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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.12.1985, Az.: BVerwG 4 C 76.84

Bemessung des Streitwerts im verwaltungsgerichtlichen Verfahren; Anerkennung eines objektiven Verkehrswerts als geeigneten Maßstab für einen zu bestimmenden Verkehrswert; Festlegung des Verkehrswerts eines zu enteignenden Grundstückes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.12.1985
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 76.84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 29526
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 10.12.1979 - AZ: R/N 506 V 78
VGH Bayern - 12.09.1984 - AZ: 9 B 80 A. 234

In der Verwaltungssache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Dezember 1985
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues und Dr. Dr. Berkemann
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 10. Dezember 1979 und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. September 1984 sind unwirksam.

    Die Verteilung der Kosten des Verfahrens richtet sich nach der im Vergleich getroffenen Regelung.

  2. II.

    Unter Änderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. September 1984 wird der Wert des Streitgegenstandes für das erstinstanzliche, für das zweitinstanzliche und für das Revisionsverfahren auf je 2.000.000 DM festgesetzt.

    Der Wert des gerichtlichen Vergleichs vom 22. Oktober 1985 wird auf 3.000.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen. Die Kläger haben im gerichtlichen Vergleich vom 22. Oktober 1985 die Rücknahme der Klage erklärt. Der Vergleich ist wirksam geworden. Zugleich ist auszusprechen, daß das erstinstanzliche und das zweitinstanzliche Urteil unwirksam sind (vgl. § 92 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 173 VwGO, 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

2

II.

Die Festsetzung der Streitwerte beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Nach dieser Vorschrift ist der Streitwert im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgebend ist danach in Fällen, in denen die Zulässigkeit einer Enteignung Gegenstand des Rechtsstreits ist, vor allem, daß sich der klägerische Antrag gegen den Entzug des Eigentums richtet. Der Bundesgerichtshof hat aus diesem Grunde hierfür wiederholt den (objektiven) Verkehrswert als geeigneten Maßstab für den zu bestimmenden Streitwert angesehen (vgl. BGHZ 49, 317 <318 ff.>[BGH 22.02.1968 - III ZR 140/66];  50, 291 <293, 295>[BGH 01.07.1968 - III ZR 88/67]; vgl. auch OLG Bremen JurB 1985, 764). Dem ist - auch unter dem Gesichtspunkt einer einheitlichen Rechtsprechung - zu folgen. Unerheblich ist dabei, daß § 13 Abs. 1 GKG im Gegensatz zu § 12 Abs. 1 GKG keine hilfsweise Verweisung auf § 6 ZPO enthält. Dies schließt eine Berücksichtigung der in § 6 ZPO enthaltenen gesetzlichen Wertung im Rahmen des auszuübenden Ermessens nicht von vornherein aus. Ein tragfähiger Grund zu einer unterschiedlichen Streitwertbestimmung danach, ob der hoheitliche Entzug des Eigentums im Zivilrechts- oder im Verwaltungsrechtsweg streitig ist, besteht jedenfalls nicht. Der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung, bei der Streitwertbestimmung müsse die nach Art. 14 Abs. 3 GG zu leistende Entschädigung als Vermögensausgleich mindernd berücksichtigt werden (vgl. auch Bay. VGH in BayVBl. 1984, 507), vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Auf mögliche Gegenleistungen kommt es im Streitwertrecht regelmäßig nicht an (vgl. auch BGHZ 68, 100 <106>[BGH 27.01.1977 - III ZR 153/74]). Ob im Einzelfall eine andere Beurteilung dann geboten ist, wenn sich das klägerische Interesse der Sache nach nur gegen die Art und Weise der Enteignung richtet, kann dahinstehen. Im vorliegenden Falle haben die Kläger nicht nur geltend gemacht, ihnen sei zu Unrecht der Anspruch auf Ersatzland gemäß § 22 Abs. 1 LBG versagt worden. Sie haben vielmehr in erster Linie die Rechtmäßigkeit der Enteignung als solcher angegriffen. Daß sie hierbei vor allem die Verletzung des § 11 Abs. 2 lit. c LBG gerügt haben, ändert hieran nichts. Kommt es danach auf den Verkehrswert des zu enteignenden Grundstücks an, so bleiben andere, nur die Höhe der Entschädigung bestimmende Faktoren außer Betracht (vgl. BGH in LM § 4 ZPO Nr. 17 = NJW 1970, 1083). Das gilt beispielsweise für die nach § 19 LBG zu berücksichtigenden Vermögensnachteile. Entsprechendes gilt für die gemäß § 17 Abs. 4 LBG zu leistenden Zinsen (vgl. auch § 22 Abs. 1 GKG).

3

Der Verkehrswert eines zu enteignenden Grundstückes kann sich während des Verfahrens ändern. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 GKG kommt es zunächst auf den Wert des Streitgegenstandes der ersten Instanz an, soweit der Klagantrag im Rechtsmittelzug nicht geändert wird. Erhöht sich der Streitwert, so ist der erhöhte Wert maßgebend (vgl. § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 2 GKG). Im vorliegenden Fall spricht manches dafür, daß sich der Verkehrswert während der Dauer des gerichtlichen Verfahrens erhöht hat. Der Rechtsstreit dauerte von Ende 1979 bis Oktober 1985. Allerdings sind der Umfang der Wertsteigerung wie auch der Verkehrswert selbst zwischen den Beteiligten streitig. Die darin liegenden Unsicherheiten sollten gerade durch einen gerichtlichen Vergleich, der auch die Höhe der Entschädigung umfaßt, einer Verständigung zugeführt werden. Der Senat erachtet es angesichts dieser Umstände als angemessen, den Streitwert für jede Instanz einheitlich festzusetzen. Diese pauschalierende Betrachtung rechtfertigt es, den Verkehrswert der enteigneten Grundstücksflächen - unter Vernachlässigung des Leibgedinges - zum Zwecke der hier allein erforderlichen Streitwertbestimmung auf durchschnittlich 2.000.000 DM zu schätzen. Es kann nämlich nicht Aufgabe der Streitwertfestsetzung sein, nachträglich zu der Vertretbarkeit der von den Beteiligten im Verlaufe des Rechtsstreites vorgetragenen Bewertungen Stellung zu nehmen. Vielmehr berücksichtigt der Senat die Tatsache, daß sich die Beteiligten gerade im gerichtlichen Vergleich vom 22. Oktober 1985 auf die Zahlung eines Gesamtbetrages von 2.922.690 DM - und damit mittelbar auch über den Verkehrswert - geeinigt haben.

4

Der Senat macht von der ihm in § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG eröffneten Möglichkeit Gebrauch. Die Gründe ergeben sich aus der vorstehend erörterten pauschalierenden Streitwertbestimmung.

5

Der Wert des gerichtlichen Vergleiches vom 22. Oktober 1985 ist gesondert festzusetzen (vgl. § 21 Abs. 2, 3 GKG). Der Vergleichswert übersteigt den Streitwert des gerichtlichen Verfahrens um 1.000.000 DM. Dabei kommt es nicht auf den Vergleichsbetrag selbst an. Entscheidend sind die Forderungen, welche die Kläger im Rahmen der Vergleichserörterungen erhoben haben. Hierbei ist ein zu strenger Maßstab unangebracht. Würde jede vorgetragene Überlegung sich streitwerterhöhend auswirken, so wäre dies den gerichtlichen Bemühungen um eine gütliche Verständigung hinderlich. Aus diesem Grunde erklärt es sich, daß der festgesetzte Vergleichswert die Vergleichssumme nicht wesentlich übersteigt.

Oppenheimer
Dr. Niehues
Dr. Dr. Berkemann