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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.07.1960, Az.: BVerwG I C 249.58

Öffentliche Bekanntmachung und Ingangsetzung der Beschwerdefrist; Frage der Notwendigkeit der Zustellung des Zusammenlegungsbeschlusses an alle Miterben; Ingangsetzung der Frist gegenüber einem Geschäftsunfähigen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.07.1960
Aktenzeichen
BVerwG I C 249.58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 12270
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 17.10.1958 - AZ: 7 VII 57
VGH Bayern - 17.10.1958 - AZ: 15 VII 57

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Juli 1960
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Eue, Hering, Lullies und Dr. Böhmer(1)
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Oktober 1958 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Das Flurbereinigungsamt ordnete durch Beschluß vom 29. September 1955 die Zusammenlegung Schaftlach an. Es ließ den Beschluß öffentlich bekanntmachen. Zu dem Zusammenlegungsgebiet gehören Grundstücke der ungeteilten Erbengemeinschaft M. die aus vier Personen besteht. Keiner der Erben erhob gegen den Beschluß innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist Beschwerde. Einer der Erben, ... M. hatte bereits früher für vorübergehende Aufgaben einen Pfleger. Als es im Jahre 1956 zu Tauschverhandlungen über ein Grundstück der. Erbengemeinschaft kam, bestellte das Amtsgericht "zum Zwecke der Vertretung bei Regelung der Vermögensangelegenheiten" am 12. Mai 1956 erneut einen Pfleger. Der Pfleger meldete sich am 1. August 1956 im Flurbereinigungsverfahren, als der Verteilungsplan vorgelegt worden war. Er erhob Beschwerde, weil in das Zusammenlegungsgebiet auch solche Grundstücke der Erbengemeinschaft einbezogen worden seien, die als Bauplätze anzusehen seien. Nach Zurückweisung der Beschwerde beschritt die Klägerin den Verwaltungsrechtsweg. Der Verwaltungsgerichtshof (Flurbereinigungsgericht) wies die Klage ab, weil die Erben einschließlich ... M. nicht rechtzeitig Beschwerde erhoben hätten. Auch wenn - so heißt es u.a. im Urteil - ... M. während der Zeit, in der die Bekanntmachung erfolgt sei, als geschäftsunfähig im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB zu gelten habe, so sei doch der Zusammenlegungsbeschluß mit der öffentlichen Bekanntmachung gültig geworden und auch ihm gegenüber die Beschwerdefrist in Lauf gesetzt worden.

2

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Flurbereinigungsgericht zugelassene Revision der Klägerin. Sie ist der Meinung, daß der Zusammenlegungsbeschluß zu seiner Wirksamkeit der Zustellung an jeden einzelnen Miterben als Miteigentümer der betroffenen Grundstücke bedürfe und daß alle Miteigentümer geschäftsfähig sein oder im Falle der Geschäftsunfähigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften einen Vertreter haben müßten, damit der Beschluß ihnen gegenüber wirksam werden könne und die Beschwerdefrist in Lauf gesetzt werde. Zumindest habe aber diese Frist dem ... M. gegenüber durch die öffentliche Bekanntmachung reicht in Gang gebracht werden können, da dieser geschäftsunfähig gewesen sei und Geschäftsunfähige keine Fristen versäumen könnten. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. Auch der Oberbundesanwalt hält die Revision für unbegründet. Er vertritt den Standpunkt, daß die Beschwerdefrist gegenüber dem geschäftsunfähigen ... M. mit der Bekanntgabe des Zusammenlegungsbeschlusses in Lauf gesetzt worden sei und der Pfleger es versäumt habe, unverzüglich die Beschwerde nachzuholen, so daß auch eine Nachsicht wegen der Fristversäumung nicht mehr in Betracht komme.

3

Die Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

4

II.

Die Revision konnte keinen Erfolg haben.

5

Der Zusammenlegungsbeschluß ist wie der Flurbereinigungsbeschluß ein anfechtbarer Verwaltungsakt (vgl. BVerwGE 2, 39). Gegen den Beschluß kann daher mit der Klage im Verwaltungsstreitverfahren vorgegangen werden. Nach § 141 des Flurbereinigungsgesetzes des Bundes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591) - FlurbG - muß, bevor die Klage erhoben wird, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist Voraussetzung für die Klage.

6

Ist die Beschwerdefrist versäumt, so ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet. An einer fristgerechten Beschwerde fehlt es im vorliegenden Fall. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob nur alle Erben gemeinsam Beschwerde und Klage erheben konnten oder ob auch jeder einzelne der Erben hierzu berechtigt war. Es bedarf ferner keiner Erörterung der Frage, inwieweit die Grundsätze aber die notwendige Streitgenossenschaft bereits im Beschwerdeverfahren anzuwenden sind, und ob etwa die Beschwerdefrist nur gegenüber allen Erben gemeinsam in Gang gebracht werden konnte, obwohl dagegen rechtliche Bedenken bestehen, mag man im vorliegenden Fall zugunsten der Klägerin unterstellen, daß für sie die Beschwerdefrist so lange nicht abgelaufen ist, als sie auch nur einem der Erben gegenüber nicht in Lauf gesetzt worden ist. Selbst wenn man hiervon ausgeht, ergibt der vom Flurbereinigungsgericht festgestellte Sachverhalt, daß die Beschwerdefrist von allen Erben versäumt wurde und eine fristgerechte Beschwerde auch von Bartholomäus Mayr nicht erhoben worden ist.

7

Der Ansicht der Klägerin, daß die Beschwerdefrist dem Erben ... M. gegenüber durch die öffentliche Bekanntmachung nicht in Lauf gesetzt wurde, vermag der Senat nicht zu folgen. Das Flurbereinigungsgesetz hat die öffentliche Bekanntmachung der Beschlüsse, durch die ein Flurbereinigungs oder Zusammenlegungsverfahren eingeleitet wird, zugelassen, weil es ohne langwierige Ermittlungen in der Regel nicht möglich ist, alle Beteiligten bereits vor der Einleitung des Verfahrens zu ermitteln. Ohne solche Ermittlungen kann auch die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten nicht festgestellt werden. Dieöffentliche Bekanntmachung setzt also nicht voraus, daß alle Beteiligten geschäftsfähig sind. Der Gesetzgeber hat auf andere Weise Vorsorge getroffen, daß die Rechte der Geschäftsunfähigen nicht in unzulässiger Weise beeinträchtigt werden. Die maßgebende Regelung ergibt sich aus § 134 Abs. 2 FlurbG. Danach muß die Flurbereinigungsbehörde bei unverschuldeter Versäumung einer Frist nachträglich Erklärungen zulassen, wenn sie unverzüglich nach Beseitigung der Hindernisse nachgeholt werden. Unter diesen Voraussetzungen konnte ... M. obwohl die Beschwerdefrist von 14 Tagen nach der Bekanntmachung des Zusammenlegungsbeschlusses abgelaufen war, durch seinen Pfleger noch nachträglich eine Beschwerde anbringen. Das Hindernis für das Vorbringen einer fristgemäßen Beschwerde war im Falle des ... M. das Fehlen eines gesetzlichen Vertreters. Dadurch, daß für ihn am 12. Mai 1956 ein Pfleger bestellt wurde, ist dieses Hindernis beseitigt worden. Nunmehr hätte die Beschwerde unverzüglich nachgeholt werden müssen. Bei Prüfung der Frage, welche Anforderungen in dieser Hinsicht an den Pfleger zu stellen waren, muß die Zeit berücksichtigt werden, die notwendig ist, damit er sich über die Verhältnisse seines Pfleglings unterrichten kann. Ein Zeitraum von zweieinhalb Monaten war hierzu nicht notwendig. Die erst am 1. August 1956 erhobene Beschwerde kann somit nicht mehr als fristgemäß angesehen werden.

8

Die Revision mußte daher zurückgewiesen werden.

9

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Werner
zugleich für den beurlaubten Bundesrichter Dr. Böhmer
Dr. Eue
Hering
Lullies

(1) Red. Anm.:

"Dr. Böhmer" korrigiert durch "Fischer" (siehe Ver-knüpfung zum Korrekturbeschluss am Ende des Dokuments)