Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.12.1988, Az.: BVerwG 4 B 211.88
Fernstraße; Planfeststellung; Enteignende Vorwirkung; Planungsalternativen; Gerichtliche Beweisaufnahme; Flächenverbrauch; Kosten; Öffentliche Belange; Verkehrswert; Streitwert
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.12.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 211.88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 12632
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Regensburg - 10.09.1984 - AZ: RO 5 K 83 A. 1639 u.a.
- VGH Bayern - 21.06.1988 - AZ: 8 B 84 A. 2851
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BRS 48, 22 - 25
- BayVBl 1989, 507
- NVwZ-RR 1989, 458-459 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Eine Planungsalternative ist im Rahmen der Abwägung nur zu würdigen, wenn sie sich nach Lage der konkreten Verhältnisse aufdrängt oder naheliegt. Ob dies der Fall ist, kann sich ggf. erst aufgrund einer gerichtlichen Beweisaufnahme ergeben.
- 2.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist zu prüfen, ob der Flächenverbrauch zur objektiven Gewichtigkeit anderer öffentlicher und privater Belange außer Verhältnis steht.
Auch Kostengesichtspunkte, wie sie mit § 7 BHO verdeutlicht werden, sind als gegenläufige öffentliche Belange zu berücksichtigen.
Der Verkehrswert ist ein geeigneter Maßstab für den zu bestimmenden Streitwert, wenn sich der Kläger gegen einen Planfeststellungsbeschluß wendet, der ihm gegenüber enteignende Vorwirkung besitzt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Dezember 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues und Prof. Dr. Dr. Berkemann
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 21. Juni 1988 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kläger wenden sich gegen einen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluß der Regierung der Oberpfalz. Der Beschluß stellt gemäß §§ 17 ff. des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2313) den Plan für den Ausbau einer Teilstrecke der Bundesstraße 14 zwischen Hirschau und Schnaittenbach fest.
Mit ihren Klagen haben die Kläger geltend gemacht, durch den Ausbau verlören sie wertvolles landwirtschaftliches Gelände. Der Ausbau sei nicht hinreichend flächenschonend, da ein anderer Verlauf der Bundesstraße möglich sei. Das Berufungsgericht hat Beweis über die Frage erhoben, ob für den Ausbau der Bundesstraße eine Planungsalternative in Betracht komme. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat dies unter näheren Voraussetzungen bejaht. Das Berufungsgericht hat daraufhin unter Änderung der erstinstanzlichen Entscheidungen den Klagen stattgegeben und den Planfeststellungsbeschluß aufgehoben, soweit Grundstücke der Kläger betroffen sind. Mit der hiergegen erhobenen Beschwerde beantragt der beklagte Freistaat Bayern die Zulassung der Revision.
II.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die vorgetragenen Beschwerdegründe ergeben nicht, daß die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO erfüllt sind.
1.
Das Berufungsgericht führt aus: Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot liege darin, daß die Planungsbehörde eine von der Sache her naheliegende Alternativlösung verworfen habe, durch die die mit der Planung angestrebten Ziele unter geringeren Opfern an entgegenstehenden öffentlichen und privaten Belangen hätten verwirklicht werden können. Ein derartiger Fall sei gegeben, wenn sich bei einer geringeren Dimensionierung der Trasse ein sparsamerer Flächenverbrauch ergäbe, ohne daß an den Planungszielen erhebliche Abstriche gemacht werden müßten. Das Gericht bejaht diese Voraussetzungen.
a)
Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist das rechtsstaatliche Gebot gerechter Abwägung verletzt, wenn eine Abwägung nicht stattgefunden hat, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wurde, was nach Lage der Dinge einzustellen war, wenn die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen wurde, der zum objektiven Gewicht einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 <309>[BVerwG 12.12.1969 - IV C 105/66]; Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 <63 f.>[BVerwG 14.02.1975 - IV C 21/74]; Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 u.a. - BVerwGE 56, 110 <122 f.>[BVerwG 07.07.1978 - 4 C 79/76]; Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 <253 f.>[BVerwG 05.12.1986 - 4 C 13/85] = DVBl. 1987, 573<588>). Für die von der Planfeststellungsbehörde vorzunehmende Abwägung der einzustellenden Belange kommt es mithin stets darauf an, rechtsmindernde Eingriffe nach Möglichkeit zu vermeiden. Das verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den zu beachten die Planfeststellungsbehörde auf der Grundlage ihrer planerischen Gestaltungsbefugnis nicht enthoben ist. Dazu zählt auch, alternative Planungen auf ihre jeweilige Eingriffsintensität bei gleicher Zielsetzung zu prüfen. Das ist in der Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1978 - BVerwG 4 C 13.78 - Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 8 = DÖV 1979, 517 <519>; Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 <237>[BVerwG 05.12.1986 - 4 C 13/85] = DVBl. 1987, 573<583>; vgl. ferner Urteil vom 22. März 1974 - BVerwG 4 C 42.73 - Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 6; Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166 <171>[BVerwG 22.03.1985 - 4 C 15/83]). Der Verstoß gegen den Grundsatz der Proportionalität der zu berücksichtigenden öffentlichen und privaten Belange ist dabei eine der gerichtlichen Kontrolle zugängliche Frage (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 <253 f.>[BVerwG 05.12.1986 - 4 C 13/85] = DVBl. 1987, 573<538>, ähnlich auch BVerwG, Urteil vom 22. März 1985 - a.a.O. S. 172).
Der beschließende Senat versteht das Berufungsurteil dahin, daß das Berufungsgericht den tragenden Rechtsfehler in einer "objektiven Fehlgewichtung" der eingestellten Belange - also in einer Disproportionalität der zu berücksichtigenden objektiven Belange - sieht. Nach seiner Auffassung ist nämlich ein sparsamerer Flächengebrauch möglich und im Hinblick auf die verfolgte verkehrliche Zielsetzung auch geboten. Die Beschwerde geht hierauf in ihrem Vorbringen nicht ein. Sie wirft insbesondere keine Fragen auf, die sich auf Probleme der Disproportionalität der zu berücksichtigenden Belange beziehen könnten.
b)
Die von der Beschwerde vorgetragenen Gründe würden übrigens - für sich allein betrachtet - ebenfalls eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht rechtfertigen können.
Eine Planungsalternative ist im Rahmen der Abwägung nur zu würdigen, wenn sie sich nach Lage der konkreten Verhältnisse aufdrängt oder zumindest "naheliegt". Ob dies der Fall ist, kann sich auch erst aufgrund einer gerichtlichen Untersuchung ergeben. Die gegen diese Auffassung von der Beschwerde erhobenen Bedenken treffen nicht zu. Die Aufgabe des angerufenen Gerichts ist im vorliegenden Zusammenhang eine zweifache: Das Gericht hat zunächst zu prüfen, ob es überhaupt objektiv eine sachgerechte Alternative zu der angegriffenen Planung gab, die im Planfeststellungsbeschluß nicht erörtert wurde. Hierfür kann sich das Gericht unter den Voraussetzungen der §§ 36 Abs. 1, 98 VwGO, 402 ff. ZPO sachverständiger Beratung bedienen. Kommt das Gericht hierbei zu dem Ergebnis, daß eine Planungsalternative gegeben sei, so stellt es eine der Beweiserhebung nicht zugängliche Rechtsfrage dar, ob diese Alternative auch im Abwägungsvorgang hätte ermittelt und gewertet werden müssen. Der in diesem Zusammenhang von der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensfehler besteht nicht (vgl. Beschwerdeschrift S. 15 unter 3.). Es stellt keine Tatfrage, sondern eine Rechtsfrage dar, ob sich eine festgestellte Planungsalternative der planfeststellenden Behörde auch "aufdrängen" mußte. Die Beschwerde gibt auch nicht an, mit welchen Beweismitteln das Berufungsgericht die von ihr als aufklärungsfähig bezeichnete Frage hätte untersuchen sollen. Vielmehr stellt die Beschwerde ohne nähere Begründung ihre Auffassung gegen die des Berufungsgerichts. Das genügt nicht, um dem Berufungsgericht eine fehlerhafte Verfahrensweise vorzuhalten.
Das Berufungsgericht hat die sich hieraus ergebende Kontrollbefugnis planerischer Entscheidungen nicht verkannt. Die von der Beschwerde vorgetragenen Erwägungen kritisieren insoweit den entschiedenen Einzelfall, ohne indes hierzu weiterführende und zudem klärungsfähige Rechtsfragen zu bezeichnen. Es liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren revisionsgerichtlichen Klärung, daß eine ernsthafte Prüfung des Flächenverbrauchs erforderlich ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 <246 f.>[BVerwG 05.12.1986 - 4 C 13/85] = DVBl. 1987, 573<586>). Damit beantwortet sich auch die weitere Frage der Beschwerde, ob nur ein bestimmter Schwellenwert des Flächenverbrauchs abwägungserheblich sei. Das ist ersichtlich zu verneinen. Angesichts der enteignungsrechtlichen Vorwirkung der Planfeststellung lassen sich genauere Eingrenzungen, wie sie die Beschwerde wünscht, ohnedies nicht treffen. Das ist maßgeblich auf den Regelungsgehalt des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG zurückzuführen. Die Bestimmung dessen, was das Wohl der Allgemeinheit als Voraussetzung jeder Enteignung erfordert, verlangt eine Bilanzierung unterschiedlicher öffentlicher und privater Interessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1986 - BVerwG 4 C 6 und 7.84 - BVerwGE 72, 365 <367> = DVBl. 1976, 678; ähnlich BGH, Urteil vom 19. Februar 1986 - III ZR 147/73 - NJW 1976, 1266 = BRS 34 Nr. 67). Aus diesem Grunde hat das Berufungsgericht unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zutreffend geprüft, ob der Flächenverbrauch zur objektiven Gewichtigkeit anderer öffentlicher und privater Belange außer Verhältnis steht. Das hat es bejaht. Daß das Gericht hierbei der Bestandsgarantie des Eigentums der Sache nach und nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles eine erhebliche Bedeutung beigemessen hat, ist nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 74, 264 <289>[BVerfG 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85]). Klärungsbedürftige Fragen ergeben sich aus alledem nicht.
Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ergeben sich ebenfalls nicht, soweit die Beschwerde auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats in BVerwGE 67, 74 und BVerwGE 74, 109 [BVerwG 21.03.1986 - 4 C 48/82] verweist. Dort ist erörtert worden, unter welchen Voraussetzungen formelle und materielle Fehler trotz der nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG gebotenen Berücksichtigung auch öffentlicher Belange rechtlich als unbeachtlich anzusehen seien. Der Senat hat dies bislang nicht abschließend entschieden. Auch der vorliegende Rechtsstreit gibt hierzu keine Veranlassung. Angesichts der erwähnten enteignungsrechtlichen Vorwirkungen des Planfeststellungsbeschlusses gemäß § 19 FStrG kann der planbetroffene Eigentümer jedenfalls geltend machen, daß das Abwägungsmaterial unzureichend zusammengestellt worden sei und daß dies unter Beschränkung seiner subjektiven Rechtsposition zu einer Fehlgewichtung der Belange geführt habe. In diesem Sinne hat der planbetroffene Eigentümer ein Recht auf ordnungsgemäße Abwägung. Daß § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG insoweit verfassungskonform auszulegen ist, liegt auf der Hand und bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Übrigens ist ein Gericht nicht gehindert, einen Belang anders als die Planfeststellungsbehörde zu bewerten und auf dieser Grundlage das Abwägungsergebnis als fehlgewichtet einzustufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 <254>[BVerwG 05.12.1986 - 4 C 13/85] = DVBl. 1987, 573<589>).
Das Berufungsgericht entnimmt den Grundsatz des sparsamen Flächenverbrauchs unter anderem aus § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG. Auch dies ist nicht zu beanstanden und entspricht der Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 <246 f.>[BVerwG 05.12.1986 - 4 C 13/85] = DVBl. 1987, 573<586>). Der von der Beschwerde für erforderlich gehaltenen weiteren grundsätzlichen Klärung bedarf es nicht. Der genannte Grundsatz ist entsprechend § 1 BNatSchG zu optimieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 73.82 - BVerwGE 71, 163 <165>[BVerwG 22.03.1985 - 4 C 73/82]). Hierfür ist es im Hinblick auf den betroffenen Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG unerheblich, ob und in welcher Hinsicht dem Grundsatz öffentliche oder private Belange zuzuordnen sind. Daß das Berufungsgericht die mögliche Ersparnis zunächst rechnerisch dargestellt hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden und wirft Fragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf. Das Gericht hat nämlich - wie die weiteren Entscheidungsgründe ergeben - nicht verkannt, daß es im Hinblick auf denkbare andere Belange letztlich eine qualitative Gewichtung zu prüfen habe.
Ferner vermißt die Beschwerde eine eingehende Erörterung des Gebotes der sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung (§ 7 BHO). Auch insoweit kommt eine Zulassung der Revision nicht in Betracht. Daß Kostengesichtspunkte, wie sie mit § 7 BHO verdeutlicht werden, als gegenläufige öffentliche Belange zu berücksichtigen sind, ist offensichtlich und in der Rechtsprechung bereits ausgesprochen worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 73.82 - BVerwGE 71, 163 <166>[BVerwG 22.03.1985 - 4 C 73/82]). Dies gilt auch für den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG. Der von der Beschwerde für erforderlich gehaltenen revisionsgerichtlichen Klärung, ob § 7 BHO eine Regelung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ist, bedarf es hierzu nicht. Das planbetroffene Eigentum wird nicht unmittelbar durch § 7 BHO, sondern durch §§ 17, 19 FStrG eingeschränkt. Die von der Beschwerde außerdem geltend gemachte Abweichung zu dem angeführten Urteil des beschließenden Senats besteht nicht. Das Berufungsgericht hat nicht ausgesprochen, daß das gesetzliche Gebot sparsamer und wirtschaftlicher Mittelverwendung rechtlich unerheblich sei. Es hat vielmehr die Berücksichtigung dieses Gebotes im vorliegenden Zusammenhang erkennbar als nicht geeignet angesehen, um die nach seiner Auffassung fehlerhafte Gewichtung gleichwohl noch zugunsten des planfestgestellten Vorhabens korrigieren und damit aufrechterhalten zu können. Das ergibt der Gesamtzusammenhang seiner Begründung. Selbst wenn das Berufungsgericht sich auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles geirrt haben sollte - wie zugunsten der Beschwerde insoweit zu unterstellen ist -, begründet dies noch nicht die Annahme einer Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
2.
Das Berufungsurteil leidet nicht an den von der Beschwerde vorgetragenen Verfahrensfehlern (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
a)
Die Beschwerde macht als Verfahrensfehler geltend, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht nicht hinreichend aufgeklärt. Es habe unter anderem den Mehrkostenbetrag unaufgeklärt gelassen, den die Einrichtung zweier Linksabbiegespuren verursachten. Die Beschwerde beziffert diesen Betrag auf 200.000 DM.
Dieses Vorbringen rechtfertigt keine Zulassung der Revision. Die Beschwerde legt ihrem Vorbringen einen Sachverhalt zugrunde, welcher der tatrichterlichen Würdigung nicht entspricht. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß mit dem angehörten Sachverständigen ein Linksabbiegestreifen in jedem Falle im Sinne der Verkehrssicherheit besser geeignet als die planfestgestellte Trasse ohne Linksabbiegestreifen sei (vgl. Urteilsabdruck S. 14). Davon geht die Beschwerde an anderer Stelle selbst aus (vgl. Beschwerdeschrift S. 18). Demgegenüber behauptet die Beschwerde im vorliegenden Zusammenhang, es treffe nicht zu, daß die planfestgestellte Lösung verkehrsunsicher sei (vgl. Beschwerdeschrift S. 13). Damit greift die Beschwerde die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an. Das ist im Revisionsverfahren unzulässig. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellung leidet die planfestgestellte Trasse mithin an dem Mangel ausreichender Verkehrssicherheit. Wenn das Gericht bei dieser Sachlage der Kostenfrage keine weitere Bedeutung zugemessen hat, ist dies angesichts des schätzbaren Gesamtkostenvolumens jedenfalls kein Aufklärungsmangel, sondern eine mit der Aufklärungsrüge nicht angreifbare rechtliche Beurteilung.
Hinzu kommt: Das Berufungsgericht hat den Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlich erstatteten Gutachtens angehört. Der Beklagte war damit in der Lage, den Sachverständigen auch im Hinblick auf die Kostenfrage zu befragen (vgl. §§ 98 VwGO, 402, 411 Abs. 3, 397 Abs. 1 ZPO). Das ist nach dem Vorbringen der Beschwerde unterblieben. Der Beklagte hatte bereits dadurch die prozessuale Möglichkeit, auf eine Klärung der von ihm als erheblich beurteilten Sachlage zu drängen. Die von der Beschwerde vertretene Auffassung, es habe eines gerichtlichen Hinweises bedurft, ist gemäß §§ 173 VwGO, 278 Abs. 3 ZPO nicht gerechtfertigt. Das Berufungsgericht hat dem Rechtsstreit keine überraschende Wende gegeben, übrigens hat der Sachverständige ausweislich der gerichtlichen Niederschrift vom 19. April 1988 an der verkehrlichen Notwendigkeit einer Linksabbiegerspur keinen Zweifel gelassen. Es wäre alsdann Sache der fachkundig vertretenen Beklagten gewesen, auf die nunmehr geltend gemachte Kostenfrage hinzuweisen. Die Beschwerde trägt auch nicht vor, daß im Planfeststellungsverfahren die vom Sachverständigen als naheliegend ermittelte Planungsalternative aus Gründen erhöhter Kosten abgelehnt worden sei. Dafür ist - soweit dies für den beschließenden Senat erkennbar ist - auch nichts ersichtlich.
Die Beschwerde hebt in diesem Zusammenhang zusätzlich hervor, der dem Sachverständigen erteilte Auftrag sei begrenzt gewesen. Das Berufungsgericht habe dies verkannt. Damit wird ebenfalls ein Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht in zulässiger Weise geltend gemacht. Die Beschwerde kritisiert mit ihrem Vorbringen lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung. Diese ist - wie § 108 Abs. 1 VwGO zeigt - nicht auf das förmlich erhobene Beweisergebnis begrenzt. Übrigens trägt die Beschwerde nicht vor, daß der Beklagte den mit der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensfehler bereits dem Berufungsgericht vorgetragen habe.
Die Beschwerde kritisiert als weiteren Verfahrensfehler, das Berufungsgericht habe nicht aufgeklärt, ob die planfestgestellte Trasse mit 8,50 m Breite ohne Linksabbiegerspuren tatsächlich zu verkehrsunsicheren Verhältnissen führe. Mit diesem Vorbringen kann ein im Revisionsverfahren zu korrigierender Verfahrensfehler nicht dargetan werden. Das Berufungsgericht folgt in der Sache der Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen. Das zeigt der Vergleich der Entscheidungsgründe mit dem Ergebnis der gerichtlichen Anhörung. Dem setzt die Beschwerde lediglich eine punktuelle Kritik entgegen. Das genügt nicht, um die Erfordernisse einer ergänzenden Beweiserhebung gemäß §§ 98 VwGO, 404, 412 Abs. 1 ZPO darzulegen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 10. Dezember 1984 - BVerwG 7 B 93.84 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 25). Die Beschwerde legt nicht dar, daß es dem Berufungsgericht die Notwendigkeit eines weiteren Gutachtens vorgetragen und daß das Berufungsgericht die Einholung eines solchen Gutachtens in rechtsfehlerhafter Weise abgelehnt habe.
Die Beschwerde rügt als Verfahrensfehler schließlich, daß das Berufungsgericht keinen erneuten Augenschein eingenommen habe. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, welchen über den bereits eingenommenen Augenschein hinausgehenden Beweiswert ein wiederholter Augenschein hätte haben können. Die in der Beschwerde mitgeteilten tatsächlichen Umstände hatten sich bereits bei der Ortsbesichtigung am 14. April 1985 ergeben. Tatsächlich versucht die Beschwerde eine von der berufungsgerichtlichen Auffassung abweichende rechtliche Beurteilung für maßgeblich herauszustellen. Das kann indes nicht Gegenstand einer Verfahrensrüge sein. Ein Gericht kann zwar einen (erneuten) Ortstermin anberaumen, um sich ein besseres Bild über die tatsächlichen Verhältnisse zu machen und um damit im Sinne des § 86 Abs. 3 VwGO seiner Hinweispflicht besser entsprechen zu können. Das ist indes nicht gleichbedeutend mit einer förmlichen Beweisanordnung nach §§ 96, 98 VwGO, 371 ff. ZPO.
b)
Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsgericht habe gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen. Das trifft nicht zu.
Die Beschwerde behauptet, das Berufungsgericht habe das Ergebnis der Sachverständigenanhörung unvollständig und damit fehlerhaft erfaßt. Die von der Beschwerde vorgetragene Unterscheidung zwischen dem Gesichtspunkt der verbesserten und der mangelnden Verkehrssicherheit ist nicht geeignet, eine aktenwidrige Verwertung vorhandener Beweisergebnisse darzutun. Wenn die Beschwerde des weiteren dem schriftlichen Gutachten unlösbare Widersprüche vorhält, so übersieht sie die ihr in §§ 93, 412 Abs. 1 ZPO nur begrenzt eröffneten Möglichkeiten. Einen Beweisantrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens hat der Beklagte nicht gestellt. Eine insoweit im Berufungsverfahren unterlassene Beweiskritik kann im Verfahren der Revision nicht nachgeholt werden. Die Beschwerde legt auch nicht dar, daß dem Beklagten verwehrt worden sei, dem angehörten Sachverständigen Vorhalte zu machen und auf eine anderweitige Begutachtung zu dringen. Dafür ist ausweislich der Niederschrift vom 19. April 1988 auch nichts ersichtlich. Der fachkundig vertretene Beklagte hat während der Beweisaufnahme keinen Anlaß gesehen, auf die mit der Beschwerde nunmehr vorgetragenen Widersprüche hinzuweisen. Wenn dies unterblieb, so mußte sich auch dem Berufungsgericht insoweit eine weitere Aufklärung nicht aufdrängen. Vielmehr konnte es die Tatsache, daß die anwesenden Fachleute des Beklagten keine Einwendungen erhoben, im Rahmen der ihm obliegenden tatrichterlichen Überzeugungsbildung als Teil des Gesamtergebnisses des Verfahrens gemäß § 108 Abs. 1 VwGO berücksichtigen.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts rechtfertigt sich aus §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Danach ist der Streitwert im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung nach Ermessen zu bestimmen. Der Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen.
Maßgebend ist in Fällen, in denen die Zulässigkeit der Enteignung Gegenstand ist, vor allem, daß sich der klägerische Antrag gegen den Entzug des Eigentums richtet. Der Bundesgerichtshof hat aus diesem Grunde hierfür wiederholt den (objektiven) Verkehrswert als geeigneten Maßstab für den zu bestimmenden Streitwert angesehen (vgl. BGHZ 49, 317 <318 ff.>[BGH 22.02.1968 - III ZR 140/66]; 50, 291 <293, 295>[BGH 01.07.1968 - III ZR 88/67]; vgl. auch OLG Bremen JurB 1985, 764; a.A. Bay. VGH BayVBl. 1984, <507>). Dem hat sich der beschließende Senat unter Hinweis auf § 6 ZPO angeschlossen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 17. Dezember 1985 - BVerwG 4 C 76.84 - <unveröffentlicht>). Wendet sich ein Kläger gegen einen Planfeststellungsbeschluß, um eine ihm drohende Enteignung abzuwenden, gilt grundsätzlich dasselbe, wenn der angegriffene Beschluß hinsichtlich der Enteignung eine Vorwirkung besitzt. In diesem Falle kann im Enteignungsverfahren die Enteignungsfrage nicht (mehr) geltend gemacht werden (vgl. BVerfGE 45, 297 <319 f.>; 56. 259 <264 f.>; 74, 264 <282>; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14. März 1985 - BVerwG 5 C 130.83 - BVerwGE 71, 108 <117 [BVerwG 14.03.1985 - 5 C 130/83]. 121>). Etwas anderes mag dann gelten, wenn sich das klägerische Interesse der Sache nach beispielsweise nur gegen die Art und Weise der Planung oder gegen fehlende Auflagen richtet; das kann hier jedoch dahinstehen.
Eine hierauf bezogene Beurteilung ergibt: Die Kläger bekämpfen die planfestgestellte Trassenführung vor allem im Hinblick auf die enteignungsrechtliche Vorwirkung des fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses (vgl. § 19 FStrG). Sie machen geltend, daß sie auf der Grundlage der Planfeststellung zwischen 8 bis 10 % ihrer landwirtschaftlich genutzten Grundfläche verlören. Diesen Verlust abzuwenden, bestimmt letztlich ihr Klaginteresse. Im Ergebnis bedeutet dies, daß die Kläger jeweils eine Minderung der eigenen landwirtschaftlichen Nutzfläche von etwa 2 ha je Kläger verhindern wollen. Daß den Klägern für diesen Verlust nach Enteignungsrecht ein Ausgleich zu gewähren ist, berührt die Streitwertfestsetzung als solche nicht. Auf mögliche Gegenleistungen kommt es im Streitwertrecht regelmäßig nicht an (vgl. auch BGHZ 68, 100 <106>[BGH 27.01.1977 - III ZR 153/74]). Kommt es danach maßgebend auf den Verkehrswert der zu enteignenden Grundstücksfläche an, so bleiben andere Faktoren in aller Regel außer Betracht (vgl. BGH LM § 4 Nr. 17 ZPO = NJW 1970, 1083), Das mag dann anders zu beurteilen sein, wenn ein Kläger über die Enteignung hinaus weitere wirtschaftliche Nachteile befürchtet.
Das Berufungsgericht hat zum Verkehrswert der beanspruchten Flächen keine Feststellungen getroffen. Der beschließende Senat hat den Wert demgemäß nach Ermessen geschätzt.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60.000 DM festgesetzt.
Dr. Niehues
Prof. Dr. Dr. Berkemann