Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.12.1953, Az.: BVerwG I C 100.53
Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges bei Streit über Grund eines Anspruchs auf Enteignungsentschädigung ; Prüfung des Wertes des enteigneten Gegenstandes innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit; Anforderungen an die Enteignungsentschädigung; Einleitung eines Umlegungsverfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.12.1953
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 100.53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 10033
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 22.05.1953
- VG Wiesbaden - 24.04.1951
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 1, 42 - 44
- DVBl 1954, 295-296 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1954, 261
- NJW 1954, 525-526 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Auch für den Streit über den Grund eines Anspruchs auf Enteignungsentschädigung ist der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten und nicht der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
In der Rechtssache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
in der mündlichen Verhandlung am 8. Dezember 1953,
an der teilgenommen haben
der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Frege als Vorsitzender und
die Bundesrichter Dr. Elsner, Kohlbrügge, Dr. Baring und Dr. Ernst als Beisitzer,
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in Kassel vom 22. Mai 1953 wird aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 24. April 1951 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung und der Revision hat der Kläger zu tragen.
Der Streitwert wird auf 6.600 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger war seit 1937 Mieter eines Ladens im Erdgeschoß und mehrerer Geschäftsräume im I. Stock des Hauses Roßmarkt 5-7 in Frankfurt/Main. Das Haus wurde im Kriege weitgehend zerstört. Mit Einverständnis des Grundeigentümers baute der Kläger ohne bauaufsichtliche Genehmigung seine Räume wieder auf, so daß er im Februar 1946 sein Geschäft wieder eröffnen konnte. Nachdem im Frühjahr 1949 für ein Teilgebiet der Stadt Frankfurt/Main, zu dem auch das Grundstück Roßmarkt 5-7 gehörte, eine Bausperre verhängt war, wurde am 31. Oktober 1949 für dieses Gebiet ein Fluchtlinienplan beschlossen, nach dem Teile des Grundstücks Roßmarkt 5-7 in die Straße fielen. Der zugehörige Bebauungsplan wurde am 15. Dezember 1949 genehmigt. Gleichzeitig wurde die Einleitung eines Umlegungsverfahrens gemäß § 26 des Gesetzes über den Aufbau der Städte und Dörfer des Landes Hessen vom 25. Oktober 1948 (GVBl. S. 139) - Hess. Aufbau-Ges. - beschlossen. Der in diesem Verfahren festgesetzte Verteilungsplan vom 17. Mai 1950, von dem den Beteiligten ein Auszug zugestellt wurde, sah den gänzlichen Abbruch des Hauses Roßmarkt 5-7 bis zum 1. Februar 1951 vor und bestimmte, daß das Mietverhältnis des Klägers am 31. Dezember 1950 erlöschen sollte. Eine Entschädigung hierfür wurde nicht festgesetzt.
Gegen die Bestimmung des Verteilungsplans über das Erlöschen des Mietverhältnisses hat der Kläger nach erfolglosem Einspruch Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben und beantragt,
den Verteilungsplan vom 17. Mai 1950 und die Einspruchsbescheide vom 21. Juli und 7. August 1950 aufzuheben.
Der Kläger hat ferner gegen die Ablehnung der Entschädigung Klage vor dem ordentlichen Gericht erhoben; dieser Rechtsstreit ist bis zur verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgesetzt worden.
Zur Begründung hat der Kläger im wesentlichen vorgetragens. Die Aufhebung des Mietvertrages sei eine Enteignung. Nach Art. 14 des Grundgesetzes - GG - und Art. 45 der Hessischen Verfassung sei eine Enteignung ohne angemessene Entschädigung verboten. Das Hessische Aufbau-Gesetz lasse aber in § 41 Abs. 5 und 6 und in § 45 Abs. 5 eine entschädigungslose Enteignung zu, sehe außerdem in § 41 Abs. 2 eine geringere als die angemessene Entschädigung vor. Das Gesetz widerspreche auch insofern der Verfassung, als es die Frage nach Grund und Höhe der Entschädigung als Ermessensfrage behandele, während sie doch eine Rechtsfrage sei, Ferner führten auch die verfahrensrechtlichen Vorschriften des Hessischen Aufbau-Gesetzes zu verfassungswidrigen Ergebnissen. Der Kläger ist hier insbesondere der Meinung, daß bereits der Fluchtlinienplan eine Enteignung sei und gegen ihn der Rechtsweg entgegen Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 2 Abs. 3 der Hessischen Verfassung im Hessischen Aufbau-Gesetz nicht vorgesehen sei. Wenn aber das Hessische Aufbau-Gesetz, ganz oder teilweise nichtig sei, so sei auch der auf diese Vorschriften gestützte Verwaltungsakt nichtig.
Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Sie hat zur Begründung u.a. vorgebracht: Um die Versagung einer Entschädigung zu rechtfertigen, müsse ein Verstoß gegen das materielle Baurecht vorliegen. Das sei hier der Fall; denn der Ausbau des Hauses Roßmarkt 5-7 habe gegen die seinerzeit rechtmäßig verhängte Bausperre verstoßen. Außerdem habe § 11 des preußischen Fluchtliniengesetzes, jetzt § 8 Abs. 5 Hess. Aufbau-Ges., die Möglichkeit gegeben, vor Festsetzung neuer Fluchtlinien jede Baugenehmigung zu versagen. Im übrigen sei es ausschließlich Aufgabe der ordentlichen Gerichte, über die Entschädigung zu befinden, und zwar auch im Falle der Ablehnung einer Entschädigung durch die Verwaltungsbehörden. Art. 14 GG sei nicht so zu verstehen, daß in jedem Enteignungsfall eine Entschädigung festgesetzt werden müßte. Die Entschädigungsfrage sei daher für das Urteil über die Rechtmäßigkeit des enteignenden Verwaltungsaktes ohne Bedeutung.
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat die Klage durch Urteil vom 24. April 1951 abgewiesen.
In der Begründung ist, ausgeführt: Das Hessische Aufbau-Gesetz sei als Ganzes nicht nichtig. Dabei brauche die Rechtsgültigkeit der einzelnen vom Kläger angeführten Vorschriften nicht erörtert zu werden, weil die im vorliegenden Fall maßgebenden Gesetzesvorschriften von den genannten nicht berührt würden und auch ohne diese Bestand hätten. Die Einwendungen des Klägers gegen die gesetzliche Regelung des Fluchtlinienverfahrens im Hessischen Aufbau-Gesetz seien nicht durchschlagend; denn der Fluchtlinienplan sei kein Verwaltungsakt, sondern Ortsrecht und könne mithin nicht im Wege der verwaltungsgerichtlichen Klage angefochten werden. Auch die Bestimmungen des Hessischen Aufbau-Gesetzes über die Umlegung seien nicht verfassungswidrig. Den Grundsatz der Entschädigungspflicht für Enteignungen erkenne das Gesetz an und sehe auch für die vorzeitige Aufhebung von Mietverhältnissen grundsätzlich eine Entschädigung vor. Hinsichtlich des Rechtsschutzes schreibe das Hessische Aufbau-Gesetz entsprechend dem Art. 45 der Hessischen Verfassung und Art. 14 GG vor, daß gegen die Enteignung als solche die verwaltungsgerichtliche Klage und gegen die Festsetzung der Entschädigung die Klage vor den ordentlichen Gerichten gegeben sei. Das gelte auch für die Umlegung (§ 34 Hess. Aufbau-Ges.). Danach seien also die Verwaltungsgerichte zur. Entscheidung über die Voraussetzungen der aufbaurechtlichen Maßnahmen, die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über deren vermögensrechtliche Folgen berufen. Werde nun die Verfassungswidrigkeit einer Bestimmung über die Entschädigung geltendgemacht, so sei es Aufgabe der ordentlichen Gerichte darüber zu befinden, ob die Entscheidung des Staatsgerichtshofes oder des Bundesverfassungsgerichts einzuholen sei. Den Verwaltungsgerichten bleibe lediglich die Prüfung, ob überhaupt über die Entschädigung eine Entscheidung getroffen worden sei. Das sei hier der Fall. Das Verlangen, das Verwaltungsgericht möge vorab über die Entschädigung dem Grund nach entscheiden, sei nicht gerechtfertigt. Ein solches Verfahren würde nämlich die Möglichkeit eröffnen, daß das Verwaltungsgericht die Entschädigung dem Grund nach versage. Das aber würde sowohl dem Grundgesetz wie der Hessischen Verfassung widersprechen, welche die Entscheidung über die Entschädigung dem ordentlichen Rechtsweg vorbehalte. Diese Entscheidungsbefugnis der ordentlichen Gerichte beziehe sich auch darauf, ob überhaupt eine Entschädigung zu gewähren sei; denn unter "Höhe der Entschädigung" falle auch die Bemessung der Entschädigung auf null.
Der Kläger hat gegen das seine Klage abweisende Urteil Berufung eingelegt mit dem Hauptantrage, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts nach dem Klageantrage zu erkennen.
Der Kläger hat zur Begründung auf sein Vorbringen in der I. Instanz Bezug genommen. Er hat ferner im wesentlichen vorgetragen: Das Verwaltungsgericht habe den rechtlichen Gehalt seines Vorbringens verkannt. Er bestreite nicht, daß über die Höhe des Schadens im Zweifel die, ordentlichen Gerichte zu entscheiden hätten, und zwar auch darüber, ob der Schaden gleich null sei, etwa weil der enteignete Gegenstand keinen Wert habe. Hier aber solle der Kläger, obwohl der Eintritt eines Schadens für ihn von keiner Seite bestritten werde, als Strafmaßnahme für ein angebliches Verschulden ohne Entschädigung enteignet werden. Der diese Möglichkeit eröffnende § 41 Abs. 5 Hess. Aufbau-Ges. verstoße gegen das Grundgesetz, und der auf eine solche Vorschrift gestützte Verwaltungsakt sei nichtig. Der Verwaltungsakt könne allenfalls auf Grund einer anderen Bestimmung wiederholt worden, müsse dann aber irgendein Maß an Entschädigung feststellen; denn nur dann könne das ordentliche Gericht seine Entscheidung über die Höhe der Entschädigung treffen. Würde das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, so wäre das ordentliche Gericht zu einer solchen Prüfung gar nicht in der Lage. Selbst wenn jetzt nämlich das ordentliche Gericht einen Schaden feststellen sollte, würde die Beklagte einwenden, daß auf Grund des § 41 Abs. 5 Hess. Aufbau-Ges. hier ein Entschädigungsanspruch gar nicht bestehe. Demgegenüber müßte der Kläger dann die Nichtigkeit dieser Vorschrift behaupten. Über diese Behauptung aber solle das ordentliche Gericht bei der verfassungsmäßigen Trennung beider Verfahren doch eben nicht entscheiden.
Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die vom Kläger eingelegte Verfassungsbeschwerde ist durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 1952 als unzulässig verworfen worden, weil der Rechtsweg noch nicht erschöpft sei und die Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht nicht gegeben seien.
Das Berufungsgericht hat durch Urteil vom 22. Mai 1953 das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden, den Verteilungsplan vom 17. Mai 1950 und die Einspruchsbescheide vom 21. Juli und 7. August 1950 aufgehoben.
In der Begründung ist u.a. ausgeführt: Die Rechtsgültigkeit des Hessischen Aufbau-Gesetzes werde von dem erkennenden Gericht in ständiger Rechtsprechung anerkannt. Dabei komme es allein darauf an, ob diejenigen Vorschriften, auf denen der angefochtene Verwaltungsakt beruhe, zu übergeordnetem Recht in Widerspruch stünden. Die Angriffe des Klägers gegen das Fluchtlinienverfahren, dessen Durchführung Voraussetzung für die Umlegung sei, seien nicht begründet; denn der Fluchtlinienplan sei als Ortsgesetz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht angreifbar. Die gesetzlichen Vorschriften über das Fluchtlinienverfahren seien dabei nicht zu beanstanden. Das gelte auch für die Durchführung des Verfahrens im vorliegenden Falle selbst. Auch die umlegungsrechtlichen Vorschriften widersprächen nicht dem Grundgesetz. Ebenso sei die Durchführung des Umlegungsverfahrens selbst ordnungsgemäß erfolgt. Begründet seien aber die klägerischen Angriffe gegen den Verteilungsplan insofern, als dem Kläger für die vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses jede Entschädigung versagt werde. § 41 Abs. 5 Hess. Aufbau-Ges., auf den die Beklagte sich stütze, sei mit Art. 14 GG nicht vereinbar, da nach dieser Vorschrift eine Enteignung stets nur gegen Entschädigung zugelassen sei. Verstoße aber § 41 Abs. 5 Hess. Aufbau-Ges. gegen Art. 14 GG, so sei nicht nur der in dem Verteilungsplan enthaltene Ausspruch über die Nichtgewährung der Entschädigung unwirksam, vielmehr der Verteilungsplan selbst insoweit anfechtbar, als er die Enteignung des Klägers anordne. Die mindestens grundsätzliche Anerkennung der Entschädigungspflicht sei notwendiger Bestandteil jeder rechtswirksamen Enteignungsverfügung. Es sei zwar richtig, daß der Enteignete die Möglichkeit habe, die Enteignung selbst rechtskräftig werden zu lassen und lediglich die Versagung der Entschädigung vor den ordentlichen Gerichten anzufechten. Denn nach § 43 Hess. Aufbau-Ges. sei den ordentlichen Gerichten nicht nur die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung übertragen, vielmehr seien sie schlechthin für die. Klage gegen die Entscheidung der Verwaltungsbehörde über die Festsetzung der Entschädigung zuständig. Es sei dem Enteigneten aber auch unbenommen, die Enteignungsverfügung wegen des schweren Mangels, den die Versagung der Entschädigung bedeute, mit der verwaltungsgerichtlichen Klage anzufechten. Es bestehe in Rechtsprechung und Schrifttum Übereinstimmung darüber, daß eine Enteignungsverfügung aufzuheben sei, wenn sie auf einem Gesetz beruhe, das keine Entschädigung vorsehe.
Das müsse auch gelten, wenn im Gesetz eine Entschädigungspflicht im Widerspruch zum Grundgesetz für manche Fälle nicht zwingend vorgeschrieben und im Einzelfall auf Grund einer solchen Bestimmung eine entschädigungslose Enteignung vorgenommen sei. Nach alledem habe der Verteilungsplan aufgehoben werden müssen, und zwar als Ganzes. Denn eine teilweise Aufhebung des Verteilungsplanes sei wegen des inneren Zusammenhanges der einzelnen in ihm getroffenen Verfügungen nicht angängig.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen und dazu ausgeführt, daß es sich in dem Urteil zum Teil um Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung handele, so insbesondere um die Frage nach der Gültigkeit des § 41 Abs. 5 Hess. Aufbau-Ges. und um die Frage, ob die Versagung einer Enteignungsentschädigung zur Aufhebung der Enteignungsverfügung durch das Verwaltungsgericht führen müsse, oder ob sie nur der Nachprüfung durch das bürgerliche Gericht unterliege.
Die Beklagte hat rechtzeitig Revision eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Zur Revisionsbegründung führt sie u.a. folgendes aus: Die Zuerkennung einer Entschädigung sei nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Enteignungsverfügung, sondern nur ihre gesetzliche Folge. Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte umfasse die gesamte Entschädigungsfrage und sei eine ausschließliche. § 41 Abs. 5 Hess. Aufbau-Ges. sei zudem nicht verfassungswidrig. Er sei dahin zu verstehen, daß für sogenannte formell und materiell illegale Bauten eine Entschädigung nicht zu zahlen sei. Eine solche Vorschrift sei deswegen gerechtfertigt, weil auch außerhalb des Enteignungsverfahrens jederzeit der entschädigungslose Abbruch solcher Bauten verlangt werden könne.
Der Kläger hat beantragt,
die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise: die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt. Die Revision ist zulässig und auch begründet.
Der Kläger hat die Rechtsgrundlagen für den angefochtenen Verteilungsplan in mehrfacher Hinsicht angegriffen. Diese Angriffe konnten jedoch keinen Erfolg haben.
Wie das Berufungsgericht zutreffend feststellt, ist das Hessische Aufbau-Gesetz nicht als Ganzes unvereinbar mit bundesrechtlichen Vorschriften.
Die weit überwiegende Mehrzahl der Vorschriften dieses Gesetzes enthält Regelungen, die im Baurecht entweder seit langem überkommen sind oder modernen, auch in anderen Gesetzen wiederkehrenden Gedanken entsprechen und deren Verfassungsmäßigkeit nicht mit Erfolg angezweifelt worden ist und auch nicht angezweifelt werden kann. Dabei braucht nicht erörtert zu werden, ob dies für alle Vorschriften des Gesetzes gilt, oder ob nicht einzelne dem Grundgesetz oder anderen bundesrechtlichen Vorschriften widersprechen. Denn bei dem großen Umfang des von diesem Gesetz umfaßten Rechtsgebiets und der Mannigfaltigkeit seiner Regelungen stehen nicht alle Vorschriften in einem so engen sachlichen Zusammenhang, daß die Unwirksamkeit einzelner Vorschriften das ganze Gesetz unwirksam machen würde. So können insbesondere die in ihrer Wirksamkeit vom Kläger angezweifelten Vorschriften über das Vorkaufsrecht, die Bausperre und die Baupflicht hier außer Betracht bleiben.
Die Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Aufstellung von Fluchtlinienplänen, deren förmliche Feststellung nach § 25 Abs. 2 Hess. Aufbau-Ges. Voraussetzung für das Umlegungsverfahren ist, stehen nicht im Widerspruch zu bundesrechtlichen Vorschriften. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Fluchtlinienplan nach §§ 6 ff. Hess. Aufbau-Ges. ein Verwaltungsakt oder ein Ortsgesetz ist; denn jedenfalls ist gegen einen Fluchtlinienplan oder gegen einen im Planauslegungsverfahren ergangenen Einwendungsbescheid eine verwaltungsgerichtliche Anfechtungsklage mangels des erforderlichen Rechtsschutzinteresses des Klägers grundsätzlich unzulässig (Urteil des erkennenden Senats vom 8.12.1953 - BVerwG I C 4.53 -, zur Veröffentlichung bestimmt).
Auch die Vorschriften des Hessischen Aufbau-Gesetzes über die Voraussetzungen und den Ablauf des Umlegungsverfahrens widersprechen nicht dem Bundesrecht. Daß in einem solchen Verfahren das Eigentum nicht an die öffentliche Hand, sondern grundsätzlich wechselseitig zwischen den beteiligten Eigentümern übertragen wird, liegt im Wesen des dem deutschen Rechtsleben seit langem bekannten Verfahrens zur Ordnung des Grund und Bodens. Diese Besonderheit ändert aber nichts daran, daß die Maßnahme im Ergebnis der Durchführung der städtebaulichen Pläne und damit dem öffentlichen Wohl dient, also innerhalb des Rahmens des Art. 14 Abs. 3 GG bleibt. Denn auch bei einer förmlichen Enteignung kann nicht etwa allein deswegen, weil das Eigentum auf eine private Rechtsperson übertragen wird, bestritten werden, daß sie dem Wohl der Allgemeinheit dient. Daß im vorliegenden Fall, in dem, die Neuordnung der Rechtsverhältnisse am Grund und Boden im Rahmen der Maßnahmen zum Wiederaufbau eines zerstörten Stadtteils erfolgt, das öffentliche Interesse nicht gegeben sei, kann nach Lage des Falles nicht festgestellt werden. Auch hat die Beklagte ihre gesetzlichen Befugnisse nicht überschritten, wenn sie die Aufhebung des Mietverhältnisses im Verteilungsplan angeordnet hat. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Enteignungsanordnung sind daher nicht begründet.
Der Kläger ficht die Rechtsgrundlage des Verteilungsplans vornehmlich mit der Begründung an, daß der Plan - entgegen der Vorschrift des Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG - keine Entschädigung für den angeordneten Rechtsverlust festgesetzt habe und daher nichtig sei. Das Berufungsgericht ist dieser Ansicht unter Hinweis auf die Entscheidungen des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. November 1950 (DVBl. 1951 S. 181) und vom 14. Juni 1951 (DVBl. 1952 S. 244) sowie auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Freiburg vom 31. März 1952 (DVBl. 1953 S. 89) beigetreten. Dem kann indessen nicht gefolgt werden. Nach Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG steht wegen der Höhe der Entschädigung im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. Diese Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ist eine ausschließliche. Das folgt einmal aus dem Sinn dieser Vorschrift selbst und ergibt sich im Verhältnis zur Verwaltungsgerichtsbarkeit im vorliegenden Fall außerdem aus § 22 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit (in Hessen: Gesetz vom 31. Oktober 1946 - GVBl. S. 194 - in der Fassung des Gesetzes vom 30. Juni 1949 - GVBl. S. 137 -). Diese Zuständigkeit umfaßt auch den Streit über den Grund des Entschädigungsanspruches. Denn von dem Streit über die Höhe des Anspruchs ist die Frage nach seinem Grund nicht zu trennen. Die ausschließliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte aus Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG ist danach auch dann gegeben, wenn die Enteignungsbehörde einen Entschädigungsanspruch gar nicht anerkannt hat und die Maßnahme aus diesem Grund angefochten wird (so auch Bachof, SJZ 1950 S. 167, und zu dem gleichlautenden Art. 159 der Bayerischen Verfassung: der Bayerische Verfassungsgerichtshof in VerwRspr. Bd. 1 S. 125 ff., 132; im Ergebnis auch: Jellinek, DVBl. 1951 S. 283; vgl. auch zu dem gleichlautenden Art. 153 Abs. 2 Satz 3 der Weimarer Reichsverfassung die Rechtsprechung des Reichsgerichts in RGZ Bd. 111 S. 224). Bei einer anderen Auslegung würde die Gefahr widersprechender Gerichtsentscheidungen vergrößert werden. Es würde ferner die durch Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG begründete sogen. Doppelgleisigkeit des Rechtsmittelweges bei Enteignungen - gegen Enteignungen als solche: die verwaltungsgerichtliche Klage, wegen der Festsetzung der Entschädigung: der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten - durch die Aufteilung des Rechtsstreites über die Entschädigung in zwei Gerichtswege weiterhin aufgespalten und damit die endgültige Festsetzung der Entschädigung auch gerade zum Nachteil der Berechtigten erheblich verzögert werden. Vor allem müßte bei einer solchen Auslegung, wenn sie ihren auf den Schutz der Rechte des Enteigneten gerichteten Sinn behalten soll, die Festsetzung einer offensichtlich unzureichenden Entschädigung der Ablehnung einer Entschädigung gleichgesetzt werden. Hier aber eine Grenze dafür zu finden, bei welcher Höhe der Entschädigung diese auch dem Grunde nach als abgelehnt anzusehen sei, würde sich, ohne den Wert des enteigneten Gegenstandes zu prüfen, als unmöglich erweisen. Angesichts der Vielzahl der bei der Bewertung eines Gegenstandes regelmäßig zu berücksichtigenden Verhältnisse würde sich die Notwendigkeit zu einer derartigen Prüfung nicht, wie das Berufungsgericht annimmt, nur in Grenzfällen ergeben. Eine solche Prüfung des Wertes des enteigneten Gegenstandes innerhalb eines Verwaltungsgerichtsverfahrens aber würde dem Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG widersprechen.
Für die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Entschädigung hat, insbesondere auch, ob § 41 Abs. 5 Hess. Aufbau-Ges., auf Grund dessen die Beklagte den Entschädigungsanspruch ablehnt, an sich rechtswirksam und gegebenenfalls auf den vorliegenden Fall anwendbar ist, ist daher nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern allein der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben.
Da hiernach das Verwaltungsgericht Wiesbaden die Klage im Ergebnis zutreffend abgewiesen hat, war unter Aufhebung der Vorentscheidung die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, die Streitwertfestsetzung auf § 74 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird auf 6.600 DM festgesetzt.
gez. Dr. Elsner
gez. Kohlbrügge
gez. Dr. Baring
gez. Dr. Ernst