Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.09.1995, Az.: BVerwG 11 VR 16.95
Umweltverträglichkeit; Bahnstromleitung; Planfeststellung; Freileitung; Parallelführung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.09.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 11 VR 16.95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 13555
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VerkPBG
- § 1 Abs. 1 Satz 2 VerkPBG
- § 6 Abs. 4 Nr. 3 UVPG
- § 10 Satz 2 VwVfG
- § 75 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwVfG
- § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG
- § 35 BauGB
- § 38 Satz 1 BauGB
- § 8 Abs. 2 BNatSchG
- § 8 Abs. 3 BNatSchG
- § 6 a HENatG
- § 6 b HENatG
Fundstellen
- DVBl 1996, 270 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1996, 3224 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1996, 396-399 (Volltext mit amtl. LS)
- NuR 1996, 143-146 (Volltext mit amtl. LS)
- RdL 1996, 136-140
- UPR 1996, 26-28
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Bei der Planung verschiedener Freileitungen, die eine Region durchqueren, drängt sich eine Parallelführung als diejenige Trassenvariante auf, die regelmäßig Natur und Landschaft am wenigsten belastet.
- 2.
Zu den Voraussetzungen, unter denen die Umweltverträglichkeitsstudie für eine Bahnstromfernleitung, die sich der Linienführung einer 380-kV-Leitung eines Energieversorgungsunternehmens anschließt, auf eine für dieses Vorhaben im Raumordnungsverfahren erstellte Untersuchung der Umweltverträglichkeit verweisen darf.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. September 1995
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und Vallendar
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller zu 1, zu 2 und zu 3 - die Antragsteller zu 1 und zu 2 jeweils als Gesamtschuldner - zu je einem Drittel.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 150.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluß für den in den Gemeinden B., N. und W. gelegenen Abschnitt 8 der 110-kV-Bahnstromleitung B.-E.. Das Vorhaben, dessen Trägerin die Beigeladene ist, dient der Stromversorgung der Bahnstrecke B.-E.. Durch die geplante Bahnstromleitung wird eine Leitungsverbindung vom Unterwerk B. über die neuen Unterwerke E. und N. bis zum Unterwerk W. geschaffen und ein Verbund zwischen den Bahnstromnetzen der ehemaligen Deutschen Bundesbahn und der ehemaligen Deutschen Reichsbahn hergestellt.
Die Trasse der geplanten Bahnstromleitung durchschneidet in N. (Kreis H.-R.) parallel zu der kürzlich fertiggestellten 380-kV-Leitung M.-V., und zwar nördlich hiervon in einem Achsenabstand von ca. 50 m, den T. wald. Die Antragsteller sind Eigentümer forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke dieses Waldgebiets.
Das Planfeststellungsverfahren wurde am 27. Dezember 1993 von der Bundesbahndirektion F. eingeleitet. Im Anhörungsverfahren erhoben die Antragsteller zu 1 und zu 2 gegen das Vorhaben mit Schreiben vom 22. Februar bzw. 23. Februar 1994 inhaltlich gleichlautende Einwendungen. Sie wiesen auf ihre Eigenschaft als Eigentümer von im T. wald belegenen Grundstücken hin und machten geltend, die Bahnstromleitung stelle einen erheblichen Eingriff in geschützte Natur- und Landschaftsbereiche dar und stehe außer Verhältnis zu dem vom Vorhabenträger angestrebten Nutzen. Auf den betroffenen Grundstücken, die bereits für die 380-kV-Leitung zur Verfügung gestellt würden, müsse eine Verbreiterung der Schneisen erfolgen, die Landschaftsbild und Natur in nicht mehr hinnehmbarer Weise beeinträchtigen werde. Für die 110-kV-Leitung sei die Erdverkabelung Stand der Technik und daher eine vorzugswürdige Alternative. Zumal es Möglichkeiten der alternativen Trassenführung gebe, sei auch die durch eine Parallelführung der Leitungen bedingte Verstärkung der elektromagnetischen Felder, die zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen könne, nicht hinnehmbar. Als Alternative sei die Leitungsführung entlang einer Bahntrasse zu erwägen. Der Antragsteller zu 3 erhob in diesem Verfahrensstadium keine Einwendungen.
Im Zuge der Überprüfung der Feintrassierung wurde die Planung nachträglich geändert. Die hiervon betroffenen Grundeigentümer - darunter die Antragsteller - wurden von der Planfeststellungsbehörde, dem Eisenbahn-Bundesamt - Außenstelle F. -, mit Schreiben vom 16. Juni 1994 unter Hinweis auf die Auswirkungen der Planänderung auf ihren Grundbesitz angehört. Die Antragsteller zu 1 und 2 bekräftigten mit Schreiben vom 28. Juni 1994 daraufhin ihre früheren Einwendungen. Der Antragsteller zu 3 wies unter dem 5. Juli 1994 auf die bestehende Testamentsvollstreckung hin, die eine wirksame Zustellung des Anhörungsschreibens verhindert habe. Mit Schreiben vom 14. Juli 1994 erhob der Antragsteller zu 3 sodann Einwendungen. Die neue Trassenvariante bedeute eine Öffnung direkt nach Westen, wodurch sich die Gefahr von Windbruch vergrößere. Die Trasse müsse deswegen so schmal wie möglich gehalten werden, zumal schon die Trasse der 380-kV-Leitung einen schwerwiegenden Eingriff bedeute. Der für die 110-kV-Leitung erforderliche Aufhieb führe zu einer unnötigen Waldzerstörung. Da in anderen Bereichen die 110-kV-Leitung auf dem Gestänge der 380-kV-Leitung geführt werde, müsse dies auch im Bereich der Gemeinden W. und N. geschehen. Die Planung leide außerdem an einem groben Verfahrensfehler, weil im Raumordnungsverfahren für die 380-kV-Leitung die 110-kV-Leitung sozusagen "unter der Decke gehalten" worden sei. Man könne hier schon fast von einem konspirativen Vorgehen einer Behörde sprechen.
Der Planfeststellungsbeschluß wurde unter dem 17. Mai 1995 erlassen. Er weist u.a. die Einwendungen der Antragsteller zurück und nimmt insoweit auf die näher dargestellte Variantenprüfung Bezug, aus der sich ergebe, daß eine Führung der Bahnstromleitung entlang des Gleiskörpers ebenso ausscheide wie eine Erdverkabelung oder der Bau einer Gemeinschaftsleitung. Der Planfeststellungsbeschluß erteilt die forst- und naturschutzrechtliche Genehmigung zur Rodung bzw. Umwandlung von Waldflächen. Der Beigeladenen wird u.a. aufgegeben, die genauen Rodungs- und Umwandlungsflächen (Gemarkung, Flur, Flurstück) gegenüber der Oberen Forstbehörde und der Planfeststellungsbehörde bis zum 1. August 1995 nachzuweisen und für die Rodungs- und Umwandlungsflächen Ersatzaufforstungen zu leisten, die bis spätestens zum 1. Mai 1998 zu realisieren sind. Für Eingriffe, die in diesem und dem benachbarten Planfeststellungsabschnitt 7 nicht durch Waldneuanlagen ausgeglichen werden, werden der Beigeladenen bis zum 1. Mai 1997 die Verlegung der Bahnstromleitung F.-B. und nach Maßgabe des landschaftspflegerischen Begleitplans (LBP) die Realisierung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in der Form von "Kulissenpflanzungen", "Schneisenpfropfen" und "Auwiesenentwicklung" aufgegeben, wobei für die zuletzt genannten Maßnahmen ein Gesamtbetrag von 285.070 DM aufzuwenden ist.
Am 3. Juli 1995 haben die Antragsteller in dem Verfahren BVerwG 11 A 63.95 Klage erhoben und gleichzeitig um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie machen geltend:
Bei den von der Planung betroffenen Grundstücken handelte es sich im wesentlichen um Waldgrundstücke, die mit einem ökologisch äußerst wertvollen und die nordhessische Mittelgebirgslandschaft besonders prägenden Mischwald bestockt seien. Die betroffenen Waldflächen gehörten zum "Schutzforst Trottenwald" im Sinne der §§ 55 ff. des Hessischen Forstgesetzes (HessForstG). Sie - die Antragsteller - hätten bereits hinnehmen müssen, daß ihre Waldflächen und damit ihre forstlichen Betriebe durch die 380-kV-Leitung in erheblichem Umfang beeinträchtigt würden. Für die parallel hierzu geplante 110-kV-Bahnstromleitung müßten zusätzlich große Waldflächen (ca. 3,5 ha mit mehr als 3.000 Bäumen, darunter ein ca. 120 Jahre alter Buchenaltholzbestand) gerodet werden. Die Verbreiterung der vorhandenen Schneise sei so umfangreich, daß der ungeplante Einschlag zu einer Umstellung der forstwirtschaftlichen Betriebswerke zwingen werde und sich der Verkehrswert des Gesamtwaldes erneut in erheblichem Maße reduziere. An den im Anhörungsverfahren erhobenen Einwendungen werde deshalb festgehalten.
Die Planfeststellung sei schon deswegen rechtswidrig, weil sie fehlsam auf das Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz (VerkPBG) gestützt worden sei. Die geplante Bahnstromleitung gehöre nämlich nicht zu den im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 VerkPBG für den Betrieb von Verkehrswegen "notwendigen" Anlagen. Die Stromversorgung der Bahnstrecke B.-E. sei mit ihrer Elektrifizierung bereits gewährleistet gewesen. Auch die Unterwerke seien bereits jetzt an ein leistungsfähiges Netz angeschlossen bzw. anschließbar. Die Herstellung des Verbundstromnetzes, die erkennbar das Hauptmotiv, wenn nicht sogar das einzige Motiv für die geplante Bahnstromleitung sei, finde erst recht im Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz keine Grundlage. Denn die Vorteile eines derartigen Verbundnetzes seien genereller Natur und kein Spezifikum der Verkehrswege im Sinne des § 1 der Verkehrswegebestimmungsverordnung. Alles dies führe im übrigen dazu, daß auch die Planrechtfertigung in Zweifel gezogen werden müsse.
Die Planfeststellung beruhe jedenfalls auf einem Abwägungsfehler, weil die behauptete Notwendigkeit für die Errichtung der Bahnstromleitung den gravierenden Eingriff in Natur und Landschaft sowie die Eigentumsrechte der Waldbesitzer nicht rechtfertige und Planungsalternativen ohne fachlich und technisch überzeugende Begründung, letztlich nämlich nur aus Kostengründen verworfen worden seien. So werde die vorgeschlagene Alternative, die Bahnstromleitung entlang des Gleiskörpers zu führen, in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluß mit lediglich fünf Sätzen abgelehnt. Dabei werde zwar auf "viele Parameter" hingewiesen. Ohne die gebotene nähere Würdigung dieser "Parameter" würde sodann auf den aus der Sicht der Planfeststellungsbehörde entscheidenden Gesichtspunkt der "erheblichen Mehrkosten und Betriebserschwernisse" abgestellt. Diese behaupteten Mehrkosten bzw. Betriebserschwernisse würden jedoch in keiner Weise substantiiert und den gravierenden Eingriffen in Natur und Landschaft vergleichend gegenübergestellt. Dies mache erkennbar, daß die Leitungsführung entlang des Gleiskörpers offenkundig nicht ernsthaft geprüft worden sei. Rechtsfehlerhaft habe die Planfeststellungsbehörde auch die Alternative einer Gemeinschaftsleitung ausgeschlossen. Die hierzu vorgetragene Begründung sei für sich gesehen schon wenig überzeugend. Sie werde aber von der Planfeststellungsbehörde praktisch selbst widerlegt, weil eine solche Gemeinschaftsleitung sogar in dem relevanten Planfeststellungsabschnitt selbst zwischen den Masten 754 und 759 vorgesehen sei. Letztlich gebe es auch hier nur eine plausible Erklärung für die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde, nämlich "die spezifischen Kosten", die wiederum nicht ermittelt und nicht vergleichend der Schwere des Eingriffs in Natur und Landschaft gegenübergestellt worden seien. Die behaupteten technischen Schwierigkeiten, die angeblich einer Erdverkabelung entgegenstünden, würden bestritten. Die Erdverkabelung entspreche heute dem Stand der Technik. Letztlich werde daher auch diese Alternative nur mit dem Kostenargument abgelehnt, ohne daß eine Gegenüberstellung der Mehrkosten und der Eingriffe in Natur und Landschaft erfolge. Hinzuweisen sei schließlich auf die Möglichkeit einer Überspannung der betroffenen Waldflächen. In dem Planfeststellungsabschnitt sei ohnehin teilweise eine Waldüberspannung vorgesehen. Eine plausible Begründung, warum hiervon in anderen Bereichen abgewichen werde, sei nicht erkennbar. Soweit die Planfeststellungsbehörde indirekt - allerdings offenkundig ohne eigene abwägende Beurteilung - auf Gesichtspunkte des Vogelschutzes abstelle, die in den Planunterlagen aufgeführt seien, könne dieser Abwägungsfehler nicht ausgeglichen werden. Eine Auswertung der in Bezug genommenen ornithologischen Gutachten werde ergeben, daß insbesondere für den Bereich zwischen den Masten 736 und 739 keine besondere gutachtliche Stellungnahme erarbeitet worden sei, die zum Ergebnis gehabt hätte, daß in diesem Bereich aus Gründen des Vogelschutzes große Waldflächen gerodet werden müßten. Die ornithologischen Gutachten seien darüber hinaus in verschiedener Hinsicht fachlich angreifbar und enthielten keine Gegenüberstellung eines evtl. höheren Vogelverlustes und der Nachteile, die in dem zu rodenden Bereich der Waldvegetation und der dort lebenden Tierwelt entstünden.
Rechtswidrig sei der angefochtene Planfeststellungsbeschluß ferner deswegen, weil er relevante Rechtsgrundlagen nicht berücksichtige. Zu rügen sei ein Verstoß gegen § 11 des Hessischen Forstgesetzes (HessForstG). Zwar werde in dem Planfeststellungsbeschluß die forst- und naturschutzrechtliche Genehmigung zur Rodung und Umwandlung von Waldflächen erteilt. Der Bescheid lasse jedoch eine Auseinandersetzung mit den Genehmigungskriterien des § 11 HessForstG nicht erkennen. Außerdem sei das nach der genannten Vorschrift vorgeschriebene förmliche Verfahren nicht eingehalten worden. Der geplante Eingriff in Natur und Landschaft hätte auch nicht nach § 8 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sowie nach § 6 a des Hessischen Naturschutzgesetzes (HENatG) zugelassen werden dürfen, weil er - im Hinblick auf die bestehenden Planungsalternativen - nicht unvermeidbar sei. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluß gehe demgegenüber davon aus, daß der Schutz von Natur und Landschaft nur als ein "Belang" zu verstehen sei, der im Wege der Abwägung überwindbar sei, was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht zutreffe. Außerdem sei anerkannt, daß das planerische Abwägungsergebnis eine Fehleinschätzung sein könne, wenn der Eingriff in Natur und Landschaft nicht hinreichend durch landschaftspflegerische Maßnahmen gemildert werde. Zwar verweise der Planfeststellungsbeschluß auf "umfangreiche Waldneuanlagen", die zum Ausgleich der Waldrodungen vorgesehen seien. Die Planfeststellungsbehörde habe sich jedoch überhaupt keine Klarheit darüber verschafft, welche Waldflächen gerodet bzw. umgewandelt werden müßten. Ebensowenig sei geprüft worden, wo die Ersatzaufforstungen zu realisieren seien. Hierdurch werde das Gebot der konkreten Ausgleichsregelung verletzt. Insoweit tue sich ein neues Abwägungsdefizit auf, nämlich die von der Planfeststellungsbehörde nicht in Erwägung gezogene Frage, ob eine Ersatzaufforstung überhaupt möglich sei.
Rechtswidrig sei der Planfeststellungsbeschluß auch deshalb, weil er gegen § 35 des Baugesetzbuches (BauGB) verstoße. Bei der 110-kV-Bahnstromleitung handele es sich nämlich nicht um ein gemäß Absatz 1 Nr. 4 dieser Vorschrift privilegiertes Vorhaben der "öffentlichen Versorgung mit Elektrizität". Somit sei das Vorhaben an den Maßstäben des § 35 Abs. 2 und 3 BauGB zu messen, die im Planfeststellungsbeschluß nicht gewürdigt würden. Die fehlende ernsthafte Prüfung von Planungsalternativen führe ferner zu einem Verstoß gegen § 12 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Eine Umweltverträglichkeitsprüfung, die diesen Namen verdiene, habe überhaupt nicht stattgefunden. Gerügt werde schließlich, daß ein nach § 6 a des Raumordnungsgesetzes (ROG) erforderliches raumordnerisches Verfahren nicht durchgeführt worden sei.
Die Antragsteller weisen darauf hin, daß bei Vollzug des Bescheides vollendete Tatsachen insbesondere dadurch geschaffen würden, daß in erheblichem Umfang ökologisch wertvoller Hochwald gerodet werde. Damit würden Verhältnisse geschaffen, die bei einem denkbaren Klageerfolg nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Demgegenüber gebe es kein besonderes Interesse des Vorhabenträgers an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses, weil der Bahnbetrieb auch ohne Sofortvollzug gewährleistet bleibe.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluß vom 17. Mai 1995 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen sinngemäß,
den Antrag abzulehnen.
Sie treten den Rechtsausführungen der Antragsteller entgegen und sind der Auffassung, daß das Interesse am sofortigen Vollzug des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses das Interesse an einer Aussetzung überwiege. Auch an der Verbesserung der Schienenverkehrsverhältnisse sowie dem störungsfreien Bahnbetrieb bestehe ein gewichtiges Allgemeininteresse. Wegen der Störanfälligkeit der bisherigen Stromversorgung sei die Betriebssicherheit und -zuverlässigkeit auf der Ausbaustrecke Bebra-Erfurt derzeit nicht gewährleistet. Ein ordnungsmäßiger Bahnbetrieb könne nur sichergestellt werden, wenn die planfestgestellte Bahnstromleitung errichtet und in Betrieb genommen werde. Gegenläufige Interessen der Antragsteller müßten zurückstehen. In ihr Eigentum werde nur insoweit eingegriffen, als innerhalb des Schutzstreifens Aufwuchsbeschränkungen zu beachten seien. Eine Wiederaufforstung der gerodeten Flächen sei somit möglich. Von irreversiblen Tatsachen, die durch den Sofortvollzug geschaffen würden, sei nicht auszugehen. Ein Rückbau der Bahnstromlinie sei möglich, ohne daß dauerhafte Beeinträchtigungen berührter Belange zurückblieben.
II.
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
1.
Er ist statthaft. Denn die Anfechtungsklage der Antragsteller hat nach § 5 Abs. 2 Satz 1 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes vom 16. Dezember 1991 - BGBl. I S. 2174 - (VerkPBG) keine aufschiebende Wirkung. Sie richtet sich gegen einen Planfeststellungsbeschluß, der die Änderung von betriebsnotwendigen Anlagen einer Bundesbahnstrecke im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 VerkPBG im Bereich zwischen den neuen Bundesländern und dem nächsten Knotenpunkt des Hauptfernverkehrsnetzes zum Gegenstand hat (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VerkPBG). Letzteres ergibt sich aus der Nennung der Bundesbahnstrecke Erfurt-Bebra-Kassel in § 1 Nr. 8 der auf der Grundlage von § 1 Abs. 2 VerkPBG erlassenen Fernverkehrswegebestimmungsverordnung vom 3. Juni 1992 - BGBl. I S. 1014 -.
Zu Unrecht bezweifeln die Antragsteller die Anwendbarkeit des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes auf die vorliegende Planfeststellung. Der Begriff der "für den Betrieb von Verkehrswegen notwendigen Anlagen" bezieht auch Bahnstromfernleitungen in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VerkPBG ein. Der Funktionszusammenhang, der nach § 1 Abs. 1 Satz 2 VerkPBG zu den Vorhaben des Baus oder der Änderung von Verkehrswegen der Bundeseisenbahnen gewahrt bleiben muß, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beim Bau neuer Unterwerke (vgl. Beschluß vom 29. Dezember 1994 - BVerwG 7 VR 12.94 -) und Bahnstromleitungen (vgl. z.B. Beschluß vom 22. Februar 1995 - BVerwG 11 VR 1.95 - ZfBergR 1995, 95 = RdE 1995, 191) bislang stillschweigend angenommen worden. Daran ist auch im vorliegenden Fall festzuhalten.
Mit Blick auf das Anliegen des Gesetzgebers, einen beschleunigten Ausbau der für die neuen Bundesländer bedeutsamen Verkehrswege sicherzustellen, ist entgegen der Auffassung der Antragsteller eine restriktive Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 VerkPBG nicht geboten. Gerade die Elektrifizierung der zwischen Ost- und Westdeutschland bestehenden Eisenbahnstrecken ist ein wesentliches Ziel der insoweit beabsichtigten "Lückenschließungsmaßnahmen". Dieses Ziel ist ohne den Ausbau der vorhandenen Bahnstromnetze nicht erreichbar. Dabei mag dahinstehen, ob allein die Herstellung einer Verbindung zwischen den Bahnstromnetzen der ehemaligen Deutschen Bundesbahn und der ehemaligen Deutschen Reichsbahn ausreichen würde, um den nach § 1 Abs. 1 Satz 2 VerkPBG erforderlichen Funktionszusammenhang mit dem Ausbau der Schienenwege im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VerkPBG zu wahren. Denn jedenfalls reicht es aus, wenn die eingeleitete Elektrifizierung einer Bahnstrecke durch den Bau einer weiteren Bahnstromfernleitung zum Abschluß gebracht wird. Das ist hier hinsichtlich der Bahnstrecke B.-E. der Fall.
2.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO und damit auf einen Baustopp. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses, das Grundlage des in § 5 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG geregelten Ausschlusses des Suspensiveffektes der Anfechtungsklage ist, überwiegt ihr Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes.
Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, daß die Antragsteller den angefochtenen Planfeststellungsbeschluß mit ihrer Klage zu Fall bringen werden. Zwar mag das vorläufige Rechtsschutzverfahren nicht geeignet sein, sämtliche von den Antragstellern in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht aufgeworfenen Zweifelsfragen abschließend zu beantworten. Es spricht aber wenig dafür, daß Planungsmängel vorliegen, die die Vorhabenträgerin zwingen könnten, auf den geplanten Eingriff in den Waldbesitz der Antragsteller zu verzichten. Vielmehr wird die Planfeststellungsbehörde etwaige Planungsmängel voraussichtlich zugunsten der Trägerin des Vorhabens ausräumen können, indem sie von Entscheidungsvorbehalten Gebrauch macht, die dem Planfeststellungsbeschluß zu entnehmen sind. An dem Ausmaß des Eingriffs für die Antragsteller wird sich dadurch nichts ändern. Unter diesen Umständen ist dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Planfestellungsbeschlusses größeres Gewicht beizumessen als den gegenläufigen Interessen der Antragsteller an einem Aufschub des Eingriffs bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens.
2.1.
Der Planfeststellungsbeschluß ist nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht verfahrensfehlerhaft ergangen.
2.1.1.
Die Antragsteller rügen im Zusammenhang mit ihrer Kritik an der Alternativenprüfung allgemein Ermittlungsdefizite, die der Planfeststellungsbehörde anzulasten seien. Hier kann auch der Vorwurf eingeordnet werden, der Planfeststellungsbeschluß sei unter Verstoß gegen das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 12. Februar 1990 - BGBl. I S. 205 - (UVPG) zustande gekommen. Denn dieser Verstoß soll u.a. daraus resultieren, daß "die umweltverträglichste Leitungsführung" entlang des Gleiskörpers nicht in die Umweltverträglichkeitsprüfung einbezogen worden sei.
Hierzu ist vorweg zu bemerken, daß die Antragsteller ein Ermittlungsdefizit nicht aufzeigen können, indem sie auf angebliche oder auch tatsächliche Lücken in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses hinweisen. Denn die gerichtliche Kontrolle des Planfeststellungsbeschlusses hat auch den weiteren Akteninhalt einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - UA. S. 25). Die Antragsgegnerin weist mit Recht darauf hin, daß sich hieraus - wie im Rahmen der Erwägungen zur Abwägungskontrolle näher darzulegen sein wird (unten 2.4.) - die Antwort auf die meisten Fragen ergibt, für die seitens der Antragsteller ein Bedarf an weiterer Sachaufklärung angenommen wird.
Richtig ist, daß die von der Beigeladenen unter dem 22. Dezember 1993 vorgelegte Umweltverträglichkeitsstudie sich nicht mit der Alternative, die Bahnstromleitung entlang des Gleiskörpers zu führen, befaßt. Dies liegt daran, daß die Beigeladene in der genannten Umweltverträglichkeitsstudie lediglich - ohne eigene Alternativenprüfung - auf den "Landespflegerischen Trassenvergleich im Rahmen des Raumordnungsverfahrens" verweist, der im Auftrag der P. AG aus Anlaß ihres Vorhabens, die 380-kV-Leitung M.-V. zu bauen, im April 1991 erstellt worden war. Für die 380-kV-Leitung ist aber eine Parallelführung mit der Eisenbahnstrecke offenbar nicht in Betracht gezogen worden. Die Beigeladene hat eine parallele Führung der Bahnstromleitung mit der zu elektrifizierenden Bahnstrecke auch nicht in ihrem Erläuterungsbericht vom 27. Dezember 1993 angesprochen. Es ist deswegen davon auszugehen, daß diese Planungsvariante erst durch die im Anhörungsverfahren erhobenen Einwendungen in das Blickfeld der Beigeladenen und der Planfeststellungsbehörde gerückt ist. Dies erscheint bei summarischer Prüfung jedoch unbedenklich.
Die Planfeststellungsbehörde ist befugt, Planungsalternativen, die nach Art einer Grobanalyse in einem frühen Planungsstadium nicht in Betracht kommen, für die weitere Detailplanung auszuscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - UA S. 24). Eine derartige "Vorauswahl" (vgl. BVerwG, Beschluß vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 1-11.92 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89) ist auch in der Form möglich, daß sich der Träger eines Vorhabens die Variantenuntersuchung zu eigen macht, die anläßlich der Planung eines anderen Vorhabens stattgefunden hat. Aus den Regelungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ergibt sich Gegenteiliges nicht. Insbesondere fordert § 6 Abs. 4 Nr. 3 UVPG eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung sämtlicher in Betracht kommender Varianten nicht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 16. August 1995 - BVerwG 4 B 92.95 - BA S. 5 f.).
Gegen die im vorliegenden Fall getroffene "Vorauswahl" könnten allerdings rechtliche Bedenken geltend gemacht werden, wenn die Variantenuntersuchung, an deren Ergebnis die Umweltverträglichkeitsstudie der Beigeladenen anknüpft, nicht für beide Projekte gleichermaßen aussagekräftig wäre. Hierfür besteht aber kein Anhaltspunkt. Beim Bau verschiedener Freileitungen, die eine Region durchqueren, drängt sich eine Parallelführung als diejenige Trassenvariante auf, die regelmäßig Natur und Landschaft am wenigsten belastet. Aufgrund der unterschiedlichen Masthöhe erscheint es außerdem naheliegend, den Bau einer 110-kV-Leitung als einen gegenüber dem Bau einer 380-kV-Leitung untergeordneten Eingriff einzustufen. Daß die Beigeladene und die Planfeststellungsbehörde rechtlich gehindert waren, von der sich damit anbietenden Möglichkeit einer Verfahrensvereinfachung (vgl. § 10 Satz 2 VwVfG) Gebrauch zu machen und den gesteigerten Untersuchungsaufwand der Umweltverträglichkeitsprüfung auf die Planung der 380-kV-Leitung zu konzentrieren, ist nicht ersichtlich.
Speziell hinsichtlich der Untersuchung von Trassenvarianten könnte Abweichendes nur gelten, wenn sich - ausnahmsweise - deswegen eine getrennte Trassenführung der Freileitungen anbieten mußte, weil sie sich unter noch geringeren Opfern an entgegenstehenden öffentlichen und privaten Belangen verwirklichen ließe als die - in der Regel insoweit vorteilhaftere - Parallelführung der Freileitungen. Davon kann im vorliegenden Fall jedoch nicht ausgegangen werden. Auf die entsprechenden Einwendungen der Antragsteller hin hat die Planfeststellungsbehörde sich mit der Möglichkeit einer Parallelführung von Bahnstromleitung und Bahngleisen auseinandergesetzt. Die Begründung dafür, diese Alternative zu verwerfen, ist zwar kapp gehalten. Dies allein rechtfertigt aber nicht den - von den Antragstellern erhobenen - Vorwurf, diese Prüfung sei "nicht ernsthaft" erfolgt. In ihrer Antragserwiderung vom 26. Juli 1995 hat die Antragsgegnerin plausibel erläutert, welche "Parameter" eine Trassenführung im Bereich des Gleiskörpers - wie es im Planfeststellungsbeschluß heißt - "als sehr ungünstig" erscheinen lassen. Es sind dies zum einen die in diesem Bereich vorhandenen oder geplanten Tunnelanlagen und Unterführungen, durch die eine Freileitung nicht betriebssicher geführt werden könnte. Zum anderen würde die Freileitung in diesem Bereich zahlreiche Ortschaften berühren und dadurch ein erhebliches Konfliktpotential schaffen. Es wird unter diesen Umständen kaum die Rede davon sein können, daß die Beigeladene sich - wie die Antragsteller vermuten - nur aus Kostengründen gegen diese Trassenführung ausgesprochen hat.
2.1.2.
Als Verfahrensrüge kann es auch aufgefaßt werden, wenn die Antragsteller bemängeln, ein nach § 6 a des Raumordnungsgesetzes vom 28. April 1993 - BGBl. I S. 630 - (ROG) erforderliches Raumordnungsverfahren sei nicht durchgeführt worden. Diese Rüge geht fehl.
Weder aus der genannten Vorschrift des Raumordnungsgesetzes noch aus sonstigem Bundesrecht läßt sich ein Rechtssatz des Inhalts herleiten, daß Planfeststellungsverfahren ohne vorheriges Raumordnungsverfahren unzulässig seien. Die Planfeststellungsbehörde hat zwar zu prüfen, ob das geplante Vorhaben den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung entspricht (vgl. BVerwGE 75, 214 <223>[BVerwG 05.12.1986 - 4 C 13/85]). Unter welchen Voraussetzungen ein Raumordnungsverfahren erforderlich ist, bestimmt sich aber letztlich nach Landesrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - UA S. 17). § 6 a ROG schreibt den Ländern lediglich vor, daß sie für raumbedeutsame Vorhaben ein raumordnerisches Verfahren zu schaffen haben. Ferner bestimmt § 1 der Raumordnungsverordnung vom 13. Dezember 1990 - BGBl. I S. 2766 - (RoV), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 1994 - BGBl. I S. 3486 -, in seiner Nr. 14, daß vor Errichtung von Freileitungen mit 110 kV und mehr Nennspannung "in der Regel" ein Raumordnungsverfahren durchzuführen ist. Dies beinhaltet die Befugnis der Landesplanungsbehörden, im Einzelfall auf ein Raumordnungsverfahren zu verzichten. Der Hessische Minister für Landesentwicklung, Wohnen, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz als zuständige Landesplanungsbehörde hat mit Schreiben vom 3. April 1992 im Hinblick auf die Ergebnisse des bezüglich der 380-kV-Leitung durchgeführten Raumordnungsverfahrens ein weiteres Raumordnungsverfahren für die parallel geführte 110-kV-Leitung als entbehrlich eingestuft. Eine inzidente rechtliche Überprüfung dieser Entscheidung findet im Planfeststellungsverfahren nicht statt.
2.1.3.
Soweit die Antragsteller die Erteilung der forstrechtlichen Genehmigung durch den Planfeststellungsbeschluß mit der Begründung rügen, es fehle an dem in § 11 Abs. 1 des Hessischen Forstgesetzes vom 4. Juli 1978 - GVBl I S. 424 - (ForstG) geregelten "förmlichen Verfahren", müssen sie sich die Konzentrationswirkung der Planfeststellung entgegenhalten lassen. Wenn es in § 75 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwVfG heißt, daß neben der Planfeststellung andere behördliche Entscheidungen "nicht erforderlich" sind, bedeutet dies eine Zuständigkeitskonzentration bei der Planfeststellungsbehörde. Notwendige Folge hiervon ist wiederum, daß die Planfeststellungsbehörde von der Beachtung verfahrensrechtlicher Bestimmungen, die für die anderen behördlichen Entscheidungen gelten würden, befreit ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 1-11.92 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89, unter Hinweis darauf, daß die gegenteilige Auffassung in BVerwGE 27, 253 <256>[BVerwG 29.06.1967 - IV C 36/66] als obsolet betrachtet werden kann).
2.2.
Der Planfeststellung stehen zwingende Versagungsgründe wahrscheinlich nicht entgegen.
2.2.1.
Die Antragsteller meinen möglicherweise, § 35 des Baugesetzbuchs (BauGB) wirke sich im vorliegenden Fall als ein im Wege der Abwägung unüberwindbares Hindernis für die Zulassung des Vorhabens aus. Das trifft nicht zu. Die Antragsteller übersehen insofern, daß der in § 38 Satz 1 BauGB enthaltene Vorbehalt des Fachplanungsrechts die Anwendbarkeit von § 35 BauGB verdrängt (vgl. zu § 38 BBauGBVerwGE 70, 242 <243 f.>[BVerwG 09.11.1984 - 7 C 15/83]; 79, 318 <321>[BVerwG 04.05.1988 - 4 C 34/86]).
2.2.2.
Das naturschutzrechtliche Gebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12. März 1987 - BGBl. I S. 889 - (BNatSchG), vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch Eingriffe zu unterlassen, ist striktes Recht und nicht Gegenstand planerischer Abwägung (BVerwG, Beschluß vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 1-11.92 - Buchholz 407.4 § 17 Nr. 89). Gleiches soll nach der vorgenannten Entscheidung für das dort geregelte Ausgleichsgebot gelten. Hiervon zu unterscheiden ist jedoch die spezifisch naturschutzrechtliche Abwägung gemäß § 8 Abs. 3 BNatSchG, die nur eingeschränkt gerichtlicher Kontrolle unterliegt (vgl. BVerwGE 85, 348 <362>[BVerwG 27.09.1990 - 4 C 44/87]). Wie noch zu erörtern sein wird (unten 2.4.2.), steht diese naturschutzrechtliche Eingriffsregelung - auch in der Ausformung, die sie durch das einschlägige Landesrecht gefunden hat - der Planfeststellung des Vorhabens ebenfalls nicht zwingend entgegen.
2.3.
Den Erwägungen, mit denen die Antragsteller versuchen, die Planrechtfertigung in Zweifel zu ziehen, ist nicht zu folgen.
Bei der Planrechtfertigung geht es um die Frage, ob das Vorhaben, gemessen an den Zielen des jeweils zugrundeliegenden Fachplanungsgesetzes, "vernünftigerweise geboten" ist.
Letzteres trifft für eine Planung nicht erst zu, wenn sie unausweichlich erscheint (vgl. BVerwGE 56, 110 <118 f.>[BVerwG 07.07.1978 - 4 C 79/76]; 71, 166 <168>[BVerwG 22.03.1985 - 4 C 73/82]; 72, 282 <285>[BVerwG 06.12.1985 - 4 C 55/82]; 84, 123 <130>[BVerwG 21.11.1989 - 9 C 55/89]). Dies verkennen die Antragsteller, wenn sie den im Planfeststellungsbeschluß angeführten Gründen für den Bau der Bahnstromleitung entgegenhalten, diese bewirke lediglich eine "Doppelversorgung" der bereits elektrifizierten Bahnstrecke Bebra-Erfurt und deswegen könne von einer Gefährdung des Zugbetriebs auf der genannten Strecke keine Rede sein, falls auf die Planung verzichtet werde. Für die Planrechtfertigung reicht es vielmehr aus, wenn die Beigeladene aus nachvollziehbaren Gründen den weiteren Ausbau des Bahnstromnetzes für erforderlich hält, um den Stand der Versorgungssicherheit, den sie in den alten Bundesländern verwirklicht hat, auch in den neuen Bundesländern und auf den dorthin führenden Verbindungswegen zu erreichen.
2.4.
Die Klärung einiger die gerichtliche Abwägungskontrolle betreffender Fragen mag dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten sein. Die von den Antragstellern vorrangig kritisierte Entscheidung, die von ihnen vorgeschlagenen Planungsvarianten zu verwerfen, wird jedoch voraussichtlich einer rechtlichen Überprüfung standhalten.
2.4.1.
Das Abwägungsgebot des § 18 Abs. 1 Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 - BGBl. I S. 2378, 2396 - (AEG) fordert die Berücksichtigung von planerischen Alternativen. Ernsthaft sich anbietende Alternativlösungen müssen überhaupt in die Abwägung einbezogen werden; sie müssen ferner mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange Eingang finden, und schließlich darf - auf der Ebene des Abwägungsergebnisses - die Bevorzugung einer Lösung nicht auf einer Bewertung beruhen, die zur objektiven Gewichtigkeit der von den möglichen Alternativen betroffenen Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 20. Dezember 1988 - BVerwG 7 NB 2.88 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 29, S. 25 f.).
Unter den genannten Aspekten ist zunächst die Trassenauswahl schwerlich zu beanstanden. Wie bereits ausgeführt wurde (oben 2.1.1.), drängte sich eine Parallelführung mit der 380-kV-Leitung geradezu auf. Die auf dieser Grundlage getroffene Trassenauswahl kann nicht mit dem Argument in Zweifel gezogen werden, auch die Trasse der 380-kV-Leitung hätte nicht den Trottenwald durchschneiden müssen. Es ist die Besonderheit der vorliegenden Planfeststellung, daß sie sich der Linienführung der 380-kV-Leitung anschließt. Dies geschieht, indem die Planung diese Freileitung in tatsächlicher Hinsicht als vorhanden voraussetzt, obwohl sie sich seinerzeit ebenfalls nur im Planungsstadium befand (vgl. zu den dort zu beachtenden Zulassungsvoraussetzungen BVerwG, Beschluß vom 29. Juni 1994 - BVerwG 1 B 189.93 - Buchholz 451.17 § 4 EnWG Nr. 13). Aus diesem Grunde verbietet sich im Rahmen der Abwägungskontrolle eine Überprüfung, ob und welche Trassenalternativen für die 380-kV-Leitung zu berücksichtigen gewesen wären. Entscheidend ist vielmehr, ob die Prognose, die 380-kV-Leitung werde mit der vorgesehenen Linienführung gebaut, aus damaliger Sicht gerechtfertigt war. Das ist unstreitig der Fall. Somit kann davon ausgegangen werden, daß die für die 110-kV-Leitung getroffene "Standortentscheidung" im Rahmen der Abwägungskontrolle nicht zu beanstanden ist.
Damit beschränkt sich die weitere gerichtliche Kontrolle auf die Frage, ob die technischen Alternativlösungen, die von den Antragstellern vorgeschlagen worden sind, ohne Abwägungsfehler verworfen werden konnten. Beim derzeitigen Erkenntnisstand spricht dafür einiges. Im einzelnen ist hierzu folgendes zu bemerken:
Die von den Antragstellern gewünschte Erdverkabelung wird in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluß ausführlich erörtert. Die dort angeführten Nachteile, die Erdkabel gegenüber Freileitungen aufweisen, werden durch die von der Antragsgegnerin beigebrachten Gutachten der Professoren Kärner und Kogelin bestätigt. Speziell eine Teilverkabelung innerhalb eines Freileitungsnetzes ist danach aus Expertensicht im Interesse der Betriebssicherheit nicht empfehlenswert. Die aufgezeigten technischen Schwierigkeiten sind erheblich und dürften gegenwärtig unüberwindbar sein. Zumindest haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, daß anerkannte Regeln der Technik eine störungsfreie Integration von Kabelstrecken in das Freileitungsnetz der Deutschen Bundesbahn erlauben. Wenn die Planfeststellungsbehörde ihre Entscheidung, eine Erdverkabelung nicht zu verlangen, zusätzlich damit begründet, die Verwirklichung dieser Maßnahme erfordere gegenüber dem Freileitungsbau 7- bis 15-mal so hohe Kosten, läßt dies einen Abwägungsfehler nicht erkennen.
Die Überspannung des Waldes, die dessen Rodung weitgehend vermeiden würde, ist als technische Variante im Planfeststellungsabschnitt 8 teilweise vorgesehen. Überspannt werden soll nach den von der Beigeladenen erstellten "Waldkarten" u.a. auch der gesamte Wald, der sich auf dem Grundbesitz der Antragsteller zu 2 befindet, so daß dort Rodungen nur im Bereich der Maststandorte erforderlich werden. Der Einwand der Antragsteller, es sei nicht plausibel, warum dann nicht auch der übrige Wald überspannt werde, zeigt einen Abwägungsfehler der Planung nicht auf. Die Antragsgegnerin weist in ihrer Antragserwiderung mit Recht darauf hin, daß die 380-kV-Leitung für die Variation zwischen "Schneisenlösung" und Überspannung des Waldes Zwangspunkte setzt. Die 380-kV-Leitung ist aus Gründen der Schonung des Landschaftsbildes und des Vogelschutzes ganz überwiegend in Waldschneisen gelegt worden. Die Planung der 110-kV-Leitung folgt dem in Parallelführung und beachtet damit - wie die Antragsgegnerin zutreffend hervorhebt - den Grundsatz der Schadensminimierung. Denn es ist eine rechtlich nicht zu beanstandende planerische Erwägung, daß eine Überspannung zur Schonung des Waldbestandes zumindest dann nicht geboten ist, wenn dadurch das Landschaftsbild und der Vogelflug gestört würden und diese Störungen durch eine Parallelführung von Freileitungen in einer vorhandenen Schneise, die zu diesem Zweck lediglich erweitert werden muß, vermieden werden können.
Die Entscheidung, im Bereich des Trottenwaldes auf ein Gemeinschaftsgestänge für die 380- und die 110-kV-Leitung zu verzichten, ist ebenfalls nicht erkennbar abwägungsfehlerhaft. Eine derartige Gemeinschaftsleitung ist im Planfeststellungsabschnitt 8 vorgesehen, und zwar zwischen den Masten 754 und 760 (vgl. Lagepläne in Anlage 3.9 und 3.10 a des Erläuterungsberichts). Grund hierfür war nach den Angaben der Antragsgegnerin die dortige Topograhie, die eine Parallelführung der Leitungstrassen nicht zuläßt. Wie sich aus der Begründung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses ergibt, lehnt die Beigeladene es aber generell ab, Gemeinschaftsleitungen mit den Energieversorgungsunternehmen zu bauen, zumal wenn die EVU-Stromkreise in der Höchstspannungsebene betrieben werden. Aus dieser Praxis der Beigeladenen wäre möglicherweise ein Abwägungsfehler zu Lasten gegenläufiger Interessen des Landschafts- und Naturschutzes sowie privater Betroffener abzuleiten, wenn sie ausschließlich durch Kostenerwägungen motiviert wäre. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist das jedoch nicht erwiesen. In dem Planfeststellungsbeschluß wird das Kostenargument zwar angeführt. Vorrangig wird jedoch auf technische Probleme verwiesen, die durch die gegenseitige Beeinflussung der unterschiedlichen Stromkreise entstehen. Daß bei Gemeinschaftsleitungen erhebliche Störungsfälle zu beobachten sind, die bei getrennter Leitungsführung durch den größeren räumlichen Abstand vermieden werden können, ist durch das Gutachten von Prof. Dr. G. glaubhaft gemacht, das die Antragsgegnerin auszugsweise in Fotokopie vorgelegt hat.
2.4.2.
Nicht für eine Beantwortung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren geeignet erscheinen dem Senat einige Fragen, die sich im Zusammenhang mit einer gerichtlichen Kontrolle der naturschutzrechtlichen Abwägung stellen könnten. Aufgrund der vorstehenden Überlegungen (oben 2.4.1.) neigt der Senat zwar dazu, den Eingriff in Natur und Landschaft als unvermeidbar im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG bzw. § 6 a Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Hessischen Naturschutzgesetzes vom 19. September 1980 - GVBl I S. 309 - (HENatG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1994 - GVBl I S. 775 -, anzusehen. Nicht zu bezweifeln ist ferner, daß der Eingriff in Natur und Landschaft durch die vorgesehenen Ersatzaufforstungen allenfalls teilweise im Sinne von § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 4 BNatSchG und § 6 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 HENatG ausgeglichen werden kann. Mit erheblichen Ungewißheiten behaftet ist dagegen die Aussage des Planfeststellungsbeschlusses, nach Realisierung der vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen verbleibe "kein Restschaden" (S. 39), was bedeuten soll, daß - soweit im betroffenen Landschaftsraum nicht ausgleichsfähige Nachteile zurückbleiben - zumindest durch Ersatzmaßnahmen den Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung genügt wird (vgl. § 6 b Abs. 4 HENatG).
Die damit angesprochene rechtliche Problematik liegt - ohne daß dies im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vertieft werden soll - in dem Versuch der Planfeststellungsbehörde, den ökologischen Schaden in einem Geldwert auszudrücken, der den Umfang der kompensatorischen Maßnahmen bestimmen soll. Eine derartige "Umrechnung" des ökologischen Schadens in einen Geldwert mag im Grundsatz nicht zu beanstanden sein (vgl. § 6 b Abs. 1 Satz 2 HENatG). Ihre Bemessungsgrundlagen beruhen aber lediglich auf Übereinkünften, die zwischen dem Träger des Vorhabens und den zuständigen Naturschutzbehörden zustande kommen (vgl. S. 22 des Planfeststellungsbeschlusses). Diese Praxis mag gewährleisten, daß einzelfallbezogen vernünftige Lösungen erzielt werden, die auch einer gerichtlichen Überprüfung anhand planungsrechtlicher Maßstäbe standhalten können. Dies ändert jedoch nichts daran, daß es derzeit an einer gesicherten Rechtsgrundlage für derartige Übereinkünfte und ihre Verwertung als Planungsgrundlage fehlt. Dementsprechend wirft die Zulässigkeit der Festsetzung eines Geldbetrages, der den Umfang der vom Träger des Vorhabens geschuldeten kompensatorischen Maßnahmen bestimmen soll, nicht einfach zu beantwortende rechtliche und tatsächliche Fragen auf (vgl. auch HessVGH, Urteil vom 29. September 1994 - 3 UE 24/92 - NuR 1995, 365 ff., zur Bemessung einer naturschutzrechtlichen Ausgleichsabgabe für den Bau einer Freileitung). Das gilt um so mehr, wenn die kompensatorischen Maßnahmen - wie vorliegend - im Planfeststellungsbeschluß nur ihrer Art nach bezeichnet werden, ihre Lokalisierung aber offenbleibt.
2.5.
Obwohl der Senat davon ausgeht, daß die Antragsteller als durch Art. 14 GG geschützte Eigentümer grundsätzlich einen Anspruch auf umfassende objektiv-rechtliche Planprüfung haben (vgl. BVerwGE 67, 74 <76>[BVerwG 18.03.1983 - 4 C 80/79]; 77, 86 <91>[BVerwG 03.03.1987 - 1 C 16/86]; 78, 347 <355>[BVerwG 15.12.1987 - 9 C 285/86]), stützt die zuvor (oben 2.4.2.) aufgezeigte Problematik nicht ihre Erwartung, mit ihrer Klage gegen die Planfeststellung durchdringen zu können. Voraussichtlich werden sich die Antragsteller nämlich entgegenhalten lassen müssen, daß Planungsmängel, die aus der - möglicherweise nur teilweise gelungenen - Umsetzung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung resultieren, einer "Nachbesserung" zugänglich bleiben. Im einzelnen sind insoweit folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
Als Grundsatz gilt, daß der Planungsträger einen Konflikt, den er durch seine Planung hervorruft oder verschärft, nicht ungelöst lassen darf. Diese Pflicht zur Konfliktbewältigung hindert die Planfeststellungsbehörde aber nicht in jedem Fall, Teilfragen, die ihrer Natur nach von der Planungsentscheidung abtrennbar sind, offenzuhalten und einer nachträglichen Lösung zugänglich zu machen. Dies gilt auch für die Regelung naturschutzrechtlicher Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 30. August 1994 - BVerwG 4 B 105.94 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 31). Als geeignetes Instrumentarium für einen "Konflikttransfer" steht der Planfeststellungsbehörde der Entscheidungsvorbehalt zur Verfügung, den sie allerdings nur unter Beachtung der Anforderungen des Abwägungsgebots in den Planfeststellungungsbeschluß aufnehmen darf (vgl. BVerwGE 57, 297 <302>[BVerwG 09.03.1979 - 4 C 41/75]; 61, 307 <311>[BVerwG 23.01.1981 - 4 C 68/78]).
Im vorliegenden Fall findet sich ein derartiger Entscheidungsvorbehalt ausdrücklich in der Auflage, mit der der Beigeladenen Ersatzaufforstungen aufgegeben werden (S. 37 des Planfeststellungsbeschlusses). Ein weiterer Entscheidungsvorbehalt betrifft die Realisierung der sonstigen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (S. 39 des Planfeststellungsbeschlusses). Man mag bezweifeln, ob diese Entscheidungsvorbehalte ihrerseits einer Abwägungskontrolle standhalten und im übrigen weit genug gefaßt sind, um auch eine Korrektur sämtlicher Abwägungsmängel zuzulassen, die möglicherweise der naturschutzrechtlichen Kompensationsregelung des Planfeststellungsbeschlusses anhaften. Dennoch spricht einiges dafür, daß diese Regelung zulässigerweise Gegenstand eines Entscheidungsvorbehalts hätte werden können. Dann müssen aber die offenen Fragen, die hinsichtlich des Vollzugs der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (§ 8 BNatSchG, §§ 6, 6 a HENatG) verbleiben, nicht die Rechtmäßigkeit des planfestgestellten Vorhabens insgesamt in Frage stellen. Ob naturschutzrechtlich gebotene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in ausreichendem Maße festgesetzt worden sind, berührt die Rechtmäßigkeit der planerischen Abwägung nur ausnahmsweise (vgl. BVerwG, Beschluß vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 1-11.92 - Buchholz 407.4 § 17 Nr. 89). Regelmäßig können vielmehr etwaige Planungsmängel insoweit durch nachträgliche Festsetzung von Ausgleichsflächen oder von Ersatzmaßnahmen behoben werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - UA S. 10).
2.6.
Die danach verbleibende Ungewißheit, ob die Planfeststellung der gerichtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren standhalten wird, hat nicht ein Gewicht, das einen Vollzugsaufschub rechtfertigen könnte. Dabei verkennt der Senat nicht, daß der Bau der Bahnstromleitung teilweise irreversible ökologische Schäden hervorruft. Die gegenteilige Annahme der Beigeladenen überzeugt nicht, weil sie den Zeitfaktor nicht berücksichtigt, der beim Versuch einer ökologischen Folgenbeseitigung eine Rolle spielen würde. Die Wiederaufforstung nach einem Rückbau der durch den Trottenwald führenden Bahnstromleitung würde erst nach einer sehr langen Wachstumsperiode zu einem Zustand führen, der als Wiederherstellung des Waldbiotops zu bewerten wäre. Richtig ist allerdings, daß die forstwirtschaftlichen Schäden, die von den Antragstellern geltend gemacht werden, einer Kompensation zugänglich wären, sei es auch nur durch Gewährung eines finanziellen Ausgleichs. Das Gewicht der von den Antragstellern verfochtenen Abwehrrechte wird außerdem dadurch gemindert, daß entgegen ihrer Auffassung die von der Beigeladenen getroffene "Standortentscheidung" planungsrechtlich ebenso unbedenklich erscheint wie der Ausschluß technischer Alternativlösungen (oben 2.4.1.). Mit anderen Worten: Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, daß die Beigeladene auf Dauer gesehen gezwungen wäre, auf den geplanten Eingriff in den Trottenwald zu verzichten.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene haben hinreichend verdeutlicht, warum es trotz der - von den Antragstellern dargelegten - gegenläufigen Interessen im vorliegenden Fall bei der gesetzlich als Regelfall festgelegten sofortigen Vollziehung bleiben muß (vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. Juli 1994 - BVerwG 4 VR 1.94 - DÖV 1994, 1052 [BVerwG 21.07.1994 - BVerwG 4 VR 1.94] <1053>). Die Zuverlässigkeit des Schienenverkehrs auf den in § 1 der Fernverkehrswegebestimmungsverordnung genannten Ausbaustrecken ist ein gewichtiger öffentlicher Belang. Hierfür ist das planfestgestellte Vorhaben von erheblicher Bedeutung. Wenn die Antragsteller demgegenüber - im Hinblick auf die bereits zum Fahrplanwechsel im Mai 1995 vollzogene Elektrifizierung der Bahnstrecke B.-E. - meinen, das Vorhaben führe insoweit nur zu einer "Doppelversorgung", geht dieser Einwand fehl. Die von der Antragsgegnerin mit ihrer Antragserwiderung vorgelegten Störungsmeldungen belegen, daß der gegenwärtige Ausbauzustand des Bahnstromnetzes in dem fraglichen Bereich in einem Maße störungsanfällig ist, daß eine baldige Abhilfe durch einen weiteren Ausbau dieses Netzes angezeigt erscheint.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159, § 162 Abs. 3 VwGO [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 150.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 3 GKG i.V.m. § 5 ZPO.
Dr. Storost
Vallendar