Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.05.1996, Az.: BVerwG 7 NB 3/95
Aufstellung eines Abfallentsorgungsplans; Umweltverträglichkeitsprüfung; Standorte für Abfallentsorgungsanlagen; Alternativenprüfung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.05.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 NB 3/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12698
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Saarlouis 10.03.1995 - 8 N 5/92
Rechtsgrundlagen
- Art. 2 Abs. 1 S. 1 EWGRL 337/85
- Art. 4 EWGRL 337/85
- Art. 8 EWGRL 337/85
- § 2 Abs. 3 Nr. 2 UVPG
- § 3 Abs. 1 S. 1 UVPG
- § 6 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 UVPG
- § 15 UVPG
- § 6 Abs. 1 S. 2 AbfG
- § 8 Abs. 3 S. 1 AbfG
- § 13 Abs. 2 S. 1 AbfG SL
- § 47 Abs. 7 VwGO
Fundstellen
- BVerwGE 101, 166 - 177
- DVBl 1997, 48-51 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1996, 916-919 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1996, 656-659 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1997, 494-497 (Volltext mit amtl. LS)
- NuR 1996, 594-597 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfBR 1997, 54 (amtl. Leitsatz)
- ZfW 1998, 296-303
Amtlicher Leitsatz
1. § 2 Abs. 3 Nr. 2 UVPG verpflichtet bei der Aufstellung eines Abfallentsorgungsplans auch dann nicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 AbfG grundstücksgenaue Standorte für neue Abfallentsorgungsanlagen festgelegt und für verbindlich erklärt werden.
2. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 der UVP-Richtlinie 85/337/EWG verpflichtet nicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung in einem vorgelagerten Verfahren, wenn in diesem Verfahren der Standort einer Abfallentsorgungsanlage festgelegt wird, der Gegenstand der nachfolgenden Zulassungsentscheidung ist.
3. Weder aus dem UVPG noch aus der UVP-Richtlinie 85/337/EWG ergibt sich eine Verpflichtung zur Alternativenprüfung im Rahmen von planerischen Zulassungsentscheidungen. Ob eine solche Prüfung geboten ist bestimmt sich allein nach den Umständen des Einzelfalls und den sich daraus ergebenden Anforderungen des Abwägungsgebots.
Tatbestand:
I.
Die antragstellende Gemeinde wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den für verbindlich erklärten Abfallentsorgungsplan Saarland - Teilplan Hausabfall -, soweit er für den teilweise auf ihrem Gebiet belegenen Standort V. eine "thermische Verwertung" festsetzt.
Dieser Standort war bereits in dem durch Rechtsverordnung vom 20. Dezember 1989 (Amtsblatt des Saarlandes 1990, S. 89) hinsichtlich der Anlagenarten und Standorte für verbindlich erklärten Abfallentsorgungsplan Saarland, Teilplan Hausabfall, unter Angabe der Gemarkung und Flurnummer als "Grube V. " für eine Abfallverwertungsanlage neben zwölf anderen, in verschiedenen Landesteilen gelegenen Standorten festgesetzt worden. Unter Hinweis auf die an der Auswahl der "Grube V." als Standort des Müllheizkraftwerks für den Großraum S. geübte Kritik führte der Minister für Umwelt 1990/91 eine (erneute) Anhörung der Standortgemeinden, der Träger der Abfallentsorgung sowie verschiedener Behörden zur Auswahl dieses Standortes unter Vorlage mehrerer, auch die Umweltauswirkungen des Vorhabens betreffender Gutachten durch. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 12. Februar 1990 (BGBl I S. 205) wurde weder in diesem noch in einem Raumordnungsverfahren vorgenommen.
Am 27. September 1991 stellte der Minister für Umwelt die aus dem Abfallentsorgungsplan von 1989 und einer als "Abwägungspapier" bezeichneten "vergleichende(n) Bewertung und Abwägung zur Standortfestlegung für eine Abfallverwertungsanlage im Großraum S. vom September 1991" bestehende "ergänzte Fassung" des Abfallentsorgungsplans Saarland - Teilplan Hausabfall - fest. Mit Rechtsverordnung vom 22. Oktober 1991 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1126) erklärte der Minister unter Aufhebung der vorangegangenen Rechtsverordnung die im Abfallentsorgungsplan Saarland, Teilplan Hausabfall, vom 27. September 1991 genannten und in der Anlage zu der Verordnung aufgeführten Abfallentsorgungsanlagen (Anlagenarten und Standorte) - darunter die Grube V. - gemäß § 6 Abs. 1 Satz 6 AbfG i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 SAbfG für verbindlich. Als Einzugsgebiet wurde das Saarland festgesetzt. In dem zum Gegenstand des Plans gemachten "Abwägungspapier" vom September 1991 wurde eine Abwägung zwischen insgesamt vier möglichen Standorten für eine Abfallverwertungsanlage im Großraum S. unter Berücksichtigung der Schutzgüter des § 2 Abs. 1 UVPG vorgenommen, wobei jedoch keine gesonderte Darstellung der Umweltbelange für jeden einzelnen Standort erfolgte. Gegen den nach Durchführung einer UVP erlassenen Planfeststellungsbeschluß vom 11. Mai 1993 für die Abfallverwertungsanlage V. hat die Antragstellerin Klage erhoben.
Das Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag zurückgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt: Die Standortentscheidung des Abfallentsorgungsplans lasse keine Abwägungsfehler erkennen. Der Verpflichtung, sich anbietende Standortalternativen ernsthaft in Betracht zu ziehen und zu erwägen, genüge die umfangreiche und nachvollziehbare Standortabwägung in dem der Verordnung zugrundeliegenden "Abwägungspapier". Ohne Rechtsfehler sei eine standortvergleichende UVP unterblieben. Für großräumige, landesweit geltende Pläne sehe weder das gemeinschaftsrechtliche noch das nationale Abfall- und Umweltverträglichkeitsrecht eine Pflicht zur Vornahme einer UVP vor.
Zur Begründung ihrer Nichtvorlagebeschwerde macht die Antragstellerin geltend: Die Einbindung der UVP in das zweistufige Planungsverfahren für Abfallentsorgungsanlagen sei höchstrichterlich noch nicht geklärt und werfe über den Fall hinausreichende Fragen der Auslegung und Anwendung des UVP-Rechts des Bundes auf. Auch die "gemeinschaftsrechtliche Auslegung" des UVPG sei insoweit höchstrichterlich nicht geklärt. Die Bestimmung des § 2 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 UVPG erfasse schon wegen des Versagungsgrundes des § 8 Abs. 3 Satz 1 AbfG die für verbindlich erklärten Standortfestlegungen in Abfallentsorgungsplänen; denn es handle sich um Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren, die für nachfolgende Verfahren beachtlich seien. Eine Pflicht zur Alternativenprüfung ergebe sich bereits aus dem Abfallrecht selbst, da das Abwägungsgebot fordere, diejenigen Planungsalternativen zu finden, die rechtsmindernde Eingriffe nach Möglichkeit vermieden. Auch nach dem UVPG gehörten Alternativlösungen notwendigerweise zum entscheidungserheblichen Material. Grundsätzlich klärungsbedürftig sei ferner die vom Oberverwaltungsgericht bejahte Frage, ob eine Abwägung nach den herkömmlichen Abwägungsregeln zugleich auch dem materiellen UVP-Recht entspreche. Die UVP erschöpfe sich nicht in einer verfahrensrechtlichen Komponente; hinter der Regelung des § 1 UVPG, die Auswirkungen einer Abfallentsorgungsanlage frühzeitig und umfassend zu ermitteln, stehe das Ziel, die nachteiligen Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt so gering wie möglich zu halten. Dies könne ohne Alternativenprüfung nicht erreicht werden.
Die Antragstellerin hält folgende als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Rechtsfragen für klärungsbedürftig:
1. a) Erfaßt § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Nr. 27 der Anlage zum UVPG und § 2 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 UVPG auch die standortbezogenen, flurnummernscharfen Festlegungen für verbindlich erklärte Abfallentsorgungspläne, auf die die nachfolgende Planfeststellung hinsichtlich der Standortfindung verweist und vor deren Festlegung keine raumordnerische oder äquivalente Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgt ist?
b) Ist insofern die förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung für das Projekt einer UVP-pflichtigen Abfallentsorgungsanlage hinsichtlich ihrer standortbezogenen Elemente auf das Verfahren der Aufstellung des Abfallentsorgungsplans vorzuziehen?
2. Vorlagefragen an den EuGH gemäß Art. 177 Abs. 2 EWGV:
a) Erfaßt Art. 2 Abs. 1 Satz 1 der EG-UVP-Richtlinie auch den standortbezogenen Teil der Genehmigung, wenn dieser nicht in der Bau- und Betriebsgenehmigung unmittelbar selbst erteilt wird, sondern in einer der unmittelbaren Bau- und Betriebsgenehmigung vorgelagerten staatlichen Entscheidung verbindlich entschieden wird und die Bau- und Betriebsgenehmigung darauf verweist? Sind insofern die standortbezogenen Elemente der Umweltverträglichkeitsprüfung des Projekts auf diese vorgelagerten staatlich-verbindlichen Standortentscheidungen vorzuziehen?
b) Steht es EG-rechtlich im völligen Belieben eines Mitgliedstaates, ob er ein Projekt des Anhangs II der UVP-Richtlinie der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung unterzieht? Sind insoweit dem Entscheidungsspielraum i. S. des Art. 4 Abs. 2 UVP-Richtlinie Grenzen gezogen, die - je nachdem, welchen Umfang das Projekt hat, wie groß seine Umweltauswirkungen sind, welche schutzwürdigen Gebiete oder Objekte sich in der Umgebung seines Standorts befinden - dazu führen können, daß die Nichtdurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gegen das EG-Recht verstößt?
3. Haben sich die materiellrechtlichen Anforderungen an das Abwägungsgebot im Rahmen der abfallrechtlichen Planung durch die §§ 1, 12 UVPG gegenüber den herkömmlichen Anforderungen erhöht? Bestehen insofern Alternativenermittlungspflichten standortvergleichender Art an die Vorbelastungssituation hochgiftiger Dioxine bei der Standortfestlegung für eine selbst Dioxin erzeugende Müllverbrennungsanlage, wenn bei einem von mehreren ernsthaft in Betracht kommenden Alternativstandorten eine den Vorsorgewert für Dioxine um das Siebenfache übersteigende Vorbelastung ermittelt ist?
Der Antragsgegner hält die Beschwerde für unzulässig. Der Oberbundesanwalt ist der Ansicht, Abfallentsorgungspläne seien weder nach deutschem noch nach EG-Recht UVP-pflichtig.
Entscheidungsgründe
I. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Entgegen den Bedenken des Antragsgegners genügt die Beschwerdebegründung den Darlegungserfordernissen des § 47 Abs. 7 Satz 3 VwGO. Die Antragstellerin will jedenfalls auch geklärt wissen, ob flurnummernscharfe Standortfestlegungen in für verbindlich erklärten Abfallentsorgungsplänen als "Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren, die für anschließende Verfahren beachtlich sind", im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 UVPG anzusehen sind und ob daher die formelle Umweltverträglichkeitsprüfung für Projekte von UVP-pflichtigen Abfallentsorgungsanlagen hinsichtlich ihrer standortbezogenen Elemente bereits im Verfahren der Aufstellung der Abfallentsorgungspläne erfolgen muß. Ferner wirft sie die Frage auf, ob Art. 2 Abs. 1, 2 der Richtlinie 85/337/EWG i. V. m. Art. 3, 8 die Durchführung einer UVP vor der Verbindlicherklärung einer konkreten Standortfestlegung in einem Abfallentsorgungsplan erforderte. Diese in ihrer Tragweite über den Einzelfall hinausreichenden - entscheidungserheblichen - Fragen des revisiblen Rechts sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt.
II. 1. Die erste zur Prüfung unterbreitete Rechtsfrage beantwortet der Senat wie folgt: Die Vorschrift des § 2 Abs. 3 Nr. 2 UVPG verpflichtet bei der Aufstellung eines Abfallentsorgungsplans auch dann nicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 AbfG grundstücksgenaue Standorte für neue Abfallentsorgungsanlagen festgelegt und für verbindlich erklärt werden.
Gemäß § 2 Abs. 2 UVPG i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG unterliegen bauliche und sonstige Anlagen, die errichtet und betrieben werden sollen, als Vorhaben der Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn sie in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführt sind. Nach der hier maßgeblichen ursprünglichen Fassung des UVPG gehörten zu den in der Anlage zu § 3 genannten Vorhaben die Errichtung und der Betrieb von Abfallentsorgungsanlagen, die der Planfeststellung nach § 7 AbfG bedürfen (Nr. 4) sowie Errichtung und Betrieb von gemäß § 4 BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlagen, die der Verwertung oder Behandlung von Abfällen i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 AbfG dienen (Nr. 1 i. V. m. Nr. 26 des Anhangs zu Nr. 1 der Anlage zu § 3 UVPG). Die Prüfung der Umweltverträglichkeit des betreffenden Vorhabens ist dabei kein eigenständiger Verfahrensschritt, sondern erfolgt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, das der Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens dient. Dazu zählt das Gesetz in erster Linie die das konkrete Projekt zulassenden behördlichen Entscheidungen, wie Genehmigungen, Planfeststellungsbeschlüsse usw. (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG). Hinzukommen die in den Nrn. 2 bis 4 der genannten Bestimmung aufgeführten Entscheidungen, die im Vorfeld einer konkreten Zulassungsentscheidung ergehen.
Zu Unrecht sieht die Beschwerde die Festlegung von grundstücksgenauen Standorten in einem für verbindlich erklärten Abfallentsorgungsplan als eine Entscheidung in einem vorgelagerten Verfahren an, die für anschließende Verfahren beachtlich ist (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 UVPG). Richtig ist, daß die Abfallentsorgungsplanung sich auf einer der Planfeststellung oder Genehmigung nach § 7 AbfG "vorgelagerten Planstufe" vollzieht (Beschluß vom 10. Februar 1983 - BVerwG 7 B 21.83 - DÖV 1983, 599; BVerwGE 81, 128 (133)[BVerwG 20.12.1988 - 7 NB 2/88]; 139 (147) [BVerwG 20.12.1988 - 7 NB 2/88]). Die Abfallentsorgungspläne sind als vorbereitende Fachpläne von den Ländern nach überörtlichen Gesichtspunkten aufzustellen und haben insbesondere geeignete Standorte für Abfallentsorgungsanlagen festzulegen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 AbfG). Sind solche Festlegungen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 6 AbfG für verbindlich erklärt, entfalten sie rechtliche Wirkungen für eine nachfolgende Zulassungsentscheidung, weil nur solche Vorhaben planfestgestellt oder genehmigt werden dürfen, die diesen Festlegungen nicht zuwiderlaufen (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AbfG). Je konkreter die Festlegungen des Planes sind, um so enger ist der Rahmen, den der die Zulassung beantragende Träger der jeweiligen Anlage und die Planfeststellungsbehörde nicht überschreiten dürfen. Sieht ein für verbindlich erklärter Abfallentsorgungsplan für eine konkrete Anlage einen bestimmten Standort vor und ist diese Ausweisung darüber hinaus sogar so zu verstehen, daß kein anderer Standort zulässig sein soll, müßte ein auf einen solchen anderen Standort bezogener Zulassungsantrag abgelehnt werden. In derartigen Fällen findet also eine Prüfung von Standortalternativen, soweit sie durch das Abwägungsgebot gefordert wird, allein im Rahmen der Aufstellung des Abfallentsorgungsplans statt (vgl. BVerwGE 81, 128 (135 ff.)[BVerwG 20.12.1988 - 7 NB 2/88]). Wird die Zulassung einer Anlage auf dem im Abfallentsorgungsplan als allein zulässig ausgewiesenen Standort beantragt, darf die Behörde keine Erwägungen mehr darüber anstellen, ob für die Anlage ein anderer besser geeigneter Standort in Betracht käme. Sie hat vielmehr anhand des Maßstabes der §§ 7, 8 AbfG unter Beachtung des Abwägungsgebots und bei planfeststellungsbedürftigen Vorhaben unter Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des UVPG (vgl. § 7 Abs. 2 AbfG n. F.) ausschließlich zu untersuchen und zu entscheiden, ob das Vorhaben an dem festgelegten Standort zugelassen werden kann oder nicht. In diesem Rahmen ist die Behörde jedoch bei Vorliegen entsprechender, von der Einschätzung des Abfallentsorgungsplans abweichender Erkenntnisse nicht gehindert, den Standort, z. B. aus Umweltgesichtspunkten, als ungeeignet anzusehen und darf dann auch unter dieser Voraussetzung die begehrte Zulassung nicht erteilen.
Die vorstehend dargelegte rechtliche Verknüpfung mit einer nachfolgenden Zulassungsentscheidung führt nicht dazu, daß ein Abfallentsorgungsplan mit verbindlicher, also andere Alternativen ausschließender Standortfestlegung eine Entscheidung in einem vorgelagerten Verfahren im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 UVPG darstellt. Diese Vorschrift enthält nämlich im Sinne einer Definitionsnorm lediglich eine allgemeine Beschreibung der für eine UVP in Betracht kommenden, der Zulassungsentscheidung vorangehenden Verfahrensstufen. Welche Linienbestimmungen und sonstigen vorgelagerten Entscheidungen erst nach Durchführung einer UVP ergehen dürfen, ist in § 15 UVPG konkretisiert; Abfallentsorgungspläne sind dort nicht aufgeführt. Diese Auslegung des UVPG ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Die allgemeinen Vorschriften über die Durchführung der UVP in den §§ 5 ff. UVPG können für die in § 2 Abs. 3 Nr. 2, Nr. 3 Alt. 1 u. Nr. 4 UVPG aufgeführten Entscheidungen keine unmittelbare Anwendung finden. Wegen des auf bestimmte Aspekte begrenzten, keine umfassende Prüfung des Projekts erfordernden Regelungsgehalts dieser Entscheidungen und der vielfach in diesem Verfahrensstadium noch nicht feststehenden, für eine abschließende UVP aber erforderlichen Informationen über Einzelheiten des Vorhabens (vgl. § 6 Abs. 3 u. 4 UVPG), bedurfte es spezieller Regelungen zur Verfahrensweise und zum Prüfungsumfang der UVP in vorgelagerten Verfahren. Neben der allgemeinen Regelung über die vereinfachte Öffentlichkeitsbeteiligung in vorgelagerten Verfahren (§ 9 Abs. 3 UVPG) enthält das UVPG deshalb in seinen §§ 15 bis 17 Spezialregelungen über die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung in den von § 2 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 UVPG erfaßten Verfahren. Während § 17 UVPG das Verfahren der UVP bei der Aufstellung von Bauleitplänen (§ 2 Abs. 3 Nr. 3, 4 UVPG) regelt, konkretisiert § 15 UVPG die Regelung des § 2 Abs. 3 Nr. 2 UVPG. § 15 Abs. 1 Satz 1 UVPG erfaßt lediglich die Linienbestimmungen des § 16 Abs. 1 FStrG und des § 13 Abs. 1 WastrG sowie aus dem Bereich der sonstigen vorgelagerten Verfahren die Genehmigung von Flugplätzen (§ 6 Abs. 1 LuftVG). Sie bestimmt, daß in diesen Verfahren die Umweltverträglichkeit nach dem jeweiligen Planungsstand des Vorhabens geprüft wird, und trifft besondere Regelungen über die Einbeziehung der Öffentlichkeit (§ 15 Abs. 2, 3 UVPG) sowie über das Verhältnis zur Prüfung der Umweltverträglichkeit in nachfolgenden Zulassungsverfahren (§ 15 Abs. 4 UVPG).
Daß es sich bei § 15 UVPG um eine die Vorschrift des § 2 Abs. 3 Nr. 2 UVPG abschließend konkretisierende Aufzählung handelt, zeigt weiter folgender Umstand: Die Artikel 7, 8 und 12 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG) vom 12. Februar 1990 (BGBl I S. 205) haben die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 FStrG, § 13 Abs. 1 WastrG und § 6 Abs. 1 LuftVG um Regelungen ergänzt, die das Erfordernis und den Umfang der UVP in den vorgelagerten Verfahren betreffen. Demgegenüber hat Art. 2 des Umsetzungsgesetzes für das Abfallgesetz durch Anfügung eines den § 7 Abs. 1 ergänzenden Satzes 2 lediglich klargestellt, daß bei der Planfeststellung die Umweltverträglichkeit der Anlage zu prüfen ist; § 6 AbfG blieb unverändert. Hätte der Gesetzgeber für die Festlegung geeigneter Anlagenstandorte gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 AbfG das Erfordernis einer "stufenspezifischen" UVP aufstellen wollen, wären mit Blick auf die Eigenart der Abfallentsorgungsplanung spezifische Bestimmungen zum Verfahren und zum Umfang der UVP unerläßlich gewesen. Denn anders als die strikt vorhabenbezogenen Linienbestimmungen des § 16 Abs. 1 FStrG, § 13 Abs. 1 WastrG und die Genehmigung nach § 6 Abs. 1 LuftVG ist ein Abfallentsorgungsplan keine bloße Vorstufe zu einem Einzelprojekt, sondern weist als überörtliche, vorausschauend gestaltende und koordinierende Planung der gesamten Entsorgungsstruktur einer Region oder gar eines Bundeslandes einen wesentlich umfassenderen Regelungsbereich auf. Innerhalb dieses Rahmens bilden die Standortausweisungen nur einen, wenn auch wichtigen Bestandteil der Pläne, wobei freilich verbindliche, andere Standorte ausschließende Festlegungen, wie sie bei dem hier in Rede stehenden Plan erfolgt sind, eher die Ausnahme darstellen.
Schließlich wird die vorstehende Auslegung durch die Entstehungsgeschichte des § 2 Abs. 3 Nr. 2 UVPG bestätigt. So heißt es in der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des UVPG, die Verfahren, in denen die Entscheidungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2 getroffen werden und eine UVP durchzuführen ist, seien in § 15 aufgeführt (BTDrucks 11/3919, S. 21).
Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht aus dem in § 1 UVPG aufgeführten Gesetzeszweck, die Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt aus Gründen der Vorsorge frühzeitig zu erkennen und so früh wie möglich in die Entscheidung über die Zulassung einzubeziehen. Die Regelungen des § 2 Abs. 3 Nr. 2 und § 15 UVPG sind zwar Ausprägungen des Grundsatzes der Frühzeitigkeit (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BTDrucks 11/3919, S. 21, 29). Doch erhebt das UVPG nicht den Anspruch einer umfassenden Verwirklichung dieses Grundsatzes, sondern beschränkt sich auf die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten und erstreckt diese Prüfung nur ausnahmsweise auf Pläne und Programme, nämlich soweit diese einen besonders engen Projektbezug aufweisen. Dementsprechend hat sich der Gesetzgeber darauf beschränkt, nur für solche vorgelagerten Verfahren die Durchführung einer UVP zu verlangen, die wie die in den §§ 15 und 17 genannten Verfahren in hervorgehobener Weise vorhabenbezogen sind.
Ebensowenig wird die vorstehende Auslegung durch den Umstand widerlegt, daß die verbindliche Festlegung konkreter Standorte im allgemeinen mit dem Prüfen und Ausscheiden von Alternativen verbunden ist, wie der beschließende Senat in BVerwGE 81, 128 (136 f.)[BVerwG 20.12.1988 - 7 NB 2/88] dargegelegt hat. Weder die UVP-Richtlinie noch das UVPG stellen eigenständige, über das jeweilige Fachgesetz hinausgehende materielle Zulassungsvoraussetzungen auf (vgl. näher BVerwGE 100, 238[BVerwG 25.01.1996 - 4 C 5/95]). Die UVP hat allein verfahrensrechtliche Bedeutung und läßt die fachgesetzliche Entscheidungstruktur unangetastet, ist also insoweit ergebnisneutral. Im Bereich der fachplanerischen Entscheidungen ist sie ein wichtiger Bestandteil des Abwägungsvorgangs und strukturiert diesen in der Weise, daß zunächst eine auf die Umwelt beschränkte Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens unter besonderer Berücksichtigung der Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG stattzufinden hat. Ob und in welchem Umfang im Rahmen des Abwägungsvorgangs eine Alternativenprüfung erfolgen muß, bestimmt sich allein nach den jeweiligen fachgesetzlichen Anforderungen. Im einzelnen gilt hierzu folgendes:
Soweit Alternativlösungen ernsthaft in Betracht kommen, muß sie die Zulassungsbehörde als Teil des Abwägungsmaterials mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Varianten jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange unter Einschluß der Umweltbelange einbeziehen (vgl. BVerwGE 81, 128 (136)[BVerwG 20.12.1988 - 7 NB 2/88] m. w. N.; BVerwGE 100, 238[BVerwG 25.01.1996 - 4 C 5/95]). Auf der Ebene des Abwägungsergebnisses darf die schließlich gewählte Lösung nicht auf einer Bewertung beruhen, die zur objektiven Gewichtigkeit der von den möglichen Alternativen betroffenen Belange außer Verhältnis steht. Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, die Alternativenprüfung bis zuletzt offenzuhalten und alle von ihr erwogenen Alternativen gleichermaßen umfassend zu untersuchen. Vielmehr braucht sie hier wie sonst auch den Sachverhalt nur so weit aufzuklären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Deshalb darf sie eine Alternative, die ihr aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheint, schon in einem frühen Verfahrensstadium verwerfen (vgl. BVerwG, DVBl 1992, 1435 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89; BVerwG, Buchholz a.a.O. Nr. 104 = UPR 1995, 445; BVerwGE 100, 238[BVerwG 25.01.1996 - 4 C 5/95]; speziell zum Abfallrecht BVerwG, NuR 1992, 377; OVG Lüneburg, OVGE 42, 370 (378 ff.)). Ein Abwägungsfehler ist im Rahmen einer solchen gestuften Vorauswahl nicht schon dann gegeben, wenn sich herausstellt, daß eine ausgeschiedene Lösung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre, sondern erst, wenn sich diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (BVerwGE 69, 256; 75, 214[BVerwG 05.12.1986 - 4 A 1/85]; BVerwG, Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 6; zum AbfallrechtBVerwG, NJW 1980, 953 (954) [BVerwG 20.07.1979 - 7 CB 21/79]; BVerwGE 81, 128 (136)[BVerwG 20.12.1988 - 7 NB 2/88] m. w. N.). Dementsprechend ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, daß es der Planungsbehörde bei der Alternativenprüfung nicht verwehrt ist, im Fortgang des Verfahrens die UVP auf diejenige Variante zu beschränken, die nach dem aktuellen Planungsstand noch ernstlich in Betracht kommt (Beschluß vom 16. August 1995 - BVerwG 4 B 92.95 - UPR 1995, 445 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 104; BVerwGE 100, 239 [BVerwG 25.01.1996 - 4 C 5/95]). Dies gilt auch für solche Fallgestaltungen, bei denen nach einer Grobprüfung noch ernstlich in Betracht kommende Alternativen verblieben sind. Ob in derartigen Fällen die Schlußauswahl zwischen den Alternativen abwägungsfehlerfrei nur auf der Grundlage einer vergleichenden Untersuchung der jeweiligen Umweltauswirkungen erfolgen kann, läßt sich nicht generell, sondern nur nach den Umständen des Einzelfalls und den sich daraus ergebenden Anforderungen des Abwägungsgebots beantworten. Die Pflicht zur förmlichen Umweltverträglichkeitsuntersuchung nach Maßgabe des UVPG setzt jedenfalls immer erst ein, wenn sich der Vorhabenträger für ein bestimmtes Projekt entschieden hat und dessen Zulassung beantragt.
Dementsprechend läßt sich dem UVP-Recht selbst keine Aussage über die Verpflichtung zu einer Alternativenprüfung, schon gar nicht im Wege einer förmlichen UVP entnehmen. Die in diesem Zusammenhang gelegentlich angeführte Vorschrift des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 UVPG belegt dies hinreichend. Danach müssen die vom Vorhabenträger zu Beginn des förmlichen UVP-Verfahrens vorzulegenden Unterlagen auch eine Übersicht über die wichtigsten von ihm geprüften Vorhabenalternativen sowie die Angabe der wesentlichen Auswahlgründe unter besonderer Berücksichtigung der Umweltauswirkungen des Vorhabens enthalten, soweit derartige Angaben nach der Art des Vorhabens erforderlich sind und ihre Beibringung für den Vorhabenträger zumutbar ist. Daraus folgt zunächst ohne weiteres, daß diese Angaben gerade nicht im Wege einer förmlichen UVP gewonnen werden müssen, denn sie sind zu Beginn des UVP-Verfahrens vorzulegen und stehen nicht an deren Ende. Darüber hinaus knüpft § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 UVPG, was die Alternativenprüfung selbst angeht, lediglich an die jeweiligen fachgesetzlichen Anforderungen für die Notwendigkeit solcher Prüfungen an. Hat der Vorhabenträger in Erfüllung seiner sich aus dem Abwägungsgebot ergebenden Pflichten Alternativen zu dem von ihm beabsichtigten Vorhaben untersucht, so muß er die entsprechenden Unterlagen vorlegen, damit die Behörde auf einer möglichst breiten Informationsgrundlage überprüfen kann, ob die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen einschließlich der aus dem Abwägungsgebot folgenden Pflichten eingehalten sind. Weitergehende Anforderungen ergeben sich aus der Vorschrift nicht (vgl. Beschluß vom 16. August 1995 - BVerwG 4 B 92.95 - a.a.O.; Beschluß vom 15. September 1995 - BVerwG 11 VR 16.95 - NVwZ 1996, 396 = UPR 1996, 26).
2. Die zweite zur Prüfung unterbreitete Rechtsfrage ist wie folgt zu beantworten: Art. 2 Abs. 1 Satz 1 der UVP-Richtlinie verpflichtet nicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung in einem vorgelagerten Verfahren, wenn in diesem Verfahren der Standort einer Abfallentsorgungsanlage festgelegt wird, der Gegenstand der nachfolgenden Zulassungsentscheidung ist. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der Richtlinie, so daß es einer Vorlage an den EuGH nicht bedarf.
Nach Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie bezieht sich die UVP auf die "öffentlichen und privaten Projekte", von denen möglicherweise erhebliche Umweltauswirkungen ausgehen. Andere staatliche Handlungsformen wie Programme und Pläne, aber auch planerische Vorstufen eines konkreten Projektes werden nicht aufgeführt. Dementsprechend verpflichtet Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie die Mitgliedstaaten zu den Maßnahmen, die erforderlich sind, damit vor Erteilung der Genehmigung die Umweltauswirkungen der in Art. 4 der Richtlinie definierten Projekte geprüft werden. Somit verlangt die Richtlinie lediglich, daß das konkrete zu genehmigende Vorhaben erst dann zugelassen werden darf, wenn seine Umweltverträglichkeit zuvor anhand der von der Richtlinie aufgestellten Maßstäbe untersucht worden ist. Die Einzelheiten der Umsetzung dieser Verpflichtung bleiben dem nationalen Recht vorbehalten. Das gilt auch für die Frage, wie bei einer im Recht der Mitgliedstaaten vorgesehenen Verfahrensstufung vorzugehen ist. Der nationale Gesetzgeber kann die UVP erst auf der letzten Stufe vorsehen, ist aber auch nicht gehindert, im Hinblick auf den in Abs. 1 der Erwägungsgründe zur Richtlinie angesprochenen Grundsatz der Frühzeitigkeit die UVP bereits auf einer früheren Stufe einsetzen zu lassen.
Daß die Richtlinie den Mitgliedstaaten keine Verpflichtung zur UVP in vorgelagerten Verfahren auferlegen wollte, wird durch die Entstehungsgeschichte der Richtlinie bestätigt. Der EG-Kommission war bewußt, daß z. B. Regionalprogramme, Raumordnungspläne und Wirtschaftsprogramme "normalerweise die Standortauswahl von Vorhaben bestimmen" (Begründung des Vorschlags einer Richtlinie des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben, BTDrucks 9/166 Tz. 20, S. 10 f.). Mit Rücksicht auf die technischen Methoden, verfahrensrechtlichen Regelungen und administrativen Möglichkeiten der Mitgliedstaaten sollte sich aber die Richtlinie als Teil einer schrittweisen, nicht den gesamten möglichen Anwendungsbereich erfassenden Einführung der UVP "auf bestimmte Einzelvorhaben" beschränken (vgl. Begründung a.a.O., Tz. 20-22; s. ferner die Protokollerklärung der EG-Kommission zu Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie, wiedergegeben bei Cupei, Umweltverträglichkeitsprüfung, 1986, S. 102).
Etwas anderes hätte nur dann zu gelten, wenn die im vorgelagerten Verfahren ergehende Entscheidung rechtliche Bindungen erzeugt, die zu einer Begrenzung der UVP in dem abschließenden Zulassungsverfahen führen. Eine solche Verkürzung wäre richtlinienwidrig, weil sichergestellt sein muß, daß im Ergebnis umfassend die Auswirkungen auf alle Schutzgüter des Art. 3 der Richtlinie einschließlich der bestehenden Wechselwirkungen identifiziert, beschrieben, bewertet und gemäß Art. 8 der Richtlinie im Rahmen des Genehmigungsverfahrens berücksichtigt werden. Dies ist bei der Planung und Zulassung von Abfallentsorgungsanlagen gewährleistet, weil die verbindliche Festlegung eines Standorts im Abfallentsorgungsplan die Planfeststellungsbehörde nicht von der Pflicht entbindet, unter Durchführung einer auf das jeweilige Vorhaben bezogenen vollständigen UVP sämtliche Zulassungsvoraussetzungen der §§ 7, 8 AbfG eigenständig zu prüfen und gegebenenfalls den Planfeststellungsantrag abzulehnen (vgl. BVerwGE 81, 128 (134)[BVerwG 20.12.1988 - 7 NB 2/88]).
III. Im übrigen hat die Beschwerde keinen Erfolg.
Die unter Nr. 2 b formulierte Vorlagefrage ist nicht entscheidungserheblich. Die Frage, ob es im Belieben eines Mitgliedstaats steht, ein Projekt des Anhangs II der Richtlinie 85/337/EWG der Pflicht zur UVP zu unterziehen, stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht. Davon abgesehen ist bereits höchstrichterlich entschieden, daß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 85/337/EWG die Einführung der Umweltverträglichkeitsprüfung für Projekte des Anhangs II nicht in das freie Belieben der Mitgliedstaaten stellt (Beschluß vom 30. August 1995 - BVerwG 4 B 185.95 - DVBl 1996, 49 f.).