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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.02.1956, Az.: BVerwG I B 97.55

Voraussetzungen für die Bewilligung des Armenrechts (Prozesskostenhilfe); Anforderungen an die Nichtzulassungsbeschwerde; Rechtmäßigkeit der Enteignung von Grundstücken zur Teilumlegung einer Autobahn; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.02.1956
Aktenzeichen
BVerwG I B 97.55
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1956, 10225
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 24.01.1955 - AZ: Fl. C 2/54
OVG Rheinland-Pfalz - 24.01.1955 - AZ: Fl. C 4/54

Fundstellen

  • BVerwGE 3, 156 - 159
  • DVBl 1956, 300-301 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1956, 580-581 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1956, 457-458 (Kurzinformation)
  • NJW 1956, 643-644 (Volltext mit amtl. LS)

In der Rechtssache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 20. Februar 1956
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Egidi und
die Bundesrichter Dr. Ernst und Hering

beschlossen:

Tenor:

Unter Ablehnung des Gesuches um Bewilligung des Armenrechts wird die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Flurbereinigungsgerichts) vom 24. Januar 1955 - Fl. C 2, 4 und 5/54 - zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

In dem Gebiet der Gemeinde Beindersheim wurde eine Autobahn gebaut. Aus diesem Anlaß wurde im Jahre 1939 für einen Teil der Gemeinde und der Nachbargemeinde längs der Autobahn eine Umlegung angeordnet. Dabei sollte gleichzeitig die Landabgabe für die Autobahn auf einen größeren Kreis von Landbesitzern verteilt werden. Die Behörde berechnete den Teilnehmern an der Umlegung für die Autobahn einen Landabzug von 21/4 %, für die gemeinschaftlichen Anlagen einen solchen von 21/4 %. Sie stellte dementsprechend einen Umlegungsplan auf, durch den die für die Autobahn erforderlichen Landflächen ausgewiesen und im übrigen das Umlegungsgebiet neu eingeteilt wurde. Die Entschädigung, die die Autobahn für das ihr zugeteilte Land zu zahlen hatte, wurde den Teilnehmern im Umlegungsplan gutgebracht. Im Anhörungstermin erhoben die Kläger Einwendungen gegen die Art und Weise der Umlegung. Nach deren Zurückweisung legten sie Beschwerde ein. Die Obere Spruchstelle setzte für die Klägerin zu 3) eine kleine Geldentschädigung für eine Wirtschaftserschwernis fest, die sich durch einen Leitungsmast der Pfalzwerke auf ihrem Abfindungsgrundstück ergab. Im übrigen wies sie die Beschwerde der Kläger zu 1) und 3) zurück und erklärte die Beschwerde der Kläger zu 2) "nach Zurücknahme für erledigt", indem sie gleichzeitig diese Kläger von den Kosten des Spruchverfahrens freistellte.

2

Die Kläger beschritten den Verwaltungsrechtsweg. Sie brachten u.a. vor: Der Umlegungsbeschluß sei nicht ordnungsgemäß ergangen und bekanntgemacht worden. Die Teilumlegung sei unzureichend und ein Stückwerk. Die Interessen der Allgemeinheit seien in dem Umlegungsplan zu kurz gekommen. Bei der Durchführung des Verfahrens sei die Teilnehmergemeinschaft nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen. Unzulässigerweise seien einige Ausschußmitglieder bei der Bonitierung ihrer Grundstücke zugegen gewesen. Obstbaumbestände seien unnötigerweise abgeholzt worden. Die kleinen. Teilnehmer mit nur einem Grundstück hätten nicht mit einem Landabzug belastet werden dürfen. Die Kläger beantragten, die Umlegung für ungültig zu erklären und die Behörde anzuweisen, die entstandenen unbilligen Härten zu bereinigen, insbesondere festzustellen, daß das Verfahren von einem nicht legitimierten Teilnehmervorstand durchgeführt worden sei. Hilfsweise baten sie, die Umlegungskosten allein der Autobahn aufzuerlegen.

3

Das Flurbereinigungsgericht wies die Klage ab. Bei seiner Entscheidung ging es von der Reichsumlegungsordnung aus; es hielt die Teilumlegung für berechtigt und führte aus: Die Kläger hätten nicht dartun können, inwiefern sie durch die angebliche Vernachlässigung der Interessen der Allgemeinheit benachteiligt worden seien. Der Landabzug von 4 3/4 % sei nach den getroffenen Feststellungen nicht zu beanstanden. Durch die Obstbaumentfernung hätten die Kläger keinen zu berücksichtigenden Schaden erlitten. Die von der Klägerin zu 1) auf ihrem Altbesitz nach Einleitung des Umlegungsverfahrens gepflanzten Obstbäume müßten außer Betracht bleiben, da die Klägerin die Bäume ohne Genehmigung der Behörde gesetzt habe. Die Frage, ob der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft "legitimiert" gewesen sei, sei ohne Bedeutung, da die Behörde auch im Aufgabengebiet dieses Vorstandes letzten Endes allein verantwortlich sei. Die Flurbereinigungsbehörde sei im übrigen berechtigt, Mitglieder des Vorstandes abzuberufen und neu zu bestellen. Ob und inwieweit gegen solche Maßnahmen ein Beschwerderecht gegeben sei, möge dahingestellt bleiben; jedenfalls stünde den Klägern ein solches Recht nicht zu. Auch wenn zwei Vorstandsmitglieder bei der Bewertung ihrer Grundstücke anwesend gewesen sein sollten, so sei dies bedeutungslos, da die Kläger die Schätzung ihrer eigenen hier in Betracht kommenden Grundstücke als richtig anerkannt hätten.

4

Im einzelnen heißt es in den Urteilsgründen zu den Einwendungen der Kläger gegen die für sie ausgewiesenen Abfindungen: Der Altbesitz der Klägerin zu 1) habe 44,20 ar betragen, ihr Forderungsanspruch nach Abzug von 4 3/4 % belaufe sich auf 42,10 ar. Die Abfindung betrage 43,71 ar. Die Einwendung der Klägerin gegen die Lage des Abfindungsgrundstücks sei ungerechtfertigt, da sie diese Lage selbst gewünscht habe. Bonitierungemäßig sei zwar eine Verschiebung in schlechtere Klassen erfolgt, dafür habe die Klägerin aber eine Mehrzuteilung an Land erhalten. Auch ihr Einwand, daß die Abfindung in der Gemarkung Frankenthal liege und daher erhöhte Abgaben entstünden, sei unbegründet, da lediglich die Feldhutumlage eine geringe Erhöhung erfahre, die für die Klägerin nur etwa 2 DM jährlich betrage.

5

Die Kläger zu 2) könnten mit ihrer Klage keinen Erfolg haben, da sie durch den angefochtenen Beschluß nicht beschwert seien. Sie hätten ihre Beschwerde zurückgezogen und seien von den Kosten der zweiten Spruchinstanz freigestellt worden.

6

Die Klägerin zu 3) mache zu Unrecht geltend, daß ihr Abfindungsgrundstück nicht bebaut werden könne. Auch ihre Altparzelle habe weder im Baugebiet gelegen noch liege sie jetzt darin. Die Verlegung der Altparzelle um 210 m sei aus plantechnischen Gründen erforderlich gewesen. Dadurch sei der Klägerin kein Schaden entstanden, weil sie selbst im entfernt gelegenen Freinsheim wohne und das Grundstück ständig, und zwar mindestens zum gleichen Pachtzins verpachtet sei. Die Abfindung sei zwar bonitierungsmäßig schlechter als der Altbesitz, dafür sei aber der Klägerin eine Mehrfläche zugeteilt und für einen Leitungsmast im Abfindungsstück eine Entschädigung gewährt worden.

7

Die Revision wurde vom Flurbereinigungsgericht nicht zugelassen.

8

Gegen die Nichtzulassung der Revision haben die Kläger Beschwerde eingelegt. Sie rügen Verletzung von Verfassungsrecht. Sie sind der Meinung, daß die sachlichen und formalen Voraussetzungen für die Teilumlegung nicht vorgelegen hätten. Sie halten es für unrichtig, daß die Mitwirkung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft für bedeutungslos erklärt wurde, und wenden sich gegen die Art und Weise der Durchführung des Umlegungsverfahrens und die tatsächlichen Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts. Gleichzeitig haben die Kläger um das Armenrecht gebeten. Auf die Schriftsätze ihres Bevollmächtigten wird Bezug genommen.

9

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

10

Nach § 53 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn in dem künftigen Revisionsverfahren die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist, oder wenn bestimmte Bundesbehörden am Verfahren beteiligt sind, oder wenn die angefochtene Entscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht. Von dieser Voraussetzung ist lediglich die erste in Betracht zu ziehen. Dabei sind die Grundsätze zu berücksichtigen, die der Senat in seiner Entscheidung vom 21. Januar 1954 (BVerwGE 1, 67) entwickelt hat. Nach diesen Grundsätzen ist das Gericht dann nicht gehalten, die Revision zuzulassen, wenn bereits in dem Beschwerdeverfahren offenbar ist, daß das angefochtene Urteil im Revisionsverfahren bestätigt werden müßte. So aber liegen die Umstände des zur Entscheidung anstehenden Falles.

11

Grundsätzliche Bedeutung kommt der Frage zu, inwieweit Umlegungsverfahren, die auch anderen Zwecken als denen der Altbesitzer dienen, als Enteignung anzusehen sind. Daß ein nur auf eine Neuverteilung des Umlegungsgebietes unter den Altbesitzern gerichtetes Umlegungsverfahren keine Enteignung im Sinne des Art. 14 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) - GG - ist, hat der Senat in seinem Beschluß vom 9. November 1954 (BVerwGE 1, 225) dargelegt. Der Begriff der Enteignung ist dadurch gekennzeichnet, daß sie einem dem Betroffenen gegenüber selbständigen fremden Interesse zu dienen bestimmt ist. Die Flurbereinigung aber liegt nicht nur im Interesse der allgemeinen Landeskultur, sondern vor allem im Interesse der Betroffenen selbst, denen durch die Umlegung unter Zuteilung gleichwertiger Grundflächen eine wirtschaftlichere Betriebsführung ermöglicht werden soll. Aus demselben Grunde stellen sich die Landabzüge für die den Interessen der Altbesitzer dienenden gemeinschaftlichen Einrichtungen nicht als Enteignung dar. Im vorliegenden Fall aber sind Landabzüge nicht nur für die gemeinschaftlichen Einrichtungen der Teilnehmer, sondern auch für die Autobahn, also zugunsten anderer Interessen als derjenigen der Altbesitzer gemacht worden. Daraus ergibt sich die Frage, inwieweit in diesem. Fall das Umlegungsverfahren als Enteignung im Sinne des Art. 14 GG zu gelten hat.

12

Nach § 1 der Reichsumlegungsordnung vom 16. Juni 1937 (RGBl. I S. 629) - RUO - erfolgt in einem solchen Fall "die Vollziehung der Enteignung" in dem Umlegungsverfahren. Der Wortlaut dieser Vorschrift könnte die Frage nahelegen, ob infolgedessen das ganze Umlegungsverfahren als Enteignung anzusehen ist. Für die Beurteilung dieser Frage kann es jedoch nicht auf den Wortlaut des § 1 RUO ankommen, der unter anderen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen entstanden ist, als sie sich jetzt aus Art. 14 GG ergeben. Vielmehr muß dabei der Zweck der Vorschrift in Betracht gezogen werden. Der Zweck dieser Vorschrift aber geht dahin, einerseits mit der Abgabe der für das Unternehmen Autobahn notwendigen Landflächen nicht nur die unmittelbar betroffenen Landbesitzer zu belasten, sondern den Landverlust auf einen größeren Kreis von Besitzern zu verteilen und andererseits das Land, wie es in dem sonst üblichen Umlegungsverfahren geschieht, zwecks wirtschaftlicherer Ausnutzung neu zu verteilen und dabei die durch die Autobahn verursachte zusätzliche Zersplitterung des Landes zu beseitigen. Wie dies auch aus § 1 des Umlegungsgesetzes vom 26. Juni 1936 (RGBl. I S. 518) zu entnehmen ist, ist daher zwischen den Landabzügen für die gemeinschaftlichen Einrichtungen der Teilnehmer und den Landabzügen für die Autobahn zu unterscheiden. Nur die letzteren stellen sich als eine Enteignung dar; denn nur sie dienen einem dem Interesse der Betroffenen entgegengesetzten Interesse.

13

Das Umlegungsgesetz von 1936 sieht in § 1 eine derartige Enteignung "gegen Entschädigung" vor. Im Anschluß hieran enthält die Reichsumlegungsordnung nähere Vorschriften, vor allem in ihren §§ 1 und 57. Danach muß das Unternehmen, zu dessen Gunsten die Enteignung erfolgt, für das Land eine angemessene Geldentschädigung leisten. Es hat außerdem alle Schäden, die den Beteiligten durch die Anlage erwachse, zu beheben oder in Geld zu ersetzen, soweit es nach den geltenden Vorschriften hierzu verpflichtet ist (§ 57 RUO). Bei Prüfung der Frage, ob diese Vorschriften mit dem Grundgesetz in Einklang stehen, ist von Art. 14 GG auszugehen. Bedenken ergeben sich dabei insoweit, als die Reichsumlegungsordnung den Rechtsweg hinsichtlich der Entschädigung nicht entsprechend Art. 14 Abs. 3 letzter Satz regelt. Nach Art. 14 Abs. 3 GG steht wegen der Höhe der Entschädigung im Streitfall der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. Gegen die Höhe der Entschädigung, die der Autobahn auferlegt wurde, haben aber die Kläger nichts vorgebracht. Um diese Entschädigung geht es im vorliegenden Rechtsstreit also nicht. Die Frage des Rechtsweges für Entschädigungen dieser Art kann deshalb hier dahingestellt bleiben. Im übrigen aber halten sich die in Frage kommenden Vorschriften jedenfalls so, wie sie hier angewandt wurden, im Rahmen des Art. 14 GG. Es bedarf daher auch keiner abschließenden Stellungnahme, ob Art. 14 GG in vollem Umfang auf alle Gesetze anzuwenden ist, die vor Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassen wurden.

14

Wie Art. 14 GG vorschreibt, ist eine Enteignung nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Daß die Anlage der Autobahn dem Wohl der Allgemeinheit dient, bedarf keiner näheren Ausführung. Die Enteignung darf ferner nur durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen. Das Umlegungsgesetz vom 26. Juni 1936 ist als ein solches Gesetz, anzusehen. Das Gesetz muß ferner Art und Ausmaß der Entschädigung regeln. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. § 1 des Umlegungsgesetzes spricht zwar nur von einer "Entschädigung" und hat es der Reichsumlegungsordnung überlassen, zu regeln, was unter "Entschädigung" im Sinne des Umlegungsgesetzes zu verstehen ist. Es mag daher die Frage entstehen, ob die Vorschrift des § 1 des Umlegungsgesetzes für sich allein genommen den Forderungen des Art. 14 GG genügt. Etwaige Zweifel in, dieser Hinsicht werden aber beseitigt, wenn man den seinerzeit gültigen Art. 153 der Weimarer Reichsverfassung zur Auslegung des § 1 des Umlegungsgesetzes heranzieht. Danach mußte im Falle der Enteignung eine angemessene Entschädigung gezahlt werden. Als Entschädigung im Sinne des § 1 des Umlegungsgesetzes war daher unabhängig von der Reichsumlegungsordnung, die diese Frage in demselben Sinne beantwortet hat, von vornherein die angemessene Entschädigung zu verstehen. Der Begriff der angemessenen Entschädigung aber entspricht den Forderungen, die nach Art. 14 GG an eine Entschädigung zu stellen sind. Aus Art. 14 GG können also insoweit berechtigte Bedenken gegen die Enteignung, die in den Landabzügen zugunsten der Autobahn liegt, nicht hergeleitet werden. Um dies zu klären, bedarf es im vorliegenden Fall keiner Zulassung der Revision.

15

Die Kläger gehen vor allem dagegen an, daß die Umlegung in dem seinerzeit ergangenen Umlegungsbeschluß nur für ein Teilgebiet der Gemeinde angeordnet wurde. Es mag dahingestellt bleiben, ob die Kläger deswegen, weil nach ihrer Behauptung der Umlegungsbeschluß nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden sei, auch jetzt noch den Umlegungsbeschluß aus dem Jahre 1939 anfechten können. Jedenfalls bieten die Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts, daß dieser Beschluß nicht rechts- und ermessenswidrig, sei, keinen Anlaß, die Revision zuzulassen. Nach § 7 RUO kann die Umlegungsbehörde sich darauf beschränken, Teile einer Gemeinde in das Umlegungsverfahren einzubeziehen. Die Behörde hat allerdings dabei das Gebiet so zu, begrenzen, daß der Zweck der Umlegung möglichst vollkommen erreicht wird. Die Abgrenzung liegt im Ermessen der Behörde. Die Behörde hat nach den tatsächlichen Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts von ihrem Ermessen einen zweckmäßigen Gebrauch gemacht. An diese tatsächlichen Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts ist das Revisionsgericht gebunden (§ 56 BVerwGG). Klärungsbedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher, d.h. über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung sind in diesem Zusammenhang, nicht erkennbar.

16

Die Einwendungen der Kläger gegen das Verfahren und den Umlegungsplan beziehen sich nur teilweise auf die ihnen zugedachte Abfindung; zu einem erheblichen Teil haben sie Vorwürfe zum Gegenstand, die darauf hinauslaufen, daß die Behörde nach Meinung der Kläger das allgemeine Interesse bei der Neueinteilung des Umlegungsgebiets nicht genügend berücksichtigt habe. Für diese Einwendungen können sie jedoch ein Rechtsschutzbedürfnis nach den tatsächlichen Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts nicht dartun. Diese Einwendungen müssen daher von vornherein ausscheiden. Darüber hinaus bedarf es keiner sachlichen Prüfung der Einwendungen der Kläger zu 2), daß sie persönlich nicht ordnungsgemäß abgefunden seien; denn sie haben mit der Rücknahme ihrer Beschwerde im Verwaltungsvorverfahren die angefochtenen Beschlüsse der Umlegungsbehörde anerkannt. Das Flurbereinigungsgericht hat sich daher zu Recht darauf beschränkt, nur die Einwendungen der Kläger zu 1) und 3) sachlich zu prüfen, soweit sie sich auf ihre eigene Abfindung beziehen. Rechtsgrundsätzliche Fragen ergeben sich insoweit nicht.

17

In diesem Rahmen bedarf es auch keines weiteren Eingehens auf das Vorbringen der Kläger, daß der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft zu einer Mitwirkung an dem Verfahren nicht ordnungsgemäß legitimiert gewesen sei. Die Kläger wenden sich mit diesem Vorbringen dagegen, daß die Mitglieder des alten Vorstandes in den Jahren 1945/46 von der Behörde durch andere Personen ersetzt wurden. Es mag hier dahingestellt bleiben, ob es zutrifft, was das Flurbereinigungsgericht hierzu ausführt, daß nämlich diese Frage schon deswegen unerheblich sei, weil die Umlegungsbehörde im Rahmen des Aufgabenbereichs auch des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft letztlich die Verantwortung trage. Hiergegen lassen sich ernstliche. Bedenken geltend machen. Auch bedarf es keiner Erörterung der Frage, inwieweit einzelne Teilnehmer am Verfahren gegen die Abberufung von Vorstandsmitgliedern angehen können. Jedenfalls sind diese Maßnahmen der Behörde für diejenigen Beanstandungen der Kläger nicht ursächlich, die sich auf die für sie persönlich vorgesehene Abfindung beziehen, so daß aus Anlaß dieser Maßnahmen mit einer Klärung der von den Klägern hierzu vorgetragenen Rechtsfragen in einem künftigen Revisionsverfahren nicht zu rechnen wäre.

18

Die Angriffe ferner, die die Kläger zu 1) und 3) unmittelbar gegen die ihnen zuteil gewordene Abfindung richten, rechtfertigen es nicht, die Revision zuzulassen. Die Abfindung ist auf Grund des § 48 RUO festgesetzt worden. Sowohl die Behörde als auch das Flurbereinigungsgericht sind bei der Auslegung dieser Vorschrift von den allgemein anerkannten Grundsätzen ausgegangen, wonach für die wertgleiche Abfindung das Verhältnis des gesamten Altbesitzes zu der Gesamtabfindung zugrunde zu legen ist. Irgendwelche klärungsbedürftigen Rechtsfragen ergeben sich im Falle der Kläger hierzu nicht. Was von den Klägern in diesem Zusammenhang im Beschwerdeverfahren vorgebracht ist, richtet sich im wesentlichen gegen die tatsächlichen Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts. An diese Feststellungen aber ist das Revisionsgericht gebunden, es sei denn, daß zulässige und begründete Revisionsgründe in bezug auf diese Feststellungen vorgebracht sind. Solche Revisionsgründe sind jedoch nicht erkennbar. Auch hinsichtlich der Kosten ergeben sich im vorliegenden Fall keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Wie der Zusammenhang des angefochtenen Urteils erkennen läßt, hat das Flurbereinigungsgericht den in dieser Hinsicht von den Klägern gestellten Hilfsantrag aus Gründen nicht entsprochen, die solche Rechtsfragen nicht aufwerfen.

19

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Gleichzeitig war das Gesuch der Kläger um Bewilligung des Armenrechts abzulehnen (§ 75 BVerwGG in Verbindung mit § 114 ZPO).

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 74 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500 DM festgesetzt.

gez. Egidi
gez. Dr. Ernst
gez. Hering