Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.05.1996, Az.: BVerwG 4 A 38/95
Materielle Verwirkungspräklusion; Einwendungen gegen Enteignung; Planfeststellungsbehörde; Überprüfung eines Planfeststellungsbeschlusses; Unverschuldete Fristsäumnis; Vermeidung ungewöhnlicher Härten ; Wiedereinsetzung in vorigen Stand
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.05.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 A 38/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12852
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1997, 51-52 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1997, 795 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1997, 489-491 (Volltext mit amtl. LS)
- NuR 1997, 83-86 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die in § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG enthaltene materielle Verwirkungspräklusion ist verfassungsgemäß auch dann, wenn sie sich im Ergebnis auf Einwendungen gegen eine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG erstreckt.
2. Fristgemäß erhobene Einwendungen, die sich nur gegen Anwendung des Rechts durch die Planfeststellungsbehörde wenden, erhalten dem Einwender die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses auf der Grundlage der Tatsachenfeststellungen der Planfeststellungsbehörde.
3. Bei unverschuldeter Fristsäumnis und zur Vermeidung ungewöhnlicher Härten kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erwogen werden.
4. Die Bestätigung einer Gemeinde, sie habe den Hinweis nach § 17 Abs. 4 Satz 2 FStrG bekanntgemacht, ist beweisrechtlich in tatsächlicher Hinsicht nach § 98 VwGO, §§ 417, 418 Abs. 1 ZPO zu beurteilen.