Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.11.1984, Az.: BVerwG 7 C 15.83
Zulassungsversagung; Abfallbeseitigungsanlage; Öffentlich-rechtliche Vorschriften; Allgemeinwohl; Außenbereich; Städtebau
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.11.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 15.83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 11927
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Darmstadt - 12.01.1979 - AZ: III E 358/76
- VGH Hessen - 18.08.1981 - AZ: IX OE 129/79
Rechtsgrundlagen
- § 35 BBauG
- § 38 Satz 1 BBauG
- § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AbfG
- § 5 Abs. 1 AbfG
- § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AbfG
- § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 AbfG
- § 26 Abs. 1 AbfG
Fundstellen
- BVerwGE 70, 242 - 247
- BauR 1985, 61
- DVBl 1985, 399-401 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1985, 414-415 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Anwendbarkeit der §§ 29 ff. BBauG in Verfahren nach dem Abfallbeseitigungsgesetz wird durch § 38 Satz 1 BBauG ausgeschlossen mit der Folge, daß sie keine sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 AbfG sind und eine abfallrechtliche Zulassung (§ 7 AbfG) nicht mit der Begründung versagt werden kann, das Vorhaben verstoße gegen § 35 BBauG.
- 2.
Der Schutz des Außenbereichs vor einer ihm wesensfremden Bebauung ist ein Belang des Städtebaus im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AbfG; er kann zur Versagung einer abfallrechtlichen Zulassung gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AbfG wegen einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit führen.
Redaktioneller Leitsatz
Zur Versagung der Zulassung von Abfallbeseitigungsanlagen im geschützten Außenbereich (§ 35 BBauG) gem. Abs. 3 Satz 2:
- 1.
Die Zulassung kann nicht wegen Verstoßes gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne von Nr. 4 (Ausschluß der Anwendbarkeit des § 35 BBauG durch § 38 BBauG) versagt werden.
- 2.
Denkbar ist die Zulassungsversagung aufgrund einer Beeinträchtigung des Allgemeinwohls im Sinne von Nr. 1 (Schutz des Außenbereichs vor wesensfremder Bebauung als gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AbfG geschützter Belang des Städtebaus).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1984
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Klamroth, Kreiling, Dr. Franßen und Seebass
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. August 1981 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt vom beklagten Land die Durchführung der abfallrechtlichen Planfeststellung gemäß § 7 des Abfallbeseitigungsgesetzes (AbfG) für einen Autowrackplatz, den er seit dem Jahre 1974 in der Gemeinde Rabenau auf einer 2.215 qm großen Fläche des Flurstücks 92/2 in der Flur 11 der Gemarkung Rüddingshausen betreibt. Auf dieser Fläche, die er von der Barbara-Erzbergbau GmbH, Düsseldorf, gekauft hat, befindet sich eine stillgelegte Erzverarbeitungsanlage, in der früher Eisenerz aus dem angrenzenden Abbaugebiet und aus anderen Erzgruben verarbeitet wurde.
Der Regierungspräsident in Darmstadt lehnte mit Bescheid vom 23. April 1975 den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, durch die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens würden Belange des Natur- und Landschaftsschutzes beeinträchtigt; diese Beeinträchtigungen könnten durch Auflagen und Bedingungen nicht ausgeräumt werden. Der hiergegen vom Kläger eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg.
Mit seiner daraufhin erhobenen Klage, mit der er die Verpflichtung des beklagten Landes zur erneuten Bescheidung begehrt, ist der Kläger in den Vorinstanzen unterlegen geblieben. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Begehren des Klägers sei unbegründet; die beantragte Planfeststellung verstoße gegen § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 AbfG. Der Autowrackplatz beeinträchtige als nicht privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BBauGöffentliche Belange; er widerspreche der Eigenart der Landschaft (§ 35 Abs. 3 BBauG). Der Platz liege inmitten landwirtschaftlich genutzter Flächen und wirke daher als Fremdkörper. Der vom Kläger angebrachte 3 Meter hohe Bretterzaun verdecke zwar den Blick auf die Autowracks, sei aber seinerseits angesichts der den Platz umgebenden, nicht eingefriedeten Felder ebenfalls als Fremdkörper anzusprechen. Eine Kompensation mit etwaigen Vorteilen, die durch das Sammeln der Autowracks unter dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes bestehen könnten, erlaube § 35 Abs. 3 BBauG nicht. Des weiteren fehle es an einer ausreichenden Erschließung des Grundstücks. Die Zuwegung sei für den erforderlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen in einem nicht ausreichenden Zustand; außerdem fehlten die erforderlichen Anschlüsse an die öffentliche Strom- und Wasserversorgung. Die Gemeinde Rabenau habe sich zur Durchführung der erforderlichen Erschließung nicht bereit erklärt; ein Finanzierungsangebot des Klägers brauche sie nicht anzunehmen. Da die Anlage des Klägers die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtige, liege zugleich ein Verstoß gegen § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AbfG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AbfG vor; die Belange der Landschaftspflege würden nicht gewahrt.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt, mit der er sein Klagebegehren weiter verfolgt. Der Kläger rügt die Verletzung von materiellem Bundesrecht; das Berufungsgericht habe das streitige Vorhaben zu Unrecht an der Vorschrift des § 35 BBauG gemessen und damit § 2 Abs. 1 AbfG, der eine Abwägung vorschreibe, verletzt.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen;
er verteidigt das angefochtene Urteil: Entgegen der Auffassung der Revision sei das Abfallbeseitigungsgesetz kein den §§ 29 ff. BBauG vorgehendes Sonderrecht.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er ist der Auffassung, das Berufungsgericht habe die Vorschrift des § 38 Satz 1 BBauG nicht beachtet; aus dieser Vorschrift ergebe sich, daß städtebauliche Belange nur nach Maßgabe der abfallbeseitigungsrechtlichen Vorschriften, also nur im Rahmen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AbfG, geschützt seien.
II.
Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Eine abschließende Entscheidung ist in der Revisionsinstanz nicht möglich, weil es an den dazu notwendigen tatsächlichen Feststellungen fehlt. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
1.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß bei der Zulassung von Abfallbeseitigungsanlagen - und damit gemäß § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Beseitigung von Abfällen (Abfallbeseitigungsgesetz - AbfG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Januar 1977 (BGBl. I S. 41) auch von Autowrackplätzen - die Vorschriften des Dritten Teils des Bundesbaugesetzes (BBauG), im vorliegenden Fall also § 35 BBauG, zu beachten seien. Ein Verstoß gegen die in Rede stehende Bestimmung des Bauplanungsrechts führe dazu, daß die beantragte Planfeststellung versagt werden müsse, weil gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 AbfG eine sonstige öffentlich-rechtliche Vorschrift entgegenstehe. Das sei hier der Fall, weil das Vorhaben des Klägers gegen die natürliche Eigenart der Landschaft verstoße und seine Erschließung nicht gesichert sei; schon aus diesem Grunde sei die Klage unbegründet.
Dieses Vorgehen des Berufungsgerichts ist nicht zu billigen; es verstößt gegen § 38 BBauG. Aus dieser Vorschrift ergibt sich, daß bauliche Maßnahmen, die nach dem Abfallbeseitigungsgesetz zugelassen werden müssen, nicht an den Vorschriften der §§ 29 ff. BBauG zu messen sind. Der Wortlaut des § 38 BBauG ist zwar insofern mißverständlich. Er besagt nämlich, daß die Vorschriften des Abfallbeseitigungsgesetzes und der anderen dort genannten Gesetze "unberührt" bleiben. Das scheint darauf hinzudeuten, daß die §§ 29 ff. BBauG neben den Vorschriften der in § 38 BBauG aufgeführten Fachplanungsgesetze anwendbar bleiben sollen. Eine solche Aussage, die im übrigen bloß wiederholte, was auch ohne gesetzliche Regelung zu gelten hätte, würde jedoch dem Willen des Gesetzgebers nicht gerecht; dieser wollte mit § 38 Satz 1 BBauG klarstellen, "daß die Vorschriften des Dritten Teils auf solche Vorhaben keine Anwendung finden, über deren Zulässigkeit im Rahmen eines besonderen bundesrechtlichen Planfeststellungsverfahrens entschieden worden ist" (vgl. BT-3. WP, zu Drucks. 1794, S. 12 und BT-Drucks. VI/2401 S. 16 <zur Einbeziehung des Abfallbeseitigungsgesetzes in § 38 Satz 1 BBauG durch § 32 AbfG>). Er ging dabei offenbar von der - inzwischen überholten und überdies mit § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 AbfG nicht zu vereinbarenden - Vorstellung aus, daß Planfeststellungsbeschlüssen eine materielle Konzentrationswirkung eigen sei, sie also ohne Bindung an die für die ersetzten Genehmigungen, Erlaubnisse etc. geltenden materiellrechtlichen Vorschriften ergehen könnten. Auf der Grundlage dieser Annahme bedeutet ein Unberührtbleiben der Vorschriften über die fachgesetzliche Planfeststellung in der Tat deren Vorrang und führt damit zu einer Berücksichtigung der durch die §§ 29 ff. BBauG geschützten Belange allein im Rahmen der der Planfeststellungsbehörde obliegenden planerischen Abwägung. Für das Abfallbeseitigungsgesetz ergibt sich aus § 26 Abs. 1 AbfG in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 AbfG, daß die mit dem Planfeststellungsbeschluß verbundene Konzentrationswirkung nur eine formelle ist, also die Bindung an das materielle Recht der ersetzten Genehmigungen nicht ausgeschlossen wird. Demgemäß setzt § 38 Satz 1 BBauG einen solchen Ausschluß auch nicht voraus, sondern ordnet ihn - ungeachtet seines mißverständlichen Wortlauts - vielmehr erst an; daraus folgt, daß dieser Ausschluß sowohl für die abfallrechtliche Planfeststellung nach § 7 Abs. 1 AbfG als auch für die abfallrechtliche Genehmigung nach § 7 Abs. 2 AbfG gilt. Die §§ 29 ff. BBauG sollen nämlich im Rahmen der abfallrechtlichen Zulassung keine Anwendung finden, weil sie den Bedürfnissen einer geordneten Abfallwirtschaft nicht ausreichend Rechnung tragen. Dem entspricht, daß im Bereich der Abfallbeseitigung Belange des Städtebaus nur nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AbfG geschützt sind, also zurücktreten müssen, wenn dies aufgrund einer am Wohl der Allgemeinheit orientierten Abwägung im Hinblick auf das öffentliche Interesse an einer umweltgerechten Abfallbeseitigung geboten erscheint. Sie sind folglich im Rahmen des Abfallbeseitigungsrechts weniger stark geschützt und deshalb auch in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AbfG weniger präzise bestimmt als in den §§ 29 ff. BBeuG. Da es nicht sinnvoll wäre, beide Regelungen nebeneinander anzuwenden, bestimmt § 38 BBauG, daß die genannten Vorschriften des Bundesbaugesetzes als Beurteilungsgrundlage ausscheiden sollen; demgemäß kommt insoweit auch der Versagungsgrund des § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 AbfG nicht in Betracht.
2.
Unter diesen Umständen kann die Frage nur lauten, ob durch das Vorhaben des Klägers Belange des Städtebaus im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AbfG in einer das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigenden Weise nicht gewahrt werden und damit die beantragte abfallrechtliche Planfeststellung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AbfG zu versagen ist. Zu den genannten Belangen gehört auch der Schutz des Außenbereichs vor einer ihm wesensfremden Bebauung; er soll einer naturgegebenen Bodennutzung vorbehalten bleiben und als Erholungslandschaft dienen. Diese Funktion des Außenbereichs will § 35 BBauG sichern, wenn er dort eine mit der natürlichen Eigenart der Landschaft nicht zu vereinbarende Bebauung oder eine ihr nach § 29 BBauG gleichgestellte Nutzung ausschließt. Ein derartiger "funktioneller" Landschaftsschutz (vgl. dazu BVerwGE 55, 272 <275>[BVerwG 24.02.1978 - 4 C 12/76]) ist als ein im Rahmen von § 2 Abs. 1 Nr. 5 AbfG geschützter Belang des Städtebaus anzusehen und kann daher im Einzelfall zur Versagung einer beantragten abfallrechtlichen Zulassung wegen einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit führen. Eine solche Versagung ist aber keineswegs zwingend, denn Abfallbeseitigungsanlagen, z.B. Deponien für Hausmüll oder Sonderabfälle, sind oft auf Standorte in Außenbereich angewiesen; dies mag - zumal im ländlichen Bereich - unter bestimmten Voraussetzungen auch für Autowrackplätze zutreffen. Deswegen ist der vom Beklagten im Berufungsrechtszug mehrfach vorgebrachte Hinweis, solche Plätze gehörten, wie sich aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 und § 9 Abs. 2 Nr. 1 der Baunutzungsverordnung ergebe, in Gewerbe- und Industriegebiete, in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend. Dafür ist vielmehr Voraussetzung, daß derartige Standorte sowohl tatsächlich zur Verfügung stehen als auch unter abfallrechtliche Gesichtspunkten geeignet erscheinen; insoweit enthält das angefochtene Urteil aber keine hinreichenden Feststellungen. Es beruht vielmehr auf der Erwägung, daß es auf "Vorteile, die durch das Sammeln von Autowracks unter dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes entstehen", im Hinblick auf § 35 Abs. 3 BBauG nicht ankomme. Das ist rechtsfehlerhaft; der darin liegende Verstoß gegen § 38 Satz 1 BBauG führt dazu, daß zugleich der Abwägungsspielraum verkannt wird, den § 2 AbfG im Hinblick auf städtebauliche Belange im Rahmen der abfallrechtlichen Planfeststellung eröffnet. Demgemäß hätte das Berufungsgericht prüfen müssen, ob hinreichend gewichtige für das Vorhaben des Klägers sprechende Gesichtspunkte einer ordnungsgemäßen Autowracksammlung und -beseitigung es ausschlossen, die Ablehnung der beantragten Planfeststellung auf eine mit dem Vorhaben verbundene Beeinträchtigung des "funktionellen" Landschaftsschutzes zu stützen.
3.
Entsprechendes gilt für die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, das Vorhaben des Klägers beeinträchtige Belange der Landschaftspflege (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AbfG) und müsse daher, weil dieser Versagungsgrund sich durch Auflagen und Bedingungen nicht ausräumen lasse, gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AbfG unterbleiben. Auch insoweit verkennt das Berufungsgericht, daß diese Belange im Rahmen des Abfallbeseitigungsgesetzes nicht absolut, sondern nur nach Maßgabe dessen geschützt sind, was das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Das Berufungsgericht folgert überdies die von ihm angenommene Beeinträchtigung nur aus dem Umstand, daß der Autowrackplatz des Klägers der Eigenart der Landschaft widerspreche, also mit den Belangen eines "funktionellen" Landschaftsschutzes nicht zu vereinbaren sei. Dies kann ebenfalls nicht gebilligt werden. Die Eigenart der Landschaft wird in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AbfG (allein) als Belang des Städtebaus geschützt; die in dieser Vorschrift ebenfalls genannten Belange der Landschaftspflege sind dagegen dann betroffen, wenn durch ein Vorhaben entweder der ästhetische Wert des Landschaftsbildes beeinträchtigt wird oder die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes bzw. die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachteilig berührt werden (vgl. §§ 1 und 15 des Bundesnaturschutzgesetzes). Das Berufungsurteil enthält keine Feststellungen, die die Schlußfolgerung erlauben, daß im vorliegenden Fall - neben der Bewahrung des Außenbereichs vor einer wesensfremden Bebauung - auch die genannten Schutzgüter betroffen sein könnten.
4.
Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Das Berufungsgericht hat zwar - wenn auch im Rahmen einer Prüfung des Vorhabens nach § 35 BBauG - festgestellt, daß der Autowrackplatz des Klägers nicht ausreichend erschlossen sei, weil er keinen Anschluß an die öffentliche Strom- und Wasserversorgung habe und die bestehende Zuwegung nicht ausreiche. Diese Standortmängel würden, wenn sie nicht oder nur um den Preis unwirtschaftlicher Aufwendungen ausräumbar wären, den Anforderungen an eine geordnete Autowracksammlung und -beseitigung in einer solchen Weise widerstreiten, daß sie zur Ablehnung der beantragten Planfeststellung führen müßten; auch insoweit fehlt es aber an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts.
Das angefochtene Urteil kann daher nicht bestehen bleiben und muß aufgehoben werden. Da der Senat den Rechtsstreit nicht abschließend entscheiden kann, war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht auch zu überlegen haben, ob dem Vorhaben des Klägers Gesichtspunkte entgegenstehen, die sich aus dem Zuschnitt seines Betriebs und daraus ergeben konnten, daß der Betrieb kleiner, leistungsunfähiger oder wenig leistungsfähiger Autowrackplätze wegen Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nach § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AbfG nicht genehmigungsfähig ist (vgl. BVerwGE 66, 301 <304 [BVerwG 01.12.1982 - 7 C 100/79]/5>); dabei kann auch eine Rolle spielen, ob der derzeit möglicherweise zu kleine Platz erweiterungsfähig ist und dadurch eine Größe erlangen könnte, die die angedeuteten Bedenken auszuräumen imstande wäre.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Klamroth
Kreiling
Dr. Franßen
Seebass