Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.03.1985, Az.: BVerwG 5 C 130.83
Flurbereinigung; Prüfgelände; KfZ; Privatwirtschaftliche Interessen; Wirtschaftsunternehmer; Maßnahme; Verbesserung; Wirtschaftsstruktur; Arbeitslosigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.03.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 130.83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 12330
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 06.07.1983 - AZ: 7 S 2751/82
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 71, 108 - 139
- Betr. Justiz 1985, 155-161
- DVBl 1985, 1135-1141 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1985, 868-871
- JZ 1986, 280-285
- NVwZ 1985, 739-744 (Volltext mit amtl. LS)
- NarR 1986, 334-338
- UPR 1986, 161
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Eine Flurbereinigung aus Anlaß einer städtebaulichen Maßnahme nach § 144 f BBauG kann mit einer Regelflurbereinigung und einer Flurbereinigung zur Bereitstellung von Land in großem Umfange verbunden werden.
- 2.
Die Bodenordnung für ein Prüfgelände für Kraftfahrzeuge kann nicht im Wege einer Regelflurbereinigung durchgeführt werden.
- 3.
Eine städtebauliche Maßnahme im Sinne des § 144 f BBauG kann die Festsetzung eines Sondergebiets für ein solches Prüfgelände in einem Bebauungsplan sein.
- 4.
Eine Flurbereinigung nach § 144 f BBauG darf nur angeordnet werden, wenn zur Verwirklichung der städtebaulichen Maßnahme außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens eine Enteignung dem Grunde nach zulässig wäre. Über die Enteignungszulässigkeit entscheidet die Behörde, die die Flurbereinigung anordnet.
- 5.
Für Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Wirtschaftsstruktur in einem bestimmten Gebiet und zur Bekämpfung regionaler oder sektoraler Arbeitslosigkeit kann eine Enteignung auch dann zulässig sein, wenn die Maßnahmen zugleich dem privaten Interesse eines Wirtschaftsunternehmens dienen.
Redaktioneller Leitsatz
Im Falle einer Flurbereinigung zur Errichtung eines Prüfgeländes für Kfz ist eine Enteignung, die den privatwirtschaftlichen Interessen eines Wirtschaftsunternehmens dient, zulässig, wenn darin gleichzeitig eine Maßnahme zur Erhaltung und Verbesserung der Wirtschaftsstruktur und zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit zu sehen ist.
Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rotter, Bermel und Dr. Hömig
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Flurbereinigungsgericht) vom 6. Juli 1983 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens zu je einem Neuntel - die unter einer Nummer aufgeführten Eheleute den auf sie entfallenden Anteil als Gesamtschuldner - mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Gründe
I.
Die Kläger wenden sich gegen den Flurbereinigungsbeschluß des Landesamts für Flurbereinigung und Siedlung ... vom 25. Juni 1982. Durch ihn wurde die Flurbereinigung ... bestehend aus einer Regelflurbereinigung, einer Unternehmensflurbereinigung zur Verwirklichung des Baus der Bundesstraße 292 (B 292) und der Kreisstraße 2841 (K 2841) sowie einem Verfahren zur Einrichtung eines Prüfgeländes der Beigeladenen zu 3 angeordnet. Das Flurbereinigungsgebiet erstreckt sich über eine Fläche von rund 2 290 ha in dem Umfang, wie er aus den zum Anordnungsbeschluß gehörenden Gebietskarten 1-3 nebst Gebietsübersichtskarte vom 25. November 1981 ersichtlich ist. Die Kläger sind Eigentümer von im Verfahrensgebiet liegenden Grundstücken.
Der Anordnung vorausgegangen war ein Antrag der Beigeladenen zu 1 und 2, nach § 144 f des Bundesbaugesetzes - BBauG - zur Verwirklichung der Bebauungspläne "Sondergebiet Prüfgelände" ein Flurbereinigungsverfahren nach § 87 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes - FlurbG - einzuleiten, um Nachteile für die allgemeine Landeskultur zu vermeiden. Das Regierungspräsidium ... hatte diesen Anträgen zugestimmt.
Aufgrund der Bebauungspläne soll es der Beigeladenen zu 3 ermöglicht werden, auf einer im Flurbereinigungsgebiet gelegenen land- und forstwirtschaftlich genutzten Fläche von 614 ha ein Prüfgelände zu Prüf-, Meß- und Erprobungszwecken für Kraftfahrzeuge einzurichten.
In dem Flurbereinigungsbeschluß ist ausgeführt:
Bei dem Prüfgelände handele es sich um eine städtebauliche Maßnahme im Sinne des § 144 f BBauG, durch die im Interesse der Weiterentwicklung der beigeladenen Gemeinden land- und forstwirtschaftliche Grundstücke in Anspruch genommen würden. Der Begriff der städtebaulichen Maßnahme umfasse auch Sondergebiete. Durch die angeordnete Flurbereinigung könnten Nachteile für die allgemeine Landeskultur, die durch die Verwirklichung des Prüfgeländes entstünden, vermieden werden. Die Anordnung des Verfahrens setze hier nicht voraus, daß "aus besonderem Anlaß eine Enteignung zulässig" sei; ein Landverlust entstehe nicht. Die für die Verwirklichung des Prüfgeländes benötigten Flächen seien im Flurbereinigungsgebiet vorhanden. Sie müßten nur an der benötigten Stelle ausgewiesen werden. Von der im Bereich der Bebauungspläne gelegenen und derzeit landwirtschaftlich genutzten Fläche von 446 ha habe die Beigeladene zu 3 bereits 265 ha Gelände erworben. Dies reiche aus, um Teilnehmern, denen im Bereich der Bebauungspläne kein Land mehr zugewiesen werden könne, außerhalb dieses Bereichs eine gleichwertige Landabfindung zu gewähren.
Selbst wenn die Anwendung des § 87 Abs. 1 FlurbG in Verbindung mit § 144 f BBauG voraussetze, daß "aus besonderem Anlaß eine Enteignung zulässig" sei, könne die Anordnung des Verfahrens vorgenommen werden. Von den im Bereich der Bebauungspläne gelegenen 614 ha seien 288 ha (234 ha landwirtschaftliche Nutzfläche und 54 ha Wald) zur Verwendung für das Prüfgelände vorgesehen. Zumindest für diese Flächen sei der Enteignungszweck nach § 85 Abs. 1 Nr. 1 BBauG gegeben. Die Enteignung sei in diesem Umfang auch (abstrakt) zulässig, weil das Wohl der Allgemeinheit sie erfordere (§ 87 BBauG). Die Errichtung des Prüfgeländes entspreche der Regionalplanung; die Landesregierung habe sich für den vorbezeichneten Standort ausgesprochen, und der Landtag habe mehrheitlich den Bau des Prüfgeländes befürwortet. Die Bebauungspläne dienten der Strukturverbesserung durch Schaffung von neuen Arbeits- und Ausbildungsplätzen und verhinderten die Abwanderung der jungen Generation aus dem strukturschwachen Raum. Aufgrund der angeordneten Flurbereinigung sei es möglich, die der Beigeladenen zu 3 gehörenden Flächen, die außerhalb des Prüfgeländes liegen, innerhalb des Prüfgeländes zusammenhängend auszuweisen.
Das Flurbereinigungsgebiet werde von der zum Neubau vorgesehenen B 292 durchzogen, die nach dem Planfeststellungsbeschluß des Regierungspräsidiums ... in einem ersten Teilabschnitt bis zur Einmündung in die ebenfalls neu zu bauende K 2841 geführt werde. Auch diese sei zwischen ... und ... durch Beschluß des Regierungspräsidiums ... planfestgestellt.
Das Regierungspräsidium ... als Enteignungsbehörde habe beantragt, hierfür nach § 87 Abs. 1 FlurbG ein Flurbereinigungsverfahren einzuleiten. Aufgrund der Planfeststellungsbeschlüsse sei die Enteignung der für den Bau der B 292 und K 2841 benötigten Grundstücksflächen zulässig. Hierfür würden etwa 20 ha in Anspruch genommen. Dieser den Betroffenen entstehende Landverlust solle auf einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt werden; außerdem sollten Nachteile für die allgemeine Landeskultur, die durch das Unternehmen entstünden, vermieden werden. Daher sei dem Antrag stattzugeben gewesen, zumal die Maßnahmen zur Verwirklichung des Vorhabens Prüfgelände und zum Neubau der B 292 und K 2841 so im Interesse der Teilnehmer und im öffentlichen Interesse zweckmäßig koordiniert werden könnten.
Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Regelflurbereinigung lägen ebenfalls vor. Zwar seien in nahezu der gesamten Fläche des Flurbereinigungsgebietes in der Zeit von 1960 bis 1975 beschleunigte Zusammenlegungsverfahren durchgeführt worden. Dabei seien aber die Ziele der Neuordnung nicht erreicht worden. Das Interesse der Beteiligten sei als gegeben anzusehen, weil durch die Maßnahmen nach §§ 1, 37 FlurbG die Produktions- und Arbeitsbedingungen der Land- und Forstwirtschaft verbessert werden könnten, ohne daß den Teilnehmern hierdurch Kosten entstünden. Mit diesem Verfahren könne zugleich mit Blick auf das Prüfgelände der Beigeladenen zu 3 die Landentwicklung gefördert werden.
Die Begrenzung des Flurbereinigungsgebiets sei den Verfahrenszwecken entsprechend vorgenommen worden.
Die Widersprüche der Kläger gegen den Flurbereinigungsbeschluß wurden durch Bescheid vom 5. November 1982 zurückgewiesen.
In den hiergegen erhobenen Anfechtungsklagen wurde im wesentlichen vorgetragen: Die Verbindung zur gleichzeitigen Durchführung der Regel- und Unternehmensflurbereinigung für ein und dasselbe Gebiet sei unzulässig. Die Unternehmensflurbereinigung Prüfgelände könne nicht auf § 144 f BBauG gestützt werden. Die Teststrecke sei keine städtebauliche Maßnahme. Eine solche müsse einem öffentlichen Zweck gewidmet sein. Außerdem setze die Unternehmensflurbereinigung nach § 144 f BBauG voraus, daß eine Enteignung zulässig sei. Als Unternehmensträger kämen nur Gemeinden in Betracht. Eine Änderung der Eigentumsverhältnisse zugunsten privater Unternehmen mittels Bauleitplanung und Unternehmensflurbereinigung sei nicht zulässig. Da § 87 Abs. 1 FlurbG kein Enteignungsgesetz sei, müsse im Bebauungsplan über die Zulässigkeit der Enteignung entschieden werden. Die Teststrecke diene nicht unmittelbar dem Wohle der Allgemeinheit; sie sei auch keine Maßnahme zur Strukturverbesserung, sondern diene den privaten Interessen des beigeladenen Wirtschaftsunternehmens. Mit den planfestgestellten Straßen werde kein straßenrechtliches Ziel verfolgt; sie dienten nur der Teststrecke. Die Regelflurbereinigung könne nicht auf die Förderung der Landentwicklung gestützt werden. Sie diene auch nicht der Verbesserung der Arbeits- und Produktionsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft. Außerdem fehle es am objektiven Interesse der Teilnehmer. Das Verfahrensgebiet sei fehlerhaft abgegrenzt.
Das Flurbereinigungsgericht hat die Klagen durch Urteil vom 6. Juli 1983 (ESVGH 34, 24) abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Die zu dem Zweck angeordnete Flurbereinigung, die Bodenordnung für das "Sondergebiet Prüfgelände" zu verwirklichen und die damit verbundenen Nachteile für die Betroffenen und die allgemeine Landeskultur zu vermeiden, sei rechtmäßig. Allerdings könne mit der Regelflurbereinigung der angestrebte Unternehmenszweck "Prüfgelände" nicht verwirklicht werden. Dagegen seien die Voraussetzungen für die Anordnung einer Flurbereinigung nach § 144 f BBauG in Verbindung mit § 87 Abs. 1 FlurbG erfüllt. Eine städtebauliche Maßnahme sei hier gegeben. Eine Maßnahme, die der Planung und Festsetzung in einem Bebauungsplan bedürfe, sei notwendigerweise als eine städtebauliche Maßnahme anzusehen. Der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg habe in seinen Urteilen vom 30. Juni 1982 in den von dem überwiegenden Teil der Kläger mit angestrengten Normenkontrollverfahren 5 S 314/81 (ESVGH 33, 21) und 5 S 1044/81 überzeugend ausgeführt, daß die wirksam erlassenen Bebauungspläne "Sondergebiet Prüfgelände" eine städtebauliche Zielsetzung hätten und erforderlich seien, um das Prüfgelände für die Beigeladene zu 3 zu verwirklichen. Das Flurbereinigungsverfahren diene dazu, den bei der Durchführung der Bodenordnung für das Prüfgelände eintretenden Landverlust der Teilnehmer zu vermeiden.
Da nach § 144 f Abs. 1 Satz 1 BBauG nur ein Flurbereinigungsverfahren nach § 87 Abs. 1 FlurbG eingeleitet werden könne, müsse aus besonderem Anlaß eine Enteignung zulässig sein. Dies bedeute allerdings nicht, daß die obere Flurbereinigungsbehörde bei der Anordnung einer Unternehmensflurbereinigung zu prüfen habe, ob das Unternehmen, für das die Flurbereinigungsbehörde Enteignungen lediglich vollziehe, dem Wohle der Allgemeinheit diene. Diese Prüfung liege bei der fachplanungsrechtlich ausgerichteten Unternehmensflurbereinigung sachnotwendig in der alleinigen Kompetenz der planenden und die Planung rechtsverbindlich feststellenden Behörde. Für § 144 f BBauG gelte grundsätzlich nichts anderes. Nach dessen Absatz 1 Satz 2 könne das Flurbereinigungsverfahren bereits angeordnet werden, wenn der Bebauungsplan noch nicht rechtsverbindlich sei. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Enteignung könne daher frühestens im Bebauungsplan getroffen werden, in dem sie aber auch getroffen werden müsse. Dies sei hier geschehen. Aus der Begründung der Bebauungspläne sei zu ersehen, daß sich die beigeladenen Gemeinden im Rahmen der Abwägung mit der Rechtfertigung des Prüfgeländes durch Belange des Gemeinwohls und mit den vorhandenen und angestrebten Eigentumsverhältnissen befaßt hätten. Der Anordnung der Unternehmensflurbereinigung stehe hier auch nicht § 144 f Abs. 1 Satz 4 BBauG in Verbindung mit § 88 Nr. 4 Satz 3 FlurbG entgegen. Die geplante Test- und Meßstrecke solle und könne nur von der Beigeladenen zu 3 errichtet und genutzt werden. Daher sei beabsichtigt, ihr die dafür erforderlichen Grundflächen zuzuteilen. Dies sei sinnvoll und zulässig. Nach § 85 Abs. 1 Nr. 1 BBauG könne enteignet werden, um entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans ein Grundstück zu nutzen oder eine solche Nutzung vorzubereiten, wobei zu dem letztgenannten Zweck nach § 87 Abs. 3 BBauG die Enteignung nur zugunsten der Gemeinde erfolgen dürfe. Zu dem hier verfolgten Zweck, das Plangebiet entsprechend den Festsetzungen als Prüfgelände zu nutzen, dürfe unter den Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 und 2 BBauG auch zugunsten anderer Antragsteller enteignet werden. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, daß durch die Formulierung des § 144 f Abs. 1 Satz 4 BBauG die Unternehmensflurbereinigung im Rahmen städtebaulicher Maßnahmen nur eingeschränkt anwendbar sein solle. Da die Regelung in § 88 Nr. 4 Satz 3 FlurbG der differenzierenden Dogmatik des Bundesbaugesetzes nicht gerecht werde und sich für die Flurbereinigung nach § 144 f BBauG als lückenhaft erweise, sei diese Gesetzeslücke durch entsprechende Anwendung der Rechtsgedanken des § 87 Abs. 2 und 3 BBauG zu schließen.
Auch die Unternehmensflurbereinigung aus Anlaß des Neubaus der B 292 in einem Teilabschnitt bis zur Einmündung in die ebenfalls neu zu bauende K 2841 sei rechtmäßig angeordnet worden. Da die künftigen Trassen dieser Straßenabschnitte zum Zeitpunkt der Anordnung der Unternehmensflurbereinigung bereits planfestgestellt gewesen seien, habe davon ausgegangen werden dürfen, daß eine Enteignung zulässig sei. Daß der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch Urteil vom 15. Juli 1983 - Az.: 5 S 2275/82 - den den Neubau der B 292 betreffenden Planfeststellungsbeschluß teilweise aufgehoben habe, berühre die Rechtmäßigkeit des Flurbereinigungsbeschlusses nicht, zumal die Anordnung der Unternehmensflurbereinigung nach § 87 Abs. 2 FlurbG keinen vollziehbaren Planfeststellungsbeschluß voraussetze. Sollte allerdings als Folge des angeführten Urteils das Planfeststellungsverfahren für die B 292 eingestellt werden, habe die obere Flurbereinigungsbehörde zu prüfen, ob nach § 87 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 9 FlurbG auch die Unternehmensflurbereinigung einzustellen sei.
Außerdem lägen auch die Voraussetzungen für eine Regelflurbereinigung nach §§ 1, 37 FlurbG vor. Wie der Augenschein ergeben habe, sei der Grundbesitz im Verfahrensgebiet unzweckmäßig geformt und teilweise zersplittert. Die obere Flurbereinigungsbehörde habe die Flurbereinigung für erforderlich halten dürfen, um mit diesem Verfahren die Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft zu verbessern, zumal bei der rechtmäßig angeordneten Unternehmensflurbereinigung sich hier die besondere Gelegenheit biete, ohne größere zusätzliche Belastungen der Teilnehmer mit verhältnismäßig wenig mehr Arbeitsaufwand das Verfahrensgebiet kostengünstig umfassend neu zu gestalten. Das wohlverstandene Interesse der Beteiligten sei trotz der bereits abgeschlossenen beschleunigten Zusammenlegungsverfahren nicht in Abrede zu stellen. Nach § 102 FlurbG sei deswegen die Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens auch nicht ausgeschlossen.
Desgleichen sei die Verbindung zur gleichzeitigen Durchführung von Regel- und Unternehmensflurbereinigung trotz unterschiedlicher Zielsetzung zulässig. Ein Ermessensfehlgebrauch bei der Anordnung sei nicht ersichtlich. Trotz der geplanten großen Eingriffe sei es möglich, die Interessen der Landwirtschaft und des Naturschutzes so zu verbinden, daß nach Abschluß des Verfahrens eine reich gegliederte und biologisch wertvolle Kulturlandschaft neu entstehen werde, wie aus der Stellungnahme der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege vom 19. Juli 1980 zu entnehmen sei. Anhörung und Aufklärung seien ordnungsgemäß erfolgt. Das Einvernehmen mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung zum Ausmaß der Verteilung des Landverlustes sei hergestellt; auch die Abgrenzung des Verfahrensgebietes sei nicht zu beanstanden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Sachrügen gestützte Revision der Kläger, mit der sie die Aufhebung des Urteils, des Flurbereinigungsbeschlusses und des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides begehren, hilfsweise regen sie an, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Sie weisen zunächst darauf hin, daß die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses für die B 292 inzwischen rechtskräftig geworden sei. Die Klage, die gegen den die K 2841 betreffenden Planfeststellungsbeschluß erhoben worden sei, sei zwar abgewiesen worden; jedoch sei die Revision hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht anhängig (Az.: BVerwG 4 C 26.84). Gegen die Urteile, die in den gegen die Bebauungspläne der Beigeladenen zu 1 und 2 gerichteten Normenkontrollverfahren ergangen seien, sei beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde eingelegt worden.
Zur Sache tragen Sie vor: Für die auf § 144 f BBauG gestützte Unternehmensflurbereinigung komme es entscheidend darauf an, ob eine Enteignung zugunsten der Beigeladenen zu 3 zulässig sei. Für die Eigentümer im Bereich des Vorhabens sei die Anordnung der Unternehmensflurbereinigung immer eine enteignende Maßnahme, weil ihnen konkretes Grundeigentum entzogen werde. Wie und in welchem Umfang hierfür eine Entschädigung erfolge, sei für den Tatbestand der Enteignung ohne Bedeutung. Die Anordnung der Unternehmensflurbereinigung setze deshalb die Zulässigkeit der Enteignung aus besonderem Anlaß voraus. Wenn § 144 f Abs. 1 BBauG anders zu verstehen sein sollte, sei er wegen Verstoßes gegen Art. 14 Abs. 3 GG verfassungswidrig.
Im Unterschied zum Fachplanungsrecht bedürfe die Enteignung nach dem Bundesbaugesetz einer ausdrücklichen Entscheidung über deren Zulässigkeit. Denn der Bebauungsplan enthalte nur die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung und bilde die Grundlage für weitere zum Vollzug des Gesetzes erforderliche Maßnahmen. Damit werde die künftige bodenrechtliche Nutzung bestimmt, sei es, daß Nutzungsmöglichkeiten eröffnet oder beschränkt würden. Der Bebauungsplan löse keine Pflicht zur geplanten Nutzung aus und vollziehe sich nicht von selbst, sondern bilde nur die Grundlage für Vollzugsmaßnahmen. Enteignungen mit dem Ziel, ein Grundstück entsprechend den Festsetzungen im Bebauungsplan zu nutzen, seien nach §§ 85 ff. BBauG zu beurteilen; § 85 BBauG nenne die Enteignungszwecke, § 86 BBauG bestimme den Gegenstand einer möglichen Enteignung und § 87 BBauG mache die Enteignung in Wiederholung des Art. 14 Abs. 3 GG im Einzel fall davon abhängig, daß das Wohl der Allgemeinheit sie erfordere und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden könne. Eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Enteignung könne nicht Inhalt eines Bebauungsplanes sein, weil § 9 BBauG dessen Inhalt abschließend bestimme. Bebauungspläne seien von der Gemeinde aufzustellen, die Entscheidung über die Zulässigkeit der Enteignung sei nach § 104 Abs. 1 BBauG aber der höheren Verwaltungsbehörde übertragen. Daraus ergebe sich, daß entgegen der Auffassung des Flurbereinigungsgerichts über die Zulässigkeit der Enteignung nicht von den Gemeinden im Bebauungsplan entschieden werden könne. § 144 f BBauG habe an der beschränkten Kompetenz des Ortsgesetzgebers nichts geändert. Die Beigeladenen zu 1 und 2 hätten deshalb auch nach § 144 f BBauG keine Befugnis, über die Zulässigkeit der Enteignung zum Vollzug ihrer Bebauungspläne zu entscheiden. Da die Bebauungspläne nur durch Enteignung vollzogen werden könnten, hätten die Gemeinden aber bereits bei der Bauleitplanung zu prüfen gehabt, ob das Vorhaben dem Wohl der Allgemeinheit entspreche. Die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in den Normenkontrollverfahren, die dies nicht beachtet hätten, seien für das Flurbereinigungsgericht nicht bindend. Wenn ein Betroffener im Enteignungsverfahren rüge, daß der Bebauungsplan nichtig sei, so habe die Enteignungsbehörde die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans inzident zu prüfen. Trete das Flurbereinigungsverfahren an die Stelle des Enteignungsverfahrens, so gelte das in gleicher Weise, jedenfalls dann, wenn im Zeitpunkt der Anordnung der Flurbereinigung die Bebauungspläne vorlägen. Demzufolge sei bei Anordnung der Unternehmensflurbereinigung über die Zulässigkeit der Enteignung zu entscheiden, und zwar durch die obere Flurbereinigungsbehörde, die diese anordne. Die Bebauungspläne enthielten im vorliegenden Fall Festsetzungen über die Bauzone und die Teststrecke und setzten im übrigen die land- und forstwirtschaftliche Nutzung fest. Hinsichtlich dieser Nutzung wäre eine Enteignung schon deswegen unzulässig, weil die bisherigen Grundstückseigentümer sich durch die beibehaltene Nutzung plankonform verhielten. Auch hinsichtlich der übrigen Flächen wäre eine Enteignung nach dem Bundesbaugesetz nicht möglich, weil eine solche nach § 87 Abs. 3 BBauG nur zugunsten der Gemeinde erfolgen dürfe, nicht dagegen zugunsten anderer Antragsteller.
Eine weitere Beschränkung ergebe sich aus § 144 f BBauG insofern, als das Flurbereinigungsverfahren nur zur Verwirklichung städtebaulicher Maßnahmen angeordnet werden dürfe. Der Begriff der städtebaulichen Maßnahme sei nicht identisch mit der Verwirklichung irgendeines Bebauungsplanes. Die Einrichtung der Teststrecke sei jedenfalls keine städtebauliche Maßnahme, für die den Gemeinden als Träger des Unternehmens die benötigten Flächen zu Eigentum zugeteilt werden könnten. Insoweit bestehe auch keine Lücke, die unter entsprechender Anwendung des § 87 Abs. 2 und 3 BBauG interessengerecht zu schließen sei, um eine Zuteilung des Eigentums auch an andere als den Unternehmensträger für zulässig zu erachten.
Dessen ungeachtet sei nicht entscheidend, wem das entzogene Eigentum zugeteilt werde, ob der öffentlichen Hand oder einem Privaten. Wichtig sei lediglich, daß die Enteignung dem Wohl der Allgemeinheit diene, was bei privaten Unternehmen in der Regel nicht der Fall sei. Die Gemeinwohlaufgaben bestimme der Gesetzgeber. Die Planungsbefugnis und das Selbstverwaltungsrecht gäben der Gemeinde kein Recht, Enteignungszwecke zu erfinden; sie könnten lediglich gesetzlich vorgesehene Enteignungszwecke im Einzelfall verwirklichen.
Die Bebauungspläne der Beigeladenen zu 1 und 2 verfolgten keine Ziele, die der städtebaulichen Entwicklung dienten; alleiniger Zweck sei vielmehr, die formale Zulässigkeitsvoraussetzung für die Unternehmensflurbereinigung zu schaffen. Und hinsichtlich aller Grundstücke, für die weiterhin eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung vorgesehen sei, werde ausschließlich das Ziel des Eigentumswechsels verfolgt, was kein legitimes Anliegen im Sinne des § 1 BBauG sei.
Die Enteignung könne auch nicht mit den im Verfahren angeführten Zielen gerechtfertigt werden. Die Aufgabe, die Verhältnisse in strukturschwachen Gebieten zu verbessern, erlaube nicht den Einsatz staatlicher Zwangsmittel, gebe insbesondere nicht die Befugnis, mittels Bauleitplanung und Enteignung Grundstücke für ein privates Unternehmen zu beschaffen, von dessen Ansiedlung man sich als bloß indirekte mögliche Folge eine Strukturverbesserung verspreche. Die Strukturverbesserung könne nur durch marktkonforme Mittel erreicht werden. Nicht jede Betriebsansiedlung entspreche dem Wohl der Allgemeinheit. Die Enteignung diene nicht der Schaffung von Arbeitsplätzen, sondern dem Bau der Teststrecke. Wenn dabei einige Arbeitsplätze anfielen, so sei dies nur eine mit dem Unternehmen üblicherweise verbundene Folge. Eine Verbesserung der Sicherheit im öffentlichen Verkehr sei mit der Teststrecke schwerlich verbunden; diese Sicherheit zu gewährleisten sei auch nicht Aufgabe der Beigeladenen zu 1 und 2. Die Entwicklung von umweltfreundlichen und verkehrssicheren Fahrzeugen sei ein Ziel der Beigeladenen zu 3; das Allgemeinwohl verlange nicht, daß solche Fahrzeuge gerade durch die Beigeladene zu 3 gebaut würden. Desgleichen habe deren Prosperität, das Hauptziel der Teststreckenanlage, mit dem Allgemeinwohl nichts zu tun.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müsse das entzogene Eigentumsobjekt einer Nutzung zugeführt werden, die dem Wohl der Allgemeinheit diene. Zweck und Legitimation der Enteignung seien darin zu sehen, daß das enteignete Grundstück für die öffentliche Aufgabe, die mit dem Unternehmen erfüllt werden solle, zur Verfügung stehe. Die Teststrecke diene aber nicht dem Wohle der Allgemeinheit, sondern dem privaten Nutzen der Beigeladenen zu 3. Zur Schaffung einiger Arbeitsplätze (maximal 140) sei die Enteignung unzulässig. Das Wohl der Allgemeinheit verlange nicht die Schaffung von Arbeitsplätzen durch Enteignung.
Soweit die Flurbereinigung nach § 87 FlurbG zur Verwirklichung des Planfeststellungsbeschlusses für die B 292 angeordnet worden sei, müsse sie eingestellt werden. Da dieser Beschluß inzwischen rechtskräftig aufgehoben sei, sei der Unternehmensflurbereinigung als Vollzugsmaßnahme der Boden entzogen.
Auch gegen die angeordnete Regelflurbereinigung bestünden Bedenken, weil ohne die geplante Teststrecke überhaupt keine Flurbereinigung angeordnet worden wäre. Einzelne Besitzzersplitterungen würden sich im Laufe der Zeit immer einstellen; die Auffassung über Breite und Anlage von Wegen und Gewässern sei ebenfalls Änderungen unterworfen. Derartige Umstände rechtfertigten aber nicht die mit einer Flurbereinigung verbundenen Eingriffe in die Landschaft. Würde man - wie das beklagte Land - annehmen, daß das Vorhaben Prüfgelände im Rahmen der Regelflurbereinigung verwirklicht und der Beigeladenen zu 3 die hierfür benötigten Flächen bereitgestellt werden könnten, dann müßte § 1 in Verbindung mit § 37 FlurbG wegen Verstoßes gegen Art. 14 Abs. 3 GG als verfassungswidrig angesehen werden.
Die Anpassung der Gebietsabgrenzung an die der Unternehmensflurbereinigungen sei nicht verfahrensbedingt; eine Ermessensausübung sei nicht erfolgt. Die Regelflurbereinigung sei deshalb rechtswidrig. Die Verbindung der verschiedenen Zwecke dienenden Verfahren sei gesetzwidrig; sie führe zu einer Vermischung von Enteignung und Sozialbindung. Eine Maßnahme könne nicht zugleich Enteignung und Sozialbindung sein.
Der Beklagte und die Beigeladenen treten dem Vorbringen der Kläger entgegen. Sie halten das angefochtene Urteil im Ergebnis für richtig.
II.
Die Revision der Kläger ist unbegründet. Das angefochtene Urteil ist zwar nicht in allen Teilen seiner Begründung mit Bundesrecht vereinbar (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), erweist sich aber im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).
1.
Mit Recht hat das Flurbereinigungsgericht nicht beanstandet, daß in dem Flurbereinigungsbeschluß vom 25. Juni 1982 die Durchführung der Flurbereinigung ... als Verbindung mehrerer Verfahrensarten mit unterschiedlicher Zweckrichtung angeordnet wurde. Ein derart kombiniertes Verfahren ist, soweit mit ihm einerseits Ziele im Sinne der §§ 1, 37 des hier in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) anzuwendenden Flurbereinigungsgesetzes - FlurbG - verfolgt werden und andererseits eine Unternehmensflurbereinigung nach den §§ 87 ff. FlurbG durchgeführt werden soll, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zulässig. Denn die aus dem Zweck der Verfahren sich ergebenden Aufgaben und Befugnisse der Flurbereinigungsbehörde schließen sich gegenseitig nicht aus, werden vielmehr bei der doppelten Zielsetzung eines einheitlich durchgeführten Verfahrens um die Befugnisse nach § 88 FlurbG erweitert (BVerwGE 66, 224 <230>[BVerwG 28.10.1982 - 5 C 9/82]; Urteil vom 23. Juni 1983 - BVerwG 5 C 13.83 - <RdL 1983, 321/322>). An der Zulässigkeit der Verbindung ändert es nichts, daß im vorliegenden Fall zu den vorgenannten Verfahrensarten noch ein Verfahren nach § 144 f des Bundesbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256) - BBauG - hinzukommt. Wie sich aus der Verweisung in Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift auf § 87 Abs. 1 FlurbG ergibt, führt auch dies nur dazu, daß die Befugnisse der Flurbereinigungsbehörde um diejenigen nach § 88 FlurbG ergänzt werden.
Das Flurbereinigungsgericht hat auch nicht verkannt, daß trotz einheitlicher Durchführung verschiedener Verfahrensarten die Anordnungsvoraussetzungen für jedes der beteiligten Verfahren gesondert vorliegen müssen, weil davon nicht nur die Begrenzung des Verfahrensgebietes und der Kreis der Betroffenen, sondern auch das Verfahrensziel, der Grad der Betroffenheit der Beteiligten, das Ausmaß des Landverlustes und die Entschädigungsart abhängen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1982 - BVerwG 5 C 46.81 - <RdL 1983, 69> sowie die vorbezeichneten Entscheidungen). Im angefochtenen Urteil sind deshalb zutreffend die hier vorliegenden Verfahrensarten zunächst je für sich auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft worden.
2.
Dabei hat das Flurbereinigungsgericht zu Recht angenommen, daß die Bodenordnung für das Vorhaben Prüfgelände nicht auf die §§ 1, 37 FlurbG gestützt werden kann. Insbesondere bietet die Förderung der Landentwicklung, die seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Flurbereinigungsgesetzes vom 15. März 1976 (BGBl. I S. 533) ebenfalls zu den Aufgaben der Flurbereinigung gehört, entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen dafür keine Grundlage.
Zwar stehen die Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft als Hauptanwendungsfall der Flurbereinigung und die Förderung sowohl der allgemeinen Landeskultur als auch der Landentwicklung im Rahmen dieser erweiterten Aufgabenstellung selbständig nebeneinander (s. auch bereits - mit Blick auf die Förderung der allgemeinen Landeskultur - BVerwG, Beschluß vom 28. Dezember 1959 - BVerwG 1 CB 170.59 - <RdL 1960, 166/167>). Doch sind die einzelnen Flurbereinigungszwecke im Einklang mit der Zielsetzung des Gesetzgebers wortgetreu zu interpretieren. Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung bedeutet danach, daß die Flurbereinigungsbehörde mit den Mitteln der Regelflurbereinigung nur einen Neuordnungsbeitrag zur Koordination dieser Anliegen der Raumordnung leisten darf (vgl. Quadflieg, Recht der Flurbereinigung, Kommentar, RdNr. 72 zu § 1 FlurbG). Damit wird, was insbesondere die hier angesprochene Landentwicklung anbelangt, keine isolierte Planungstätigkeit umschrieben. Wie sich aus der Wortwahl "Förderung" ergibt, darf die Flurbereinigungsbehörde die in Betracht kommenden Raumordnungsvorhaben nicht selbst übernehmen und eigenverantwortlich verwirklichen. Sie ist nicht selbständige örtliche und/oder überörtliche Trägerin integrierender Planungen wie die Gemeinde mit der Bauleitplanung oder die für die Landesplanung oder die Fachplanungen zuständigen Planungsträger. Ihre Aufgabe ist vielmehr darauf beschränkt, durch Bodenordnung die Durchführung der außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens erfolgenden Fremdplanungen zu erleichtern, hierzu beizutragen (in diesem Sinne auch Hegele in: Seehusen/Schwede, Flurbereinigungsgesetz, Kommentar, 4. Aufl. 1985, RdNr. 6 zu § 1). Die Gesetzesmaterialien bestätigen dieses Ergebnis, wenn es dort heißt, daß die Flurbereinigung "zur Landentwicklung beitragen", daß die Aufgabe der Landentwicklung "durch die planerische, koordinierende und bodenordnerische Tätigkeit der Flurbereinigung in dem jeweils von ihr erfaßten Gebiet gefördert werden" soll (BT-Drucks. 7/3020 S. 19 zu Art. 1 Nr. 1 in Buchst. c).
Um eine solche bloß unterstützende Tätigkeit geht es hier nicht. Die Voraussetzungen für die Verwirklichung des Vorhabens Prüfgelände sollen, lediglich anknüpfend an die in den Bebauungsplänen bereits getroffenen Festsetzungen, in der alleinigen Zuständigkeit und Verantwortung der Flurbereinigungsbehörden geschaffen werden. Dies bedeutet die Übernahme der abschließenden Plangestaltung und Plandurchführung durch die Flurbereinigungsverwaltung, mithin mehr als die Leistung eines Beitrages für andere Planungen. Für Maßnahmen im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, die durch die Ermächtigung zur Regelflurbereinigung nach § 1 FlurbG gedeckt sein müssen, ist deshalb insoweit kein Raum. Das gleiche gilt für eine Bereitstellung von Land nach § 40 FlurbG. Das Flurbereinigungsgericht hat im übrigen zutreffend darauf hingewiesen, daß eine solche Bereitstellung für das Prüfgelände auch wegen seines großen Umfanges ausscheiden müßte. Auch seine Auffassung, daß die Beigeladene zu 3 eine Zuweisung der hierfür benötigten Flächen nach § 44 FlurbG nicht beanspruchen könnte, ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Beschluß vom 20. März 1975 - BVerwG 5 B 74.72 - <RdL 1975, 271/272> mit weiteren Nachweisen).
3.
Die Flurbereinigung für das Vorhaben Prüfgelände konnte indessen nach § 144 f BBauG angeordnet werden. Nach dessen Absatz 1 Satz 1 kann auf Antrag der Gemeinde mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde nach § 87 Abs. 1 FlurbG ein Flurbereinigungsverfahren eingeleitet werden, wenn für städtebauliche Maßnahmen land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke in Anspruch genommen werden und der den Betroffenen entstehende Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt oder Nachteile für die allgemeine Landeskultur, die durch die städtebaulichen Maßnahmen entstehen, vermieden werden sollen. Dem Flurbereinigungsgericht ist im Ergebnis darin zuzustimmen, daß die Voraussetzungen dieser Ermächtigung hier gegeben sind.
Dies ist, was den Antrag der Beigeladenen zu 1 und 2 und die Zustimmung des Regierungspräsidiums ... als höherer Verwaltungsbehörde angeht, zwischen den Beteiligten unstreitig. Das durch den Flurbereinigungsbeschluß vom 25. Juni 1982 angeordnete Verfahren dient, soweit es der Beigeladenen zu 3 für Prüf-, Meß- und Erprobungszwecke die Errichtung einer Teststrecke für Kraftfahrzeuge ermöglichen soll, auch der Verwirklichung einer städtebaulichen Maßnahme.
Dieser Begriff ist im Zuge der Änderung des Bundesbaugesetzes durch das Gesetz vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2221) an die Stelle der Begriffe der Sanierungs- und der Entwicklungsmaßnahme getreten, auf den sich § 70 des Städtebauförderungsgesetzes vom 27. Juli 1971 (BGBl. I S. 1125) - StBauFG - als Vorläufer des § 144 f BBauG beschränkte. Die Neuregelung steht im Zusammenhang mit dem mit der Gesetzesänderung verfolgten Ziel, die Planungshoheit und Planungsrechte der Gemeinden unter Einbeziehung einer städtebaulichen Entwicklungsplanung zu stärken und zu erweitern (vgl. dazu BT-Drucks. 7/4793 S. 1 unter B.). Dementsprechend ist der Begriff der städtebaulichen Maßnahme in einem umfassenden Sinne zu verstehen (s. auch Dyong in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Kommentar zum Bundesbaugesetz, RdNr. 4 zu § 25, und Bielenberg, ebd., RdNr. 12 zu § 144 b). Er umfaßt, wie sich auch aus der Anknüpfung an den Bebauungsplan in § 144 f Abs. 1 Sätze 2 und 3 BBauG ergibt, jedenfalls solche Maßnahmen, die von der Gemeinde als Trägerin der Bauleitplanung gemäß § 9 BBauG in Bebauungsplänen festgesetzt werden können, um die städtebauliche Entwicklung und Ordnung sicherzustellen (§ 1 Abs. 3 BBauG). Diese Zielsetzung wird in § 1 Abs. 6 Satz 1 BBauG näher dahin konkretisiert, daß die Bebauungspläne wie die Bauleitplanung insgesamt eine geordnete städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodenordnung gewährleisten und dazu beitragen sollen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern. Dem dient auch die Ausweisung von Sondergebieten im Sinne des § 11 der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1977 (BGBl. I S. 1763) - BauNVO - (vgl. Dyong, a.a.O.).
In den vom Flurbereinigungsgericht beigezogenen korrespondierenden Bebauungsplänen der Beigeladenen zu 1 und 2 ist hinsichtlich der für das Prüfgelände vorgesehenen Flächen ein solches Sondergebiet festgesetzt worden ("Sondergebiet Prüfgelände"). Das Flurbereinigungsgericht hat deshalb mit Recht das Vorliegen einer städtebaulichen Maßnahme bejaht. Es hat außerdem auch auf die in den Normenkontrollverfahren 5 S 314/81 und 5 S 1044/81 ergangenen Urteile des 5. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. Juni 1982 (das Urteil im erstgenannten Verfahren ist abgedruckt in ESVGH 33, 21) verwiesen, in denen die städtebauliche Zielsetzung der Bebauungspläne vor allem mit dem öffentlichen Interesse daran begründet worden ist, das großflächige Prüfgelände mit den von seinem Betrieb ausgehenden Geräusch- und Abgasbelastungen in einer dem Gebot der Rücksichtnahme entsprechenden hinreichenden Entfernung von der Wohnbebauung in den umliegenden Gemeinden und Ortsteilen zu errichten. Diese Verweisung ist zulässig, zumal sich auch die Prozeßbeteiligten - wenngleich in unterschiedlicher Betrachtungsweise - auf die Normenkontrollverfahren berufen. Verfahrensrügen gegen die tatsächlichen Feststellungen, aus denen das Flurbereinigungsgericht die Schlußfolgerung gezogen hat, daß in den Festsetzungen der Bebauungspläne eine städtebauliche Maßnahme zu erblicken ist, haben die Kläger nicht erhoben.
Soweit sie geltend machen, daß die Bebauungspläne "Sondergebiet Prüfgelände" nichtig seien, können sie damit die rechtliche Qualifizierung der darin enthaltenen Festsetzungen als städtebauliche Maßnahme nicht in Frage stellen. Der Senat hält die Bebauungspläne für rechtsverbindlich. Die von den Klägern gegen die Pläne erhobenen Einwendungen waren Gegenstand rechtskräftig abgeschlossener Normenkontrollverfahren. Die ergangenen Urteile sind zwar nicht allgemein verbindlich (§ 47 Abs. 6 Satz 2 VwGO). Der Senat stimmt ihnen jedoch zu. Vor allem sind die Einwendungen der Kläger, die sich auf Fragen der Enteignung beziehen, nicht stichhaltig. Die Kläger gehen selbst davon aus, daß die Beigeladenen zu 1 und 2 keine Enteignungskompetenz besitzen. Dem ist beizupflichten. Hinzu kommt, daß der Bebauungsplan, nach § 1 Abs. 1 und 2 BBauG nur dazu bestimmt, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke im Rahmen der städtebaulichen Entwicklung vorzubereiten und zu leiten, für sich allein noch keine Rechte umgestaltet und deshalb nicht unmittelbar in bestehende Rechtspositionen des Bürgers eingreifen kann. Hierzu bedarf es stets noch einzelner Vollzugsakte der Verwaltung, sei es im Rahmen eines Umlegungs- oder Enteignungsverfahrens, sei es im Rahmen eines Bauantragsverfahrens (BVerfGE 31, 364 [BVerfG 27.07.1971 - 2 BvR 443/70] <368 [BVerfG 27.07.1971 - 2 BvR 443/70]/369>), für die der Bebauungsplan mit seinen Festsetzungen die Grundlage bildet (§ 8 Abs. 1 BBauG).
Entgegen der Auffassung der Kläger scheitert die Annahme einer städtebaulichen Maßnahme im Sinne des § 144 f Abs. 1 Satz 1 BBauG schließlich nicht daran, daß das Prüfgelände nach den Vorstellungen der Beigeladenen zu 1 und 2 in das Eigentum der Beigeladenen zu 3 übergehen soll. Wie sich aus § 85 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 87 Abs. 3 und § 89 BBauG ergibt, schließt allein dieser Umstand das Vorliegen einer städtebaulichen Maßnahme nicht aus. Diese Vorschriften gelten auch und gerade für den Fall, daß die im Einklang mit der städtebaulichen Entwicklung festgesetzte Grundstücksnutzung plankonform nur erreicht werden kann, wenn das Eigentum an den von den Festsetzungen betroffenen Grundstücken unmittelbar oder nach vorübergehendem Zwischenerwerb durch die Gemeinde auf Private übertragen wird.
Neben dem Tatbestandsmerkmal der von § 144 f Abs. 1 Satz 1 BBauG geforderten städtebaulichen Maßnahme, das nach allem hier gegeben ist, ist auch die weitere Voraussetzung erfüllt, daß für diese Maßnahme land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke in Anspruch genommen werden. Über diese Vorbedingung besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Die Inanspruchnahme solcher Grundstücke mit dem Ziel, die Verwirklichung des Prüfgeländes der Beigeladenen zu 3 zu ermöglichen, führt ferner, wie § 144 f Abs. 1 Satz 1 BBauG außerdem voraussetzt, zu einem Landverlust, der auf einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt werden soll. Das Flurbereinigungsgericht hat ebenfalls auf diesen Gesichtspunkt abgehoben, nachdem es zu der Überzeugung gelangt war, daß die Verfahrensanordnung nicht mit dem in § 144 f Abs. 1 Satz 1 BBauG weiter genannten (Alternativ-)Zweck gerechtfertigt werden kann, Nachteile zu vermeiden, die der allgemeinen Landeskultur durch die städtebauliche Maßnahme entstehen. Es hat dabei jedoch zu Unrecht angenommen, daß hier - wie absehbar - wegen des durch die Beigeladene zu 3 betriebenen Landerwerbes für die Betroffenen kein Landverlust eintrete bzw. ein solcher vermieden werden könne, weil die Teilnehmer letztlich kein Land aufzubringen hätten. Diese Auffassung übersieht den Unterschied zwischen dem Begriff des Landverlustes im Sinne des § 144 f Abs. 1 Satz 1 BBauG, der mit dem gleichen Begriff in § 87 Abs. 1 FlurbG übereinstimmt, und dem Begriff der nach § 88 Nr. 4 FlurbG von den Teilnehmern gegebenenfalls aufzubringenden Flächen. Der Landverlust entsteht durch die Inanspruchnahme der Grundstücke, die im Bereich des geplanten Unternehmens liegen und für dessen Verwirklichung benötigt werden, deswegen aus der Umlegungsmasse ausgesondert werden müssen und dem Unternehmensträger zu Eigentum zugeteilt werden. Mit der Bejahung eines solchen Landverlustes ist indessen noch nicht darüber entschieden, ob bei den Eigentümern, die nach § 88 Nr. 4 FlurbG zur Aufbringung der für das Unternehmen benötigten Flächen verpflichtet sind, auch ein Landabzug notwendig wird. Es kann durchaus sein, daß die Teilnehmer, woran das Flurbereinigungsgericht im Blick auf den vorliegenden Fall tatsächlich gedacht haben mag, durch die Neuverteilung im Verfahrensgebiet flächen- und wertmäßig nichts verlieren.
Dem Flurbereinigungsgericht ist allerdings einzuräumen, daß der den Betroffenen durch die städtebauliche Maßnahme entstehende Landverlust im strengen Wortsinne nicht "verteilt" werden kann. Abzustellen ist deshalb darauf, ob die Folgen des Landverlustes durch eine nachteilsausgleichende einlageorientierte Umverteilung auf die Gesamtheit der Flurbereinigungsteilnehmer gemildert und damit erträglicher gestaltet werden können. Eine derartige verlustbewältigende Verteilung auf die Teilnehmer des weiträumigen Verfahrensgebietes ist hier gewährleistet.
Der erkennende Senat versteht § 144 f Abs. 1 Satz 1 BBauG in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil (vgl. ESVGH 34, 24 <33 ff.>) ferner dahin, daß eine Flurbereinigung aus Anlaß einer städtebaulichen Maßnahme nur angeordnet werden darf, wenn zur Verwirklichung einer solchen Maßnahme außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens eine Enteignung zulässig wäre (vgl. auch Krohn/Löwisch, Eigentumsgarantie, Enteignung, Entschädigung, 3. Aufl. 1984, RdNr. 45). § 87 Abs. 1 FlurbG macht die Unternehmensflurbereinigung für die von dieser Vorschrift erfaßten Fälle ausdrücklich davon abhängig, daß "aus besonderem Anlaß eine Enteignung zulässig" ist. § 144 f Abs. 1 Satz 1 BBauG nimmt darauf Bezug, wenn er bestimmt, daß "nach § 87 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes ein Flurbereinigungsverfahren eingeleitet" werden kann. Spricht bereits diese Verweisung dafür, in beiden Fällen die Zulässigkeit der Enteignung als Anordnungsvoraussetzung zu verlangen, so kommt entscheidend hinzu, daß § 144 f Abs. 1 Satz 1 BBauG und § 87 Abs. 1 FlurbG vergleichbare Regelungsanliegen betreffen. Hier wie dort werden ländliche Grundstücke für eine andere als die bisherige Nutzung in Anspruch genommen. In beiden Fällen kann es bei Durchführung - nicht schon bei Anordnung - der Flurbereinigung zu Enteignungen kommen (vgl. insbesondere § 88 Nr. 4 FlurbG und dazu BVerwGE 3, 156 [BVerwG 20.02.1956 - BVerwG I B 97.55] <157>[BVerwG 20.02.1956 - I B 97/55]; Beschlüsse vom 9. Januar 1979 - BVerwG 5 B 50.77 - <Buchholz 424.01 § 87 FlurbG Nr. 3> und 30. Juli 1980 - BVerwG 5 B 25.79 - <Buchholz 424.01 § 87 FlurbG Nr. 4 = RdL 1981, 93/94> sowie auch BGHZ 66, 173 <178>[BGH 29.03.1976 - III ZR 98/73]). Die Flurbereinigung nach § 144 f BBauG erweist sich vor diesem Hintergrund als eine in weiten Teilen identische, hinsichtlich des Flurbereinigungsanlasses allerdings erweiterte Sonderform der Unternehmensflurbereinigung nach § 87 FlurbG. Wie für diese ist deshalb auch für die Flurbereinigung aus Anlaß einer städtebaulichen Maßnahme unverzichtbar, daß für deren Realisierung außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens eine Enteignung zulässig wäre. Daß allein dies auch den Vorstellungen des Gesetzgebers entspricht, ergibt schließlich die Entstehungsgeschichte des § 144 f BBauG. Diese Regelung hat, wie schon erwähnt, § 70 StBauFG abgelöst, der die Unternehmensflurbereinigung nach § 87 Abs. 1 FlurbG nur für die Durchführung von Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen vorsah und in Absatz 1 Satz 1 ausdrücklich davon abhängig machte, daß "die übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen". Hiermit war auch die Zulässigkeit der Enteignung aus besonderem Anlaß unmittelbar angesprochen. Durch die Übernahme des § 70 StBauFG in das Bundesbaugesetz sollte lediglich der Anwendungsbereich der Unternehmensflurbereinigung allgemein auf städtebauliche Maßnahmen erstreckt, der sachliche Inhalt der aufgehobenen Bestimmung im übrigen aber nicht verändert werden (vgl. BT-Drucks. 7/2496 S. 62 zu Nr. 62). Das Erfordernis der Zulässigkeit der Enteignung ist deshalb im Zuge der Neuregelung nicht entfallen. Es wird vielmehr wie in § 70 Abs. 1 Satz 1 StBauFG auch in § 144 f Abs. 1 Satz 1 BBauG im Wege der Rechtsgrundverweisung auf § 87 Abs. 1 FlurbG in den Kreis der Anordnungsvoraussetzungen einbezogen.
Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß es im vorliegenden Fall nach Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen wegen der von der Beigeladenen zu 3 in das Verfahren eingebrachten, für die Umverteilung zur Verfügung stehenden Flächen bei den Teilnehmern zu keiner Flächenaufbringung im Sinne des § 88 Nr. 4 FlurbG kommen wird. Abgesehen davon, daß durch diesen Flächenbeitrag der Beigeladenen zu 3 nicht ausgeschlossen werden kann, daß noch Leistungen und Geldentschädigungen nach § 88 Nr. 5 FlurbG zu erbringen sind, wird dabei übersehen, daß die angesprochene Flächenaufbringung als bloße Folge einer zulässigen Landinanspruchnahme diese weder entbehrlich noch gegenstandslos macht. Auch der dem § 55 Abs. 5 BBauG zugrundeliegende Rechtsgedanke kann nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine Sonderregelung im Rahmen des städtebaulichen Umlegungsverfahrens, das von der Interessenlage her nur mit der Regelflurbereinigung, nicht aber auch mit der hier in Rede stehenden Flurbereinigung aus Anlaß einer städtebaulichen Maßnahme verglichen werden kann (zu letzterem s. auch BGHZ 86, 226 <229 f.>[BGH 13.01.1983 - III ZR 118/81]). Erkenntnisse für die Auslegung des § 144 f Abs. 1 Satz 1 BBauG lassen sich deshalb aus § 55 Abs. 5 BBauG nicht gewinnen. Schließlich kann auch aus § 144 f Abs. 3 BBauG nicht gefolgert werden, daß es für die Anordnung einer solchen Unternehmensflurbereinigung auf die Enteignungszulässigkeit nicht ankommen soll. Wenn es in dieser Regelung heißt, daß die Zulässigkeit einer Enteignung nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes auch nach Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens unberührt bleibt, so wird damit nur für den Fall Vorsorge getroffen, daß für das Unternehmen auch Grundstücke benötigt werden, die nach flurbereinigungsrechtlichen Grundsätzen nicht in Anspruch genommen werden können. Eine Aussage des Inhalts, daß die Unternehmensflurbereinigung selbst von den enteignungsrechtlichen Zulässigkeitserfordernissen freigestellt sein soll, ist damit nicht verbunden.
Gehört nach allem zu den Einleitungs-(Anordnungs-)Voraussetzungen im Sinne des § 144 f Abs. 1 Satz 1 BBauG auch die Zulässigkeit der Enteignung für die zweckbedingte Inanspruchnahme land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke, so ist damit notwendig ausgeschlossen, diese Frage, wie von dem Beklagten und den Beigeladenen zu 1 und 2 hilfsweise vertreten, erst im Rahmen der Durchführung der Flurbereinigung zu prüfen. Über die Enteignungszulässigkeit ist vielmehr von der Behörde zu entscheiden, die die Flurbereinigung aus Anlaß der im Einzelfall beabsichtigten städtebaulichen Maßnahme anordnet. Dies ist nach § 144 f Abs. 1 Satz 1 BBauG in Verbindung mit § 87 Abs. 1 Satz 1, § 88 Nr. 1 Satz 1 und § 4 FlurbG die obere Flurbereinigungsbehörde, deren Entscheidung der Kontrolle durch das Flurbereinigungsgericht unterliegt. Die Annahme der Zuständigkeit einer anderen Behörde ist damit nicht vereinbar.
Abzulehnen ist deshalb die Auffassung des Flurbereinigungsgerichts, über die Zulässigkeit der Enteignung werde im Bebauungsplanverfahren entschieden (vgl. auch die Bedenken von Krohn/Löwisch, a.a.O.). Dieser Auffassung, die auch den Erkenntnissen des 5. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in den schon mehrfach erwähnten Normenkontrollverfahren widerspricht (vgl. ESVGH 33, 21 <38 f.>), steht zudem entgegen, daß, wie ausgeführt, die Beigeladenen zu 1 und 2 als kommunale Planungsträger keine Enteignungskompetenz haben und der Bebauungsplan nicht unmittelbar in Rechte des Bürgers eingreifen kann. Dem entspricht es, daß die Bauleitplanung nach der Rechtsprechung zwar an das Gebot, die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, nicht aber auch an die für die Zulässigkeit der Enteignung geltenden Grundsätze gebunden ist (BVerwG, Urteil vom 30. April 1969 - BVerwG 4 C 6.68 - <DVBl. 1969, 697/699>; vgl. auch BGHZ 68, 100 <102>[BGH 27.01.1977 - III ZR 153/74]).
Auch § 144 f Abs. 1 Satz 1 BBauG begründet für die Gemeinden keine Zuständigkeit, anstelle der oberen Flurbereinigungsbehörde und für diese bindend über die Frage der Enteignungszulässigkeit zu entscheiden. Die Gemeinden haben nach dieser Vorschrift nur die verfahrensrechtliche Befugnis, durch Antragstellung ein Verwaltungsverfahren auszulösen, indessen nicht die Kompetenz zur Entscheidung in der Sache selbst. Aber auch die höhere Verwaltungsbehörde, die nach § 144 f Abs. 1 Satz 1 BBauG dem Antrag auf Einleitung der Unternehmensflurbereinigung zustimmen muß, kann eine verbindliche Entscheidung über die enteignungsrechtlichen Voraussetzungen nicht treffen. Der Zustimmungsvorbehalt zu ihren Gunsten mag mit dem Bedürfnis nach Einschaltung einer "neutralen" Stelle erklärt werden können (so Bielenberg, a.a.O., RdNr. 13 zu § 144 f BBauG), gibt jedoch ebenfalls nicht das Recht, über die Zulässigkeit der Enteignung abschließend zu befinden. Die höhere Verwaltungsbehörde hätte diese Entscheidungszuständigkeit anstelle der oberen Flurbereinigungsbehörde nur, wenn sie im Enteignungsverfahren (§§ 104 ff. BBauG) tätig werden würde, eine Unternehmensflurbereinigung nach § 144 f BBauG also nicht stattfände.
Die obere Flurbereinigungsbehörde hat die Enteignungszulässigkeit auch tatsächlich - im Rahmen der Hilfserwägungen des von den Klägern angegriffenen Anordnungsbeschlusses - geprüft und sie im Hinblick auf die §§ 85 ff. BBauG bejaht. Demgegenüber hat das Flurbereinigungsgericht insoweit von einer eigenen Prüfung abgesehen und lediglich festgestellt, daß die Beigeladenen zu 1 und 2 in den von ihnen erlassenen Bebauungsplänen "enteignungsrechtliche Überlegungen" angestellt haben (vgl. Urteilsabdruck S. 46 f. = ESVGH 34, 24 <38>). Dies braucht indessen nicht zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz zu führen. Das Bundesverwaltungsgericht kann vielmehr aufgrund des im flurbereinigungsgerichtlichen Verfahren unstreitig gebliebenen Sachverhalts selbst über die Zulässigkeit der Enteignung entscheiden.
Grundlage hierfür sind in rechtlicher Hinsicht die §§ 85 ff. BBauG, weil die vorgesehene Landinanspruchnahme für die im Rahmen der Unternehmensflurbereinigung zu verwirklichende städtebauliche Maßnahme dem im Bundesbaugesetz geregelten Sachbereich zuzuordnen ist (zu dem nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes maßgeblichen Enteignungsgesetz vgl. BVerfGE 56, 249). Dabei kann sich entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen die Prüfung nicht darauf beschränken, ob der Zugriff auf die durch das Unternehmen betroffenen land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens im Wege der Enteignung abstrakt zulässig wäre. Eine derart eingeschränkte, nur auf das generelle Vorliegen eines gesetzlichen Enteignungstatbestandes abstellende Prüfung ließe den notwendigen konkreten Bezug zu den für das Vorhaben insgesamt benötigten Flächen vermissen und würde dem durch Art. 14 GG gewährleisteten Eigentumsschutz nicht gerecht. Andererseits ist im Anwendungsbereich des § 144 f Abs. 1 Satz 1 BBauG eine einzelobjektbezogene, die individuellen Verhältnisse jedes von der Landinanspruchnahme erfaßten Einzelgrundstücks berücksichtigende Beurteilung weder möglich noch verfassungsrechtlich geboten. Denn zu einer objektbezogenen Enteignung soll es gerade nicht kommen. Die Projektverwirklichung wird vielmehr mit dem Instrument der Unternehmensflurbereinigung als dem gegenüber der Enteignung milderen, verhältnismäßigeren Mittel (vgl. Hegele, a.a.O., RdNr. 3 zu § 87; Quadflieg, a.a.O., RdNr. 53 zu § 87 FlurbG - jeweils mit weiteren Nachweisen) angestrebt, in einem Verfahren also, das mit dem Ziel der durch das Unternehmen notwendig gewordenen Folgenbewältigung die Vorteile einer Neuordnung der Besitzverhältnisse verbindet (dazu BVerwGE 3, 156 [BVerwG 20.02.1956 - BVerwG I B 97.55] <157>[BVerwG 20.02.1956 - I B 97/55] und Beschluß vom 30. Juli 1980 - BVerwG 5 B 25.79 - <a.a.O.>) und vornehmlich darauf gerichtet ist, den Grundbesitz und die landwirtschaftlichen Produktionsgrundlagen so weit wie möglich zu erhalten (BVerfG, Beschluß vom 14. Juli 1981 - 1 BvR 960/80 -). Ausreichend ist deshalb die Prüfung, ob für die im Einzelfall in Aussicht genommene städtebauliche Maßnahme außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens eine Enteignung dem Grunde nach zulässig wäre. Dies ist hier zu bejahen.
Nach § 85 Abs. 1 Nr. 1 BBauG kann zu städtebaulichen Zwecken unter anderem enteignet werden, um entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans ein Grundstück zu nutzen oder eine solche Nutzung vorzubereiten. Wie schon ausgeführt, sind in den Bebauungsplänen der Beigeladenen zu 1 und 2 solche Festsetzungen enthalten. Sie sind im Sinne des § 9 Abs. 1 BBauG hinreichend bestimmt und lassen den Nutzungszweck erkennen; das Plangebiet ist entsprechend § 1 Abs. 4 BauNVO gegliedert, insbesondere was die hier allein erhebliche Ausweisung des Prüfgeländes nach § 11 Abs. 1 BauNVO anbelangt. Welche der beiden in § 85 Abs. 1 Nr. 1 BBauG genannten Alternativen - Enteignung zur planakzessorischen Nutzung oder zur Vorbereitung einer derartigen Nutzung - bei einer Enteignung außerhalb der Flurbereinigung einschlägig wäre, braucht im vorliegenden Zusammenhang nicht entschieden zu werden, weil die Prüfung der Enteignungszulässigkeit im Rahmen des § 144 f Abs. 1 Satz 1 BBauG, wie dargelegt, nur dem Grunde nach notwendig ist. Dazu kommt, daß neben der Enteignung zur plangemäßen Nutzung der betroffenen Flächen durch die Beigeladene zu 3 auch die Möglichkeit einer Enteignung zur Durchführung von Nutzungsvorbereitungen in Betracht kommen könnte, zu denen nicht nur tatsächliche, sondern auch rechtliche Maßnahmen wie Grundstücksparzellierungen als Voraussetzung für eine plankonforme Nutzung gehören (vgl. hierzu Schmidt-Aßmann in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., RdNr. 24 zu § 85). Auch im letzteren Fall wäre eine Enteignung zulässig, zwar nach § 87 Abs. 3, 1. Alt. BBauG nur zugunsten der beigeladenen Gemeinden, aber mit der Maßgabe, daß diese den von ihnen erworbenen Grundbesitz nach § 89 BBauG an die Beigeladene zu 3 veräußern könnten.
Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Enteignung außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens wären dem Grunde nach gegeben. Das Wohl der Allgemeinheit würde, wie es in § 87 Abs. 1 BBauG formuliert ist, eine Enteignung zur Verwirklichung des von der Beigeladenen zu 3 in Aussicht genommenen Prüfgeländes erfordern. Dabei kann dahinstehen, ob sich dies bereits daraus ergibt, daß die genannte Maßnahme der Durchführung eines städtebaulichen Planes dient (vgl. BVerwGE 1, 42 <43>[BVerwG 08.12.1953 - I C 100/53], andererseits aber Bryde in v. Münch, Grundgesetz-Kommentar, Bd. 1, 3. Aufl. 1985, RdNr. 80 zu Art. 14 mit weiteren Nachweisen), oder ob das Wohl der Allgemeinheit ein darüber hinausgehendes, gesteigertes, sachlich objektives öffentliches Interesse verlangt (s. dazu Frenzel, Das öffentliche Interesse als Voraussetzung der Enteignung, 1978, S. 99 nebst Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung). Denn auch ein im Sinne dieser Formel qualifiziertes Interesse kann hier nicht in Abrede gestellt werden.
Daß die Einrichtung der Teststrecke durch die Beigeladene zu 3 zugleich deren privaten Interessen dient, steht dem nicht entgegen. Eine Enteignung ist nicht schon deshalb unzulässig, weil sie zugunsten eines privatrechtlich organisierten Unternehmens erfolgt (BVerfGE 66, 248 [BVerfG 20.03.1984 - 1 BvL 28/82] <257>[BVerfG 20.03.1984 - 1 BvL 28/82]; BVerwGE 1, 42 <43>[BVerwG 08.12.1953 - I C 100/53]). Gemeinwohl und private Gewinnerzielung durch ein solches Unternehmen schließen einander nicht aus (BVerfGE 66, 248 [BVerfG 20.03.1984 - 1 BvL 28/82] <257>[BVerfG 20.03.1984 - 1 BvL 28/82]; zustimmend z.B. Bryde, a.a.O., RdNr. 82 zu Art. 14; Krohn/Löwisch, a.a.O., RdNr. 50; Papier in Maunz/Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, RdNr. 502 zu Art. 14, und Rittstieg in Alternativkommentar zum Grundgesetz, 1984, RdNr. 204 zu Art. 14/15). Vielmehr können auch Vorhaben und Unternehmungen Privater trotz Privatwirtschaftlicher Gewinnorientierung zugleich Gemeinwohlbelange verfolgen (vgl. Frenzel, a.a.O., S. 72 ff., und die weiteren Nachweise zur herrschenden Lehre bei Papier, a.a.O., RdNr. 500 zu Art. 14). Allein die gesamtwirtschaftliche und gesamtgesellschaftliche Bedeutung eines noch so großen Wirtschaftsunternehmens reicht für eine solche Zielsetzung freilich nicht aus (zutreffend Papier, a.a.O., RdNr. 503 zu Art. 14). Ausschlaggebend kommt es deshalb darauf an, daß das Zwangsinstrument der "privatbegünstigenden" Enteignung zu einem überindividuellen, im öffentlichen Nutzen liegenden Zweck, d.h. für eine Aufgabe eingesetzt wird, deren Erledigung dem Staat oder den Gemeinden obliegt (vgl. BVerfGE 66, 248 [BVerfG 20.03.1984 - 1 BvL 28/82] <257>[BVerfG 20.03.1984 - 1 BvL 28/82]). Ferner muß sichergestellt sein, daß diese Aufgabe auf Dauer im Interesse des Gemeinwohls wahrgenommen wird (dazu BVerfGE 38, 175 [BVerfG 12.11.1974 - 1 BvR 32/68] <180>[BVerfG 12.11.1974 - 1 BvR 32/68]; 66, 248 <257>[BVerfG 20.03.1984 - 1 BvL 27/82]und ferner etwa Frenzel, a.a.O., S. 127 ff.; Krohn/Löwisch, a.a.O., RdNr. 50; Papier, a.a.O., RdNr. 506 zu Art. 14). Zu den Aufgaben, die dabei berücksichtigt werden können, gehören, wie im Schrifttum mit Recht anerkannt ist (s. etwa Bryde, a.a.O., RdNr. 82 zu Art. 14; Frenzel, a.a.O., S. 101 ff., 119, 125; Papier, a.a.O., RdNr. 504 zu Art. 14; vgl. auch - unter Hinweis auf den in § 1 Abs. 6 Satz 2 BBauG zum Ausdruck gebrachten Wirkungszusammenhang von Städtebau und Wirtschaftsstruktur - Schmidt-Aßmann/Frenzel in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., RdNr. 21 zu § 87), sowohl Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Wirtschaftsstruktur in einem bestimmten Gebiet als auch Eingriffe, die der Bekämpfung regionaler oder sektoraler Arbeitslosigkeit dienen.
Für die von der Beigeladenen zu 3 beabsichtigte Prüf- und Teststrecke sind aus der Sicht des Beklagten und der Beigeladenen zu 1 und 2 beide Zielsetzungen bestimmend. Nach dem die Flurbereinigung anordnenden Beschluß werden für die Errichtung des Prüfgeländes rund 288 ha Land (234 ha landwirtschaftliche Nutzfläche und 54 ha Wald) benötigt, die sich nach den Bebauungsplänen wie folgt zusammensetzen:
| SO 1 | Bauzone | 4,7 ha |
|---|---|---|
| SO 2 | Prüfgelände (überbaubare und befestigte Flächen) | 165,2 ha |
| Kläranlage | 1,0 ha | |
| Unbefestigte, aber landwirtschaftlich nicht nutzbare Fläche | 112,6 ha | |
| Regenrückhaltebecken | 4,4 ha | |
| 287,9 ha. |
Nur die Inanspruchnahme dieser Flächen, die, wie im Flurbereinigungsbeschluß ausgeführt, der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung verloren gehen, wäre bei einer Enteignung außerhalb der Flurbereinigung an das Allgemeinwohlerfordernis des § 87 Abs. 1 BBauG gebunden. Daß die Beigeladene zu 3 nach den Angaben im Anordnungsbeschluß hinsichtlich der 234 ha bisher landwirtschaftlich genutzter Fläche bereits 146 ha erworben hat, kann hier, obwohl sich dies bei der Flächenaufbringung durch die Teilnehmer nach § 88 Nr. 4 FlurbG praktisch auswirken wird, unberücksichtigt bleiben, weil die Beigeladene zu 3 im Rahmen der angeordneten Flurbereinigung nur Teilnehmerin des Verfahrens, nicht aber Unternehmensträgerin im Sinne des § 88 FlurbG ist (§ 144 f Abs. 1 Satz 4 BBauG). Von der Prüfung, ob eine Landinanspruchnahme im Wege der Enteignung durch Gemeinwohlbelange gerechtfertigt wäre, wird danach nicht erfaßt die im Bereich der Bebauungspläne der Beigeladenen zu 1 und 2 gelegene, weiterhin landwirtschaftlich nutzbare Fläche von 212 ha, in die auch die etwa 36 ha betragenden Flächen der Kläger zu 4 und 6 einbezogen sind. Ob und inwieweit in diesem Bereich wegen möglicher Nutzungsbeeinträchtigungen durch das Betreiben des Prüfgeländes Neuordnungs- und Austauschmaßnahmen angebracht oder erforderlich sein werden, muß der Plangestaltung der Flurbereinigungsbehörde bei der Durchführung des Verfahrens vorbehalten bleiben.
Der Zugriff auf das hiernach maßgebliche Flächengebiet dient einmal, wie im Flurbereinigungsbeschluß und in den Bebauungsplänen im einzelnen dargelegt, strukturpolitischen Zielen, nämlich der Überwindung der Strukturschwäche, unter der seit langem der Raum um ... und ... im ... leidet. Dieser gehört mit einer Bevölkerungsdichte von 93,8 Einwohnern je Quadratkilometer (Stand: 1. Januar 1978) zu den am dünnsten besiedelten Landkreisen in ...; dabei liegt ... mit 60,8 Einwohnern (Stand: 1. Januar 1978) noch einmal erheblich unter dem Kreisdurchschnitt. Der Anteil der in der Landwirtschaft Tätigen ist in den letzten 20 Jahren stark zurückgegangen und hat 1970 in ... noch 31,7 v. H., in Assamstadt sogar nur 24,8 v.H. betragen; mit einem weiteren strukturbedingten Rückgang ist zu rechnen. Schließlich liegt auch die Zahl der gewerblichen Arbeitsplätze weit unter dem Landesdurchschnitt. Durch die Errichtung des Prüfgeländes der Beigeladenen zu 3 und die damit verbundenen Folgeeinrichtungen sollen diese Strukturmängel behoben werden. Die Errichtung ist in der Regionalplanung vorgesehen. Sie wird mit Standort Boxberg von der Landesregierung befürwortet und ist auch vom Landtag des Landes Baden-Württemberg mehrheitlich gebilligt worden. Auch die obere Flurbereinigungsbehörde konnte deshalb bei ihrer prognostischen Einschätzung - ebenso wie die Beigeladenen zu 1 und 2 - davon ausgehen, daß das Vorhaben der Beigeladenen zu 3 geeignet sein wird, die Wirtschaftsstruktur im Raum Boxberg/Assamstadt zu verbessern.
Mit diesem allgemeinen strukturpolitischen Anliegen ist des weiteren - unter Allgemeinwohlgesichtspunkten gleichermaßen entscheidend - das Ziel der Schaffung neuer Arbeits- und Ausbildungsplätze verbunden. Angestrebt wird, mittels der Prüfanlagen der Beigeladenen zu 3 und der Ansiedlung einschlägiger Zulieferbetriebe die Abwanderung insbesondere der jungen Generation zu beenden, Auspendler am Ort zu beschäftigen und die Zuwanderung auswärtiger Arbeitnehmer zu fördern. Nach den im Flurbereinigungsbeschluß und in den Bebauungsplänen für die mittelfristige Entwicklung angesetzten Perspektivzahlen wird innerhalb von zehn Jahren nach Fertigstellung des Prüfgeländes mit etwa 900 neuen Arbeitsplätzen gerechnet; bei Erlaß des die Flurbereinigung anordnenden Beschlusses hatten bereits vier Zulieferfirmen mit zusammen rund 150 Arbeitskräften den Betrieb aufgenommen.
Die Kläger haben die vorbezeichneten, mit der Errichtung und dem Betrieb des Prüfgeländes der Beigeladenen zu 3 verfolgten Ziele in tatsächlicher Hinsicht schon im Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht nicht in Zweifel gezogen. In ihrem Schriftsatz vom 28. Januar 1983, mit dem sie ihre Klagen begründet haben, haben sie auf den Seiten 60 bis 62 hinsichtlich der Grundstücke, die für das Vorhaben der Beigeladenen zu 3 benötigt werden und unter dem Vorbehalt der Zulässigkeit der Enteignung stehen, d.h. hinsichtlich der Flächen SO 1 und SO 2, selbst eingeräumt, daß der Enteignungszweck im Sinne des § 85 Abs. 1 Nr. 1 BBauG gegeben sei. Mit ihrem Revisionsvorbringen auf Seite 66 ihres Schriftsatzes vom 14. November 1983 haben sie insoweit nur noch darauf abgestellt, daß die genannten Flächen nach § 87 Abs. 3 BBauG ausschließlich zugunsten der beigeladenen Gemeinden, nicht aber zugunsten der Beigeladenen zu 3 enteignet werden dürften. Im übrigen haben sie - im flurbereinigungsgerichtlichen Verfahren wie in der Revisionsinstanz - lediglich mit Rechtsgründen bestritten, daß die Ziele der wirtschaftlichen Strukturverbesserung und der Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen hier geeignet sein könnten, eine Enteignung nach § 87 Abs. 1 BBauG unter Allgemeinwohlgesichtspunkten zu rechtfertigen.
Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang geltend machen, daß Strukturverbesserungen von den Gemeinden nur mit marktkonformen Mitteln angestrebt werden dürften, werden die Eingriffsermächtigungen verkannt, die das Bundesbaugesetz in den §§ 85 ff. enthält. Daß mit ihnen kein Enteignungsrecht für jedwede Strukturmaßnahme verliehen wird, bedarf nach den vorstehenden Ausführungen zum Begriff des Allgemeinwohls keiner weiteren Erörterung. Das Vorbringen, das Wohl der Allgemeinheit verlange nicht, Arbeitsplätze durch den Bau einer Teststrecke zu schaffen, vernachlässigt die unbestrittene Tatsache der bestehenden Strukturschwäche im Bereich der Beigeladenen zu 1 und 2 und damit die sich daraus ergebende Verbesserungsnotwendigkeit, ohne hiermit den sozial-intensiven Bedarf an Arbeits- und Ausbildungsplätzen zu bestreiten oder zu widerlegen, geschweige denn, die Bedeutung weiterer Beschäftigungsmöglichkeiten für die Änderung der Wirtschaftsstruktur im Raum Boxberg/Assamstadt in Abrede zu stellen. Daß die geplante Teststrecke von der Beigeladenen zu 3 nach Durchführung der angeordneten Unternehmensflurbereinigung gebaut, genutzt und unterhalten werden soll, ist ein sozial adäquates Mittel zur Überwindung der festgestellten Strukturschwäche. Das damit verfolgte Ziel der Verbesserung der Wirtschaftsstruktur dient mithin der Erfüllung einer vom Wohl der Allgemeinheit geforderten öffentlichen Aufgabe.
Ob, wie die Kläger weiter vortragen, die bestehende Strukturschwäche auch auf andere Weise und ohne Enteignung bekämpft werden könnte, ist schon deshalb nicht zu prüfen, weil eine einzelobjektbezogene Enteignung ohnehin unterbleibt, wenn - wie vorliegend beabsichtigt - ein Flurbereinigungsverfahren nach § 144 f Abs. 1 Satz 1 BBauG in Verbindung mit § 87 Abs. 1 FlurbG durchgeführt wird, bei dem die Teilnehmer insgesamt die für die städtebauliche Maßnahme benötigten Flächen nach dem Verhältnis des Wertes ihrer alten Grundstücke zu dem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes aufzubringen haben (§ 88 Nr. 4 Satz 1 FlurbG). Mit dem genannten Argument kann auch nicht das Fehlen der von den Klägern für erforderlich gehaltenen Unmittelbarkeit zwischen Eigentumsentziehung und Allgemeinwohlverwirklichung aufgezeigt werden. Die Kläger verstehen unter Unmittelbarkeit im vorbezeichneten Sinne im Blick auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 1974 (BVerfGE 38, 175 [BVerfG 12.11.1974 - 1 BvR 32/68] <179 f.>[BVerfG 12.11.1974 - 1 BvR 32/68]), daß die durch Enteignung entzogenen Grundstücke einer Nutzung zugeführt werden müssen, die dem Wohl der Allgemeinheit dient. Ein solcher Zweckzusammenhang ist hier gegeben, weil die im Raum ... vorhandene Strukturschwäche, wie ausgeführt, gerade durch das Prüfgelände der Beigeladenen zu 3 behoben werden soll, dessen Errichtung Arbeitsplätze erfordert und dessen Betreiben Dauerarbeitsplätze sichert, die durch Folgeinvestitionen und Ergänzungsbetriebe noch zusätzlich vermehrt werden sollen.
Die übrigen gegen die Inanspruchnahme der Flächen für die Teststrecke vorgebrachten Einwendungen der Kläger beziehen sich auf die mit dem Vorhaben weiter angestrebte Steigerung der Verkehrssicherheit und Umweltfreundlichkeit der Kraftfahrzeuge der Beigeladenen zu 3 und auf die Senkung des Energiebedarfes nach Errichtung umfangreicher Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen. Sie berühren weder die in Aussicht genommene Strukturverbesserung im Bereich der Beigeladenen zu 1 und 2 noch das Ziel, dort neue Arbeits- und Ausbildungsplätze zu schaffen. Auch die Rechtfertigung der Landinanspruchnahme durch diese im öffentlichen Nutzen liegenden Zwecke wird deshalb dadurch nicht in Frage gestellt.
Die Beigeladene zu 3 bietet als bedeutendes Unternehmen mit weitreichender Wirtschaftskraft die Gewähr dafür, daß diese Gemeinwohlziele durch plankonforme Errichtung der Teststrecke und durch ihren dauerhaften Betrieb auch tatsächlich erreicht werden. Ungeachtet dessen sind die Beigeladenen zu 1 und 2 aus den schon oben erörterten verfassungsrechtlichen Gründen gehalten, die auf Dauer angelegte Zweckrealisierung des Vorhabens durch entsprechende Vorkehrungen sicherzustellen. Sie sind nach § 144 f Abs. 1 Satz 4 BBauG Träger des Unternehmens im Sinne des § 88 FlurbG. Ihnen sind deshalb die für die Verwirklichung der städtebaulichen Maßnahme benötigten Flächen zu Eigentum zuzuteilen (§ 88 Nr. 4 Satz 3 FlurbG). In dieser Regelung kommt die besondere Verantwortung zum Ausdruck, die den Gemeinden im Rahmen des § 144 f BBauG auch für die zweckbezogene Durchführung einer solchen Maßnahme auferlegt ist. Sie schließt im vorliegenden Fall zwar nicht aus, daß die Beigeladenen zu 1 und 2 das Eigentum an dem Teststreckengelände auf die Beigeladene zu 3 übertragen, gibt aber im Zusammenhang damit die Grundlage für Vereinbarungen, durch die gewährleistet wird, daß das Vorhaben der Beigeladenen zu 3 auch nach seiner Realisierung den oben genannten Allgemeinwohlbelangen verpflichtet bleibt.
Entgegen der Auffassung des Flurbereinigungsgerichts (s. Urteilsabdruck S. 52-54 = ESVGH 34, 24 <40/41>) enthält § 88 Nr. 4 FlurbG für die Flurbereinigung nach § 144 f BBauG keine Regelungslücke, die entsprechend der in § 88 Nrn. 6 und 7 FlurbG angelegten Konzeption durch ergänzende Anwendung des für das Unternehmen geltenden Gesetzes, d.h. hier unter Rückgriff auf die Rechtsgedanken des § 87 Abs. 2 und 3 BBauG, zu schließen wäre. Diese Auffassung geht davon aus, daß der Unternehmensträger endgültig Eigentümer der ihm zugeteilten Flächen bleiben muß. Dies ist indessen nicht der Fall. § 144 f Abs. 1 Satz 4 BBauG verbietet weder für sich noch im Zusammenwirken mit § 88 Nr. 4 Satz 3 FlurbG, daß die Beigeladenen zu 1 und 2 das von ihnen erworbene Flächeneigentum auf die Beigeladene zu 3 übertragen, damit diese das Prüfgelände unter Einsatz ihrer Wirtschaftskraft zweckgerecht nutzt. Den Weg für eine solche Nutzung aufgrund eigenen Eigentums eröffnen Planvereinbarungen mit der Beigeladenen zu 3. Sie sind weder durch das Bundesbaugesetz noch nach Flurbereingiungsrecht ausgeschlossen (§ 99 Abs. 1 FlurbG, der nach § 88 Nr. 10 FlurbG in der Unternehmensflurbereinigung nicht gilt, bezieht sich nur auf Abfindungsvereinbarungen). Die Zulässigkeit drittbegünstigender Vereinbarungen der angesprochenen Art ergibt sich vielmehr aus dem funktionalen Zusammenhang zwischen § 144 f BBauG einerseits und den §§ 85 ff. BBauG andererseits.
§ 85 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. in Verbindung mit § 87 Abs. 3 BBauG gestattet die Enteignung zu dem Zweck, Grundstücke entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes zu nutzen, auch und gerade zugunsten privater Rechtsträger. Aber auch dann, wenn die Enteignung (zunächst) dazu dient, eine bebauungsplangemäße Grundstücksnutzung vorzubereiten (§ 85 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. BBauG), ist, wie schon erwähnt, ein Eigentumserwerb durch Private nicht ausgeschlossen. Zwar darf in diesem Fall die Enteignung nach § 87 Abs. 3 BBauG nur zugunsten der Gemeinde erfolgen. Doch ist diese nach § 89 BBauG berechtigt, grundsätzlich sogar verpflichtet, Grundstücke, die sie durch eine solche Enteignung erworben hat, zur Verwirklichung des damit verbundenen Endzweckes an Private zu veräußern. An der danach bestehenden Möglichkeit, das Eigentum in jedem der beiden Fälle demjenigen zu verschaffen, der allein die plangemäße Nutzung vornehmen kann, ändert es nichts, wenn - wie hier - anstelle der Enteignung eine Unternehmensflurbereinigung durchgeführt wird. Der Bebauungsplanvollzug auf diesem Wege macht lediglich den Eigentumszugriff durch Enteignung entbehrlich, führt aber nicht dazu, daß die für die Herbeiführung einer plankonformen Nutzung in Betracht kommenden Gestaltungsvarianten eingeengt werden. Auch im Rahmen des § 144 f BBauG bleibt es deshalb zulässig, das Eigentum an den für städtebauliche Maßnahmen benötigten Grundstücken letztlich auf den zu übertragen, der allein die Grundstücke entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes nutzen kann.
Planvereinbarungen über eine solche Eigentumsübertragung, die sich im vorliegenden Fall auch auf die von der Beigeladenen zu 3 in das Verfahren eingebrachten Grundstücke erstrecken können, sind zudem das geeignete Mittel, um die mit dem jeweiligen Vorhaben verfolgten Interessen des Allgemeinwohls mit den privatnützigen Interessen des beteiligten Dritten in Übereinstimmung zu bringen. Erfüllt werden kann dabei vor allem die die Gemeinden als Unternehmensträger im Sinne des § 88 FlurbG treffende Pflicht, sicherzustellen, daß die Gemeinwohlorientierung, die die Landinanspruchnahme für städtebauliche Maßnahmen rechtfertigt, auch nach deren Verwirklichung bestimmend bleibt. Auch im übrigen wird die Stellung der Gemeinden als Träger des Unternehmens durch Planvereinbarungen der hier in Rede stehenden Art nicht berührt. Die Gemeinden, hier die Beigeladenen zu 1 und 2, bleiben deshalb Adressaten etwaiger Ansprüche nach § 88 Nrn. 3 ff. FlurbG, und sie haben nach Maßgabe des § 88 Nrn. 8 und 9 FlurbG die Ausführungs- und Verfahrenskosten anteilig zu tragen. Darauf haben Planvereinbarungen mit der Beigeladenen zu 3, die nur das Innenverhältnis zu den Beigeladenen zu 1 und 2 betreffen können, Rücksicht zu nehmen.
Kann nach allem das Wohl der Allgemeinheit für die Inanspruchnahme der für das Vorhaben der Beigeladenen zu 3 benötigten Grundstücke nicht in Abrede gestellt werden und ist ferner davon auszugehen, daß die Zwecke der wirtschaftlichen Strukturverbesserung und der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit im Raum ... durch die Errichtung und den Betrieb der Teststrecke der Beigeladenen zu 3 mit Aussicht auf dauerhaften Erfolg verwirklicht werden können, so ist schließlich auch das weitere Enteignungserfordernis erfüllt, daß der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann (§ 87 Abs. 1 BBauG). Auf Pachtgrundstücken, mit Dienstbarkeiten versehenen Grundstücken oder aufgrund sonstiger Nutzungsberechtigungen wäre der für die städtebauliche Maßnahme erforderliche Flächenbedarf nicht zu befriedigen, vor allem aber das Prüfgelände nicht auf einer wirtschaftlich tragbaren und dauerhaften Bestand gewährleistenden Grundlage zu betreiben.
Der Senat sieht mit Rücksicht darauf, daß die nach den vorstehenden Ausführungen bei der Anwendung des § 144 f BBauG zu beachtenden enteignungsrechtlichen Voraussetzungen den Anforderungen des Grundgesetzes genügen, keine Notwendigkeit, das Verfahren auszusetzen und zur Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts, an die das Bundesverwaltungsgericht mangels dagegen erhobener Verfahrensrügen gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO), hat die obere Flurbereinigungsbehörde auch die übrigen, sich aus § 144 f Abs. 1 BBauG in Verbindung mit den §§ 87 und 88 FlurbG ergebenden Anordnungserfordernisse beachtet. Das Ausmaß der Verteilung des Landverlustes ist im Einvernehmen mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung geregelt (§ 87 Abs. 1 Satz 2 FlurbG), die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer sind auch bei der Aufklärung nach § 5 Abs. 1 FlurbG auf den besonderen Zweck des Verfahrens hingewiesen (§ 88 Nr. 1 Satz 1 FlurbG) und das Flurbereinigungsgebiet ist im Flurbereinigungsbeschluß zweckentsprechend festgesetzt worden (§ 88 Nr. 1 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 4 und 7 FlurbG). Im Ergebnis zutreffend hat deshalb das Flurbereinigungsgericht die Rechtmäßigkeit des Anordnungsbeschlusses, soweit dieser auf § 144 f BBauG in Verbindung mit § 87 FlurbG gestützt ist, bejaht.
4.
Auch die Abweisung der Klagen gegen die angeordnete Unternehmensflurbereinigung aus Anlaß des Neubaus eines Teilabschnitts der B 292 und der Herstellung der K 2841 zwischen Schwabhausen und Boxberg ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Das Flurbereinigungsgericht hat zu Recht angenommen, daß der Flurbereinigungsbeschluß insoweit durch § 87 FlurbG gedeckt ist.
Nach Absatz 1 dieser Vorschrift kann auf Antrag der Enteignungsbehörde ein Flurbereinigungsverfahren eingeleitet werden, wenn aus besonderem Anlaß eine Enteignung zulässig ist, durch die ländliche Grundstücke in großem Umfange in Anspruch genommen würden, und wenn der den Betroffenen entstehende Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt oder Nachteile für die allgemeine Landeskultur, die durch das Unternehmen entstehen, vermieden werden sollen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Das Regierungspräsidium ... hat als Enteignungsbehörde den nach § 87 Abs. 1 FlurbG erforderlichen Antrag gestellt. Der besondere Anlaß, für den eine Enteignung zulässig sein muß, durch die bei Verzicht auf ein Flurbereinigungsverfahren ländliche Grundstücke in großem Umfange in Anspruch genommen würden, besteht im geplanten Neubau der angeführten Straßen im Flurbereinigungsgebiet. Hierfür werden nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts bis zu 20 ha land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen benötigt. Mit Recht hat das Flurbereinigungsgericht darin eine Inanspruchnahme von ländlichen Grundstücken in großem Umfange gesehen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1983 - BVerwG 5 C 2.81 - <RdL 1983, 293/294>).
Auch die Zulässigkeit einer Enteignung hinsichtlich dieser Grundstücke war im Zeitpunkt der Verfahrensanordnung gegeben. Das Regierungspräsidium ... hat die straßenrechtlich gebotenen Planfeststellungen getroffen und sich dabei für den Neubau der B 292 auf § 18 a Abs. 1 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2413, ber. S. 2908) - FStrG - in Verbindung mit § 3 Nr. 2 der Verordnung der Landesregierung zur Ausführung des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Verordnung vom 17. Oktober 1978 (GBl. S. 574) und für den Bau der K 2841 auf § 39 Abs. 1 Satz 1 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg vom 20. März 1964 (GBl. S. 127, ber. 1965 S. 78) - StrG -, hier anzuwenden in der Fassung des § 102 Nr. 3 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 21. Juni 1977 (GBl. S. 227) - LVwVfG -, in Verbindung mit § 75 LVwVfG gestützt. Durch diese Planfeststellungen wurde nicht nur die Zulässigkeit der Vorhaben einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle davon berührten öffentlichen Belange festgestellt (§ 18 b Abs. 1 Satz 1 FStrG, § 75 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG), sondern auch darüber entschieden, daß die Enteignung zulässig ist, soweit sie zur Ausführung der planfestgestellten Straßenbauvorhaben notwendig ist (§ 19 Abs. 1 Satz 2 FStrG, § 42 Abs. 1 StrG). Einer weiteren Feststellung der Enteignungszulässigkeit bedurfte es insoweit nicht (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 3 FStrG). Die festgestellten Pläne sind vielmehr dem Enteignungsverfahren, im Rahmen der Unternehmensflurbereinigung nach § 87 Abs. 1 FlurbG dem an die Stelle des Enteignungsverfahrens tretenden Flurbereinigungsverfahren zugrunde zu legen und für die hierfür zuständige Behörde bindend (vgl. § 19 Abs. 2 FStrG). Daraus folgt nach der Rechtsprechung zugleich, daß die Prüfung der enteignungsrechtlichen Voraussetzungen dem Planfeststellungsverfahren und seiner gerichtlichen Kontrolle vorbehalten ist und im flurbereinigungsbehördlichen und flurbereinigungsgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht kommen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1983 - BVerwG 5 C 2.81 - <a.a.O.> mit weiteren Nachweisen). Im übrigen kann nicht zweifelhaft sein, daß eine Enteignung zur Verwirklichung der vorliegenden Straßenbauvorhaben zulässig wäre. Sie würde insbesondere zum Wohle der Allgemeinheit erfolgen. Dies ergibt sich einmal daraus, daß die B 292 und die K 2841 dazu bestimmt sind, dem öffentlichen Straßenverkehr zu dienen. Zum anderen kommt diesen Straßen, soweit durch sie zugleich die von der Beigeladenen zu 3 in Aussicht genommene Teststrecke erschlossen werden soll, auch der Gemeinwohlbezug zugute, der dieses Vorhaben nach den Ausführungen unter 3 enteignungsrechtlich rechtfertigen würde.
Daß der hinsichtlich der B 292 ergangene Planfeststellungsbeschluß durch das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. Juli 1983 - 5 S 2275/82 - insoweit aufgehoben wurde, als dadurch die im Planbereich gelegenen Grundstücke der damaligen Kläger betroffen werden, berührt die Zulässigkeit der Enteignung im Sinne des § 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG ebensowenig wie der Umstand, daß die Klagen gegen die Planfeststellung für die K 2841 noch im Revisionsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sind (Az.: BVerwG 4 C 26.84). Abgesehen davon, daß bei Anfechtungsklagen wie den hier vorliegenden auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der letzten behördlichen Entscheidung abzustellen ist (BVerwGE 34, 155 <158> und die dort weiter angeführte Rechtsprechung), kann ein Unternehmensflurbereinigungsverfahren nach § 87 Abs. 2 Satz 1 FlurbG bereits angeordnet werden, wenn das Planfeststellungsverfahren für das Unternehmen, zu dessen Gunsten die Enteignung durchgeführt werden soll, eingeleitet ist. Diese Voraussetzung ist jetzt noch gegeben. Eine Einstellung des Planfeststellungsverfahrens, die im übrigen nach § 87 Abs. 3 Satz 1 FlurbG nur zur Einstellung auch des Flurbereinigungsverfahrens führen könnte, diesem aber nicht rückwirkend die Grundlage entzöge, ist weder für die B 292 noch für die K 2841 erfolgt. Aus dem oben angeführten Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. Juli 1983 ergibt sich für die B 292 nichts anderes, weil diese Entscheidung den insoweit ergangenen Planfeststellungsbeschluß nicht als Ganzes betrifft und den Beklagten nicht hindert, das Vorhaben im Rahmen der bisherigen Linienführung in geringerer Breite weiter zu planen.
Auch die rechtlichen Einwendungen der Kläger, die sich im wesentlichen auf die Voraussetzungen und Folgen der Verwirklichung von Fachplanungen im Rahmen einer Unternehmensflurbereinigung beziehen, können im Blick auf das Erfordernis der Enteignungszulässigkeit zu keiner anderen Beurteilung führen. Daß es nicht schon bei der Anordnung eines solchen Verfahrens, sondern allenfalls bei seiner Durchführung zu enteignungswirksamen Ergebnissen kommen kann, ist unter 3 bereits ausgeführt worden. Darauf wird Bezug genommen. Die Kläger verkennen im übrigen auch hier Sinn und Zweck der Bodenneuordnung nach § 87 FlurbG, bei der es im Zusammenhang mit der Beseitigung der durch das Unternehmen verursachten zusätzlichen Zersplitterung allein darum geht, einerseits den Grundbesitz und die landwirtschaftlichen Produktionsgrundlagen soweit wie möglich zu erhalten und andererseits die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse der Teilnehmer dadurch zu verbessern, daß das neuverteilte Land wirtschaftlicher genutzt werden kann. Auch dies ist unter 3 mit Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts schon dargelegt.
Mit Recht ist das Flurbereinigungsgericht davon ausgegangen, daß auch die übrigen Voraussetzungen für das nach § 87 Abs. 1 FlurbG angeordnete Flurbereinigungsverfahren vorliegen. Der den Betroffenen durch die Landinanspruchnahme entstehende Landverlust soll auf einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt werden. Dies ist hier im wesentlichen unstreitig; ergänzend kann, insbesondere zum Merkmal der "Verteilung" dieses Verlustes, auf die Ausführungen unter 3 verwiesen werden. Wie im Fall des § 144 f BBauG sind auch in bezug auf das vorliegende Verfahren das Ausmaß der Verteilung des Landverlustes im Einvernehmen mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung geregelt und die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer auf den besonderen Verfahrenszweck hingewiesen worden. Schließlich gewährleistet die Begrenzung des Verfahrensgebietes, daß auch der mit der Unternehmensflurbereinigung nach § 87 FlurbG verfolgte Zweck der Durchführung planfestgestellter Straßenbauvorhaben erreicht werden kann. Die tatsächlichen Feststellungen, die das Flurbereinigungsgericht zu diesen Einleitungserfordernissen getroffen hat, haben die Kläger ebenfalls nicht mit Verfahrensrügen angegriffen.
5.
Zu Recht hat das Flurbereinigungsgericht schließlich die daneben angeordnete Regelflurbereinigung nicht beanstandet.
Sie wird im Flurbereinigungsbeschluß damit begründet, daß im Verfahrensgebiet die Produktions- und Arbeitsbedingungen der Land- und Forstwirtschaft verbessert werden können. Das Flurbereinigungsgericht hat hierzu nach Durchführung eines Augenscheines und anhand der Gebietskarte des Flurbereinigungsamts Buchen vom 25. November 1981 und der Übersichtskarte vom 17. März 1983 festgestellt, daß im gesamten Flurbereinigungsgebiet verteilt Wege und Wassergräben unzweckmäßig geführt, zu schmal geformt oder nicht vermarkt sind; ferner, daß eine Reihe von Grundstücken Unformen aufweist, über keine geordnete Zufahrt verfügt oder sogenannte Aufstößer- und Schlüsselformen hat. Außerdem hat das Flurbereinigungsgericht eine zumindest teilweise Zersplitterung des Grundbesitzes vorgefunden, und zwar auch hinsichtlich des Besitzstandes der Kläger. Gegen diese objektiven Befunde der Bereinigungsbedürftigkeit des Verfahrensgebietes, auf die ein Regelflurbereinigungsverfahren nach den §§ 1, 37 FlurbG gestützt werden kann, haben die Kläger zulässige und begründete Verfahrensrügen nicht erhoben, so daß das Bundesverwaltungsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO hieran gebunden ist. Die gegen die Aussagekraft der Besitzstandskarte geäußerten Bedenken der Kläger sind unbegründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind derartige Kartennachweise ausreichende Beweismittel für die Feststellung unwirtschaftlicher Grundstücksformen und der Zersplitterung der Besitzstände (Urteil vom 7. Mai 1965 - BVerwG 4 C 7.65 - und Beschluß vom 26. März 1974 - BVerwG 5 B 14.72 - <RdL 1975, 181/182; insoweit in BVerwGE 45, 112 nicht abgedruckt>).
Da ein arrondierter Teilbereich innerhalb des Verfahrensgebietes kein Einleitungshindernis bildet (BVerwGE 45, 112 <114>[BVerwG 26.03.1974 - V B 14/72]), ist das Flurbereinigungsgericht ferner zutreffend davon ausgegangen, daß das Vorliegen einzelner zusammenhängender Flächen den betriebswirtschaftlichen Erfolg der Flurbereinigung nicht in Frage stellen kann. Nicht zu beanstanden ist auch, daß das Flurbereinigungsgericht trotz der bereits in den Jahren 1960 bis 1975 im Bereich des Flurbereinigungsgebietes durchgeführten beschleunigten Zusammenlegungsverfahren das wohlverstandene, auf sachlichen Erwägungen beruhende Interesse der Beteiligten (§ 4 FlurbG und dazu BVerwGE 29, 257 <258 f.>[BVerwG 29.03.1968 - IV C 104/65] mit weiteren Nachweisen) bejaht hat. Das Flurbereinigungsgericht ist in diesem Zusammenhang nicht davon ausgegangen, daß die Teilnehmer nicht zu Ausführungskosten herangezogen werden. Es hat insbesondere nicht darauf abgehoben, daß von der Beigeladenen zu 3 im Rahmen der Unternehmensflurbereinigung 300.000 DM zur Verfügung gestellt werden, sondern nur angenommen, daß die Flurbereinigungsbehörde das betroffene Gebiet im Rahmen des Gesamtvorhabens ohne größere zusätzliche Belastungen der Teilnehmer und mit verhältnismäßig wenig mehr Arbeitsaufwand kostengünstig im Sinne der §§ 1, 37 FlurbG umfassend neu gestalten könne (Urteilsabdruck S. 58). Im übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, daß das Kosteninteresse, das bei der Durchführung des Verfahrens zu berücksichtigen ist, in der Regel kein Anordnungshindernis bildet (BVerwGE 29, 257 <260>[BVerwG 29.03.1968 - IV C 104/65] und Beschluß vom 30. August 1976 - BVerwG 5 B 2.74 - <RdL 1976, 324 f. = Buchholz 424.01 § 4 FlurbG Nr. 6>). Nach den mit Verfahrens rügen nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts sind auch die weiteren Voraussetzungen für die Anordnung der Regelflurbereinigung gegeben. Die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer sind danach im Sinne des § 5 FlurbG aufgeklärt worden. Den nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG an die Gebietsbegrenzung zu stellenden Anforderungen ist ebenfalls genügt. Das Flurbereinigungsgericht hat dazu festgestellt, daß das gesamte von der Regelflurbereinigung erfaßte Gebiet bereinigungsbedürftig ist (Urteilsabdruck S. 65). Ohne Einfluß auf die Rechtmäßigkeit der Verfahrensanordnung ist, daß die Flurbereinigung nach den §§ 1, 37 FlurbG nach Auffassung der Kläger ohne die gleichzeitig mit angeordneten Verfahren aus Anlaß einer städtebaulichen Maßnahme (§ 144 f Abs. 1 BBauG) und zur Bereitstellung von Land in großem Umfange für Straßenbauvorhaben (§§ 87 ff. FlurbG) derzeit nicht oder nicht mit der vorgesehenen Gebietsbegrenzung angeordnet worden wäre. Die im Rahmen der geplanten Neuordnung beabsichtigte Verknüpfung mit den vorbezeichneten Maßnahmen widerspricht, wie sich schon aus den Ausführungen unter 1 ergibt, nicht den Grundlagen der Flurbereinigung. Die Befürchtung der Kläger, daß dies zu einer Vermischung von Enteignung und Sozialbindung führt, ist unbegründet. Sie gehen mit Recht selbst davon aus, daß die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Regelflurbereinigung einer isolierten Beurteilung unterliegen muß. Wird die rechtliche Selbständigkeit der Regelflurbereinigung wie hier beachtet, dann kann auch bei Durchführung eines einheitlichen Verfahrens mit der Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes erreicht werden, daß jeder Teilnehmer für seine Einlagegrundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 FlurbG zulässigen Abzüge mit Land von gleichem Wert abgefunden wird. Die enteignungsrechtlichen Schranken werden dadurch nicht berührt, weil es sich bei der im Einklang mit dem Flurbereinigungsgesetz vorgenommenen Regelflurbereinigung um keine Enteignung handelt. Dies entspricht - auch hinsichtlich der Landabzüge nach § 47 FlurbG - der ständigen Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 1, 225 <227 f.>[BVerwG 09.11.1954 - I B 145/53]; 2, 154 <155>[BVerwG 21.06.1955 - I C 166/53]; 8, 95 <96 f. [BVerwG 13.01.1959 - I C 114/57]>; Beschluß vom 9. Juli 1964 - BVerwG 1 CB 43.64 - <RdL 1964, 328/329>; BVerwGE 29, 257 <261>[BVerwG 29.03.1968 - IV C 104/65]; Beschluß vom 20. März 1975 - BVerwG 5 B 74.72 - <RdL 1975, 271 f.>; BVerwGE 69, 183 <186>[BVerwG 12.04.1984 - 5 C 110/83]) als auch des Bundesgerichtshofs (BGHZ 27, 15 <23 f.>[BGH 03.03.1958 - III ZR 157/56]; 35, 175 <179 f. [BGH 18.05.1961 - VII ZR 39/60]>; 63, 81 <84 f.>; 86, 226 <230 f.>). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen ein solches Verfahren können deshalb bei sachgerechter Durchführung nicht geltend gemacht werden (BVerfGE 24, 367 <417>).
6.
Mit Recht hat das Flurbereinigungsgericht den Anordnungsbeschluß auch bezüglich der Gebietsabgrenzung nicht beanstandet. Wie bereits zu den einzelnen Verfahren angeführt, haben die Kläger gegen die Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts zur Gebietsabgrenzung keine Verfahrensrügen erhoben. Gründe dafür, daß die Feststellung eines einheitlichen Verfahrensgebietes für alle in dem Flurbereinigungsbeschluß vom 25. Juni 1982 angeordneten Verfahrensarten ermessensfehlerhaft sein könnte, sind nicht ersichtlich. Es ist nicht sachwidrig, daß die obere Flurbereinigungsbehörde mehrere Verfahrensarten mit unterschiedlicher Zweckrichtung verbunden und daran die Gebietsabgenzung ausgerichtet hat. Das Gestaltungsermessen bei der Gebietsabgrenzung konnte hier im Rahmen einer Gesamtschau den tatsächlichen Zusammenhang und die Wechselwirkungen der einzelnen Verfahren berücksichtigen. Dies gilt um so mehr, als den Teilnehmern durch die einheitliche Festlegung des Verfahrensgebietes keine Nachteile entstehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 ZPO und auf § 159 Satz 2 VwGO; ein Anlaß, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeit den Klägern oder der Staatskasse aufzuerlegen, besteht nicht.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 90.000 DM festgesetzt.
Dr. Fink
Rotter
Bermel
Dr. Hömig