Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.10.1982, Az.: BVerwG 5 C 46.81
Anforderungen an die ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung des Flurbereinigungsbeschlusses; Fehlende Bekanntmachung eines entscheidenden Teiles des Flurbereinigungsbeschlusses; Mangelnde Feststellung des Flurbereinigungsgebietes; Kenntnisnahme der Betroffenen bei ordnungsgemäßer Bekanntmachung in der Nachbargemeinde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.10.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 46.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 12031
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH München - 21.01.1981 - AZ: 13A 81 A.168
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DÖV 1983, 605
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Begrenzung des Verfahrensgebiets gehört zum entscheidenden Teil des öffentlich bekanntzumachenden Flurbereinigungsbeschlusses.
- 2.
Zu den Auswirkungen unwirksamer öffentlicher Bekanntmachung.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Dr. Schwarz und Bermel
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - Flurbereinigungsgericht - vom 21. Januar 1981 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Flurbereinigungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Kläger sind Teilnehmer des im Jahre 1974 nach § 1 FlurbG angeordneten Flurbereinigungsverfahrens Unterdietfurt. Durch Beschluß vom 6. August 1979 ordnete die Flurbereinigungsdirektion die Weiterführung des Verfahrens unter Anwendung der §§ 87 bis 89 FlurbG an, und zwar, wie im angeführten Beschluß festgestellt, "für den in der Gebietskarte dargestellten und von der Flurbereinigungsdirektion München am heutigen Tage festgestellten Teil des Flurbereinigungsgebietes Unterdietfurt".
Anlaß hierfür war die Verlegung der Bundesstraße 388 aus der Ortschaft Vordersarling. Für diese Baumaßnahme stellte die Regierung von Niederbayern am 31. Mai 1978 den Plan fest. Die von den Klägern gegen den Planfeststellungsbescheid erhobenen Klagen sind beim Verwaltungsgericht Regensburg anhängig.
In ihrer nach erfolglosen Widerspruch erhobenen Anfechtungsklage, mit der sie die Aufhebung des Anordnungsbeschlusses sowie des Widerspruchsbescheids beantragten, trugen die Kläger unter anderen vor: Der Flurbereinigungsbeschluß vom 6. August 1979 sei nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht. Entgegen den Bestimmungen der §§ 6 Abs. 2, 110 FlurbG sei der entscheidende Teil des Flurbereinigungsbeschlusses in den beteiligten Gemeinden nicht wirksam bekanntgemacht worden. Bekanntgemacht worden sei nur die Anordnung der Flurbereinigung, nicht jedoch die Festlegung des Flurbereinigungsgebietes. Die Gebietskarte, aus welcher sich das Flurbereinigungsgebiet ergebe, sei in der Stadt Eggenfelden, ihrer Wohnsitzgemeinde, nicht öffentlich bekanntgemacht, sondern lediglich in der Gemeinde Unterdietfurt ausgelegt worden.
Das Flurbereinigungsgericht trennte daraufhin die Klage der Kläger von dem Verfahren der übrigen Kläger, die nicht in Eggenfelden wohnen, ab.
Die Kläger beantragten in der mündlichen Verhandlung festzustellen, daß der Flurbereinigungsbeschluß vom 6. August 1979 ihnen gegenüber unwirksam sei. Der Beklagte widersetzte sich dem Feststellungsbegehren und erklärte sich bereit, etwa bestehende Bekanntmachungsmängel des Flurbereinigungsbeschlusses im Gebiet der Stadt Eggenfelden durch öffentliche Bekanntmachung der einschlägigen Gebietskarte zu beheben. Er beantragte, das Begehren der Kläger mangels Rechtsschutzinteresses abzuweisen.
Das Flurbereinigungsgericht gab dem Feststellungsbegehren der Kläger durch Urteil vom 21. Januar 1981 mit im wesentlichen folgender Begründung statt:
Der Antrag auf Feststellung, daß der Flurbereinigungsbeschluß vom 6. August 1979 den Klägern gegenüber unwirksam sei, sei zulässig. Eine Klageänderung liege nicht vor, weil die Kläger lediglich von der Anfechtungsklage zur Feststellungsklage übergegangen seien.
Die Kläger hätten auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Denn von der Wirksamkeit des Beschlusses vom 6. August 1979 gegenüber den Klägern hänge es ab, ob diese Teilnehmer an den nach §§ 87 bis 89 FlurbG weitergeführten Flurbereinigungsverfahren Unterdierfurt geworden seien.
Das Feststellungsinteresse sei auch nicht durch die vom Vertreter des Beklagten abgegebene Erklärung weggefallen. Die Kläger hätten Anspruch darauf, zu wissen, ob sie seit der Bekanntmachung des Beschlusses vom 6. August 1979 Teilnehmer dieses Verfahrens geworden und die seither in diesen Verfahren möglicherweise getroffenen Maßnahmen der Flurbereinigungsbehörde auch ihnen gegenüber wirksam seien.
Der Flurbereinigungsbeschluß vom 6. August 1979 sei den Klägern gegenüber mangels ordnungsgemäßer öffentlicher Bekanntmachung nicht wirksam geworden. Nach § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 110 FlurbG sei der entscheidende Teil des Flurbereinigungsbeschlusses in den Flurbereinigungsgemeinden öffentlich bekanntzumachen. Der entscheidende Teil eines Flurbereinigungsbeschlusses bestehe unter anderem aus der Anordnung der Flurbereinigung sowie aus der Feststellung des Flurbereinigungsgebietes (§ 4 FlurbG). Da im vorliegenden Fall die Feststellung des Flurbereinigungsgebietes nicht durch eine Zusammenstellung der Flurstücksnummern im Text des Beschlusses, sondern durch Bezugnahme auf die Gebietskarte erfolgt sei, hätte daher auch die Gebietskarte in den in § 110 FlurbG erwähnten Gemeinden öffentlich bekanntgemacht werden müssen. Die Gebietskarte sei nach den im Direktionsakt abgehefteten Bestätigungen der betroffenen Gemeinden lediglich in der Gemeindekanzlei Unterdietfurt zur Einsichtnahme für die Beteiligten aufgelegt worden. In der Stadt Eggenfelden, in deren Gebiet die Kläger wohnhaft seien, sei nur der Textteil des Beschlusses öffentlich bekanntgemacht und bei der Bekanntmachung auf das Aufliegen der Gebietskarte in der Gemeindekanzlei Unterdietfurt hingewiesen worden. Die in der Gebietskarte dargestellte Festlegung des Flurbereinigungsgebietes sei demnach in der Stadt Eggenfelden selbst nicht bekanntgemacht worden. Das habe zur Folge, daß eine den Bestimmungen des §§ 6 Absatz 2, 110 FlurbG entsprechende öffentliche Bekanntmachung des vollständigen entscheidenden Teils des Beschlusses vom 6. August 1979 den Klägern gegenüber nicht erfolgt sei.
Die Verletzung der Bekanntmachungsvorschriften habe zur Folge, daß der Flurbereinigungsbeschluß vom 6. August 1979 den Klägern gegenüber unwirksam sei und keine Rechtswirkungen entfalte.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Flurbereinigungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird. Er trägt hierzu vor:
Die Gebietskarte zähle nicht zum entscheidenden Teil des Flurbereinigungsbeschlusses. Folge man dagegen der Auffassung des Flurbereinigungsgerichts, dann stelle sich lediglich das Problem der Zumutbarkeit für die Teilnehmer, vom vollen entscheidenden Teil Kenntnis zu nehmen oder sich Kenntnis zu verschaffen. Dabei spiele es bei den heutigen Verkehrsverhältnissen keine Rolle, ob sie, um ihre Betroffenheit festzustellen, sich in die örtliche oder in die benachbarte Gemeindekanzlei begeben müssten. Darüber hinaus habe das Flurbereinigungsgericht nicht hinreichend aufgeklärt, ob die Kläger nicht anderweitig Kenntnis von der Abgrenzung des Flurbereinigungsgebiets erlangt hätten. Ihr Wohnung liege nur etwa 2 km vom Auslegungsort der Gebietskarte, ihrer ehemaligen Gemeindekanzlei Unterdietfurt, entfernt; dagegen seien sie 8 km von der Stadt Eggenfelden, ihrer jetzigen Wohngemeinde, entfernt. Deshalb sei davon auszugehen, daß sie die Karte in Unterdietfurt eingesehen hätten. Dafür spreche auch der rechtzeitig eingelegte Widerspruch und der Umstand, daß sie erst in der mündlichen Verhandlung die fehlerhafte Bekanntmachung gerügt hätten.
Der Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Flurbereinigungsgerichts vom 21. Januar 1981 die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Flurbereinigungsgericht zurückzuverweisen.
Die Kläger, die die Zurückweisung der Revision begehren, halten das angegriffene Urteil für zutreffend.
II.
Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Das Flurbereinigungsgericht hat zwar zu Recht angenommen, daß ein wesentlicher Bestandteil des entscheidenden Teils des Flurbereinigungsschlusses in der Wohnsitzgemeinde der Kläger nicht wirksam öffentlich bekanntgemacht worden ist, aber nicht festgestellt, ob die Kläger gleichwohl sichere Kenntnis von der Einbeziehung ihrer Grundstücke in das Verfahrensgebiet erlangt haben. Deswegen ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Flurbereinigungsgericht zurückzuverweisen. Kann dabei festgestellt werden, daß die Kläger auf andere Weise verläßliche Kenntnis ihres Betroffenseins von der angegriffenen Anordnung erhalten haben, dann kann danach auch die Frage ihrer Rechtsbeeinträchtigung durch die Anordnung einer Prüfung unterzogen werden, sofern die Kläger eine dahin gehende Überprüfung noch anstreben.
Im Rahmen des vom Beklagten im Revisionsverfahren aufrechterhaltenen Antrags auf Abweisung der Klage bedarf es keines näheren Eingehens auf die vom Flurbereinigungsgericht zur Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens der Kläger angestellten Erwägungen. Denn das Begehren der Kläger ist jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zwischen ihnen und dem Beklagten zulässig, nämlich zur Feststellung, von dem angeordneten Verfahren nicht betroffen zu sein. Würde sich ihr Betroffensein von der Anordnung nicht feststellen lassen, wären sie nicht Teilnehmer des angeordneten Verfahrens geworden; aus der angegriffenen Anordnung könnten sich für sie keinerlei Rechte und Pflichten ergeben.
Die Weiterführung des durch Beschluß vom 14. Mai 1974 nach § 1 FlurbG eingeleiteten Flurbereinigungsverfahrens Unterdietfurt als ein Verfahren unter Anwendung der §§ 87-89 FlurbG in einem begrenzten Teilbereich des ursprünglichen Verfahrensgebiete erforderte einen besonderen Anordnungsbeschluß der oberen Flurbereinigungsbehörde, weil damit nicht nur eine Begrenzung des Verfahrensgebietes und des Kreises der Beteiligten bewirkt wird, sondern auch eine Änderung der Einleitungsvoraussetzungen, des Verfahrensziels, des Grades der Betroffenheit der Beteiligten, des Ausmaßes des Landverlusts und der Entschädigungsart verbunden ist. Form, Inhalt und Bekanntmachungsart dieses Anordnungsbeschlusses richten sich nach §§ 4, 6 Abs. 2 und 3 FlurbG (vgl. §§ 87 Abs. 4 zweiter Halbsatz, 88 Nr. 1 Satz 1 FlurbG). Danach ist der entscheidende Teil des Anordnungsbeschlusses öffentlich bekanntzumachen. Hierbei ist zu unterscheiden: Das "Was", der Inhalt dessen, was öffentlich bekanntzumachen ist, richtet sich nach Bundesrecht; desgleichen wo die öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen hat und wo und wie lange der Beschluß mit Begründung nach der Bekanntmachung zur Einsichtnahme auszulegen ist (§§ 6 Abs. 3, 110 Satz 1 erster Halbsatz FlurbG). Das "Wie" der öffentlichen Bekanntmachung richtet sich dagegen nach irrevisiblem Landes- oder Ortsrecht (§ 110 Satz 1 zweiter Halbsatz FlurbG).
In Übereinstimmung mit dem Flurbereinigungsgericht ist festzuhalten, daß zum entscheidenden Teil des Flurbereinigungsbeschlusses neben der Anordnung der Durchführungsart auch die Feststellung des Flurbereinigungsgebiets gehört (§ 4 FlurbG), das dem besonderen Zweck unterworfen werden soll. Die Feststellung des Flurbereinigungsgebiets hier deswegen, weil von dessen Begrenzung (Perimeter) abhängt, welche Grundstücke von der besonderen Verfahrensgestaltung erfaßt werden (§ 7 Abs. 2 FlurbG); hieraus wiederum ergibt sich, wer als Eigentümer oder Erbbauberechtigter Teilnehmer des Verfahrens wird (§ 10 Nr. 1 FlurbG). Einer Verfahrensanordnung ohne Gebietsbegrenzung würde es an der Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs fehlen, aus dem der Kreis der Adressaten der Anordnung sich ergibt. Denn ohne Feststellung des räumlichen Geltungsbereichs wäre nicht bestimmt, welche Grundstücke vom Verfahren erfaßt werden. Demzufolge könnte nicht festgestellt werden, wem gegenüber die Anordnung gelten sollte, wer die Durchführungsmaßnahmen gegen sich gelten lassen müsste und wer als Beteiligter welche Rechte geltend machen könnte. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Gebietsbegrenzung durch eine Zusammenstellung der darin liegenden Grundstücksbezeichnungen (Flurstücksnummern) erfolgt oder durch zeichnerische und farbliche Darstellungen auf amtlich erstellten Plänen oder Gebietskarten vorgenommen wird, deren Eintragungen damit die in Betracht kommenden Teilnehmer festlegen. Daraus folgt, daß eine Flurbereinigungsanordriung ohne Gebietsfestlegung nichtig wäre.
Im vorliegenden Fall ist die Gebietsbegrenzung, in der das eingeleitete Verfahren unter Anwendung der §§ 87-89 FlurbG fortgeführt werden soll, und damit der Kreis der von der besonderen Verfahrensanordnung Betroffenen durch Bezugnahme auf die Darstellung in der Gebietskarte vorgenommen bzw. festgelegt worden. Die im Flurbereinigungsbeschluß angeführte Gebietskarte gehört deshalb zu dem entscheidenden Teil, der nach § 6 Abs. 2 FlurbGöffentlich bekanntzumachen ist. Die öffentliche Bekanntmachung des entscheidenden Teils des Flurbereinigungsbeschlusses (§ 6 Abs. 2 FlurbG) als eines Verwaltungsakts darf dann erfolgen, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist (vgl. § 41 Abs. 3 Satz 1 VwVfG). Einer grundsätzlich gebotenen Einzeleröffnung dieser gegenüber einem bestimmten Personenkreis verbindlichen Anordnung bedarf es danach nicht mehr. Diese Art der Benachrichtigung der Beteiligten im Flurbereinigungsverfahren ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar (Beschluß vom 12. April 1978 - BVerwG 5 B 65.76 - [Buchholz 424.01 § 6 FlurbG Nr. 1] und die dort angeführte Rechtspr.). Dem rechtsstaatlichen Grundsatz, daß ein Verwaltungsakt demjenigen gegenüber, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam wird, in dem er ihm bekanntgegeben wird (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG), trägt im Flurbereinigungsverfahren § 110 Satz 1 FlurbG Rechnung. Danach sollen von der Anordnung der Flurbereinigung in erster Linie die beteiligten Grundstückseigentümer im Sinne des § 10 Nr. 1 FlurbG unterrichtet werden; die öffentliche Bekanntmachung hat deshalb in den Flurbereinigungsgemeinden, in denen beteiligte Grundstücke liegen, zu erfolgen (§ 6 Abs. 3 Satz 1 FlurbG) und in den angrenzenden Gemeinden dann, wenn dort Beteiligte, Vertreter, Bevollmächtigte oder Empfangsbevollmächtigte wohnen.
Nach den vom Flurbereinigungsgericht anhand des in Bezug genommenen Direktionsakts Teil II getroffenen Feststellungen ist in der Stadt Eggenfelden nur der Textteil des Anordnungsbeschlusses öffentlich bekanntgemacht worden. Danach war das in der Gebietskarte festgestellte Flurbereinigungsgebiet in der Flurbereinigungsgemeinde Eggenfelden, der Wohnsitzgemeinde der Kläger, selbst nicht mit verlautbart worden. In Übereinstimmung mit dem Flurbereinigungsgericht ist deshalb davon auszugehen, daß ein wesentlicher Teil des entscheidenden Inhalts des Anordnungsbeschlusses in der Wohnsitzgemeinde der Kläger nicht öffentlich bekanntgemacht worden ist. In dem öffentlich bekanntgemachten Teil des Anordnungsbeschlusses ist zwar unter II. Nr. 1 der Hinweis enthalten, daß ein Abdruck des Beschlusses mit Begründung und die Gebietskarte zur Einsichtnahme der Beteiligten in der Gemeindekanzlei der Gemeinde Unterdietfurt bei der Verwaltungsgemeinschaft Massing ausliege. Dieser Hinweis auf die Auslegung der Gebietskarte in einer benachbarten, wenngleich zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Gemeinde kann den aufgezeigten Bekanntnachungsmangel jedoch nicht ersetzen, weil der entscheidende Teil des Beschlusses in der hier in Betracht kommenden Flurbereinigungsgemeinde nur dann verlautbart ist, wenn er vollständig, das heißt mit der Gebietskarte öffentlich bekannt gemacht worden ist. Der Hinweis in der Bekanntmachung auf die anderen Orts vorgesehene Auslegung der Gebietskarte ersetzt jedenfalls nicht den festgestellten Mangel der Bekanntmachung.
Die vollständige ordnungsgemäße Durchführung der öffentlichen Bekanntmachung des Flurbereinigungsbeschlusses ist jedoch keine Wirksamkeitsvoraussetzung dieses Verwaltungsakts (Gesamtakt) schlechthin wie die der gehörigen Verkündung einer Rechtsnorm. Während die Verlautbarung von Rechtsnormen eine den Betroffenen zugängliche und erkennbare Verkündung erfordert, die dem Bürger gestattet, sich Kenntnis vom Inhalt des Gesetzes zu verschaffen (BVerfGE 16, 6 [17], BVerwGE 17, 192 [193], Urteile vom 11. Februar 1972 - BVerwG 7 C 37.69 - [VerwRspr. 24, 209], und 18. April 1975 - BVerwG 7 C 41.73 - [Buchholz 401.84 BenGeb Nr. 25]), hat die unvollständige oder nicht ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung des Flurbereinigungsbeschlusses in einer Flurbereinigungsgemeinde nur zur Folge, daß der Flurbereinigungsbeschluß den (potentiellen) Teilnehmern dieser Gemeinde, in denen beteiligte Grundstücke liegen, nicht wirksam bekannt gegeben ist. Da die zulässige öffentliche Bekanntmachung eines Verwaltungsakts nur die konkret-individuelle Bekanntgabe an einen einzelnen Betroffenen ersetzen soll bzw. erübrigt, kann die nicht ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung eines Verwaltungsakts keine weitergehende Wirkung haben, als die nicht ordnungsgemäße konkret-individuelle Bekanntgabe eines Verwaltungsakts entfalten kann. Wird ein Verwaltungsakt einem (potentiell) davon Betroffenen nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben, dann wird er diesem gegenüber nicht wirksam (vgl. § 43 Abs. 1 VwVfG). Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, daß wegen der nicht ordnungsgemäßen öffentlichen Bekanntmachung eines wesentlichen Bestandteils des entscheidenden Teils des angegriffenen Anordnungsbeschlusses dieser den Klägern gegenüber nicht wirksam bekanntgegeben ist (Beschlüsse vom 28. Dezember 1959 - BVerwG 1 CB 170.59 - [RdL 1960, 166] und 12. April 1978 - BVerwG 5 B 65.76 -). Kehr will der Feststellungsausspruch im angefochtenen Urteil auch nicht besagen. In den überwiegenden Fällen dürfte sich ein derartiger Ausspruch ohnehin erübrigen, weil dann, wenn Bekanntmachungsmängel erkennbar werden, die öffentliche Bekanntmachung jederzeit nachgeholt werden kann, mit der Folge, daß die insoweit Betroffenen die nachgeholte Bekanntmachung gegen sich gelten lassen müssen (vgl. den angeführten Beschluß vom 28. Dezember 1959 a.a.O.). Oder aber den wegen des Bekanntmachungsmangels nicht erfassten Betroffenen wird der Beschluß konkret-individuell bekanntgegeben mit dem Hinweis, daß sie als Eigentümer oder Erbbauberechtigte ihrer im Flurbereinigungsgebiet liegenden Grundstücke Beteiligte des angeordneten Verfahrens sind. Darüber hinaus ist durch § 134 Abs. 2 FlurbG dafür Sorge getragen, daß betroffene Teilnehmer, die erst nachträglich auf andere Weise von der Verfahrensanordnung Kenntnis nehmen, keine Rechtsbeeinträchtigungen erleiden (vgl. BVerwGE 21, 91 [BVerwG 07.05.1965 - BVerwG IV C 24.65] und den vorangeführten Beschluß vom 12. April 1978).
Ob eine ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung der Gebietskarte nachgeholt oder eine konkret-individuelle Bekanntgabe des entscheidenden Teils des Beschlusses vorgenommen wurde, ist nicht bekannt. Vom Flurbereinigungsgericht ist auch nicht geprüft worden, ob den Klägern ihr Betroffensein von dem Anordnungsbeschluß auf andere Weise bekannt geworden ist. Im Revisionsverfahren kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, daß die Kläger aufgrund ihrer gegen den Planfeststellungsbescheid der Regierung von Niederbayern vom 31. Mai 1978 über die Verlegung der Bundesstraße 388 aus der Ortschaft Vordersarling erhobenen, beim Verwaltungsgericht Regensburg anhängigen Klagen mit der Anordnung der Unternehmensflurbereinigung gerechnet und ihr Betroffensein hiervon aufgrund der Anordnung angenommen haben. Auch steht nicht fest, daß sie aufgrund des Hinweises in dem Textteil des öffentlich bekanntgemachten Anordnungsbeschlusses vom 6. August 1979 die in der benachbarten Gemeinde Unterdietfurt ausgelegte Gebietskarte eingesehen und anhand ihrer im begrenzten Flurbereinigungsgebiet liegenden Grundstücke ihre Beteiligteneigenschaft festgestellt haben. Daß ihnen ihr Betroffensein als Teilnehmer des angeordneten Flurbereinigungsverfahrens in vollem Umfang auf andere Weise bekannt geworden sein dürfte, ergibt sich für das Revisionsgericht auch nicht daraus, daß sie gegen die Anordnung Widerspruch eingelegt und nach dessen Zurückweisung durch Bescheid der oberen Flurbereinigungsbehörde vom 13. November 1979 die vorliegende Klage erhoben haben. Aus der vom Flurbereinigungsgericht in Bezug genommenen Widerspruchsakte ergibt sich zwar, daß der Kläger zu 3 und der Bevollmächtigte der Kläger zu 1 bis 3 an der Widerspruchsverhandlung vom 18. Oktober 1979 teilgenommen haben. Aus dem über diese Verhandlung gefertigten Aktenvermerk, der den Vorschriften über die Anfertigung einer Verhandlungsniederschrift nach §§ 129 ff. FlurbG nicht genügt, kann nicht entnommen werden, ob die Gebietskarte vorgelegen hat und Gegenstand der Verhandlung war. Aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 1981 vor dem Flurbereinigungsgericht ergibt sich, daß die Berichtskarte Gegenstand des Verfahrens bis zur Abtrennung des vorliegenden Verfahrens war. Das Protokoll enthält jedoch keine Angaben darüber, daß das Betroffensein der Kläger von der Anordnung anhand der Gebietskarte festgestellt und ihnen vorgehalten worden wäre. In der nach Trennung der Streitsachen fortgeführten mündlichen Verhandlung sind die Kläger zwar nach ihrer Einlage im Flurbereinigungsgebiet befragt worden. Aus der Antwort der Kläger über den Umfang ihrer Einlage ist jedoch nicht zu entnehmen, ob die Angaben hierüber sich auf das Gebiet des nach § 1 FlurbG eingeleiteten Verfahrens beziehen, in dem sie unstreitig Teilnehmer sind (Bereinigungsgrenze), oder auf das in der Gebietskarte begrenzte Gebiet für das unter Anwendung der §§ 87-89 FlurbG weitergeführte Verfahren. Unter Berücksichtigung dieser Umstände gewinnt die Verfahrensrüge des Beklagten, das Flurbereinigungsgericht habe nicht aufgeklärt, ob die Kläger anderweitig Kenntnis von der Anordnung des Verfahrens genommen haben, entscheidungserhebliche Bedeutung.
Denn wer trotz unvollständiger öffentlicher Bekanntmachung des entscheidenden Teils des Flurbereinigungsbeschlusses auf andere Weise sichere Kenntnis vom Ergehen des Anordnungsbeschlusses und seines Betroffenseins hiervon erlangt, kann sich nicht auf fehlerhafte Bekanntgabe des Verwaltungsakts berufen. Es ist ihm nach den Grundsätzen der Verwirkung von Rechten verwehrt, auf die fehlende Wirksamkeit dieses Verwaltungsakts abzuheben; er muß sich so behandeln lassen, als sei der Flurbereinigungsbeschluß wirksam öffentlich bekannt gemacht worden.
Aus diesem Grunde ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Flurbereinigungsgericht zurückzuverweisen. Dabei ist - sofern die Kläger, ungeachtet des Ergebnisses der Revision der übrigen Teilnehmer, die gegen die streitbefangene Verfahrensanordnung Anfechtungsklage erhoben haben (Az.: BVerwG 5 C 9.82), ihr Begehren weiterverfolgen - zunächst festzustellen, ob und wann sie Kenntnis von der Gebietsbegrenzung und damit ihres Betroffenseines von der angegriffenen Anordnung erhalten haben. Im Falle der Kenntnis bleibt es den Klägern überlassen, ihre Rechtsbeeinträchtigung durch die angegriffene Verfahrensanordnung gerichtlich weiterzuverfolgen und dazu entsprechende Anträge zu stellen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Dr. Fink
Rochlitz
Dr. Schwarz
Bermel