Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.01.1983, Az.: III ZR 118/81
Streit um die Höhe der Enteignungsentschädigung bei Teilnahme an einer Flurbereinigungsmaßnahme wegen schlechter Beschaffenheit eines im Verfahren erworbenen Grundstücks; Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs bei Flurbereinigungsmaßnahmen und Bindung des Gerichts an vorhergehende Entscheidungen; Enteignung und Entschädigung bei der Unternehmensflurbereinigung; Grundzüge der ländlichen Regelflurbereinigung und Auswirkungen auf das Eigentum; Fehlende Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte im Regelflurbereinigungsverfahren und ausnahmsweise Zuständigkeit für den enteignungsgleichen Eingriff; Bindung der ordentlichen Gerichte an Entscheidungen der Verwaltungsgerichte über die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen im Flurbereinigungsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.01.1983
- Aktenzeichen
- III ZR 118/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12343
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 10.06.1981
- LG Heilbronn
Rechtsgrundlagen
- § 1 FlurbG
- § 44 FlurbG
- § 140 FlurbG
- § 144 FlurBG
- Art. 14 Abs. 3 GG
Fundstellen
- BGHZ 86, 226 - 233
- MDR 1983, 470 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 1661-1662 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1983, 499 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
1. Landwirt Ludwig O., H. Nr. ..., R., Post W.
2. Ehefrau Charlotte O., daselbst wohnhaft
Prozessgegner
Land Baden-Württemberg,
vertreten durch den Präsidenten des Landesamts für Flurbereinigung und Siedlung, S., I.
Amtlicher Leitsatz
Entspricht in einer Regelflurbereinigung (§ 1 FlurbG) die einem beteiligten Eigentümer im Flurbereinigungsplan zugeteilte Abfindung den gesetzlichen Bestimmungen (§ 44 FlurbG), so ist für die Annahme eines enteignungsgleichen Eingriffs ("wegen unzureichender Abfindung") kein Raum mehr.
Zur Bindung des ordentlichen Gerichts an ein rechtskräftiges Urteil des Flurbereinigungsgerichts.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Dr. Tidow, Kröner, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. Juni 1981 wird zurückgewiesen.
- 2.
Die Kläger haben die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Tatbestand
Die Kläger waren Teilnehmer des von der Flurbereinigungsbehörde am 10. September 1963 angeordneten Flurbereinigungsverfahrens R. (Gemeinde W., Landkreis S. H.). Sie brachten in das Verfahren 70 Flurstücke mit einer Fläche von 36,2021 ha zu 3011,59 Werteinheiten ein. Unter Berücksichtigung eines Abzugs für gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen ergab sich für die Kläger ein Abfindungsanspruch von 2884,37 Werteinheiten.
Im Flurbereinigungsplan wurden den Klägern 9 Abfindungsflurstücke mit einer Fläche von 34,6703 ha zu 2923,16 Werteinheiten zugeteilt. Von der Mehrausweisung von 38,79 Werteinheiten wurden ihnen 20,27 ohne Anrechnung auf den Abfindungsanspruch überlassen; der Rest sollte zum Schätzwert in Geld ausgeglichen werden. Die vorläufige Besitzeinweisung erfolgte am 24. Oktober 1966.
Nachdem zunächst auf die Beschwerde der Kläger durch Plannachtrag I vom Oktober 1967 ihre Abfindungsflächen geringfügig geändert worden waren, wurde auf eine erneute Beschwerde im November 1969 ihre Abfindung erneut geändert (Plannachtrag II). Sie erhielten nunmehr 10 Flurstücke mit einer Fläche von 35,3329 ha zu 2930,67 Werteinheiten. Von der Mehrausweisung erhielten sie zum Ausgleich verschiedener Nachteile 31,22 Werteinheiten ohne Anrechnung auf den Abfindungsanspruch. Die restlichen 15,08 Werteinheiten sollten von den Klägern zum Schätzwert ausgeglichen werden. Weiter hatten sie 1.035 DM für übernommene Obstbäume und 2.960 DM für Drainagen an die Teilnehmergemeinschaft zu zahlen, während ihnen andererseits ein Ausgleich in Geld für abzugebende Obstbäume und Holzbestände (Wald) zugebilligt wurde.
Die dagegen gerichtete Anfechtungsklage der Kläger hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - Flurbereinigungsgericht - durch Urteil vom 9. September 1971 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß den Klägern für vorübergehende Nachteile ein Geldausgleich von 2.000 DM zu gewähren sei. Die von den Klägern gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Flurbereinigungsgericht eingelegte Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß vom 11. Februar 1975 zurückgewiesen.
Nach der Ausführungsanordnung gemäß § 62 FlurbG trat der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand mit Wirkung vom 1. Juli 1968 ein.
Im Februar 1976 beantragten die Kläger, den Flurbereinigungsplan R. gemäß § 64 FlurbG angemessen zu ändern. Sie erstrebten u.a., ihnen anstelle der dolinengefährdeten Abfindungsflurstücke eine bessere landwirtschaftliche Nutzfläche im Bereich ihrer Hofstelle zuzuteilen. Gegen den ablehnenden Bescheid der Flurbereinigungsbehörde haben die Kläger Anfechtungsklage erhoben, über die das Flurbereinigungsgericht noch nicht entschieden hat (VGH VII 391/77 und 665/77).
Nunmehr verlangen die Kläger vom beklagten Land eine Entschädigung mit der Begründung, die Flurbereinigung habe sich für sie enteignend ausgewirkt. So seien u.a. die Abfindungsflurstücke ...7, ...5/2, ...5 und 09 von so schlechter Beschaffenheit, daß eine rationelle Bewirtschaftung mit Maschinen ausscheide. Zudem habe es in den Jahren 1977-1979 in den Flurstücken ...5 und ...6 Dolineneinbrüche gegeben, weshalb eine großflächige landwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht möglich sei. Weiter haben sie vorgetragen, durch die Flurbereinigung habe ihr Betrieb seine Hauptanbaufläche für Zuckerrüben verloren und eine für die Milch- und Zuchtviehhaltung ausreichende Weidefläche eingebüßt.
Die Kläger haben beantragt,
das Land zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung, mindestens aber 60.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Das Landgericht hat den Klägern eine Entschädigung von 16.150 DM nebst Zinsen zugesprochen und im übrigen die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das beklagte Land hat seinen Antrag auf völlige Abweisung der Klage weiterverfolgt, während die Kläger mit ihrem - vom Berufungsgericht als Anschlußberufung aufgefaßten - Rechtsmittel die Zubilligung einer weiteren Entschädigung von 86.000 DM nebst Zinsen begehrt haben.
Das Berufungsgericht hat - unter Änderung der landgerichtlichen Entscheidung - die Klage im vollen Umfang abgewiesen.
Mit der Revision erstreben die Kläger die Zubilligung einer angemessenen Entschädigung von mindestens 102.150 DM (16.150 + 86.000) nebst Zinsen. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat seine die Klage abweisende Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:
Für den von den Klägern aus dem Gesichtspunkt der Enteignung geltend gemachten Entschädigungsanspruch sei gemäß Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. Dem stehe weder § 140 FlurbG noch die Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts entgegen. An diese Entscheidung sei das ordentliche Gericht auch nicht gebunden. Soweit die Zuteilung von Abfindungsflurstücken und die Gewährung eines Geldausgleichs etwas darüber aussagten, ob ein - hier allein in Betracht kommender - enteignungsgleicher Eingriff vorliege, stehe im Rechtsstreit über die Höhe der Entschädigung dem ordentlichen Gericht die Befugnis zu, die Landeinlage und die Landzuteilung ohne Bindung an ein vorausgegangenes flurbereinigungsgerichtliches Verfahren selbst zu prüfen.
Diese Prüfung ergebe aber - wenn auch das Land als Aufgabenträger der Flurbereinigung der richtige Anspruchsgegner sei -, daß den Klägern ein enteignungsrechtlicher Entschädigungsanspruch nicht zustehe. Sie seien durch die Flurbereinigung nicht in ihrer durch Art. 14 GG geschützten Rechtsposition beeinträchtigt worden.
Dagegen richtet sich die Revision der Kläger.
II.
1.
Das Berufungsgericht ist weitgehend dem Senatsurteil vom 29. März 1976 (III ZR 98/73 - BGHZ 66, 173) gefolgt. Es hat zwar dabei beachtet, daß jene Entscheidung eine sog. Unternehmensflurbereinigung nach den §§ 87 ff. FlurbG betraf, während es sich im Streitfall um eine sog. Regelflurbereinigung (normale ländliche Umlegung) nach § 1 FlurbG handelt. Es ist jedoch der Ansicht, daß sich die vom Senat entwickelten Grundsätze auch auf diesen Fall übertragen lassen. Das begegnet durchgreifenden Bedenken. Gleichwohl erweist sich das Berufungsurteil - wenn auch aus anderen Gründen - als im Ergebnis richtig.
2.
a)
Die sog. Unternehmensflurbereinigung soll den Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern verteilen oder Nachteile für die allgemeine Landeskultur vermeiden (§ 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Soweit den Beteiligten eine Landabgabe zugunsten des Unternehmens abgefordert wird, stellt das einen Enteignungstatbestand dar (§ 88 Nr. 4 Satz 4 FlurbG; BVerwGE 3, 156, 157; 12, 1, 2). Daran ändert sich nichts, wenn auch in diesem Verfahren - worauf aber kein Anspruch besteht, vgl. BVerwG Buchholz 424.01 § 88 FlurbG Nr. 1 - eine Abfindung in Land gewährt wird, die dazu bestimmt ist, den Landverlust voll auszugleichen (vgl. § 44 Abs. 1 FlurbG). Diese Landabfindung ist nur eine besondere Art der Enteignungsentschädigung (vgl. BGHZ 31, 49, 56, 59). Ob sie ausreicht, das dem Eigentümer auferlegte Sonderopfer auszugleichen oder ob ein nicht ausgeglichener, in Geld zu entschädigender Rest (§ 88 Nr. 4 Satz 4 FlurbG) verbleibt, ist als notwendige Vortrage der Entscheidung über die Höhe der Enteignungsentschädigung vom Zivilgericht in eigener Verantwortung und ohne Bindung an den Ausgang des flurbereinigungsgerichtlichen Verfahrens zu prüfen (§ 88 Nr. 7 FlurbG; Art. 14 Abs. 3 Satz 3 GG; BGHZ 66, 173, 176).
b)
Anders ist die Rechtslage indessen bei der - hier in Rede stehenden - Regelflurbereinigung nach § 1 FlurbG.
aa)
Im allgemeinen verwirklicht weder die (ländliche) Flurbereinigung noch die (städtebauliche) Umlegung den Tatbestand einer Enteignung. Das ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt (so u.a. BGHZ 27, 15; 35, 175, 179 f.; 63, 81, 84 ff.[BGH 19.09.1974 - III ZR 12/73]; BVerwGE 1, 225, 228 f.; 6, 79; 12, 1). Beiden Maßnahmen liegt der Gedanke einer ungebrochenen Fortsetzung des Eigentums an einem "verwandelten" Grundstück zugrunde. Eine Änderung des Eigentumsrechts tritt nicht in der Person des Eigentümers, sondern im Gegenstand des Eigentums ein. Das Abfindungsgrundstück stellt in diesem Sinne - unter dem Leitgedanken der Wertgleichheit der Abfindung - das eingebrachte Grundstück in verwandelter Gestalt dar. Die Flurbereinigung soll außer der Förderung der allgemeinen Landeskultur und Landentwicklung der Förderung der Arbeits- und Produktionsbedingungen in der Landwirtschaft und damit auch den Interessen der Teilnehmer dienen. Jeder Teilnehmer muß sie als Ausfluß der Sozialbindung seines Eigentums entschädigungslos hinnehmen. Sie bezweckt im Interesse der Allgemeinheit und im gleichgerichteten privatnützigen Interesse der Grundstückseigentümer, die Wirtschaftlichkeit des Grundbesitzes zu erhöhen. Die bisher unregelmäßig im Gemenge liegenden Grundstücke sollen planmäßig derart neu verteilt werden, daß jeder Eigentümer einen dem bisherigen gleichwertigen, nach seiner Lage jedoch rationeller zu bewirtschaftenden Grundbesitz erhält (BVerwGE 3, 156, 157; BGHZ 27, 15, 23).
bb)
Für die gemäß Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG grundgesetzlich verankerte Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ist dementsprechend im Regelflurbereinigungsverfahren kein Raum. Das gilt nicht nur für Streitigkeiten über Landabfindungen (§ 44 FlurbG), sondern auch dann, wenn es um Geldabfindungen für übrigbleibende Spitzen- und Restflächen (§ 44 Abs. 3 Satz 2 FlurbG), Landabgaben für gemeinschaftliche Anlagen (§ 47 FlurbG), Ausgleichszahlungen (z.B. § 51 FlurbG) oder darum geht, daß ein Beteiligter mit Abfindung in Geld einverstanden ist (§ 52 FlurbG). Alle diese Fälle sind Teil eines einheitlichen Regelflurbereinigungsverfahrens und können aus ihm nicht als einzelne selbständige Enteignungstatbestände herausgelöst werden. Eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte unter dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs kommt deshalb allein dann ausnahmsweise in Betracht, wenn die genannten Maßnahmen über den der Flurbereinigung immanenten Zweck hinausgehen und enteignenden Charakter annehmen (vgl. Anm. Nr. 22 a zu LM Art. 14 [Ca]GG). So war es in dem vom Senat - allerdings auf Verweisung vom Flurbereinigungsgericht - durch Urteil vom 30. Juni 1977 (III ZR 74/75 = WM 1977, 1261) entschiedenen Fall. Die in jenem Verfahren aufgrund eines Planfeststellungsbeschlusses (§ 17 FStrG) autobahnbedingte Durchschneidung eines landwirtschaftlichen Betriebes konnte den Tatbestand eines enteignenden Eingriffs verwirklichen, da sie nicht mit dem Zweck des Flurbereinigungsverfahrens (§ 1 FlurbG) vereinbar war.
3.
Ein derartiger Sachverhalt ist im Streitfall nicht gegeben. Es geht im Grunde allein um die Frage, ob die Kläger im Rahmen einer den Zwecken des § 1 FlurbG dienenden Flurbereinigung entsprechend ihrer Einlage gemäß den gesetzlichen Bestimmungen - unter Berücksichtigung der zulässigen Abzüge - wertgleich in Land abgefunden worden sind (§ 44 FlurbG). Ist das der Fall, so ist der Flurbereinigungsplan rechtmäßig und demgemäß sind Ansprüche wegen enteignungsgleichen Eingriffs "infolge gesetzwidriger Abfindung" ausgeschlossen.
a)
Das Berufungsgericht hat das Vorbringen der Kläger eingehend geprüft und ist zu der Auffassung gelangt, daß die Kläger entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen abgefunden worden sind. Eine enteignungsrechtlich erhebliche Beeinträchtigung der Rechtsposition der Kläger hat es verneint.
b)
Auf die dagegen gerichteten Angriffe der Revision braucht nicht eingegangen zu werden. Das Ergebnis des Berufungsgerichts stellt sich schon aus anderen Gründen als richtig dar.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat als Flurbereinigungsgericht durch Urteil vom 9. September 1971 (VII 1029/69) die Anfechtungsklage im wesentlichen abgewiesen mit der Begründung, die den Klägern im Flurbereinigungsverfahren zuerkannte Abfindung entspreche nach Gestaltung und Bemessung den Grundsätzen des § 44 FlurbG. Dabei hat er sich insbesondere mit dem Einfluß der Zuteilung auf den Viehzuchtbetrieb und der Bewertung der Abfindungsflurstücke 187, 175/2 und 185 befaßt. Der Verwaltungsgerichtshof hat mithin den Flurbereinigungsplan (II. Nachtrag) für rechtmäßig gehalten.
Von dieser Entscheidung darf das ordentliche Gericht nicht abweichen. Die Zivilgerichte sind nach ständiger Rechtsprechung wegen grundsätzlicher Gleichwertigkeit aller Gerichtszweige an verwaltungsgerichtliche Urteile im Rahmen ihrer Rechtskraftwirkungen gebunden, die - wie hier - zwischen den Parteien ergangen sind (BGHZ 9, 329, 332; 10, 220; 20, 379, 383). Die Annahme einer solchen Bindungswirkung verstößt nicht - wie die Revision geltend macht - gegen die Rechtswegzuweisung des Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG (vgl. auch Kimminich GG Bonner Kommentar - Drittbearbeitung - Art. 14 Rdn. 404). Mithin steht für das ordentliche Gericht bindend fest, daß die Abfindung der Kläger nach Bemessung und Gestaltung dem Gesetz entspricht. Für einen Entschädigungsanspruch aus dem Gesichtspunkt des (rechtswidrigen) enteignungsgleichen Eingriffs wegen einer nicht dem Gesetz entsprechenden Abfindung ist daneben kein Raum.
Die Bindung des ordentlichen Gerichts an das rechtskräftige Urteil des Flurbereinigungsgerichts können die Kläger nicht dadurch beseitigen, daß sie Beeinträchtigungen geltend machen, die sie dem Flurbereinigungsgericht nicht zur Nachprüfung unterbreitet haben. Mögen die von ihnen geltend gemachten Nachteile teilweise auch erst nach dem Erlaß des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs eingetreten sein (s.a. die Ausschlußwirkung des § 59 Abs. 2 FlurbG u. dazu BVerwGE 9, 93, 94 u. BVerwG RdL 1968, 193, 194 sowie Seehusen/Schwede FlurbG 3. Aufl. § 59 Anm. 2). Ob ihr Vorbringen geeignet ist, den Antrag auf Änderung des Flurbereinigungsplans nach § 64 FlurbG zu rechtfertigen, ist in jenem - von den Klägern bereits eingeleiteten - Verfahren zu entscheiden.
c)
Diese hier vertretene Auffassung steht nicht in Widerspruch zu dem Urteil des Senats vom 29. März 1976 (aaO). Der Senat hat dort lediglich ausgeführt, das ordentliche Gericht sei bei einem Rechtsstreit über die Höhe der Enteignungsentschädigung (und darum geht es - wie dargelegt - bei einem Streit über die Abfindung im Rahmen einer Unternehmensflurbereinigung) an die von den Flurbereinigungsgerichten festgestellten Verkehrswerte der Landeinlage und -abfindung nicht gebunden. Anders ist es bei der Regelflurbereinigung. Hier betrifft die Frage der gesetzmäßigen Abfindung nicht die Höhe der Enteignungsentschädigung, sondern mit ihrer Beantwortung wird darüber entschieden, in welcher Weise der Eigentümer die in dem Flurbereinigungsplan sich verwirklichende Inhaltsbestimmung seines Eigentums (entschädigungslos) hinzunehmen hat. Das aber ist grundsätzlich Aufgabe der Flurbereinigungsgerichte.
4.
Schon aus diesen Gründen erweist sich das die Klage abweisende Urteil des Berufungsgerichts als richtig. Auf die weiteren von der Revision aufgeworfenen Fragen kommt es nicht mehr an. Auch bedarf es keiner Erörterung, ob das beklagte Land der richtige Anspruchsgegner für einen etwaigen Entschädigungsanspruch wäre.
Die Revision der Kläger muß daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden.
Tidow
Kröner
Boujong
Scholz-Hoppe