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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.02.1997, Az.: BVerwG 4 VR 17.96; BVerwG 4 A 41.96

Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss für den Bau einer Bundesautobahn; Inanspruchnahme von privaten, verpachteten Flächen; Zusagen des Vorhabenträgers im Anhörungsverfahren; Ablauf der Einwendungsfrist; Antrag auf Akteneinsicht; Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.02.1997
Aktenzeichen
BVerwG 4 VR 17.96; BVerwG 4 A 41.96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 25086
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • JuS 1997, XXXII Heft 6 (Kurzinformation)
  • LKV 1997, 328-336
  • LKV 1997, 206-207 (Pressemitteilung)
  • NJ 1997, 187 (Pressemitteilung)
  • NUR 1998, 305-311
  • NVwZ 1997, 998 (red. Leitsatz)
  • NVwZ 1997, 569
  • NuR 1998, 305-311 (Volltext mit amtl. LS)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Februar 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch und
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann und Hien
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, die aufschiebende Wirkung der gegen den Planfeststellungsbeschluß des Beklagten vom 25. Juli 1996 (Bundesautobahn BAB ... - Streckenabschnitt S. - G.) gerichteten Klage anzuordnen, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Anordnungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Anordnungsverfahren auf 20.000 DM bestimmt.

Gründe

1

A.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluß des Wirtschaftsministeriums des beklagten Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 25. Juli 1996. Mit diesem Beschluß wird der Plan für den Streckenabschnitt Schönberg - Grevesmühlen der projektierten Bundesautobahn BAB ... festgestellt.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin landwirtschaftlich genutzter Grundstücke von etwa 54 ha. Die Flächen sind derzeit verpachtet. Es handelt sich um die Flurstücke 133, 257, 260, 261, 262 der Flur 1 der Gemarkung T. (Grundbuch von V.). Von den Flächen werden durch den Planfeststellungsbeschluß für die Trasse 5,2968 ha, für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen 9,3987 ha und für vorübergehende Baumaßnahmen 1,2972 ha in Anspruch genommen. Ein von der Klägerin bewohntes Wohnhaus liegt etwa 400 m von der projektierten Trasse entfernt.

3

Die Klägerin hat am 9. September 1996 Klage erhoben. Mit ihr macht sie die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses geltend. Der Beschluß, der durch Auslegung bekanntgemacht wurde, bestimmt als Beginn der Rechtsbehelfsfrist den 26. August 1996. Das Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern hat zwischenzeitlich mit Beschluß vom 19. November 1996 die Bundesrepublik Deutschland vorzeitig in den Besitz an einer Teilfläche von etwa 3.200 qm eingewiesen.

4

Die Klägerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung ihrer gegen den Planfeststellungsbeschluß vom 25. Juli 1996 gerichteten Klage anzuordnen.

5

Der Beklagte beantragt,

den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zurückzuweisen.

6

Der Oberbundesanwalt hat sich eine Beteiligung am Verfahren vorbehalten.

7

B.

Der Antrag ist unbegründet.

8

I.

Der Antrag der Klägerin ist zulässig.

9

1.

Der Antrag ist gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Beschleunigung der Planung für Verkehrswege in den neuen Ländern sowie im Land Berlin (Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz) - VerkPBG - vom 16. Dezember 1991 (BGBl I S. 2174) in Verbindung mit § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthaft.

10

Das Bundesverwaltungsgericht ist als Gericht der Hauptsache zuständig. Das angegriffene Planvorhaben wird von § 1 Abs. 1 Nr. 2 VerkPBG erfaßt. Der Planfeststellungsbeschluß betrifft eine im Gebiet der neuen Bundesländer liegende Bundesfernstraße im Sinne der §§ 1, 17 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1994 (BGBl I S. 854). Die erhobene Anfechtungsklage hat gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG unter Abweichung von § 80 Abs. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Diese kann jedoch gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VerkPBG unter den Voraussetzungen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Gericht angeordnet werden.

11

2.

Die Antragsbefugnis folgt der Klagebefugnis. Die Klagebefugnis der Klägerin besteht. Das planfestgestellte Vorhaben besitzt für die Klägerin enteignungsrechtliche Vorwirkung (vgl. § 19 Abs. 1 FStrG).

12

3.

Die Klägerin hat den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO fristgerecht gestellt. Sie hat innerhalb eines Monats nach Beginn der Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses Klage erhoben und beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen. Der angegriffene Beschluß gilt mit Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG als bekanntgemacht. Die Auslegungsfrist endete am 26. August 1996. Die Klage wurde rechtzeitig, nämlich am 9. September 1996, erhoben. Ein Widerspruchsverfahren ist nicht gegeben (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 2, § 70 VwVfG).

13

II.

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluß vom 25. Juli 1996 anzuordnen, ist unbegründet.

14

1.

Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Die Klägerin wird durch den angegriffenen Planfeststellungsbeschluß beschwert. Den von ihr erhobenen Einwendungen ist durch Zusagen des Vorhabenträgers im Anhörungsverfahren nicht in vollem Umfange Rechnung getragen worden (vgl. PFB S. 35 Nr. 13).

15

Die gebotene summarische Prüfung ergibt mit einer für die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hinreichenden Deutlichkeit, daß die erhobene Klage keine Aussicht auf Erfolg besitzt. Nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand des Gerichts wird die Klägerin durch den Planfeststellungsbeschluß nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Erörterung, ob eine Bewertung der wechselseitigen Interessen bei unterstelltem offenen Ausgang des Klageverfahrens ebenfalls zu einer Zurückweisung des Antrages führen müßte.

16

2.

Die Klägerin kann mit ihrem Vorbringen im gerichtlichen Verfahren nur teilweise gehört werden.

17

2.1

Das Gericht prüft die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses grundsätzlich nur innerhalb des Rahmens der mit der Klage vorgetragenen Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Planfeststellungsverfahren sich ein Kläger beschwert fühlt (BVerwG, Urteil vom 31. März 1995 - BVerwG 4 A 1.93 - BVerwGE 98, 126 <129> = NVwZ 1995, 901 [BVerwG 31.03.1995 - 4 A 1/93]). Anderes wird - vorbehaltlich der gerichtlichen Amtsermittlung nach § 86 Abs. 1 VwGO - nicht geprüft.

18

2.2

Die Klägerin ist mit ihrem tatsächlichen Klagevorbringen aus verwaltungsverfahrensrechtlichen Gründen teilweise präkludiert.

19

2.2.1

Das folgt aus § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG. Danach sind Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluß nach Ablauf der ihm im Planfeststellungsverfahren eröffneten Einwendungsfrist ausgeschlossen. Die Einwendungsfrist besitzt für das gerichtliche Verfahren, das einem Planfeststellungsverfahren folgt, materiellrechtlichen Charakter (BVerwG, Beschluß vom 12. Februar 1996 - BVerwG 4 A 38.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 109 = DVBl 1996, 684). Ein derartiger Ausschluß ist im Grundsatz verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfGE 61, 82 [BVerfG 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80]<109 ff.>).

20

Der Ausschluß nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG tritt gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 FStrG nur ein, wenn in der Bekanntmachung der Auslegung oder der Einwendungsfrist auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde. Das ist hier der Fall. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest. Ihm liegt der Text der Bekanntmachung vor. Darin heißt es ausdrücklich, daß nach Ablauf der Einwendungsfrist - die angegeben ist - Einwendungen gegen den Plan ausgeschlossen seien. Auch auf § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG wird hingewiesen. Das war ausreichend.

21

2.2.2

Die Voraussetzungen liegen bei dem klägerischen Vorbringen teilweise vor.

22

Die von der Klägerin mit Schreiben vom 18. Mai 1995 erhobenen Einwendungen sind nach Erörterung bereits vor der Anhörung, aber auch im Anhörungstermin behandelt und teilweise einvernehmlich für erledigt angesehen worden (vgl. PFB S. 35 Nr. 13). Das betrifft unter anderem die Lärmbetroffenheit und die befürchtete Beeinträchtigung des Jagdrechts. Mit diesen Einwendungen ist die Klägerin ausgeschlossen. Das Anhörungsverfahren dient nicht nur der wechselseitigen Unterrichtung, sondern auch der streitbefriedigenden Erörterung (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1995 - BVerwG 4 A 38.95 - DVBl 1997, 51). Gelingt diese, ist es nicht zulässig, auf früher erhobene Einwendungen im Klageverfahren zurückzukommen. Vielmehr ist der Betroffene rechtlich so zu behandeln, als hätte er Einwendungen nicht fristgerecht erhoben. In diesem Falle wäre der Betroffene mit seinem Klagevorbringen - wie erörtert - im gerichtlichen Verfahren präkludiert.

23

Die übrigen von der Klägerin mit Schreiben vom 18. Mai 1995 erhobenen Einwendungen sind dagegen geeignet, im Klageverfahren vorgetragen zu werden. Allerdings wird die Klägerin gehindert, im Klageverfahren neue tatsächliche Gründe vorzutragen, aus denen sich nach ihrer Ansicht die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses ergeben soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1996 - BVerwG 4 A 38.95 - a.a.O.). Dies bedarf hier keiner Vertiefung. Die Klägerin ist aus den nachfolgend behandelten Gründen gehindert, mit weiterem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses geltend zu machen.

24

2.3

Die Klägerin ist mit ihrem Klagevorbringen teilweise auch aus prozessualen Gründen präkludiert. Ihr Vorbringen ist teilweise verspätet und wird aus diesem Grunde vom Gericht nicht berücksichtigt.

25

2.3.1

Die Klägerin war gemäß § 5 Abs. 3 VerkPBG im Klageverfahren gehalten, innerhalb von sechs Wochen die Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren sie sich beschwert fühlt. Diese Frist begann mit Erhebung der Klage (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1993 - BVerwG 7 A 14.93 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 23 = NVwZ 1994, 371 [BVerwG 30.09.1993 - BVerwG 7 A 14/93] [BVerwG 30.08.1993 - 7 A 14/93]; BVerwG, Urteil vom 31. März 1995 - BVerwG 4 A 1.93 - BVerwGE 98, 126 <129> = NVwZ 1995, 901 [BVerwG 31.03.1995 - 4 A 1/93]).

26

Dem hat die Klägerin auch weitgehend entsprochen. Sie hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 9. September 1996 fristgerecht und ausführlich begründet. Mit weiteren Schriftsätzen vom 11. November 1996, vom 11. Dezember 1996, vom 8. Januar 1996 und vom 6. Februar 1997 hat die Klägerin ihr bisheriges Klage- und Antragsvorbringen teilweise erläutert, teilweise vertieft, teilweise auf das Vorbringen des Beklagten erwidert, aber auch teilweise - vor allem im Schriftsatz vom 11. November 1996 - mit neuem tatsächlichen Vorbringen erweitert.

27

2.3.2

Die Klägerin hat damit nach Ablauf der genannten Frist des § 5 Abs. 3 Satz 1 VerkPBG auch "neue Tatsachen" in den Prozeß eingeführt. Das Gericht ist insoweit grundsätzlich gehindert, diesem Vorbringen nachzugehen. Die gesetzliche Regelung des § 5 Abs. 3 Satz 1 VerkPBG verlangt, daß ein Kläger innerhalb der Frist zur Klagebegründung die ihm bedeutsam erscheinenden Tatsachen vorträgt. Diese Frist besteht kraft Gesetzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1993 - BVerwG 7 A 14.93 - a.a.O.). Einer gesonderten Belehrung nach § 58 Abs. 1 VwGO bedarf es dazu nicht. Allerdings verweist § 5 Abs. 3 Satz 1 VerkPBG auf § 87 b Abs. 3 VwGO und damit auch auf Satz 1 Nr. 3 dieser Bestimmung. Danach ist über die Möglichkeit der Zurückweisung zu belehren. Dies gilt indes im Falle § 5 Abs. 3 Satz 1 VerkPBG nicht. Es handelt sich nicht um eine im Einzelfall, also richterlich gesetzte Frist, sondern um eine solche kraft Gesetzes (BVerwG, Urteil vom 31. März 1995 - BVerwG 4 A 1.93 - a.a.O.). Der Gesetzgeber mutet dem anwaltlichen Prozeßbevollmächtigten eines Klägers zu, sich selbst anhand des Gesetzes über die Formvorschriften des Klageverfahrens zu unterrichten. Verfassungsrechtliche Bedenken - etwa im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG - bestehen dazu nicht. Der Gesetzgeber darf davon ausgehen, daß sich der rechtskundige Prozeßbevollmächtigte, der gemäß § 67 Abs. 1 VwGO zu bestellen ist, über das gerichtliche Verfahrensrecht die erforderlichen Kenntnisse verschafft. Ergeben sich in der Prozeßvorbereitung und in der Klagebegründung Schwierigkeiten, eröffnet § 87 b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO die Möglichkeit, eine Verfristung als hinreichend entschuldigt anzusehen. Dies eröffnet auch den Weg, die Präklusion verfassungskonform zu handhaben und einer angemessenen Prozeßführung hinreichend Rechnung zu tragen. In jedem Falle kann ein Kläger sein fristgerechtes Vorbringen erläutern und auf der Grundlage des bisherigen Vorbringens auch Beweisanträge stellen.

28

Im Streitfall hat die Klägerin keine Erklärung dafür gegeben, aus welchen Gründen sie erst nach Ablauf der Begründungsfrist dem Gericht neue Tatsachen, Erklärungen oder Beweismittel vorgetragen hat. Das Gericht kann anhand der Akten auch nicht von sich aus erkennen, welche Umstände die Klägerin gehindert haben könnten, fristgerecht vorzutragen. Insbesondere ist nicht erkennbar, daß die Klägerin innerhalb der Klagefrist und der sich anschließenden Klagebegründungsfrist gehindert war, ihre Klage bereits erschöpfend zu begründen.

29

Allerdings hat die Klägerin das Bedürfnis gesehen, ihr Klagevorbringen durch Einsicht in die bei dem Beklagten entstandenen Verfahrensakten zu vertiefen. Sie hat aus diesem Grund mit Schriftsatz vom 10. September 1996 bei Gericht einen Antrag auf Akteneinsicht gestellt. Der Antrag war indes nicht geeignet, das verspätete Vorbringen zu entschuldigen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. August 1993 - BVerwG 7 A 14.93 - a.a.O.).

30

Das jedem Kläger gemäß § 100 Abs. 1 VwGO zustehende prozessuale Recht auf Akteneinsicht führt nicht dazu, die in § 5 Abs. 3 Satz 1 VerkPBG gesetzlich für den Regelfall festgelegte Begründungsfrist zu erweitern (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. August 1993 - BVerwG 7 A 14.93 - a.a.O.). Ein Betroffener hat stets die Möglichkeit, bei der Planfeststellungsbehörde Akteneinsicht nach §§ 29, 72 Abs. 1 Halbs. 2 VwVfG zu erreichen. Daß im Streitfall die Behörde die Akteneinsicht nicht gewährte oder die Klägerin hätte begründet annehmen dürfen, ihr werde die Akteneinsicht nicht gewährt werden, ist nicht ersichtlich. Für die Planfeststellungsbehörde gibt es - vor allem nach Abschluß des Verfahrens - in aller Regel keinen Grund, eine Akteneinsicht in die Planungsunterlagen zu versagen. Das gilt um so mehr, soweit diese Unterlagen bereits bei öffentlicher Bekanntgabe des Vorhabens verfügbar sind. Im vorliegenden Falle war beispielsweise der Erläuterungsbericht in der Zeit vom 17. Juli 1995 bis zum 17. August 1995 öffentlich ausgelegt worden. Er war Gegenstand der Anhörung. Die Klägerin hat jedenfalls nichts dazu vorgetragen, daß sie nach der Praxis des Beklagten hätte annehmen müssen, sie würde eine Einsicht in die Verfahrensakten der Planfeststellungsbehörde nicht erreichen können oder es werde - ohne Einschalten des Gerichts - zumindest zu Schwierigkeiten kommen. Zum einen hat die Klägerin derartiges nicht vorgetragen. Das Gericht darf zum anderen für seine Beurteilung nicht von Mutmaßungen ausgehen.

31

Der Antrag auf Akteneinsicht ging bei Gericht am 11. September 1996 ein. Der anwaltlich vertretenen Klägerin mußte bewußt sein, daß das Gericht diesen Antrag nicht im Sinne der Klägerin bescheiden konnte. Das Gericht verfügte im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht über die Akten des Beklagten. Denn vor Klageerhebung gab es kein gerichtliches Verfahren, das Grundlage einer Aktenanforderung nach § 99 VwGO hätte sein können. Das Gericht bat daher mit Verfügung vom 16. September 1996 den Beklagten, die Akten dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin unmittelbar zur Einsicht zu übersenden. Das ist - soweit dem Gericht ersichtlich - Ende September 1996 oder Anfang Oktober 1996 auch geschehen. Unter dem 10. Oktober 1996 übersandten die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin die Verwaltungsvorgänge alsdann unmittelbar dem Gericht. Die Klägerin war mithin in der Lage, innerhalb der gesetzlichen Frist des § 5 Abs. 3 Satz 1 VerkPBG - diese lief am 21. Oktober 1996 ab - die Klage in ihrem Sinne näher - also auch in tatsächlicher Hinsicht - weiter zu begründen. Das ist nicht geschehen. Die Klägerin hat erst mit ihrem Schriftsatz vom 11. November 1996 - eingegangen bei Gericht am 13. November 1996 - ihr Klagevorbringen unter Auswertung der eingesehenen Verfahrensakten des Beklagten erweitert.

32

Die Zulassung des weiteren tatsächlichen Vorbringens würde die Erledigung des Rechtsstreits verzögern. Das gilt jedenfalls für das vorliegende Anordnungsverfahren. Im Hinblick auf die von der Klägerin mit ihrem fristgerechten Klagevorbringen aufgeworfenen Rechtsfragen ist der Rechtsstreit entscheidungsreif. Eine weitere Verzögerung ist auch im Hinblick auf die bereits bestehenden Verfahren der Besitzeinweisung unangemessen. Zwar ist der Beklagte nicht gehindert, den Planfeststellungsbeschluß zu vollziehen. Die erhobene Anfechtungsklage besitzt keine aufschiebende Wirkung. Gleichwohl darf auch der Beklagte erwarten, daß das Gericht in absehbarer Zeit über den gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage befindet. Insoweit macht das Gericht von dem ihm nach § 87 b Abs. 3 Satz 1 VwGO eingeräumten Ermessen Gebrauch.

33

3.

Nach dem derzeitigen Kenntnisstand des Gerichts leidet der Planfeststellungsbeschluß nicht an Verfahrensfehlern, die seine Aufhebung rechtfertigen könnten.

34

Die Nichteinhaltung von Verfahrensvorschriften führt - für sich genommen - noch nicht zur Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses. Hinzukommen muß vielmehr, daß sich der Verfahrensfehler als ein formeller Mangel auf die Sachentscheidung ausgewirkt haben kann. Der danach erforderliche Kausalzusammenhang ist nur dann gegeben, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, daß die Planungsbehörde ohne den Verfahrensfehler anders entschieden hätte (BVerwG, Beschluß vom 24. Juni 1993 - BVerwG 4 B 114.93 - VkBl 1995, 210). Eine nur abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht (BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1984 - BVerwG 4 C 58.81 - BVerwGE 69, 256 [BVerwG 20.05.1984 - 4 C 58/81]<269 f.>; Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 1.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 115 = DVBl 1996, 915).

35

3.1

Die Klägerin trägt vor, das Anhörungsverfahren nach § 73 Abs. 6 VwVfG sei fehlerhaft gewesen. Der Versammlungsleiter habe jeden Einwender im Erörterungstermin aufgefordert, seine persönliche Betroffenheit darzulegen. Diese Verfahrensweise sei unzulässig. Die Anhörung vom 7. März 1996 sei unterbrochen und am 10. Juni 1996 fortgesetzt worden. In diesem zweiten Erörterungstermin sei es solchen Einwendern, die am ersten Termin nicht anwesend gewesen seien oder die es versäumt gehabt hätten, ihren Namen in die ausliegende Anwesenheitsliste einzutragen, nicht gestattet worden, zu ihren Einwendungen vorzutragen oder Fragen zu stellen. Auch diese Verfahrensweise sei fehlerhaft. Der Beklagte ist dem klägerischen Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht entgegengetreten.

36

Ob die klägerischen Behauptungen zutreffen, kann dahinstehen. Das Gericht muß dies nicht aufklären. Die Klägerin legt nämlich nicht einmal ansatzweise dar, in welcher Hinsicht sie oder andere Einwender im Anhörungsverfahren an einem Vorbringen gehindert wurden, das auf die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde von Einfluß hätte sein können. Der geltend gemachte Verfahrensmangel muß sich auf die Entscheidung in der Sache ausgewirkt haben können. Dafür ist auf der Grundlage der dem Gericht vorliegenden Planungsakten nichts erkennbar. Die nur abstrakte Möglichkeit, daß ein hier unterstellter Mangel des Anhörungsverfahrens zu einer anderen planerischen Entscheidung hätte führen können, genügt nicht.

37

3.2

Die Klägerin trägt fristgerecht vor, die Linienbestimmung des Bundesministers für Verkehr vom 27. März 1995 sei ohne die vorgeschriebene Beteiligung der Öffentlichkeit ergangen. Darin liege ein Verfahrensmangel. Dieser Einwand greift aus Rechtsgründen nicht durch.

38

3.2.1

Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 FStrG bestimmt der Bundesminister für Verkehr die Planung und die Linienführung der Bundesfernstraßen. Bei der Bestimmung der Linienführung sind nach § 16 Abs. 2 Satz 1 FStrG die von dem Vorhaben berührten öffentlichen Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit und des Ergebnisses des Raumordnungsverfahrens im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung wird für die Linienbestimmung gemäß § 15 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - vom 12. Februar 1990 (BGBl I S. 205) grundsätzlich nach dem jeweiligen Planungsstand des Vorhabens geprüft. Aus § 15 Abs. 2 UVPG ist zu entnehmen, daß die Linienbestimmung in diesem Falle eine Beteiligung der Öffentlichkeit erfordert. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG ist § 15 UVPG in den neuen Bundesländern indes mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Einbeziehung der Öffentlichkeit erst im nachfolgenden Planfeststellungsverfahren stattfindet. Das ist - wie noch darzulegen ist - im Streitfall geschehen.

39

3.2.2

§ 2 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG ist mit Art. 6 der Richtlinie des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG) - UVP-Richtlinie - vom 27. Juni 1985 (ABl EG Nr. L 175 vom 5. Juli 1985, S. 40) vereinbar (bejahend Hoppe/Wagner, UVPG § 9 Rn. 54; verneinend Klinski/Gaßner NVwZ 1992, 235 <238>; Viebrock NVwZ 1992, 939 <940>). Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

40

Art. 6 Abs. 2 der UVP-Richtlinie richtet sich an die Mitgliedstaaten. Bereits dies läßt daran zweifeln, ob der Verpflichtung zur Unterrichtung der Öffentlichkeit zu entnehmen ist, daß damit zugleich ein subjektives Recht jedes einzelnen Bürgers des Mitgliedstaates auf Unterrichtung über jedes umweltrelevante Vorhaben in diesem Staat einhergehen soll (vgl. OVG Schleswig, Beschluß vom 13. Juni 1995 - 1 K 5/94 - NVwZ-RR 1996, 11). Das kann hier indes dahinstehen. Nach Art. 6 Abs. 2 der UVP-Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, daß der Öffentlichkeit jeder Genehmigungsantrag zugänglich gemacht wird und daß der "betroffenen" Öffentlichkeit Gelegenheit gegeben wird, sich vor Durchführung des Projekts zu äußern. Nach Art. 6 Abs. 3 der UVP-Richtlinie bestimmen die Mitgliedstaaten u.a., in welcher Weise die Öffentlichkeit angehört werden soll. Dazu ist als Möglichkeit die schriftliche Stellungnahme vorgesehen. § 2 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG ist mit dieser Vorgabe verträglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 <359 ff.>). Das allgemeine Planfeststellungsverfahren sieht eine Beteiligung der Öffentlichkeit vor. § 2 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG schließt die Anwendung des allgemeinen Planfeststellungsrechts nämlich nur insoweit aus, als dies ausdrücklich bestimmt ist. Das ist hinsichtlich der Auslegung des Plans nach § 73 VwVfG und der Möglichkeit, gegen das beabsichtigte Vorhaben Einwendungen zu erheben (§ 73 Abs. 4 VwVfG) nicht der Fall (vgl. § 3 VerkPBG).

41

Nach § 73 Abs. 3 VwVfG wird der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, ausgelegt. Der Plan besteht nach § 73 Abs. 1 Satz 2 VwVfG aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlaß und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen. Auch Gutachten können auslegungspflichtig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 <225 f.>). In § 73 Abs. 5 VwVfG normiert damit im Sinne der Vorgaben des Art. 6 Abs. 3 der UVP-Richtlinie, wie die Öffentlichkeit zu unterrichten ist.

42

Ferner wird der "betroffenen Öffentlichkeit" Gelegenheit gegeben, sich vor Durchführung des Projekts zu äußern. Das ergibt sich aus § 73 Abs. 4 VwVfG. Danach kann jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den (ausgelegten) Plan erheben. Diese Einwendungen sind durch die Anhörungsbehörde mit dem Träger des Vorhabens, mit den Behörden, mit den Betroffenen sowie mit den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zu erörtern (§ 73 Abs. 6 Satz 1 VwVfG). Damit erfüllt das deutsche Verwaltungsverfahrensrecht Art. 6 Abs. 3 der UVP-Richtlinie insoweit, als es bestimmt, in welcher Weise die "betroffene" Öffentlichkeit angehört werden soll. Wenn das deutsche Verwaltungsverfahrensrecht neben der schriftlichen Stellungnahme auch eine mündliche Erörterung der erhobenen Einwendungen vorsieht, geht es über die sich aus Art. 6 Abs. 3 der UVP-Richtlinie ergebende Pflicht zur Beteiligung der "betroffenen" Öffentlichkeit hinaus (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 <360> = DVBl 1995, 1012 [BVerwG 18.05.1995 - 4 C 4/94]). Auch der Hinweis auf das befristete Einwendungsrecht potentiell Planbetroffener (§ 9 Abs. 1 Satz 2 UVPG, § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG) in der ortsüblichen Bekanntmachung der Planauslegung schränkt die Öffentlichkeitsbeteiligung nicht unzulässig ein.

43

Soweit gegen die Regelung des deutschen Verfahrensrechts aus dem Gebot der Frühzeitigkeit der Öffentlichkeitsbeteiligung EG-rechtliche Bedenken hergeleitet werden, sind diese jedenfalls hinsichtlich eines Verfahrens der Planfeststellung nicht begründet. Das Gebot der Frühzeitigkeit ist eine verständliche Problemsicht, um möglichst frühzeitige und umfassende Informationen über die Auswirkungen des Vorhabens zu erhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 <245> = DVBl 1996, 677). Diese Informationen sollen eine sachgerechte planerische Entscheidung gerade auch im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit des Vorhabens fördern. Es mag hier dahinstehen, ob und in welcher Weise dem Gebot der Frühzeitigkeit rechtliche Verbindlichkeit zukommt oder ob es sich eher um einen Programmsatz handelt, der eine richtlinienkonforme Auslegung nahelegen soll (vgl. Erbguth/Schink, UVPG, 2. Aufl. 1996, Einl. Rn. 8). Das deutsche Verfahrensrecht ermöglicht die Berücksichtigung eines substantiellen Vorbringens der "betroffenen" Öffentlichkeit in einer Phase der Planungsarbeiten, in der eine Änderung der bisherigen planerischen Überlegungen noch offen ist. Das Anhörungsverfahren ist auf diese Möglichkeit jedenfalls rechtlich ausgerichtet. Daß in diesem Zeitpunkt tatsächliche "Bindungen" bereits entstanden sein können, läßt sich zwar nicht ausschließen. Die hierzu im Schrifttum betonten Bedenken sind insoweit verständlich. Jedes förmliche Verfahren steht jedoch vor dieser Schwierigkeit, tatsächliche Bindungen oder tatsächliche Einschätzungen nicht verhindern zu können. Derartige Bindungen müssen erst dann als rechtlich erheblich angesehen werden, wenn die Planfeststellungsbehörde sich von ihnen nicht mehr "befreien" kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 - BVerwG 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309). Das ist indes eine Frage des Einzelfalles und stellt die Richtlinienkonformität der Öffentlichkeitsbeteiligung nach deutschem Verwaltungsverfahrensrecht nicht bereits als solche in Frage.

44

Bei dieser Sachlage besteht kein Anlaß, das Verfahren - im Anordnungsverfahren ohnehin nicht - auszusetzen und den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 177 Abs. 3 EGV anzurufen. Die im deutschen Recht vorgesehene Linienbestimmung (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 2 UVPG) ist nationales Verfahrensrecht. Der deutsche Gesetzgeber kann hiervon - wie in § 2 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG i.V.m. § 15 UVPG geschehen - im nationalen Recht Ausnahmen vorsehen, ohne bereits dadurch Art. 6 der UVP-Richtlinie zu verletzen. Die von der Klägerin zudem vorgetragene Erwägung, es habe im vorliegenden Falle überhaupt keine Umweltverträglichkeitsprüfung stattgefunden, trifft sachlich nicht zu. Die Linienbestimmung ist auch keine "Genehmigung" im Sinne des Art. 2 Abs. 1 der UVP-Richtlinie. Die Genehmigung ist rechtstechnisch als Erlaubnis gemeint und bezieht sich auf das konkrete "Projekt", wie Art. 2 Abs. 2 der UVP-Richtlinie verdeutlicht (vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 28. November 1995 - BVerwG 11 VR 38.95 - Buchholz 316 § 78 VwVfG Nr. 5 = NVwZ 1996, 389 = UPR 1996, 109 [BVerwG 28.11.1995 - 11 VR 38/95] zum eisenbahnrechtlichen Linienbestimmungsverfahren).

45

3.3

Die Klägerin trägt vor, es seien keine unterlagen aus dem Verfahren der Linienbestimmung ausgelegt worden. Ferner habe weder eine Raumempfindlichkeitsuntersuchung noch Umweltverträglichkeitsstudien für die Abschnitte Lübeck - Rhena und Rhena - Neukloster ausgelegen. Eine hinreichende Unterrichtung der Öffentlichkeit sei dadurch ausgeschlossen gewesen.

46

3.3.1

Dieses Vorbringen läßt einen Verfahrensverstoß - soweit die fehlende Öffentlichkeit hinsichtlich der Linienbestimmung gerügt werden soll - nicht erkennen. Art. 6 Abs. 2 der UVP-Richtlinie will durch die Beteiligung der Öffentlichkeit lediglich eine "Anstoßfunktion" auslösen. Das ist durch das nach § 73 Abs. 3 VwVfG vorgesehene und beachtete Verfahren geschehen. Der dem Gericht bekannte Umfang des Anhörungsverfahrens zeigt auch, daß die Öffentlichkeit in hohem Maße über das beabsichtigte Vorhaben unterrichtet war. Von einem Informationsdefizit der Öffentlichkeit kann nicht gesprochen werden.

47

3.3.2

Die Klägerin macht geltend, für den projektierten Planungsabschnitt sei das Ergebnis einer durchzuführenden Umweltverträglichkeitsprüfung nicht bekanntgegeben worden. Das klägerische Vorbringen ergibt keinen durchgreifenden Verfahrensfehler, der zur Aufhebung des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses führen müßte.

48

Für die Frage, ob bei der Planfeststellung die gebotene Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde, kommt es nur darauf an, ob das Verfahren so, wie es tatsächlich durchgeführt wurde, den Anforderungen von UVP-Gesetz und UVP-Richtlinie genügte (BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 <358 ff.>). Danach ergibt sich hinsichtlich der geltend gemachten Verfahrensmängel:

49

3.3.2.1

Die Klägerin trägt vor, der Vorhabenträger habe entgegen § 6 UVPG mit dem Antrag auf Planfeststellung eine Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) nicht vorgelegt. Der Beklagte bestreitet dies in tatsächlicher Hinsicht nicht.

50

Ein zwingendes Gebot, eine Umweltverträglichkeitsstudie dem Antrag auf Planfeststellung beizufügen, besteht nicht. Eine derartige Pflicht folgt insbesondere nicht aus § 6 UVPG. Die Planungspraxis versteht unter einer Umweltverträglichkeitsstudie eine eigenständige, in sich geschlossene Darstellung über die Umweltverträglichkeit (vgl. Erbguth/Schink, UVPG, 2. Aufl. 1996, § 6 Rn. 4 a.E.). § 6 Abs. 3 und 4 UVP enthalten nur Mindestangaben. In welcher Form der Vorhabenträger dieser obligatorischen Informationspflicht nachkommt, normiert § 6 UVPG dagegen nicht. Auch aus Art. 5 Abs. 2 der UVP-Richtlinie ergibt sich dazu nichts. Es muß folglich dem Vorhabenträger überlassen bleiben, ob er von der an sich sinnvollen Möglichkeit der Darstellung durch eine (abgeschlossene) Umweltverträglichkeitsstudie Gebrauch machen will. Unterläßt er dies, folgt daraus - für sich genommen - noch kein Rechtsmangel. So liegt es auch hier. Es wurde die Möglichkeit ergriffen, innerhalb des vorgelegten Erläuterungsberichtes und des landschaftspflegerischen Begleitplanes die Umweltauswirkungen darzustellen und zu bewerten. Soweit die Klägerin den Inhalt dieser Angaben als fehlerhaft kritisiert, berührt dies nicht die von § 6 Abs. 3 und 4 UVPG verfahrensmäßig ausgestaltete Informationspflicht. Vielmehr greift die Klägerin damit eine ungenügende Ermittlung innerhalb der Aufbereitung des Abwägungsmaterials an. Darauf ist gesondert einzugehen.

51

Im übrigen gilt: Mängel der ausgelegten Unterlagen nach § 6 UVPG können im Laufe des weiteren Verfahrens der Umweltverträglichkeitsprüfung ausgeglichen werden (BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - a.a.O.). Gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 VwVfG müssen zudem nicht alle Unterlagen, die möglicherweise zur umfassenden Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Planung erforderlich sind, ausgelegt werden. Auslegungsbedürftig sind nur nur solche Unterlagen, die - aus der Sicht der potentiell Betroffenen - erforderlich sind, um den Betroffenen das Interesse, Einwendungen zu erheben, bewußt zu machen. Ob dazu Gutachten gehören, beurteilt sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - a.a.O.).

52

3.3.2.2

Die förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung hat nicht zwingend eine Variantenprüfung zum Gegenstand. Die Planfeststellungsbehörde ist zudem befugt, sich auch bei der Umweltverträglichkeitsprüfung auf diejenigen Varianten zu beschränken, die nach dem aktuellen Planungsstand noch ernstlich in Betracht kommen (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - a.a.O. unter Bezug auf BVerwG, Beschluß vom 16. August 1995 - BVerwG 4 B 92.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 104).

53

Die Planfeststellungsbehörde war nicht gehalten, die Null-Variante in die förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung einzubeziehen, wenn sie bei der ihr möglichen Grobanalyse diese Entscheidung ausschließen konnte. Dazu bot - wie erörtert - die gesetzgeberische Bedarfsentscheidung hinreichenden Anlaß. Denn die in § 1 Abs. 2 des Fernstraßenausbaugesetzes - 4. FStrAbÄndG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1993 (BGBl I S. 1904) enthaltene Bindung erfaßt auch die planerische Abwägung (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - a.a.O.). Zu einer Grobanalyse etwaiger Trassenvarianten war die Planfeststellungsbehörde ohnehin befugt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 1-11.92 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89 = DVBl 1992, 1435; Beschluß vom 16. August 1995 - BVerwG 4 B 92.95 - a.a.O.). Zu diesem Zwecke konnte die Planfeststellungsbehörde auch auf eine Variantenuntersuchung eines anderen Verfahrens zurückgreifen, wenn diese Untersuchung hinreichend aussagefähig war (BVerwG, Beschluß vom 15. September 1995 - BVerwG 11 VR 16.95 - Buchholz 442.09 § 18 AEG = NVwZ 1996, 396 [BVerwG 15.09.1995 - 11 VR 16/95]).

54

3.3.2.3

Die Klägerin rügt, die Planfeststellungsbehörde habe die nach § 12 UVPG gebotene Bewertung nicht vorgenommen und Demzufolge diese Bewertung bei ihrer Entscheidung auch nicht berücksichtigt. Auch § 11 UVPG sei nicht beachtet worden. Das Vorbringen ergibt keinen Rechtsfehler.

55

Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist kein selbständiges, sondern ein in das Planfeststellungsverfahren integriertes Verfahren (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - a.a.O.). Selbst das Fehlen einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung allein indiziert noch keinen Abwägungsmangel. Es ist vielmehr zu prüfen, ob Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß als Folge der Unterlassung abwägungserhebliche Umweltbelange außer acht gelassen oder fehlgewichtet worden sind.

56

Einen Verstoß gegen § 11 Satz 1 UVPG ergibt das klägerische Vorbringen nicht. Dahinstehen kann, ob insoweit ein subjektives Recht der Klägerin überhaupt verletzt sein könnte. Die UVP-Richtlinie enthält keinerlei Anhalt für die Annahme, der nationale Gesetzgeber sei verpflichtet, weitergehende Klagemöglichkeit zu eröffnen, als sie das nationale Recht bereits allgemein bei der Verletzung von Verfahrensvorschriften einräumt (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 1983 - RS 199/82 - Slg. 1983, 3597 <3612>; Urteil vom 19. November 1991 - C 6, 9/90 - Slg. 1991 I, 5357 <5416>). Das Versagen einer kausalitätsunabhängigen Klagemöglichkeit stellt die gerichtliche Durchsetzbarkeit von Verfahrensanforderungen der UVP-Richtlinie vor deutschen Gerichten nicht in Frage. Insbesondere erschwert dies das Geltendmachen von Verstößen gegen die UVP-Richtlinie nicht übermäßig, da bei möglichen Ermittlungs- und Bewertungsdefiziten in bezug auf Umweltauswirkungen infolge des Verfahrensverstoßes die Berufung des enteignend Betroffenen darauf Erfolg haben kann.

57

Dies alles bedarf hier keiner weiteren Vertiefung. § 11 Satz 1 UVPG fordert mit dem Gebot einer "zusammenfassenden Darstellung" der Umweltauswirkungen des Vorhabens "einschließlich der Wechselwirkungen" nicht ohne weiteres eine rechenhafte und saldierende Gegenüberstellung der von dem Vorhaben zu erwartenden Einwirkungen auf die verschiedenen Umweltschutzgüter nach standardisierten Maßstäben (BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 <363 f.>). Fehlt eine "zusammenfassende Darstellung" im Sinne des § 11 UVPG - wie die Klägerin meint - und wird die gegen einen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluß gerichtete Klage hierauf gestützt, so kann sie nur Erfolg haben, wenn die sachliche planerische Entscheidung in rechtserheblicher Weise davon beeinflußt sein kann, daß anstelle der Einzelerörterungen eine "zusammenfassende" Darstellung unterblieben ist (BVerwG, Beschluß vom 30. Oktober 1992 - BVerwG 4 A 4.92 - Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr. 13 = NVwZ 1993, 565 [BVerwG 30.10.1992 - 4 A 4/92]). Das klägerische Vorbringen ergibt dies nicht. Es wird nur behauptet, der Erläuterungsbericht sei unzureichend, weil er die Beschreibung der Umweltauswirkungen und die Abwägung der Umweltbelange mit anderen planerischen Belangen vermenge. Dies allein - wäre dies der Fall - ist nicht ausreichend, um die planerische Entscheidung - also die Abwägung nach Vorgang und Ergebnis - dahin zu kritisieren, daß bereits durch die Darstellungsweise gemäß §§ 11, 12 UVPG das Abwägungsergebnis nachteilig beeinflußt wurde.

58

3.4

Nach ständiger Rechtsprechung führt ein Verfahrensmangel - wie erwähnt - nur dann zu einer Aufhebung des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses, wenn die "konkrete Möglichkeit" einer anderweitigen Sachentscheidung besteht. Die Klägerin kritisiert diese Rechtsprechung. Sie meint, vor allem die Häufung von Verfahrensverstößen führe zu einer verfassungswidrigen Minderung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen.

59

Es besteht kein begründeter Anlaß, die bisherige Rechtsprechung zur Kausalitätsprüfung zu ändern (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 1.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 115 = DVBl 1996, 915). Die planfeststellungsrechtlichen Verfahrensvorschriften sind kein Selbstzweck. Sie dienen in ihrer Beachtung dazu, Abwägungsvorgang und Abwägungsergebnis inhaltlich zu begründen. Die Befürchtung der Klägerin, daß eine zumutbare Rechtsverfolgung nicht mehr möglich sei, trifft nicht zu. Der konkreten Rechtsverfolgung werden auch im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG keine unzumutbaren Hürden aufgebaut. Ob eine "konkrete Möglichkeit" einer anderweitigen Entscheidung besteht, untersuchen die Gerichte von Amts wegen. Der Gesetzgeber hat diese Auffassung in § 17 Abs. 6 c FStrG bestätigt. Eine andere Frage ist, ob ein Verfahrensmangel eine bestimmte indizielle Bedeutung für einen materiellen Mangel besitzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 <251>; vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 5. Oktober 1990 - BVerwG 4 B 249.89 - Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 6 = NVwZ-RR 1991, 118). In welcher Intensität dies der Fall ist und ob die Planfeststellungsbehörde eine angenommene indizielle Bedeutung "widerlegen" kann, läßt sich indes nicht allgemein beantworten (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 <246 f.> = DVBl 1996, 677).

60

4.

Der Planfeststellungsbeschluß vom 25. Juli 1996 leidet - bei summarischer Prüfung - nicht an inhaltlichen Fehlern, welche die Rechte der Kläger berühren könnten.

61

4.1

Soweit sich die Klägerin ganz allgemein für eine andere Trassenführung einsetzt, verkennt sie die Reichweite der gerichtlichen Prüfung. Das klägerische Vorbringen richtet sich insoweit gegen die planerische Gestaltungsfreiheit der Planfeststellungsbehörde. Dieser ist aufgetragen, eine planerische Abwägung vorzunehmen und dabei Vor- und Nachteile zu ermitteln und verantwortlich abzuwägen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 1995 - BVerwG 4 A 1.93 - BVerwGE 98, 126 <131>). Die getroffene Entscheidung wird alsdann nicht deshalb fehlerhaft, weil die Behörde einen Belang - auch einen solchen von Gewicht - einem anderen vorzieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301[BVerwG 12.12.1969 - IV C 105/66]<309>; Urteil vom 5. Juli 1975 - BVerwG 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309[BVerwG 05.07.1974 - IV C 50/72]<314 ff.>; Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 <232>).

62

Daher ist es nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei von Erwägungen einer "besseren" Planung leiten zu lassen. Darauf zielt indes in weitem Maße das klägerische Vorbringen. Für den Erfolg der Anfechtungsklage genügt es also nicht, daß die Klägerin Nachteile der Planungsentscheidung aufweist. Ein rechtlich erheblicher und damit durchgreifender Abwägungsfehler entsteht erst, wenn den bestehenden Nachteilen keine erkennbaren Vorteile öffentlicher oder privater Art gegenüberstehen und wenn die Behörde die rechtliche Bedeutung und das Gewicht der von ihr abzuwägenden Belange verkannt hat. Dies läßt sich für den Streitfall nach dem bisherigen Kenntnisstand des Gerichts nicht feststellen. Im einzelnen hat die gerichtliche Prüfung hierzu ergeben:

63

4.2

Die Planfeststellungsbehörde hat die Planrechtfertigung bejaht. Dem ist zu folgen. Das Vorliegen der Planrechtfertigung ist ohnedies von Amts wegen zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1989 - BVerwG 4 C 41.88 - BVerwGE 84, 123 <131>).

64

4.2.1

Die Planrechtfertigung für das angegriffene Vorhaben ergibt sich aus § 1 Abs. 2 des Fernstraßenausbaugesetzes - FStrAbG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1993 (BGBl I S. 1904). Das Gesetz weist in seiner Anlage die projektierte Bundesautobahn für den hier maßgebenden Streckenabschnitt als "vordringlichen Bedarf" aus. Nach § 1 Abs. 2 FStrAbG entsprechen die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bauvorhaben den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG. Die Feststellung, daß ein Bedarf besteht, ist für die Planfeststellung nach § 17 Abs. 1 FStrG verbindlich. Diese Bindung gilt auch für das gerichtliche Verfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 <345 ff.>; Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 26.94 - DVBl 1996, 914 = UPR 1996, 337). Danach ist die Klägerin mit ihrem Vorbringen, für die projektierte Verkehrsverbindung sei ein Bedarf nicht vorhanden, durch gesetzgeberische Entscheidung ausgeschlossen.

65

Eine derartige gesetzgeberische Entscheidung ist grundsätzlich verfassungsgemäß. Das gilt insbesondere auch im Hinblick auf Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG. Allerdings kann ein Bedarfsgesetz verfassungswidrig sein, wenn es offenkundig keinerlei verkehrlichen Bedarf gibt, der die Annahmen des Gesetzgebers rechtfertigen könnte. Dies zu prüfen, ist den Gerichten im Rahmen der richterlichen Prüfungsbefugnis aufgetragen. Bejahen sie die bestehende Verfassungswidrigkeit, haben sie nach Art. 100 Abs. 1 GG das Verfahren auszusetzen und die Frage der Verfassungswidrigkeit dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Eine derartige Lage besteht hier indes nicht. Die gesetzgeberische Bedarfsentscheidung ist regelmäßig - wie auch hier - als eine langfristige zu beurteilen. Sie wird nicht bereits dadurch in einer die Verfassungswidrigkeit begründenden Weise zweifelhaft, daß bestimmte Erwartungen bislang nicht in dem angenommenen Umfange eingetreten sind. Das Vorbringen der Klägerin weist jedenfalls keine Umstände auf, die auf eine offensichtlich fehlsame gesetzgeberische Bedarfsentscheidung schließen ließen. Es ist nicht Aufgabe der kontrollierenden Gerichte, planerische Entscheidungen danach rechtlich zu beurteilen, ob sie von einem "Pessimismus" oder einem "Optimismus" getragen sind. Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist es jedenfalls - und nur dies ist im vorliegenden Zusammenhang bedeutsam - nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber von einer bestimmten infrastrukturellen Entwicklung des beklagten Bundeslandes ausgeht oder diese Entwicklung durch den Bau der Bundesautobahn zumindest flankierend fördern will. Ergibt sich, daß der Verkehrsbedarf darüber hinaus auch in anderer Weise befriedigt werden kann, stellt dies die Verfassungsgemäßheit der gesetzgeberischen Entscheidung noch nicht in Frage. Nur wenn die gesetzgeberische Entscheidung in jeder Hinsicht ihre ursprüngliche verkehrliche Berechtigung verloren hat, kann nachträglich ein verfassungswidriger Zustand eingetreten sein. Auch davon kann im vorliegenden Falle nicht ausgegangen werden. Die Annahme des klägerischen Vorbringens, die Planfeststellungsbehörde sei zu einer eigenständigen Bedarfsprüfung befugt gewesen, ist zudem verfassungsrechtlich zweifelhaft, weil sie eine Normprüfungskompetenz der Exekutive unterstellt. Dies erfordert indes keine Vertiefung, weil im gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit der Nachprüfung besteht. Das weitere Vorbringen der Klägerin (Schriftsatz vom 11. November 1996) kann - soweit es neuen Tatsachenvortrag enthält - gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 VerkPBG nicht berücksichtigt werden. Für den von der Klägerin in diesem Zusammenhang gestellten Beweisermittlungsantrag besteht ohnedies kein Anlaß.

66

4.2.2

Die Klägerin kritisiert, daß der Bau der Bundesautobahn BAB 20 angesichts fehlenden Bedarfs unnötig sei, da eine zweispurige Fernstraße ausreiche. Zur Befriedigung des Verkehrsbedarfs sei ein bestandsbezogener Ausbau durchaus hinreichend. Mit diesem Vorbringen ist die Klägerin bereits kraft Gesetzes ausgeschlossen.

67

Es ist eine Frage der Verkehrspolitik, in welcher Weise ein verkehrlicher Bedarf befriedigt werden soll. Der Gesetzgeber hat sie mit dem angeführten Bedarfsgesetz dahin beantwortet, daß eine Bundesautobahn mit einem bestimmten Regelquerschnitt zu bauen sei (vgl. auch Erläuterungsbericht S. 41 ff.). Diese Entscheidung ist für die Bedarfsfeststellung rechtlich verbindlich. Der Bedarfsplan bindet neben der Feststellung der Zielkonformität auch, soweit er Einzelheiten der Dimensionierung bestimmt (BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 19.94 - Buchholz 406.251 § 2 UVPG Nr. 3 = NVwZ 1996, 1016 [BVerwG 21.03.1996 - 4 C 19/94]). Rechtliche Maßstäbe, die den Gesetzgeber - aber auch die Planfeststellungsbehörde - zu einem anderen Verkehrswegekonzept zwingen, gibt es nicht. Die Verkehrspolitik darf dem überregionalen Verkehr auf Bundesautobahnen den Vorzug gegenüber anderen Lösungen geben. Daß der Gesetzgeber und die Planfeststellungsbehörde damit zugleich einer Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 1995 (ABl Nr. L/95 vom 9. Januar 1996) folgt, zeigt zusätzlich auf, daß dem Vorhaben jedenfalls eine vertretbare verkehrspolitische Zielsetzung zugrunde liegt. Dazu gehört auch die Dimensionierung der geplanten Trasse. Denn damit wird in besonderer Weise die vom Gesetzgeber gewollte überregionale Verkehrs- und Netzfunktion verdeutlicht. Soweit die Klägerin auch insoweit die gesetzgeberische Bedarfsprognose als fehlsam angreift, ist jedenfalls für eine verfassungswidrige Gesetzgebung nichts ersichtlich. Es ist verfassungsrechtlich nicht unzulässig, mit dem Bau einer Bundesautobahn nicht nur einen vorhandenen oder erwarteten Verkehrsbedarf zu befriedigen. Der Gesetzgeber kann das Instrument des verkehrlichen Ausbaus auch benutzen, um die wirtschaftliche Infrastruktur eines Gebietes zu fördern. Danach kommt es nicht darauf an, ob eine geringere Dimensionierung "möglich" oder in irgendeiner anderen Weise "ausreichend" wäre. Vielmehr ist entscheidend, ob auf der Grundlage der gesetzgeberischen Entscheidung die planfestgestellte Dimensionierung zur Verwirklichung des Planungsziels "vernünftigerweise geboten" ist. Das hat die Planfeststellungsbehörde, aber auch die ministerielle Linienbestimmung mit einleuchtenden Gründen bejaht.

68

Das weitere Vorbringen der Klägerin (Schriftsatz vom 6. Februar 1997) weist eine verfassungswidrige gesetzgeberische Bedarfsentscheidung nicht auf. Für eine Vorlage etwaiger Modellansätze durch das Bundesministerium für Verkehr sieht das Gericht keinen Anlaß. Aus diesem Grund kann unentschieden bleiben, ob das klägerische Vorbringen gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 VerkPBG verfristet ist.

69

4.3

Die UVP-Richtlinie und das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung haben in bezug auf die Ermittlung und Bewertung von Umweltauswirkungen ein bestimmtes Verfahren verbindlich vorgeschrieben. Beide Rechtsbereiche haben indes die inhaltlichen Anforderungen an die Abwägung materiellrechtlich nicht in der Weise verschärft, daß Umweltbelange generell höheres Gewicht als bisher oder generell Vorrang vor anderen Belangen hätten (BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 1.95 - a.a.O.; Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 19.94 - a.a.O.).

70

Daraus erhellt auch, daß für eine Verletzung des § 12 UVPG nichts in einer Weise erkennbar ist, was auf einen Mangel der planerischen Entscheidung schließen ließe. Die Planfeststellungsbehörde braucht im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung keine Detailuntersuchungen vorzunehmen. Es ist auch nicht Aufgabe einer Umweltverträglichkeitsprüfung, wissenschaftlich unerforschte Sachverhalte und Wirkungszusammenhänge zu klären (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. November 1995 - 5 S 334/95 - VBlBW 1996, 265). Es ist vielmehr genügend, wenn sie Feststellungen und Beurteilungen zu den "Haupt"-Wirkungen getroffen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - a.a.O.). Das ist geschehen. Dies weisen sowohl der Erläuterungsbericht als auch der landschaftspflegerische Begleitplan und der Bestands- und Konfliktplan hinreichend auf.

71

4.4

Die Klägerin trägt vor, die Linienbestimmung des Bundesministers für Verkehr sei aufgrund einer unzureichenden Beschreibung, Untersuchung und Bewertung von Planungsalternativen erfolgt. Damit sei diese Bestimmung inhaltlich fehlerhaft. Das klägerische Vorbringen ist nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses darzutun.

72

4.4.1

Eine Linienbestimmung nach § 16 Abs. 1 FStrG gehört nicht zu den Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Planfeststellung. Die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde muß vielmehr aus sich selbst heraus den rechtlichen Anforderungen genügen (BVerwG, Beschluß vom 22. Juni 1993 - BVerwG 4 B 45.93 - VkBl 1995, 210 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1981 - BVerwG 4 C 5.78 - BVerwGE 62, 342; Beschluß vom 29. November 1995 - BVerwG 11 VR 15.95 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 7; Beschluß vom 15. Mai 1996 - BVerwG 11 VR 3.96 - DVBl 1996, 925). Die UVP-Richtlinie schreibt nichts anderes vor. Der Planfeststellungsbehörde bleibt ohnehin auch bei einer Linienbestimmung noch ein weiter Spielraum für die konkrete Trassenführung und für die Festlegung der Ausbaumerkmale (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1996 - BVerwG 4 A 27.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 110 = UPR 1996, 270).

73

4.4.2

Die Klägerin trägt vor, die Trassenführung bündele nicht die Verkehrswege. Das gelte insbesondere im Hinblick auf die vorhandene Eisenbahntrasse. Dem ist der Beklagte entgegengetreten.

74

Auch die konkrete Trassenführung muß im Einzelfall "vernünftigerweise geboten" sein. Abwägungsfehler entstehen etwa dann, wenn bereits eine geringe Verschwenkung und eine Verschiebung der Trasse geeignet ist, sonst beeinträchtigte private oder öffentliche Belange zu schonen. Auch eine Bündelung von Verkehrswegen kann insoweit dem Vermeidungsgebot entsprechen. Der Beklagte hat indes näher dargelegt, aus welchen Gründen eine Trassenführung entlang der vorhandenen Bahntrasse zur Vermeidung zusätzlicher Umweltauswirkungen nicht möglich sei. Dieses Vorbringen wird durch Erwägungen im Planfeststellungsbeschluß (vgl. PFB S. 9 ff.) tendenziell gestützt. Der Beklagte konkretisiert dies in seinem prozessualen Vorbringen dahin, daß im engeren Umfeld des Planungsabschnitts hierfür der Menzendorfer See sowie die hochwertigen Wald- und Niederungsbereiche an der Radegast, dem Strohkirchener Holz, der Stepenitz und dem Bereich nordwestlich der Wotenitzer Tannen anzuführen sei. Dagegen sei der planfestgestellte Trassenverlauf zwar auch durch erhebliche Umwelteinwirkungen gekennzeichnet. Diese hätte aber - so ist das Vorbringen des Beklagten zu verstehen - geringeres Gewicht.

75

Diesem Vorbringen kann das Gericht bei summarischer Prüfung aus Rechtsgründen nicht entgegentreten. Es ist - wie erläutert - Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, die gegenläufigen Belangen abzuwägen. Dazu zählt auch die bewertende Einschätzung, ob eine Bündelung von Verkehrswegen - hier von Bundesautobahn und Eisenbahn - eine Trennung innerhalb der Landschaft und des Naturhaushalts insgesamt verschärft. Daß auch eine andere planerische Entscheidung sachlich gut vertretbar wäre, begründet noch keinen Rechtsfehler der Abwägung.

76

4.4.3

Die Klägerin macht geltend, die planerisch vorgesehene Querung der Radegast beruhe auf einer "Raumempfindlichkeitsstudie". Diese sei nicht Bestandteil der ausgelegten Unterlagen gewesen. Die Klägerin sei daher gehindert gewesen, die Studie als Einwenderin zu überprüfen. Das Vorgehen des Beklagten habe auch § 6 Abs. 4 Nr. 3 UVPG verletzt.

77

Das klägerische Vorbringen läßt einen durchgreifenden Rechtsverstoß nicht erkennen. Auf die - hier unterstellte - Verletzung des § 6 Abs. 4 UVPG kann eine Verletzung subjektiver Rechte nicht gestützt werden. Mängel der ausgelegten Unterlagen nach § 6 UVPG können - wie bereits dargelegt - im Laufe des weiteren Verfahrens der Umweltverträglichkeitsprüfung ausgeglichen werden (BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 <358 f.>). Entscheidend ist für das Auslegen von Unterlagen gemäß § 73 Abs. 3 VwVfG vor allem die Anstoßfunktion. Die "interessierte" Öffentlichkeit muß durch die Bekanntmachung und durch die ausgelegten Unterlagen erkennen können, in welcher Weise der Vorhabenträger die Verwirklichung seines Vorhabens in Aussicht genommen hat. Die Klägerin irrt auch in der ihrem Vorbringen zugrundeliegenden Annahme, die Planfeststellungsbehörde habe bereits vor Durchführung des Anhörungstermins in jeglicher Hinsicht die ihr bekannten Unterlagen vorzulegen und ihre möglichen Absichten im einzelnen zu rechtfertigen. Von Rechts wegen sind die zuständigen Behörden nur gehalten, zentrale Gutachten oder Erkenntnisse rechtzeitig bekanntzumachen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1996 - BVerwG 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 <224 ff.>). Das bedeutet indes nicht, daß die zuständigen Behörden das Anhörungsverfahren in der Weise zu gestalten haben, daß der Vorhabenträger sich "im Dialog" in jeder Hinsicht zu rechtfertigen hat. Das Anhörungsverfahren dient als Erörterung mit der "betroffenen" Öffentlichkeit dazu, erhobene Einwendungen zu behandeln und übersehene oder so nicht bekannte Informationen zu erhalten. Daß ein Vorhabenträger gut beraten ist, für eine rechtzeitige Zugänglichkeit aller maßgebenden Unterlagen zu sorgen, steht dem nicht entgegen. Im übrigen weist der Beklagte zutreffend auf die im Erläuterungsbericht enthaltene Darstellung zur Umweltverträglichkeitsprüfung hin (vgl. Planungsunterlagen - Ordner 1, Unterlage Nr. 1, z.B. S. 22 ff.). Rechtsfehler als Mängel der planerischen Abwägung sind hierzu nicht erkennbar.

78

4.4.4

Die Klägerin kritisiert die Variantenabwägung im Erläuterungsbericht. Aus diesem Vorbringen läßt sich ein durchgreifender Rechtsfehler nicht entnehmen.

79

Für die planerische Abwägungsentscheidung ist nicht der Erläuterungsbericht des Vorhabenträgers, sondern in erster Linie die eigene Abwägung der Planfeststellungsbehörde maßgebend. Diese wird in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses dargetan. Der Erläuterungsbericht dient ohnedies nur der Detailbegründung. Der Planfeststellungsbeschluß legt näher dar, welche Erwägungen der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt wurden. Die Planfeststellungsbehörde kann dazu Erwägungen, die bereits im Erläuterungsbericht enthalten sind, kraft eigener Entscheidung folgen. Verfährt sie in dieser Weise, kann daraus - für sich genommen - ein Abwägungsdefizit noch nicht entnommen werden.

80

Im übrigen ergreift die Kritik, welche die Klägerin an der Darstellung des Erläuterungsberichts führt, die planerische Grundentscheidung ohnehin nicht. Es genügt zur Kritik der Abwägung - soll sie die Rechtswidrigkeit der Planungsentscheidung dartun - nicht, einzelne Vor- und Nachteile der jeweiligen Trassenvarianten herauszugreifen. Es ist gerade die Aufgabe der dazu berufenen Behörde, sich selbst eine durchaus wertende Auffassung über den Trassenverlauf zu bilden.

81

Im Streitfall ist es der Planfeststellungsbehörde nicht entgangen, daß die von ihr gewählte Trassenführung auch mit erheblichen Nachteilen - namentlich durch den unvermeidbaren Eingriff in den Naturhaushalt und in das gewachsene Landschaftsbild - verbunden ist. Die Planfeststellungsbehörde hat hierzu näher dargelegt, aus welchen Gründen sie sich dennoch für die planfestgestellte Trasse entschieden hat. Daß diese Entscheidung nicht nur Konflikte bewältigt, sondern auch neue Konflikte auslöst, ist der Behörde ebenfalls nicht entgangen. Indes vermag dies alles nicht die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Entscheidung zu begründen. Jede Trassenführung führt zu einem Verbrauch von naturhaften Flächen und beeinträchtigt die gewachsene naturhafte Umwelt. Daß eine Trassenwahl gegenüber anderen Varianten einen höheren finanziellen Aufwand auslösen und zu einem größeren Flächenverbrauch führen kann, trifft zwar zu. Aufgabe der Planfeststellungsbehörde ist es gerade, diese Wirkungen zu bewerten und sie gegenüber anderen Lösungen abzuwägen.

82

4.5

Ein Verstoß gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung führt auf die Klage eines durch enteignende Vorwirkung der straßenrechtlichen Planfeststellung betroffenen Grundeigentümers dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn naturschutzrechtliche Vorschriften mißachtet wurden und der Verstoß für die Eigentumsinanspruchnahme ursächlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 1.95 - a.a.O.). Die Klägerin macht dies geltend. Das Gericht kann indes bei summarischer Prüfung eine Verletzung naturschutzrechtlicher Vorschriften nicht feststellen.

83

4.5.1

Die Klägerin trägt vor, der landschaftspflegerische Begleitplan leide hinsichtlich des anzuwendenden § 8 BNatSchG unter Darstellungsmängeln. Dazu wird auf eine privatgutachterliche Stellungnahme verwiesen. Dieses Vorbringen wird mit Schriftsatz vom 11. November 1996 unter Vorlage einer ergänzten privatgutachterlichen Stellungnahme erweitert. Das klägerische Vorbringen rechtfertigt die Aufhebung des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses nicht.

84

Nach § 8 Abs. 4 BNatSchG i.V.m. § 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern - LNatSchG - vom 10. Januar 1992 (GVOBl S. 3) hat der Planungsträger die zum Ausgleich des Eingriffs in Natur und Landschaft erforderlichen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan darzustellen. Die Darstellungspflicht des Gesetzes bezieht sich auf die Maßnahme selbst, nicht indes auf ihre begründende Rechtfertigung. Eine begründende Darstellungspflicht ergibt sich aus § 74 Abs. 1, § 69 Abs. 2 Satz 1 VwVfG. Deren Verletzung ist indes allenfalls ein Indiz für einen materiellen Fehler (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 <251>; Beschluß vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 1-11.92 - a.a.O.). Für sich genommen ist eine Verletzung der Begründungspflicht dagegen nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit der planerischen Entscheidung zu begründen. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang die Systematik und die fachwissenschaftliche Terminologie etwa des landschaftspflegerischen Begleitplans kritisiert, ergeben sich daraus keine Mängel, welche die planerische Abwägung selbst betreffen. Bei dieser Sachlage kommt es auch nicht darauf an, ob - was der Beklagte bestreitet - das klägerische Vorbringen in der Sache zutrifft. Die Klägerin vermag nämlich mit ihrem Vorbringen nicht einsichtig zu machen, daß die von ihr gerügten Darstellungsmängel im Sinne einer konkreten Möglichkeit die planerische Abwägungsentscheidung beeinflußt haben kann.

85

4.5.2

Die Klägerin trägt ferner vor, die festgelegten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen seien ungeeignet. Die Flächen dürften nicht im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Trasse liegen. Zur näheren Begründung wird auch insoweit auf die erwähnten privatgutachterlichen Stellungnahmen verwiesen. Der Beklagte bestreitet das klägerische Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht. Ein zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führender Rechtsfehler ergibt sich nicht.

86

4.5.2.1

Für die Beurteilung des Natur- und Landschaftsschutzes ist § 1 LNatSchG maßgebend. Das Bundesverwaltungsgericht hat im erstinstanzlichen Verfahren die Beachtung des Landesrechts zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 30. Oktober 1992 - BVerwG 4 A 4.92 - Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr. 13 = DVBl 1993, 167). Nach § 1 Abs. 4 LNatSchG gilt § 8 BNatSchG ergänzend und unmittelbar, damit auch das Vermeidungs- und Ausgleichsgebot des § 8 Abs. 2 BNatSchG. Die Erforderlichkeit von Ersatzmaßnahmen ergibt sich aus § 1 Abs. 3 Satz 1 LNatSchG. Das - unter dem spezifisch naturschutzrechtlichen Abwägungsvorbehalt des § 8 Abs. 3 BNatSchG stehende - Vermeidungs- und das Ausgleichsgebot sind striktes Recht (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. September 1990 - BVerwG 4 C 44.87 - BVerwGE 85, 348; Beschluß vom 21. August 1990 - BVerwG 4 B 104.90 - Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr. 8 = NVwZ 1991, 69 [BVerwG 21.08.1990 - 4 B 104/90]; Beschluß vom 21. Dezember 1995 - BVerwG 11 VR 6.95 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 8 = DVBl 1996, 676).

87

§ 19 Abs. 1 FStrG deckt die Enteignung von Grundstücken für naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, soweit diese zur Ausführung des geplanten Vorhabens nötig sind (BVerwG, Urteil vom 22. August 1996 - BVerwG 4 A 29.95 - DVBl 1997, 68 = UPR 1997, 36; vgl. ferner BVerwG, Beschluß vom 13. März 1995 - BVerwG 11 VR 4.95 - UPR 1995, 308; Beschluß vom 21. Dezember 1995 - BVerwG 11 VR 6.95 - a.a.O.).

88

4.5.2.2

Das naturschutzrechtliche Vermeidungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG i.V.m. § 1 Abs. 4 LNatSchG bezieht sich auf das vom Vorhabenträger zur Gestattung gestellte Vorhaben. Aus der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ergibt sich jedoch kein Gebot, stets diejenige Alternative eines Vorhabens zu wählen, welche die Natur am wenigsten belastet (BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 19.94 - a.a.O.).

89

Ebenfalls striktes Recht und damit nicht Gegenstand planerischer Abwägung ist das Gebot, im Falle der Unvermeidbarkeit des Eingriffs mögliche Ausgleichsmaßnahmen zu schaffen. Das Ziel des naturschutzrechtlichen Ausgleichs ist es, die durch den Eingriff gestörte Funktion des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes wiederherzustellen. Ausgleichsmaßnahmen müssen danach im optimalen Falle so beschaffen sein, daß in dem betroffenen Landschaftsraum ein Zustand herbeigeführt werden kann, der den früheren Zustand in gleicher Weise und mit gleicher Wirkung fortführt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. August 1996 - BVerwG 4 A 29.95 - a.a.O.). Das naturschutzrechtliche Ausgleichsgebot erfordert hierzu einen Funktionszusammenhang zwischen vorhabenbedingter Beeinträchtigung und Ausgleichsmaßnahme, der durch eine inhaltliche und eine räumliche Komponente gekennzeichnet ist. Dazu sind in inhaltlicher Hinsicht lokale Rahmenbedingungen für die Entwicklung gleichartiger Verhältnisse wie vor der Beeinträchtigung zu schaffen, in räumlicher Hinsicht ist eine Bindung an den beeinträchtigten Natur- bzw. Landschaftsraum nötig (vgl. OVG Münster NVwZ-RR 1995, 10 [OVG Nordrhein-Westfalen 10.11.1993 - 23 D 52/92 .AK]). Die Ausgleichsflächen müssen in diesem Sinne geeignet sein.

90

Diese vom Gesetzgeber in § 1 LNatSchG i.V.m. § 8 BNatSchG verfolgte Zielsetzung läßt sich häufig nicht in vollem umfange erreichen. In aller Regel wird ein Eingriff für eine gewisse Zeit einen nicht ausgleichsfähigen Zustand herbeigeführt haben. Flächen des Ausgleichs müssen auch erst geschaffen werden, wenn sie die ihnen zugedachte Funktion erfüllen sollen. Im Einzelfall kann ein vollständiger Ausgleich überhaupt nicht erreichbar sein. Dann muß sich die Planfeststellungsbehörde sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht mit einem nur teilweisen Ausgleich zufrieden geben. Von derartigen Erwägungen ist im Streitfall die Planfeststellungsbehörde ausgegangen. Die von ihr zum Ausgleich in Anspruch genommenen Flächen liegen überwiegend außerhalb des unmittelbaren Einwirkungsbereichs der planfestgestellten Trasse. Dies trägt der Beklagte einleuchtend vor. In einigen Fällen ist ein derartiger Ausgleich - wie der Beklagte in seiner Klageerwiderung ebenfalls einsichtig erläutert - nicht möglich.

91

Die von der Klägerin ihrem Vorbringen dagegen zugrunde gelegte Annahme, die vorgesehene Ausgleichsfläche müsse stets in vollem Umfange die Möglichkeit eines Ausgleichs eröffnen, trifft nicht zu. Eine derartige Forderung läßt sich § 8 Abs. 2 Satz 4 BNatSchG i.V.m. § 1 Abs. 4 LNatSchG nicht entnehmen. Vielmehr entspricht es der Zielsetzung des Naturschutzes viel eher, einen qualitativ geminderten Ausgleich zu erreichen als auf einen Ausgleich gänzlich zu verzichten. In dieser Weise ist die Planfeststellungsbehörde - wie eine summarische Prüfung ergibt - vorgegangen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Entsprechendes gilt für die nach § 1 Abs. 3 LNatSchG nach Landesrecht eröffnete Möglichkeit, auch Ersatzflächen zu bestimmen (vgl. auch § 8 Abs. 9 BNatSchG). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist allerdings auch zu prüfen, ob der Flächenverbrauch zur objektiven Gewichtigkeit anderer öffentlicher und privater Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 20. Dezember 1988 - BVerwG 4 B 211.88 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 79 = NVwZ-RR 1989, 458). Auch insoweit ergibt die Prüfung keine durchgreifenden Mängel.

92

4.6

§ 17 Abs. 1 Satz 1 FStrG enthält die materielle Ermächtigung der Planfeststellungsbehörde zur verkehrsrechtlichen Fachplanung.

93

4.6.1

Zentrales Element der gesetzlichen Ermächtigung ist die mit ihr verbundene Einräumung einer planerischen Gestaltungsfreiheit. Diese schließt die Befugnis ein, in Rechte und Interessen privater oder öffentlicher Art einzugreifen. Der komplexen Struktur einer raumbezogenen Fachplanung entspricht es, daß sich das planerische Ermessen der Behörde vor allem danach auszurichten hat, daß die beteiligten privaten und öffentlichen Belange untereinander und gegeneinander sachgerecht abgewogen werden. Vorhandene gesetzliche Wertungen sind zu beachten. Ob die Planfeststellungsbehörde derartige normative Wertungen zutreffend - d.h. durch Auslegung der gesetzlichen Vorschriften - erfaßt hat, unterliegt dabei gerichtlicher Prüfung. Auf der Grundlage dieser gerichtlichen Kontrollbefugnis ergibt sich für den Streitfall nicht, daß der angegriffene Planfeststellungsbeschluß unter einem Mangel im Abwägungsvorgang oder im Abwägungsergebnis leidet.

94

4.6.2

Die Klägerin trägt vor, der Planfeststellungsbeschluß leide unter unzureichender Ermittlung des Abwägungsmaterials. Diese Rüge trifft nicht zu. Die Aufbereitung des Abwägungsmaterials ist hinreichend, um eine sachgerechte Planungsentscheidung treffen zu können. Die Anforderungen, welche die Klägerin - etwa hinsichtlich der Naturschutzbelange - stellt, sind überzogen.

95

4.6.2.1

Die den Gerichten im Rahmen der Abwägungskontrolle auferlegte Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) bedeutet nicht, daß die Gerichte im Verwaltungsstreitverfahren anstelle der Behörde eine unterbliebene oder unvollständige Sachverhaltsermittlung nachzuholen oder zu ergänzen hätten.

96

Die Aufbereitung des Abwägungsmaterials ist allein Aufgabe der Planfeststellungsbehörde. Es bestehen zwei Einschränkungen: Das angerufene Gericht prüft zum einen die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses nur innerhalb des Rahmens der mit der Klage zulässigerweise vorgetragenen Tatsachen (BVerwG, Urteil vom 31. März 1995 - BVerwG 4 A 1.93 - BVerwGE 98, 126 <129> = NVwZ 1995, 901 [BVerwG 31.03.1995 - 4 A 1/93]). Anderes wird grundsätzlich - vorbehaltlich der gerichtlichen Amtsermittlung nach § 86 VwGO - nicht geprüft. Der Betroffene bestimmt daher mit seinem (fristgemäßen) Tatsachenvortrag - sowohl im Einwendungsschreiben als auch im Klagevortrag - die Ermittlungs- und Prüfungsintensität der Planfeststellungsbehörde und der Gerichte (BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1996 - BVerwG 4 A 38.95 - DVBl 1997, 51 = UPR 1996, 386). Zum anderen prüft das Gericht in tatsächlicher Hinsicht nur, ob die Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Abwägung von zutreffenden Sachverhalten ausgegangen ist. Das gilt allerdings nur insoweit, als das zugrunde gelegte Tatsachenmaterial abwägungserheblich sein kann (vgl. BVerwG, Beschluß vom 9. März 1993 - BVerwG 4 B 190.92 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 23 = NVwZ-RR 1993, 330).

97

4.6.2.2

Die Klägerin trägt im Zusammenhang mit der von ihr als unzureichend angesehen Umweltverträglichkeitsprüfung vor, die Planfeststellungsbehörde habe die Bedeutung der Rotbauchunke (bei Roduchelsdorf) und der Wildfische und Großmuscheln (in der Radegast) infolge Ermittlungsmängeln verkannt. Der Beklagte ist diesem Vorbringen entgegengetreten. Das Vorbringen der Klägerin ist nicht geeignet, ein Ermittlungsdefizit aufzuzeigen, das für die getroffene Abwägungsentscheidung hätte ursächlich sein können.

98

Die Ermittlung des Abwägungsmaterials hat jeweils so konkret zu sein, daß eine sachgerechte Entscheidung möglich ist (BVerwG, Beschluß vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 1-11.92 - a.a.O.). Dabei kann die Planfeststellungsbehörde auf die Ermittlung solcher Tatsachen verzichten, die für die planerische Entscheidung nicht erheblich sein können. So liegt es hier. Der danach erforderliche Kausalzusammenhang ist nur dann gegeben, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit bestand, daß die Planfeststellungsbehörde ohne den Verfahrensfehler anders entschieden hätte. Das läßt sich hier nicht annehmen. Die Planfeststellungsbehörde hat ausweislich des landschaftspflegerischen Begleitplans, der vom 17. Juli 1995 bis zum 17. August 1995 ausgelegen hat, gesehen, daß die Rotbauchunke besonders schützenswert ist. Sie ist in Anhang IV der EG-Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie <FFH-Richtlinie> - (ABl Nr. L 206 S. 7) entsprechend verzeichnet worden. Die Planungsunterlagen weisen damit hinreichend deutlich aus, daß die Planfeststellungsbehörde die Bedeutung der Rotbauchunke erkannt hat. In den Planungsunterlagen ist auch eine faunistische Sonderkartierung vorhanden. Darauf weist der Beklagte zutreffend hin.

99

Die Planfeststellungsbehörde hat den landschaftspflegerischen Begleitplan berücksichtigt (vgl. PFB S. 15). Die Pflicht zur Begründung der Planungsentscheidung verlangt dagegen nicht, daß die Planfeststellungsbehörde auf nähere Einzelheiten eingeht. Daß jede der Trassenvarianten zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Naturhaushalts führt und gewachsene Tierwelten zerstört, ist offenkundig. Dies brauchte die Planfeststellungsbehörde nicht im einzelnen darzulegen. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang aufgestellte Forderung einer umfassenden Detailuntersuchung ist weder durch das Abwägungsgebot des § 17 Abs. 1 FStrG noch durch §§ 11, 12 UVPG begründet (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 1.95 - a.a.O.). Die erforderliche Ermittlungstiefe ist darauf zu beschränken, daß eine sachgerechte Planungsentscheidung möglich wird. Dagegen dient das Planfeststellungsverfahren nicht einer allgemeinen Bestandsaufnahme. Es mag sein, daß die Klägerin - gutachterlich beraten -, mit der von ihr angestrebten und als erforderlich angesehenen Ermittlungstiefe und der verbalen Zusammenfassung unzufrieden ist. Indes fehlen gesetzliche oder anderweitige normative Vorgaben, die ihr Verlangen rechtfertigen könnten. Die Planfeststellungsbehörde hat die von der Klägerin aufgegriffene Fragestellung gesehen und berücksichtigt. Mehr kann nicht verlangt werden. Auch die UVP-Richtlinie ist nicht geeignet, fehlende Umweltstandards zu ersetzen oder noch bestehende Defizite im Bereich der verfügbaren Untersuchungsmethoden und Bewertungsmaßstäbe zu kompensieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 98, 339 <363>).

100

Das weitere tatsächliche Vorbringen der Klägerin (Schriftsatz vom 8. Januar 1997) bleibt gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 VerkPBG unberücksichtigt. Im übrigen ist nicht ersichtlich, daß zwingende Bestimmungen der sog. FFH-Richtlinie mißachtet wurden.

101

4.6.2.3

Die Planungsunterlagen weisen hinreichend aus, daß die Planfeststellungsbehörde die Bedeutung der Wildfische und der Großmuscheln in der Radegast erkannt hat. Die Behörde hat den im Planfeststellungsverfahren vorgetragenen Einwendungen insoweit Rechnung getragen, als das Brückenbauwerk über die Radegast keine Veränderung des Flußbettes erfordert (vgl. PFB S. 21: vgl. auch Klageerwiderung im Verfahren BVerwG 4 A 40.96 vom 1. November 1996 S. 6 f.).

102

Die Planfeststellungsbehörde hat dabei die besondere Wertigkeit der Radegast gesehen. Auch dies ergeben die Planungsunterlagen, unter anderem die Darstellungen im landschaftspflegerischen Begleitplan. Dies hat der Beklagte in seiner Klageerwiderung näher dargestellt. Darauf wird verwiesen. Es bleiben Mutmaßungen der Klägerin, daß die Bewertung anders ausgefallen wäre, hätte der Vorhabenträger eine Umweltverträglichkeitsstudie in der von der Klägerin gewünschten Art und Weise vorgelegt. Dazu war - wie erörtert - der Vorhabenträger nicht verpflichtet. Daß der Umweltausschuß der Stadtvertretung Rhena eine andere Problemsicht entwickelte, steht dem nicht entgegen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung erfordert nur die Ermittlung und Bewertung der zentralen Belange. Es genügt auch - worauf der Beklagte hinweist -, daß Indikationsgruppen untersucht werden, wenn damit die Umweltverträglichkeit eines Vorhabens zutreffend beurteilt werden kann. Die von der Klägerin gewünschte vollständige Ermittlung weiterer Eingriffe ist rechtlich nicht geboten. Auch hier geht die Klägerin von einer Ermittlungstiefe aus, für die es an gesetzlichen Maßstäben fehlt.

103

Im übrigen hat die Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Abwägung durchaus gesehen, daß eine Überquerung der Radegast einen Eingriff in den Naturhaushalt darstellt. Sie hat - was naheliegend ist - erkannt, daß jede Trassenführung in einem naturhaften Lebensraum problematisch ist. Aus dieser insoweit unvermeidbaren Wirkung mußte sie im Rahmen ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit nicht den Schluß ziehen, daß bereits deshalb die Wahl dieser Variante zu unterbleiben habe.

104

4.6.3

Die Aufnahme eines Vorhabens in den gesetzlichen Bedarfsplan hinderte die Planungsbehörde daran, den Verkehrsbedarf im Rahmen des Abwägungsgebots zu verneinen, entbindet sie aber nicht von der Prüfung entgegenstehender öffentlicher oder privater Belange (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 <254> = DVBl 1996, 677 im Anschluß an das Senatsurteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339). Das gilt auch für den Belang des Umweltschutzes.

105

Die Planfeststellungsbehörde hat gesehen, daß die sog. Nordvariante wegen ihrer kürzeren Streckenführung im Neubauabschnitt gerade auch unter dem Gesichtspunkt der Umweltverträglichkeit gewisse Vorteile enthält (vgl. PFB S. 13). Dies mußte sie indes nicht hindern, einer anderen Trassenführung den Vorzug zu geben. Es trifft nicht zu, daß bei einer Alternativenprüfung stets derjenigen Trasse der Vorzug zu geben ist, die bei einer Umweltverträglichkeitsprüfung - nach welchem Standard auch immer - das günstigste Ergebnis zeitigt. Die Planfeststellungsbehörde ist aufgrund der Vorschrift über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht einmal gehalten, zum Zwecke der Auswahlentscheidung Varianten zu untersuchen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - a.a.O.; Beschluß vom 14. Mai 1996 - BVerwG 7 NB 3.95 - Buchholz 406.251 § 2 UVPG Nr. 3 = DVBl 1997, 48).

106

4.7

Die Existenzgefährdung landwirtschaftlicher Betriebe durch Landverluste für ein geplantes Straßenbauvorhaben kann ausgeglichen und als entgegenstehender Belang in der Planfeststellung zudem abwägend auch dadurch überwunden werden, daß den Betroffenen ein bindendes Angebot zur Bereitstellung geeigneten Ersatzlandes gemacht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 <355> = DVBl 1995, 1012 [BVerwG 18.05.1995 - 4 C 4/94]; ähnlich VGH München, NuR 1994, 244). Das ist hier geschehen. Besondere private Belange sind im Klageverfahren nicht vorgetragen worden.

107

4.8

Das weitere tatsächliche Vorbringen der Klägerin bleibt im Hinblick auf § 5 Abs. 3 Satz 1 VerkPBG teilweise unberücksichtigt, soweit durch seine Beachtung eine nunmehrige Streitentscheidung verzögert wird.

108

Das Gericht geht der mit Schriftsatz vom 11. November 1996 vorgetragenen Rüge unzureichender Sachaufklärung nicht nach (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 1 VerkPBG). Die von der Klägerin geltend gemachte Mißachtung von Verwaltungsvorschriften indiziert ohnehin noch keinen Mangel der planerischen Abwägung. Ob - wie die Klägerin ferner vorträgt - die Planfeststellungsbehörde eine Alternativenprüfung nicht vorgenommen hat oder dieser Behörde eine derartige Prüfung tatsächlich oder aus Rechtsgründen nicht möglich war, läßt sich ohne weiteres beantworten. Die klägerische Behauptung, die Planfeststellungsbehörde habe das Ergebnis der Anhörung nicht zur Kenntnis erhalten (vgl. § 73 Abs. 9 VwVfG), trifft offenkundig nicht zu. Der Planfeststellungsbeschluß ergibt das Gegenteil, wenn er auf einen Bericht der Anhörungsbehörde vom 21. Juni 1996 verweist (vgl. PFB S. 8). In den Verfahrensakten befindet sich ein Bericht der Anhörungsbehörde, der allerdings das Datum des 19. Juni 1996 trägt. Die Klägerin behauptet ferner, die Planfeststellungsbehörde habe sich mit dem Inhalt der Linienbestimmung nicht in dem Sinne kritisch auseinandergesetzt, daß die Alternative der Nordumfahrung Lübecks nicht hinreichend geprüft wurde. Diese Behauptung wird durch die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses widerlegt (vgl. PFB S. 10). Die von der Klägerin mit ihrem weiteren Vorbringen verbundene Auffassung einer fehlerhaften Abschnittsbildung stellt ein neues Vorbringen dar. Es bleibt gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 VerkPBG i.V.m. § 87 b Abs. 3 VwGO unbeachtet. Die klägerische Behauptung, der Anhörungsbehörde und der Planfeststellungsbehörde hätten keine schriftlichen Stellungnahmen der beteiligten Behörden als Träger öffentlicher Belange vorgelegen, ist unzutreffend. Das ergibt der Planfeststellungsbeschluß selbst, aber auch die Niederschrift über die Erörterung mit den Trägern öffentlicher Belange am 4. März 1996. Das Gericht sieht keinen Anlaß, den Beklagten gemäß § 100 VwGO aufzufordern, diese Stellungnahmen vorzulegen. Soweit die Klägerin schließlich in ihrem Schriftsatz vom 11. Dezember 1996 das Fehlen weiterer Unterlagen in den von ihr eingesehenen Verfahrensakten geltend macht, ist sie mit diesem Vorbringen ebenfalls gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 VerkPBG ausgeschlossen. Das Gericht sieht namentlich im vorliegenden Anordnungsverfahren keinen Anlaß, den Beklagten zur Vorlage gemäß § 100 Abs. 1 VwGO aufzufordern. Gerichtliche Ermittlungs- und Beweisfragen, welche dies rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

109

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Anordnungsverfahren auf 20.000 DM bestimmt.

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 3 GKG.

Für die Festsetzung des Streitwertes ist von der vorgesehenen Entschädigungssumme auszugehen. Damit ist jedenfalls ein plausibler Ausgangswert gewonnen, um von dort zu einer am Verkehrswert ausgerichteten Bestimmung des Streitwerts zu gelangen. Es entspricht der Spruchpraxis des beschließenden Senats, in Fällen der Anfechtungsklage wegen der enteignungsrechtlichen Vorwirkung auf den Verkehrswert einen Abschlag etwa zwischen 30 % bis 50 % als Streitwert anzusetzen. Für den vorläufigen Rechtsschutz ist gemäß § 20 Abs. 3 GKG dieser Wert nochmals angemessen zu mindern.

Gaentzsch
Berkemann
Hien