Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.10.1982, Az.: BVerwG 5 C 9.82
Begrenzung des Flurbereinigungsgebiets; Gebietskarte; Flurbereinigungsbeschluss; Öffentliche Bekanntmachung; Unternehmensflurbereinigung; Teilnehmergemeinschaft; Gestaltungsauftrag
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.10.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 9.82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 12032
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 26.11.1981 - AZ: 13.A 2124/79
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 66, 224 - 233
- DÖV 1983, 605
- RdL 1983, 98-100
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die zur Begrenzung des Flurbereinigungsgebiets erstellte Gebietskarte gehört zum entscheidenden Teil des öffentlich bekanntzumachenden Flurbereinigungsbeschlusses.
- 2.
Das Interesse der Beteiligten ist bei der Anordnung der Unternehnensflurbereinigung nicht erforderlich.
- 3.
Die Teilnehmergemeinschaft hat bei der Unternehmensflurbereinigung keinen Gestaltungsauftrag; sie ist hierbei nur Zahlungsempfängerin der Geldentschädigungen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Dr. Schwarz und Bermel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - Flurbereinigungsgericht - vom 26. November 1981 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens je zur Hälfte, und zwar die Kläger zu 1 ihren Anteil als Gesamtschuldner.
Gründe
I.
Die Kläger sind Teilnehmer des durch Beschluß vom 14. Mai 1974 nach § 1 FlurbG angeordneten Flurbereinigungsverfahrens U.. Durch Beschluß vom 6. August 1979 ordnete die Flurbereinigungsdirektion die Weiterführung dieses Verfahrens unter Anwendung der §§ 87 bis 89 FlurbG an. Diese Anordnung gilt, wie in dem angeführten Flurbereinigungsbeschluß festgestellt wird, "für den in der Gebietskarte dargestellten und von der Flurbereinigungsdirektion München am heutigen Tage festgestellten Teil des Flurbereinigungsgebietes U". Anlaß für diesen Beschluß war die Verlegung der Bundesstraße 388 aus der Ortschaft Vordersarling. Für diese Baumaßnahme stellte die Regierung von Niederbayern am 31. Mai 1978 den Plan fest. Die von den Klägern gegen diesen Planfeststellungsbescheid anhängig gemachten Streitverfahren sind beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängig.
Der Flurbereinigungsbeschluß vom 6. August 1979 wurde in der Zeit vom 16. bis 30. August 1979 an den Gemeindetafeln in Unterdietfurt und Vordersarling angeschlagen mit dem Hinweis, daß in der gleichen Zeit der Beschluß mit Begründung und Gebietskarte zur Einsichtnahme für die Beteiligten in der Gemeindekanzlei in Unterdietfurt während der Dienststunden ausliege. Auf den Beschluß wurde ferner im Amtsblatt Nr. 18/1979 des Landkreises Rottal-Inn hingewiesen.
Nach Zurückweisung ihres gegen den Flurbereinigungsbeschluß eingelegten Widerspruchs durch Bescheid der Flurbereinigungsdirektion vom 13. November 1979 erhoben die Kläger Anfechtungsklage, zu deren Begründung sie vortrugen: Der Flurbereinigungsbeschluß leide an einem Bekanntmachungsmangel. Die Gebietskarte sei nicht öffentlich bekanntgemacht, sondern lediglich in der Gemeindekanzlei Unterdietfurt ausgelegt worden. Der Beschluß sei daher nicht wirksam geworden. Darüber hinaus habe die Flurbereinigung nicht angeordnet werden dürfen, weil der Planfeststellungsbeschluß rechtswidrig sei. Auch das Interesse der Beteiligten sei nicht gegeben. Da der Straßenbaubehörde genügend Ersatzland zur Verfügung stehe, könne durch die Flurbereinigung eine Verbesserung der Verhältnisse nicht erreicht werden. Die angeordnete Flurbereinigung sei auch deswegen nicht erforderlich, weil es sich um einen relativ kleinen Kreis von Betroffenen handle, für den die Nachteile auch anders hätten ausgeglichen werden können. Der Flächenverlust hätte sich durch die Zurverfügungstellung von Ersatzland im Vorfeld der Flurbereinigung ausgleichen lassen. Dem Verfassungsgebot des geringstmöglichen Eingriffs hätte dadurch Rechnung getragen werden müssen, daß auf die Anordnung der Flurbereinigung verzichtet und der Ausgleich in Land im Wege der freiwilligen Vereinbarung vorgenommen worden wäre.
Die Gemeinde Unterdietfurt teilte dem Flurbereinigungsgericht mit, daß in ihrem Bereich die Bevölkerung beim, Erlaß einer Satzung oder Verfügung durch Anschlag einer Bekanntmachung an den Gemeindetafeln und durch Hinweis im Amtsblatt des Landkreises auf die Einsichtnahme hingewiesen werde. Verwaltungsakte würden nicht an den Anschlagtafeln bekanntgemacht. Nach der Geschäftsordnung der Gemeinde werden die Gemeindetafeln in Unterdietfurt und Vordersarling unterhalten.
Das Flurbereinigungsgericht wies die Klagen durch Urteil vom 26. November 1981 mit im wesentlichen folgender Begründung ab:
Auf Grund des Beschlusses der Regierung von Niederbayern vom 31. Mai 1978 über die Verlegung der Bundesstraße 388 im Bereich von Vordersarling habe dem Träger der Straßenbaulast nach § 19 Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes das Enteignungsrecht zugestanden. Das Landratsamt Rottal-Inn als Enteignungsbehörde sei danach berechtigt gewesen, bei der Flurbereinigungsdirektion die Durchführung des Verfahrens nach §§ 87 ff FlurbG zu beantragen. Daß der Planfeststellungsbeschluß nicht unanfechtbar gewesen sei, sei unerheblich, weil nach § 87 Abs. 2 FlurbG die Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens bereits zulässig sei, wenn das Planfeststellungsverfahren eingeleitet sei.
Die Flurbereinigungsdirektion sei befugt gewesen, dem Antrag der Enteignungsbehörde folgend die Weiterführung des Flurbereinigungsverfahrens in einem Teil des Flurbereinigungsgebietes Unterdietfurt als Unternehmensflurbereinigung anzuordnen. Auch wenn der Straßenbaubehörde zwischenzeitlich genügend Ersatzland zur Verfügung stehen sollte, hätte dies nicht zur Folge, daß der Flurbereinigungsbeschluß deswegen nachträglich rechtswidrig geworden wäre. Die Nachteile für die allgemeine Landeskultur würden auch dann bestehen bleiben, wenn die Landverluste der einzelnen Betroffenen durch Ersatzland ausgeglichen werden könnten. Dem von den Klägern angesprochenen Verfassungsgebot des geringstmöglichen Eingriffs werde daher gerade durch die Anordnung einer Unternehmensflurbereinigung Rechnung getragen. Die Flurbereinigungsdirektion habe von dem ihr eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht und diese Entscheidung auch hinreichend begründet. Die Begründung beschränke sich zwar im wesentlichen darauf, daß auf die zu erwartenden Nachteile und die möglichen Maßnahmen hingewiesen werde. Zu berücksichtigen sei hierbei jedoch, daß in der zuvor durchgeführten Aufklärungsversammlung ausführlich dargelegt worden sei, aus welchen Gründen die Durchführung des Verfahrens nach §§ 87 ff. FlurbG vorgesehen sei.
Der Flurbereinigungsbeschluß sei im Gebiet der Gemeinde Unterdietfurt auch öffentlich bekanntgemacht worden. Aus den Bestätigungen dieser Gemeinde in Verbindung mit der Geschäftsordnung ergebe sich, daß die Bekanntmachung nach den für die öffentliche Bekanntmachung von Verfügungen der Gemeinde Unterdietfurt bestehenden Rechtsvorschriften erfolgt sei.
Die ortsübliche Bekanntmachung von Verfügungen erfolge genauso wie bei Satzungen und Verordnungen, nämlich durch Anschlag einer Bekanntmachung an den Gemeindetafeln und durch einen Hinweis im Amtsblatt des Landkreises. Die Bekanntmachung an den Gemeindetafeln und der Hinweis im Amtsblatt enthielten dabei nicht den Text der Satzung, Verordnung oder Verfügung, sondern den Hinweis, daß der Gesamttext in der Gemeindekanzlei zur Einsichtnahme niedergelegt würde. Da die Gebietskarte als Bestandteil des entscheidenden Teils des Flurbereinigungsbeschlusses mit dem vollständigen Beschluß in der Gemeindekanzlei niedergelegt worden sei, entspreche dies der ortsüblichen Bekanntmachung und damit § 110 FlurbG. Daß nach der Auskunft der Gemeinde Verwaltungsakte nicht an den Anschlagtafeln bekanntgemacht würden, ändere an diesem Ergebnis nichts; hiermit seien offensichtlich nur Verwaltungsakte gemeint, die einzelnen Betroffenen gegenüber ergehen und daher nur diesen, nicht aber öffentlich bekanntzumachen seien. Im übrigen sei davon auszugehen, daß ein etwaiger Bekanntmachungsmangel hier unbeachtlich wäre, weil die Kläger vom Flurbereinigungsbeschluß offensichtlich Kenntnis erlangt hätten, fristgerecht dagegen vorgegangen seien und sich sachlich damit auseinandergesetzt hätten.
Im Flurbereinigungsbeschluß sei bestimmt, daß die mit dem Anordnungsbeschluß vom 14. Mai 1974 entstandene Teilnehmergemeinschaft Flurbereinigung U. bestehen bleibe und weiterhin ihren Sitz in Unterdietfurt habe. Damit stehe fest, daß es nur eine Teilnehmerschaft gebe und daß diese den Auftrag habe, das Flurbereinigungsgebiet neu zu gestalten.
Mit den Einwendungen gegen die Straßenplanung könnten die Kläger im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Ob die Planung der Ortsumgehung von Vordersarling rechtmäßig sei, sei in den gegen den Planfeststellungsbeschluß gerichteten Rechtsmittelverfahren zu überprüfen. Das Flurbereinigungsgericht habe nur darüber zu befinden, ob der nach § 87 Absatz 4 FlurbG ergangene Beschluß Rechtens sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Kläger. Es werden insbesondere fehlerhafte Bekanntmachung und unzureichender Inhalt des Flurbereinigungsbeschlusses, Fehlen der Voraussetzungen für die Anordnung der Unternehmensflurbereinigung, fehlerhafte Ermessensausübung und mangelhafte Begründung des Flurbereinigungsbeschlusses gerügt.
Die Kläger beantragen,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Flurbereinigungsbeschluß vom 6. August 1979 und den Widerspruchsbescheid vom 13. November 1979 aufzuheben.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision ist zurückzuweisen, weil das angefochtene Urteil Bundesrecht nicht verletzt (§ 144 Abs. 2 VwGO).
Die öffentliche Bekanntmachung des Flurbereinigungsbeschlusses ist nicht fehlerhaft. Die Weiterführung des durch Beschluß vom 14. Mai 1974 nach § 1 FlurbG eingeleiteten Flurbereinigungsverfahrens Unterdietfurt als ein Verfahren unter Anwendung der §§ 87 bis 89 FlurbG in einein begrenzten Teilbereich des ursprünglichen Verfahrensgebietes erforderte einen besonderen Anordnungsbeschluß der oberen Flurbereinigungsbehörde, weil damit nicht nur eine Begrenzung des Verfahrensgebietes und des Kreises der Beteiligten bewirkt wird, sondern auch eine Änderung der Einleitungsvoraussetzungen, des Verfahrensziels, des Grades der Betroffenheit der daran Beteiligten, des Ausmaßes des Landverlusts und der Entschädigungsart verbunden ist. Form, Inhalt und Bekanntmachungsart dieses Flurbereinigungsbeschlusses richten sich nach §§ 4, 6 Abs. 2 und 3 FlurbG (vgl. §§ 87 Abs. 4 zweiter Halbsatz, 88 Nr. 1 Satz 1 FlurbG). Danach ist der entscheidende Teil des Anordnungsbeschlusses öffentlich bekanntzumachen. Dabei ist zu unterscheiden: Das "Was", der Inhalt dessen, was öffentlich bekanntzumachen ist, richtet sich nach Bundesrecht; desgleichen wo die öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen hat und wo und wie lange der Beschluß mit Begründung nach der Bekanntmachung zur Einsichtnahme auszulegen ist (§§ 6 Abs. 3, 110 Satz 1 erster Halbsatz FlurbG). Das "Wie" der öffentlichen Bekanntmachung richtet sich dagegen nach irrevisiblem Landes- oder Ortsrecht (§ 110 Satz 1 zweiter Halbsatz FlurbG).
Neben der Anordnung der Flurbereinigung, hier der Durchführungsart, gehört zum entscheidenden Teil des Beschlusses auch die Feststellung des Verfahrensgebiets, das dem besonderen Zweck unterworfen werden soll (§§ 4, 88 Nr. 1 Satz 1 FlurbG). Die Feststellung des Verfahrensgebietes hier deswegen, weil von dessen Begrenzung (Perimeter) abhängt, welche Grundstücke von der besonderen Verfahrensgestaltung erfasst werden (§ 7 Abs. 2 FlurbG) hieraus wiederum ergibt sich, wer als Eigentümer oder Erbbauberechtigter Teilnehmer des Verfahrens wird (§ 10 Nr. 1 FlurbG). Einer Verfahrensanordnung ohne Gebietsabgrenzung würde es an der Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs fehlen, aus dem der Kreis der Adressaten sich ergibt. Denn ohne Feststellung des räumlichen Geltungsbereichs wäre nicht bestimmt, welche Grundstücke vom Verfahren erfaßt werden. Demzufolge könnte nicht festgestellt werden, wem gegenüber die Anordnung gelten sollte, wer die Durchführungsmaßnahmen gegen sich gelten lassen müßte und wer als Beteiligter welche Rechte geltend machen könnte. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Gebietsbegrenzung durch eine Zusammenstellung der darin liegenden Grundstücksbezeichnungen (Flurstücksnummern) erfolgt oder durch zeichnerische und farbliche Darstellungen auf amtlich erstellten Plänen oder Gebietskarten vorgenommen wird, deren Eintragungen die beteiligten Grundstücke (Parzellen) erkennbar machen und damit die in Betracht kommenden Teilnehmer festlegen.
Da die Gebietsbegrenzung, in der das eingeleitete Verfahren unter Anwendung der §§ 87-89 FlurbG fortgeführt werden soll, und damit der Kreis der von der besonderen Verfahrensanordnung Betroffenen durch Bezugnahme auf die Darstellung in der Gebietskarte vorgenommen bzw. festgelegt wurde, gehört die im Flurbereinigungsbeschluß angeführte Gebietskarte zu den entscheidenden Teil, der nach § 6 Abs. 2 FlurbGöffentlich bekanntzumachen ist. Die öffentliche Bekanntmachung des entscheidenden Teils des Flurbereinigungsbeschlusses (§ 6 Abs. 2 FlurbG) als eines Verwaltungsakts darf dann erfolgen, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist (vgl. § 41 Abs. 3 Satz 1 VwVfG). Einer grundsätzlich gebotenen Einzeleröffnung dieser gegenüber einem bestimmten Personenkreis verbindlichen Anordnung bedarf es danach nicht mehr. Diese Art der Benachrichtigung der Beteiligten im Flurbereinigungsverfahren ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar (Beschluß vom 12. April 1978 - BVerwG 5 B 65.76 - [Buchholz 424.01 § 6 FlurbG Nr. 1] und die dort angeführte Rechtspr.). Dem rechtsstaatlichen Grundsatz, daß ein Verwaltungsakt demjenigen gegenüber, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam wird, in dem er ihm bekanntgegeben wird (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG), trägt im Flurbereinigungsverfahren § 110 FlurbG Rechnung.
Das Flurbereinigungsgericht hat festgestellt, daß die Gebietskarte als Bestandteil des entscheidenden Teils des Flurbereinigungsbeschlusses nicht an der Gemeindetafel angeschlagen, sondern mit dem vollständigen Beschluß in der Gemeindekanzlei der Wohnsitzgemeinde der Kläger als einer Flurbereinigungsgemeinde niedergelegt worden ist, dies der ortsüblichen Bekanntmachung entspreche und damit dem § 110 FlurbG genüge. Da - wie vorangestellt - das "Wie" der Bekanntmachung, die landes- oder ortsrechtliche Art der öffentlichen Bekanntmachung nicht revisibel ist, bedarf es keines Eingehens auf das Vorbringen der Kläger, daß damit keine ausreichende öffentliche Bekanntmachung der Gebietsabgrenzung gewährleistet sei. Darüber hinaus kann nichts daraus hergeleitet werden, daß in der Wohnsitzgemeinde der Kläger, einer Flurbereinigungsgemeinde, zwar Vorschriften über die Bekanntmachung von Rechtsvorschriften, aber keine Bestimmungen über die Bekanntgabe von Verwaltungsakten bestehen. Nach § 110 Satz 1 FlurbG erfolgen die vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen "nach den für die öffentliche Bekanntmachung von Verfügungen der Gemeinden bestehenden Rechtsvorschriften." Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt entschieden, was unter "Verfügung" im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist (Beschluß vom 21. Dezember 1978 - BVerwG 5 B 31.77 - [Buchholz 424.01 § 110 FlurbG Nr. 2] und die dort angeführte Rechtsprechung). Danach sind Anordnungen der Flurbereinigungsbehörden, soweit deren öffentliche Bekanntmachung in Betracht kommt, beim Fehlen allgemeiner ortsrechtlicher Bestimmungen über die Bekanntmachung von Verlautbarungen der Gemeinde wie eine Gemeindesatzung, also wie eine Rechtsvorschrift zu behandeln und deshalb die für deren Bekanntmachung geltenden landesrechtlichen bzw. ortsrechtlichen Vorschriften anzuwenden. Die Rechtsnatur der flurbereinigungsbehördlichen Anordnung, auch in der Form eines Beschlusses, als eines nach Maßgabe des Flurbereinigungsgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung anfechtbaren Verwaltungsakts wird weder durch die Gleichstellung flurbereinigungsbehördlicher Anordnungen mit Ortssatzungen noch durch die vorgeschriebene Bekanntgabe verändert.
Da nach den vom Flurbereinigungsgericht unter Anwendung landes- und ortsrechtlicher Bestimmungen getroffenen Feststellungen der Hinweis in der öffentlichen Bekanntmachung auf die Auslegung der Gebietskarte in der Gemeindekanzlei zur Einsichtnahme ausreicht, um diesen wesentlichen Bestandteil des entscheidenden Teils des Flurbereinigungsbeschlusses als gleichfalls öffentlich bekanntgemacht anzusehen, ist die Anordnung den Klägern gegenüber auch wirksam geworden. Denn der durch die öffentliche Bekanntmachung nicht unmittelbar angesprochene und nicht durch generelle Merkmale oder anderweitig abgegrenzte Kreis der Gemeindeangehörigen kann sein Betroffensein von der öffentlichen Bekanntmachung dadurch erkennen, daß ihm im Bekanntmachungsort auf Grund des entsprechenden Hinweises die Möglichkeit eröffnet ist, durch Einsichtnahme in die Gebietskarte festzustellen, daß er Teilnehmer ist. Es ist ihn auch zuzumuten, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Der nach § 87 Abs. 4 Halbsatz 2 FlurbG gebotenen entsprechenden Anwendung des § 6 Abs. 2 FlurbG in Verbindung mit § 110 FlurbG ist danach Genüge getan.
Entgegen der Auffassung der Kläger ist der Inhalt des Anordnungsbeschlusses nicht deswegen unzureichend, weil darin keine besondere Feststellung über Namen und Sitz der Teilnehmergemeinschaft enthalten sei. Das Flurbereinigungsgericht hat es für ausreichend angesehen, daß im angegriffenen Beschluß bestimmt sei, daß die mit dem Beschluß vom 14. Mai 1974 entstandene Teilnehmergemeinschaft bestehen sowie Name und Sitz erhalten bleibe; daraus hat das Flurbereinigungsgericht gefolgert, daß diese Teilnehmergemeinschaft den Auftrag habe, auch den Teilbereich entsprechend neu zu gestalten. Diese Auffassung ist - mit Ausnahme des dieser Teilnehmergemeinschaft zugedachten Gestaltungsauftrags - im Ergebnis nicht zu beanstanden, und zwar aus folgenden Erwägungen: Das Flurbereinigungsgesetz geht in § 87 Abs. 3 und 4 von zwei nachträglich sich ergebenden Verfahrensmöglichkeiten aus. Einmal, daß ein nach § 87 Abs. 1 FlurbG eingeleitetes Verfahren als ein Verfahren nach Maßgabe der §§ 1, 37 oder des § 86 FlurbG durchgeführt werden kann (§ 87 Abs. 3 FlurbG). Zum anderen, daß ein nach §§ 1, 37 FlurbG eingeleitetes Verfahren auf Antrag der Enteignungsbehörde als ein Verfahren unter Anwendung der §§ 87 bis 89 durchgeführt werden kann, wenn die Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 FlurbG vorliegen (§ 87 Abs. 4 FlurbG). Bei der zweiten Verfahrensmöglichkeit, die auch im vorliegenden Fall in Betracht kommt, ist, vorausgesetzt, das Flurbereinigungsgebiet bleibt unverändert, nur die entsprechende Anwendung des § 6 Abs. 2 und 3 vorgesehen (§ 87 Abs. 4 zweiter Halbsatz FlurbG). Das hat seinen Grund darin, daß Name und Sitz der Teilnehmergemeinschaft bereits im eingeleiteten Verfahren festgesetzt worden sind. Diese mit der Bekanntmachung des Flurbereinigungsbeschlusses entstandene Teilnehmergemeinschaft (§ 16 Satz 2 FlurbG) bleibt dann bestehen, weil das eingeleitete Verfahren nicht eingestellt, sondern unter Anwendung der §§ 87 bis 89 FlurbG fortgeführt wird (§ 87 Abs. 4 FlurbG). Eine Festsetzung von Name und Sitz der Teilnehmergemeinschaft erübrigt sich deshalb. Selbst bei erheblichen Änderungen des Flurbereinigungsgebietes nach § 8 Abs. 2 FlurbG wird der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft nicht neu gewählt, sondern von der Flurbereinigungsbehörde bestimmt, ob und inwieweit Vorstandsmitglieder und Stellvertreter abberufen oder neu gewählt (bestellt) werden (§ 21 Abs. 6 FlurbG). Im vorliegenden Fall wurde das Flurbereinigungsgebiet des nach § 1 FlurbG eingeleiteten Verfahrens zwar nicht geändert, sondern lediglich für einen Teilbereich die Fortführung des Verfahrens unter Anwendung der §§ 87 bis 89 FlurbG angeordnet. Daraus ergeben sich für die bestehende Teilnehmergemeinschaft keine zusätzlichen Gestaltungsaufgaben und deshalb auch keine Interessengegensätze.
Das Unternehmens-Flurbereinigungsverfahren nach §§ 87 bis 89 FlurbG kann sowohl als selbständiges Verfahren (§ 87 Abs. 1 FlurbG) als auch in Verbindung mit einem nach §§ 1, 37 FlurbG angeordneten Verfahren durchgeführt werden (§ 88 Nr. 1 Satz 2 FlurbG). Dem Umstand, daß in der Praxis ein auf den Unternehmenszweck beschränktes Verfahren nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt, in der Regel jedoch gleichzeitig auch die Voraussetzungen des § 1 FlurbG vorliegen, wird durch die angeführten wechselbezüglichen Vorschriften in § 87 Abs. 3 und 4 FlurbG Rechnung getragen (vgl. Quadflieg, Recht der Flurbereinigung, RdNr. 9 der Erläuterungen zu § 1 FlurbG). Ein einheitliches, zur Verfolgung der Zielsetzungen nach §§ 1, 37 FlurbG einerseits und §§ 87 ff. FlurbG andererseits angeordnetes Verfahren ist deswegen zulässig, weil die aus dem Zweck der Verfahren sich ergebenden Aufgaben und Befugnisse der Flurbereinigungsbehörde sich gegenseitig nicht ausschließen, sondern bei der doppelten Zielsetzung eines einheitlich durchgeführten Verfahrens um die Befugnisse nach § 88 FlurbG erweitert sind (Beschluß vom 17. August 1967 - BVerwG 4 B 139.66 - [Buchholz 424.01 § 7 FlurbG Nr. 1]). Eine Rechtfertigung hierfür ergibt sich daraus, daß bei den in vorbezeichneter Weise miteinander verbundenen Verfahren die Teilnehmer für ihre eingebrachten Grundstücke unter Berücksichtigung der nach §§ 47 und 88 Nr. 4 FlurbG vorzunehmenden Abzüge Land von gleichem Wert zu beanspruchen haben, was praktisch durchführbar ist.
Da in Fällen der vorbezeichneten Art mit Rücksicht auf § 88 Nr. 1 Satz 2 FlurbG neben dem besonderen Zweck nach § 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG der Flurbereinigungszweck nach § 1 FlurbG bestehen bleiben kann, ist die Begrenzung des Flurbereinigungsgebiets entsprechend dem jeweiligen Verfahrenszweck vorzunehmen. Für die Ermessensentscheidung der oberen Flurbereinigungsbehörde im Rahmen der Feststellung des Flurbereinigungsgebiets nach § 4 FlurbG bestehen in den §§ 87 bis 89 FlurbG keine besonderen Regelungen. Die Begrenzung ist deshalb nach § 7 Abs. 1 FlurbG so auszurichten, "daß der Zweck der Flurbereinigung möglichst vollkommen erreicht wird". Für den im vorliegenden Fall zu begrenzenden Bereich bedeutet dies, daß sich die Verteilung des Landverlusts oder/und die Vermeidung von Nachteilen nach § 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG möglichst vollkommen erreichen läßt. Reicht die Begrenzung des Verfahrensgebiets auf einen Teil des ursprünglichen Flurbereinigungsgebiets hierfür aus, dann darf das für den besonderen Zweck ausreichende Gebiet nicht auf den gesamten Bereich des nach § 1 FlurbG eingeleiteten Verfahrens ausgedehnt werden. Daraus folgt, daß die bei einem einheitlichen, beiden Zielsetzungen dienenden Verfahren für das gesamte Flurbereinigungsgebiet des nach § 1 FlurbG eingeleiteten Verfahrens gebildete Teilnehmergermeinschaft (§§ 10 Nr. 1, 16 Satz 1 FlurbG) sich auch auf das Gebiet erstreckt, in dem das Verfahren unter Anwendung der §§ 87 bis 89 FlurbG weitergeführt wird. Denn die regional umfassend gebildete, durch Grundeigentum oder Erbbaurecht vermittelte Teilnehmergemeinschaft schließt nicht nur organisationsrechtlich den sektoralen Bereich ein, sondern läßt auch ohne Interessenkollision die Wahrnehmung der Aufgaben zu, die ihr im Rahmen der §§ 88 Nr. 3 Satz 4, Nr. 6 Sätze 3 und 5, Nr. 8 Sätze 1 und 3 und 89 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 53 Abs. 2 FlurbG zukommen. Die Teilnehmergemeinschaft ist bei der Unternehmensflurbereinigung nur Zahlungsempfängerin (vgl. Quadflieg, a.a.O., RdNr. 10 zu § 16 und RdNr. 112 zu § 88 FlurbG); Gestaltungsaufgaben hat die Teilnehmergemeinschaft trotz ihrer besonderen Stellung in Bayern bei der Unternehmensflurbereinigung nicht wahrzunehmen (vgl. Art. 2 Abs. 2 AG FlurbG). Aus diesen Gründen ist auch bei einem einheitlichen Verfahren, in dem nur in einem Teilbereich des Flurbereinigungsgebiets das Verfahren unter Anwendung der §§ 87 bis 89 FlurbG durchgeführt wird, in Anlehnung an § 87 Abs. 4 zweiter Halbsatz FlurbG nur die entsprechende Anwendung des § 6 Abs. 2 und 3 FlurbG geboten. Das bedeutet, daß es insoweit einer Teilnehmergemeinschaft des Teilbereichs neben der bestehenden Teilnehmergemeinschaft des gesamten Verfahrensgebietes nicht bedarf. Der angefochtener Flurbereinigungsbeschluß ist deshalb inhaltlich nicht unvollständig, wenn darin festgestellt wird, daß die bereits entstandene Teilnehmergemeinschaft, die ohnehin unter der Aufsicht der Flurbereinigungsbehörde steht (§ 17 Abs. 1 Satz 1 FlurbG), für den Gebietsbereich der Unternehmensflurbereinigung bestehen bleibt und ihren Sitz behält.
Entgegen der Auffassung der Kläger fehlt es nicht an den Voraussetzungen für die Anordnung der Unternehmensflurbereinigung. Denn die Anordnung bzw. die Durchführung des Verfahrens in einem begrenzten Bereich des Flurbereinigungsgebietes unter Anwendung der §§ 87 bis 89 FlurbG ist auch dann zulässig, wenn der Unternehmensträger außerhalb der zu errichtenden Anlagen für die benötigten Grundstücke ausreichend Flächen erworben hat (Beschluß vom 30. Juli 1980 - BVerwG 5 B 25.79 - [RdL 1981, 93]). Eine Rechtfertigung hierfür ergibt sich vor allein daraus, daß ein Verfahren nach §§ 1, 37 FlurbG nicht den Zielen des Unternehmens untergeordnet werden darf, und der Unternehmensträger, um das im Planfeststellungsverfahren gebilligte Unternehmen durchführen zu können, darauf angewiesen ist, daß ihm für die erworbenen, in das Verfahren einbezogenen Flächen zumindest ein Äquivalent an Flächen an bestimmter Stelle zugeteilt werden müßte, worauf er im Verfahren nach § 1 FlurbG keinen Anspruch hätte. Für die Zulässigkeit der Anordnung eines solchen Verfahrens ist vielmehr darauf abzustellen, welche Grundstücke ohne Flurbereinigungsverfahren in einem Enteignungsverfahren beschafft werden müßten, um das Unternehmen durchzuführen. Dabei ist auch nicht zu verkennen, daß die vom Unternehmensträger erworbenen und in das Verfahren eingebrachten Grundstücke dafür herangezogen werden können, um Entschädigungen teilweise in Land zu gewähren.
Auch soweit die Kläger fehlerhafte Ermessensausübung wegen Nichtbeachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit rügen, ist die Anordnung des Verfahrens nicht zu beanstanden. Denn die Prüfung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist in seinen auf die Planung bezogenen Elementen bereits und ausschließlich dem Planfeststellungsverfahren und dessen gerichtlicher Kontrolle vorbehalten (Urteil vom 11. Dezember 1970 - BVerwG 4 C 55.67 - [RzF 87 I S. 21 = DVBl. 1971, 186] mit weiteren Hinweisen). Die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist deshalb hier und insoweit nicht Aufgabe der Flurbereinigungsbehörde als Enteignungsbehörde im Rahmen der Unternehmensflurbereinigung, sondern der das Planfeststellungsverfahren für das Unternehmen betreibenden Enteignungsbehörde, die ihrerseits nur die Anordnung der Unternehmensflurbereinigung beantragen kann.
Dem Einwand der Kläger, das Interesse der Beteiligten an der angeordneten Flurbereinigung sei nicht gegeben, hat das Flurbereinigungsgericht entgegengehalten, daß es im Interesse der Landwirte von Vordersarling liege, wenn die durch die Straßenverlegung entstehenden Nachteile durch das angeordnete Verfahren beseitigt würden. Hinsichtlich dieses aufrechterhaltenen Einwandes der Kläger ist darauf hinzuweisen, daß für die Anordnung einer Unternehmensflurbereinigung das Interesse der Beteiligten im Sinne des § 4 FlurbG nicht erforderlich ist. Das Interesse der Beteiligten in § 4 FlurbG wird nur für die Anordnung einer Regel-Flurbereinigung nach §§ 1, 37 FlurbG gefordert; das Interesse der Beteiligten für eine Unternehmensflurbereinigung, die nicht einer Neugestaltung des Verfahrensgebietes im Sinne des § 1 FlurbG, sondern dem in § 87 Abs. 1 FlurbG angeführten besonderen Zwecke dient, wird deswegen nicht vorausgesetzt, weil die Inanspruchnahme ländlicher Grundstücke in großem Umfange in der Regel nicht im Interesse der Teilnehmer, die die benötigten Flächen nach Maßgabe des § 88 Nr. 4 FlurbG aufzubringen haben, liegen dürfte. Wenn in § 88 Nr. 1 FlurbG auf den Flurbereinigungsbeschluß (§ 4) Bezug genommen wird, so soll damit nur verdeutlicht werden, daß auf den besonderen Zweck des Verfahrens hingewiesen werden muß. Eine Bestätigung hierfür ergibt sich daraus, daß für die Umstellung einer Unternehmensflurbereinigung in eine Regelflurbereinigung das Interesse der Beteiligten für gegeben erachtet sein muß (§ 87 Abs. 3 Satz 2 FlurbG); diese Regelung wäre entbehrlich, wenn das Interesse der Beteiligten an einer Unternehmensflurbereinigung gegeben sein müßte und mit dem Interesse der Beteiligten an einer Regelflurbereinigung identisch wäre.
Ein Mangel in der Begründung des Anordnungsbeschlusses ist nicht ersichtlich. Das Flurbereinigungsgericht hat diesem Einwand bereits entgegengehalten, daß die Begründung des Beschlusses sich im wesentlichen darauf beschränke, auf die zu erwartenden Nachteile und die im angeordneten Verfahren möglichen Maßnahmen hinzuweisen. In Verbindung mit dem im entscheidenden Teil des Anordnungsbeschlusses dargelegten Anlaß und dem Grund für die von der Enteignungsbehörde beantragte Anordnung der Unternehmensflurbereinigung reicht es aus, wenn zur Begründung der getroffenen Entscheidung darauf hingewiesen und erläutert wird, daß der entstehende Landverlust auf die Teilnehmer des begrenzten Teilbereichs verteilt, die durch das Unternehmen entstehenden landeskulturellen Nachteile vermieden oder gemildert und das frei erworbene Land an der von dem Unternehmen benötigten Stelle (Trasse) ausgewiesen werden sollen. Weitergehende Erläuterungen, wie dies im einzelnen bewerkstelligt werden soll, sind nach § 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG nicht erforderlich. Damit sind die bei der Durchführung zu ergreifenden Gestaltungsmaßnahmen nicht von vornherein und insgesamt gebilligt und jeglicher Überprüfung entzogen; durch § 87 Abs. 2 Satz 2 FlurbG ist vielmehr sichergestellt, daß die Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes und die vorläufige Besitzeinweisung der Beteiligten in den Besitz der neuen Grundstücke erst vorgenommen werden dürfen, nachdem die Planfeststellung für das Unternehmen, gegen die die Kläger Verwaltungsstreitverfahren angestrengt haben, unanfechtbar oder für vollziehbar erklärt worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 ZPO und § 159 Satz 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Dr. Fink
Rochlitz
Dr. Schwarz
Bermel