. Der Zeuge Wi. hat nach seiner Aussage jedoch bisweilen einen Schmerz empfunden. In einem Fall konnte der Zeuge Wi. nach einem schmerzhaften Streich auf seinem Rücken einen Striemen feststellen. Er konnte aber nicht sagen, ob der vorausgehende Stockstreich vom Oberfeldwebel B. oder von Unteroffizier Kr. verabreicht worden war. Deshalb kann dieser schmerzhafte Stockstreich keinem der beiden Soldaten angelastet werden. In einem anderen Fall bekam der Zeuge Wi. nach dessen Aussage einen blauen Finger, nachdem er im Kaffee-Shop beim Kartenspielen einen Schlag des Unteroffiziers Kr. mit dem Stock erhalten hatte. Diese Aussage ist aus folgenden Gründen zweifelhaft: Zum einen blieb unverständlich, wie der als Hausordnung bekannte Stock in den Kaffee-Shop kam. Zum anderen blieb die Möglichkeit offen, daß Unteroffizier Kr. gar nicht den Zeugen Wi. treffen, sondern nur auf den Tisch schlagen wollte. Die Kammer kann nach diesen Zweifeln nicht ausschließen, daß dieser Vorfall nicht mehr dem Gegenstand der Anschuldigung zuzuordnen ist."

26

Sie würdigte das Verhalten beider Soldaten als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflichten zur Fürsorge (§ 10 Abs. 3 SG), zur Kameradschaft (§ 12 SG) und zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), wobei sie dem Soldaten zu 2. diese Pflichtverletzungen erst von seiner Ernennung zum Unteroffizier am 6. April 1988 an zurechnete. Das Verhalten des Soldaten zu 1. würdigte sie darüber hinaus als vorsätzliche Verletzung seiner Dienstaufsichtspflicht gemäß § 10 Abs. 2 SG gegenüber dem Soldaten zu 2.

27

Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:

28

Beide Soldaten hätten ein Dienstvergehen begangen. Als Vorgesetzte seien sie nach § 10 Abs. 1 SG zu beispielhaftem Verhalten verpflichtet; dazu gehörten auch die Wahrung und Achtung der Würde des Zeugen Wi.. Nach Art. 1 Abs. 1 GG sei die Wurde die Menschen unantastbar; sie zu achten und zu schützen, sei Pflicht aller staatlichen Gewalt. Auch die Behandlung eines Untergebenen im Ritual eines Spaßes sei geeignet. Würde. Ehre und körperliche Unversehrtheit des Betroffenen zu verletzen. Die Gefahr einer solchen fortgesetzten Behandlung bestehe darin, daß sie die Autorität eines Vorgesetzten, das Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen, zerstöre. Nur auf Oberzeugung und Vertrauen baue sich der Gehorsam auf, dessen die Bundeswehr im allgemeinen und ein Vorgesetzter innerhalb des militärischen Gefüges im besonderen bedürfe. Pflichtverletzungen der vorliegenden Art seien daher dem militärischen Zusammenhalt abträglich. Zwar seien die Stockstreiche im allgemeinen nur von geringer Intensität gewesen. Beide Soldaten hätten dem Zeugen Wi. auch nie Schmerzen zufügen wollen. Dennoch habe bei dem lange dauernden Gebrauch des Rituals die Gefahr bestanden, daß eines Tages dem Zeugen Wi. Schmerzen mit der Qualität einer Untergebenenmißhandlung hätten zugefügt werden können. Auch die andauernde scherzhafte "Unterwerfungsbehandlung" habe bei dem Untergebenen zu einer Dauerkränkung führen können. Scherze dieser Art seien verwerfliche und schädliche Rituale, die in der Bundeswehr nichts zu suchen hätten. Der Soldat zu 1. habe auf Grund seines höheren Dienstgrades auch die höhere Verantwortung gehabt, sei mithin auch für das Verhalten des Soldaten zu 2. verantwortlich; sein Versagen wiege deshalb schwerer. Während der Soldat zu 1. ein pflichtbewußter, sehr selbständiger und weit über dem Durchschnitt stehender Oberfeldwebel sei, sei der Soldat zu 2. ein noch jugendlicher, fleißiger und überdurchschnittlicher Unteroffizier. Beide Soldaten hätten sich dem Zeugen Wi. gegenüber vielfach kameradschaftlich gezeigt, so daß ihr Dienstvergehen nach Oberzeugung der Kammer erheblich milder zu bewerten gewesen sei. In Abwägung aller Umstände des Einzelfalles habe die Kammer die Verhängung der jeweils erkannten einfachen Disziplinarmaßnahme für angemessen gehalten.

29

Gegen dieses ihm am 13. März 1990 zugestellte Urteil hat der Wehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 16. März 1990 am 20. März 1990 beim Truppendienstgericht "in vollem Umfang" Berufung zuungunsten der beiden Soldaten mit dem Ziel eingelegt, jeweils eine angemessene gerichtliche Disziplinarmaßnahme zu erwirken.

30

Zur Begründung hat er vorgetragen:

31

Im Urteil werde die Schwere des Dienstvergehens beider Soldaten verkannt. Wenngleich die Kammer Art. 1 Abs. 1 GG zu Recht anführe, werte sie hier nicht in ausreichendem Maße die Verletzung der Menschenwürde, die durch das fortgesetzte Verhalten von zwei Vorgesetzten gegenüber einem Untergebenen eingetreten sei. Nachgewiesenermaßen seien dem damaligen Gefreiten Wi. in der Zeit von April 1987 bis Februar 1989 mindestens 60 Streiche mit verschiedenen Gegenständen, insbesondere einem Holzstab, verabreicht worden, und zwar in etwa zu gleichen Teilen von beiden Soldaten. Dabei seien zwar die Stockstreiche von geringer Stärke gewesen, hätten aber gleichwohl beim Betroffenen zumindest manchmal kurzfristig einen leichten Schmerz verursacht. Dies sei zwar bei solchen aus Scherz und Blödelei hervorgehenden "Bestrafungsritualen" nicht gewollt, die Handlungen der beiden Soldaten gegenüber einem Untergebenen und Kameraden seien aber gleichwohl in der Art und Weise ihrer Ausführung entwürdigend gewesen, da es an der zu fordernden Rücksichtnahme auf Würde und Ehre des Kameraden gefehlt habe und die natürliche zwischenmenschliche Distanz imüber-/Unterordnungsverhältnis außer acht gelassen worden sei. Dies gelte um so mehr für die Stockstreichaktionen gegenüber dem Gefreiten Wi. in Anwesenheit Dritter. Gegen beide Soldaten spreche auch, daß sie während des langen Zeitraums nie auf den Gedanken gekommen seien, ihr Verhalten gegenüber dem Gefreiten Wi. zu ändern; daher müsse ihnen vorgeworfen werden, daß sie in möglicherweise unterschwelliger Ausnutzung ihrer Vorgesetztenstellung fortlaufend den Grundsätzen der Inneren Führung zuwidergehandelt und dadurch die Achtung eines Untergebenen nicht unerheblich beeinträchtigt hätten, auf die er allgemein als Mensch in der sozialen Gemeinschaft und im besonderen als Soldat innerhalb der soldatischen Gemeinschaft Anspruch habe. Unberücksichtigt könne dabei bleiben, daß der Gefreite Wi. selbst mit dem Stock hantiert und Streiche ausgeteilt habe; denn dies sei erkennbar nur das Anpassungsverhalten eines "Unterlegenen" gewesen. Ebensowenig könne von seiner Einwilligung in diesem Zusammenhang ausgegangen werden, da die Menschenwürde mit ihrem grundgesetzlichen Schutzauftrag nicht zu seiner Disposition stehe. Letztlich könne auch die Tatsache., daß sich beide Soldaten gegenüber dem Gefreiten Wi. vielfach kameradschaftlich gezeigt hätten, nicht als Entschuldigungsgrund geltend gemacht werden; denn da sie beide gewußt hätten, daß der Gefreite Wi. in mehrfacher Hinsicht unterstützungsbedürftig gewesen sei, habe von ihnen um so mehr die Einsicht erwartet werden müssen, daß er in allen Belangen der Fürsorge besondere Aufmerksamkeit im weitesten Sinne verdient habe.

32

Darüber hinaus sei zu rügen, daß die Kammer beim Soldaten zu 2. eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 12 SG erst von seiner Beförderung zum Unteroffizier an bejaht habe; ein solcher Pflichtenverstoß könne von jedem Soldaten gegenüber jedem anderen Soldaten der Bundeswehr, unabhängig von Dienstgrad und Dienststellung, begangen werden.

33

Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat hierzu jeweils mit Schriftsatz vom 9. Mai 1990 erklärt:

34

Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts zuungunsten des Soldaten zu 1. sei nicht ausdrücklich, aber nach dem maßgeblichen Inhalt der Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt. Die Berufung zuungunsten des Soldaten zu 2. sei zwar ausdrücklich und nach dem maßgeblichen Inhalt der Begründung im letzten Absatz der Berufungsschrift in vollem Umfang eingelegt; da dieser Gesichtspunkt im Verhältnis zum angestrebten Ziel der Berufung unbedeutend sei und die Ausführungen der Berufung im übrigen den Tatsachenfeststellungen und der rechtlichen Würdigung der Kammer nicht entgegenstünden, beschränke er diese Berufung ausdrücklich auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme.

35

III

1.

Die Berufungen sind zulässig; sie sind statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

36

2.

Beide vom Senat durch Beschluß vom 14. Mai 1990 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtsmittel sind zwar vom Wehrdisziplinaranwalt ausdrücklich in vollem Umfang, aber nach ihrer Begründung hinsichtlich des Soldaten zu 1. sowie nach der schriftsätzlichen Erklärung des Bundeswehrdisziplinaranwalts vom 9. Mai 1990 hinsichtlich des Soldaten zu 2. auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt worden. Der Senat hatte seiner Entscheidung daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts zugrunde zu legen und nur nochüber die angemessenen Disziplinarmaßnahmen zu entscheiden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).

37

3.

Beide Berufungen hatten Erfolg.

38

Nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

39

Beide Soldaten haben jeweils ein Dienstvergehen begangen, das seiner Eigenart nach schwer wiegt. Eine unwürdige und ehrverletzende Behandlung eines Untergebenen ist für einen Soldaten in Vorgesetztenstellung stets ein sehr ernstzunehmendes Fehlverhalten. Es verstößt gegen die Wehrverfassung der Bundesrepublik Deutschland und gegen die Prinzipien der Inneren Führung der Bundeswehr. Nach Art. 1 Abs. 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar; sie zu achten und zu schützen, ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Dieses Gebot kann innerhalb und außerhalb der Streitkräfte nicht unterschiedlich gehandhabt werden, bildet die Grundlage der Wehrverfassung der Bundesrepublik Deutschland (§ 6 SG) und bedarf im militärischen Bereich sogar besonderer Beachtung (gefestigte Rechtsprechung des Senats: BVerwGE 83, 210 [BVerwG 16.07.1986 - 2 WD 1/86] und 300 jeweils m.w.N. und BVerwG Urteil vom 14. November 1990 - 2 WD 32/90). Denn nach der eindeutigen Regelung des § 6 SG hat der Soldat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte wie jeder andere Staatsbürger; seine Rechte werden lediglich im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes durch seine gesetzlich begründeten Pflichten beschränkt. Jeder noch so in die Augen springende vermeintliche militärische oder technische Ausbildungserfolg ist bedeutungslos, wenn er auf Kosten einer Verletzung der Würde, der Ehre und/oder der körperlichen Unversehrtheit eines Untergebenen erkauft wird. Jeder "Spaß" endet dort, wo er die Würde, die Ehre und/oder die körperliche Unversehrtheit eines Kameraden verletzt. Eine unwürdige und ehrverletzende Behandlung eines Kameraden hat mit militärisch notwendiger Härte oder mit Kameradschaft nicht das Geringste zu tun. Sie zerstört im Gegenteil die Autorität des Vorgesetzten, das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen. Nur auf Oberzeugung und Vertrauen baut sich aber der Gehorsam auf, dessen die Bundeswehr im allgemeinen und ein Vorgesetzter innerhalb des militärischen Gefüges im besonderen bedarf. Pflichtverletzungen der vorliegenden Art sind daher dem militärischen Zusammenhalt und der Schlagkraft der Truppe in hohem Maße abträglich. Auch die Öffentlichkeit nimmt solche Vorfälle mit größtem Befremden zur Kenntnis. Der Gesetzgeber hat dem Rechnung getragen, indem er die Mißhandlung und die entwürdigende Behandlung von Untergebenen zum kriminellen Unrecht erklärt und als Wehrstraftaten in den §§ 30 und 31 WStG mit empfindlichen Strafen bedroht hat. Ein (Portepee-)Unteroffizier, der einen Untergebenen körperlich mißhandelt, ihn entwürdigend behandelt oder ihm böswillig den Dienst erschwert, disqualifiziert sich selbst dann in seiner Vorgesetztenstellung, wenn sein Opfer durch sein Einwirken keinen Gesundheitsschaden erleidet. Als Vorgesetzter läßt er dabei nämlich die von ihm nach § 10 Abs. 1 SG geforderte beispielhafte Haltung und Pflichterfüllung außer acht und verstößt gegen die Grundregeln der Menschenführung in der Bundeswehr, die als eine auf der allgemeinen Wehrpflicht aufgebaute demokratische Armee des Konsenses der Gemeinschaft bedarf. Ein derartiges Fehlverhalten kann wegen seiner Eigenart und Schwere nicht mit einer einfachen Disziplinarmaßnahme angemessen geahndet werden, sondern erfordert eine disziplinargerichtliche Maßnahme. Der erkennende Senat hat daher in gefestigter Rechtsprechung in Fällen von Mißhandlung oder entwürdigender Behandlung von Untergebenen - auch aus generalpräventiven Gründen - eine reinigende Maßnahme zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen genommen (BVerwGE 83, 384, 392 [BVerwG 26.02.1988 - 2 WD 37/87] m.w.N.; BVerwG Urteile vom 22. Mai 1990 - 2 WD 3/90 -, vom 12. Juli 1990 - 2 WD 4/90 - und vom 14. November 1990 -2 WD 32/90).

40

Erforderliche und angemessene Maßnahmeart ist mithin die Herabsetzung im Dienstgrad. Soweit es sich um das Versagen eines Soldaten auf Zeit in Vorgesetztenstellung handelt, ist regelmäßig die Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad in Betracht zu ziehen; soweit es sich um einen Berufssoldaten handelt, kann seine Disqualifikation als Vorgesetzter unter Umständen zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis führen. Wie der Senat hervorgehoben hat, bedarf es jedenfalls schon erheblicher Milderungsgründe, um die Dienstgradherabsetzung lediglich auf einen Dienstgrad zu beschränken oder um von ihr überhaupt absehen zu können (BVerwGE 83, 300, 302 [BVerwG 02.07.1987 - 2 WD 19/87]; BVerwG Urteile vom 22. Mai 1990 - 2 WD 3/90 - und vom 14. November 1990 - 2 WD 32/90).

41

Bei der Maßnahmebemessung ist hier erschwerend zu berücksichtigen, daß beide Soldaten als Vorgesetzte die von ihnen nach § 10 Abs. 1 SG geforderte beispielhafte Haltung und Pflichterfüllung über einen Zeitraum von nahezu zwei Jahren hinweg außer acht gelassen und gegen den militärischen Grundsatz verstoßen haben, daß ein Vorgesetzter seine Untergebenen niemals anfassen darf, außer wenn zur unmittelbaren Durchsetzung eines Befehls kein anderes Mittel bleibt (BVerwGE 83, 300, 302 [BVerwG 02.07.1987 - 2 WD 19/87] m.w.N.).

42

"Bestrafungsrituale", wie die hier von beiden Soldaten praktizierte "Hausordnung", stellen grundsätzlich eine ehr- und körperverletzende Behandlung von Untergebenen und Kameraden dar. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob und inwieweit der Betroffene durch die ihm verabreichten Stockstreiche physisch verletzt worden ist und ob ihm gegebenenfalls mehr oder weniger erträgliche Schmerzen zugefügt worden sind. Denn im Vordergrund der Würdigung und Ahndung eines solchen Fehlverhaltens steht die Tatsache, daß der betroffene Untergebene durch die ihm zugefügte Mißhandlung in seiner körperlichen Unversehrtheit und menschlichen Würde beeinträchtigt worden ist (vgl.BVerwG Urteil vom 2. Juli 1987 - 2 WD 19/87).

43

Ein "Bestrafungsritual" stellt sich auch nicht deshalb als eine unerhebliche oder harmlose Verhaltensweise dar, weil es mehr oder weniger scherzhaften und spielerischen Charakter hat und möglicherweise einen erzieherischen Auftrag erfüllen oder unterstützen soll, den Vorgesetzte gegenüber Untergebenen wahrzunehmen haben. Wenngleich beide Soldaten das Recht und auch die Pflicht hatten, auf Disziplin und Ordnung, Sauberheit und Pünktlichkeit ihres Untergebenen zu achten und dessen Fehler und Nachlässigkeiten in der Diensterfüllung zu beanstanden, mußten sie sich bei ihrer Kritik und Korrektur solcher Fehler und Nachlässigkeiten in den durch die Pflichten des Wehrdienstverhältnisses gebotenen Grenzen rücksichtsvoller Achtung bewegen. Stockstreiche, die in unregelmäßiger Folge, gegebenenfalls in kurzfristiger Wiederholung zur Verdeutlichung einer Kritik am Untergebenen eingesetzt werden, sind Züchtigungen und überschreiten jedenfalls die Grenzen rücksichtsvoller Achtung des Untergebenen und Kameraden. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 73, 187, 189 [BVerwG 20.05.1981 - BVerwG 2 WD 9/80] m.w.N.) ist es für die Verletzung der Kameradschaftspflicht unerheblich, ob sich der in seiner Würde und Ehre mißachtete Kamerad durch das Verhalten des Täters subjektiv beleidigt gefühlt oder ein solches Verhalten nachträglich verziehen hat. Denn das Gebot, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten, ist nicht um des einzelnen Soldaten willen in das Soldatengesetz aufgenommen worden, sondern soll vielmehr Handlungsweisen verhindern, die objektiv geeignet sind, den militärischen Zusammenhalt, mithin das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen, zu gefährden.

44

"Restrafungsrituale" erweisen sich selbst dann, wenn sie zunächst im allseitigen Einverständnis zwischen den beteiligten Vorgesetzten und Untergebenen als eine scherzhafte Form des erzieherischen und kameradschaftlichen Umgangs miteinander angesehen worden sind, und erst recht dann, wenn sie ausufern und zum unkontrollierten "Selbstläufer" werden, schon wegen der Beeinträchtigung der Grundrechtsphäre des Betroffenen als schwerwiegendes Fehlverhalten. Durch das auch nur zum Schein eingesetzte Zuchtmittel eines Stockstreichs, vor allem aber wegen der Unkontrollierbarkeit des sogenannten hinreichenden Anlasses, der nicht immer steuerbaren Intensität des Schlages auf die jeweils berührten Körperteile des Betroffenen und wegen der Zeitdauer der Anwendung greifen sie regelmäßig in die Rechte auf Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit der Untergebenen ein und untergraben damit sowohl deren Dienstbereitschaft als auch die Autorität des Vorgesetzten.

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Selbst wenn der hier betroffene Untergebene, der Zeuge Gefreiter der Reserve Michael Wi., tatsächlich oder zum Schein den Willen gehabt und erklärt haben sollte, die Anwendung eines "Bestrafungsrituals" ihm gegenüber zu akzeptieren, stellt sich die ehr- und körperverletzende Behandlung durch Vorgesetzte als Verstoß gegen die in Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG normierte Verpflichtung aller staatlichen Gewalt zum Schutze der Menschenwürde dar. Von dieser Verpflichtung kann der für den Staat handelnde Amtsträger oder Bedienstete auch nicht durch das subjektive Einverständnis des Individualgrundrechtsträgers freigestellt werden (vgl. Dürig in Maunz/Dürig GG Art. 1 RdNrn. 22, 74).

46

a)

Dem Soldaten zu 1. kann allerdings zugute gehalten werden, daß die Stockstreiche, die er dem damaligen Gefreiten Michael Wi. versetzt hat, keine besonders intensiven Eingriffe in dessen körperliche Unversehrtheit waren und daß sie weder in der Absicht, Schmerz zuzufügen, noch aus sadistischen Motiven erfolgt sind. Hingegen kann es ihn nicht entlasten, daß er seine Handlungen nur scherzhaft verstanden wissen wollte. Denn der Zeuge Wi. hat, wie sich aus seiner in der Berufungshauptverhandlung verlesenen Aussage vor der Truppendienstkammer ergibt, mit zunehmender Zeitdauer des "Bestrafungsrituals" die rechtswidrigen Eingriffe in seine körperliche Unversehrtheit gerade wegen ihrer Häufung und der Anwesenheit Dritter nicht mehr als scherzhaft empfunden, sondern sich dadurch provoziert bzw. deprimiert gefühlt. Andererseits hat der Soldat zu 1. durch die von ihm begonnene Anwendung der "Hausordnung", die auch in ihrer symbolischen Bedeutung als Instrument der erzieherischen Einwirkung auf Untergebene in der Bundeswehr völlig verfehlt ist,über einen Zeitraum von nahezu zwei Jahren die Grenzen eines scherzhaften Verhaltens bei weitem überschritten; es stellt sich vielmehr für den Betroffenen ebenso wie für einen unbefangenen Dritten als eine Form von Schikane dar.

47

Erschwerend ist hier bei der Maßnahmebemessung zu berücksichtigen, daß der Soldat zu 1. als Vorgesetzter im Range eines Oberfeldwebels nicht nur die von ihm nach § 10 Abs. 1 SG geforderte beispielhafte Haltung und Pflichterfüllung durch seine vorsätzliche Verletzung der Fürsorge- und der Kameradschaftspflicht über einen langen Zeitraum hinweg außer acht gelassen, sondern in der von ihm geführten Teileinheit dem Soldaten zu 2. als seinem Untergebenen unmittelbar ein sehr schlechtes Beispiel gegeben hat. Je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt, um so mehr Achtung und Vertrauen genießt er; um so größer sind dann auch die Anforderungen, die an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewußtsein gestellt werden müssen, und um so schwerer wiegt folglich eine Pflichtverletzung, die er sich zuschulden kommen läßt (BVerwGE 83, 300, 302 [BVerwG 02.07.1987 - 2 WD 19/87] m.w.N.).

48

Erschwerend ist ferner zu berücksichtigen, daß der Soldat zu 1. zugelassen hat, daß teils in seiner Anwesenheit, teils in seiner Abwesenheit der Soldat zu 2. als direkter Vorgesetzter dem Zeugen Wi. gegenüber in derselben Art und Weise das "Bestrafungsritual" angewandt hat. Damit hat der Soldat zu 1. seine Dienstaufsichtspflicht gemäß § 10 Abs. 2 SG verletzt und trägt die Verantwortung für die Ausweitung seines eigenen Fehlverhaltens auf einen Untergebenen, zumal er damit das "Bestrafungsritual" geradezu institutionalisiert hat.

49

Besondere Milderungsgründe sind in der Tat des Soldaten zu 1. nicht erkennbar geworden. Zwar mag der Zeuge Wiesinger durch seine Dienstauffassung und seine Unregelmäßigkeiten in der Erfüllung seiner Dienstpflichten wiederholt Anlaß zur Kritik und Korrektur seines Verhaltens durch seine Vorgesetzten gegeben haben; es ist aber nichts dafür dargetan, daß er den Soldaten zu 1. etwa bewußt provoziert hat. Auch sind keine Anhaltspunkte für eine außerordentliche physische oder psychische Belastung des Soldaten zu 1. ersichtlich geworden, die für sein Fehlverhalten eine hinreichende Erklärung hätten geben können.

50

In der Person des Soldaten zu 1. ist demgegenüber mildernd zu berücksichtigen, daß er über einen langen Zeitraum weitüberdurchschnittliche Leistungen erbracht hat, die in der Beurteilung von 1987 mit der zusammenfassenden Wertung "2 B" und in der Beurteilung vom 25. September 1990 in der gebundenen Beschreibung mit Wertungen zwischen "1" und "3" sowie in der viermaligen Vergabe des Ausprägungsgrades "B" Ausdruck gefunden haben. Ferner hat er sich dienstlich und außerdienstlich untadelig geführt, zwei förmliche Anerkennungen und verschiedene Auszeichnungen erhalten.

51

Wenngleich dieses außerordentlich positive Persönlichkeitsbild für den Soldaten zu 1. sprach, erwies sich seine Handlungsweise gegenüber dem Zeugen Wiesinger unter Abwägung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte als ein so schwerwiegendes Dienstvergehen, daß es mit einer gerichtlichen Disziplinarmaßnahme zu ahnden war. Da Milderungsgründe in der Tat nicht erkennbar geworden sind, vielmehr Erschwerungsgründe, wie die Verletzung der Dienstaufsichtspflicht gegenüber dem Soldaten zu 2., hinzukamen, hat der Senat eine Dienstgradherabsetzung des Soldaten zu 1., und zwar in Anbetracht seiner erheblich überdurchschnittlichen dienstlichen Leistungen und seines untadeligen dienstlichen und außerdienstlichen Verhaltens um einen Dienstgrad als erforderliche und angemessene Ahndung seines Dienstvergehens angesehen.

52

b)

Diese Erwägungen gelten im wesentlichen auch für die Verhängung einer vom Senat als notwendig angesehenen gerichtlichen Disziplinarmaßnahme gegenüber dem Soldaten zu 2.. Er hat zwar nicht die Dienstaufsichtspflicht verletzt, aber sowohl in Anwesenheit als auch in Abwesenheit des Soldaten zu 1. gegenüber dem Zeugen Wiesinger die "Hausordnung" angewandt und sich damit ebenfalls als Vorgesetzter disqualifiziert. Da ihm einerseits zugute zu halten war, daß er sich dabei von dem schlechten Beispiel des Soldaten zu 1. hat leiten lassen und sich dessen Verhalten angepaßt hat, andererseits seine dienstlichen Leistungen zwar noch überdurchschnittlich, aber bei weitem nicht so herausragend wie die des Soldaten zu 1. waren, war er auch unter Berücksichtigung seiner tadelfreien Führung bis zu diesem Dienstvergehen ebenfalls um einen Dienstgrad in den eines Hauptgefreiten herabzusetzen.

53

4.

Da die Rechtsmittel des Wehrdisziplinaranwalts Erfolg hatten, waren die Kosten des Berufungsverfahrens in entsprechender Anwendung des§ 131 Abs. 1 und 2 WDO beiden Soldaten je zur Hälfte aufzuerlegen. Im übrigen besteht kein Anlaß, diese aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise davon oder von den ihnen im Berufungsverfahren etwa erwachsenen notwendigen Auslagen freizustellen.

Hacker
Dr. Schwandt
Roth
Lahaye
Leicher