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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.05.1965, Az.: BVerwG IV C 24.65

Verhältnis der Mitglieder einer Erbengemeinschaft als Teilnehmer an einem Flurbereinigungsverfahren; Wirkung öffentlicher Bekanntmachungen von Beschlüssen im Flurbereinigungsverfahren oder Zusammenlegungsverfahren; Wirkung öffentlicher Bekanntmachungen gegenüber Geschäftsunfähigen; Prozessuale Natur der Anfechtungsklage als Gestaltungsklage

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.05.1965
Aktenzeichen
BVerwG IV C 24.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 14135
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 21.07.1961 - AZ: 48 VII 60

Fundstellen

  • BVerwGE 21, 91 - 93
  • AS 21, 91
  • DVBl 1965, 853 (amtl. Leitsatz)
  • Inn.Kolon. 66, 121
  • NJW 65, 1546
  • NJW 1965, 1546-1547 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdL 65, 245

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Erhebung von Beschwerden und Klagen im Flurbereinigungsverfahren zählt zu den zur Erhaltung des Nachlasses notwendigen Maßregeln im Sinne von § 2038 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz BGB.

  2. 2.

    Obiter dictum: Die entsprechende Anwendung von § 2039 Satz 1 BGB im verwaltungsgerichtlichen Verfahren scheitert nicht schon an der prozessualen Natur der Anfechtungsklage als Gestaltungsklage (Bedenken gegen BVerwGE 3, 208, Leitsatz 2).

  3. 3.

    Die öffentliche Bekanntmachung von Beschlüssen im Flurbereinigungs- oder Zusammenlegungsverfahren ist auch gegenüber geschäftsunfähigen oder im Sinne von § 1911 BGB abwesenden Personen wirksam. Für den Schutz solcher Personen vor Beeinträchtigungen sorgt § 134 Abs. 2 FlurbG.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 1965
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Klein, Clauß und Dr. Paul
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des ... Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Juli 1961 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Kläger sind als Miterben an den Flurbereinigungsverfahren R. beteiligt. Die Klägerin M. S. erhob im September 1959 Beschwerde gegen ihre Abfindung. Sie wünschte, ihre Einlagegrundstücke zu behalten, da sie befürchtete, daß die Pächter kündigen würden, wenn sie die ausgewiesenen Ersatzgrundstücke übernehmen müßten. Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft verkleinerte daraufhin mit Beschluß vom 16. Oktober 1959 das Ersatzgrundstück in Gew. 26 im Westen um 1 ha und vergrößerte es dafür im Süden. Das Ersatzgrundstück in Gew. 28 vergrößerte der Vorstand um 20 a nach Norden zu Lasten des Ersatzgrundstückes in Gew. 24. Die Änderungen wurden wertmäßig vorgenommen.

2

Da die Klägerin mit diesen Änderungen nicht zufriedengestellt war und auch beanstandete, daß anstelle einer zugesicherten Verschiebung von 40 bis 45 m jetzt die Grenze bei der Abmarkung nur um 2 m zu ihren Gunsten verschoben worden sei, rief sie den Spruchausschuß an, der ihre Beschwerde mit Bescheid vom 30. April 1960 zurückwies. Er führte aus, die Klägerin sei wertgleich und zweckmäßig abgefunden. Der Einwand, auf die Pächter müsse Rücksicht genommen werden, greife nicht durch. Den Pächtern stünden die Rechte nach § 70 des Flurbereinigungsgesetzes zu. Der Klägerin sei bei der Ortsbesichtigung nur der ungefähre Verlauf der neuen Grenzen aufgezeigt worden. Erst eine genauere Berechnung der Grundstücksteilung habe die endgültig abzumarkenden Grenzen ergeben.

3

Mit der nunmehr erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, daß die Pächter der eingelegten Grundstücke zum Teil an einer Wiederpachtung nicht interessiert seien, zum Teil nur noch die Hälfte bis zwei Drittel des bisherigen Pachtzinses für die neu zugeteilten Grundstücke böten. Die eingelegten Grundstücke hätten zum großen Teil sichere Sandböden aufgewiesen, während die Grundstücke in den Gew. 25 und 26 schweren patzigen Tonboden hätten, der für Hackfruchtbau ungeeignet sei. Da die Ersatzgrundstücke in Gew. 26 entgegen der natürlichen Hanglage ausgestreckt seien, sei die Bewirtschaftung erheblich erschwert. Außerdem sei das Grundstück vom Wege abgedrängt worden und nur schlecht erreichbar. Drs neun Tgw. große Ersatzgrundstück laufe auch in einer nur 2 m breiten Spitze aus. Dies gebe eine unregelmäßige Form mit zwei schiefen Aufstößen und Gehrenbildung auf zwei Seiten. Auch die Form des Ersatzgrundstückes in Gew. 25 sei verunstaltet und unzweckmäßig. Die Anwendung der §§ 70, 71 des Flurbereinigungsgesetzes sei nicht durchführbar. Die Klägerin begehrte die Aufhebung des Beschwerdebescheides und die Änderung der Neuverteilung der Gew. 25 und 26 entsprechend ihren Beanstandungen.

4

Der vermißte Kläger M. S. war im Verfahren zunächst nicht vertreten. Am 31. August 1960 bestellte das Amtsgericht in K. seine Schwester, die Klägerin M. S. als Pflegerin. In der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 1961 erklärte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, es sei wohl ihr Wille, daß er auch für den vermißten Bruder auftrete.

5

Das Flurbereinigungsgericht wies die Klage ab. Es führte aus:

6

Die Klägerin sei gemäß § 2038 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz BGB berechtigt gewesen, ohne Mitwirkung ihres Miterben die zur Verwaltung des Nachlasses notwendigen Maßnahmen vorzunehmen. Die Durchführung der Klage sei eine solche Maßnahme. Die spätere Erstreckung der Klage auf den Miterben sei zulässig, obwohl die Beklagte ihr widersprochen habe. Das Gericht halte die Erstreckung für sachdienlich. Würde nämlich der vermißte Miterbe nicht als Kläger in das Verfahren einbezogen, so müsse er beigeladen werden. Er sei notwendiger Beigeladener im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO.

7

Die der Abfindung der Kläger zugrunde gelegten Schätzungsergebnisse seien auch für den vermißten M. S. rechtsverbindlich geworden. Denn innerhalb der Beschwerdefrist sei eine Beschwerde hiergegen nicht eingelegt worden. Der Feststellungsbeschluß sei öffentlich bekanntgemacht worden. Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung wirke gegen alle Beteiligten, also auch gegen solche Empfänger, deren Aufenthalt unbekannt sei.

8

Der Grundbesitz der Kläger sei gleichwertig und auch zweckmäßig abgefunden. Die Ortsbesichtigung habe ergeben, daß das gesamte Flurbereinigungsgebiet sehr starkem Wechsel von Sand-, Ton- und Lehmboden unterworfen sei und daß bei größeren Grundstücken in der Regel kein einheitlicher Boden anzutreffen sei. Selbst wenn die kleineren Einlageflächen der Kläger sandreicher gewesen wären, als es die große zusammenhängende Zuteilung in Gew. 26 sei, sei zu beachten, daß es sich hierbei um ein "möglichst großes" Ersatzgrundstück im Sinne von § 44 Abs. 3 Satz 1 des Flurbereinigungsgesetzes handele. Gemäß § 44 Abs. 4 2. Halbsatz des Flurbereinigungsgesetzes seien hierbei Abweichungen von der Einlage in Nutzungsart, Bodenbeschaffung oder Bodengüte zulässig. Die Ortsbesichtigung habe ergeben, daß die Abweichungen des Ersatzgrundstückes sich in betriebswirtschaftlich zumutbaren Grenzen hielten. Auch die Tatsache, daß die Grundstücke der Kläger verpachtet seien und daß das zugeteilte Grundstück in Gew. 26 einen schiefen Aufstoß aufweise, behindere die Bewirtschaftung nicht. Das Ersatzgrundstück in Gew. 25 könne bei entsprechenden Kulturmaßnahmen auf gleichmäßige Erträge gebracht werden. Die Form des Grundstückes sei dadurch bedingt, daß es teils als Wald, teils als Wiese genutzt werde.

9

Die Erklärungen der Pächter könnten zu keinem anderen Ergebnis führen. Soweit die Pächter des Ersatzgrundstückes in Gew. 26 die Auffassung verträten, eine ertragreiche Bewirtschaftung zwinge dazu, das Grundstück in eine Wiese umzuwandeln, und die Kläger demgemäß einen Ausgleich für die entstehenden Mindereinnahmen und für die notwendigen Kulturmaßnahmen forderten, stehe den Klägern eine solche Forderung gemäß § 51 des Flurbereinigungsgesetzes nicht zu. Zwar könnten vorübergehende Nachteile einzelner Teilnehmer, die das Maß der den übrigen Teilnehmern entstehenden gleichartigen Nachteile erheblich überstiegen, durch Geld oder in anderer Art ausgeglichen werden. Die Nachteile, die die Kläger in der Übergangszeit träfen, unterschieden sich aber nicht von Nachteilen der übrigen Teilnehmer. Auch diese müßten die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um ihren neuen Besitz zu Höchsterträgen zu befähigen. Die Kläger hätten übrigens auch keinen Antrag nach §§ 70, 71 des Flurbereinigungsgesetzes eingereicht und damit bekundet, daß sie die Verhandlungen mit den Pächtern selbst zu führen gedächten.

10

Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit der zugelassenen Revision und beantragen Rückverweisung des Verfahrens. Sie rügen Verletzung der §§ 2032, 2038 und 2040 BGB. Sie machen gelten: Nach Meinung des Flurbereinigungsgerichts erschöpfe sich die Rechtsstellung eines Teilnehmers im Flurbereinigungsverfahren in rein erhaltender Tätigkeit, so daß jeder Miterbe mit Wirkung für die Erbengemeinschaft handeln könne. Verwaltung des Nachlasses sei aber mehr als Erhaltung, weil die Gestaltung und zweckmäßige Verwendung des Nachlasses über Erhaltungsmaßnahmen hinausgehe. Im Flurbereinigungsverfahren gehöre zur Verwaltung jede Mitwirkung bei den Obliegenheiten der Teilnehmergemeinschaft gegebenenfalls auch innerhalb der Vorstandschaft, auch die Teilnahme an der Schätzung, die Einflußnahme auf die Grundstücksgestaltung und auf die Neuverteilung. Keinesfalls seien "Erhaltungsmaßnahmen" negative Verwaltungshandlungen, wie Versäumnisse und Unterlassungen von zur Erhaltung notwendigen Anträgen und Einsprüchen. Der vermißte Miterbe habe weder auf die Tätigkeit der Teilnehmergemeinschaft noch auf die Schätzung irgendeinen Einfluß nehmen können. Erst seit der Pflegerbestellung am 31. August 1960 sei die Erbengemeinschaft ordnungsgemäß durch die Klägerin vertreten gewesen. Die vor diesem Zeitpunkt gelegenen Verfahrensabschnitte seien danach hinsichtlich der Erbengemeinschaft S. fehlerhaft gewesen und bedürften einer erneuten Sachbehandlung durch die Flurbereinigungsbehörde.

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Die Revision rügt ferner Verletzung von § 15 Abs. 1 a des Verwaltungszustellungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Flurbereinigungsgesetzes. Der vermißte Miterbe könne nicht ohne weiteres einem Empfänger gleichgesetzt werden, dessen Aufenthaltsort unbekannt sei. Das Flurbereinigungsamt habe nicht einmal gewußt, daß der vermißte Miterbe zur Teilnehmergemeinschaft gehöre. Schon deswegen komme er auch als Adressat einer öffentlichen Zustellung nicht in Betracht. Die Feststellung des Schätzungsergebnisses und der Neuverteilungsplan seien auch aus diesem Grund nicht rechtswirksam gegen ihn geworden.

12

II.

Der Revision bleibt der Erfolg versagt.

13

1.

Zutreffend hat das Flurbereinigungsgericht die Einbeziehung des vermißten Miterben M. S. als Kläger gegen den Widerspruch der Beklagten als sachdienliche Klagänderung zugelassen (§ 91 VwGO). Die Entscheidung über die Abfindung der Kläger für ihre Einlagegrundstücke kann ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen. Ohne die zugelassene Klagänderung hätte der Kläger M. S. daher nach § 65 Abs. 2 VwGO beigeladen werden müssen.

14

2.

Unbedenklich hat das Flurbereinigungsgericht auch die Befugnis der Klägerin M. S. bejaht, zunächst allein die Rechte der aus ihr und ihren vermißten Bruder M. bestehenden ungeteilten Erbengemeinschaft gegen Maßnahmen der Flurbereinigungsbehörde wahrzunehmen. Zutreffend hat es diese Befugnis § 2038 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz BGB entnommen. Nach dieser Vorschrift kann jeder Miterbe die zur Erhaltung des Nachlasses notwendigen Maßregeln ohne Mitwirkung der anderen treffen. Wann eine Maßregel hiernach notwendig ist, ist vom Standpunkt eines vernünftigen und wirtschaftlich denkenden Beurteilers zu entscheiden (so auch BGHZ 6, 76 [BGH 08.05.1952 - IV ZR 208/51]). Beschwerden und Klagen gegen Maßnahmen der Flurbereinigungsbehörde haben, wie auch im vorliegenden Fall, letzten Endes immer das Ziel, die in § 44 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591) - FlurbG - vorgeschriebene wertgleiche und zweckmäßige Abfindung des Teilnehmers zu sichern. Sie sind mithin, wenn die Einlagen Eigentum einer ungeteilten Erbengemeinschaft sind, bei vernünftiger und wirtschaftlicher Betrachtung zur Erhaltung des Nachlasses notwendige Maßregeln im Sinne von § 2038 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz BGB.

15

Hiernach kann dahinstehen, ob die Klagbefugnis des einzelnen Miterben sich auch aus entsprechender Anwendung von § 2039 Satz 1 BGB hätte herleiten lassen. Der erkennende Senat trüge indessen Bedenken, diese Möglichkeit mit dem Urteil des V. Senats vom 19. März 1956 - BVerwG V C 265.54 = BVerwGE 3, 208 - schon wegen der prozessualen Ausgestaltung der verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsklage als Gestaltungsklage auszuschließen (vgl. auch Rupp in DÖV 1957, 144 und Bachof in JZ 1957, 374 [377]).

16

3.

Die Ausführungen des Flurbereinigungsgerichts darüber, daß die Kläger gemäß §§ 44 ff. FlurbG wertgleich und zweckmäßig abgefunden seien, geben gleichfalls keinen Anlaß zu Beanstandungen.

17

Die Ansicht der Kläger, bis zu der am 31. August 1960 erfolgten Bestellung der M. S. als Abwesenheitspflegerin für ihren vermißten Bruder seien die im Flurbereinigungsverfahren ergangenen Maßnahmen dem Kläger M. S. gegenüber unwirksam, geht fehl. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 12. Juli 1960 - BVerwG I C 249.58 - ausgeführt hat, hat das Flurbereinigungsgesetz die öffentliche Bekanntmachung der Beschlüsse, durch die ein Flurbereinigungs- oder Zusammenlegungsverfahren eingeleitet wird, deswegen zugelassen, weil es ohne langwierige Ermittlungen in der Regel nicht möglich ist, alle Beteiligten vor der Einleitung des Verfahrens festzustellen. Daß dabei die Rechte geschäftsunfähiger oder auch im Sinne von § 1911 BGB abwesender Personen nicht in unzulässiger Weise beeinträchtigt werden, dafür hat der Gesetzgeber in § 134 Abs. 2 FlurbG Sorge getragen. Danach muß die Flurbereinigungsbehörde bei unverschuldeter Versäumung einer Frist nachträglich Erklärungen zulassen, wenn diese unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses nachgeholt werden. Das Hindernis für den vermißten M. S. rechtzeitig Beschwerde gegen das Ergebnis der Schätzung oder gegen die Abfindung einzulegen, bestand im Fehlen eines Abwesenheitspflegers. Durch die Bestellung seiner Schwester zur Pflegerin ist dieses Hindernis am 31. August 1960 beseitigt worden. Nunmehr hätten die Beschwerden unverzüglich nachgeholt werden müssen. Das ist jedoch nicht geschehen. Statt dessen hat die Klägerin M. S. im Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten vom 9. Februar 1961 erstmals die Unwirksamkeit des bisherigen Verfahrens hinsichtlich ihres Bruders geltend gemacht. Somit sind die bisherigen Abschnitte des Flurbereinigungsverfahrens auch gegenüber dem Kläger M. S. wirksam durchgeführt worden.

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Nach den vom Flurbereinigungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO binden, sind die Kläger dabei unter Zugrundelegung der rechtsverbindlich gewordenen Ergebnisse der Schätzung wertgleich abgefunden worden (§ 44 Abs. 1 FlurbG). In Einklang nit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat das Flurbereinigungsgericht hierzu ausgeführt, daß die Teilnehmer in Flurbereinigungsverfahren keinen über eine wertgleiche Abfindung hinausgehenden Anspruch haben, ihre Einlagegrundstücke unverändert wiederzuerhalten. Wenn das Flurbereinigungsgericht den hierauf gerichteten Wunsch der Kläger mit der Begründung versagt hat, seine Erfüllung hätte eine sinnvolle Neuordnung des Bereinigungsgebietes vereitelt, so hält dies revisionsrichterlicher Nachprüfung ohne weiteres stand.

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Die Kläger sind nach den tatsächlichen Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts auch zweckmäßig abgefunden worden. Die von ihnen erhobenen Einwendungen gegen die Ersatzgrundstücke in Gew. 25 und 26 hat das Flurbereinigungsgericht ohne Rechtsfehler als unbegründet zurückgewiesen. Hinsichtlich der Neuzuteilung der Gew. 26 ist der Unstand, daß die kleineren Einlageflächen der Kläger möglicherweise sandreicher waren, dadurch ausgeglichen worden, daß es sich bei der Gew. 26 un ein "möglichst großes" Ersatzgrundstück im Sinne von § 44 Abs. 3 Satz 1 FlurbG handelt. Dabei sind u.a. Abweichungen von der Nutzungsart und Bodengüte der Einlagegrundstücke hinzunehmen, soweit dies mit neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist (§ 44 Abs. 4 2. Halbsatz FlurbG). Das hat das Flurbereinigungsgericht auf Grund der von ihn vorgenommenen Ortsbesichtigung bejaht. Für das teils als Wiese, teils als Wald genutzte Ersatzgrundstück in Gew. 25 hat das Flurbereinigungsgericht zunächst festgestellt, daß die Form des Grundstückes die Bewirtschaftung nicht hindert und daß für sie zudem eine Flächenmehrung ohne Geldausgleich gegeben worden ist. Ferner hat es festgestellt, daß das Grundstück entwässert worden ist, ohne erheblichen Aufwand auf den wünschenswerten Kulturstand gehoben und auch von einem Pächter vorteilhaft genützt werden kann. Gegen diese Feststellungen sind von den Klägern zulässige Revisionsrügen nach § 137 Abs. 2 VwGO nicht erhoben worden. Sie sind mithin für das Revisionsgericht bindend.

20

Auch der Forderung der Kläger, ihnen einen besonderen Ausgleich für notwendige Kulturmaßnahmen in den Gew. 25 und 26 sowie für vorübergehend geminderte Pachteinnahmen aus diesen Grundstücken zu gewähren, hat das Flurbereinigungsgericht ohne erkennbare Rechtsfehler den Erfolg versagt. Zutreffend hat es als die allein in Betracht kommende Rechtsgrundlage für den Anspruch § 51 Abs. 1 FlurbG erkannt. Diese Vorschrift ordnet einen Ausgleich durch Geld oder in anderer Art für solche vorübergehenden Nachteile einzelner Teilnehmer an, "die das Maß der den übrigen Teilnehmern entstehenden gleichartigen Nachteile erheblich übersteigen". Die Voraussetzungen der Vorschrift hat das Flurbereinigungsgericht als nicht gegeben angesehen. Es hat festgestellt, daß die vorübergehenden Nachteile, die die Kläger treffen, gleichartige Nachteile der übrigen Teilnehmer nicht übersteigen. Diese Feststellungen liegen auf tatsächlichem Gebiet und sind der revisionsgerichtlichen Nachprüfung entzogen.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

[D]ie Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 BVerwGG.

Külz
Oswald
Klein
Clauß
Dr. Paul