Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.05.1986, Az.: BVerwG 5 C 68.84
Gewöhnlicher Aufenthalt; Gesetzliche Definition; Tatsächlicher Aufenthaltsort; Minderjähriger; Personensorgeberechtigter; Heimunterbringung; Dauer
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.05.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 68.84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 12543
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 09.02.1984 - AZ: 9 K 4061/83
- VGH Baden-Württemberg - 19.09.1984 - AZ: 6 S 1085/84
Rechtsgrundlagen
- § 11 S. 1 JWG
- § 30 JWG
- § 40 JWG
- § 42 JWG
- § 47 JWG
- § 97 Abs. 2 BSHG
- § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I
- § 43 Abs. 1 SGB I
- § 2 Abs. 2 SGB X
- § 2 Abs. 3 SGB X
Fundstellen
- BVerwGE 74, 206 - 217
- BayVBl 1986, 629-632
- DokBer A 1986, 233-238
- FEVS 35, 397 - 408
- NDV 1986, 402-404
- NJW 1987, 1780 (amtl. Leitsatz)
- NJW-RR 1987, 581-583 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfS 1986, 369-374
- ZfSH/SGB 1986, 510-513
Amtlicher Leitsatz
Gewöhnlicher Aufenthaltsort im Sinne des § 11 Satz 1 JWG ist nicht der Ort, an dem sich ein Minderjähriger gegen den Willen seines Vormundes aufhält.
Bei der Unterbringung in einem Heim wird dort ein gewöhnlicher Aufenthalt und damit die örtliche Zuständigkeit des Jugendamtes begründet, wenn die Unterbringung nicht nur vorübergehend ist.
Weder aus allgemeinen Prinzipien des Jugendhilferechts noch aus den Rechtsgedanken des § 97 Abs. 2 BSHG oder des § 2 Abs. 2 SGB X ergibt sich, daß eine einmal begründete Zuständigkeit des Jugendamtes zur Gewährung erzieherischer und wirtschaftlicher Jugendhilfe ohne weiteres erhalten bleibt, wenn der Minderjährige später außerhalb des Bezirks dieses Jugendamtes untergebracht wird.
Redaktioneller Leitsatz
Gewöhnlicher Aufenthalt nach Satz 1.
identisch mit gesetzlicher Definition in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I;
nicht der tatsächliche Aufenthaltsort, an dem ein Minderjähriger eine kurze Zeit gegen den Willen des Personensorgeberechtigten verweilt;
Ort der Heimunterbringung, soweit diese dauerhaft und nicht nur vorübergehend sein soll.
Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Bermel und Dr. Hömig
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. September 1984 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der beiden Beigeladenen, die diese Kosten selbst tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von der beklagten Stadt S. Hilfe zur Erziehung nach Maßgabe der §§ 5, 6 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt - JWG - durch Übernahme der anläßlich ihres Aufenthaltes in einem Mädchenheim entstandenen Kosten. Im Streit ist zwischen den Beteiligten, ob die Beklagte für diese Hilfegewährung zuständig ist.
Die Klägerin wurde 1966 geboren und lebte seitdem in Heimen bzw. bei einer Pflegefamilie. Bis Ende September 1982 befand sie sich in einem Jugendheim in M.-B.. Ihr Vormund wollte sie vom 1. Oktober 1982 an im Mädchenheim des Klosters St. Ludwig in K. bei Sch. ... unterbringen.
Am 30. September 1982 verließ die Klägerin eigenmächtig das Heim in M. und begab sich nach S.. Nach ihren Angaben lebte sie dort in der Wohnung eines Freundes, später bei einem Bekannten in L. E.. Sie wurde zur Inverwahrnahme ausgeschrieben, am 4. November 1982 in S. aufgegriffen und dort durch das Jugendamt der Beklagten in ein Jugendschutzheim gebracht. Nach Rücksprache mit dem Beigeladenen zu 2, dem Landkreis Augsburg, brachte die Beklagte die Klägerin am 5. November 1982 nach St. Ludwig, wo sie bis Februar 1984 blieb.
Zum 1. Oktober 1982 stellte der Beigeladene zu 2 seine zuvor der Klägerin gewährte Hilfe zur Erziehung ein. Im Oktober 1982 beantragte die Klägerin beim Beigeladenen zu 2, ihr Freiwillige Erziehungshilfe für die Unterbringung in St. Ludwig zu gewähren. Nachdem der Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern - Landesjugendamt - diesen an ihn weitergeleiteten Antrag abgelehnt hatte, beantragte die Klägerin im März 1983 bei der Beklagten, die durch die Unterbringung in St. Ludwig vom 5. November 1982 an entstandenen Kosten im Wege der Jugendhilfe gemäß §§ 5, 6 JWG zu übernehmen. Die Beklagte lehnte das ab, weil sie nicht örtlich zuständig sei.
Widerspruch, Klage und Berufung der Klägerin hatten keinen Erfolg. Auch das Berufungsgericht verneinte eine örtliche Zuständigkeit der Beklagten sowohl nach § 11 JWG als auch nach § 43 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs/Allgemeiner Teil - SGB I - und nach § 2 Abs. 3 des Sozialgesetzbuchs/Verwaltungsverfahren - SGB X -.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Sie ist der Auffassung, die örtliche Zuständigkeit der Beklagten ergebe sich bereits aus § 11 Satz 1 JWG, weil sie nach ihrem Entweichen aus dem Heim in M. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in S. gehabt habe. Sei sie zum Zeitpunkt ihres Aufgreifens ohne gewöhnlichen Aufenthalt gewesen, folge die Zuständigkeit der Beklagten aus § 11 Satz 2 Alternative 1 JWG, weil das Bedürfnis der öffentlichen Jugendhilfe in deren Bereich aufgetreten sei. Nach dem Grundsatz der fortgesetzten Hilfe müsse die Beklagte auch für die Kosten der von ihr veranlaßten Heimunterbringung aufkommen. Hätte sie außerhalb Stuttgarts einen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt, ergebe sich die Zuständigkeit der Beklagten aus § 11 Satz 2 Alternative 2 JWG, weil zu den dort genannten vorläufigen Maßnahmen auch die Übernahme von Heimkosten gehöre. Wolle man schließlich von einem Wechsel der Zuständigkeit ausgehen, sei § 2 Abs. 3 SGB X einschlägig.
Die Klägerin beantragt,
- 1.
den Bescheid der Beklagten vom 14. Juni 1983, deren Widerspruchsbescheid vom 19. September 1983, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Februar 1984 und das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. September 1984 aufzuheben und
- 2.
die Beklagte zu verpflichten, ihr vom 5. November 1982 bis 30. September 1983 Hilfe zur Erziehung in Form der Übernahme der dem Mädchenheim St. Ludwig entstandenen Kosten zu gewähren.
Die Beklagte sowie der Beigeladene zu 1, der Landkreis Schweinfurt, äußern sich im Revisionsverfahren nicht.
Der Beigeladene zu 2 unterstützt, ohne einen eigenen Antrag zu stellen, das Vorbringen der Klägerin.
Der sich am Verfahren beteiligende Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht hält das Urteil des Berufungsgerichts im Ergebnis für zutreffend und weist insbesondere darauf hin, daß ungeachtet des jeweiligen Aufenthalts des Minderjährigen aus Gründen der Praktikabilität sowie nach Sinn und Zweck der Jugendhilfe als familienunterstützender Hilfe in der Regel an einer einmal begründeten Zuständigkeit des Jugendamtes festzuhalten sei.
II.
Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat zu Recht die örtliche Zuständigkeit der beklagten Stadt S. für die begehrte Jugendhilfe verneint.
Nach den bundesrechtlichen Kompetenznormen ist keine Zuständigkeit der Beklagten begründet, der Klägerin für die Zeit vom 5. November 1982 bis 30. September 1983 erzieherische Hilfe durch Unterbringung im Mädchenheim St. Ludwig und damit auch wirtschaftliche Jugendhilfe durch Übernahme der infolge dieser Unterbringung entstandenen Kosten zu gewähren.
Eine Zuständigkeit der Beklagten nach § 11 Satz 1 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1977 (BGBl. I S. 633, ber. S. 795) - JWG - kommt nicht in Betracht, weil die Klägerin keinen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Bezirk der Beklagten hatte.
Nach dieser Vorschrift ist das Jugendamt für alle Minderjährigen zuständig, die in seinem Bezirk ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben. Während das Jugendwohlfahrtsgesetz selbst keine Definition des für die Festlegung der örtlichen Zuständigkeit des Jugendamtes zentralen Begriffs des "gewöhnlichen Aufenthaltsortes" enthält, hat nach § 30 Abs. 3 Satz 2 des am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Sozialgesetzbuchs/Allgemeiner Teil vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015) - SGB I - jemand den "gewöhnlichen Aufenthalt" dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Dieser auch in §§ 30, 40 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1, 42 Abs. 2 und 47 b Abs. 2 JWG verwendete Begriff deckt sich mit dem des "gewöhnlichen Aufenthaltsorts". Da gemäß Art. II § 1 Nr. 16 SGB I das Gesetz für Jugendwohlfahrt derzeit als besonderer Teil des Sozialgesetzbuchs gilt, findet die Definition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I auch im Geltungsbereich des Jugendwohlfahrtsgesetzes Anwendung (so schon das Urteil des Senats vom 26. November 1981 <BVerwGE 64, 224, 230 f.>[BVerwG 26.11.1981 - 5 C 56/80]). Das gleiche ergibt sich aus der Regelung zum Recht der Jugendhilfe in § 27 SGB I (ebenso für den Bereich des Kindergeldrechts BSG, Urteil vom 31. Januar 1980 <BSGE 49, 254 [BSG 31.01.1980 - 8b RKg 4/79], 255>).
Bei der Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts von Minderjährigen kommt der Festlegung des Aufenthaltsorts durch den zur Bestimmung des Aufenthalts Berechtigten maßgebliche Bedeutung zu, hinter der der Wille des Minderjährigen, sich tatsächlich an einem anderen Ort aufzuhalten, zurücktritt. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für Minderjährige steht nicht diesen selbst zu, sondern den Personensorgeberechtigten (z.B. Eltern, Vormund) oder bei Freiwilliger Erziehungshilfe sowie Fürsorgeerziehung dem Landesjugendamt (§ 71 Abs. 1 Satz 1 JWG). Da die das Aufenthaltsbestimmungsrecht ausübenden Personen in der Regel nicht nur die rechtliche, sondern auch die tatsächliche Möglichkeit haben, ihre diesbezüglichen Entscheidungen durchzusetzen, ist grundsätzlich auch der Wille dieser Personen, nicht aber der des Minderjährigen ausschlaggebend. Der Versuch des Minderjährigen, durch Entweichen aus dem Elternhaus, einer Pflegefamilie oder einem Heim sich der Bestimmung seines Aufenthalts durch den hierzu Berechtigten zu entziehen, führt daher jedenfalls solange nicht zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts des Minderjährigen an seinem tatsächlichen Aufenthaltsort, als der Berechtigte bemüht ist, seine Aufenthaltsbestimmung durchzusetzen, und es dem Minderjährigen nicht gelingt, für einen erheblichen Zeitraum unterzutauchen und damit den eigenen Willen zu verwirklichen. Liegen diese Voraussetzungen vor, lassen die Umstände erkennen, daß der Minderjährige an seinem tatsächlichen Aufenthaltsort nur vorübergehend verweilt, nämlich solange, bis er aufgegriffen und an den von seinen Eltern, dem Vormund oder dem Landesjugendamt bestimmten Ort zurückgebracht wird.
Nach ihrem Entweichen aus dem Heim in M. hielt sich die Klägerin zwar einige Zeit in S. auf, sie begründete fort jedoch keinen gewöhnlichen Aufenthalt. Ihr personensorgeberechtigter und damit zur Bestimmung des Aufenthalts befugter Vormund (§ 1793 in Verbindung mit § 1631 Abs. 1 BGB) hatte dem Aufenthalt in S. nicht zugestimmt; er hatte vielmehr vorgesehen, die Klägerin vom 1. Oktober 1982 an im Mädchenheim St. Ludwig unterzubringen. Um diese Aufenthaltsbestimmung zu verwirklichen, wurde nach der Klägerin gefahndet. Angesichts dieser Umstände war damit zu rechnen, daß die Klägerin alsbald ergriffen und an den von ihrem Vormund bestimmten Ort gebracht werden würde. Mochte die Klägerin auch den Willen gehabt haben, in S. zu bleiben, ist dieser doch unbeachtlich, weil sie ihn nicht durchsetzen konnte. Ihr Entweichen stellt sich objektiv als Flucht vor dem Vormund dar, zumal sie zwischenzeitaufgehalten hatte.
Eine Zuständigkeit der Beklagten nach § 11 Satz 2 Alternative 1 JWG hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht verneint. Die nach dieser Vorschrift ursprünglich begründete Zuständigkeit der Beklagten entfiel von 5. November 1982 an und bestand auch nicht über das Rechtsinstitut der "fortgesetzten Zuständigkeit" weiter.
Gemäß § 11 Satz 2 Alternative 1 JWG ist für Minderjährige ohne gewöhnlichen Aufenthaltsort das Jugendamt zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der öffentlichen Jugendhilfe hervortritt. Für die Zeit vom 1. Oktober bis 4. November 1982 war die Klägerin ohne gewöhnlichen Aufenthaltsort. Da der Vormund der Klägerin vom 1. Oktober 1982 an ihre Unterbringung im Mädchenheim St. Ludwig vorgesehen hatte, sich die Klägerin vom 30. September 1982 an tatsächlich nicht mehr in dem Heim in Münsingen aufhielt und infolge der Kündigung des dortigen Heimplatzes durch den Vormund auch nicht mehr nach M. zurückkehren konnte, hatte sie nach dem 30. September 1982 an diesem Ort keinen gewöhnlichen Aufenthalt. Ebensowenig kann der Ort, an dem sich die Klägerin zu dieser Zeit nach dem Willen ihres Vormundes aufhalten sollte, nämlich das Mädchenheim St. Ludwig, bis zu ihrem tatsächlichen Eintreffen dort als ihr gewöhnlicher Aufenthalt angesehen werden. Da die Klägerin - wie dargelegt - auch in S. keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hatte, war sie ohne gewöhnlichen Aufenthaltsort, als sie dort am 4. November 1982 aufgegriffen wurde.
Zu diesem Zeitpunkt trat auch das Bedürfnis im Sinne des § 11 Satz 2 Alternative 1 JWG hervor, der Klägerin öffentliche Jugendhilfe zu gewähren. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht dem nicht entgegen, daß der erzieherische Regelungsbedarf schon zuvor außerhalb des Bezirks der Beklagten hervorgetreten war und der Vormund der Klägerin deren Unterbringung im Mädchenheim St. Ludwig veranlaßt hatte.
Das Bedürfnis der öffentlichen Jugendhilfe tritt im Sinne des § 11 Satz 2 Alternative 1 JWG dann hervor, wenn die Notwendigkeit, öffentliche Jugendhilfe zu leisten, nach außen sichtbar wird. Die Auffassung des Berufungsgerichts, "Hervortreten" meine, daß ein "erzieherischer Bedarf" dem Träger der Jugendhilfe durch Vorgänge in seinem Bereich als erstem bekannt werde, findet im Gesetz keine Stütze. Ebenso wie die erste Alternative von § 11 Satz 2 JWG für Minderjährige ohne gewöhnlichen Aufenthalt verknüpft die zweite Alternative die Zuständigkeit des Jugendamtes für vorläufige Maßnahmen mit dem Bezirk, in dem das Bedürfnis öffentlicher Jugendhilfe hervortritt. Daß § 11 Satz 2 Alternative 2 JWG die Zuständigkeit für besonders dringliche Maßnahmen nicht ohne Rücksicht auf den gegenwärtigen Aufenthalt des Minderjährigen dem Jugendamt zuweist, in dessen Bezirk das Bedürfnis, öffentliche Jugendhilfe zu leisten, (möglicherweise vor langer Zeit) erstmals hervorgetreten war, liegt auf der Hand; schnelle Hilfe kann nur das Jugendamt leisten, in dessen Bereich deren Notwendigkeit sichtbar wird. Da der Begriff "Hervortreten" in § 11 Satz 2 JWG nur eine einheitliche Bedeutung haben kann, kommt es auch für die erste Alternative dieser Vorschrift nicht darauf an, wo sich das Erfordernis, öffentliche Jugendhilfe zu leisten, erstmals gezeigt hat.
Als die Klägerin in S. aufgegriffen wurde, hatte ihr Vormund den Heimplatz in M. gekündigt und ihre Unterbringung im Mädchenheim St. Ludwig vorbereitet. Der Beigeladene zu 2 hatte seine bislang gewährte Hilfe eingestellt. Geregelt und veranlaßt war zu diesem Zeitpunkt also lediglich etwas durch den sorgeberechtigten Vormund. Hierdurch war aber nicht die Notwendigkeit öffentlicher Jugendhilfe entfallen. Gemäß § 1 Abs. 3 JWG tritt öffentliche Jugendhilfe, unbeschadet der Mitwirkung freiwilliger Träger, ein, insoweit der Anspruch des Kindes auf Erziehung von der Familie nicht erfüllt wird. Von der Familie der Klägerin ist deren Erziehungsanspruch niemals erfüllt worden; die Klägerin hielt sich vielmehr seit ihrer Geburt in Heimen bzw. bei einer Pflegefamilie auf. Daß der personensorgeberechtigte Vormund Maßnahmen in bezug auf die Klägerin traf, stellte keine Erziehung durch die Familie dar und ließ somit den Anspruch der Klägerin auf öffentliche Jugendhilfe unberührt.
Ergeben daher die Gründe des angefochtenen Urteils insoweit eine Verletzung von Bundesrecht, erweist sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als zutreffend (§ 144 Abs. 4 VwGO).
Vom 5. November 1982 an hatte die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt am Ort des Jugendheims St. Ludwig. Ein Minderjähriger hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Regel an dem Ort, an dem er seine Erziehung erhält (BVerwGE 64, 224 <231>[BVerwG 26.11.1981 - 5 C 56/80]). Dies gilt ohne Einschränkungen für den Fall, daß er von seinen Eltern an deren gewöhnlichem Aufenthaltsort erzogen wird. Bei der Unterbringung von Minderjährigen in Pflegefamilien, Heimen oder sonstigen Einrichtungen kommt es hinsichtlich ihres gewöhnlichen Aufenthalts darauf an, ob die Unterbringung außerhalb der eigenen Familie nur vorübergehend oder auf Dauer erfolgen soll. Zu Recht weist der Oberbundesanwalt darauf hin, daß in vielen Fällen die auswärtige Unterbringung als vorübergehende Maßnahme angelegt ist. Da es immer das Ziel der unterstützenden und ergänzenden öffentlichen Jugendhilfe sein muß, die Rückkehr des Minderjährigen in die eigene Familie zu ermöglichen, behält der Minderjährige trotz auswärtiger Unterbringung im Regelfall seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort am Wohnort seiner Familie. Wenn die Rückführung angestrebt werden kann, weil es eine Herkunftfamilie gibt, und auch tatsächlich beabsichtigt ist, werden die Umstände in der Regel darauf hindeuten, daß sich der Minderjährige in der Pflegefamilie, dem Heim oder der sonstigen Einrichtung nur vorübergehend aufhält. Er wird dann - vergleichbar etwa dem Jugendlichen aus einer "normalen" Familie, der überwiegend in einem Internat erzogen wird - zumeist seinen gewöhnlichen Aufenthalt am Wohnort seiner Eltern behalten. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt insbesondere dann in Betracht, wenn eine Rückkehrmöglichkeit nicht besteht oder eine Rückführung nicht angestrebt wird. Deuten nicht sonstige besondere Umstände auf ein nur vorübergehendes Verweilen hin, begründet der Minderjährige solchenfalls seinen gewöhnlichen Aufenthalt regelmäßig an dem Ort, an dem er in einer Pflegefamilie, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung lebt und erzogen wird.
Diese differenzierende Betrachtungsweise führt auch zu einer dem Ziel öffentlicher Jugendhilfe angemessenen Zuständigkeitsverteilung: In den Fällen, in denen infolge Rückkehrmöglichkeit in die eigene Familie die Zuständigkeit des "Heimatjugendamtes" sinnvoll ist, weil es am besten mit den Eltern zusammenarbeiten kann, bleibt dessen Zuständigkeit auch erhalten, wenn der Minderjährige außerhalb seines Bezirks in einer Pflegefamilie oder einem Heim untergebracht wird. Kommt die Rückführung des Minderjährigen in seine Familie nicht in Betracht, kann das für den Heim- oder Pflegeort zuständige Jugendamt am wirkungsvollsten erzieherische Hilfe leisten. Der vom Oberbundesanwalt angesprochenen Versuchung mancher Jugendämter, durch eine Verlegung des Minderjährigen eine Zuständigkeitsänderung herbeizuführen, um damit Kosten zu sparen, kann keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen, weil die Kostenerstattungsvorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (vgl. §§ 109, 103 Abs. 4, 107), die nicht nur gemäß § 83 Abs. 1 JWG dann anwendbar sind, wenn die Zuständigkeit des Jugendamtes auf § 11 Satz 2 JWG beruht, sondern gemäß § 1 der Fürsorgerechtsvereinbarung vom 26. Mai 1965 (NDV 1965, 326) in allen Fällen der Gewährung von Hilfe zur Erziehung, in der Regel dem solchermaßen handelnden Jugendhilfeträger keine Kostenvorteile belassen.
Bei der Klägerin fehlte die Möglichkeit der Rückkehr in die eigene Familie. Ohne in Beziehung zu einem anderen Ort zu stehen, sollte sie nach dem Willen ihres Vormundes auf Dauer in St. Ludwig bleiben und dort eine Berufsausbildung erfahren. Ließen sonach die Umstände schon beim Eintreffen der Klägerin in St. Ludwig nicht auf ein nur vorübergehendes Verweilen an diesem Ort schließen, begründete sie dort schon am Ankunftstag ihren gewöhnlichen Aufenthalt.
Der sich hieraus ergebenden Konsequenz, daß die ursprünglich nach § 11 Satz 2 Alternative 1 JWG begründete Zuständigkeit der Beklagten zum gleichen Zeitpunkt entfiel, läßt sich nicht mit dem Hinweis auf eine fortgesetzte Zuständigkeit begegnen. Weder aus allgemeinen Prinzipien des Jugendhilferechts noch aus den Rechtsgedanken des § 97 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesatzes - BSHG - in der durch das Änderungsgesetz vom 25. März 1974 (BGBl. I S. 777) eingeführten Fassung oder des § 2 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches/Verwaltungsverfahren vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469, ber. S. 2218) - SGB X - ergibt sich eine allgemeine Zuständigkeit des Jugendamtes zur Gewährung von Hilfe zur Erziehung kraft einer "fortgesetzten Zuständigkeit" (vgl. bereits das Urteil des Senats vom 26. November 1981 <BVerwGE 64, 224, 232>[BVerwG 26.11.1981 - 5 C 56/80]).
Gemäß § 97 Abs. 1 Satz i BSHG ist für die Sozialhilfe örtlich der Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen Bereich sich der Hilfesuchende tatsächlich aufhält. Die hiernach begründete Zuständigkeit bleibt bestehen, wenn der Träger der Sozialhilfe oder die von ihm beauftragte Stelle die Unterbringung des Hilfeempfängers zur Hilfegewährung außerhalb seines Bereichs veranlaßt hat oder ihr zustimmt (§ 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG). Nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster (Urteil vom 25. Februar 1971 - VIII A 71/69 - <OVGE 26, 191 = FEVS 18, 217>), die im Schrifttum auf Zustimmung gestoßen ist (vgl. Jans/Happe, Jugendwohlfahrtsgesetz, Stand Juli 1985, Erl. 2 B b zu § 11) und nach den Angaben des Oberbundesanwalts in der Praxis der Jugendhilfe Anerkennung gefunden hat, soll der hierin zum Ausdruck kommende Grundsatz der fortgesetzten Hilfe auch im Jugendhilferecht zur Anwendung kommen. Dem kann nicht beigetreten werden.
Eine ausdrückliche Regelung zur fortgesetzten Zuständigkeit enthält das Jugendwohlfahrtsgesetz nicht. Die für die örtliche Zuständigkeit des Jugendamtes grundlegende Bestimmung des § 11 JWG normiert zunächst die Regelzuständigkeit und differenziert insofern nach Minderjährigen mit und solchen ohne gewöhnlichen Aufenthalt (§ 11 Satz 1 und Satz 2 Alternative 1); abschließend wird eine Zuständigkeit für Eilmaßnahmen festgelegt (§ 11 Satz 2 Alternative 2). Ein Grundsatz fortbestehender Zuständigkeit infolge fortgesetzter Hilfe hat in dieser Vorschrift auch nicht mittelbar Niederschlag gefunden. Insbesondere im älteren Schriftum (vgl. Riedel, Jugendwohlfahrtsgesetz, 4. Aufl. 1965, Anm. 5 zu § 11 mit weiteren Nachweisen; Potrykus, Jugendwohlfahrtsgesetz, 2. Aufl. 1972, Anm. 4 zu § 11) wird denn auch die Auffassung vertreten, daß der Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts den (für unzweckmäßig gehaltenen) Wechsel der örtlichen Zuständigkeit des Jugendamtes bewirkt.
Diese Ansicht wird durch den Blick auf andere Bestimmungen des Jugendwohlfahrtsgesetzes bestätigt, die die Systematik des Gesetzes hinsichtlich dessen Zuständigkeitsregelungen verdeutlichen:
§ 47 b Abs. 2 JWG legt Benachrichtigungspflichten für den Fall fest, daß der gewöhnliche Aufenthalt eines Mündels in den Bezirk eines anderen Jugendamtes verlegt wird. Die Verlegung muß vom Vormund dem Jugendamt des bisherigen und von diesem dem Jugendamt des neuen gewöhnlichen Aufenthalts mitgeteilt werden. Durch die Normierung dieser Benachrichtigungspflichten bringt die Vorschrift zum Ausdruck, daß die mangels besonderer Regelung nach § 11 JWG zu beurteilende Zuständigkeit wechselt, wenn der gewöhnliche Aufenthalt des Mündels in den Bezirks eines anderen Jugendamtes verlegt wird. Gemäß § 42 Abs. 1 JWG ist für die gesetzliche Amtspflegschaft: und die gesetzliche Amtsvormundschaft bei nichtehelichen Kindern - abweichend von § 11 JWG - die örtliche Zuständigkeit des Jugendamtes gegeben, in dessen Bezirk das Kind geboren ist. Diese einmal erlangte Zuständigkeit behält das Jugendamt grundsätzlich auch bei einem Wegzug des Kindes; denn § 43 JWG regelt im einzelnen die Voraussetzungen, unter denen in einem besonderen Verfahren die Weiterführung der Pflegschaft oder Vormundschaft von einem anderen Jugendamt übernommen werden kann. Nach § 52 a JWG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20. Februar 1986 (BGBl. I S. 301) bleibt, wenn sich im Laufe eines vormundschaftsgerichtlichen Verfahrens die für die örtliche Zuständigkeit nach § 11 JWG maßgebenden Umstände ändern, für dieses Verfahren das zuletzt angehörte Jugendamt allein zuständig, bis es den Wegfall seiner Zuständigkeit dem Gericht schriftlich anzeigt. Will das Jugendwohlfahrtsgesetz es bei einer einmal begründeten Zuständigkeit belassen, bringt es dies somit besonders zum Ausdruck. Die angeführten Regelungen belegen, daß gerade kein Grundsatz fortgesetzter Zuständigkeit den Bestimmungen des Jugendwohlfahrtsgesetzes zugrunde liegt.
Auch durch eine analoge Anwendung der Vorschrift des § 97 Abs. 2 Satz 1 ESHG läßt sich keine fortgesetzte Zuständigkeit des Jugendamtes im Bereich der Hilfen zur Erziehung begründen. Die - vom. Gesetz nicht selbst angeordnete - entsprechende Anwendung von Vorschriften kommt nur in Betracht, wenn das Gesetz nach der ihm zugrundeliegenden Regelungsabsicht lückenhaft ist, wenn, mit anderen Worten, eine planwidrige Unvollständigkeit vorliegt. Wie dargestellt erweisen sich die Zuständigkeitsregelungen des Jugendwohlfahrtsgesetzes für den Bereich der Hilfeleistung nach §§ 5, 6 JWG nicht als lückenhaft, sondern stellen ein umfassendes System dar. Die fehlende Festlegung einer fortgesetzten Jugendamtszuständigkeit entspricht der Regelungsabsicht des Gesetzgebers und ist damit nicht planwidrig. Man mag dessen Entscheidung für rechtspolitisch verfehlt halten; das Jugendwohlfahrtsgesetz ist damit jedoch nicht unvollständig, sondern allenfalls durch den Gesetzgeber verbesserungsbedürftig.
Schließlich läße sich auch der Regelung des § 2 Abs. 2 SGB X nichts zugunsten einer fortgesetzten Zuständigkeit entnehmen. Kann nach dieser Vorschrift bei Änderung der die Zuständigkeit begründenden Umstände im Laufe eines Verwaltungsverfahrens die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt, setzt dies den Willen der bislang zuständigen Behörde voraus, das Verfahren weiterzuführen. Eine kraft Gesetzes gegen ihren Willen fortdauernde Zuständigkeit der ursprünglich zuständigen Behörde läßt sich mit dieser Regelung jedoch nicht begründen.
Im übrigen hat bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß die tatsächlichen Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung von § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG nicht gegeben sind, weil die Beklagte die Unterbringung der Klägerin im Mädchenheim St. Ludwig weder veranlaßt noch dieser zugestimmt hat.
Eine Zuständigkeit der Beklagten nach § 11 Satz 2 Alternative 2 JWG kommt nicht in Betracht, weil die Heimunterbringung der Klägerin in der Zeit vom 5. November 1982 bis 30. September 1983 keine vorläufige Maßnahme im Sinne dieser Vorschrift war. Die Unterbringung der Klägerin im Mädchenheim St. Ludwig war von Anfang an auf Dauer angelegt. Hilfeleistungen dieser Art sind den nach § 11 Satz 1 oder Satz 2 Alternative 1 JWG zuständigen Jugendämtern vorbehalten. Die Verpflichtung der Beklagten aus § 11 Satz 2 Alternative 2 JWG beschränkte sich darauf, die Klägerin nach ihrem Aufgreifen vorübergehend in Obhut zu nehmen.
Das Berufungsgericht hat schließlich zu Recht auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 SGB I sowie des § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X verneint.
Eine Zuständigkeit der Beklagten nach § 43 Abs. 1 SGB I ist nicht gegeben, weil die Beklagte nicht der zuerst angegangene Leistungsträger im Sinne dieser Vorschrift ist. Gemäß § 43 Abs. 1 SGB I hat, wenn ein Anspruch auf Sozialleistungen besteht und zwischen mehreren Leistungsträgern streitig ist, wer zur Leistung verpflichtet ist, auf Antrag des Berechtigten der zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen zu erbringen. Nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts trat der Vormund der Klägerin erstmals mit Schreiben vom 28. März 1983 wegen der Übernahme der Unterbringungskosten im Mädchenheim St. Ludwig an die Beklagte heran, während er bereits im Oktober 1982 bei dem Beigeladenen zu 2 Freiwillige Erziehungshilfe für die Unterbringung in St. Ludwig beantragt hatte. Beide Begehren haben die Gewährung öffentlicher Jugendhilfe durch Unterbringung im Mädchenheim St. Ludwig zum Inhalt und unterscheiden sich nur hinsichtlich des Adressaten und der angeführten Rechtsgrundlage, so daß nicht die Beklagte, sondern der Beigeladene zu 2 zuerst um die in Rede stehende Sozialleistung angegangen worden ist.
Eine Zuständigkeit der Beklagten gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X scheidet aus, weil die Beklagte die geltend gemachten Leistungen vor dem fraglichen Zeitraum noch nicht erbracht hatte. Nach dieser Vorschrift muß bei einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit die bisher zuständige Behörde die Leistungen noch so lange erbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden. Die in Anspruch genommene Behörde ist somit nur dann zur Leistung verpflichtet, wenn sie für frühere Zeiträume die begehrte Leistung erbracht hatte; nur dann können Leistungen "noch so lange erbracht" bzw. "fortgesetzt" werden. Hilfe zur Erziehung durch Unterbringung im Mädchenheim St. Ludwig und in deren Gefolge wirtschaftliche Hilfe durch Übernahme der hierbei entstandenen Kosten hat die Beklagte zu keiner Zeit geleistet; sie soll vielmehr in diesem Rechtsstreit erstmals zur Gewährung dieser Hilfe verpflichtet werden. Die von der Beklagten nach Aufgreifen der Klägerin geleistete Hilfe, nämlich die Gewährung vorläufiger Obhut und die Verbringung in das Mädchenheim St. Ludwig, stellen demgegenüber andere Leistungen dar, deren Fortsetzung nicht begehrt wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Dr. Fink
Rochlitz
Bermel
Dr. Hömig