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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.03.1995, Az.: BVerwG 4 A 1/93

Planfeststellung; Rechtsmittelbelehrung; Vertretungszwang; Anwaltszwang; Präklusion; Abwägungsmangel; Abwägungsfehler; Alternativplanung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.03.1995
Aktenzeichen
BVerwG 4 A 1/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 13868
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 98, 126 - 132
  • DVBl 1995, 1007-1008 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1996, 72 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1995, 901-903 (Volltext mit amtl. LS)
  • NuR 1996, 247-248 (Volltext mit amtl. LS)
  • VRS 1996, 74

Amtlicher Leitsatz

1. Eine Rechtsmittelbelehrung, die für ein erstinstanzliches Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dahin geht, daß auch "zur Niederschrift des Urkundsbeamten bei der Geschäftsstelle des Bundesverwaltungsgerichts Berlin Klage erhoben werden" könne, ist im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO fehlerhaft.

2. Das Bundesverwaltungsgericht prüft im erstinstanzlichen Verfahren nach § 5 VerkPBG die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses unbeschadet der sich aus § 86 Abs. 1 VwGO ergebenden Aufklärungspflicht grundsätzlich nur innerhalb des Rahmens der vorgetragenen Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Planaufstellungsverfahren sich der Kläger beschwert fühlt.

3. Die Planfeststellungsbehörde kann - unter Wiederholung früherer Verfahrensabschnitte - jederzeit einen von ihr erkannten oder auch nur als möglich unterstellten Mangel beseitigen. Das gilt sowohl für formelle als auch für materielle Mängel (Ergänzung zu BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 (218 f., 227) [BVerwG 05.12.1986 - BVerwG 4 C 13.85][BVerwG 05.12.1986 - 4 C 13/85]).

Tenor:

Die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluß des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 28. Februar 1992 in der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 10. Oktober 1994 wird abgewiesen.

Die Kläger tragen - als Gesamtschuldner - die Kosten des Klageverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 28. Februar 1992, geändert durch den Beschluß vom 10. Oktober 1994. Mit den Beschlüssen wurde der Plan zum Neubau der Bundesstraße 93 zwischen Zwickau und Meerane festgestellt. Ziel der planfestgestellten Bundesstraße ist im wesentlichen, die verkehrliche Anbindung des von der Volkswagen AG (Wolfsburg) in Mosel (Sachsen) projektierten Montagewerkes zu erreichen. Die festgestellte Trasse entspricht der mit Erlaß vom 6. September 1991 vom Bundesminister für Verkehr nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) bestimmten Linie. In dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ist die geplante Strecke als vordringlich ausgewiesen (Anlage zu Art. 1 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes - 4. FStrAbÄndG - vom 15. November 1993 (BGBl I S. 1877)).

2

Zur Verwirklichung der projektierten Trasse bedarf es der Inanspruchnahme fremden Grund und Bodens. Dazu zählt auch ein Teil der Flurstücke Nr. 137/1 und 209/3 der Gemarkung Pöblitz. Grundflächen werden durch die planfestgestellte Trasse angeschnitten oder durchschnitten. Die Kläger sind während des Rechtsstreits durch Erbgang Eigentümer beider Grundstücke geworden.

3

Die Rechtsvorgängerin der Kläger hat gegen den Planfeststellungsbeschluß vom 28. Februar 1992 am 9. März 1993 vor dem Bundesverwaltungsgericht Klage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen: Die Klage sei rechtzeitig erhoben, da die seinerzeitige Eigentümerin von dem Planfeststellungsverfahren erst im Februar 1993 erfahren habe. Im Aufstellungsverfahren sei sie nicht angehört worden, obwohl dies möglich gewesen sei. Man habe in rechtswidriger Weise unterlassen, nach der Person des Eigentümers und dessen Anschrift zu forschen. Dadurch hätten Einwendungen nicht beizeiten vorgetragen werden können. Dies begründe einen schwerwiegenden Verfahrensfehler. Des weiteren leide der angegriffene Planfeststellungsbeschluß - wie näher ausgeführt wird - unter mehreren Abwägungsfehlern.

4

Der beklagte Freistaat Sachsen hat während des anhängigen Rechtsstreits den Planfeststellungsbeschluß vom 28. Februar 1992 mit Beschluß vom 10. Oktober 1994 geändert. In der Änderung hat er die Trasse verschoben und dem Träger der Straßenbaulast auferlegt, für die klägerischen Grundstücke Zufahrten vorzusehen. Im übrigen hat er die klägerischen Einwendungen als nicht begründet zurückgewiesen.

5

Die Kläger haben ihr Vorbringen ergänzt. Sie beantragen,

6

den Planfeststellungsbeschluß des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 28. Februar 1992 in der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 10. Oktober 1994 für den Neubau der Bundesstraße 93 zwischen Zwickau und Meerane aufzuheben.

7

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt dem klägerischen Vorbringen entgegen. Insbesondere weist er Schadensersatzforderungen zurück.

8

Die Beteiligten haben nach einer ersten mündlichen Verhandlung auf eine weitere verzichtet.

9

II.

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluß des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 28. Februar 1992 in der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 10. Oktober 1994 verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

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1. Die Klage ist zulässig.

11

Das Bundesverwaltungsgericht ist als erstinstanzliches Gericht zuständig (§ 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung der Planungen für Verkehrswege in den neuen Ländern sowie im Land Berlin - VerkPBG - vom 16. Dezember 1991 (BGBl I S. 2174)). Beklagter des Verfahrens ist der Freistaat Sachsen. Auch wenn die Klage zunächst zusätzlich gegen das Regierungspräsidium Chemnitz gerichtet war, liegt keine Klagenhäufung vor. Gemeint war stets dieselbe juristische Person. Der Beklagte hat seine Zuständigkeit klargestellt.

12

Die Klage ist auch fristgerecht erhoben worden. Die Frist zur Erhebung der Anfechtungsklage begann mit der öffentlichen Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses im Sächsischen Amtsblatt vom 21. April 1992. Diese Bekanntgabe ersetzte gemäß § 74 Abs. 5 Satz 1 VwVfG die individuelle Zustellung. Allerdings bestimmt § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO, daß eine Klage gegen einen Verwaltungsakt zulässig nur innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe erhoben werden kann. Diese Frist ist nicht beachtet worden. Das war jedoch unschädlich, da die dem Planfeststellungsbeschluß beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig war und daher nur die in § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmte Jahresfrist lief.

13

Unentschieden kann bleiben, ob bereits der fehlende Hinweis auf den Vertretungszwang vor dem Bundesverwaltungsgericht (§ 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eine Unrichtigkeit darstellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies für Revisionsverfahren verneint (vgl. BVerwG, Beschluß vom 14. Oktober 1960 - BVerwG 1 C 127.60 - VerwRspr 13, 376 Nr. 112; Urteil vom 15. August 1977 - BVerwG 4 C 3.74 - BVerwGE 52, 226 (232)[BVerwG 15.04.1977 - IV C 3/74]). Das Bundessozialgericht vertritt eine gegenteilige Ansicht zu dem wortgleichen § 66 Abs. 1 SGG(BSG, Urteil vom 25. August 1955 - IV RJ 21/54 - NJW 1956, 159 [BSG 25.08.1955 - 4 RJ 21/54]). Der Bundesfinanzhof hat die Frage zu dem vergleichbaren § 62 FGO - soweit ersichtlich - bislang unentschieden gelassen (vgl. BFH, Urteil vom Beschluß vom 8. Februar 1977 - VIII B 22/76 - BFHE 121, 174 (176)). Erwogen werden kann, ob jedenfalls in erstinstanzlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht allgemein oder für Fälle der vorliegenden Art der Zweck der Rechtsmittelbelehrung einen Hinweis auf den bestehenden Vertretungszwang erfordert.

14

Das bedarf hier indes keiner weiteren Erörterung. Die von der Planfeststellungsbehörde erteilte Rechtsbehelfsbelehrung erweist sich aus anderen Gründen als fehlerhaft. Die Belehrung geht dahin, daß gegen den Planfeststellungsbeschluß innerhalb eines Monats "nach seiner Zustellung beim Bundesverwaltungsgericht ... schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten bei der Geschäftsstelle des Bundesverwaltungsgerichts Berlin Klage erhoben werden" könne. Bereits der Hinweis auf eine Zustellung ist irreführend. Der angegriffene Planfeststellungbeschluß wurde der Rechtsvorgängerin der Kläger nicht zugestellt, er wurde öffentlich bekanntgemacht. Der Hinweis, die Klage könne auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten erhoben werden, ist ebenfalls unrichtig. Diese Art der Klageerhebung ist zwar für das Verfahren vor den erstinstanzlichen Verwaltungsgerichten gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorgesehen; nach umstrittener Ansicht soll dies auch für Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten. Auf das erstinstanzliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist diese Form der Klageerhebung jedoch in keinem Falle übertragbar. Etwas anderes würde dem bestehenden Vertretungszwang vor dem Bundesverwaltungsgericht widersprechen (§ 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dieser besteht bereits für das Einlegen des Rechtsbehelfs. Nach der Zielsetzung dieser Bestimmung soll gerade der rechtskundige Vertreter eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs vornehmen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 13. Juli 1989 - BVerwG 4 B 140.88 - Buchholz 406.11 § 236 BauGB Nr. 1 = NVwZ 1990, 459). Das wäre bei einer Klageerhebung zu der insoweit nur zu protokollierenden Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nicht der Fall. Diese Auslegung wird durch § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht widerlegt, sondern bestätigt. § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO legt fest, daß der Vertretungszwang bereits für das Einlegen der Revision sowie der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegeben ist. Dies erlaubt indes keinen Umkehrschluß; denn anders als bei einer beim Bundesverwaltungsgericht erhobenen erstinstanzlichen Klage werden die in § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO genannten Rechtsmittel beim Oberverwaltungsgericht eingelegt (vgl. § 133 Abs. 2 Satz 1, § 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die dadurch möglichen Auslegungszweifel wollte § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO gerade ausschließen.

15

2. Die danach zulässige Klage ist jedoch nicht begründet. Der Planfeststellungsbeschluß des Regierungspräsidiums Chemnitz in der Fassung, die er durch den Änderungsbeschluß vom 10. Oktober 1994 erhalten hat, ist rechtmäßig, soweit er Rechte der Kläger berühren könnte (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das klägerische Vorbringen ergibt keine Rechtsverletzung.

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2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses unbeschadet der sich aus § 86 Abs. 1 VwGO ergebenden Aufklärungspflicht grundsätzlich nur innerhalb des Rahmens der vorgetragenen Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Planaufstellungsverfahren sich der Kläger beschwert fühlt. Das folgt aus § 5 Abs. 3 Satz 1 VerkPBG. Die Vorschrift setzt dem klagenden Beteiligten kraft Gesetzes eine Frist von sechs Wochen. Innerhalb dieser Frist muß der Kläger die ihn beschwerenden Tatsachen so konkret angeben, daß der Lebenssachverhalt, aus dem er den mit der Klage verfolgten Anspruch ableitet, unverwechselbar feststeht. Mit weiteren Einwendungen ist ein Kläger nach Maßgabe des § 87 b Abs. 3 VwGO ausgeschlossen. Ein späterer vertiefender Vortrag steht dem nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1993 - BVerwG 7 A 14.93 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 23 = NVwZ 1994, 371 [BVerwG 30.09.1993 - BVerwG 7 A 14/93] [BVerwG 30.08.1993 - 7 A 14/93]).

17

Einzelheiten können hier dahinstehen. Das Gericht hat das klägerische Vorbringen insoweit ohne jede Einschränkung berücksichtigt. Das Gericht hat allerdings das persönliche Schreiben der Kläger vom 19. September 1994, das mit anwaltlichem Schriftsatz vom 21. Februar 1995 vorgelegt wurde, nicht als selbständiges Vorbringen berücksichtigen können. Das würde dem Vertretungszwang des § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO widersprechen. Damit sind Bezugnahmen auf persönliches Vorbringen eines Klägers, das den Prozeßstoff betrifft und dazu Rechtsausführungen enthält, grundsätzlich unzulässig. Gleichwohl hat das Gericht geprüft, ob dem klägerischen Schreiben vom 21. Februar 1995 ein Grund zu entnehmen ist, der für den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses erheblich sein könnte. Es hat dies verneint.

18

2.2 Das klägerische Vorbringen ergibt nicht, daß der angegriffene Planfeststellungsbeschluß an einem zur Aufhebung führenden Verfahrensfehler leidet. Richtig ist, daß die Planfeststellungsbehörde die Rechtsvorgängerin der Kläger während des ursprünglichen Planaufstellungsverfahrens nicht angehört hat. Sollte darin ein Verfahrensmangel gelegen haben - wie die Kläger zunächst geltend gemacht haben -, so ist dieser Mangel jedenfalls durch das Verfahren, das dem Änderungsbeschluß vom 10. Oktober 1994 zugrunde liegt, geheilt worden. Eine Behörde kann - unter Wiederholung früherer Verfahrensabschnitte - jederzeit einen von ihr erkannten oder auch nur als möglich unterstellten Mangel beseitigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 (218 f., 227) [BVerwG 05.12.1986 - BVerwG 4 C 13.85][BVerwG 05.12.1986 - 4 C 13/85]). Dem klägerischen Vorbringen sind anderweitige Verfahrensmängel nicht zu entnehmen.

19

2.3 Der Planfeststellungsbeschluß vom 28. Februar 1992 in der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 10. Oktober 1994 leidet an keinem materiellen Fehler. Rechtsgrundlage der Planungsentscheidung ist § 17 Abs. 1 FStrG in Verb. mit §§ 72 ff. VwVfG. Die geltend gemachten Abwägungsmängel liegen nicht vor. Hierzu hat das Gericht erwogen:

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Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind gemäß § 17 Abs. 6 c FStrG in der Fassung des Art. 2 PlVereinfG nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen sind. In welcher Hinsicht diese Regelung grundrechtlichen Anforderungen genügt und eine verfassungskonforme Handhabung verlangt, bedarf hier keiner abschließenden Beurteilung (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 - BVerwG 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33 (40)[BVerwG 21.08.1981 - 4 C 57/80] = DVBl 1982, 354 zu § 155 b Abs. 2 Satz 2 BBauG). Auch bei einer einengenden Auslegung ergibt sich hieraus nichts zugunsten der Kläger. Abwägungsmängel, die zur beantragten Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 28. Februar 1992 in der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 10. Oktober 1994 führen müßten, bestehen nicht. Einer Beweiserhebung bedarf es dazu nicht. Bereits nach dem eigenen Vorbringen ergibt keiner der von den Klägern erörterten Gründe einen Abwägungsmangel. Zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung besteht kein Anlaß.

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2.3.1 Die Kläger machen geltend, die Planfeststellungsbehörde habe zur Milderung des Eingriffs Zufahrten zu den durch die Trassierung gebildeten Grundstücksteilen vorsehen müssen. Dieses Vorbringen ist bereits nicht entscheidungserheblich. Wird ein Betriebsgrundstück durch die Trassierung durchschnitten, kann dies nach Lage der tatsächlichen Umstände wegen unzumutbarer Umwege einen Anspruch auf Zufahrten auslösen. Dieser Anspruch ist grundsätzlich als ein Anspruch auf Planergänzung geltend zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1979 - BVerwG 4 C 8.76 - BVerwGE 58, 154 (156)[BVerwG 22.06.1979 - 4 C 8/76]; Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 73.82 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 58; vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 5. Oktober 1990 - BVerwG 4 CB 1.90 - NVwZ-RR 1991, 129 (136) [BVerwG 05.10.1990 - BVerwG 4 CB 1.90][BVerwG 05.10.1990 - 4 CB 1/90]). Insoweit ist § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG anzuwenden.

22

Zu einem den Planfeststellungsbeschluß als solchen ergreifenden Abwägungsfehler wird die Frage nach der Erforderlichkeit einer Zufahrt für das zerschnittene Betriebsgrundstück erst, wenn dies die Gesamtkonzeption der Planung berührt. Dies ist erst dann der Fall, wenn eine erforderliche Zufahrt ausschlaggebend für die Wahl der Trassenführung und die Ablehnung einer Alternativplanung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 63.80 - BVerwGE 71, 150 (160)[BVerwG 22.03.1985 - 4 C 63/80]; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 12.87 - BVerwGE 84, 31 (45)[BVerwG 20.10.1989 - 4 C 12/87]; Beschluß vom 3. April 1990 - BVerwG 4 B 50.89 - Buchholz 407.4 § 17 FstrG Nr. 86 = NVwZ-RR 1990, 454). Das Vorbringen der Kläger ergibt dies nicht. Dafür ist angesichts der im Planfeststellungsbeschluß enthaltenen Begründung auch nichts ersichtlich. Das klägerische Vorbringen über betriebliche Erschwernisse, welche die gewählte Trassierung ergeben wird, zeigt Nachteile auf, die bei jeder Planung für Betroffene entstehen. Daraus folgt noch kein Abwägungsfehler.

23

Der Beklagte hat darüber hinaus in seinem Änderungsbeschluß vom 10. Oktober 1994 inzwischen zugunsten der klägerischen Grundstücke Zufahrten festgelegt. Ob diese Zufahrten ausreichend sind, ist keine Frage, welche die planerische Gesamtabwägung berühren könnte.

24

2.3.2 Die Kläger tragen ferner vor, die gewählte Trassierung führe zu einem erheblichen Landverbrauch. Dieser sei - entgegen den Ausführungen im Planfeststellungsbeschluß - nicht auf das unabdingbare Mindestmaß reduziert worden. Eine andere Trassenführung würde indes zu diesem wünschenswerten Ergebnis führen können. Als von einer Enteignung betroffen können die Kläger zwar diesen öffentlichen Belang geltend machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1983 - BVerwG 4 C 80.79 - BVerwGE 67, 74 (76)[BVerwG 18.03.1983 - 4 C 80/79]). In tatsächlicher Hinsicht ist ihnen hingegen nicht zu folgen. Ein Abwägungsfehler besteht bereits nach eigenem Vorbringen nicht.

25

Das landverbrauchende Durchqueren des "Tafelhügels" ist nicht bereits aus sich heraus abwägungsfehlerhaft. Ein objektiv fast stets vermeidbarer Flächenverbrauch begründet erst dann einen Abwägungsfehler, wenn dem Verbrauch nicht zumindest gleichgewichtige Gründe gegenüberstehen. Die im Planfeststellungsbeschluß gegebene Begründung für die Trassenwahl läßt einen Verstoß gegen die objektive Gewichtigkeit der zu berücksichtigenden Belange nicht erkennen. Das gilt auch für die ergänzenden Erwägungen im Änderungsbeschluß vom 10. Oktober 1994. Auch der von den Klägern in diesem Zusammenhang behauptete Widerspruch besteht nicht. Die projektierte Breite der Bundesstraße ist offensichtlich nicht gleichbedeutend mit der Breite der für den Straßenbau benötigten Fläche. Das gilt insbesondere beim Durchschneiden eines Grundstücks in Hanglage. Der Beklagte weist auf die erforderliche Abböschung hin. Dies ist einleuchtend und läßt ebenfalls einen Abwägungsfehler nicht erkennen. Daß eine andere Trassierung mit geringerem Gesamtflächenverbrauch zu erörtern war und auch erörtert wurde, ergibt sich aus dem Planfeststellungsbeschluß selbst. Für einen Rechtsfehler in der erforderlichen Alternativplanung, die nach Lage der Dinge hätte näher konkretisiert werden müssen, ergibt sich aus dem klägerischen Vorbringen nichts.

26

Soweit sich die Kläger ganz allgemein für eine andere Trassenführung einsetzen, verkennen sie die Reichweite der gerichtlichen Prüfung. Das klägerische Vorbringen richtet sich insoweit gegen die planerische Gestaltungsfreiheit der Planfeststellungsbehörde. Dieser ist gerade aufgetragen, eine planerische Abwägung vorzunehmen und dabei Vor- und Nachteile zu ermitteln und verantwortlich abzuwägen. Die getroffene Entscheidung wird alsdann nicht deshalb fehlerhaft, weil die Behörde einen Belang einem anderen vorzieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 (309)[BVerwG 12.12.1969 - IV C 105/66]; Urteil vom 5. Juli 1974 - BVerwG 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309 (314 ff.)[BVerwG 05.07.1974 - IV C 50/72]; Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - BVerwGE 74, 214 (232) [BVerwG 15.05.1986 - BVerwG 5 C 68.84][BVerwG 15.05.1986 - 5 C 68/84]). Es ist daher nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei von den Erwägungen einer "besseren" Planung leiten zu lassen. Daher genügt für den Erfolg der Klage nicht, daß die Kläger verständliche Nachteile aufweisen, die für sie entstehen. Daß derartige Nachteile - etwa Zerschneidungsschäden - eintreten, ist offensichtlich. Ein Abwägungsfehler entsteht daraus erst, wenn diesen Nachteilen keine erkennbaren Vorteile öffentlicher oder privater Art gegenüberstehen.

27

Der Hinweis der Kläger, der Änderungsbeschluß vom 10. Oktober 1994 sei "bloße Reaktion" auf frühere Mängel, begründet nicht, warum bereits deshalb die Änderungsplanung rechtswidrig ist.

28

2.3.3 Die Kläger behaupten, die Inanspruchnahme des Grundstücks erfolge nur, um Aushubmasse zu gewinnen. Sie halten diese Zielsetzung für abwägungsfehlerhaft. Eine ausschließliche Zwecksetzung dieses Inhalts wäre in der Tat rechtsfehlerhaft. Jedoch trifft die klägerische Annahme nicht zu. Einer Beweiserhebung bedarf es auch insoweit nicht.

29

Es wäre bereits nicht abwägungsfehlerhaft, eine Trassenführung alternativ auch danach zu entscheiden, erforderliche Erdmassen in angemessener Weise zu gewinnen und dazu erforderliche Erdbewegungen möglichst im Zusammenhang mit dem Ausbau zu mindern. Wenn die Planfeststellungsbehörde diese Zielsetzung als für ihre Planung ausschlaggebend erwogen haben sollte, wäre dagegen mithin rechtlich nichts einzuwenden. Daß bei dem einen Grundstück ein stärkerer Erdaushub, bei einem anderen dagegen ein geringer oder gar keiner nötig wird, liegt ohnedies auf der Hand. Dargetan haben die Kläger indes nur, daß die Enteignungsbehörde - nicht aber die Planfeststellungsbehörde - das alsbaldige Gewinnen des Erdaushubs für die jetzt als erforderlich angesehene Besitzeinweisung berücksichtigt hat. Daraus läßt sich - auch nicht indiziell - die Behauptung nicht belegen, die Planfeststellungsbehörde habe die projektierte Trasse ausschließlich aus Gründen eines "gewinnbringenden" Erdaushubs ausgewählt. Insoweit bleibt das klägerische Vorbringen spekulativ.

30

2.3.4 Die Kläger tragen vor, die Planfeststellungsbehörde habe übersehen, daß in den Hang des Grundstücks Fl-Nr. 209/3 große Kühlkeller getrieben seien. Die Beklagte erwidert, die Kühlkeller seien - weil völlig zerstört - nicht mehr existent gewesen. Der Planfeststellungsbeschluß vom 28. Februar 1992 hat die Existenz oder den Zustand der Kühlkeller nicht erörtert. Darauf kommt es indes nicht an. Der Änderungsbeschluß setzt sich mit der Frage auseinander. Das klägerische Vorbringen ergibt auch insoweit keinen zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führenden materiellen Fehler im Abwägungsvorgang oder im Abwägungsergebnis.

31

Zugunsten der Kläger kann im gerichtlichen Verfahren unterstellt werden, daß der Planfeststellungsbehörde der Zustand ursprünglich nicht bekannt war. Auch in Kenntnis wäre die planerische Entscheidung aber mit Sicherheit nicht anders getroffen worden. Die Kühlkeller betrafen bei der Gesamtplanung einen gänzlich untergeordneten Sachverhalt. Daß die Kühlkeller in erheblicher Weise nicht mehr ihrem ursprünglichen Zweck dienten, ist nach Überzeugung des Gerichts unstreitig geworden. Der Beklagte hat dies in tatsächlicher Hinsicht in seinem Änderungsbeschluß vom 10. Oktober 1994 festgestellt. Die Kläger sind dem nicht substantiiert entgegengetreten. Das Gericht sieht zu dieser Frage keinen Anlaß zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung.

32

3. Ergänzend wird bemerkt:

33

Der Klagantrag zielt auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Aus diesem Grund waren Planergänzungsansprüche nicht Streitgegenstand. Das Gericht hat keinen Anlaß gesehen, die Kläger hierauf gemäß § 86 Abs. 3 VwGO hinzuweisen. Das Gericht hat einen derartigen Hinweis bereits in der mündlichen Verhandlung vom 3. November 1994 gegeben. Die Kläger haben gleichwohl keinen Anlaß gesehen, einen anderweitigen Klagantrag - auch nur hilfsweise - zu stellen. Soweit die Kläger die nunmehr ihnen zuerkannten Zufahrten für unzureichend ansehen, ergibt ihr Vorbringen nicht, daß der Beklagte seine Entscheidung abwägungs- oder ermessensfehlerhaft getroffen haben könnte. Das vorliegende Gerichtsverfahren ist auch nicht das geeignete Verfahren, Einzelheiten der planfestgestellten Zufahrten näher festzulegen.

34

Dem neuerlichen Klagevorbringen ist zu entnehmen, daß die Kläger gegen den Beklagten Zahlungsansprüche geltend machen wollen. Hierfür geben sie verschiedene Gründe und unterschiedliche Rechtsgrundlagen an. Dieses Vorbringen betrifft ersichtlich nicht das Zustandekommen des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses in der Fassung des Änderungsbeschlusses, sondern den korrekten Vollzug dieses Beschlusses. Dies alles ist indes nicht Streitgegenstand des anhängigen Verfahrens. Im Planfeststellungsverfahren ist es nicht geboten, für das Entschädigungsverfahren detaillierte Vorgaben zu machen, die nicht auch abwägungsrelevant sein könnten.

35

Dazu läßt sich aus dem klägerischen Vorbringen in keiner Hinsicht etwas entnehmen.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. Das Gericht hat erwogen, ob der Beklagte gemäß § 155 Abs. 5 VwGO an den Kosten zu beteiligen ist. Der Beklagte hat dem Gericht nicht rechtzeitig mitgeteilt, daß der angegriffene Planfeststellungsbeschluß vom 28. Februar 1992 durch den Beschluß vom 10. Oktober 1994 geändert wurde. Indes hat sich dieses Verhalten im Ergebnis nicht kostensteigernd ausgewirkt.

37

Gaentzsch

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Berkemann

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Hien

40

Heeren

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Halama